Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,7 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertung der Bürgereingaben:
Pos.
EBi 001
EingangsNachname
datum
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 27.01.2014
Wertungsbeschluss
EBi 001.1 Widerspruch gegen den Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der Raiffeisenbank am Standort Die vorliegende Planung sieht keinen „Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der Raiffeisenbank
Kehlerweg unmittelbar an der Wohnbebauung Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungs- am Standort Kehler Weg unmittelbar an der Raiffeisenbank am Standort Kehlerweg unmittelbar an
plan Nr. 164
der Wohnbebauung 113.1 Wohnbebauung" vor. Vielmehr hat sich die Wohnbebauung seit
Errichtung des Bestandsbetriebes Anfang der 1960er Jahre bis „unmittelbar an die
Bestandsanlage“ heran entwickelt.
Die Erweiterungsfläche befindet sich westlich der Bestandsanlage, also auf der zur
Wohnbebauung abgewandten Seite. Auf dieser Erweiterungsfläche sind Neubaumaßnahmen
geplant. Ziel ist die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten an der bestehenden Betriebsstätte
und die Verlagerung wesentlicher Betriebsaktivitäten in die Erweiterungsfläche. Hierdurch wird die
gewachsene Gemengelage-Situation Warenabteilung / Wohnbebauung am Kehler Weg wesentlich
verbessert.
EBi 001.2 Nach Einsicht der offen gelegten Planungsunterlagen lege ich Widerspruch ein.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Nun meine Bedenken und Fragen.
1. Gibt es eine Löschwasserrückhaltung?
2. Gibt es genügend Löschwasser? Es liegt da nur eine 100 Wasserleitung und das ist nicht ausreichend.
3. Wird die neue Anlage Brandmelder überwacht?
4. Reichen die Eingreifzeiten der Feuerwehr Erftstadt aus? (Gruppe Zug und Drehleiter)
5. Wie viel und was an Kunstdünger wir gelagert? (Kunstdüngerzersetzung nitrose Gase)
EBi 001.3 Die Planungen bestätigen mir die schlimmsten Befürchtungen:
EBi
Steigendes Verkehrsaufkommen auf dem Kehlerweg
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
Seite 1 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
001.4
EBi 001.5 Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Kindern durch den Schwerlastverkehr
EBi 001.6 Massive Lärmbelastung durch den Betrieb
EBi 001.7 Hoher Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher
ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung durch innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet
worden. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort
vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
EBi 001.8 Die größte Gefahr liegt in den großen Lagermengen von Kunstdünger: Bei einem Brandereignis
kommt es zur Kunstdüngerzersetzung und dadurch bedingt zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch
giftig). Durch die Nähe zur Wohnbebauung müssten im Falle eines Brandereignisses große Teile
von Gymnich evakuiert werden und es liegt eine große Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung klar auf der Hand.
EBi 001.9 Ein so großer Silo- und Handelsbetrieb gehört nicht in unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist
nicht zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die
Gruppe C oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des
Handelssortiments wäre nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung
unterläge.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen g ewürdigt wird.
Seite 2 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa ma ngels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EBi
001.10
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Anregung, die vorliegende Bauleitplanung einzustellen, wird nicht
gefolgt.
Ich bitte Sie mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
erzielen.
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Aber bitte vor der Ratssitzung.
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der
Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer
Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und
Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der
Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die durch Heranrücken der
Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte entstanden ist, zu verbessern.
Seite 3 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
001.11
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich
verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor
diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der
8. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
P.S.: Es gab alleine in Deutschland mindestens 25 Brandereignisse in Silo- und Kunstdüngeranla- siehe EBi 001.8
gen in den letzten 3 Jahren; kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Seite 4 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 002
Inhalt individuelles Schreiben vom 28.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
EBi 002.1 Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplans Das Grundstück der Einsender befindet sich im östlichen Bereich des Kehler Weges, über 140 m
Nr. 164 Erftstadt Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager Raiba
von der Bestandsanlage bzw. über 200 m von der Erweiterungsfläche entfernt. Aus dem durch die
Einsender aufgenommenen Foto soll zu ersehen sein, dass es auch in einem Abstand von mehr
Nach Einsicht der offengelegten Planungsunterlagen erheben wir Einspruch gegen die geplante als 100 m zum „neuen geplanten Silos“ zu Verschattungen kommen könne.
Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Wir möchten hiermit auf die laut
Aussage der Raiffeisenbank Gymnich eG nicht zu erwartenden Verschattungen durch die neuen Aufgrund der Lage der Erweiterungsfläche westlich der Bestandsanlage und dem natürlichen
Silos eingehen. Wie aus dem am 22.10.2012 um 18:05 erstellten Foto zu ersehen ist, muss es Sonnengang und -stand im Jahresablauf wird die vorgetragene Einschätzung nicht geteilt.
auch in einem Abstand von mehr als 100 m zum neuen geplanten Silos zu Verschattungen kommen.
Wertungsbeschluss:
Für alle Anwohner des Kehler Weges, die noch näher zur neuen Siloanlage wohnen bedeutet dies Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
eine noch frühere und längere Verschattungszeit und somit Ertragsverluste.
Das jetzige alte Silo zeigt die ersten Verschattungen schon Ende September, welche auch mit
Graphik Daten der Wechselrichter Software belegt werden können.
Die Auswirkung der Verschattungen beginnt somit für die noch näher stehenden Häuser entsprechend früher. Das gleiche findet natürlich auch im Frühjahr statt.
Wir möchten Sie bitten auch diese Auswirkungen der Verschattung durch die Siloerweiterung zu
beachten, da erneuerbare Energien in Zukunft immer mehr im Vordergrund stehen werden.
Anliegend: „Bild vom 22.10.2012“ mit eingezeichnetem „Standort der neuen Silos“
Seite 5 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 003
EBi
003.1
EBi
003.2
Inhalt individuelles Schreiben vom 28.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplans Wertungsbeschluss:
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg. Erweiterung Getreidelager Raiba
Die vorgetragene Anregunge ist nicht planungs- und abwägungsrelevant.
Wie bereits in unserem Schreiben vom 10.10.2012 erheben wir nochmals Einspruch gegen die
geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Bezüglich der Einrichtung eines kleinen Ladens für Keramikzubehör sprachen wir damals persönlich mit Ihrem Bauamtsleiter, der unser Vorhaben von vorne herein abgelehnt hat. Aus diesem Grund existieren keine
schriftlichen Unterlagen, jedoch bleibt der negative Eindruck, den wir damals von der Handhabung
der Stadtverwaltung bekamen, haften.
Nach wie vor ist es unzumutbar, hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein Bauvorhaben in Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
der geplanten Größe durchzusetzen.
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EBi
003.3
EBi
003.4
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Anregung, die vorliegende Bauleitplanung einzustellen, wird nicht
gefolgt.
Unsere Befürchtungen, die wir bereits in unserem Schreiben vom 10.10.2012 darlegten, bleiben in Zu der Eingabe vom 10.10.2012 erfolgt eine separate Wertung - siehe Zeilen 003.4ff.
vollem Umfang bestehen. Wir fordern Sie nochmals auf, die Belange der Bürger mehr zu berücksichtigen.
ANHANG - Inhalt individuelles Schreiben vom 10.10.2012
Das Grundstück des Einsenders befindet sich am östlichen Ende des Kehler Weges über 140 m
Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplans von der Warenabteilung entfernt. Die baurechtliche Einstufung dieses Bereiches ist nicht - wie im
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg. Erweiterung Getreidelager Raiba
Folgenden noch näher ausgeführt wird - mit der Gemengelage im Westen des Kehler Weges zu
vergleichen. Zudem liegt der Stadt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens für Keramikzubehör"
Nach Einsicht der offengelegten Planungsunterlagen erheben wir Einspruch gegen die geplante
vor. Daher können die vorgetragenen Behauptungen nicht nachvollzogen werden. Unabhängig
Seite 6 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
003.5
Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG.
Wir wohnen seit 1995 auf dem Kehler Weg und mussten damals auf die Einrichtung eines verschwindend kleinen Ladens für Keramikzubehör verzichten, hauptsächlich weil dieses Gebiet als
Wohngebiet deklariert ist.
Mit Erstaunen stellen wir nun fest, daß anscheinend bei der Stadt Erftstadt mit zweierlei Maß gemessen wird.
Es ist unzumutbar, uns hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein Silo- und Handelsbetrieb in
der geplanten Größe vor die Nase zu setzen.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
davon würde diese Information auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung berühren.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen sind nicht planungs- und abwägungsrelevant.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art . 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemes sen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EBi
003.6
EBi
003.7
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Anregung, die vorliegende Bauleitplanung einzustellen, wird nicht
gefolgt.
Wir befürchten abgesehen von einer erheblichen Wertminderung unseres Grundstücks folgende Mit der vorliegenden Planung ist - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - keine VerBelastungen:
schlechterung der vorhandenen Situation verbunden.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
steigendes Verkehrsaufkommen bedingt durch die Größe der Anlage, das wir bereits jetzt in Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und UmlageKauf nehmen müssen.
rungsprozesse kommen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Seite 7 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
003.8
EBi
003.5
EBi
003.6
EBi
003.7
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Bauleitplanung.
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Zufahrtswege, deren Instandhaltung wir Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg
gezwungenermaßen als Steuerzahler zu tragen haben.
handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des
Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
steigende Brand und Explosionsgefahr durch große Lagermengen
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
massive Lärm- und Staubbelastung durch den Umschlag großer Mengen Getreide.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wir nutzen die Wege in der näheren Umgebung wie viele andere Bürger als Spazierwege und Das Wegenetz westlich von Gymnich ist im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens in den
Hundeauslauf, was bei dieser massiven Siloerweiterung und dem zu erwartenden Verkehrsauf- 1970er Jahren entstanden. Es dient im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Verkehr. Eine
kommen gefahrlos nicht mehr möglich sein wird.
bevorzugte Freizeitfunktion hat dieser Bereich - wie oben bereits ausgeführt - nicht:
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der
Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive
Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit
Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um einen Freibereich
handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist nicht zutreffend. Dies ist
nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf „Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr“ beschränkt. Dies schließt die
Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hier ist die Verkehrssicherheit - wie überall im
Straßenverkehr - durch ein auf gegenseitige Rücksichtnahme ausgerichtetes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
EBi
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Uns ist unverständlich, daß wirtschaftliche Interessen über den Schutz und die Sicherheit der Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchSeite 8 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
003.8
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Bevölkerung gestellt werden.
zuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
Bis jetzt sind unsere zahlreichen Einwände und Fragen im Rahmen der Bürgerinitiative unbeant- die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
wortet geblieben. Wir fordern Sie auf, sich für unsere Belange einzusetzen und Stellung zu neh- Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
men.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern
zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Seite 9 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 004
Inhalt individuelles Schreiben vom 26.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
EBi 004.1 Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion entsprechend gliedert sich das Straßennetz in
unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen mit
Zwar wohnen wir nicht in unmittelbarer Nähe des Silos, aber die Kerpener Straße ist eine der oder ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Kerpener Straße zählt zum
Straßen, die sowieso schon sehr verkehrsreich ist und wo auch viele Fahrzeuge, die zum Silo Gymnicher Grundnetz.
fahren, vorbeikommen. Ich habe mir die Planungen angesehen und möchte folgendes dagegen
vorbringen:
Fahrzeuge wie die, die die Warenabteilung (RaiBa) am Kehler Weg zum Ziel haben, dienen auch
zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz an, so z.B.
