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Beschlussvorlage (Wertungsvorschläge Träger öffentl. Belange (2. u. 3. Offenlage))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
438 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05

Inhalt der Datei

Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 Wertung der Eingaben der Träger öffentlicher Belange - ToeB: Pos. Eingangsdatum Träger öffentlicher Belange TÖB 01 10.01.2014 Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung West TÖB 01 Inhalt Anschreiben vom 08.01.2014 Wertung TÖB 01 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. Wertungsbeschluss: v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplader Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die nung. erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände, wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom (siehe beiliegenden Lageplan). Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensint eressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Zur Versorgung des Planbereiches mit weiteren Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH Stichwort: Bebauungsplan Bauherrenberatungsbüro Venloer Str. 156 50672 Köln E-Mail: Bbb-Koeln@telekom.de Telefon: 0221 3398 18271 Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung mit Telekommunikationsin frastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschli eßung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Anlage: 1 Lageplan 1:5000 1 Lageplan 1:500 Seite 1 von 7 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa TÖB 02 TÖB 02 13.01.2014 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 IHK Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft Inhalt Anschreiben vom 10.01.2013 (Datum des Anschreibens fehlerhaft? 10. Januar 2013 – 10. Januar 2014) Wertung TÖB 02 Dem ansässigen Betrieb die Möglichkeit zur Betriebserweiterung zu geben, begrüßen wir sehr. Insbesondere ist keine Bedenken hervorzuheben, dass durch die Erweiterung am bestehenden Standort die Fracht - und Prozessaufwände reduziert und Verkehre zukünftig halbiert werden. Hinsichtlich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 bestehen unsererseits keine Bedenken. TÖB 03 TÖB 03 13.01.2014 Deutsche Bahn AG , DB Immobilien – Region West Inhalt Anschreiben vom 09.01.2014 Wertung TÖB 03 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehm en, übersendet keine Bedenken Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren: Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. TÖB 04 TÖB 04 14.01.2014 Westnetz GmbH, Spezialservice Strom Inhalt Anschreiben vom 08.01.2013 (Datum des Anschreibens fehlerhaft? 08. Januar 2013 – 08. Januar 2014) Wertung TÖB 04 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. keine Bedenken Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110 -kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. TÖB 05 TÖB 05 TÖB 05.1 TÖB 05.2 15.01.2014 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf – Referat K 4 - TÖB Inhalt Anschreiben vom 14.01.2014 Wertung Mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2013 benachrichtigen Sie mich über die erneute öffentliche Auslegung der o.a. Seitens der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am 09.09.2011 und am 06.11.2012 Stellung genommen. Die vorg enommenen Änderungen zur erstmaligen Beteiligung haben meinerseits zu keinem anderen Prüfergebnis g eführt. Wertungsbeschluss: Meine Stellungnahme vom 09.09.2011 und 06.11.2012 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich we iter. Die in diesem Zusammenhang benannten Höhenbeschränkungen werden durch die vorliegende Planung eingehalten. Inhalt Anschreiben vom 09.09.2011: siehe Zeile 05.1 Unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass - unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange - meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o. a. Planung bestehen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 rn ü. Grd / 122 m ü. NN nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung d iese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Auf die Nähe zum militärischen Flugplatz Nörvenich und den bestehenden Ba uschutzbereich gem. § 12 LuftVG weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin. Seite 2 von 7 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa TÖB 05.3 TÖB 06 TÖB 06 2. + 3. Offenlage Inhalt Anschreiben vom 06.11.2012: siehe Zeile 05.1 Mit Ihrem Schreiben vom 17.09.2012 benachrichtigen Sie mich über die öffentliche Auslegung der o.