Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 216/2014
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.06.2014
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
17.06.2014
11.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt,
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.10.2009
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen.
Begründung:
Gemäß den beigefügten Anträgen der CDU- und der SPD-Fraktion soll die Anzahl der
stellvertretenden Bürgermeister auf zwei reduziert werden.
Zusätzlich ist eine Regelung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an das fraktionslose
Ratsmitglied der Piraten zu treffen.
Konkret zu ändern sind daher
§9
(1)
Fraktionen
Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den sächlichen
und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung (§ 56 Abs. 3 GO NW).
Die Zuwendung beträgt monatlich:
(2)
(3)
a) 750 € als Sockelbetrag und
b)
70 € für jede(n) Stadtverordnete(n) der Fraktion.
Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen.
Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den
Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach 45 GO NW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung die den Stadtverordneten nach § nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Neu eingefügt wird:
(4)
Fraktionslosen Ratsmitgliedern wird aufgrund von § 56 Absatz 3 Satz 6 der GO NRW statt
Sach- und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ratssitzungen eine
finanzielle Zuwendung aus Haushaltsmitteln in Höhe von monatlich 50,-- € gewährt
Alte Fassung:
§ 15
Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin
(1)
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister(innen).
Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im
Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen.
(2)
Stellvertretende Bürgermeister(innen) erhalten neben den Entschädigungen, die den
Stadtver
Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Neue Fassung:
§ 15
Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin
(1)
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei stellvertretende Bürgermeister(innen).
Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im
Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen.
(2)
Stellvertretende Bürgermeister(innen) erhalten neben den Entschädigungen, die den
Stadtver
Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 23
Inkrafttreten
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
-2-
(Erner)
-3-