Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 13:16
Aktualisiert
23.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsführung
Dienstleistungs
gew erkschaft
ST^ÖT/^AD M Ü N S T E R E IF E j/
ver.di • Endenicher Str. 127 • 53115 Bonn
An die
Stadt Bad Münstereifel
Herr Schürgens
Marktstr. 11-15'
53902 Bad Münstereifel
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Bezirk NRW-Süd
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Endenicher Str. 127
53115 Bonn
Telefon: 0228 9484 0
D urchwahl: 0228 9484 101
Telefax: 0228 9484 293
Per Fax vorab 02253 505114
M obil: 0171 932 0537
moni ka.bornholdt@ verd i. de
w w w .nrw -sued.verdi.de
Datum
Ihre Zeichen
Unsere Zeichen
31. Januar 2017
32-30-10
bo
Stellungnahme zur Ausnahmeerlaubnis
gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
hier: Verkaufsoffene Sonntage 2017 in der Stadt Bad Münstereifel
Sehr geehrter Herr Schürgens,
vielen Dank für die Information über die Termine geplanter Sonntagsöffnungen für
das Jahr 2017 in Bad Münstereifel. Zu den geplanten Öffnungen nehmen wir wie
folgt Stellung:
Die Freigabe von Sonntagsöffnungen ohne konkreten Anlass ist mit der Verfassung
nicht vereinbar. Daher sind gesetzliche Regelungen, die eine voraussetzungslose
Freigabe von Sonntagsöffnungen zulassen, verfassungswidrig. Der Gesetzgeber in
NRW hat dies bei der Abfassung des Ladenöffnungsgesetzes berücksichtigt und in §
6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines besonderen Anlasses, wie z.B. das
Stattfinden von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen
vorgeschrieben.
Weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, den Anlassbezug näher zu bestimmen, sind
zur Auslegung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009
(BvR 2857/07 und BvR 2858/07) heranzuziehen. Danach sind an Ausnahmen von der
gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen. Die Zulassung
von Sonntagsöffnungen kann nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleichoder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen.
Hieran mangelt es bei den beantragten Sonntagsöffnungen für 2016 im Stadtgebiet
Bad Münstereifel. Das Ladenöffnungsgesetz NRW schreibt vor, dass eine
Sonntagsöffnung „AUS ANLASS VON" genehmigt werden kann. Zunächst müssen
die Anlässe identifiziert werden, die den hohen Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts entsprechen, um dann Ausnahmen von der
Sonntagsruhe zuzulassen.
IBAN DE14500500000082001413
BIC-Code HELADEFFXXX
Anreiseinformationen
Buslinien 6os, 609,610
und 611 von
H auptbahnhof Bonn,
Bussteig E bis zur
Haltestelle Karlstraße
Anlässe in diesem Sinne können traditionelle
Jahrmärkte, Kirchweihfeste oder ähnliche Anlässe
auf der Grundlage der Gewerbeordnung sein.
G eschäftsführung
V ereinte
D ienstleistungs
gew erkschaft
Bezirk NRW-Süd
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines
besonderen Anlasses ist, dass der Anlass selbst auch ohne die Ladenöffnung
gegeben ist und aus sich heraus einen erheblichen Besucherstrom auslöst.
- BVerwG, Beseht, v. 18.12.1989, 1 B 153/89 = NVwZ 1990, 761; OVG
Weimar, Beseht, v. 29.09.2000, 2 N 804/00 = NVwZ-RR 2001, 234; OVG
Lüneburg, Beseht, v. 24.08.2004, 7 M N 177/04 = NVwZ-RR 2005, 172, Urt.
v. 21.04.2005, 7 KN 273/04 = NVwZ-RR 2005, 813; VG München, Urt. v.
20.07.2010, M 16K 10.1583; Bayer. VGH, Urt. v. 31.03.2011, 22 BV
10.2367; VG Darmstadt Urt. v. 13.06.2013, 3 K 472/13.DA Eine Öffnung ist mithin nur dann zulässig, wenn eine Veranstaltung ohnehin
stattfindet und selbst einen erheblichen Besucherstrom auslöst und nicht umgekehrt
die Ladenöffnung den Hauptgrund für den Besucherstrom darstellt.
Die Ladenöffnungen dürfen lediglich „begleitenden" Charakter zur
Hauptveranstaltung haben.
- vgl. OVG Lüneburg, Urt. 1/ 21.04.2005, 7 KN 273/04 = NVwZ-RR 2005,
813
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 11.11.2015 erneut
entschieden, dass der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter
des Tages prägt. Dazu muss der Markt für sich genommen - also nicht erst aufgrund
der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu
erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem muss die Ladenöffnung
auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben. (BVerwG 8 CN 2.14 vom
11.11.2015).
Teilweise wörtlich hat das Oberverwaltungsgericht Münster in Entscheidungen am
10.06.2015 (OVG 4 B 504/16) und am 15.08.2016 (4 B 887/16) diese Entscheidung
zitiert und auf die Kommunen Velbert und Münster bezogen.
Als Folge der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der
Oberverwaltungsgerichts hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.11.2015, am
02.05.2016 und am 07.09.2016 die Bezirksregierungen darauf hingewiesen, dass
bei anlassbezogene Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1LÖG NRW der Anlass an sich
schon eine große Besucherresonanz erwarten lassen müsse, aus der die Freigabe der
Sonntagsöffnung abgeleitet werden könne. Einen Anlass zu schaffen, um eine
Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reiche dagegen nicht aus.
Darüber hinaus sei zu entscheiden, ob sich die Freigabe auf den ganzen Ort beziehe
oder auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt werden solle. Hierbei sei zu
berücksichtigen, in welchen Bereich des Ortes sich bereits der Anlass auswirke. Die
klarstellenden Runderlasse endeten mit der Bitte, den Runderlass an die örtlichen
Ordnungsbehörden mit der Bitte um Beachtung weiterzuleiten. W ir gehen daher
davon aus, dass ihnen die Runderlasse bekannt sind.
Sie bitten uns um Stellungnahme ZU den
anlassbegleitenden Sonntagsöffnungen bei
folgenden Veranstaltungen:
1. 28.05.2017
Kräutertag
2.
22.07.2017 Kirmes
3.
16.09.2017 Michaelsmarkt
4.
10.12.2017 Lichterfest
Geschäftsführung
Der beigefügten rechtlichen Würdigung und weiterer Recherche können wir
entnehmen, dass die Eifeier Kräutertage in Nettersheim und Bad Münstereifel
Anklang fanden. So sprach das Amtsblatt Bad Münstereifel vom Mai 2010 von
einigen tausend Besuchern. Laut Ihrer weiteren Darstellung sollen 2016 erstmalig
zusammen mit dem Maifest und einer Sonntagsöffnung insgesamt 15410 Besucher
anzogen worden sein. Wie bereits dargestellt ist eine Öffnung nur dann zulässig,
wenn eine Veranstaltung selbst einen erheblichen Besucherstrom auslöst und nicht
umgekehrt die Ladenöffnung den Hauptgrund für den Besucherstrom darstellt.
Leider enthält Ihre Würdigung keine Aussage, wie sich die Besuchermenge aufteilt.
Nach unserer Auffassung ist es Aufgabe der Ordnungsbehörde diese Prüfung
vorzunehmen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Wir vermuten in diesem Fall, dass
die Sonntagsöffnung den überwiegenden Teil der Besucher angezogen hat.
Daher erheben wir Bedenken gegen diese Sonntagsöffnung.
Zum Kirmessonntag führen Sie aus, dass aufgrund der Aufwertung der
Traditionsveranstaltung in 2016 sich nun ein Anlass darstelit, der eine
Sonntagsöffnung begründen könnte. Der Kölschen Rundschau vom 21.04.2016 war
zu entnehmen, dass sich das City-Outlet bereit erklärt habe als Veranstalter die
Kosten der nostalgischen Kirmes zu übernehmen.
Wie Sie bereits der rechtlichen Darstellung entnehmen können, rechtfertigen rein
wirtschaftliche Interessen der Händler eine Ausnahme vom Sonntagsöffnungsverbot
nicht. Daher sehen wir Anträge, bei denen der Anlass selber von den
Geschäftsstelleninhaber/innen oder deren Interessengemeinschaften initiiert werden,
grundsätzlich als skeptisch an. Dies gilt auch für die „A ufw ertung" der Kirmes. Es
reicht nicht aus, dass es einen deutlichen Anstieg von Besuchern gegeben hat,
sondern ober der Anlass insgesamt ausreicht, aus sich heraus die Mehrheit der
Besucher anzuziehen. Auch hier fehlt uns eine substanzielle Bewertung der
Ordnungsbehörde.
Bei der Sonntagsöffnung anlässlich des Michaelsmarktes und des Lichterfestes
verweisen w ir auf obige Ausführungen hinsichtlich der Verteilung der
Besucherzahlen. So müssen die Anlässe für sich genommen - also nicht erst
aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die
zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Auch hier enthält Ihre Würdigung
keine Aussage, wie sich die Besuchermenge 2015 und 2016 aufteilte. Daher erheben
w ir aufgrund nicht ausreichender Darlegung Bedenken gegen diese
Sonntagsöffnung.
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