Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
29 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
23.03.17, 17:10
Aktualisiert
23.03.17, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung
vom __________
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel am __________ mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende 5.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997
beschlossen:
Art. 1
Präambel - wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Bezeichnung „Ratsmitglieder“ durch die Bezeichnung „Mitglieder“ ersetzt.
Art. 2
§ 8 Rat und Ratsmitglieder – wird wie folgt geändert:
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Stadtverordneter“. Weibliche Ratsmitglieder
führen die Bezeichnung in der weiblichen Form, also „Stadtverordnete“.
Art. 3
§ 9 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Fahrtkosten- und Verdienstausfallersatz –
wird wie folgt geändert:
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Bürgermeisterin sowie für
die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
Stellvertretende Bürgermeister/innen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende –
bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r,
mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.
An die stellvertretenden Bürgermeister/in, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder
stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird nur eine der oben bezeichneten
Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr.6
EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 S. 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse
ausgenommen:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Bau- und Feuerwehrausschuss
- Betriebsausschuss „Stadtwerke“
- Betriebsausschuss „Forstbetrieb“ der Stadt Bad Münstereifel
- Stadtentwicklungsausschuss
- Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus“
Abs. 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den in §
3a Abs. 1 Entschädigungsverordnung NRW festgelegten Betrag festgesetzt.“
Abs. 6 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag, welcher in § 3a Abs. 2
Entschädigungsverordnung NRW festgelegt ist, je Stunde übersteigen.“
Art. 4
§ 10 Ausschüsse und deren Zuständigkeit – wird wie folgt geändert:
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Als zuständiges Gremium für die Einladung von Bewerberinnen und Bewerbern zu einem
Vorstellungsgespräch gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 und die Abgabe eines Vorschlags zur
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 sowie die evtl.
Abgabe einer Stellungnahme nach § 61 Abs. 4 SchulG NRW wird der Ausschuss für Bildung,
Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus bestimmt.“
Art. 5
§ 13 Zuständigkeiten des Bürgermeisters – wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird hinter Nummer 9 folgender Satz eingefügt:
„Bei den unter Nr. 1 – 9 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.“
Art. 6
§ 17 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen,
Wertgrenze, Unterrichtungspflicht – wird wie folgt geändert:
Abs. 8 wird neu eingefügt:
„Bei den unter Absatz 1 – 7 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.“
Art. 7
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.