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Beschlussvorlage (Antwortschreiben Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
122 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 13:16
Aktualisiert
23.03.17, 13:16
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Inhalt der Datei

(!) ^■MiiM fiwwiirn EHV Bonn • Postfach 70 40 • D-53070 Bonn Stadt Bad Münstereifel Herrn Schürgens Postfach 12 40 Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen UM STER EIFEL ~~ De/ w.V. :u r 19.12.2016 vdo/wg 2 1 DE2/2016 53896 Bad Münstereifel sJK.v.Abg. | z.R/n.V. Wr7IOTiijrfÄ'lf!3.'XW'.IZ5S«!n7TTiWEtiI3jKm<SaS2r.'lEVTiWr.nj»W«-*’- Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel Ihr Schreiben vom 14.12.2016 Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen e.V. Postfach 70 40 D-53070 Bonn Sehr geehrter Herr Schürgens, besten Dank für die detaillierte Darstellung Ihrer Planung für die Verkaufsoffenen Sonntage 2017. Wir sehen keinen Grund zur Beanstandung und erteilen somit von unserer Seite aus gerne unsere Zustimmung. Für eine ergänzende Einschätzung und Hilfestellung angesichts der veränderten „Großwetterlage“ rund um das Thema der Verkaufsoffenen Sonntage verweisen wir auf das beigefügte Informationspapier unseres Verbandes. \ Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. H auptgeschäftsführer Am Hof 26a D-53113 Bonn Tel.: 0228 7 2 5 3 3 - 0 Fax: 0228 72 53 3 - 20 einzelhandelsverband@ehvbonn.de www.ehvbonn.de Vorsitzender Martin Hergarten Hauptgeschäftsführer Adalbert von der Osten : Vereinsregister AG Bonn VR 2363 Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG IBAN: DE52 3806 0186 2000 8750 18 BIC: GENODED1BRS J g l | Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen FAQ Verkaufs offene Sonntage Ein In fo rm a tio n sp ap ie r fü r S täd te/K o m m u n en und W erb eg em ein s ch a fte n /S tad tm arketin g 21. N o v em b er 2016 1) Sollten Städte/Kom m unen an der bisherigen Genehm igungspraxis nach LÖG NRW festhalten? Aufgrund der veränderten „G roßwetterlage“ zu den Verkaufsoffenen Sonntagen herrscht deutschlandweit große Verunsicherung. An der Genehm igungspraxis der vergangenen Jahre sollte jedoch grundsätzlich festgehalten werden. D.h. Die zuständigen Stellen in den Verwaltungen prüfen und genehmigen auf Grundlage des LÖG NRW. Es sollte aber versucht werden, den Anlassbezug und die dam it verbundenen Kriterien bestmöglich zu erfüllen (vgl. Runderlass des MWEIMH NRW v. 07.09.2016). Grundsätzlich geht die Stadt/Kom m une bei der Genehmigung Verkaufsoffener Sonntage für sich selbst kein Risiko ein. Sie kann für sich in Anspruch nehmen, im Sinne der Bürger und des Einzelhandels zu handeln und dam it positiv für die Stadt und den Standort zu wirken. 2) W ie kann ein Verkaufsoffener Sonntag schon bei Beantragung bestmöglich abgesichert w erden? Schon bei der Beantragung (Antragsteller: W erbegemeinschaft/Stadtm arketing/Einzelhandelsverband) sollte die Erfüllung der Kriterien bestmöglich schriftlich dokum entiert werden - plausibel und nachvollziehbar. Dies kann schon mal einen ganzen Aktenordner füllen ... • Anlassbezug / Anlasshistorie • Besucherschätzung / Besucherzählung, möglichst mit Historie und Prognose für die Zukunft • Räumliche Begrenzung der Verkaufsflächen (z.B. nur Innenstadt), inklusive Stadtplan • Presseartikel der Veranstaltung aus den vergangenen Jahren • Beleg, dass die Besucher der Veranstaltung wegen kommen und nicht wegen des Verkaufsoffenen Sonntags (möglichst durch repräsentative Besucherbefragungen) 3) W ie kom m uniziert die Stadt/Kom m une gegenüber dem Einzelhandel das bestehende Risiko einer kurzfristigen Absage des Verkaufsoffenen Sonntags? A u f das bestehende Risiko im Zuge der aktuell deutschlandweit bestehenden Rechtsunsicherheit sollte explizit hingewiesen werden. Diese Information ist wichtig, dam it der Einzelhandel sich bzgl. W erbemaßnahm en, Investitionen und Personaleinstellungen für die Sonntagsöffnung des finanziellen Risikos bewusst ist und entsprechend vorsichtig agiert. Besondere Empfehlung: Der Einzelhandel möge sich bei Verträgen, die einzig im Hinblick auf die Sonntagsöffnung abgeschlossen werden, m öglichst mit folgender sinngem äßer Klausel absichern (ohne Gewähr): „Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Durchführung des Verkaufsoffenen Sonntags und dessen rechtlicher Genehmigung. Für den Fall der Absage der sonntäglichen Verkaufsöffnung durch das Verwaltungsgericht bzw. die Stadt/Kom mune entstehen aus diesem Vertrag keinerlei Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien“. 4) Welche W erbeaussage sollten W erbem aßnahm en rund um den Verkaufsoffenen Sonntag haben? Die öffentliche W erbung sollte prim är den Anlass / die Veranstaltung / das Fest bewerben und in den Vordergrund stellen. Der dam it verbundene Verkaufsoffene Sonntag sollte in der W erbeaussage stets nachrangig berücksichtigt werden. 5) W enn Ver.di gegen einen Verkaufsoffenen Sonntag k la g t... a ) ... wie passiert das genau? Ver.di w endet sich an das für die Stadt/Kom mune zuständige Verwaltungsgericht und beantragt ein Eilrechtsschutzverfahren gegen die Stadt/Kom mune (= Antragsgegner). Ver.di beantragt die erlassene Rechtsverordnung für Verkaufsoffene Sonntage fü r unwirksam zu erklären. Dies kann kurzfristig erfolgen, z.B. freitags oder samstags vor dem Verkaufsoffenen Sonntag. Jedes Verwaltungsgericht unterhält rund um die Uhr, auch am W ochenende, einen richterlichen Notdienst, sodass eine Anrufung des Gerichts zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich ist. Alternativ kann eine Beantragung auch mit längerem zeitlichen Vorlauf erfolgen. Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. « Am Hof 26a « 53113 Bonn « www.ehvbonn.de einzelhandelsverband@ehvbonn.de • Tel.: 0228 72533-0 ® Fax: 0228 72533-20 1. Beantragung kurzfristig Das Verfahren bei Gericht erfolgt ggf. sogar ohne Anhörung des Antragsgegners, es wird einfach „durchentschieden“. Es besteht somit keine Möglichkeit des Angriffs / der A bw ehr der Maßnahme. 2. Beantragung mit längerem zeitlichen Vorlauf Das Gericht räumt dem Antragsgegner die M öglichkeit zur Stellungnahm e ein. In diesem Fall ist es hilfreich, entsprechende Unterlagen schon im Vorfeld präpariert zu haben, um zügig reagieren zu können (vgl. 2)). Eine Beauftragung des hauseigenen Juristen der Stadt/Kom mune oder eines externen Anwalts für die operative Auseinandersetzung ist zu empfehlen. Der Antragsteller des Verkaufsoffenen Sonntags (W erbegem einschaft/Stadtmarketing/ Einzelhandelsverband) kann jedoch in der Regel nicht bei Gericht auftreten. Der Stadt/Kom mune wird vom Verwaltungsgericht aufgegeben, dem Antragsteller die Entscheidung des Gerichts bekanntzumachen. Die Erfahrung aus letzter Zeit zeigt, dass die Verwaltungsgerichte sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Münster orientieren und juristische Abwehrm aßnahm en leider wenig Aussicht auf Erfolg haben. b) ... w ie sollte die Stadt/Kom m une gegenüber Handel, Presse und Öffentlichkeit kommunizieren? Hier sollte ein fertiges Kommunikationskonzept mit vorgefertigten Inhalten und Informationsverteilern in der Schublade liegen, um zügig reagieren zu können und Handel, Presse und Öffentlichkeit über ein laufendes Klageverfahren oder die Absage des Verkaufsoffenen Sonntags informieren zu können. Gegebenenfalls ist die kurzfristige Einberufung einer Pressekonferenz sinnvoll. 6) W elche Argum ente sprechen für Verkaufsoffene Sonntage? • Verkaufsoffene Sonntage sind für den Handel wirtschaftlich wichtig und eine Möglichkeit sich im W ettbewerb zu präsentieren. Dies gilt besonders im Verhältnis zum immer stärker werdenden Absatzkanal des Online-Handels (24/7 geöffnet!) und zum damit sich wandelnden Käuferverhalten. • Einzelhandel, Gastronom ie und Dienstleistungsangebote prägen das Stadtbild und ziehen Menschen in die Stadt. W irtschaftliche Vielfalt und auch Verkaufsoffene Sonntage sorgen fü r ein lebenswertes Umfeld in den Städten und für lebendige Innenstädte. • Das LÖG NRW sieht lediglich vier Verkaufsoffene Sonntage in den Stadtzentren/Ortsteilen pro Jahr vor. Es geht um 4 Sonntage von 52 Sonntagen! Mehr Verkaufsoffene Sonntage strebt der Einzelhandel nicht an, braucht der Einzelhandel nicht und mehr lohnen sich auch gar nicht. • Verkaufsoffene Sonntage werden in vielen Einzelhandelsunternehmen von den Mitarbeitern geschätzt. Mitarbeiter melden sich freiwillig für die Arbeitszeit am Sonntag, da diese wegen der Sonntagszulagen besonders gut bezahlt sind (explizit in den Tarifverträgen von Ver.di vorgesehen). Die zusätzliche Arbeitszeit wird im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an W ochentagen w ieder ausgeglichen. • Mit Rücksicht auf die Gottesdienstzeiten am Sonntag starten Verkaufsoffene Sonntage in der Regel erst um 13:00 Uhr und sehen lediglich eine fünfstündige Sonntagsöffnung bis 18:00 Uhr vor (vgl. LÖG NRW). • Der Einzelhandel ist Träger, Organisator, Veranstalter und Sponsor lokaler Feste für Sport und Kultur. Eine Beschränkung der Verkaufsoffenen Sonntage gefährdet dieses ehrenam tliche Engagement, was zu einem Verlust an Kultur und lokaler Identität in den Innenstädten führen kann. Verkaufsoffene Sonntage und deren Anlässe sind im m er eine Symbiose, die gemeinsam eine Attraktivität auf Bewohner und Besucher von Außerhalb ausstrahlen. • Der Einzelhandel ist w ichtiger Gewerbesteuerzahler für die Kommune. Damit stärkt der Einzelhandel den gesamten Standort. • Der Einzelhandel ist bedeutender Arbeitgeber in der Region und bildet vielfach aus. Damit schafft er lokal berufliche Perspektive für Arbeitnehm er und Familien. Der W egfall Verkaufsoffener Sonntage kann in der Konsequenz zu betriebswirtschaftlichen Problemen und dam it zur Bedrohung der Arbeitsplätze führen. Werden Verkaufsoffene Sonntage in ihrer Durchführung beschränkt, wird der Einzelhandel geschädigt und dam it die Attraktivität der Stadtzentren und der Standorte überhaupt. A da lb e rt von der Osten H aup tgesch äftsfü hre r Einzelhandelsverband Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e.V. • Am Hof 26a • 53113 Bonn • www.ehvbonn.de einzelhandelsverband@ehvbonn.de ® Tel.: 0228 72533-0 • Fax: 0228 72533-20