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Beschlussvorlage (Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen) Beschlussvorlage (Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen) Beschlussvorlage (Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen) Beschlussvorlage (Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7957/2007 Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 32 10 10 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 11.03.2008 Betreff: Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt nachfolgende Neufassung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das seit dem Jahre 1956 geltende Ladenschlussgesetz wurde mit Datum vom 16.11.2006 durch das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ersetzt. Gemäß § 6 Absatz 4 wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für den Verkauf von Waren für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. Da der Werbekreis Bedburg bislang stets einen verkaufsoffenen Pfingstsonntag aus Anlass des Schützenfestes in Bedburg durchführte, ist wegen des nunmehr bestehenden Verbots eine Neuregelung erforderlich. Ein Übereinkommen mit der Schützenbruderschaft Bedburg bezüglich der Öffnung am Pfingstmontag konnte - so der Werbekreis - bislang nicht erzielt werden; der Werbekreis Bedburg beabsichtigt daher in diesem Jahr die Läden am letzten Aprilsonntag [27. April 2008] für den Geschäftsverkehr zu öffnen. Wenngleich diese Regelung noch nicht verbindlich für die Folgejahre bestätigt wurde, schlägt die Verwaltung dennoch vor, die Freigabe - zunächst - für den letzten Sonntag im April zu erteilen. Die Freigabe des 1. Sonntag im Juni für die Werbegemeinschaft Kaster sollte, obwohl in den letzten Jahren kein verkaufsoffener Sonntag mehr durchgeführt wurde, aus Sicht der Verwaltung - zumindest zunächst - in der Ordnungsbehördlichen Verordnung beibehalten werden; die weiteren verkaufsoffenen Sonntage entsprechen der Praxis der letzten Jahre. Da die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage durch die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes nicht mehr an gleichzeitig stattfindende Messen, Märkte, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen geknüpft ist, kann der entsprechende Hinweis in der Ordnungsbehördlichen Verordnung entfallen. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom ______ Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV NRW S. 561) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bedburg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom ________ folgende Verordnung erlassen: §1 Beschlussvorlage WP7-957/2007 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage (1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: 1. am letzten Sonntag im April 2. am 3. Sonntag im Oktober 3. am 3. Adventssonntag (2) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Kaster am 1. Sonntag im Juni in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Sollte der Pfingstsonntag auf den 1. Sonntag im Juni fallen, so gilt die Freigabe in diesem Fall für den 2. Sonntag im Juni. §2 1. Ordnungswidrig handelt, wer Verkaufsstellen vorsätzlich oder fahrlässig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 genannten Tage und Geschäftszeiten offen hält. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des § 13 LÖG geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft. Zu einem früheren Zeitpunkt erlassene Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass treten hiermit außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein ⌧ Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 03.03.2008 ----------------------------------Stroben ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-957/2007 Seite 3 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP7-957/2007 Sitzungsvorlage Seite: 4 Seite 4