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Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung hier: Änderung der Entschädigungsverordnung hier: Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
177 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
16.03.17, 13:16
Aktualisiert
16.03.17, 13:16
Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung
hier: Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke) Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung
hier: Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke) Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung
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hier: Änderung der Entschädigungsverordnung
hier: Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke) Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung
hier: Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 13.03.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 13-20-00/10 Nr. der Ratsdrucksache: 709-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 21.03.2017 Rat 28.03.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung hier: Änderung der Entschädigungsverordnung hier: Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Dierichsweiler __________________________________________________________________________ ( + 25.000 € )Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung (x ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 709-X/Z-1 1. Sachverhalt: Wie bereits in der Ursprungsvorlage erläutert, wurde am 28.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 im Gesetz-und Verordnungsblatt veröffentlicht. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes ist dieses, bis auf die in Artikel 7 aufgeführten Ausnahmen, am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Auswirkung auf die Entschädigungsverordnung NRW und auf die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel haben die Änderungen der §§ 45 und 46 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). In der Ursprungserläuterung wurde über die Auswirkungen berichtet. Diese wurde dem Rat in der Sitzung am 13.12.2016 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Auf Antrag des Stadtverordneten Anton Schmitz, SPD-Fraktion, wurde die Beratung über diese Ratsvorlage vertagt, damit zunächst in einer Interfraktionellen Sitzung über die Änderungen und Auswirkungen des o. g. Gesetzes gesprochen werden konnte. Diese Interfraktionelle Sitzung fand am 06.02.2017 statt. Zwischenzeitlich war auch der Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke, eingegangen (s. Anlage 1), welcher ebenfalls in der Interfraktionellen Sitzung besprochen wurde. Die anwesenden Stadtverordneten wurden über die Änderungen der GO NRW, insbesondere über die Änderungen der §§ 45 und 46 GO NRW, informiert. Es wurde erläutert, in welchen Fällen das Gesetz eine Regelung vorgibt und die Fälle, wo der Rat eine Entscheidung treffen kann und auch einen gewissen Entscheidungsspielraum hat. § 45 GO NRW regelt den Anspruch eines kommunalen Mandatsträgers auf Ersatz des Verdienstausfalls. Nach der bisherigen Regelung des § 45 Abs. 2 S. 1 wurde mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt (§ 9 Abs. 6 Nr. 1 der Hauptsatzung => 7,50 €). Nach der jetzigen Änderung des § 45 Abs. 2 S. 1 und des neuen Satzes 2, sowie des geänderten Satzes 4 GO NRW sind der Regelstundensatz, sowie der Höchstbetrag (§ 9 Abs. 6 Nr. 6 Hauptsatzung => 20 €) für den tatsächlich nachgewiesenen Verdienstausfall zukünftig in einer Rechtsverordnung festzulegen. In der Hauptsatzung kann zukünftig lediglich, wenn gewünscht, ein höherer (als der Mindestsatz) Regelstundensatz festgelegt werden. Die Festlegung von Mindest- und Höchstsatz erfolgte zwischenzeitlich in der Entschädigungsverordnung. Die Änderung der Entschädigungsverordnung trat am 01.01.2017 in Kraft. Es wurden ein Mindestsatz von 8,84 €/Std. und ein Höchstsatz von 80 €/Std festgelegt. Der Rat könnte nun in der Hauptsatzung einen höheren Regelstundensatz (als den Mindestsatz von 8,84 €) festlegen. Der per Entschädigungsverordnung festgelegte Mindestsatz ist aber schon höher als der bisherige vom Rat in der Hauptsatzung festgelegte Regelstundensatz (7,50 €). Unabhängig von der Regelung in der Hauptsatzung sind seit 01.01.2017 die in der Entschädigungsverordnung festgelegten Sätze zu zahlen. Die Hauptsatzung ist in diesem Punkt entsprechend anzupassen. Entsprechend der Änderung des § 46 GO NRW erhalten nun neben den Stellvertretern der Bürgermeisterin und den Fraktionsvorsitzenden auch die Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Ausgenommen hiervon ist lt. GO NRW lediglich der Wahlprüfungsausschuss. Wahlausschuss und Hauptausschuss sind von der Regelung ausgenommen, da hier die Seite 3 von Ratsdrucksache 709-X/Z-1 Bürgermeisterin Vorsitzende ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Entschädigungsverordnung festgelegt worden (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO). Der Rat wird aber in § 46 Satz 2 GO NRW ermächtigt, in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von der o.g. Regelung (Regelung in Satz 1 Nr. 2 GO NRW) auszunehmen. Dies bedeutet, dass der Rat in der Hauptsatzung festlegen kann, ob alle Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandentschädigung erhalten sollen, oder ob neben dem Wahlprüfungs-, dem Wahl- und dem Haupt- und Finanzausschuss noch weitere Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden sollen. Diese sind dann ausdrücklich in der Hauptsatzung zu benennen. Der Stadtverordnete Thomas Bell, Die Linke, beantragt in dem beigefügten Schreiben, alle Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Der Antrag wird nachfolgend in der Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt (Alternative a). Da der Gesetzgeber in § 46 Satz 2 GO NRW nicht ausdrücklich formuliert hat, wie weit der Ermächtigungsspielraum des Rates geht, gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, ob der Rat alle Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nr. 2 ausnehmen darf. Während der Städte- und Gemeindebund NRW in seinem Schnellbrief 343/2016 vom 05.12.2016 noch folgende Ansicht vertrat: „….Ob es dabei im Einzelfall mit besonderer Begründung auch zulässig ist, alle Ausschüsse von der Regelung auszunehmen, ist noch nicht abschließend geklärt. Aus Sicht der Geschäftsstelle spricht einiges dafür, da das Gesetz keine Untergrenze normiert.“ wurde diese Ansicht, auf konkrete Anfrage durch die Verwaltung hin, mit Mail vom 19.01.2017 zum Teil entkräftet und an eine genaue Abwägung im Einzelfall geknüpft. Die Mail ist als Anlage 2 zur Kenntnis beigefügt. Sowohl der Landkreistag NRW als auch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten dagegen die Auffassung – und bestätigen damit auch das Rechtsempfinden der Verwaltung - , dass es im Regelfall nicht zulässig sein dürfte, pauschal alle Ausschüsse des Rates von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden auszunehmen. Das Ministerium leitet aus der Historie sowie der Zweckrichtung der Norm her, dass es sich um ein Regel-Ausnahmeverhältnis handelt. Auch wenn den Kommunen in § 46 GO NRW die Möglichkeit eingeräumt wurde, selbst über den Ausschluss weiterer Ausschüsse zu entscheiden, sei damit nicht intendiert gewesen, die Ausnahme von weiteren Ausschüssen in das unbegrenzte freie Ermessen des Rates zu stellen. Vom Ministerium wurde zwischenzeitlich ein entsprechender Erlass herausgegeben, welcher zusammen mit dem Schnellbrief 50/2017 des Städte- und Gemeindebundes NRW als Anlage 3 zur Kenntnis beigefügt ist. Auch die Kommentierung (Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch) vertritt die v. g. Auffassung („…… Eine Umkehrung dergestalt, dass die Gemeinde entscheidet, ob Ausschussvorsitzende eine Aufwandsentschädigung erhalten, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Ein Ausschluss aller Ausschussvorsitze von der Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung wird daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen rechtmäßig sein. Allerdings ist das im Gesetzeswortlaut bereits durch den Ausschluss des Wahlprüfungsausschusses enthaltene Element des untypisch geringen Aufwands zu berücksichtigen…..“). Der SPD-Fraktion liegt zudem ein Gutachten vor, welches von Professor Dr. Frank Bätge, Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Abtl. Köln, erstellt wurde. Auch dieser kommt zu dem Schluss, dass eine komplette Herausnahme aller Ausschüsse ermessensfehlerhaft wäre. Dennoch haben zwischenzeitlich verschiedene Städte und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises und auch des Kreises Euskirchen eine entsprechende Entscheidung getroffen und alle Ausschüsse von der Regelung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen. Zum einen begründen sie die Entscheidung damit, dass die Regelung im Gesetz nicht eindeutig sei und zum anderen, das es nicht in Ordnung sei, dass der Landtag etwas beschließe Seite 4 von Ratsdrucksache 709-X/Z-1 und die Kommunen zahlen müssten. Speziell Kommunen im HSK könnten sich derartige Ausgaben nicht leisten. Es widerspreche dem Konnexitätsprinzip. Unabhängig davon wie die Entscheidung ausfallen sollte, müssen die Ausschüsse, welche ausgenommen werden sollen, in der Hauptsatzung aufgelistet werden. Solange dies nicht geschehen ist, erhalten alle Ausschussvorsitzenden die in der Entschädigungsverordnung festgelegte zusätzliche Aufwandsentschädigung (211,90 € /mtl.). Schlussendlich enthält die Änderung des § 46 GO NRW auch eine Absenkung der Mindestgrößen, ab der ein, zwei oder drei stellv. Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten (von derzeit mindestens 10, 20 bzw. 30 Mitgliedern auf 8, 16 und 24 Mitglieder). Auf diese Änderung hat der Rat keinen Einfluss. § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung ist aber entsprechend anzupassen. 2. Rechtliche Würdigung Seit Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung am 01.01.2017 gelten die neuen Regelungen und Beträge. Die Hauptsatzung muss an die neuen Vorschriften angepasst werden. Mindest- und Höchstregelstundensatz sind gesetzlich geregelt. Der Rat kann lediglich einen höheren Regelstundensatz (als den Mindestsatz) in der Hauptsatzung festlegen. Ebenso steht fest, dass neben dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU nun auch der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhält und hier der Satz von bisher 1-fach auf 1,5-fach angehoben wurde. Der Rat kann entscheiden, ob zusätzliche Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW (neue Fassung) ausgenommen werden sollen. Dabei gibt das Ministerium selber für die im Gesetz bereits getroffene Ausnahmeregelung als mögliches Entscheidungskriterium die Tagungshäufigkeit der Gremien an. In der nachfolgenden Tabelle sind die Ausschusssitzungen der Jahre 2015 und 2016 aufgeführt. Die Anzahl der jeweiligen Ausschusssitzungen ist darin ersichtlich. Sitzungen Stadtentwicklungsausschuss Bau- und Feuerwehrausschuss Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften Betriebsausschuss „Forstbetrieb“ Betriebsausschuss „Stadtwerke“ Rechnungsprüfungsausschuss 2015 2016 5 5 4 4 2 2 6 6 7 5 6 2 Haupt- und Finanzausschuss, sowie Wahl- und Wahlprüfungsausschuss sind nicht aufgeführt. Sofern der Rat der Stadt Bad Münstereifel den mit der Tätigkeit als Ausschussvorsitzender verbundenen Aufwand unter Beachtung der Tagungshäufigkeit so wertet, dass die Ausschüsse als weitere Ausnahme von der Aufwandsentschädigung auszunehmen sind, ist dies in die Hauptsatzung (Entwurf siehe RD 767-IX) aufzunehmen. Die Aufwandsentschädigungen für die Ausschussvorsitzenden werden monatlich gezahlt. Seite 5 von Ratsdrucksache 709-X/Z-1 Es liegt der Antrag des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke, vor, wonach alle Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen werden sollen. 3. Finanzielle Auswirkungen Da bereits der Mindestbetrag für den Regelstundensatz (8,84 €) gegenüber dem bisher vom Rat in der Hauptsatzung festgelegten Satz (7,50 €) höher festgelegt wird und ebenso der Höchstsatz (bisher 20 €, zukünftig 80 €), sollte von der Möglichkeit des § 45 Abs. 2 S. 2 GO NRW (neue Fassung) – „In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.“ – kein Gebrauch gemacht werden. Die o.g. Änderungen, höherer Mindestsatz, höherer Höchstsatz, zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, Absenkung der Mindestgrößen, Erhöhung der Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende führen zu entsprechenden Mehrausgaben in 2017. Die Ansätze für den Haushaltsplan 2017 wurden bereits bei der Haushaltsanmeldung entsprechend berücksichtigt. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die geänderten Vorschriften der Gemeindeordnung und die Änderungen der Entschädigungsverordnung sind zu berücksichtigen und umzusetzen. Der Rat hat lediglich die Entscheidungsfreiheit, - einen höheren Regelstundensatz (zwischen 8,84 €und 80 €) in der Hauptsatzung festzulegen - Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW in der Hauptsatzung auszunehmen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Alternative a: Der Stadtrat beschließt, auf die Ausstattung von Ausschussvorsitzenden mit einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung zu verzichten. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten. Alternative b: Die Hauptsatzung soll künftig eine Regelung enthalten, wonach folgende Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen werden: ___________________ ___________________ ___________________ ___________________ ___________________ ___________________ Alternative c: Es werden keine Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausgeschlossen.