Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
81 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
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Hauptsatzung
1.10
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
vom 17.06.2014
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW, S. 666 ff.), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt am
17.06.2014 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende
Neufassung der Hauptsatzung beschlossen.
§1
Gründung
(1)
Die Stadt Erftstadt besteht seit dem 01. Juli 1969. Sie wurde durch das Gesetz zur
Neugliederung des Landkreises Euskirchen vom 10. Juni 1969 aus 13 früheren
selbständigen Gemeinden geschaffen.
(2)
Die Stadt Erftstadt wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:
Name
Ahrem
Blessem/Frauenthal
Bliesheim
Borr
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich/
Konradsheim
Liblar
Niederberg
(3)
besteht aus Stadtteilen gem. Anlage I
Ahrem
Blessem und Frauenthal
Bliesheim
Borr und Scheuren
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich und Mellerhöfe
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich und Konradsheim
Liblar
Niederberg
Ein Plan mit der Einteilung der Stadtteile wird als Anlage I beigefügt, die Bestandteil
dieser Hauptsatzung ist.
§2
Wappen, Siegel und Flagge der Stadt
Die Stadt führt ein Wappen, Siegel und eine Flagge (Banner und Hissflagge) mit folgender
Beschreibung:
Wappen:
In grün eine silberne (weiße) rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende
goldene (gelbe) Quadrate.
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Siegel:
Umschrift oben: Stadt, unten: Erftstadt
Siegelbild: Das Stadtwappen im Schild mit folgender Tingierung:
in schwarz eine weiße rechte Flankenleiste und zwei am linken Schildrand anliegende weiße
Quadrate.
Flagge:
Als Banner: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild der
Stadt etwas oberhalb der Mitte.
Als Hissflagge: Grün/gelb/grün im Verhältnis 1 : 4 : 1, längsgestreift mit dem Wappenschild
der Stadt in der Mitte der vorderen Hälfte.
§3
Bezeichnung von Gemeindeteilen in
Personenstandsbüchern und -urkunden
(1)
Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Stadt
Erftstadt folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt:
Ahrem
Blessem
Bliesheim
Borr
Dirmerzheim
Erp
Frauenthal
Friesheim
Gymnich
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Konradsheim
Lechenich
Liblar
Mellerhöfe
Niederberg.
(2)
Die räumliche Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile ergibt sich aus der
als Anlage I beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
§4
Bezeichnung der Vertreter
(1)
Der Rat führt die Bezeichnung: "Rat der Stadt Erftstadt".
(2)
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: "Stadtverordnete".
§5
Gleichstellung von Frau und Mann
(1)
Der / die Bürgermeister(in) bestellt im Einvernehmen mit dem Rat eine hauptamtlich
tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2)
Der / die Bürgermeister(in) bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.
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(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der
Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Zudem unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Stadtverwaltung und wirkt mit bei der Ausführung des
Landesgleichstellungsgesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben könnten.
Dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen,
einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräche
und Beurteilungsverfahren. Die Gleichstellungsbeauftragte führt die Aufstellung und
Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die
Umsetzung des Frauenförderplans durch.
(4)
Der / die Bürgermeister(in) unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante
Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und
seiner Ausschüsse teilnehmen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der / die Bürgermeister(in)
zu informieren.
(6)
Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen
Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind gleichzeitig auch der
Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten.
(7)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
berühren, den Beschlussvorlagen des /der Bürgermeister(in)s widersprechen; in
diesem Fall hat der / die Bürgermeister(in) den Rat zu Beginn der Beratung auf den
Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§5a
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
(1)
Die Stadt Erftstadt setzt es sich zur Aufgabe, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die
Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in
der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen.
(2)
Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen ernennt der / die
Bürgermeister(in) einen / eine Behindertenbeauftragte(n).
§6
Unterrichtung der Einwohner
(1)
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Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und
Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge,
schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsver-
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anstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall
zu Fall.
(2)
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der
Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen
für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann
auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3)
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der
/ die Bürgermeister(in) Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner
durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die
Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der / die
Bürgermeister(in) führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung
unterrichtet der / die Bürgermeister(in) die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke
und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die
Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom
Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem / der
Bürgermeister(in) zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist
über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu
unterrichten.
(4)
Die dem / der Bürgermeister(in) aufgrund der Geschäftsordnung obliegende
Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§7
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden.
Hinsichtlich der Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Die Erledigung von Anregungen
Fachausschuss übertragen.
