Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antwortschreiben Ver.di)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 13:16
Aktualisiert
23.03.17, 13:16
Beschlussvorlage (Antwortschreiben Ver.di) Beschlussvorlage (Antwortschreiben Ver.di) Beschlussvorlage (Antwortschreiben Ver.di)

öffnen download melden Dateigröße: 107 kB

Inhalt der Datei

Geschäftsführung Dienstleistungs­ gew erkschaft ST^ÖT/^AD M Ü N S T E R E IF E j/ ver.di • Endenicher Str. 127 • 53115 Bonn An die Stadt Bad Münstereifel Herr Schürgens Marktstr. 11-15' 53902 Bad Münstereifel FB-, ^ 1 / | z x ü f. jfifa o | -- 1 , /z.K.v.Abg. Bezirk NRW-Süd / / Ä / V ereinte fz ic FE8. 2017 / z.R.m .V ^r ? i | z.U. Endenicher Str. 127 53115 Bonn Telefon: 0228 9484 0 D urchwahl: 0228 9484 101 Telefax: 0228 9484 293 Per Fax vorab 02253 505114 M obil: 0171 932 0537 moni ka.bornholdt@ verd i. de w w w .nrw -sued.verdi.de Datum Ihre Zeichen Unsere Zeichen 31. Januar 2017 32-30-10 bo Stellungnahme zur Ausnahmeerlaubnis gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) hier: Verkaufsoffene Sonntage 2017 in der Stadt Bad Münstereifel Sehr geehrter Herr Schürgens, vielen Dank für die Information über die Termine geplanter Sonntagsöffnungen für das Jahr 2017 in Bad Münstereifel. Zu den geplanten Öffnungen nehmen wir wie folgt Stellung: Die Freigabe von Sonntagsöffnungen ohne konkreten Anlass ist mit der Verfassung nicht vereinbar. Daher sind gesetzliche Regelungen, die eine voraussetzungslose Freigabe von Sonntagsöffnungen zulassen, verfassungswidrig. Der Gesetzgeber in NRW hat dies bei der Abfassung des Ladenöffnungsgesetzes berücksichtigt und in § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines besonderen Anlasses, wie z.B. das Stattfinden von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen vorgeschrieben. Weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, den Anlassbezug näher zu bestimmen, sind zur Auslegung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 (BvR 2857/07 und BvR 2858/07) heranzuziehen. Danach sind an Ausnahmen von der gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen. Die Zulassung von Sonntagsöffnungen kann nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleichoder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen. Hieran mangelt es bei den beantragten Sonntagsöffnungen für 2016 im Stadtgebiet Bad Münstereifel. Das Ladenöffnungsgesetz NRW schreibt vor, dass eine Sonntagsöffnung „AUS ANLASS VON" genehmigt werden kann. Zunächst müssen die Anlässe identifiziert werden, die den hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, um dann Ausnahmen von der Sonntagsruhe zuzulassen. IBAN DE14500500000082001413 BIC-Code HELADEFFXXX Anreiseinformationen Buslinien 6os, 609,610 und 611 von H auptbahnhof Bonn, Bussteig E bis zur Haltestelle Karlstraße Anlässe in diesem Sinne können traditionelle Jahrmärkte, Kirchweihfeste oder ähnliche Anlässe auf der Grundlage der Gewerbeordnung sein. G eschäftsführung V ereinte D ienstleistungs­ gew erkschaft Bezirk NRW-Süd Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen Anlasses ist, dass der Anlass selbst auch ohne die Ladenöffnung gegeben ist und aus sich heraus einen erheblichen Besucherstrom auslöst. - BVerwG, Beseht, v. 18.12.1989, 1 B 153/89 = NVwZ 1990, 761; OVG Weimar, Beseht, v. 29.09.2000, 2 N 804/00 = NVwZ-RR 2001, 234; OVG Lüneburg, Beseht, v. 24.08.2004, 7 M N 177/04 = NVwZ-RR 2005, 172, Urt. v. 21.04.2005, 7 KN 273/04 = NVwZ-RR 2005, 813; VG München, Urt. v. 20.07.2010, M 16K 10.1583; Bayer. VGH, Urt. v. 31.03.2011, 22 BV 10.2367; VG Darmstadt Urt. v. 13.06.2013, 3 K 472/13.DA Eine Öffnung ist mithin nur dann zulässig, wenn eine Veranstaltung ohnehin stattfindet und selbst einen erheblichen Besucherstrom auslöst und nicht umgekehrt die Ladenöffnung den Hauptgrund für den Besucherstrom darstellt. Die Ladenöffnungen dürfen lediglich „begleitenden" Charakter zur Hauptveranstaltung haben. - vgl. OVG Lüneburg, Urt. 1/ 21.04.2005, 7 KN 273/04 = NVwZ-RR 2005, 813 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 11.11.2015 erneut entschieden, dass der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt. Dazu