Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
133 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
21.06.14, 06:07
Aktualisiert
21.06.14, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuständigkeitsordnung
1.12
Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.06.2014 aufgrund der §§ 7 und 41 (1)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - GO NW -, in der derzeit geltenden
Fassung folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen:
§1
(1)
Den vom Rat nach § 57 GO NW gebildeten Ausschüsse obliegt nach Maßgabe dieser
Zuständigkeitsordnung
-
die Beratung
sowie
die Entscheidung
der ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.
(2)
Die Ausschüsse können ihre Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall auf den
Bürgermeister übertragen.
(3)
Soweit Ausschüsse die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht
Entscheidungskompetenz innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine
abweichende spezielle Regelung besteht:
Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 20.000 € bis 250.000 €;
bei Bauaufträgen mehr als 50.000 € bis 250.000 €,
bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 20.000 € bis 50.000 €.
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das
voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
§2
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss berät
a)
alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Ausschusses
fallen, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht dem
Bürgermeister übertragen sind;
b)
die Übernahme neuer Aufgaben oder den Verzicht auf die Wahrnehmung
bestehender Aufgaben, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind;
c)
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
insbesondere die Reform der Organisationsstruktur der Verwaltung.
d)
den Stellenplan und die Grundsätze der Personalplanung
e)
die gesetzlich dem Finanzausschuss obliegenden Angelegenheiten
f)
den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 80 Abs. 4 GO NW
g)
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen
h)
das Haushaltssicherungskonzept;
i)
Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen
Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Stadt erheblich einzuwirken.
Bei Zweifel über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Rat nach Anhörung
des Finanzausschusses.
(2)
Der Hauptausschuss entscheidet
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Zuständigkeitsordnung
a)
b)
c)
d)
e)
in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können, nicht
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen Ausschuss oder
dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die Entscheidung
vorbehält;
über die Personalangelegenheiten gem. § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt
Erftstadt
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches
über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse;
als oberstes Organ der Gemeinde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes,
f)
(3)
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den Erlass öffentlicher Abgaben ab einer Betragsgrenze von 2.500 €.
Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, entscheidet im
Zweifelsfall der Hauptausschuss über die Zuständigkeit oder Federführung. Er kann diese
Angelegenheit aber auch an sich ziehen.
§3
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
(1)
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des
ÖPNV sowie alle Fragen der Verkehrsberuhigung , so weit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung bzw. der Werkleitung des Eigenbetriebes Straßen handelt.
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind, über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches.
§4
Ausschuss für Schule
(1)
Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten der Stadt als Schulträger; so weit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die
dem Bürgermeister übertragen sind,
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind,
a)
b)
c)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
nach Aufforderung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über
die Zustimmung oder Ablehnung der von der Schulkonferenz
gewählten Bewerberin / des
Bewerbers zur Besetzung der
Leiterin / des Leiters an städtischen Schulen
über die Grundsätze der Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
für schulische Zwecke auf einzelnen Schulen sowie über die
Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§5
Ausschuss für Kultur und Partnerschaften
(1)
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Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten des kulturellen Lebens, der Heimatund Brauchtumspflege und über die Durchführung städtischer Veranstaltungen auf dem
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Gebiet der Kulturpflege, alle Fragen der Städtepartnerschaften sowie über die
Vereinsförderung im Bereich Kultur und Partnerschaften entsprechend den
Förderrichtlinien; so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder
Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind.
(2)
Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind,
a)
b)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§6
Sportausschuss
(1)
Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten des Sports, über die Grundsätze, nach
denen städtische Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden, sowie über die
Vereinsförderung im Bereich Sport entsprechend den Förderrichtlinien; so weit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem
Bürgermeister übertragen sind.
(2)
Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind,
a)
b)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§7
Jugendhilfeausschuss
(1)
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Aufgaben nach der Satzung für das Jugendamt
der Stadt Erftstadt wahr.
(2)
Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind,
a)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
b)
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§8
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
(1)
Der Ausschuss berät alle Sozial- und Gesundheitsangelegenheiten und die
Vereinsförderung seines Zuständigkeitsbereiches entsprechend den Förderrichtlinien,
so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten
handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind.
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
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Zuständigkeitsordnung
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oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind:
a)
d)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§9
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
(1)
Der Ausschuss ist zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
für Fragen der Raumordnung und Landesplanung, soweit sie zum städtischen
Aufgabenbereich gehören;
für die vorbereitende Bauleitplanung gem. § 5 Baugesetzbuch;
für die verbindliche Bauleitplanung gem. § 8 Baugesetzbuch;
für die Planung des innerstädtischen Straßen- und Wegenetzes, soweit es nicht nur
der Erschließung der Anliegergrundstücke dient;
für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die wirtschaftliche oder soziale
Struktur der Stadt oder eines Stadtteiles insgesamt verändert oder verändern
können;
die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch sowie die
Zustimmung des Erschließungsträgers in den Fällen des § 32 Baugesetzbuch.
die Fragen der ökologischen Lebensgrundlagen, der Aufrechterhaltung der
Artenvielfalt und der Renaturierung der Landschaft,
die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung,
die Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereichs
über die Eintragung in die Denkmalliste,
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes,
über die Zuwendungen in seinem Aufgabenbereich
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über
Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereiches.
(3)
Der Ausschuss entscheidet über Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der
Landschaftspflege und unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters im
Baugenehmigungsverfahren über Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Er entscheidet weiterhin, sofern es sich um Baumbestand im Eigentum der
Stadt einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen handelt oder die Stadt als Träger der
Straßenbaulast für den Baumbestand zuständig ist.
(4)
Der Ausschuss ist ferner zuständig für die
Stadtmarketingkonzept und das Tourismuskonzept.
Wirtschaftsförderung,
das
§ 10
Betriebsausschuss Straßen
(1)
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Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen
zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und
so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
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Zuständigkeitsordnung
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(2)
Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen
Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Ferner ist der Betriebsausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über
Erschließungsvorhaben sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen
zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist.
§ 11
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft
(1)
Der Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft ist für alle Angelegenheiten des
Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Betriebsführung handelt.
(2)
Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung
in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft ist ferner zuständig für die nach de
bis 92 Baugesetzbuch zu treffenden Entscheidungen.
§ 12
Betriebsausschuss Stadtwerke
(1)
Der Betriebsausschuss Stadtwerke ist für alle Angelegenheiten der Stadtwerke zuständig,
so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(2)
Der Betriebsausschuss Stadtwerke entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen
Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
§ 13
(1)
Folgende Ausschüsse nehmen den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich wahr:
1.
Rechnungsprüfungsausschuss;
2.
Wahlausschuss;
3.
Wahlprüfungsausschuss.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Ausschüsse entscheiden in Angelegenheiten, die ihnen vom
Gesetz übertragen sind.
§ 14
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Entscheidungen im Wert von bis zu 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 € sowie die
Zustimmung oder Ablehnung zu Schuldenbereinigungsplänen bei Insolvenzen, sind, so weit in
dieser Zuständigkeitsordnung keine andere Regelung getroffen wird, Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
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Zuständigkeitsordnung
1.12
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche
Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
§ 15
Inkrafttreten
Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse in der Fassung der 3. Änderung
vom 15.04.2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt zum 17.06.2014 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrens
wurde nicht durchgeführt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
(Erner)
Bürgermeister
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