(3)
Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann
Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden.
(4)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt
unberührt.
(5)
Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
fallen, sind vom Bürgermeister(in) an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(6)
Der / die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(7)
Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind,
sollen zurückgewiesen werden. Der / die Petent(in) ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen.
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und
Beschwerden
wird
dem
jeweiligen
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(8)
Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten / der Petentin ein förmliches
Antragsrecht zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der / die
Petent(in) ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen.
(9)
Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn
a)
b)
(10)
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
Der / die Antragsteller(in) ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen
Ausschusses durch den Bürgermeister(in) zu unterrichten.
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters /Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§9
Fraktionen
(1)
Die Fraktionen erhalten aus Haushaltsmitteln der Stadt Zuwendungen zu den
sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung (
§ 56 Abs. 3
GO NW).
Die Zuwendung beträgt monatlich:
a) 750 € als Sockelbetrag und
b)
70 € für jede(n) Stadtverordnete(n) der Fraktion.
(2)
Sachleistungen der Stadt sind ggf. mit diesen Zuschüssen zu verrechnen.
(3)
Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten neben den
Entschädigungen, die den Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
(4)
Fraktionslosen Ratsmitgliedern wird aufgrund von § 56 Absatz 3 Satz 6 der GO NRW
statt Sach- und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf die
Ratssitzungen eine finanzielle Zuwendung aus Haushaltsmitteln in Höhe von monatlich
50,-- € gewährt.
§ 10
Ausschüsse
(1)
Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in
anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
(2)
Die Vorberatungs- und Entscheidungszuständigkeiten ergeben sich aus einer vom Rat
zu beschließenden Zuständigkeitsordnung.
(3)
Bei Anwendung des Zugreifverfahrens wird die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter jeweils getrennt durchgeführt.
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(4)
Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Unterausschüsse bilden.
Das Ergebnis der Beratung bedarf der Bestätigung durch den zuständigen Ausschuss.
Für die Bestimmung der Vorsitzenden der Unterausschüsse und deren Stellvertreter
wird das Verfahren nach § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend und für jeden Ausschuss
getrennt angewandt. Eine Anrechnung auf die den Fraktionen zugeteilten Vorsitze der
vom Rat gebildeten Ausschüsse findet nicht statt.
(5)
Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis werden ermächtigt, in Einzelangelegenheiten
ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister(in) zu übertragen.
(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister / der Bürgermeisterin
jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres
Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres
Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
(7)
Im Einzelfall kann der Rat die Entscheidung über Angelegenheiten, die in den
Aufgabenbereich eines Ausschusses gehören, an sich ziehen, soweit gesetzliche
Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-,
Fraktionssitzungen. Als Fraktionssitzung zählt auch die Sitzung von Teilen einer
Fraktion. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird,
wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2)
Sachkundige Bürger(innen und sachkundige Einwohner(innen) erhalten für die im
Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und
Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt
unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der
Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im
Jahr beschränkt.
(3)
Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger(innen) und sachkundige
Einwohner(innen) erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch
für Sitzungen der folgenden Gremien:
a)
b)
c)
(4)
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die
letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt
abgegolten:
a)
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Unterausschüsse
Beiräte
Kommissionen
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
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Regelstundensatz wird auf 10,00 € festgesetzt; der Stundenhöchstsatz beträgt
17,50 €.
b)
c)
d)
Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall
glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind
unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach §
14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den
Regelstundensatz nach § 11 Abs. 4 Nr. a) dieser Satzung.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt..
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten
erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
g)
Stellvertretende Bürgermeister/innen) nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende, bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein(e)
stellvertretende(r) Vorsitzende(r), mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2
stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der EntschVO.
§ 12
Dienstreisen von Stadtverordneten
und Ausschussmitgliedern
Dienstreisen der Stadtverordneten und Ausschussmitglieder genehmigt der / die Bürgermeister(in).
§ 13
Genehmigung von Rechtsgeschäften
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(1)
Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem /
der Bürgermeister(in) und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der
Genehmigung des Rates.
(2)
Die Verträge werden nach vorheriger Beratung im Hauptausschuss vom Rat
genehmigt.
(3)
Einer Genehmigung des Rates bedarf es nicht,
(4)
a)
wenn Vergaben nach öffentlicher Ausschreibung
Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss erfolgen,
und
entsprechender
b)
soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn der
Auftragswert den Betrag von 500 € im Einzelfall und 6.000 € im Jahr nicht
überschreitet.
Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der / die Bürgermeister(in) und die
Beigeordneten.
§ 14
Bürgermeister(in)
(1)
(2)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den/
die Bürgermeister(in) übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der
Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Erftstadt
festgelegt.
Der / die Bürgermeister(in) trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.
§ 15
Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin
(1)
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei stellvertretende
Bürgermeister(innen). Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation
der Stadt sowie im Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen.
(2)
Stellvertretende Bürgermeister(innen) erhalten neben den Entschädigungen, die den
Stadtverordneten nach § 45 GO NW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
Beigeordnete
Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird mit drei festgelegt.
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Eine(r) der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des
/der Bürgermeister / Bürgermeisterin bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung „Erste(r)
Beigeordnete(r)“.
§ 17
Teilnahme von Bediensteten an Sitzungen
(1)
Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses und der
Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches teil. Sie können sich nur im Ausnahmefall
vertreten lassen.
(2)
Im Übrigen bestimmt der /die Bürgermeister(in), welche Bedienstete an den
Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen.
§ 18
Personalangelegenheiten
(1)
Der / die Bürgermeister(in) trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen
Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern,
sind vom Bürgermeister(in) im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss zu treffen.
Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen,
Entlassungen, zur Ruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung
oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die
Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters / der
Bürgermeisterin.
§ 19
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den / die
Bürgermeister(in) übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für
einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung
vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die
Ausschüsse festgelegt.
(2) Im Übrigen hat der / die Bürgermeister(in) nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung
anzusehen sind.
§ 20
Spenden
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(1)
Spenden bis zu 2.500,00 € gelten als angenommen. Der zuständige Fachausschuss ist
über den Spendeneingang zu informieren.
(2)
Spenden über 2.500,00 € werden durch Beschluss des zuständigen Fachausschusses
angenommen.
(3)
Spenden von Fördervereinen städtischer Einrichtungen gelten als angenommen. Der
zuständige Fachausschuss ist über den Spendeneingang zu informieren.
(4)
Von dieser Regelung sind solche Spenden ausgenommen, die als durchlaufende Mittel
unmittelbar an Dritte weitergeleitet werden.
(5)
Bei Sachspenden ist der Zeitwert in Euro anzusetzen
§ 21
Ortsbürgermeister(in)
(1)
Der Rat wählt für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 Abs.6 GO NW eine/n
Ortsbürgermeister(in) für die Dauer seiner/ihrer Wahlzeit.
(2)
Der / Die Ortsbürgermeister(in)hat die Belange seines / ihres Stadtbezirks gegenüber
dem Rat wahrzunehmen. Er / Sie hat das Recht, auch wenn er / sie nicht zugleich
Stadtverordnete/r ist, in den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses oder des
Rechnungsprüfungsausschusses gehört zu werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die seinen / ihren Stadtbezirk betreffen und soweit von ihm / ihr für
seinen / ihren Stadtbezirk eingebrachte Anträge behandelt werden.
(3)
Der / Die Ortsbürgermeister(in) kann für das Gebiet seines/ihres Stadtbezirkes mit der
Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Dann
ist er / sie zum / zur Ehrenbeamten/in zu ernennen. Diese Geschäfte führt er / sie in
Verantwortung gegenüber dem / der Bürgermeister(in) aus.
(4)
Der / Die Ortsbürgermeister(in) erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird in 12 gleichen Raten jeweils zum Beginn eines
Monats gezahlt. Die Entschädigung wird entsprechend der Ermächtigung in der
Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
Fassung auf die Höhe der im § 3 Abs. 2 Satz 2 EntschVO genannten Sätze
festgelegt. Als Bemessungsgrundlage gilt die festgestellte Einwohnerzahl vom 30.09.
des Vorjahres.
§ 22
Form der Bekanntmachung
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt, die durch Rechtsvorschriften
vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Erftstadt vollzogen. Dies gilt auch,
wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2)
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb
des Stadtgebietes:
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Rathaus, Erftstadt-Liblar
Holzdamm 10
und
Rathaus, Erftstadt-Lechenich,
Markt 1.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1
unverzüglich nachgeholt.
(3)
Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt.
(4)
Sofern vereinfachte Bekanntmachung oder Aushang vorgeschrieben ist, werden diese
an der Anschlagtafel nach Abs. 2 vollzogen.
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung
festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind
der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die
Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
(5)
§ 23
Inkrafttreten
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den
(Erner)
Bürgermeister
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