1. Krach haben wir eigentlich schon jetzt genug, und dazu tragen auch die Fahrzeuge, die zum
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
Silo fahren bei. Ein Teil des Verkehrs, der als Ziel das Silo hat, kommt von der Kerpener Straße.
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
Er wird durch eine Vergrößerung nicht ab-, sondern zunehmen, daran ändert auch eine weitere
der Milchhof Kohlstraße 99
Einfahrt nichts.
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des
vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel-und Quellverkehr aller Art und die damit verbundenen Verkehrsgeräusche.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi 004.2 2. Wenn es dann neun neue große Türme gibt, wird dort auch erheblich mehr Getreide lagern als Wertungsbeschluss:
jetzt. Das muss gekühlt und befördert werden. Das machen Maschinen, die außen sitzen und Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
die auch jetzt schon oft bis zu uns zu hören sind. Da die Türme höher sind und zahlreicher, ist konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
von einer erhöhten Lärmbelästigung auch im weiteren Umfeld auszugehen.
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
EBi 004.3 3. Wenn man die Feldwege rund ums Silo benutzt, kann man überall Löcher und Absenkungen
feststellen. Wenn die Wege jetzt schon so kaputt sind, wie werden sie aussehen, wenn noch
mehr Fahrzeuge dort entlang fahren? Das Ausbessern der Wege - wer kommt denn dafür auf?
Natürlich der Bürger oder auch der Steuerzahler, aber das sind wir ja auch. Dass sich diese Situation verbessert, wenn dort das 5-fache an Getreide lagert, kann ich mir allerdings nicht vorstellen.
EBi 004.4
Ein Silo solchen Ausmaßes wird das Ortsbild sehr negativ beeinflussen und kann sicher nicht
als schön gelten. Bei der Raiffeisenbank hing jetzt ein Foto Gymnichs mit dem Zwiebelturm. Ihr
neues Silo haben sie darauf lieber weggelassen.
EBi 004.5 3. Die Silos, die wir bisher in anderen Gemeinden gesehen haben und die ähnlich groß wie die
Planungen der Raiffeisenbank oder größer waren, standen alle etwas außerhalb. Warum ist das
in Gymnich nicht der Fall? Wieso plant man eine solche Anlage direkt neben einem Wohngebiet? In Gymnich gibt es doch wohl genug Platz! Wenn ein neues Silo irgendwo am Siedlerweg
läge, würden die Traktoren und LKW weit vor der Kerpener Straße abbiegen und wir sowie die
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Aussage, die Warenabteilung sei „direkt an einem Wohngebiet“ geplant worden, ist nicht
zutreffend: Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er
Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer
Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit „außerhalb“.
Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
Seite 10 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Bewohner der Hauptstraße und der übrigen Verbindungswege zum Silo würden entlastet.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um
ihre Wohnhäuser zu realisieren. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm
hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird, als die bereits
vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der
hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits
vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung am Kehler Weg zu
verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese
historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg
anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Be trieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ „irgendwo am Siedlerweg“ umgesetzt
werden, schließt sich auch planungsrechtlich als Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung
eine solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, sondern
vielmehr eine auf eine Umstrukturierung ausgerichtete flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
EBi 004.6 4. Es hat letztes Jahr mehrere Silo-Havarien gegeben, da war auch von Getreide die Rede. So Wertungsbeschluss:
etwas könnte ja, wenn man es mal konsequent weiterdenkt, auch in Gymnich passieren. Wenn Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet. Der vorgetragene Aspekt ist nicht
das Silo jetzt erweitert wird, lagert da noch mehr Getreide, Dünger haben sie ebenfalls, also Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
steigt die Gefahr doch, oder sehe ich das falsch? Mit einer Vergrößerung der Kapazität sinkt die
Seite 11 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Gefahr wohl logischerweise nicht.
EBi 004.7 In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern
zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Seite 12 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 005
Inhalt individuelles Schreiben vom 26.01.2014
EBi 005.1 Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und
Bebauungsplanes Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Die Planungsunterlagen zur Erweiterung des Silos habe ich mir angesehen und bin überhaupt nicht
damit einverstanden. Es entsteht im Gymnicher Westen so etwas wie ein neues Industriegebiet,
denn von „landwirtschaftlich geprägt" kann man da ja wohl nicht mehr sprechen. Das wird weder
schön, noch besonders umweltfreundlich und für die Anwohner alles andere als angenehm sein,
denn wer wohnt schon gerne neben einem Industriegebiet mit Krach und Verkehr rund um die Uhr
und rund ums Jahr.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
EBi 005.2 Auch wir in der Kerpener Straße bekommen unseren Teil davon ab, wenn die schweren Fahrzeuge in Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
Richtung Silo donnern. Wenn man ihnen mal hinterher geht, kann man sie dort wiederfinden, wie sie ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion entsprechend gliedert sich das Straßennetz in
ihr Getreide oder irgendwelche Säcke abladen.
unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen mit
Dabei muss man dann achtgeben, dass man nicht in den Löchern versinkt, die es dort überall gibt und oder ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Kerpener Straße zählt zum
schnell zur Seite springen, wenn ein überbreites Fahrzeug vorbeikommt. Was wird es nützen, wenn Gymnicher Grundnetz.
es dort zwei Einfahrten gibt, wenn keine der zuführenden Straßen für den Schwerlastverkehr gesperrt
wird? Der kommt doch über die Hauptstraße und den Kehler Weg bzw. über die Kerpener Straße und Fahrzeuge wie die, die die Warenabteilung (RaiBa) am Kehler Weg zum Ziel haben, dienen auch
die beiden Feldwege! Wer macht sich denn den Umweg über den Siedlerweg?
zahlreiche andere Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz an, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des
vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel-und Quellverkehr aller Art und die damit verbundenen Verkehrsgeräusche.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die konkrete
Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
EBi 005.3 Warum baut man einen solchen Koloss nicht weiter weg, wo niemand durch Lärm oder Staub Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
belästigt wird? Platz genug gibt es!
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher BeSeite 13 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
trieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen g ewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ „irgendwo am Siedlerweg“ umgesetzt
werden, schließt sich auch planungsrechtlich als Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung
eine solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
EBi 005.4 In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, sondern
vielmehr eine auf eine Umstrukturierung ausgerichtete flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern
zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Seite 14 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Seite 15 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 006
Inhalt individuelles Schreiben vom 27.01.2014
EBi 006.1 Einspruch gegen die geplante Änderung des Flachennutzungsplans Nr. 08 und
Bebauungsplanes Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Ich wohne zwar nicht mehr in Gymnich, bin aber trotzdem betroffen, da mein Elternhaus nicht weit
vom Silo entfernt steht, und es ist nicht ausgeschlossen, dass ich dort einmal wohnen werde oder
einen Teil des Hauses erbe.
Ich habe mir die Erweiterungspläne einmal angeschaut und muss sagen: städteplanerisch nicht
unbedingt ein Volltreffer! Ein solches Großsilo in direkter Nachbarschaft zu einem Wohngebiet
ohne ausreichenden Abstand zu bauen, halte ich weder für zeitgemäß, noch für beide Seiten
nutzbringend: die Anwohner werden belästigt, ob es nun Fahrzeuge, Staub oder Lärm ist, die
Raiffeisenbank kann sich nicht noch weiter ausdehnen - oder ist an dieser Stelle die Errichtung
eines weiteren Industriegebietes geplant? Wenn ich mich recht entsinne, gibt es doch bereits auf
Gymnichs Feldern einen Saatgutbetrieb. Wieso wird nicht dort ein solches Großsilo angesiedelt,
wo es niemanden stört und wo der Verkehr nicht unbedingt durch den Ort fahren muss?
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumss chutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele entsprechend wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
EBi 006.2 Was die geplanten Lärmwerte und die Umweltbelastungen angeht, möchte ich zu bedenken geben,
dass diese durch eine weitere Aufstockung der Kapazität sicherlich steigen. Es entsteht nicht nur
Lärm durch an- und abfahrende Fahrzeuge, die Getreide bringen oder holen, sondern besonders
auch durch Fahrzeuge des Silos selbst, etwa die Gabelstapler. Die machen ordentlich Krach und
sind auch durch geschlossene Fenster noch gut zu hören. Die werden nicht entfallen, sondern
zunehmen, denn im vorderen Bereich soll ja weniger Getreide gelagert werden, sondern mehr
Sackware, Dünger oder Mulch sowie die Nasssaaten. Dass das Verladen dieser Güter geräuschlos
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die konkrete
Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
Seite 16 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
geschieht, konnte man bisher nicht beobachten. Wenn das Mehrfache an Getreide im Silo selbst
lagert, muss das nicht gekühlt oder befördert werden? Seien wir nicht so blauäugig und meinen,
nur der An- und Abtransport des Getreides wäre mit Lärm verbunden!
EBi 006.3 Und wie sieht es aus, wenn doch mal der Dünger oder die Pflanzenschutzmittel in Brand gerät? Als
Biologin könnte ich mir vorstellen, dass da eine ganze Menge von extrem umweltgefährdenden
Stoffen lagert. Ist man darauf in irgendeiner Weise vorbereitet? Von Sicherheitsabständen zur
Wohnbebauung hin kann man ja wohl nicht sprechen.
EBi 006.4 Als potenzielle Erbin des Hauses bin ich auch daran interessiert, seinen Wert zu erhalten, und der
steigt nicht gerade, wenn noch mehr Türme dort aufgebaut werden
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die konkrete
Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet
worden. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die konkrete
Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
EBi 006.5 Bedenken Sie bitte auch, was der Bau einer solchen Anlage für Familien mit Kindern in dieser Ecke Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchGymnichs bedeutet! Muss das wirklich sein oder gibt es doch noch Mitglieder im Stadtrat, die zuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
vorausschauend und städteplanerisch modern denken?
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern
zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Seite 17 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Seite 18 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 007
Inhalt individuelles Schreiben vom 28.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
EBi 007.1 Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
Im Kehler Weg, ganz in der Nähe des Silos, habe ich fast 20 Jahre mit meinen Eltern gewohnt, ehe des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
ich mit meinem Mann nach Dirmerzheim gezogen bin. Hier im Neubaugebiet gibt es glücklicherBauleitplanung.
weise kein Silo, das ständig Krach macht und Staub produziert.
EBi 007.2 Ich habe mir die neuen Pläne angesehen und habe schwerste Bedenken zu dem Vorhaben.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der
1) Wie kann man solche unschönen Klötze direkt neben ein Wohngebiet bauen? Wir werden sie
Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumnoch von Dirmerzheim aus sehen können. Der Sonnenuntergang im Westen wird nicht mehr
und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplaneungetrübt sein. Das Silo können wir schon jetzt von uns aus sehen. Finden Sie, dass das einen rische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive
guten Eindruck macht auf Leute, die zum Gymnicher Ritt kommen oder auf den Landstraßen
Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
rund um Gymnich unterwegs sind, von den Bürgern ganz zu schweigen.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der
Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und
Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess
entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide
in Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und
Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t SilokaSeite 19 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
pazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen
Mengen Bau-, Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten
die Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die
Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Sollten von dem Grundstück des Einsenders am westlichen Ortsrand von Dirmerzheim tatsächlich
einzelne Anlagenteile der über 2 km entfernten Warenabteilung über die in Dammlage geführte L
495 sowie die Süd-Westbebauung von Gymnich hinweg sichtbar sein, so wäre das Wahrnehmbare
aufgrund der Entfernung nicht wesentlich landschaftsprägend. Hierzu wird auch nicht die Neubebauung beitragen.
