Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-926/2007
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
14.08.2007
Betreff:
Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil auf dem
Grundstück Margarethenstraße 7, Bedburg-Grottenherten, Gemarkung Pütz, Flur 15, Flurstück 60
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gemäß § 36 des
Baugesetzbuches zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit
Garage auf dem Anwesen Margarethenstraße 7 als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35
Abs. 1 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg-Grottenherten vorbehaltlich der
Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 29.06.2007 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreis, Bauordnungsamt, ein
Antrag auf Vorbescheid, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil, gestellt.
Mit Verfügung vom 02.07.2007 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um
Stellungnahme zur Bauvoranfrage. Diese beinhaltet den Neubau eines Einfamilienhauses mit
Garage als Altenteil.
Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Gemäß § 35 Abs.
1, Ziffer 1 ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser
kennzeichnet die betreffende Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil (flächig). Weitere
Festsetzungen sind nicht getroffen. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg stellt die betreffende Fläche als Grünfläche dar.
Das geplante Vorhaben liegt direkt an der Kreuzgasse. Nach Angabe des Bauherrn ist die Stromund Wasserversorgung sowohl über die Kreuzgasse, als auch über die Margarethenstraße
sichergestellt. Die verkehrliche Erschließung soll über die Margarethenstraße erfolgen. Somit ist
die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch gesichert.
Zwischenzeitlich wurde der Verwaltung ein Schreiben der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen vorgelegt. Sie teilt mit, da es sich um ein Vorhaben handelt, welches einem
landwirtschaftlichen Betrieb dient, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das
Bauvorhaben bestehen und das Vorhaben von der Dienststelle befürwortet wird.
Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken zu diesem Vorhaben,
daher schlägt die Verwaltung, vorbehaltlich der Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde,
vor wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Übersichtsplan, Lageplan, Luftbild
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 30.07.2007
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister