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Beschlussvorlage (Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt,)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 216/2014 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.06.2014 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 17.06.2014 11.06.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt, Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.10.2009 Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen. Begründung: Gemäß den beigefügten Anträgen der CDU- und der SPD-Fraktion soll die Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister auf zwei reduziert werden. Zusätzlich ist eine Regelung zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an das fraktionslose Ratsmitglied der Piraten zu treffen. Konkret zu ändern sind daher §9 (1) Fraktionen Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung (§ 56 Abs. 3 GO NW). Die Zuwendung beträgt monatlich: (2) (3) a) 750 € als Sockelbetrag und b) 70 € für jede(n) Stadtverordnete(n) der Fraktion. Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen. Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung die den Stadtverordneten nach § nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neu eingefügt wird: (4) Fraktionslosen Ratsmitgliedern wird aufgrund von § 56 Absatz 3 Satz 6 der GO NRW statt Sach- und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ratssitzungen eine finanzielle Zuwendung aus Haushaltsmitteln in Höhe von monatlich 50,-- € gewährt Alte Fassung: § 15 Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister(innen). Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen. (2) Stellvertretende Bürgermeister(innen) erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtver Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neue Fassung: § 15 Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei stellvertretende Bürgermeister(innen). Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen. (2) Stellvertretende Bürgermeister(innen) erhalten neben den Entschädigungen, die den Stadtver Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Inkrafttreten Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft. -2- (Erner) -3-