Demgegenüber sind die Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von bis zu 100 m in freier Blickrichtung des Grundstücks des Einsenders planungsrechtlich zulässig bzw. schon vorhanden sind,
als wesentlich landschaftsprägender einzustufen. In diesem Zusammenhang wird von einer ästhetischen Vorbelastung des Landschaftsbildes gesprochen.
EBi 007.3 2) Da der Verkehr zweifelsfrei zunehmen wird - ich habe etwas von 60.000 Fahrten gehört - sind
besonders viele Gymnicher davon betroffen, denn die Bauern kommen aus allen Himmelsrichtungen und fahren auch auf den verschiedensten Straßen durch den Ort. Aber nicht nur Erntewagen sind im Laufe des Jahres unterwegs, sondern auch zahlreiche andere Fahrzeuge, die
das Silo mit Waren aller Art beliefern. Von meinem Zimmer im obersten Stock hatte ich darauf
immer einen besonders guten Ausblick und der Schall kam geradewegs zu mir, ungemindert.
Ausschlafen bei offenem Fenster konnte man nicht, denn spätestens um halb acht fing das Umund Abgelade an und warme Sommertage konnte man häufig nicht ungestört draußen im Garten verbringen. Dauernd kamen Traktoren oder LKWs, die den Motor laufen ließen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Bauleiplanung auf das Landschafts- und Ortsbild wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 20 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 007.4
Zwar betrifft mich das im Moment weniger, aber wenn wir Kinder bekommen, werden sie sicher
oft ihre Zeit bei Oma und Opa verbringen, und da habe ich schon ein bisschen Angst wegen der
vielen LKWs und schweren Fahrzeuge, die mit Karacho durch die Straßen donnern. Auch mache ich mir um meine Eltern Sorgen, wenn sie mal noch älter werden. Meine Mutter fährt immer
Fahrrad auf dem Feld. Zwar steigt sie, glaube ich, bei größeren Gefährten ab, aber wenn man
älter wird, nimmt auch die Ungeschicklichkeit zu und dann fällt sie vielleicht vor so einen LKW,
nicht auszudenken.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung durch alle Verkehrsarten
einschließlich landwirtschaftliche Fahrzeuge und Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur
die Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte
über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof,
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74,
der Milchhof Kohlstraße 99,
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel- und Quellverkehr aller Art.
Bei dem Kehler Weg handelt es sich um eine so genannte 30er Zone. Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist nach Einschätzung der Fachbehörde unter Berücksichtigung von Straßenart und Verkehrsaufkommen angemessen. Die Aussage, dass viele schwere Lkws und schwere
Fahrzeuge „mit Karacho durch die Straßen donnern“ kann nicht bestätigt werden. Zudem zählen
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu straßenverkehrsrechtlichen Vergehen, die - unabhängig
dieser Bauleitplanverfahren - ordnungsrechtlich zu ahnden wären.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um einen Freibereich
handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist unzutreffend. Dies ist
nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf „Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr“ beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
EBi 007.5 3) Wertverfall der Immobilie: Meine Eltern haben ihr Haus immer auch als Teil der Rente gesehen. Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet
Oben, wo wir Kinder früher gelebt haben, wollten sie vermieten, wenn sie mal in Rente gehen. worden. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort
Aber wer wird da, beim Blick auf neun 25-Meter-Silos und ständigem Krach, noch wohnen wol- vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
len?
Das Haus wird einen Wertverfall erleben, der ja schließlich auch mich als Erbin - sollte zu dieDurch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
sem Zeitpunkt das Haus noch vorhanden sein - treffen wird.
Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
EBi 007.6 4) Ein wichtiges Thema, der Krach!
Wertungsbeschluss:
Der war ja eigentlich jetzt schon nicht zum Aushalten, wie soll das werden, wenn dort noch mehr Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
Getreide umgeschlagen wird? Die Förderanlagen klacken stundenlang, das hört man von über- konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
all her und man wird es vermehrt hören, wenn noch weitere, höhere Türme gebaut werden,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
denn das Getreide muss ja auch gekühlt und getrocknet werden. Das soll eine Verbesserung
Bauleitplanung.
sein? Das bestreite ich hiermit vehement. Die alte Anlage macht schon genug Lärm. Wenn jetzt
Seite 21 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
auch noch neue Bauten dazu kommen, kann das gar nicht besser werden.
EBi 007.7 5) Brandgefahr: Als ich kleiner war, hat mir mein Vater erzählt, dass wir keinen Blitzableiter hätten.
Das wäre aber nicht schlimm, denn wenn, würde der Blitz zuerst im Silo einschlagen. Dann
könnte es aber ein ganz schönes Feuerchen geben. Ich habe dann beim Gewitter immer ein
Gefühl der Sicherheit verspürt, weil der Blitz ja zuerst im Silo einschlägt.
Heute sehe ich das etwas anders, vor allem, weil ich gerade von dem Großfeuer in einem Silo in
Sendenhorst gehört habe. Wir wollen nicht hoffen, dass so etwas je in Gymnich passiert, aber
die Gefahr besteht. Getreide und Dünger kann sich erhitzen und in Brand geraten.
EBi 007.8
Die Brandgefahr vergrößert sich, weil das Silo größer werden soll und die gelagerte Menge
steigt.
EBi 007.9
Und was ist im Ernstfall?
EBi
007.10
Ein wirklicher Sicherheitsabstand zwischen Wohngebäuden und dem Silo gibt es nicht. Ist es
überhaupt erlaubt, dass ein Silo so nah am Wohngebiet gebaut wird?
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind nach fachlicher Einschätzung unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Fragestellung ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg wurde zu einem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt, als die
Warenabteilung bereits seit Jahren am heutigen Standort betrieben wurde. Eine Unterschreitung
von „wirklichen Sicherheitsabständen“, die die Wohnbebauung hätte einhalten müssen, ist nicht
bekannt. Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem „wirklichen Sicherheitsabstand“ lässt sich keine planungsrelevante Anregung ableiten.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen g ewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa ma ngels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele entsprechend wie folgt zusammen fassen:
Seite 22 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
EBi
007.11
EBi
007.12
EBi
007.13
6) Der Staub
Wenn ich meine Eltern im Sommer während der Erntezeit besuchte, hatte ich hinterher Staub
auf dem Auto. Deswegen haben wir früher unser Auto im Sommer nie gewaschen und meine
Mutter meinte, das Fensterputzen würde sich nicht lohnen. Auch auf dem Pool schwamm dauernd jede Menge Staub und ich musste jeden Tag die Terrasse fegen. Da ich eine Stauballergie
habe, war das für mich nicht so spaßig im Kehler Weg. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das
mit dem Staub wesentlich besser wird. Stauben denn Mais und Raps etwa nicht??
Zwar ist auf dem neuen Hinterhof eine Einhausung geplant, aber ob die dann auch immer geschlossen wird bei Hochbetrieb im Sommer, wenn alle noch schnell abladen wollen? Auch wird
die alte Waage vorne ja wohl nicht abgebaut, sondern weiter mitbenutzt werden. Wo soll denn
da die Staubabsaugung sein? Da wird ja ebenfalls ab- und aufgeladen und es entsteht Staub.
Der Wind kommt von Westen, und wenn irgend ein Staub da ist, kommt er auch zu den Häusern. Staub vorne, Staub hinten - das soll besser werden?
Insgesamt glaube ich nicht, dass sich wesentliche Dinge verbessern, im Gegenteil, vor allem der
Krach und der Verkehr mit allen seinen Begleiterscheinungen werden zunehmen. Die alte Anlage
wird weiter betrieben, wobei ich mich oft frage, ob das alles rechtens ist, was da gemacht wird.
Dazu soll eine Erweiterung gebaut werden, die zwar moderner ist als das, was vorne steht, aber
insgesamt werden mehr Getreide und andere Güter umgeschlagen als vorher. Die Raiba plant ja
sogar den OBI für Gymnich mit Tierfutter, Arbeitskleidung und Gartenbedarf. Das muss alles herangeschafft, aus- und eingeladen und verkauft werden. Da sind viele Fahrten von LKW und PKW,
nicht zu vergessen den Gabelstaplern, nötig und Lärmschutzeinrichtungen jeglicher Art fehlen.
Mein Elternhaus steht auf dem Kehler Weg, ich bin mit einem Silo-Erweiterung dort nicht einverstanden!
Es gibt genügend Felder in Gymnich, wo sich ein zukünftiges, vergrößertes Silo ausbreiten kann,
ohne dass es jemanden stört.
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Verbesserung der Gemengelage geschaffen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Bei sachlicher Betrachtung der vorliegenden Bauleitplanung bleibt festzuhalten, dass diese für die
bestehende Gemengelage wesentliche Verbesserungen bietet.
Der Einsender erklärt seine indirekte Betroffenheit im Hinblick auf sein Elternhaus und Erbe am
Kehler Weg. Eine direkte Betroffenheit des in Dirmerzheim ansässigen Einsenders durch die vorliegende Planung ist nicht erkennbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, auf die vorliegende Planung zu verzichten, wird nicht gefolgt.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes
Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtSeite 23 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
schaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortem vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem
Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8.
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Seite 24 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 008
Inhalt individuelles Schreiben vom 29.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
EBi 008.1 Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der Warenabteilung (RaiBa)
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort
vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Seit mehr als 20 Jahren wohne ich jetzt im Kehler Weg und kann mir ein Bild über die Entwicklung
dieses Betriebes aus eigener Anschauung machen.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen
Das Silo der Raiba Gymnich gibt es schon seit 1963, das sind fast 50 Jahre. Man hat es damals angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belasdort hingebaut, weil es im weiteren Umkreis noch keine Häuser gab und es somit praktisch allein tungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
stand. Mittlerweile ist die Wohnbebauung an das Silo herangerückt, was ja auch immer wieder von braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen,
den Gymnicher Bauern als Argument dafür gewertet wird, dass man sich als Anwohner nicht be- als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. Es bestand somit seinerzeit kein Anlass,
schweren dürfe, denn man habe ja gewusst, dass da ein Silo steht.
eine Verdichtung der Bebauung am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist
Auch die Stadt Erftstadt hat erlaubt, dass dort gebaut wird und zwar bis ganz dicht heran. Ob durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die
damals alle Gesetze befolgt wurden, kann ich nicht glauben.
Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet. Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die planende
Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse
des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt. Im
vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist - geleistet worden.
Soweit hinsichtlich des Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er
existiert seit den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige
Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu
zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die
städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Seite 25 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
EBi 008.2 Nicht zuletzt hat die Raiba Gymnich aktiv daran mitgewirkt, dass zumindest ein Grundstück dort Bei einer beratenden Einbindung der Genossenschaftsbank in mögliche Grundstückskaufgeschäfverkauft und darauf gebaut wurde.
te kann davon ausgegangen werden, dass den Bauherren die Existenz der Warenabteilung entsprechend bewusst war.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi 008.3 Was die Anwohner nicht wissen konnten, als sie dort bauten, war die Tatsache, dass das Silo, Wertungsbeschluss:
besonders seit den Neunzigerjahren, stetig vergrößert werden würde und damit immer mehr Lärm, Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Staub und Verkehr produzierte.
EBi 008.4 Es wird in diesem Zusammenhang immer davon geredet, dass die Raiba ein „Bestandsrecht“ habe,
wir sollen aber hinnehmen, dass statt eines kleinen Silos mit 3000 t ein Industrieriese dort entsteht!
