Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
27 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 13:16
Aktualisiert
23.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
vom 28.03.2017
Präambel
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom
16. November 2006 (GV.NRW.S.516) geändert durch Gesetz vom 30.04.2013
(GV.NRW.S.208) sowie §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom
13.12.2016 folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel erlassen:
§1
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen jeweils an den nachfolgend
genannten Sonntagen in der Zeit von 12:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sein:
1.
im inneren Mauerring von Bad Münstereifel und Trierer Straße bis Hausnummer
17 am Sonntag nach Christi Himmelfahrt (Kräutertag)
2.
im inneren Mauerring von Bad Münstereifel und Trierer Straße bis Hausnummer
17 am 3. Sonntag im Juli (Kirmes),
3.
im inneren Mauerring von Bad Münstereifel und Trierer Straße bis Hausnummer
17 am 3. Sonntag im September (Michaelsmarkt)
4.
im inneren Mauerring von Bad Münstereifel und Trierer Straße bis Hausnummer
17 am 2. Adventssonntag. (Lichterfest) in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt
«
(2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad
Münstereifel vom 27.06.2012 bleiben hiervon unberührt.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle entgegen der
in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten und außerhalb des bestimmten Bereiches
Verkaufsstätten öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verbrauch anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
§3
(1) Diese Verordnung tritt eine W oche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Bad
Münstereifel in Kraft.
(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom
15.03.2016 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.