Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
438 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
Wertung der Eingaben der Träger öffentlicher Belange - ToeB:
Pos.
Eingangsdatum
Träger öffentlicher Belange
TÖB
01
10.01.2014
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung West
TÖB
01
Inhalt Anschreiben vom 08.01.2014
Wertung
TÖB 01 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. Wertungsbeschluss:
v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplader Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die nung.
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände, wir weisen jedoch auf folgendes hin:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom (siehe beiliegenden Lageplan). Die Belange
der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensint eressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen
können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Zur Versorgung des Planbereiches mit weiteren Telekommunikationsanschlüssen ist ggf. die Verlegung zusätzlicher
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich,
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Stichwort: Bebauungsplan Bauherrenberatungsbüro
Venloer
Str. 156
50672 Köln
E-Mail: Bbb-Koeln@telekom.de
Telefon: 0221 3398 18271
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung mit Telekommunikationsin frastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschli eßung sowie
einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Anlage: 1 Lageplan 1:5000 1 Lageplan 1:500
Seite 1 von 7
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
TÖB
02
TÖB
02
13.01.2014
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
IHK Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft
Inhalt Anschreiben vom 10.01.2013 (Datum des Anschreibens fehlerhaft? 10. Januar 2013 – 10. Januar 2014)
Wertung
TÖB 02 Dem ansässigen Betrieb die Möglichkeit zur Betriebserweiterung zu geben, begrüßen wir sehr. Insbesondere ist keine Bedenken
hervorzuheben, dass durch die Erweiterung am bestehenden Standort die Fracht - und Prozessaufwände reduziert und Verkehre zukünftig halbiert werden. Hinsichtlich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 bestehen unsererseits keine Bedenken.
TÖB
03
TÖB
03
13.01.2014
Deutsche Bahn AG , DB Immobilien – Region West
Inhalt Anschreiben vom 09.01.2014
Wertung
TÖB 03 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehm en, übersendet keine Bedenken
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren:
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei
eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
TÖB
04
TÖB
04
14.01.2014
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom
Inhalt Anschreiben vom 08.01.2013 (Datum des Anschreibens fehlerhaft? 08. Januar 2013 – 08. Januar 2014)
Wertung
TÖB 04 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. keine Bedenken
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese
Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110 -kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit
Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass
Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
TÖB
05
TÖB
05
TÖB
05.1
TÖB
05.2
15.01.2014
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf – Referat K 4 - TÖB
Inhalt Anschreiben vom 14.01.2014
Wertung
Mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2013 benachrichtigen Sie mich über die erneute öffentliche Auslegung der o.a. Seitens der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Planung. Zu der Planung habe ich bereits am 09.09.2011 und am 06.11.2012 Stellung genommen. Die vorg enommenen Änderungen zur erstmaligen Beteiligung haben meinerseits zu keinem anderen Prüfergebnis g eführt. Wertungsbeschluss:
Meine Stellungnahme vom 09.09.2011 und 06.11.2012 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich we iter.
Die in diesem Zusammenhang benannten Höhenbeschränkungen werden durch
die vorliegende Planung eingehalten.
Inhalt Anschreiben vom 09.09.2011:
siehe Zeile 05.1
Unter Bezugnahme auf Ihr o. a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass - unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange - meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o. a. Planung bestehen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe
von 30 rn ü. Grd / 122 m ü. NN nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung d iese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur
Prüfung zuzuleiten. Auf die Nähe zum militärischen Flugplatz Nörvenich und den bestehenden Ba uschutzbereich
gem. § 12 LuftVG weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
TÖB
05.3
TÖB
06
TÖB
06
2. + 3. Offenlage
Inhalt Anschreiben vom 06.11.2012:
siehe Zeile 05.1
Mit Ihrem Schreiben vom 17.09.2012 benachrichtigen Sie mich über die öffentliche Auslegung der o.a. Planung.
Zu der Planung habe ich bereits am 09.09.2011 Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten Unterl agen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung und meiner Stellungnahme waren, -soweit mir
möglich - verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen. Meine Stellungnahme vom 09.09.2011 in dieser
Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Sollten - entgegen meiner Einschätzung - dennoch zwischen den
beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund, der räumlichen Ausdehnung
der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir diese mi tzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten.
16.01.2014
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Inhalt Anschreiben vom 08.01.2014
TÖB 06 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Lande skultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33
sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
TÖB
07
TÖB
07
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
17.01.2014
Wertung
keine Bedenken
Amprion GmbH
Inhalt Anschreiben vom 13.01.2014
Wertung
TÖB 07 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Pla nun- keine Bedenken
gen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme
betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
TÖB
08
TÖB
08
20.01.2014
Rheinische NETZGesellschaft mbH, Netzplanung (P)
Inhalt Anschreiben vom 17.01.2014
Wertung
TÖB 08 Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Aus technischer Sicht kann der Bereich des BP 164 mit der keine Bedenken
umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der verso rgungstechnischen Rahmenbedingungen im Vorfeld der Realisierung ist der zuständige Fachbereich der GVG,
Netzmanagement, Herr […], Tel. […].
