Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
86 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
14.06.17, 13:17
Aktualisiert
14.06.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.05.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 84-24-05
Nr. der Ratsdrucksache: 802-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
27.06.2017
Rat
11.07.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Wirtschaftsweges Gemarkung Arloff, Flur 3, Nr. 65 - In der Winde __________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Malburg
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( x ) Beschlussausführung bis 30.09.2017
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 802-X
1. Sachverhalt:
Der Weg Gemarkung Arloff, Flur 3, Nr. 65 –In der Winde-, groß 348 m² wurde im Flurbereinigungsverfahren Arloff –A.67- als Wirtschaftsweg ausgewiesen.
Die Zufahrt- und Erschließungsfunktion ist bei diesem Weg nicht mehr gegeben. Die angrenzenden Parzellen werden durch die weiteren Wirtschaftswege erschlossen. Eine Notwendigkeit zur
Aufrechterhaltung dieses Wirtschaftsweges liegt nicht vor.
Nach Aufhebung der Zweckwidmung ist vorgesehen, die Fläche an einen unmittelbar angrenzenden Eigentümer zu veräußern. Dieser hat Kaufinteresse gezeigt, im Gegensatz zum anderen angrenzenden Grundstückseigentümer.
2. Rechtliche Würdigung
Eine privatrechtliche Verpachtung von öffentlichen Wegeflächen ist nicht möglich, so dass zunächst das Entwidmungsverfahren durchzuführen ist.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Entwidmung und anschließende Veräußerung entfallen Unterhaltungsarbeiten für die
Wegefläche.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Unterhaltungspflicht, die den Stadtwerken, Bereich Tiefbau und Bereich Bauhof, obliegen,
entfällt durch die Entwidmung und Veräußerung.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird empfohlen, die Entwidmung gemäß der als Anlage beigefügten Satzung vorzunehmen
und anschließend die Fläche zu veräußern.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.