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Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil auf dem Grundstück Margarethenstraße 7, Bedburg-Grottenherten, Gemarkung Pütz, Flur 15, Flurstück 60 hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil auf dem Grundstück Margarethenstraße 7, Bedburg-Grottenherten, Gemarkung Pütz, Flur 15, Flurstück 60

hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches) Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil auf dem Grundstück Margarethenstraße 7, Bedburg-Grottenherten, Gemarkung Pütz, Flur 15, Flurstück 60

hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches) Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil auf dem Grundstück Margarethenstraße 7, Bedburg-Grottenherten, Gemarkung Pütz, Flur 15, Flurstück 60

hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-926/2007 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 14.08.2007 Betreff: Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil auf dem Grundstück Margarethenstraße 7, Bedburg-Grottenherten, Gemarkung Pütz, Flur 15, Flurstück 60 hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuches zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Anwesen Margarethenstraße 7 als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg-Grottenherten vorbehaltlich der Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde zu erteilen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 29.06.2007 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreis, Bauordnungsamt, ein Antrag auf Vorbescheid, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil, gestellt. Mit Verfügung vom 02.07.2007 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zur Bauvoranfrage. Diese beinhaltet den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage als Altenteil. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Gemäß § 35 Abs. 1, Ziffer 1 ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser kennzeichnet die betreffende Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil (flächig). Weitere Festsetzungen sind nicht getroffen. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als Grünfläche dar. Das geplante Vorhaben liegt direkt an der Kreuzgasse. Nach Angabe des Bauherrn ist die Stromund Wasserversorgung sowohl über die Kreuzgasse, als auch über die Margarethenstraße sichergestellt. Die verkehrliche Erschließung soll über die Margarethenstraße erfolgen. Somit ist die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch gesichert. Zwischenzeitlich wurde der Verwaltung ein Schreiben der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen vorgelegt. Sie teilt mit, da es sich um ein Vorhaben handelt, welches einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen und das Vorhaben von der Dienststelle befürwortet wird. Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken zu diesem Vorhaben, daher schlägt die Verwaltung, vorbehaltlich der Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde, vor wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Anlagen: Übersichtsplan, Lageplan, Luftbild STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 30.07.2007 ----------------------------------Jung ----------------------------------Klütsch ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeister