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Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 13:16
Aktualisiert
23.03.17, 13:16
Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 03.03.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10 Nr. der Ratsdrucksache: 648-X/Z-2 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 28.03.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel - Beschluss __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Schürgens __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 40 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 648-X/Z-2 1. Sachverhalt: A. Durch Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 15.03.2016 für die Kernstadt Bad Münstereifel folgende vier Sonntage als verkaufsoffen festgesetzt: a.) der Sonntag nach dem 1. Mai aus Anlass des Maifestes. b.) der 4. Sonntag im August aus Anlass des Flaggenfestes c.) der 4. Sonntag im September aus Anlass des Michaelsmarktes d.) der 2. Adventssonntag aus Anlass des Lichterfestes im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt. Die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes wurden auf die Zeit von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr festgesetzt. B. Durch immer weiter steigende Ansprüche der ständigen Rechtsprechung an den Anlassbezug, ist eine erneute Anpassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel notwendig. Ziel dieser neuzufassenden ordnungsbehördlichen Verordnung sollte es sein, für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen derart zu verfassen, dass diese allen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung genügt und dadurch von fortwährendem Bestand ist. Aus diesem Sachbezug heraus hat die Verwaltung in 2016 ein besonderes Augenmerk auf die Anlässe gelegt, auf die zur Durchführung einer Sonn- bzw. Feiertagsöffnung im Jahre 2016 zurückgegriffen wurde. Die Verwaltung ist daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung unabdingbar ist, um in Zukunft die Bestimmung der verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage rechtskonform vertreten zu können. Hierzu haben die Veranstalter in Abstimmung mit dem für Tourismus und Kultur zuständigen Amt der Stadtverwaltung bei einem Verwaltungstermin am 24.10.2016 folgende Sonntage im Jahr 2017 ff vorgeschlagen und eine Sonntagsöffnung befürwortet. a) der Sonntag nach Christi Himmelfahrt aus Anlass des Kräutertages b) der 3. Sonntag im Juli aus Anlass der Kirmes c) der 3. Sonntag im September aus Anlass des Michaelsmarktes und d) der 2. Adventssonntag. (Lichterfest) in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt Ebenso muss ein räumlicher Bezug der zu öffnenden Ladenlokale zur Veranstaltungsfläche vorhanden sein. Hierzu soll der Bereich in dem die Ladenlokale sonntags geöffnet werden dürfen auf den inneren Mauerring und die Trierer Straße bis Hausnummer 17 festgesetzt werden, da für diese Flächen die jeweiligen Veranstaltungen geplant sind. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2016 beschlossen, dass vor einem endgültigen Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind und das Ergebnis im Rat zu behandeln ist. Stellungnahmen zur geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung erreichte die Verwaltung lediglich vom Erzbistum Köln, dem Einzelhandelsverband Bonn – Rhein-Sieg – Euskirchen und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Der Einzelhandelsverband Bonn – Rhein-Sieg – Euskirchen sieht in dem Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung keinen Grund zur Beanstandung. Seite 3 von Ratsdrucksache 648-X/Z-2 Das Erzbistum Köln vertritt generell die Auffassung, dass der arbeitsfreie Sonntag zu schützen ist und plädiert weiterhin für eine möglichst restriktive Regelung, d.h. dafür, die nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz mögliche Maximalfreigabe von Sonntagen nicht auszuschöpfen. Nach dortiger örtlicher Rücksprache werden allerdings gegen die beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage in der Stadt Bad Münstereifel keine Bedenken erhoben. Zudem werden die Gottesdienstzeiten berücksichtigt. Lediglich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) erhebt gegen sämtliche Termine Bedenken. So wird in Bezug auf den mit dem Kräutertag kombinierten verkaufsoffenen Sonntag (VOS) bemängelt, dass in den zur Entscheidung für diesen Termin herangezogenen Zeitungsartikeln aus Mai 2010, als der Kräutertag ohne VOS stattfand, die Rede von mehreren Tausend Besuchern ist. In 2016, als dieser zum ersten Mal in Kombination mit dem VOS stattfand, jedoch eine genaue Besucherzahl von 15.410 Besuchern ermittelt werden konnte. Hier werden von Ver.di Zweifel daran angemeldet, dass aufgrund der nicht genauen Anzahl der Besucher in den Vorjahren, der Kräutertag ausreichend Besucher generiert hat, um den Anlass als besucherintensiver zu sehen als die Sonntagsöffnung. Dem wird widersprochen. Der Kräutertag ist eine seit Jahren etablierte Veranstaltung, die stets eine sehr große Besucherzahl aufweist. Ferner wird der Kirmestermin sehr skeptisch gesehen, da von Seiten der Gewerkschaft vermutet wird, dass dieser durch die historische Kirmes, deren Kosten vom CityOutlet Bad Münstereifel übernommen wurden – das war auch schließlich dessen Veranstaltung - , nur aufgewertet wurde, um so einen ausreichend starken Anlass für eine Sonntagsöffnung zu schaffen. Diese Schlussfolgerung entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, da zur Kirmes 2016 kein verkaufsoffener Sonntag stattgefunden hat. Hier hat die Verwaltung lediglich die Erfahrung aus 2016 genutzt, um einen ausreichend starken Anlass zu begründen. Ebenso verhält es sich bei den durch die Gewerkschaft weiterhin bemängelten Termine zum Michaelsmarkt und des Lichterfestes zum Weihnachtsmarkt. Eine Trennung der Besucherzahlen ist hier nicht möglich. Dies hätte einer Befragung der Besucher dahingehend bedurft, warum diese sich derzeit in der Stadt aufhielten. Beide Veranstaltungen sind ebenfalls seit Jahren auch ohne VOS etabliert und zählen zu den besucherstärksten Tagen. In Summe ist zu sehen, dass die Gewerkschaft Ver.di hauptsächlich bemängelt, dass keine getrennten Besucherzahlen ermittelt wurden. 2. Rechtliche Würdigung Siehe Ursprungserläuterung. 3. Finanzielle Auswirkungen Für die Stadt Bad Münstereifel keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Für die Stadt Bad Münstereifel keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Beschlussvorschlag. Alternativen, die lediglich aus alternativen Terminvorschlägen für verkaufsoffene Sonntage bestehen könnten, sind keine ersichtlich. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. Seite 4 von Ratsdrucksache 648-X/Z-2 7. Beschlussvorschlag: Die beigefügte Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.