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am 09.09.2011 Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten Unterl agen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung und meiner Stellungnahme waren, -soweit mir möglich - verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen. Meine Stellungnahme vom 09.09.2011 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Sollten - entgegen meiner Einschätzung - dennoch zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund, der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir diese mi tzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten. 16.01.2014 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Inhalt Anschreiben vom 08.01.2014 TÖB 06 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Lande skultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. TÖB 07 TÖB 07 Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 17.01.2014 Wertung keine Bedenken Amprion GmbH Inhalt Anschreiben vom 13.01.2014 Wertung TÖB 07 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Pla nun- keine Bedenken gen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. TÖB 08 TÖB 08 20.01.2014 Rheinische NETZGesellschaft mbH, Netzplanung (P) Inhalt Anschreiben vom 17.01.2014 Wertung TÖB 08 Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Aus technischer Sicht kann der Bereich des BP 164 mit der keine Bedenken umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der verso rgungstechnischen Rahmenbedingungen im Vorfeld der Realisierung ist der zuständige Fachbereich der GVG, Netzmanagement, Herr […], Tel. […]. TÖB 09 TÖB 09 20.01.2014 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel Inhalt Anschreiben vom 17.01.2014 Wertung TÖB 09 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung g rundsätzlich keine Bedenken, Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. sofern sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 162 aufgrund des zusätzlichen Verkehrsau fkommens verschlechtert. Wertungsbeschluss: Die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 162. Seite 3 von 7 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa TÖB 10 TÖB 10 21.01.2014 2. + 3. Offenlage Erftverband, Technische Dienste Inhalt Anschreiben vom 17.01.2014 TÖB 10 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. TÖB 11 TÖB 11 TÖB 11.1 TÖB 11.2 30.01.2014 Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 Wertung keine Bedenken Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Inhalt Anschreiben vom 30.01.2014 (Stellungnahme per Mail ? am 30.01.2014 eingegangen ) Wertungsbeschluss Aus der Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben: Die aktuellen Untersuchungen aus dem Jahr 2013 der Biostation Bonn-Rhein-Erft geben Hinweise darauf, dass sich Grauammern im Raum westlich von Gymnich befinden. Allerdings wurden hier im Rahmen einer groben Voruntersuchung im Bereich der gesamten Zülpicher Börde lediglich singende Männchen dokumentiert. Dies lässt keine Rückschlüsse auf konkrete Brutstandorte zu. Konkrete Brutstandorte der Grauammer wurden im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 164 auch im Rahmen der Untersuchungen der Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht ermittelt. Insofern sind die in der Artenschutzrechtlichen Prüfung aufgeführten Inhalte und Maßnahmen - wie auch die Obere Landschaftsbehörde konstatiert - rechtlich und fachlich nicht zu beanstanden. Da jedoch ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen ist, besteht die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Zur Vermeidung dieses Konfliktes wird bereits im Bebauungsplan auf alternative Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen. Naturschutz und Landschaftspflege Artenschutz Nach Untersuchungen der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft (veröffentlicht im Dezember 2013) befand sich 2013 westlich von Gvmnich ein Schwerpunkt von Grauammer-Sichtungen. Unklar ist aber, wie intensiv das Plangebiet und das direkt angrenzende Umland des Bebauungsplangebi etes von der Grauammer als Brut- und Nahrungshabitat genutzt wird. Der Bestand der Grauammer ist deutschlandweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand. In der ''Roten Liste NRW' wird der Erhaltungszustand als schlecht eingestuft. Daher sind aktuelle Untersuchungen erforderlich, ob und mit welcher Intensität durch die Realisierung des Bebauungsplans in den Lebensraum der Grauammer eing egriffen wird. Soweit die Untersuchungen eine Beeinträchtigung der Grauammer nicht ausschließen können, ist zu prüfen, ob die Anlage von Nahrungshabitaten im näheren oder weiteren Umfeld geeignet sein können, die Beeinträchtigu ngen auszugleichen. Damit diese Standorte auf Dauer funktionsfähig bleiben, sind sie so anzulegen, dass erhebl iche Störungen durch Materiallagerungen oder durch freilaufende Hunde ausgeschlossen werden. Sind Brutplätze der Grauammer betroffen, können die Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein. In diesem Fall ist eine vertiefte Prüfung erforderlich um festzustellen, ob das Projekt nach den Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG zulässig oder nicht zulässig ist. Immissionsschutz Die vorliegenden Planungsunterlagen zur 2. Auslegung der o.a. Bauleitpläne lassen aus der Sicht des Immiss ionsschutzes weiterhin keine signifikanten Änderungen oder Verbesserungen der künftigen Immissionssituation erkennen. Daher verweise ich auf meine Anregungen mit Stellungnahme vom 23.10.2012, - Az.: 70/7.41.05.03 zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus habe ich zu den von Ihnen in der Planung vorgelegten zusammenfassenden Erklärungen zur Schall- und Staubbeurteilung in einem weiteren Schreiben vom 21.02.2013, - Az.: 70/6-Kl ergänzend eine immissionsschutzrechtliche Einschätzung abgegeben. Anhang  Stellungnahme vom 23.10.2012, - Az.: 70/7.41.05.03 - zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.  