Und dann wird das Ganze noch als „Verbesserung" verkauft!
Aber auch damals haben wir uns bereits mehrfach - auch schriftlich - bei der Raiffeisenbank über
Lärm und Staub beschwert. Es existieren mehrere Schreiben schon aus dem Jahre 1995 an den
damaligen Filialleiter Herrn Alter. Im Jahre 2010 habe ich mich beim Gewerbeaufsichtsamt in
Bergheim beschwert. Danach ist es offensichtlich zu einer Überprüfung des Betriebes gekommen.
Dass es immer so ohne Protest einher ging, ist also nicht wahr, und der Protest begann bereits vor
dem Bauleitverfahren.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die
städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine „Unzumutbarkeit“ hätten vermuten lassen können, liegen
aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
EBi 008.5 Bei der Durchsicht der Pläne haben wir immer wieder festgestellt, dass sich für uns wenig bessern
wird und dass viele neue Probleme entstehen werden. Alt- und Neubau des Silos stehen einfach
viel zu nah an der Wohnbebauung. Obwohl alle Beteiligten - auch der Investor- das wissen, wird
jetzt versucht, mit Versprechungen, alles werde ja besser, ein großes Industrieareal direkt an ein
Wohngebiet anzubauen. Man hat damals, als man die Bebauung des Kehler Wegs gestattet hat,
einen Fehler gemacht. Jetzt ist man dabei, den zweiten folgen zu lassen.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der
Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen g ewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa ma ngels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Seite 26 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Der Bebauungsplan sieht somit die Überplanung und Erweiterung eines Bestandsbetriebes vor.
Die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachbetrieb für landwirtschaftliche
Erzeugnisse“ entspricht der raumplanerischen Zielsetzung für dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Zudem verfolgt die Stadt Erftstadt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation, insbesondere durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
die Beschränkung der Betriebszeiten an der Bestandsanlage
die Reduzierung des Gesamt-Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe Läger.
Die Einschätzung, dass sich für die Anwohner „wenig bessern“ werde, ist nicht zutreffend. Dies
wurde im Rahmen der Bauleitplanverfahren in mehreren Bürgerbeteiligungen offen kommuniziert.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung sei ein Fehler, wird nicht geteilt. Die vorliegende
Bauleitplanung ist vielmehr aus Sicht der Stadt Erftstadt städtebauliche geboten, um die vorhandene Gemengelage-Situation zu bereinigen. Der Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung würde
demgegenüber nichts an dem Vorhandensein der Bestandschutz genießenden Bestandsanlage
ändern.
EBi 008.6 Wir, die Anwohner, sind sehr skeptisch und sind überzeugt davon, dass unsere Wohnqualität Es kann nicht bestätigt werden, dass die vorgetragene Skepsis von allen Anwohnern vorgetragen
weiter abnehmen wird. Dies im Einzelnen darzulegen, soll das Anliegen dieses Schreibens sein.
wurde: Weder haben sich alle Anwohner der so genannten Bürgerinitiative angeschlossen, noch
haben alle Anwohner eigene Anregungen zur vorliegenden Bauleitplanung eingereicht.
Wie oben dargelegt, wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung
geprägt. Die Grundstücke können somit keine Wohnqualität „normaler“ Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen.
Unabhängig davon ist die vorliegende Bauleitplanung dazu geeignet, die vorhandenen Verhältnisse zu verbessern.
EBi 008.7 Was als erstes schon nicht gelingen wird, ist die Umleitung des Schwerlastverkehrs auf die Zufahrt
vom Siedlerweg her. Die meisten Fahrzeuge kommen über die Hauptstraße und den Kehler Weg,
von der Kerpener Straße über den Feldweg und von der anderen Seite von der Kohlstraße oder
aus Nachbargemeinden. Da keine dieser Straßen gesperrt oder der Verkehr in irgendeiner Weise
eingeschränkt wird, werden die Fahrzeuge weiterhin dort fahren, denn jeder nimmt den bequemsten Weg.
Es mag sein, dass durch die Streichung der Fahrten von den externen Lagerstätten zum Silo zur
Verwiegung und zurück Fahrten entfallen werden.
EBi 008.8 Es gibt aber nicht nur die das Silo anfahrenden Fahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge, die dort
parken, bevor oder nachdem das Silo geöffnet hat. Das sind auswärtige LKW, die dann auf dem
Hof stehen. Im Winter haben sie den Motor an, damit die es warm haben, im Sommer trifft man
häufig auf Fahrzeuge, die wegen der Klimaanlage den Motor laufen lassen oder weil sie eben mal
noch ins Büro müssen, das sind meist Traktoren.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung führe zu einer Abnahme der
Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 27 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 008.9 Dann gibt es die auf dem Gelände des Silos arbeitenden Fahrzeuge, besonders die sehr lauten
Gabelstapler, deren Krach von hinten in unsere Häuser dringt, wo wir unsere Schlafzimmer haben,
und uns den Aufenthalt im Garten verleidet. Dieser Lärm wird zunehmen, da ja im vorderen Bereich der Hallen Lagerkapazitäten frei werden, wo dann noch mehr Sackware angekarrt und umgeladen wird. Gerade der Bereich – „Grünes Kaufhaus“ ist ja gewinnbringend und wird ausgebaut
werden, und zwar das gesamte Jahr über, nicht nur während der Ernte.
EBi
Lärm machen aber nicht nur die Fahrzeuge, sondern auch die Maschinen, die das Getreide beför008.10 dern und trocknen, und davon können wir jetzt schon ein Lied singen. Wenn das Fünffache an
Getreide hier vor Ort gelagert wird, weiß ich nicht, mit welcher Zauberei der Lärm der Trockenmaschinen und Förderbänder geringer werden soll. Ich entsinne mich an zahlreiche Nächte, in denen
die quietschenden Maschinen mir den Schlaf geraubt haben, denn die Investitionen in moderne
Gabelstapler oder Trocknungsgeräte, vielleicht sogar eine Lärmschutzwand hat die Raiba ja bisher
nicht getätigt und lieber auf die Erweiterung gespart. Auch die Öffnungszeiten von 8-12 und 13-17
Uhr, die suggerieren, ab da wäre alles idyllisch, werden nicht eingehalten. Die Maschinen laufen
auch darüber hinaus, besonders nach der Ernte. Schilder sind eben geduldig. Fazit: Meiner Einschätzung nach wird der Lärm insgesamt zunehmen, selbst wenn Fahrten entfallen sollten.
EBi
Dass die Fahrzeuge nicht nur Lärm machen, sondern auch die Wege über Gebühr belasten, wird
008.11 einem klar, wenn man mal dort lang geht. Es sind eben nicht für Schwerlastverkehr ausgelegte
Straßen, sondern schmale Feldwege, die dem Gewicht nicht gewachsen und ständig voller Löcher
sind. Auf ihnen sollten sich möglichst keine zwei LKW oder Traktoren begegnen. Dass es dabei
auch zu gefährlichen Situationen kommen kann, beweisen die getöteten Radfahrer der vergangenen Jahre. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass man Kindern das Fahrradfahren auf
Gymnichs Feldwegen oder auch auf dem Kehler Weg und der Neustraße lieber nicht empfehlen
sollte.
EBi
Dass es so etwas wie Explosions- oder Brandgefahr bei Silos gibt, war uns, bis wir uns genauer mit
008.12 dem Thema beschäftigt haben, nicht bewusst. Nun wird von den Verantwortlichen immer wieder
betont, das sei ja nun eine enorme Übertreibung und eine solche Gefahr träfe für ein Getreide-Silo
ja überhaupt nicht zu.
EBi
008.13
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Nicht bei allen Silobränden- oder -explosionen, die man so im Internet finden kann, ist Getreide mit Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main handelt es sich weder bei der Anlage in Sendenhorst,
im Spiel, aber doch bei etlichen. So wird in der „WELT“ vom 13.10.12 über das Großfeuer im Silo noch in Schweringen um eine mit der Warenabteilung vergleichbaren Siloanlage. In beiden Fällen
Sendenhorst berichtet, dass dort flüssiger und fester Dünger sowie Pflanzenöl und Getreide gela- kam es auch nicht zu einer Explosion:
gert wurde. Alle diese Bestandteile, mit Ausnahme des Pflanzenöls, lagern auch im Silo Gymnich.
Bei dem Feuer in Schweringen vom 26.9.2011 wird von Getreide, Raps und Sojaschrot berichtet. In Schweringen handelt es sich bspw. um ein Mischfutterwerk, bei dem von einer Verpuffung und
von Brand im Produktionsprozess gesprochen wurde. Es kam nicht zu einer Explosion, da es dort
zwar durch die Verbrennung zu einer Volumenerweiterung kam, aber nicht zu dem für eine Explosion notwendigen Druckaufbau.
Auch der Umstand, dass es sich nicht um ein Getreidelager handelte, ist sachverhaltsrelevant: es
handelte sich vielmehr um Rapsextraktschrot, der ein völlig anderes Staubverhalten besitzt, homogener und ölhaltig ist. Doch selbst diese Tatsache führte nicht zu dem dargestellten Brand bzw. der
Verpuffung.
Seite 28 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Ursache war Fremdeinwirkung durch eine Dachdeckerfirma, die Sanierungsmaßnahmen nicht
nach den vorgegebenen Sicherheitsauflagen durchgeführt hat.
EBi
008.14
EBi
008.15
Dass Getreidesilos durchaus eine Gefährdung darstellen, kann man auch daraus ersehen, dass sie
im „Leitfaden für Explosionsschutz in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft“ ausdrücklich genannt
werden: „Als relevante Anlagen gelten im Rahmen des Leitfadens `Anlagen zum Getreideumschlag`“. Es wird im Weiteren erläutert, dass Staubgemische zu Explosionen führen können:
„Ebenso kann Staub durch Abrieb beim Umfüllen und Fördern gröberer Schüttgüter, z.B. Getreide
entstehen…..Abgelagerter Staub neigt nach Entzündung im allgemeinen nur zu langsam
ablaufenden Reaktionen wie Brennen, Glimmen oder Schwelen. Aufgewirbelter Staub, d.h. eine
Staubwolke, kann dagegen innerhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenzen nach einer Entzündung explosionsartig verbrennen…..Als Gefährdung im Sinne des Vorhandenseins einer
explosionsfähigen Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub
ist die Befüllung von Lagerhallen mit ungereinigtem Getreide anzusehen. Im freien Fall sowie beim
Auftreffen auf den Hallenboden können sich an den Getreidekörnern anhaftender Feinstaubteile
lösen und im Nahbereich der Produktaufschlagstelle gelegentlich ein gefährliches explosionsfähiges Staub-Luftgemisch bilden....In Produktions- und Lagerräumen abgelagerter brennbarer Staub
ist eine Gefährdung, da dieser durch eine lokale Primärexplosion in eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub gewandelt
werden kann.“
Der zündende Funke kann durch einen laufenden Motor, das Öffnen von Getreideanhängern mit
Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage entstehen.
Wertungsbeschluss:
Aus den vorgetragenen Beispielen lassen sich keine planungsrelevanten Inhalte für die Vorbereitende Bauleitplanung ableiten.
Der „Leitfaden Explosionsschutz in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft“ auf Grundlage der
Betriebssicherheitsverordnung, kurz „Leitfaden Ex-Schutz Getreide“ dient den Betreibern von
relevanten Anlagen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft als Hilfestellung bei der Erstellung
einer Gefährdungsanalyse einschließlich Zoneneinteilung und der Bewertung von Gefährdungen
und ist behilflich bei der Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die RWZ Rhein-Main hat an
der Erstellung dieser Leitlinie mitgewirkt.