muss der Markt für sich genommen - also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem muss die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben. (BVerwG 8 CN 2.14 vom 11.11.2015). Teilweise wörtlich hat das Oberverwaltungsgericht Münster in Entscheidungen am 10.06.2015 (OVG 4 B 504/16) und am 15.08.2016 (4 B 887/16) diese Entscheidung zitiert und auf die Kommunen Velbert und Münster bezogen. Als Folge der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichts hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.11.2015, am 02.05.2016 und am 07.09.2016 die Bezirksregierungen darauf hingewiesen, dass bei anlassbezogene Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1LÖG NRW der Anlass an sich schon eine große Besucherresonanz erwarten lassen müsse, aus der die Freigabe der Sonntagsöffnung abgeleitet werden könne. Einen Anlass zu schaffen, um eine Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reiche dagegen nicht aus. Darüber hinaus sei zu entscheiden, ob sich die Freigabe auf den ganzen Ort beziehe oder auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt werden solle. Hierbei sei zu berücksichtigen, in welchen Bereich des Ortes sich bereits der Anlass auswirke. Die klarstellenden Runderlasse endeten mit der Bitte, den Runderlass an die örtlichen Ordnungsbehörden mit der Bitte um Beachtung weiterzuleiten. W ir gehen daher davon aus, dass ihnen die Runderlasse bekannt sind. Sie bitten uns um Stellungnahme ZU den anlassbegleitenden Sonntagsöffnungen bei folgenden Veranstaltungen: 1. 28.05.2017 Kräutertag 2. 22.07.2017 Kirmes 3. 16.09.2017 Michaelsmarkt 4. 10.12.2017 Lichterfest Geschäftsführung Der beigefügten rechtlichen Würdigung und weiterer Recherche können wir entnehmen, dass die Eifeier Kräutertage in Nettersheim und Bad Münstereifel Anklang fanden. So sprach das Amtsblatt Bad Münstereifel vom Mai 2010 von einigen tausend Besuchern. Laut Ihrer weiteren Darstellung sollen 2016 erstmalig zusammen mit dem Maifest und einer Sonntagsöffnung insgesamt 15410 Besucher anzogen worden sein. Wie bereits dargestellt ist eine Öffnung nur dann zulässig, wenn eine Veranstaltung selbst einen erheblichen Besucherstrom auslöst und nicht umgekehrt die Ladenöffnung den Hauptgrund für den Besucherstrom darstellt. Leider enthält Ihre Würdigung keine Aussage, wie sich die Besuchermenge aufteilt. Nach unserer Auffassung ist es Aufgabe der Ordnungsbehörde diese Prüfung vorzunehmen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Wir vermuten in diesem Fall, dass die Sonntagsöffnung den überwiegenden Teil der Besucher angezogen hat. Daher erheben wir Bedenken gegen diese Sonntagsöffnung. Zum Kirmessonntag führen Sie aus, dass aufgrund der Aufwertung der Traditionsveranstaltung in 2016 sich nun ein Anlass darstelit, der eine Sonntagsöffnung begründen könnte. Der Kölschen Rundschau vom 21.04.2016 war zu entnehmen, dass sich das City-Outlet bereit erklärt habe als Veranstalter die Kosten der nostalgischen Kirmes zu übernehmen. Wie Sie bereits der rechtlichen Darstellung entnehmen können, rechtfertigen rein wirtschaftliche Interessen der Händler eine Ausnahme vom Sonntagsöffnungsverbot nicht. Daher sehen wir Anträge, bei denen der Anlass selber von den Geschäftsstelleninhaber/innen oder deren Interessengemeinschaften initiiert werden, grundsätzlich als skeptisch an. Dies gilt auch für die „A ufw ertung" der Kirmes. Es reicht nicht aus, dass es einen deutlichen Anstieg von Besuchern gegeben hat, sondern ober der Anlass insgesamt ausreicht, aus sich heraus die Mehrheit der Besucher anzuziehen. Auch hier fehlt uns eine substanzielle Bewertung der Ordnungsbehörde. Bei der Sonntagsöffnung anlässlich des Michaelsmarktes und des Lichterfestes verweisen w ir auf obige Ausführungen hinsichtlich der Verteilung der Besucherzahlen. So müssen die Anlässe für sich genommen - also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Auch hier enthält Ihre Würdigung keine Aussage, wie sich die Besuchermenge 2015 und 2016 aufteilte. Daher erheben w ir aufgrund nicht ausreichender Darlegung Bedenken gegen diese Sonntagsöffnung. r V ereinte gewer^schaft9* B e z irk n r w - süci