TÖB
09
TÖB
09
20.01.2014
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
Inhalt Anschreiben vom 17.01.2014
Wertung
TÖB 09 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung g rundsätzlich keine Bedenken, Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
sofern sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 162 aufgrund des zusätzlichen Verkehrsau fkommens verschlechtert.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der L 162.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
TÖB
10
TÖB
10
21.01.2014
2. + 3. Offenlage
Erftverband, Technische Dienste
Inhalt Anschreiben vom 17.01.2014
TÖB 10 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen.
Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
TÖB
11
TÖB
11
TÖB
11.1
TÖB
11.2
30.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
Wertung
keine Bedenken
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Inhalt Anschreiben vom 30.01.2014 (Stellungnahme per Mail ? am 30.01.2014 eingegangen )
Wertungsbeschluss
Aus der Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die aktuellen Untersuchungen aus dem Jahr 2013 der Biostation Bonn-Rhein-Erft
geben Hinweise darauf, dass sich Grauammern im Raum westlich von Gymnich
befinden. Allerdings wurden hier im Rahmen einer groben Voruntersuchung im
Bereich der gesamten Zülpicher Börde lediglich singende Männchen dokumentiert. Dies lässt keine Rückschlüsse auf konkrete Brutstandorte zu. Konkrete
Brutstandorte der Grauammer wurden im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.
164 auch im Rahmen der Untersuchungen der Artenschutzrechtlichen Prüfung
nicht ermittelt. Insofern sind die in der Artenschutzrechtlichen Prüfung aufgeführten Inhalte und Maßnahmen - wie auch die Obere Landschaftsbehörde konstatiert
- rechtlich und fachlich nicht zu beanstanden.
Da jedoch ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen
ist, besteht die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder
getötet werden können. Zur Vermeidung dieses Konfliktes wird bereits im Bebauungsplan auf alternative Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Artenschutz
Nach Untersuchungen der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft (veröffentlicht im Dezember 2013) befand sich
2013 westlich von Gvmnich ein Schwerpunkt von Grauammer-Sichtungen.
Unklar ist aber, wie intensiv das Plangebiet und das direkt angrenzende Umland des Bebauungsplangebi etes von
der Grauammer als Brut- und Nahrungshabitat genutzt wird.
Der Bestand der Grauammer ist deutschlandweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand. In der ''Roten Liste
NRW' wird der Erhaltungszustand als schlecht eingestuft. Daher sind aktuelle Untersuchungen erforderlich, ob
und mit welcher Intensität durch die Realisierung des Bebauungsplans in den Lebensraum der Grauammer eing egriffen wird.
Soweit die Untersuchungen eine Beeinträchtigung der Grauammer nicht ausschließen können, ist zu prüfen, ob
die Anlage von Nahrungshabitaten im näheren oder weiteren Umfeld geeignet sein können, die Beeinträchtigu ngen auszugleichen. Damit diese Standorte auf Dauer funktionsfähig bleiben, sind sie so anzulegen, dass erhebl iche Störungen durch Materiallagerungen oder durch freilaufende Hunde ausgeschlossen werden.
Sind Brutplätze der Grauammer betroffen, können die Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen
sein. In diesem Fall ist eine vertiefte Prüfung erforderlich um festzustellen, ob das Projekt nach den Vorgaben der
§§ 44 und 45 BNatSchG zulässig oder nicht zulässig ist.
Immissionsschutz
Die vorliegenden Planungsunterlagen zur 2. Auslegung der o.a. Bauleitpläne lassen aus der Sicht des Immiss ionsschutzes weiterhin keine signifikanten Änderungen oder Verbesserungen der künftigen Immissionssituation
erkennen. Daher verweise ich auf meine Anregungen mit Stellungnahme vom 23.10.2012, - Az.: 70/7.41.05.03 zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus habe ich zu den von Ihnen in der Planung
vorgelegten zusammenfassenden Erklärungen zur Schall- und Staubbeurteilung in einem weiteren Schreiben vom
21.02.2013, - Az.: 70/6-Kl ergänzend eine immissionsschutzrechtliche Einschätzung abgegeben.
Anhang
Stellungnahme vom 23.10.2012, - Az.: 70/7.41.05.03 - zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Schreiben vom 21.02.2013, - Az.: 70/6-Kl
Wertungsbeschluss:
Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Grauammer werden auf der Ebene der
konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 164) berücksichtigt.