Die Umsetzung der im Leitfaden zusammengetragenen Erfahrungen und Empfehlungen ist
dadurch für die Warenabteilung gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Behauptung, dass der Leitfaden zum Inhalt hat, dass der zündende Funke durch einen laufenden Motor, das Öffnen von Getreideanhängern mit Hämmern oder durch das Heißlaufen einer
altersschwachen Förderanlage entstehen könne, ist unzutreffend. Das mögliche Auftreten zündenImmerhin wurde auch all die Jahre hinter dem Silo in offenen Tonnen Papier und Plastik verbrannt. der Funken wird im Leitfaden erheblich dezidierter beurteilt.
Und wenn es dann mal brennt, wie sieht es mit den Fotovoltaikanlagen auf dem Dach der Halle Wertungsbeschluss:
Kranz aus?
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
008.16
EBi
008.17
Wir sind zwar hier keine Explosions- und Brandschutzexperten, aber so weit hergeholt, wie man
uns glauben machen will, ist es dann mit der Brand- und Explosionsgefahr vielleicht doch nicht.
Auch wenn es in den letzten 50 Jahren nicht zu irgendwelchen Gefahrensituationen gekommen ist,
heißt das noch lange nicht, dass diese nicht möglich sind.
Leider gibt es bei unserem Silo wiederum nicht den so wichtigen Sicherheitsabstand - wobei man Die vorliegende Situation ist im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung
sich so als Bürger fragt, ob das alles rechtens ist -wenn es doch einmal zu einer Havarie kommen an den Betrieb gewachsen. Die Aussage, das „Silo“ unterschreite nunmehr „den so wichtigen
sollte,
Sicherheitsabstand“ ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Bei der Warenabteilung handelt es sich um eine Bestandsanlage, die keine rechtlich vorgegebenen Sicherheitsabstände unterschreitet.
Wertungsbeschluss:
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem „wichtigen Sicherheitsabstand“ lässt
sich keine planungsrelevante Anregung ableiten. Auch die Havarie-Befürchtungen der Einsender
werden nicht geteilt.
Würde der Bau der Anlage so vonstatten gehen, wie geplant, dann grüßt Gymnich nicht nur die Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siednächsten Anwohner mit klobigen, das Landschaftsbild beherrschenden Türmen, sondern auch die lungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der
von Kerpen und aus anderen Richtungen Kommenden, denn eine Höhe von fast 30 Metern ist Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner FreiraumSeite 29 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
schon was anderes als das, was wir jetzt haben.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive
Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der
Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und
Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess
entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide
in Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und
Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen
Mengen Bau-, Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten
die Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die
Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
Seite 30 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi
008.18
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wir freuen uns auch schon darauf, dass wir dann vom Kaffeetisch aus jeden Tag eine Industriean- Wie der vorliegenden Planung entnommen werden kann, befinden sich die Silos der Bestandsanlage größeren Ausmaßes anschauen dürfen und natürlich den Verkehr davor. Genau da, wo im lage westlich der südlichen Bebauung am Kehler Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem
Winter die Sonne untergeht, sind die neuen Silotürme geplant. Dadurch wird die Sonne gerade in ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und Jahresverlauf zu Verschattungen
der sowieso sonnenarmen Winterzeit noch eher weg sein.
auf den nächstgelegenen Grundstücken. Hierdurch kann es auch zu Betriebseinschränkungen
einer auf dem nächstgelegenen Wohnhaus installierten Fotovoltaikanlage kommen.
Die geplanten Siloanlagen sind über 40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung
zu keiner zusätzlichen Verschattung der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher
Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
ist die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der Wohnbebauung
kommen, unbegründet.
EBi
008.19
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wenn man sich einmal vorstellt, wie Gymnich sich entwickeln könnte, dann stellt man fest, dass vor Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und
allem im Westen genügend Freifläche vorhanden ist, um neues Bauland zu schaffen. Dort wird im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“
aber niemand mehr bauen wollen, denn wer will schon unmittelbar neben einem Industriebetrieb dargestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
mit allen seinen Nachteilen wohnen?
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten Wohnbaulandflächen ist
daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt
Seite 31 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
ausreichend Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von
Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung
schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
EBi
008.20
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen einer (Wohn-) Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht gefolgt.
Ich habe in der Zeitung gelesen, dass direkt neben dem Silo ein privater Brunnen gegraben wird. Die für die Zulassung der Brunnenbohrungen zuständigen Fachämter teilen äußern die vorgetraWird es auch in den nächsten 50 Jahren nicht nötig sein, in dieser Gegend vielleicht für den Ort genen Befürchtungen nicht.
Gymnich Wasser zu fördern?
Entsprechende Bedenken wurden seitens der Fachämter auch im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.
EBi
008.21
EBi
008.22
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf die langfristige Wasserversorgung von
Gymnich. Der vorgetragene Aspekt ist daher nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Passt da wirklich der Bau eines Silos, wo tonnenweise Gifte und Dünger gelagert werden?
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wie schon jetzt ersichtlich wird der Siloneubau zu einer Beeinträchtigung des friedlichen Miteinan- Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am
ders führen, das immerhin während der letzten Jahrzehnte einigermaßen gewahrt werden konnte, Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes
aber noch nie ganz konfliktfrei gewesen ist. Mittlerweile sind die Grenzen des Zumutbaren längst vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhanerreicht.
denen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine „Unzumutbarkeit“ hätten vermuten
lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die vorliegende Planung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die vorliegende Planung
zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit
dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher nicht
geteilt. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten
Gemengelage.
EBi
008.23
EBi
008.24
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr
wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
Nicht nur, dass wir mit dem Neubau eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität hinneh- Die Befürchtung, dass mit der Planung „eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität“ vermen müssten, auch unsere Immobilien werden im Wert drastisch sinken, denn wer will schon im bunden sei, wird nicht geteilt. Daher können durch die Planung auch die Immobilienwerte nicht
Angesicht eines solchen Klotzes mit Industriegebietscharakter wohnen? Da können Sie sagen, „drastisch sinken“.
naja, kann man halt nichts machen, davor schützt einen niemand, aber wir wohnen nun mal hier
und vielleicht ist das Haus auch ein Stück unserer Rente.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt
Sicher hat die Raiba ein berechtigtes Interesse, ihren Betrieb zu vergrößern und noch ein bisschen Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebs vor,
mehr Taubenfutter zu verkaufen, aber in Gymnich gäbe es genügend geeignetere Standorte, wo vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende Erweiterung einer vorhandenen BetriebsstätSeite 32 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
niemand sich belästigt fühlt und Erweiterungen jeglicher Art möglich wären. Ein ähnlicher Betrieb te. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion. Für die Warenabteilung besteht baubesteht ja schon auf den Feldern, da ist ja eine Genehmigung auch möglich gewesen.
rechtlich Bestandsschutz. Ein vollständiger Verzicht auf die Bestandsanlage kann nicht gefordert
werden, da diese für die Genossenschaftsbank einen berechtigten Substanzwert darstellt.
Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ „auf den Feldern“ umgesetzt werden,
schließt sich auch planungsrechtlich als Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung eine
solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
EBi
008.25
EBi
008.26
EBi
008.27
EBi
008.28
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zum Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung wird nicht gefolgt.
Zusammenfassend kann man folgendes sagen:
Wertungsbeschluss:
Auch wenn die neue Anlage nach dem heutigen Stand der Technik geplant ist, wird sie für uns Die Behauptung, dass die vorliegende Bauleitplanung nicht dazu geeignet ist, für die Anwohner
Anwohner keine Entlastung bedeuten. Es handelt sich, wenn wir mal ehrlich sind, nicht um einen eine Entlastung zu bringen, ist unzutreffend.
Betrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern um eine Industrieanlage. Sie wird, weil das
alte Silo nun unglücklicherweise dort steht und die Stadt die Bebauung des Kehler Wegs gestattet
hat, direkt an ein Wohngebiet angebaut werden. Da nutzen auch die paar Meter Abstand nichts
und die paar kümmerlichen Bäume, die irgendwo gepflanzt werden, wo sie keiner sieht. Gerade da,
wo man sie bräuchte, nämlich vorne an der Straße, ist ja nichts, kein Baum, keine Lärmschutzwand.
Die Raiba Geld möchte sparen und die alte Anlage weiterhin mitbenutzen. Es ist nirgends etwas Wertungsbeschluss:
davon zu lesen, dass hier etwas verbessert oder erneuert werden soll, im Gegenteil: Die Grenzwer- Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
te für den Lärmschutz werden erhöht, die Waage bleibt bestehen, es wird im vorderen Bereich konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
nichts eingehaust, von Lärmschutzwänden ist nichts zu lesen. Die Beeinträchtigungen durch die des Bebauungsplans Nr. 164. Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenalte Anlage bleiben also weiterhin bestehen bis auf die „Verbesserung“, dass die Erntezeit wahr- den Bauleitplanung.
scheinlich etwas schneller bewerkstelligt werden kann.
Dazu kommen dann die Beeinträchtigungen durch den Silo-Neubau. Ganz davon abgesehen, dass Wertungsbeschluss:
es ein potthässlicher Anblick sein wird, der mehr Schatten macht, wird die Lärmbelästigung erheb- Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
lich zunehmen, vor allem durch den weitaus größeren Umschlag, denn befördert, getrocknet und konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
gekühlt wird das Getreide ja dann hier. Dass das überhaupt keine Geräusche macht, konnten wir des Bebauungsplans Nr. 164. Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenbisher nicht feststellen. Wer weiß auch genau, wie die Sache sich entwickelt? Vielleicht fährt der den Bauleitplanung.
ein oder andere LKW weniger, der ausgelagertes Getreide bringt. Dafür kommt der LKW mit Rindenmulch oder mit Gartenartikeln ein paarmal öfter, weil der „Grüne Laden" der Raiba dann so
richtig brummt und jeden Tag viele Kunden kommen, die Taubenfutter kaufen.
Ich glaube nicht, dass es ein kluger Schritt ist, praktisch ein weiteres Industriegebiet in Gymnich vor Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um die Schaffung eines Industriegebieunserer Haustür zu schaffen, weder für uns, noch für die Raiba und auch für die Stadt Erftstadt tes vor der Haustüre des Einsenders.
nicht. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Seite 33 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem
Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens zur 8. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
Hinweis: Anliegend an die Stellungnahme der 1. Offenlage Fotoaufnahme
Seite 34 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 009 Inhalt individuelles Schreiben vom 29.01.2014
EBi
009.1
EBi
009.2
EBi
009.3
EBi
009.4
Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Als direkter Anwohner des Silos kann ich mir ein gutes Bild dieser Anlage machen und mir auch
vorstellen, wie alles aussehen und funktionieren wird, wenn das, was geplant ist, verwirklicht werden
sollte. Gut, dass alle, die das Silo wollen, wissen, was für uns Anwohner besser ist! Das betrifft den
städtischen Rat genauso wie Bauern, die noch nicht mal in Gymnich wohnen, sondern höchstens
mal ihr Getreide hier abladen, weil das Gymnicher Silo ja so lange offen hat und alles preiswert
bewerkstelligt - auf Kosten der Anwohner!
