Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
133 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
21.06.14, 06:07
Aktualisiert
21.06.14, 06:07
Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage) Beschlussvorlage (Anlage)

öffnen download melden Dateigröße: 133 kB

Inhalt der Datei

Zuständigkeitsordnung 1.12 Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.06.2014 aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - GO NW -, in der derzeit geltenden Fassung folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen: §1 (1) Den vom Rat nach § 57 GO NW gebildeten Ausschüsse obliegt nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung - die Beratung sowie die Entscheidung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. (2) Die Ausschüsse können ihre Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. (3) Soweit Ausschüsse die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht Entscheidungskompetenz innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine abweichende spezielle Regelung besteht: Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 20.000 € bis 250.000 €; bei Bauaufträgen mehr als 50.000 € bis 250.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 20.000 € bis 50.000 €. Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. §2 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss berät a) alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Ausschusses fallen, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht dem Bürgermeister übertragen sind; b) die Übernahme neuer Aufgaben oder den Verzicht auf die Wahrnehmung bestehender Aufgaben, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind; c) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, insbesondere die Reform der Organisationsstruktur der Verwaltung. d) den Stellenplan und die Grundsätze der Personalplanung e) die gesetzlich dem Finanzausschuss obliegenden Angelegenheiten f) den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 80 Abs. 4 GO NW g) die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen h) das Haushaltssicherungskonzept; i) Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Stadt erheblich einzuwirken. Bei Zweifel über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Rat nach Anhörung des Finanzausschusses. (2) Der Hauptausschuss entscheidet I/08 1 Zuständigkeitsordnung a) b) c) d) e) in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können, nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die Entscheidung vorbehält; über die Personalangelegenheiten gem. § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse; als oberstes Organ der Gemeinde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, f) (3) 1.12 den Erlass öffentlicher Abgaben ab einer Betragsgrenze von 2.500 €. Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, entscheidet im Zweifelsfall der Hauptausschuss über die Zuständigkeit oder Federführung. Er kann diese Angelegenheit aber auch an sich ziehen. §3 Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr (1) Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des ÖPNV sowie alle Fragen der Verkehrsberuhigung , so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung bzw. der Werkleitung des Eigenbetriebes Straßen handelt. (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches. §4 Ausschuss für Schule (1) Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten der Stadt als Schulträger; so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) b) c) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; nach Aufforderung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über die Zustimmung oder Ablehnung der von der Schulkonferenz gewählten Bewerberin / des Bewerbers zur Besetzung der Leiterin / des Leiters an städtischen Schulen über die Grundsätze der Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für schulische Zwecke auf einzelnen Schulen sowie über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. §5 Ausschuss für Kultur und Partnerschaften (1) I/08 Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten des kulturellen Lebens, der Heimatund Brauchtumspflege und über die Durchführung städtischer Veranstaltungen auf dem 2 Zuständigkeitsordnung 1.12 Gebiet der Kulturpflege, alle Fragen der Städtepartnerschaften sowie über die Vereinsförderung im Bereich Kultur und Partnerschaften entsprechend den Förderrichtlinien; so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind. (2) Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) b) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. §6 Sportausschuss (1) Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten des Sports, über die Grundsätze, nach denen städtische Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden, sowie über die Vereinsförderung im Bereich Sport entsprechend den Förderrichtlinien; so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind. (2) Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) b) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. §7 Jugendhilfeausschuss (1) Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Aufgaben nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt wahr. (2) Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; b) über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. §8 Ausschuss für Soziales und Gesundheit (1) Der Ausschuss berät alle Sozial- und Gesundheitsangelegenheiten und die Vereinsförderung seines Zuständigkeitsbereiches entsprechend den Förderrichtlinien, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind. (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung I/08 3 Zuständigkeitsordnung 1.12 oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind: a) d) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. §9 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (1) Der Ausschuss ist zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) für Fragen der Raumordnung und Landesplanung, soweit sie zum städtischen Aufgabenbereich gehören; für die vorbereitende Bauleitplanung gem. § 5 Baugesetzbuch; für die verbindliche Bauleitplanung gem. § 8 Baugesetzbuch; für die Planung des innerstädtischen Straßen- und Wegenetzes, soweit es nicht nur der Erschließung der Anliegergrundstücke dient; für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die wirtschaftliche oder soziale Struktur der Stadt oder eines Stadtteiles insgesamt verändert oder verändern können; die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch sowie die Zustimmung des Erschließungsträgers in den Fällen des § 32 Baugesetzbuch. die Fragen der ökologischen Lebensgrundlagen, der Aufrechterhaltung der Artenvielfalt und der Renaturierung der Landschaft, die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung, die Angelegenheiten des Denkmalschutzes. über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereichs über die Eintragung in die Denkmalliste, über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes, über die Zuwendungen in seinem Aufgabenbereich (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereiches. (3) Der Ausschuss entscheidet über Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege und unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters im Baugenehmigungsverfahren über Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Er entscheidet weiterhin, sofern es sich um Baumbestand im Eigentum der Stadt einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen handelt oder die Stadt als Träger der Straßenbaulast für den Baumbestand zuständig ist. (4) Der Ausschuss ist ferner zuständig für die Stadtmarketingkonzept und das Tourismuskonzept. Wirtschaftsförderung, das § 10 Betriebsausschuss Straßen (1) I/08 Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind. 4 Zuständigkeitsordnung 1.12 (2) Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Ferner ist der Betriebsausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über Erschließungsvorhaben sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist. § 11 Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft (1) Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft ist ferner zuständig für die nach de bis 92 Baugesetzbuch zu treffenden Entscheidungen. § 12 Betriebsausschuss Stadtwerke (1) Der Betriebsausschuss Stadtwerke ist für alle Angelegenheiten der Stadtwerke zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Der Betriebsausschuss Stadtwerke entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. § 13 (1) Folgende Ausschüsse nehmen den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich wahr: 1. Rechnungsprüfungsausschuss; 2. Wahlausschuss; 3. Wahlprüfungsausschuss. (2) Die in Abs. 1 genannten Ausschüsse entscheiden in Angelegenheiten, die ihnen vom Gesetz übertragen sind. § 14 Geschäfte der laufenden Verwaltung Entscheidungen im Wert von bis zu 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 € sowie die Zustimmung oder Ablehnung zu Schuldenbereinigungsplänen bei Insolvenzen, sind, so weit in dieser Zuständigkeitsordnung keine andere Regelung getroffen wird, Geschäfte der laufenden Verwaltung. I/08 5 Zuständigkeitsordnung 1.12 Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. § 15 Inkrafttreten Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse in der Fassung der 3. Änderung vom 15.04.2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt zum 17.06.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrens wurde nicht durchgeführt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den (Erner) Bürgermeister I/08 6