Schreiben vom 21.02.2013, - Az.: 70/6-Kl Wertungsbeschluss: Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Grauammer werden auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 164) berücksichtigt. 1. Konfliktbewältigung Es ist festzustellen, dass der Kreis in seiner Eigenschaft als Untere Immissionsschutzbehörde die Bewertung teilt, wonach die hier verfolgte Planung sowohl für den Bereich der Staub- wie auch der Lärmimmissionen eine Verbesserung der benachbarten Wohnbebauung bewirkt. Von diesem Ansatz ausgehend gibt es für die Forderung nach weiterer Begutachtung, wie sie hier für die Entwicklung der Staubimmissionen erhoben wird, keine Rechtsgrundlage. Einschlägig ist insoweit hier die Bestimmung des § 1 VII BauGB, wonach eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange zu erfolgen hat, was dann nach der Rechtsprechung das sog. Gebot der Konfliktbewältigung beinhaltet. Hierzu gehört es auch, dass die Gemeinde sich das notwendige Abwägungsmaterial — ggf. eben durch Gutachten — zu beschaffen hat, um entscheiden zu können, ob das betriebene B-Planprojekt sich mit diesem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbaren lässt. Wie in der Stellungnahme des Kreises richtig dargelegt, werden durch den hier projektierten Bebauungsplan bestehende Konflikte im Bereich der Lärm- und Staubimmissionen vermindert. Damit ist denklogisch ausgeschlossen, diesem Seite 4 von 7 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 Bebauungsplanverfahren eine Missachtung des Gebots der Konfliktbewältigung vorzuhalten, da dieses Gebot nach der Rechtsprechung erst dann akut wird, wenn durch den Plan neue Konflikte hervorgerufen werden. Gibt es keine planungsbedingten neuen Konflikte, braucht die Stadt Erftstadt hierzu kein weiteres Abwägungsmaterial in Form von Gutachten für ihre planerische Entscheidung. 2. Zumutbarkeitsgrenze für die Anwohner Zur Frage des Kreises nach der Definition der Zumutbarkeitsgrenze für die Anwohner und der hierfür geltenden rechtlichen Grundlagen ist darauf hinzuweisen, dass es eine solche abstrakte Vorgabe nicht gibt. Ursache hierfür ist, dass eine städtebauliche Gemengelage vorliegt. Von einer solchen wird immer dann gesprochen, wenn ein Nebeneinander zwischen Wohnnutzung und einer anders gearteten, konfligierenden Nutzung besteht. Gleiches gilt dann, wenn sich die Wohnnutzung in Ortsrandlage befindet, also an den Außenbereich angrenzt, in welchem dann ein potentiell immissionsträchtiger Betrieb liegt. Hier liegt eine solche Gemengelage vor. Für alle diese Fälle gibt es keine eindeutigen abstrakten Vorgaben, welche der beiden betroffenen Nutzungen welchen Zumutbarkeitsgrenzen unterliegt. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass dann Zwischenwerte gebildet werden müssen, und zwar nicht im Sinne arithmetischer Mittel von zwei Richtwerten für benachbarte Baugebiete, sondern durch Zumutbarkeitsbestimmung an Hand der Umstände des Einzelfalls, bei welchem dann wiederum der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität Bedeutung erlangen kann. Diese Einzelfallwürdigung wird die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren vornehmen und die daraus folgenden Auflagen in die Genehmigung aufnehmen müssen. 3. Stand der Technik Die Frage, ob der derzeitige Betrieb dem Stand der Technik entspricht und in der erteilten Genehmigung noch eine ausreichende Grundlage findet, kann hier dahingestellt bleiben. Diese Frage ist rein ordnungsrechtlicher Art; es ist durch die zuständige Behörde zu entscheiden, ob Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Betriebes in seiner derzeitigen Form bestehen und daher Maßnahmen zu ergreifen sind. Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist zu diesem Punkt lediglich zu prüfen, ob der Betrieb sich möglicherweise derart weit außerhalb der Legalität bewegt, dass er rechtlich als unbeachtlich eingestuft werden müsste, wodurch dann die Grundlage für die Annahme der Gemengelage entfiele. Das OVG Münster hat zuletzt entschieden, dass bei einem seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander von Wohnnutzung und immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung erstere nur dann einen erhöhten Schutzanspruch reklamieren kann, wenn die gewerbliche Anlage gewissermaßen von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog. Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es planungsrechtlich bei der städtebaulichen Gemengelage. Wie er sich derzeit unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Standes der Technik verhält, ist für das Bauleitplanverfahren, welches für einen anderen Betrieb die Grundlage abgeben soll, ohne Belang. Seite 5 von 7 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa TÖB 11.3 TÖB 11.4 TÖB 11.5 TÖB 11.6 TÖB 11.7 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 Wertungsbeschluss: Die planungsrechtliche Einstufung des Standortes als Gemengelage ist nicht zu beanstanden. Die konkrete (immissionsschutzrechtliche) Ausgestaltung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164. Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Wertungsbeschluss: Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufna h- Der Hinweis auf die Lage des Plangebiets innerhalb der geplanten Wasserschutzme folgender Hinweise ist jedoch erforderlich: zone III A ist bereits in der 08. Änderung des Flächennutzungsplans enthalten 1. Der B-Plan legt einen Bereich fest, der in der geplanten Wasserschutzzone III A des Wasserwerks Dirmerz- (siehe Nachrichtliche Übernahme und Begründung Kapitel 6). heim liegt. 2. Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, Wertungsbeschluss: befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Entsprechende Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Die geplante Entwässerung des Niede rschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen. 3. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ist die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Wertungsbeschluss: Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.08.1993 in der zur Zeit gültigen Fassung zu beachten. Flächen Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind gegen die gehandhabten Sto ffe ausreichend dicht und beständig auszuführen. 4. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) Wertungsbeschluss: ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein -Erft-Kreis Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. zu beantragen. Aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes wird die Inanspruchnahme natürlicher Böden kritisch gesehen. Sie Wertungsbeschluss: sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Erweiterungsfläche beschränkt sich auf das notwendige Maß der Bodeninanspruchnahme. Desweiteren werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Seite 6 von 7 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10 3. Offenlage: Pos. TÖB 12 TÖB 12 TÖB 12 TÖB 13 TÖB 13 TÖB 13 TÖB 14 TÖB 14 TÖB 14 TÖB 15 TÖB 15 TÖB 15 TÖB 16 TÖB 16 TÖB 16 TÖB 17 TÖB 17 TÖB 17 TÖB 18 TÖB 18 TÖB 18 EingangsTräger öffentlicher Belange datum 21.02.2014 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien – Region West Inhalt Anschreiben vom 19.02.2014 Stellungnahme aus der 3. Offenlage entspricht inhaltlich der Stellungnahme aus der 2. Offenlage - siehe TÖB 03. 27.02.2014 Erftverband, Bereich Abwassertechnik Inhalt Anschreiben vom 24.02.2014 Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 17.01.2014 zur ersten Offenlage mitgeteilt wurde, bestehen gegen die v.g. Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes weiterhin keine Bedenken siehe TÖB 10. 05.03.2014 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Inhalt Anschreiben vom 27.02.2014 Stellungnahme aus der 3. Offenlage entspricht inhaltlich der Stellungnahme aus der 2. Offenlage, siehe TÖB 06. 05.03.2014 LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Inhalt Anschreiben vom 28.02.2014 (per Mail erhalten) Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den o.a. Bebauungsplan. Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 10.03.2014 Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf – Referat K 4 - TÖB Inhalt Anschreiben vom 07.03.2014 Mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2013 benachrichtigen Sie mich über die erneute öffentliche Auslegung der o.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am 09.09.2011, 06.11.2012 und 14.01.2014 Stellung genommen. Die vorgenommenen Änderungen zur erstmaligen Beteiligung haben meinerseits zu keinem anderen Prüfergebnis geführt. Meine Stellungnahmen vom 09.09.2011, 06.11.2012 und 14.01.2014 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. - siehe TÖB 05. 19.03.2014 IHK Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft Inhalt Anschreiben vom 17.03.2013 (Datum des Anschreibens fehlerhaft? 17. März 2013 – 17. März 2014) Bezug auf die Stellungnahme vom 10.01.2014 aus 2. Offenlage, siehe TÖB 02 20.03.2014 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Inhalt Anschreiben (Stellungnahme per Mail am 20.03.2014 eingegangen ) Bezug auf die Stellungnahme vom 30.01.2014 - siehe TÖB 11 Wertung Keine Bedenken Wertung keine Bedenken Wertung keine Bedenken keine Bedenken Wertungsbeschluss: Der Hinweis findet auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 Berücksichtigung. Wertung Seitens der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Wertungsbeschluss: Der Hinweis findet auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 Berücksichtigung. Wertung keine Bedenken Wertung siehe TÖB 11 Seite 7 von 7