Mit meiner Familie lebe ich seit mehr als 20 Jahren hier und konnte verfolgen, wie das Silo
beständig wuchs: Noch eine Halle, noch eine Halle, ein Gabelstapler, noch einer, Mulch wird
verkauft, Möhren für die Pferde...und all das macht Staub und Lärm, nicht nur während der
Erntezeit! Damit „müssen" wir einverstanden sein, wir wussten doch, wo wir bauen, wird uns
gesagt. Müssen wir mit einem Industriesilo einverstanden sein, nur weil wir bei einem 3000 -tSilo gebaut haben? Nein! Und jetzt soll alles besser werden, weil es noch größer wird? Eine
bestechende Logik!
Nur, weil noch mehr Türme gebaut werden, die noch höher sind und noch mehr Fassungsvermögen haben, weil es weitere Waagen und Einfahrten geben soll, die die Bauern aber gar
nicht nutzen müssen, wenn sie nicht wollen, weil Getreide, was sonst woanders gekühlt und
befördert wurde, jetzt hier vor Ort gelagert werden soll - deswegen soll alles leiser werden,
weniger Staub produziert werden und alles für uns besser werden? Daran glaube ich nicht!
Und weil 50 Jahre kein Unfall passierte, geht man davon aus, dass das auch in Zukunft nicht
sein wird. Wenn noch mehr Getreide hier lagert, steigt die Wahrscheinlichkeit und sinkt nicht.
Ganz davon abgesehen wird uns hier ein Industriekomplex, den man in Lechenich nicht haben
will, vor die Haustür gesetzt. Unsere Immobilien sinken drastisch im Wert, während man der
Raiba in die Hände arbeitet, die profitiert und die ihr "altes Hündchen - gleich weiter mit benutzen kann, weil ja jetzt alles rechtens ist und man noch ein bisschen mehr Krach machen kann.
Dass der Lärmpegel sinken soll, konnte ich den Unterlagen nicht entnehmen.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet. Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die planende
Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse
des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt. Im
vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist - geleistet
worden.
Soweit hinsichtlich des Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu
entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Seite 35 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
EBi
009.5
EBi
009.6
EBi
009.7
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Meine Frau und ich haben uns mehrfach bei der Raiba beschwert, und das schon vor 20 Ja h- Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine „Unzumutbarkeit“ hätten vermuten lassen können, liegen
ren. Vielleicht wäre man besser damals schon den Rechtsweg gegangen, dann würde uns das aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
jetzt erspart bleiben.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
Es leuchtet mir nicht ein, dass ein noch größeres Silo weniger belas tend sein sollte als wir das Wertungsbeschluss:
jetzt schon haben. Vielleicht wird die Ernte schneller bewältigt werden können, weil die Kapaz i- Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
täten größer sind, aber der Lärm und die Belastungen durch Verkehr das ganze Jahr über konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
verteilt gesehen wird auf alle Fälle steigen. Vorne bleibt alles, wie es war, dazu werden weitere des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Fahrzeugbewegungen auf dem Hof kommen, weil die vorderen Lagerhallen frei werden und Bauleitplanung.
dann noch mehr Sackware umgeschlagen werden kann, als das jetzt schon der Fall ist. Selbst,
wenn man einmal davon ausgeht, dass wirklich Fahrten für den Transport von Getreide zu den
externen Lagerstätten entfallen, wird es hier zusätzliche „Fahrten“, und zwar die auf dem vo rderen Hof, geben, und die hören wir ganz besonders gut. Bäume oder eine Lärmschutzwand,
die das ändern könnten, gibt es ja vorne nicht. Das kommt ja alles hinten hin, wo die Bäume
keinem nutzen. Dazu kommt, dass dann ein Vielfaches an Getreide hier vor Ort gekühlt und in
die Türme transportiert werden muss. Auch dabei entsteht Lärm, und zwar der von Ma schinen,
den haben wir jetzt ja auch schon, nur wird es dann noch mehr werden.
Fazit: Der Lärm wird zunehmen.
Insgesamt sehe ich den Ausbau des Silos mit großer Sorge, denn die Fronten sin d jetzt schon Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am
verhärtet. Man hat die Bürgerproteste nicht ernst genommen, häufig vorgeschlagene G e- Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes
sprächsrunden sind nicht zustande gekommen. Ein neuer Brennpunkt entsteht.
vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine „Unzumutbarkeit“ hätten vermuten
lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die vorliegende Planung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die vorliegende Planung
zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit
dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher nicht
geteilt. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten
Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr
wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen RückSeite 36 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
sichtnahme entschärft.
EBi
009.8
EBi
009.9
Es gibt bereits auf Gymnichs Feldern die SGL, die genau das gleiche macht wie die Raiba. Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ „auf den Feldern“ umgesetzt werden,
Dort würde ein neues Großsilo niemanden stören. Der Verkehr würde vor Gymnich auf den schließt sich auch planungsrechtlich als Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung eine
Siedlerweg geleitet, keine LKWs führen die Hauptstraße, den Kehler Weg, die Kerpener Str a- solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
ße, die Kohlstraße und die angrenzenden Feldwege entlang, es wäre wirklich idyllisch.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zum Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung wird nicht gefolgt.
Außerdem könnte die Stadt wunderbar Bauland verkaufen, satte Steuereinnahmen wären zu Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchverbuchen. Allerdings wäre dazu ein bisschen Flexibilität oder ein klein wenig Umdenken e r- zuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
forderlich.
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Seite 37 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 010 Inhalt individuelles Schreiben vom 29.01.2014
EBi
010.1
In der Veranstaltung am 01.02.2012 hatten Sie in der Aula der Grundschule Gymnich über die
geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank (RaiBa) informiert. Eine überarbeitete
und weiter wesentlich vergrößerte Vorhabenplanung wurde jetzt vollständig neu offengelegt. Die
Bürgerinitiative ‚Kein Siloneubau am Kehlerweg‛ sieht sich durch die ‚politische Entscheidung‛ für ein
landwirtschaftliches Sondergebiet im Gymnicher Westen im Rahmen der ersten Offenlage in ihrem
bürgerschaftlichen Engagement bestärkt. Die Mitglieder der Bürgerinitiative haben den Verein
‚Gymnich regt sich e.V.‛ gegründet. Die Interessen Gymnichs werden durch den gemeinnützigen
Verein mit einer starken Stimme vertreten. Aktuell ist die Wahl eines anderen Standorts für den
Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa-Gymnich vorrangiges Ziel. Wir als Verein ‚Gymnich regt sich e.V.‛ melden hiermit im Namen der Mitglieder die berechtigten, entgegenstehenden
Interessen und Einwände zu den vorgelegten Planungen der Raiffeisenbank Gymnich an. Mit dem
geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie den
damit einhergehenden zunehmenden Belastungen wird die Chance vertan, die unzumutbare Situation Vorort langfristig und zukunftsweisend zu bereinigen. Vielmehr wird der ungeeignete Standort
bestätigt und stark vergrößert.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre
Wohnhäuser zu realisieren.
Der parallel zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in Aufstellung befindliche Bebauungsplan
Nr. 164 sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf
einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte.
Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen
aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerbl icher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele somit wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Seite 38 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
EBi
010.2
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die Sachargumente des Widerspruchs gegen das Großprojekt der RaiBa wurden im Rahmen der Die Versendung persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsersten Offenlage in 150, zum Teil sehr detaillierten, Stellungnahmen der betroffenen Bürger vorge- und Trägerbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und in Erftstadt nicht üblich. Daher ist
bracht. Liest man die Abwägungsergebnisse der Stadtverwaltung, dann wird deutlich, dass wesent- diese Vorgehensweise im Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht zu beanstanden.
liche Argumente gegen den Standort am Kehler Weg nicht verstanden wurden. Die RaiBa hat die
Stadtverwaltung bei der Formulierung der Wertungsvorschläge und der übrigen Dokumente unter- Die Anlagen 1 bis 5 wurden außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadtverwalstützt. Diese offensichtliche kommunale Klientelpolitik führt dazu, dass die berechtigten Interessen tung eingereicht. Da sich diese auf ein laufendes Bauleitplanverfahren beziehen, stellt die Zurückund Einwände der Burger Gymnichs in unangemessener Weise ‚weggewägt‛ wurden.
stellung der Beantwortung kein "satzungswidriges" Verhalten dar, zumal die ausnahmsweise
schriftliche Beantwortung gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt
eine Kann-Vorschrift ist: „Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den
Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine
schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht statt.“
Im vorliegenden Fall war der Verzicht auf eine Behandlung außerhalb des Bauleitplanverfahrens
geboten, da es sich um ein laufendes Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches
handelt. Unabhängig davon wurden die Anlagen mit die Wertung einbezogen (siehe unten).
EBi
010.3
EBi
010.4
Wertungsbeschluss:
Der Ablauf der Bauleitplanverfahren und der Umgang mit den Eingaben ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Verein ‚Gymnich regt sich e. V.‛ weist in seinen Ausführungen im Anhang zu diesem Schreiben Wertungsbeschluss:
nach, dass diese Bauleitplanung für die Bürger Gymnichs bei Betrachtung des ganzen Jahres eine Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die durch Heranrücken der
Verschlechterung der bestehenden Lage bedeutet. Das gilt insbesondere für die Belastung durch Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte entstanden ist, zu verbessern.
zunehmendes Verkehrsaufkommen aufgrund des Ausbaus des Warenhandels, zunehmende Lärmund Staubbelastungen durch die Verkehre und den Betrieb der Großanlage sowie die damit einher- Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
gehende Gefährdungen der Anwohner und Kinder an den Verkehrszuwegungen und durch die Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich
erhöhten Brand- und Explosionsrisiken. Wir lassen uns nicht täuschen von der Schönrederei, den verbessert werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor
Blendungen und den falschen Berechnungen der RaiBa und der Stadtverwaltung. Wir möchten die diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8.
,kleine' Dreckschleuder nicht eintauschen gegen ein Industriegebiet vor unseren Wohnhäusern. Wir Änderung des Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
fordern, dass die Bauleitplanung, und zwar der Bebauungsplan und die FlächennutzungsplanÄnderung eingestellt werden. Wir fordern zudem, dass der alte Betrieb auf den Stand der Technik
gebracht wird um die Immissionsbelastungen und die Risiken für die Anwohner zu begrenzen.
Mehr als 250 Bürger aus Erftstadt Gymnich sind mit ihrer Unterschrift schon zur ersten Offenlage Die "Bürgerinitiative" hat ihrer schriftlichen Eingabe im Rahmen der Frühzeitigen
grundsätzlich gegen eine Erweiterung des Getreidelagers an diesem Standort eingetreten. Der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterschriftenliste beigefügt. Auf dieser waren 194 Zeilen ganz oder
Standort wurde bei den folgenden Planüberarbeitungen auch im Rahmen der erneuten Offenlage teilweise ausgefüllt. Hiervon waren 147 Unterschriften und Adressen vollständig und lesbar. 47
nicht in Frage gestellt. Insofern sind die Unterschriften für eine Abwägung auch der erneuten Offen- Adressen waren nicht lesbar oder unvollständig.
lage sehr wohl maßgeblich. Die Unterschriftenlisten sind diesem Schreiben (nochmals) in Kopie
beigefügt.
Die benannte Unterschriftenliste bezieht sich auf den Planungsstand zur Frühzeitigen
Bürgerbeteiligung. Die Planung hat sich seitdem wesentlich verändert.
