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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP7957/2007
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt nachfolgende Neufassung der Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das seit dem Jahre 1956 geltende Ladenschlussgesetz wurde mit Datum vom 16.11.2006
durch das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG
NRW) ersetzt.
Gemäß § 6 Absatz 4 wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder
Feiertage für den Verkauf von Waren für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben.
Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag
sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.
Da der Werbekreis Bedburg bislang stets einen verkaufsoffenen Pfingstsonntag aus
Anlass des Schützenfestes in Bedburg durchführte, ist wegen des nunmehr bestehenden
Verbots eine Neuregelung erforderlich. Ein Übereinkommen mit der Schützenbruderschaft
Bedburg bezüglich der Öffnung am Pfingstmontag konnte - so der Werbekreis - bislang
nicht erzielt werden; der Werbekreis Bedburg beabsichtigt daher in diesem Jahr die Läden
am letzten Aprilsonntag [27. April 2008] für den Geschäftsverkehr zu öffnen. Wenngleich
diese Regelung noch nicht verbindlich für die Folgejahre bestätigt wurde, schlägt die
Verwaltung dennoch vor, die Freigabe - zunächst - für den letzten Sonntag im April zu
erteilen.
Die Freigabe des 1. Sonntag im Juni für die Werbegemeinschaft Kaster sollte, obwohl in
den letzten Jahren kein verkaufsoffener Sonntag mehr durchgeführt wurde, aus Sicht der
Verwaltung - zumindest zunächst - in der Ordnungsbehördlichen Verordnung beibehalten
werden; die weiteren verkaufsoffenen Sonntage entsprechen der Praxis der letzten Jahre.
Da die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage durch die Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes nicht mehr an gleichzeitig stattfindende Messen, Märkte,
Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen geknüpft ist, kann der entsprechende
Hinweis in der Ordnungsbehördlichen Verordnung entfallen.
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom ______
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV NRW S. 561) und
den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom
05.04.2005 (GV NRW S. 274), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, wird von der Stadt
Bedburg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt
Bedburg vom ________ folgende Verordnung erlassen:
§1
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
(1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
1. am letzten Sonntag im April
2. am 3. Sonntag im Oktober
3. am 3. Adventssonntag
(2) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Kaster am 1. Sonntag im Juni in der Zeit von 13.00
Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Sollte der Pfingstsonntag auf den 1. Sonntag im Juni
fallen, so gilt die Freigabe in diesem Fall für den 2. Sonntag im Juni.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer Verkaufsstellen vorsätzlich oder fahrlässig an Sonn- und
Feiertagen außerhalb der in § 1 genannten Tage und Geschäftszeiten offen hält.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des § 13
LÖG geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises
in Kraft. Zu einem früheren Zeitpunkt erlassene Verordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass treten hiermit außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein ⌧
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 03.03.2008
----------------------------------Stroben
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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Beschlussvorlage WP7-957/2007
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