1. Konfliktbewältigung
Es ist festzustellen, dass der Kreis in seiner Eigenschaft als Untere Immissionsschutzbehörde die Bewertung teilt, wonach die hier verfolgte Planung sowohl für
den Bereich der Staub- wie auch der Lärmimmissionen eine Verbesserung der
benachbarten Wohnbebauung bewirkt. Von diesem Ansatz ausgehend gibt es für
die Forderung nach weiterer Begutachtung, wie sie hier für die Entwicklung der
Staubimmissionen erhoben wird, keine Rechtsgrundlage. Einschlägig ist insoweit
hier die Bestimmung des § 1 VII BauGB, wonach eine sachgerechte Abwägung
der betroffenen Belange zu erfolgen hat, was dann nach der Rechtsprechung das
sog. Gebot der Konfliktbewältigung beinhaltet. Hierzu gehört es auch, dass die
Gemeinde sich das notwendige Abwägungsmaterial — ggf. eben durch Gutachten
— zu beschaffen hat, um entscheiden zu können, ob das betriebene B-Planprojekt
sich mit diesem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbaren lässt.
Wie in der Stellungnahme des Kreises richtig dargelegt, werden durch den hier
projektierten Bebauungsplan bestehende Konflikte im Bereich der Lärm- und
Staubimmissionen vermindert. Damit ist denklogisch ausgeschlossen, diesem
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
Bebauungsplanverfahren eine Missachtung des Gebots der Konfliktbewältigung
vorzuhalten, da dieses Gebot nach der Rechtsprechung erst dann akut wird, wenn
durch den Plan neue Konflikte hervorgerufen werden. Gibt es keine planungsbedingten neuen Konflikte, braucht die Stadt Erftstadt hierzu kein weiteres Abwägungsmaterial in Form von Gutachten für ihre planerische Entscheidung.
2. Zumutbarkeitsgrenze für die Anwohner
Zur Frage des Kreises nach der Definition der Zumutbarkeitsgrenze für die Anwohner und der hierfür geltenden rechtlichen Grundlagen ist darauf hinzuweisen,
dass es eine solche abstrakte Vorgabe nicht gibt.
Ursache hierfür ist, dass eine städtebauliche Gemengelage vorliegt. Von einer
solchen wird immer dann gesprochen, wenn ein Nebeneinander zwischen Wohnnutzung und einer anders gearteten, konfligierenden Nutzung besteht. Gleiches
gilt dann, wenn sich die Wohnnutzung in Ortsrandlage befindet, also an den Außenbereich angrenzt, in welchem dann ein potentiell immissionsträchtiger Betrieb
liegt. Hier liegt eine solche Gemengelage vor.
Für alle diese Fälle gibt es keine eindeutigen abstrakten Vorgaben, welche der
beiden betroffenen Nutzungen welchen Zumutbarkeitsgrenzen unterliegt. Die
Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass dann Zwischenwerte gebildet werden
müssen, und zwar nicht im Sinne arithmetischer Mittel von zwei Richtwerten für
benachbarte Baugebiete, sondern durch Zumutbarkeitsbestimmung an Hand der
Umstände des Einzelfalls, bei welchem dann wiederum der Gesichtspunkt der
zeitlichen Priorität Bedeutung erlangen kann. Diese Einzelfallwürdigung wird die
Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren vornehmen und die daraus
folgenden Auflagen in die Genehmigung aufnehmen müssen.
3. Stand der Technik
Die Frage, ob der derzeitige Betrieb dem Stand der Technik entspricht und in der
erteilten Genehmigung noch eine ausreichende Grundlage findet, kann hier dahingestellt bleiben. Diese Frage ist rein ordnungsrechtlicher Art; es ist durch die
zuständige Behörde zu entscheiden, ob Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
des Betriebes in seiner derzeitigen Form bestehen und daher Maßnahmen zu
ergreifen sind.
Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist zu diesem Punkt lediglich zu prüfen,
ob der Betrieb sich möglicherweise derart weit außerhalb der Legalität bewegt,
dass er rechtlich als unbeachtlich eingestuft werden müsste, wodurch dann die
Grundlage für die Annahme der Gemengelage entfiele. Das OVG Münster hat
zuletzt entschieden, dass bei einem seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander von Wohnnutzung und immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung erstere nur
dann einen erhöhten Schutzanspruch reklamieren kann, wenn die gewerbliche
Anlage gewissermaßen von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird.
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der Raiffeisenbank Gymnich
betriebene sog. Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es planungsrechtlich bei der städtebaulichen Gemengelage. Wie er sich derzeit unter dem
Gesichtspunkt der Beachtung des Standes der Technik verhält, ist für das Bauleitplanverfahren, welches für einen anderen Betrieb die Grundlage abgeben soll,
ohne Belang.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
TÖB
11.3
TÖB
11.4
TÖB
11.5
TÖB
11.6
TÖB
11.7
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
Wertungsbeschluss:
Die planungsrechtliche Einstufung des Standortes als Gemengelage ist nicht zu
beanstanden. Die konkrete (immissionsschutzrechtliche) Ausgestaltung erfolgt auf
der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164.
Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Wertungsbeschluss:
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufna h- Der Hinweis auf die Lage des Plangebiets innerhalb der geplanten Wasserschutzme folgender Hinweise ist jedoch erforderlich:
zone III A ist bereits in der 08. Änderung des Flächennutzungsplans enthalten
1. Der B-Plan legt einen Bereich fest, der in der geplanten Wasserschutzzone III A des Wasserwerks Dirmerz- (siehe Nachrichtliche Übernahme und Begründung Kapitel 6).
heim liegt.
2. Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, Wertungsbeschluss:
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist. Entsprechende Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Die geplante Entwässerung des Niede rschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen
wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen.
3. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ist die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Wertungsbeschluss:
Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.08.1993 in der zur Zeit gültigen Fassung zu beachten. Flächen Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind gegen die gehandhabten Sto ffe
ausreichend dicht und beständig auszuführen.
4. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) Wertungsbeschluss:
ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein -Erft-Kreis Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
zu beantragen.
Aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes wird die Inanspruchnahme natürlicher Böden kritisch gesehen. Sie Wertungsbeschluss:
sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die Erweiterungsfläche beschränkt sich auf das notwendige Maß der Bodeninanspruchnahme.
Desweiteren werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_töb_08_1-11_2.+3. off._gymnich_raiba_01-10
3. Offenlage:
Pos.
TÖB 12
TÖB 12
TÖB 12
TÖB 13
TÖB 13
TÖB 13
TÖB 14
TÖB 14
TÖB 14
TÖB 15
TÖB 15
TÖB 15
TÖB 16
TÖB 16
TÖB 16
TÖB 17
TÖB 17
TÖB 17
TÖB 18
TÖB 18
TÖB 18
EingangsTräger öffentlicher Belange
datum
21.02.2014
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien – Region West
Inhalt Anschreiben vom 19.02.2014
Stellungnahme aus der 3. Offenlage entspricht inhaltlich der Stellungnahme aus der 2. Offenlage - siehe TÖB
03.
27.02.2014
Erftverband, Bereich Abwassertechnik
Inhalt Anschreiben vom 24.02.2014
Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom 17.01.2014 zur ersten Offenlage mitgeteilt wurde, bestehen
gegen die v.g. Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes weiterhin keine Bedenken siehe TÖB 10.
05.03.2014
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Inhalt Anschreiben vom 27.02.2014
Stellungnahme aus der 3. Offenlage entspricht inhaltlich der Stellungnahme aus der 2. Offenlage, siehe TÖB
06.
05.03.2014
LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Inhalt Anschreiben vom 28.02.2014 (per Mail erhalten)
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den o.a.
Bebauungsplan. Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen
der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher
ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die
Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
10.03.2014
Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf – Referat K 4 - TÖB
Inhalt Anschreiben vom 07.03.2014
Mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2013 benachrichtigen Sie mich über die erneute öffentliche Auslegung der o.a.
Planung. Zu der Planung habe ich bereits am 09.09.2011, 06.11.2012 und 14.01.2014 Stellung genommen. Die
vorgenommenen Änderungen zur erstmaligen Beteiligung haben meinerseits zu keinem anderen Prüfergebnis
geführt. Meine Stellungnahmen vom 09.09.2011, 06.11.2012 und 14.01.2014 in dieser Angelegenheit gilt daher
vollinhaltlich weiter. - siehe TÖB 05.
19.03.2014
IHK Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft
Inhalt Anschreiben vom 17.03.2013 (Datum des Anschreibens fehlerhaft? 17. März 2013 – 17. März 2014)
Bezug auf die Stellungnahme vom 10.01.2014 aus 2. Offenlage, siehe TÖB 02
20.03.2014
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Inhalt Anschreiben (Stellungnahme per Mail am 20.03.2014 eingegangen )
Bezug auf die Stellungnahme vom 30.01.2014 - siehe TÖB 11
Wertung
Keine Bedenken
Wertung
keine Bedenken
Wertung
keine Bedenken
keine Bedenken
Wertungsbeschluss:
Der Hinweis findet auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 Berücksichtigung.
Wertung
Seitens der Wehrbereichsverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Wertungsbeschluss:
Der Hinweis findet auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 Berücksichtigung.
Wertung
keine Bedenken
Wertung
siehe TÖB 11
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