Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antwortschreiben Erzbistum Köln)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 13:16
Aktualisiert
23.03.17, 13:16
Beschlussvorlage (Antwortschreiben Erzbistum Köln)

öffnen download melden Dateigröße: 37 kB

Inhalt der Datei

Seite 1 von 1 Schürgens Bernd Von: Z entrale (Krisinger) G esendet: D onnerstag, 22. D ezem ber 2016 17:00 An: Schürgens Bernd B etreff: W G : V e rkau fsoffen e Sonntage, K irchenanhörung gem . § 6 Abs. 4 LÖG Von: Susanne.Eberle@ Erzbistum -Koeln.de [ m ailto:Susanne.Eberle@ Erzbistum -K oeln.de] G esen det: D onnerstag, 22. Dezem ber 2016 16:05 An: Z entrale (K risinger) Betreff: V erkaufsoffene Sonntage, Kirchenanhörung gem . § 6 Abs. 4 LÖG S e h r g e e h rte r H e rr S c h ü rg e n s , wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 14.12. 2016 zu o.g. Betreff und nehmen dazu gem. § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) wie folgt Stellung: Der Schutz der Sonn- und Feiertage ist für die Kirche ein prioritäres Anliegen. Aus diesem Grund plädieren wir für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“ . Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.“ Aus den v.g. grundsätzlichen Gründen plädieren wir weiterhin für eine möglichst restriktive Regelung, d. h. dafür, die nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 LÖG mögliche Maximalfreigabe von Sonntagen nicht auszuschöpfen. Nach örtlicher Rücksprache werden gegen die in Ihrem Schreiben genannten Daten von verkaufsoffenen Sonntagen keine Bedenken erhoben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Susanne Eberle, Referentin Erzbistum Köln | Generalvikariat Stabsabteilung Recht Marzellenstr. 32 | 50668 Köln Postanschrift: Erzbistum Köln | 50606 Köln Telefon 0221 1642 1317 Telefax 0221 1642 1903 susanne.eberle@erzbistum-koeln.de www.erzbistum-koeln.de 22 . 12.2016