Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
252 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 17:10
Aktualisiert
23.03.17, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.03.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 13-20-10 Di
Nr. der Ratsdrucksache: 767-X/Z-1
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
28.03.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Frau Dierichsweiler
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 767-X/Z-1
1. Sachverhalt:
Wie bereits in den Ratsvorlagen 709-X und 709-X/Z-1 berichtet, wurden durch das Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) und der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) vorgenommen, die auch Auswirkungen auf die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel haben.
Auch wurde im vergangenen Jahr das Schulgesetz NRW geändert.
Die Hauptsatzung ist entsprechend der Änderungen anzupassen.
In der nachfolgenden Synopse sind die betreffenden Paragraphen der Hauptsatzung in der derzeitigen und der neuen Fassung gegenübergestellt.
Hierbei wurden die Anregungen aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
21.03.2017 mit aufgenommen.
Derzeitige Fassung
Neue Fassung
Präambel, Satz 1
Präambel, Satz 1
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.
666) und § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
die Kommunalwahlen im Land NordrheinWestfalen (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1993 (GV. NW. S.
992) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel
in seiner Sitzung am 24.06.1997 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen.
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.
666) und § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
die Kommunalwahlen im Land NordrheinWestfalen (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1993 (GV. NW. S.
992) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel
in seiner Sitzung am 24.06.1997 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
die folgende Hauptsatzung beschlossen.
§ 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 2
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung „Stadtverordneter“. Weibliche
Mitglieder führen die Bezeichnung in der
weiblichen Form, also „Stadtverordnete“.
Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung
„Stadtverordneter“. Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form, also „Stadtverordnete“.
§ 9 Abs. 4
§ 9 Abs. 4
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für
die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie
für die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
Stellvertretende Bürgermeister nach § 67
Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende –
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für
die Stellvertreter der Bürgermeisterin sowie
für die Vorsitzenden von Ausschüssen des
Rates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
Stellvertretende Bürgermeister/innen nach §
Seite 3 von Ratsdrucksache 767-X/Z-1
bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender,
mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern
nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung.
An die stellvertretenden Bürgermeister, die
gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird
nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt.
67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, mit mindestens 16 Mitgliedern
auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach §
46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.
An die stellvertretenden Bürgermeister/in,
die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder
stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind,
wird nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Von der Regelung, wonach Vorsitzende
von Ausschüssen des Rates grundsätzlich
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3
Abs. 1 Nr.6 EntschVO erhalten, werden
gemäß § 46 S. 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Bau- und Feuerwehrausschuss
- Betriebsausschuss „Stadtwerke“
- Betriebsausschuss „Forstbetrieb der
Stadt Bad Münstereifel“
- Stadtentwicklungsausschuss
- Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport,
Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus
§ 9 Abs. 6 Nr. 1
§ 9 Abs. 6 Nr. 1
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
7,50 EURO festgesetzt.
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
den in § 3a Abs. 1 Entschädigungsverordnung NRW festgelegten Betrag festgesetzt.
§ 9 Abs. 6 Nr. 6
§ 9 Abs. 6 Nr. 6
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 20,00 EURO je Stunde über- den Betrag, welcher in § 3a Abs. 2 Entsteigen.
schädigungsverordnung NRW festgelegt
ist, je Stunde übersteigen.
§ 10 Abs. 5
§ 10 Abs. 5
Seite 4 von Ratsdrucksache 767-X/Z-1
Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers
zu der/dem gewählten Bewerber/in bei der
Bestellung von Schulleiterinnen/ Schulleitern gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW wird
der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales
und Städtepartnerschaften bestimmt.
Als zuständiges Gremium für die Einladung
von Bewerberinnen und Bewerbern zu
einem Vorstellungsgespräch gemäß § 61
Abs. 1 Satz 3 und die Abgabe eines Vorschlags zur Bestellung der Schulleiterin
oder des Schulleiters gemäß § 61 Abs. 2
Satz 1 sowie die evtl. Abgabe einer Stellungnahme nach § 61 Abs. 4 SchulG NRW
wird der Ausschuss für Bildung, Kultur,
Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und
Tourismus bestimmt.
§ 13 Abs. 2 hinter Nummer 9
§ 13 Abs. 2 hinter Nummer 9
Bei den unter Nr. 1 – 9 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 17 (bisher Abs. 1 – 7)
§ 17 Abs. 8
Bei den unter Absatz 1 – 7 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel ist in der Anlage beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
Die Hauptsatzung ist an die gesetzlichen Änderungen anzupassen.
Sollte der Rat von seinem Entscheidungsrecht Gebrauch machen und Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausnehmen, so müssen diese Ausschüsse namentlich in der
Hauptsatzung aufgeführt werden.
Entsprechend Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.03.2017 wurden die Ausschüsse bereits namentlich in die o.a. Synopse und in die Änderungssatzung eingetragen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Pro Ausschuss fallen zusätzliche Aufwandsentschädigungen in Höhe von 2.542,80 € an. (bei 6
Ausschüssen 15.256,80 €).
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Seite 5 von Ratsdrucksache 767-X/Z-1
7. Beschlussvorschlag:
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 wird
in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.