Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
137 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 153/2014
Az.: 61.20-20/08
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.03.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
08.04.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
27.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. - Gymnich, Kehler
Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa;
I. Beschluss über die Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
II. Beschluss über die 08. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. 6 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 02.01.2014 bis einschl. 01.02.2014 (zweite Offenlage)
und in der Zeit vom 21.02.2014 bis einschl. 20.03.2014 (dritte Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen
Fassung, zur 08. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, E. - Gymnich, Kehler
Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, abgegebenen Stellungnahmen (s. Anlage 3) wird
entsprechend der von der Verwaltung formulierten Wertungsvorschläge der Anlage 2 entschieden.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Entscheidungen des Rates gem. § 3 Abs. 2
BauGB mitzuteilen.
II. Gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), in der zuletzt gültigen
Fassung, sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen
(GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Entwurf der
Flächennutzungsplan-Änderung 08, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa,
einschließlich der Begründung als Flächennutzungsplan-Änderung 08, E.-Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, nebst Begründung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 6 BauGB der höheren
Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung bekannt zu machen.
Begründung:
Zu I.:
Im bisherigen Verfahren hat bereits in der Zeit zwischen dem 24.09.2012 bis einschl. 23.10.2012
eine Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
stattgefunden; mit V 355/2013 hat der Rat der Stadt Erftstadt über diese seinerzeit vorgetragenen
Stellungnahmen entschieden.
Nunmehr sind die während der zweiten und dritten Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der
Behörden abgegebenen Stellungnahmen abzuwägen.
Während der zweiten Offenlage wurden neben 106 „Einheitsbriefen“ 19 individuelle
Stellungnahmen eingereicht; während der aus formalen Gründen durchgeführten dritten Offenlage
sind 34 Einheitsbriefe in zwei Varianten sowie 15, zum Teil mit Stellungnahmen aus der zweiten
Offenlage identische, individuelle Stellungnahmen eingegangen. Die jeweils im Namen des
Bürgervereins „Gymnich regt sich e.V.“ eingereichten Stellungnahmen wurden von 20 Bürgern
unterschrieben. Einzelne Bürger haben sich im Rahmen der Offenlagen mehrfach beteiligt, im
Rahmen der zweiten und dritten Offenlage bis zu 5 Einsendungen.
Der Stellungnahme des Vereins „Gymnich regt sich e.V“ lag jeweils in allen Verfahrensschritten von der frühzeitigen Beteiligung bis zur dritten Offenlage - dieselbe Unterschriftenliste mit 250
Unterschriften bei.
Demgegenüber liegen auch planungsunterstützende Stellungnahmen, welche die Planung
befürworten, vor:
RLV- Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V./Kreisbauernschaft-Rhein-Erft-Kreis
Ortsbauernschaft Gymnich
Landwirtschaftskammer
Industrie- und Handelskammer
302 Bürger/innen (mehrere Unterschriftenlisten)
Aus Gründen des Datenschutzes wurden die Stellungnahmen bzw. Einwendungen von
Privatpersonen anonymisiert und die Unterschriftenlisten nicht veröffentlicht. Die OriginalStellungnahmen der privaten Einwendungen und die Unterschriftenlisten können von den
Mitgliedern des Stadtrates im Umwelt- und Planungsamt der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Bei den Stellungnahmen in der Anlage 3 sind jeweils nur die ersten der gleichlautenden
Stellungnahmen beigefügt.
Im Folgenden sind die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der städtebaulichen
Gemengelage von Bedeutung und die Grundlage für die Durchführung der Bauleitplanverfahren
(08. Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan Nr. 164) und des
Abwägungsvorgangs (Wertungsvorschläge in Anlage 2) sind, dargelegt:
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb der RaiBa
von der nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt
wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und
Wohnnutzung. Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte
Anforderungen an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird
eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines
Immissionsverhaltens verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und
Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie auch der Begründung des Bebauungsplans Nr. 164
zu entnehmen ist - geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des
Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer
durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird
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auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe
darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge
verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers
der Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein
Abwägungsgesichtspunkt von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung
erteilt worden; er existiert seit den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation
muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die
seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Planung
nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Wie oben und in der Begründung näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele
der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung wie folgt zusammenfassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher
Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Mit dem städtebaulichen Ziel der "Standortsicherung" ist keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da
es sich bei der Warenabteilung um einen rechtmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen
Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 (2) Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher
Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung oder
Neuordnung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der
Kommune angemessen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen neu zu strukturieren. Die planungsrechtliche
Notwendigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die
Frage, ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger
beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also
dargelegt werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in
Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der
damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten
Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er
Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer
Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb".
Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um
ihre Wohnhäuser zu realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden
vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der
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Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein
behördliches Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenige Wochen im Jahr umfassenden
Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich
der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen"
Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen
Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier
anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger
Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw.
Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann
dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt
aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des NordrheinWestfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses des Landes NRW
entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste
gemäß
Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in
Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können.
Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot,
insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche
Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des
Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Zu II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.03.2011 die Einleitung des Verfahrens zur
Flächennutzungsplan-Änderung 08, E. - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaBia,
beschlossen.
Mit der 08. Flächennutzungsplan-Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Erweiterung des vorhandenen Betriebsstandortes und der damit verbundenen
Umstrukturierung (Getreideannahme, -lager und -vermarktung) geschaffen werden.
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant zur Reduzierung des hohen Fracht- und Prozessaufwandes,
die externen Lagerkapazitäten schrittweise an der Bestandsanlage am Kehler Weg
zusammenzufassen. Hierzu bedarf es der Erweiterung des Betriebsgeländes.
Gleichzeitig besteht mit der vorliegenden Bauleitplanung am Kehler Weg die Möglichkeit, die über
die vergangenen 50 Jahre entstandene Gemengelagesituation zu entschärfen. Die Raiffeisenbank
Gymnich eG erklärt sich im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme durch Verlagerung
wesentlicher Betriebsaktivitäten in den Neubaubereich in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren
Rahmen zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte an der bestehenden Anlage auf ein
wohnverträgliches unmittelbares Nebeneinander bereit.
Der Verzicht auf die Bauleitplanung würde einen Verzicht auf die angebotene Konfliktlösung für
die bestehende Gemengelage darstellen.
Die 08. Änderung des Flächennutzungsplanes, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung
Getreidelager RaiBa, dient somit dazu, die folgenden städtebaulichen Ziele verwirklichen zu
können:
die planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf
die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft.
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Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB erfolgte in der Zeit vom 25.07.2011 bis einschließlich 24.08.2011. Die frühzeitige Bürgerbzw. Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung fand am 01.02.2012 statt. Die
erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
wurde in der Zeit vom 24.09.2012 bis einschließlich 23.10.2012 durchgeführt. Darüber hinaus
wurden zwei weitere Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlagen) gem. §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Diese fanden in der Zeit vom 02.01.2014 bis einschließlich
01.02.2014 (zweite Offenlage) und vom 21.02.2014 bis einschließlich 20.03.2014 statt.
Die zweite und die dritte uneingeschränkte Offenlage (s. auch V 521/2013, Rat am 10.12.2013)
erfolgte jeweils aus formalen Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in einem Urteil
vom 18.07.2013 einen amtlichen Leitsatz zum Umfang der Auslegungsbekanntmachung von
Bauleitplänen für Recht erklärt. Nach diesem Leitsatz entsprach die Bekanntmachung der ersten
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.2 BauGB) nicht diesem
Umfang und wurde daher aus Rechtssicherheitsgründen wiederholt. Die dritte Offenlage erfolgt
aus einer unklaren Rechtslage zur Frage der Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat in
der vorangegangenen (zweiten) Offenlage, die an einem Samstag endete.
Der textliche und zeichnerische Inhalt des in der zweiten und dritten Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung offengelegten und nunmehr zu beschließenden Entwurfs der 08. Änderung
des Flächennutzungsplanes entspricht unverändert dem in der ersten Offenlage (24.09.2012 bis
einschl. 23.10.2012) ausgelegten Plan. Lediglich die Begründung und der Umweltbericht wurden
aufgrund der Beschlussfassung über die Stellungnahmen der ersten Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung (V 354/2013; Rat am 24.09.2013) entsprechend ergänzt bzw. angepasst.
Die Anpassungsbestätigung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 32
Landesplanungsgesetzes liegt vor.
Während der zweiten und dritten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2)
BauGB wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die eine Änderung der Planung oder der
Begründung und des Umweltberichtes erfordern.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kann die vorliegende Planung
einem gerechten Interessenausgleich dienen und die Bestandssituation für alle unmittelbar
Betroffenen (insbesondere Anwohner und RaiBa) erheblich verbessern.
Vor diesem Hintergrund sollte die Flächennutzungsplan-Änderung 08, E. - Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa, einschließlich der Begründung beschlossen werden.
Die 08. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bezirksregierung Köln als höhere
Verwaltungsbehörde zur Genehmigung gem. § 6 BauGB vorzulegen.
(Erner)
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