Den Bürgern wurde im Rahmen der ersten Offenlage mit Bezug auf eine geänderte Planung eine
weitere Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben rd. 150 Einsender
Seite 39 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Gebrauch gemacht, 123 durch Verwendung eines Einheitsbriefes. Einige Adressen liegen
außerhalb von Gymnich in Köttingen, Liblar und Dirmerzheim. Der im Rahmen der Offenlage
eingegangenen Eingabe der "Bürgerinitiative" sind 20 Einsender zuzuordnen.
Während der zweiten Offenlage wurden neben 106 Einheitsbriefen 19 individuelle Stellungnahmen
eingereicht, während der aus formalen Gründen durchgeführten dritten Offenlage 34 Einheitsbriefen
in zwei Varianten sowie 15 - zum Teil identisch mit den Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage eingegangen sind. Die jeweiligen im Namen des Bürgervereines "Gymnich regt sich e.V."
eingereichten Stellungnahmen wurden von 20 Bürger unterschrieben. Einzelne Bürger haben sich
im Rahmen der einzelnen Offenlagen mehrfach beteiligt, im Rahmen der zweiten und dritten
Offenlage bis zu 5 Einsendungen.
EBi
010.5
EBi
010.6
Wertungsbeschluss:
Die Bürger, die sich zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die Unterschriftenliste eingetragen haben,
gelten nicht als Einsender im Rahmen der Offenlage.
Gemeinsam sind wir der Auffassung, dass die Belange der Bürger und Anwohner durch die Planung Wertungsbeschluss:
bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dass eine Erweiterung an diesem Standort Die an dieser Stelle nicht näher substanziierte Eingabe bestätigt - wie im weiteren näher ausgeführt
bauplanungs- sowie immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zuwiderlauft.
wird, dass zur Verbesserung der bestehenden Gemengelage städtebaulicher Handlungsbedarf
besteht.
Zudem befürchten wir, dass die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild des Ortskerns Gymnich Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsbesonders nachteilig beeinträchtigt und den Ortsfrieden nachhaltig gefährdet.
struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess
entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
Seite 40 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen
Bau-, Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi
010.7
EBi
010.8
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Das Ausmaß des Vorhabens wird durch eine Projektion der zukünftigen Siloanlage auf den aktuel- Es wird unterstellt, dass mit „siehe auch Detaillierung hinten“ auf z.B. die Ausführungen in Anlage 1
len Standort besonders deutlich. Wir haben uns erlaubt, das zukünftige Erscheinungsbild durch eine Kapitel VI a Bezug genommen wird (siehe hierzu Zeilen 10.33ff.).
Fotomontage vorstellbar zu machen (siehe auch Detaillierung Kap VI, S. 18ff).
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die zukünftige Siloanlage wird die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen.
Die Aussage, die Warenabteilung werde auf der Basis der vorliegenden Planung die Wohnqualität
in ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen, wird nicht geteilt, da die Grundstücke am Kehler Weg
aufgrund der Nähe zur Warenabteilung keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen können.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
Seite 41 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
010.9
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
konkrete Ausgestaltung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Hierbei mochten wir betonen, dass bei der Vorhabenplanung nicht die üblichen, mehrere hundert Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nMeter betragenden Abstandsflächen eingehalten wurden, sondern dass der Abstand zwischen nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuPlanfläche und Wohnbebauung ganze 6,50m, also eineinhalb PKW-Längen, beträgt. Der Betrieb auf planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dem neuen Gelände wird auch nur 36m entfernt stattfinden.
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Ko nkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Anregung, die vorliegende Bauleitplanung einzustellen, wird nicht gefolgt.
EBi
Der zukünftige Schattenwurf wird wahrend des gesamten Winterhalbjahrs (Ende September bis Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
010.10 Ende März) ca. 40 Grundstücke im Bereich Kehler Weg und Neustraße bis hin zur kleinen Haagstaße erfassen und diese bereits zwei Stunden vor Sonnenuntergang, je nach Jahreszeit in einem Wertungsbeschluss:
Zeitrahmen zwischen 15:00 und 19:00 Uhr, verdunkeln (siehe Detaillierung VI b).
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
Darüber hinaus sind den Gymnichern liebgewonnene Baudenkmäler stark gefährdet (Detaillierung Weder die Fachbehörden, noch z.B. der Eigentümer des konkret benannten Baudenkmals "Anna010.11 VI e).
Kapelle" teilen die Bedenken der Einsender zu den Auswirkungen der vorliegenden Bauleitplanung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne ein negativer Einfluss auf Baudenkmäler ausgehen, ist unzutreffend
EBi
Bereits in der Vergangenheit war die Situation rund um den Silostandort in Erftstadt Gymnich nicht Wertungsbeschluss:
010.12 konfliktfrei. Besonders in der Erntezeit ist die Belastung der Anwohner durch Staub und Lärm bis tief Der Vortrag der Einsender bestätigt das Planerfordernis zur Verbesserung der bestehenden Gein die Nacht nur schwer erträglich. Aber auch außerhalb dieser Hochbetriebszeiten verursachen mengelage. Hierzu ist die vorliegende Bauleitplanung geeignet
Warenumschlag, Förderbänder, Trocknungsanlagen und natürlich der Be- und Entladeverkehr
erhebliche Emissionen und Beeinträchtigungen.
EBi
Hierbei haben gerade die Kapazitätssteigerungen innerhalb der letzten zehn Jahre zu einer erhebli- Die Behauptung, in den letzten zehn Jahren hätten sich die Kapazitätender Warenabteilung verviel010.13 chen Zunahme der Belastung geführt. Im Vergleich zur Anfangssituation im Jahr 1965 haben sich facht, ist unzutreffend.
Seite 42 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Flächennutzung, Lagerkapazitäten und Umschlag vervielfacht.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung
EBi
In den letzten Jahren und Monaten haben wir betroffenen Bürger diesbezüglich mehrfache mündli- Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein eigenständiges laufendes Planverfah010.14 che und schriftliche Beschwerden geführt gegenüber dem Betreiber sowie den Ordnungsbehörden ren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Städtebauliche Zielsetzung ist die Verbesserung
bei der Stadt und dem Erftkreis (Auswahl siehe Anlage 7).
der Gemengelage-Situation für die Anwohner am Kehler Weg.
[siehe Grafik]
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff..
EBi
010.15
EBi
010.16
EBi
010.17
EBi
010.18
Wertungsbeschluss:
Die seit Einleitung des Bauleitplanverfahrens seitens der Anwohner vorgetragenen Beschwerden
bestätigen die Gemengelage-Situation und das städtebauliche Handlungserfordernis.
Bereits die Betrachtung der Mengenplanung der beiden konkreten Bauabschnitte verdeutlicht, dass Wertungsbeschluss:
- anders als gegenüber dem Rat der Stadt Erftstadt und der Stadtverwaltung bisher dargestellt - das Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Verkehrsaufkommen trotz Vermeidung von Umschlagsfahrten nicht sinken wird, sondern durch die
stark steigenden Transporte im Zusammenhang mit dem Warenhandel kompensiert und langfristig
stark steigen wird.
Auf diese Weise lässt sich schließlich auch die geplante Aufweitung des am Ende der verkehrsbe- Die Schlussfolgerung der Einsender ist unzutreffend.
ruhigten Zone Kehler Weg gelegenen Kreuzungsbereichs erklären.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff..
siehe Abbildung unten
Transportfahrten zum und vom Silo- und Handelsbetrieb
Wertungsbeschluss:
Quelle: Begründung des Bebauungsplans; siehe auch Detaillierung
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung
Diese Planungsdarstellungen berücksichtigen noch nicht zukünftige Erweiterungen jenseits des Wertungsbeschluss:
zweiten Bauabschnitts, die bereits auf Grundlage der aktuellen Flächenplanung eine weitere Ver- Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
größerung der Lagerkapazitäten in Außenbereichen oder externen Lagern gegenüber dem ersten konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
Bauabschnitt zulassen. Im Bebauungsplan wir zwar der Jahresumsatz Getreide auf 20.000 to be- des Bebauungsplans Nr. 164. Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation
grenzt. Das bedeutet allerdings eine deutliche Steigerung zum aktuellen Umschlag Getreide. Dar- über einen dritten Bauabschnitt. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
über hinaus wird der in der jüngeren Vergangenheit schon stark gestiegene Umschlag von Han- Bauleitplanung.
delsware NICHT begrenzt. Insofern stellen die in den Grafiken angegebenen Werte unter ,möglicher
Bauabschnitt 3‛ eine realistische Prognose dar.
Von der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des Bebauungsplanes Nr. Die Größe des Änderungsgebietes des Flächennutzungsplanes ist kein Maßstab für die dadurch zu
164 ist eine Fläche von insgesamt rund 17.300m² betroffen. Diese Fläche entspricht dem Fünffa- erwartenden Beeinträchtigungen.
chen der bisher genutzten Fläche und ist damit etwa halb so groß wie das bereits bestehende,
gesamte Gewerbegebiet am östlichen Ortseingang Gymnich.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164 werden die konkreten Planungsinhalte festgesetzt,
über die sich die Verbesserung der Gemengelage-Situation ergeben wird.
Wir sind der Auffassung, dass einer geplanten Erweiterung des Standorts eine wirtschaftlich tragfähige Zukunftsperspektive aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Anwohner und des daraus Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durcherwachsenden immensen Konfliktpotentials versperrt ist.
zuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Persönliche Interessen Einzelner können dabei nicht bevorzugt Berücksichtigung finden, sondern
sind gleichgewichtig in die Abwägung zu stellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht
alle Anwohner des Kehler Weges den Darstellungen der Einsender durch eine entsprechende
Seite 43 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Eingabe angeschlossen haben.
Zu den privaten Belangen zählen beispielsweise auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank. Diese Interessen werden im Übrigen durch Orts- und Kreisbauernschaft, die IHK und
zahlreiche Befürwortern unterstützt.
EBi
Darüber hinaus begegnet das Vorhaben auch erheblichen bauplanungs- sowie Immissionsschutz
010.19 rechtlichen Bedenken, denen wir nötigenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung Ausdruck
verleihen müssen. Wir wurden es jedoch sehr begrüßen, wenn eine zukunftsweisende Entscheidung
in dieser Angelegenheit nicht den Gerichten überantwortet wird. In diesem Sinne bitten wir Sie,
unser Anliegen dem Rat der Stadt Erftstadt vorzutragen mit dem Ziel, einen geeigneten und zukunftssicheren Standort für die geplante Erweiterung zu finden.
EBi
Wir haben den Eindruck, dass im bisherigen Planungsverfahren mögliche Standortalternativen zu
010.20 wenig Berücksichtigung gefunden haben und die Standortfrage ohne Not auf die jetzige Planungslage eingeschränkt wurde. Auch sind wir der Meinung, dass die gegenüber dem Rat der Stadt Erftstadt und der Stadtverwaltung seitens der RaiBa vorgetragenen Sachgrundlagen nach unserem
Verständnis unvollständig und mit erheblichen Fehlern durchsetzt waren und sind (siehe hierzu auch
S. 4ff und Detaillierungen 1 und II). Hierdurch entsteht gegenüber den Entscheidungsträgern der unzutreffende - Eindruck, das Vorhaben sei rechtlich und technisch unproblematisch, wirtschaftlich
sinnvoll und seine Umsetzung am geplanten Standort letztlich alternativlos. Unsere intensiven Recherchen haben jedoch ergeben, dass die dem Stadtrat und der Stadtverwaltung vorgelegten und
uns aus öffentlichen Quellen zugänglichen Planungsunterlagen ein massiv positiv überzeichnetes
Trugbild zugunsten des avisierten Standorts vorspiegeln. Keinesfalls dient das Vorhaben der "eindeutigen Entlastung der Anwohner“, wie dies die RaiBa in Ihrem an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips,
gerichteten Schreiben vom 14.02.2011 Glauben machen will.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf die Verbesserung einer bestehenden GemengelageSituation ab. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die planungsrechtliche Grundlage, die
Beeinträchtigungen der Anwohner zu reduzieren. Aus der vorliegenden Bauleitplanung heraus kann
daher kein Konfliktpotential erwachsen
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Die nicht näher substanziierten Bedenken sind nicht Gegenstand der
Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen
Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Durch die vorliegende Bauleitplanung wird somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vorbereitet, sondern
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa ma ngels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Seite 44 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt
wird, kann nicht gefolgt werden.
Die vorgetragene Kritik an den vorliegenden Verfahrensunterlagen der Bauleitplanverfahren ist
unzutreffend.
EBi
Als Beleg der konsequent irreführenden Darstellungen der RaiBa möchten wir beispielhaft und ohne Wertungsbeschluss:
010.21 Anspruch auf Vollständigkeit folgende Punkte herausgreifen, die auch nur teilweise oder unzu- Die Fortschreibung der Verfahrensunterlagen zwischen den Verfahrensständen "Frühzeitige Öffentreichend in der aktuell vorliegenden Planung korrigiert wurden:
lichkeitsbeteiligung" und "Offenlage" und mögliche Einstellung von Anregungen und Planänderungen ist Bauleitplanverfahren-konform und nicht zu beanstanden. Unabhängig davon beziehen sich
1. Bereits jetzt wird am Standort der RaiBa Warenabteilung sogenannte "Sackware" umgeschlagen. die aufgeführten Kritikpunkte nicht auf die Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Hierbei handelt es sich um für einen "Grünen Markt" typische, kleinvolumige Gebinde, die teils
mittels Gabelstapler, teils manuell verladen werden. Dieser Umschlag findet ganzjährig im Bereich
einer Lagerhalle, der sog. "Halle Kranz" statt, die sich im östlichen, unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden Teil des aktuellen Standortes befindet. Während dem vorbezeichneten Schreiben der RaiBa vom 14.02 2011 zu entnehmen ist, dass das Vorhaben die Lagerhalle ausdrücklich
einbezieht und die RaiBa sogar den Ankauf der Halle erwägt, wird in der als "Vorentwurf Variante 4"
dem Schreiben der RaiBa beigefügten Skizze der Eindruck erzeugt, die Lagerhalle liege außerhalb
des Plangebiets. Konsequenter Weise blieben die von diesem Teil des aktuellen Standorts ausgehenden Emissionen sowohl in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Anke Schniewind vom
05.09.2011 als auch in der am 02.08.2011 von der VSU GmbH durchgeführten Verkehrsuntersuchung unberücksichtigt. Einige der in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Schniewind enthaltenen
Skizzen blenden die "Halle Kranz" sogar völlig aus dem Plangebiet aus. Nach den offiziell zugänglichen Unterlagen umfasste das Plangebiet hingegen die "Halle Kranz" ohne Zweifel.
2. Im Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am
22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - informierten Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips, darüber, dass mit
die Erweiterung des Standortes eine "Erhöhung der derzeitigen Lagerkapazitäten der RaiBa und
somit auch der Umschlagsmenge auf ca. 4.500 to." Einhergehe. Tatsächlich sollte jedoch nach der
damals vorliegenden Planung die Lagerkapazität von aktuell 3.180 to. Schüttgut bis 2013 auf 8.400
to. und im zweiten Bauabschnitt bis 2017 um weitere 9.000 to. auf insgesamt 20.580 to. erweitert
werden. Ein möglicher dritter Bauabschnitt, die Nutzung von Außenflächen oder die Nutzung von
externen Lägern ließe zusätzliche Lagerkapazitäten zu, so dass durch die Erweiterung ein Lagerpotential von 10.000 to ohne Weiteres realisierbar wäre. Mit der aktuell vorliegenden Planung ist im 2.
Bauabschnitt sogar eine Gesamtlagerkapazität von über 26.000 to vorgesehen.
3. Sowohl in dem vorbezeichneten ersten Beschlussentwurf als auch in der Einladung zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 wurde mitgeteilt, dass die neue Annahmestelle "ausschließlich vom
Verbindungsweg zwischen dem Kehler Weg und dem Siedlerweg angefahren werden soll“. Tatsächlich sehen die damaligen und aktuellen städtebaulichen Planungen jedoch vor, dass im östlichen
Bereich des Kehler Wegs, also dem Teil, der durch ausschließliche Wohnbebauung in Richtung des
Ortskerns führt und derzeit als Tempo-30-Zone beschildert ist, ein „Begegnungsfall Lkw / Lkw"
stattfindet. Hierbei wird sogar darauf hingewiesen, dass die im Kehler Weg mit ca. 5,50m gemessene Fahrbahnbreite die nach der aktuellen Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen (RASt) für den
Seite 45 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Begegnungsverkehr erforderliche Mindestbreite (5,90m) unterschreitet. Gleichwohl soll der zwischen
dem aktuellen Silostandort und der Wohnbebauung im Kehler Weg gelegene "Knotenpunktbereich"
aufgeweitet werden.
4. Darüber hinaus weichen Anordnung und Anzahl der Silotürme in der dem Beschlussentwurf zur
öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. als Anlage beigefügten Skizze des AGRAVIS Bauservice vom 01.09 2011 (dort lediglich vier neue
Siloturme) recht deutlich von der in der Veranstaltung am 01.02.2012 vorgestellten Unterlage ab
(her: neun Silotürme).
5. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164, S.7 wird versprochen. ,,Sackware soll zukünftig
im Wesentlichen im Bereich der Erweiterungsfläche untergebracht werden. Die südlich der Bestandsanlage gelegene angemietete Halle Nr. 8 soll dann zukünftig auch von Westen mit Sackware
und getreide beschickt werden können".
Die Westzufahrt zu dieser ,Halle Kranz' ist im aktuell vorgelegten Planentwurf nicht mehr befestigt
und damit in dieser Form nicht nutzbar.
EBi
Obwohl dies aufgrund der bereits aktuell erheblichen Staubbelastung als besonders naheliegend Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 010.28ff..
010.22 erscheinen muss, enthalten die öffentlich zugänglichen Planungsunterlagen keine Messdaten und
Prognosen zur Staubentwicklung (siehe Detaillierung VI c).
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
Ausführungen zur erheblichen Verschattungswirkung des Vorhabens fehlen ebenso vollständig. Im Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 010.28ff..
010.23 Rahmen der Abwägung wird behauptet:
Zitat aus 'Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23 August 2013'. Punkte 79.38 / 117.46 / 124.1 u.a., Wertungsbeschluss:
Verf.: Stadtverwaltung Erftstadt:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
„Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungs- des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
planverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach Bauleitplanung.
ist die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der Wohnbebauung
kommen, unbegründet."
Die Bürger vor Ort kennen die Situation vor Ort und kennen den Verlauf Ihrer geschätzten Nachmittagssonne. Bei den geplanten 30m-Türmen einschließlich Aufbauten ist von Oktober
bis Februar ab 17:00 Uhr Finsternis… (siehe Detaillierung VI b).
EBi
Die Bürger machen sich zudem Sorgen aufgrund des steigenden
Brand- und Explosionsrisikos. Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 010.28ff..
010.24 Zwei Fälle aus Ende 2012 machen den Bürgern Angst, zumal die Risiken offensichtlich von den
Verantwortlichen nicht gesehen werden (siehe Detaillierung VII).
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr von
Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt. Unabhängig davon ist der vorgetragene
Aspekt nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
Die Mutmaßung der RaiBa in ihrem Schreiben vom 14.02.2011, wonach die Bestandsgebäude Wertungsbeschluss:
010.25 (Siloturm und Rundsilos) zu "Schall- und Sichtschutz" beitragen sollen, erscheint angesichts von Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
gemessenen 70 dB(A) und der Tatsache, dass die zwischen Bestandsgebäuden und Wohnbebauung bestehende Waage auch zukünftig betrieben werden soll, bereits mehr als fraglich. Wie aus den
beigefügten Montagen erkennbar ist, werden die neuen Rundsilos auch keineswegs durch die Bestandsgebäude verdeckt, sondern überragen diese z. T. erheblich. Die Schallquellen aus Verladung
von sogenannter "Sackware" sowie bestehender Waage und Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm
durch An-und Abfahrten werden unverändert fortbestehen.
EBi
Wegen der Einzelheiten und weiterer Einwände nehmen wir auf die beigefügten Detaillierungen und Die benannten Anlagen beziehen sich - wie den nachfolgenden Zeilen 010.28ff.. entnommen wer010.26 Anlagen ergänzend Bezug. Sie finden dort neben der Herleitung der zuvor skizzierten Situation auch den kann - überwiegend auf den Bestand bzw. den Planungsstand zur Frühzeitigen Beteiligung und
weitere Hinweise auf die Inkonsistenz und Fehlerhaftigkeit der bisherigen Planungsgrundlagen.
lassen damit den aktuellen Planungsstand zur 1. Offenlage unberücksichtigt.
Seite 46 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
Die Bürgerinitiative fordert
010.27 1. eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
2. die Beantwortung aller offenen Fragen
3. kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
4. die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden Standort
5. die Planungsverfahren
• Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
• Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht
weiter zu verfolgen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir ergänzend dringend anregen,
die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für
die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu beauftragen.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Kritik gegen die vorliegenden Verfahrensunterlagen ist unbegründet.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
ANLAGEN
Seite 47 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
010.28
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Bürgerinitiative Gymnich, „Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg“ vom 19.02.2012
Die eingereichten Seiten 7 bis 31 datieren vom 19.02.2012 und suggerieren damit einen Stand zum
Zeitpunkt der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Tatsächlich bezieht sich die Eingabe teilweise auf den
Aufbau in folgenden Kapiteln:
Planungsstand zur Offenlage. Inhaltlich sind die Ausführungen im Wesentlichen bereits Bestandteil
I. Entwicklung der Kapazitäten und des Umschlags des Silo- und Handelsbetriebs am Kehler der vorangehenden Zeilen 010.01 bis 010.27.
Weg von 1963-2020 und zeitliche Einordnung der Wohnbebauung [...] (mit Änderungen)
II. Die vorgelegten Planungen der RaiBa waren und sind unvollständig und irreführend [...] (mit Wertungsbeschluss:
Änderungen)
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berückIII. Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transpor- sichtigenden Anregungen.
tierten Mengen nicht angemessen. [...](mit Änderungen)
IV. Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
V. Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
VI. Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil Gymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
VII. Brand- und Explosionsgefahr befürworten! [...]
EBi
Anlage 1 (Seite 25): „Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung zum Bebauungsplan“
010.29
1. Zitat S. 5: „Nur rd. 25 % des Getreideumsatzes werden bisher am Standort Kehler Weg sel- zu 1: Der Einsender lässt die südliche Halle unberücksichtigt.
zu 2 und 3: Für die Gemengelage ist immissionsrechtlich sachgerecht, die Immissionsreitwerte von
ber gelagert."
Richtig ist: 3.180 Tonnen Schüttgut (am Standort) zu 15.330 Tonnen Schüttgut gesamt er- Mischgebieten anzuhalten.
zu 4: Die Aussage, dass es sich bei der Warenabteilugen um einen nach Bundesimmissionsschutzgeben 20.74%
Die Präzisierung in der korrigierten Begründung deutet eine Lagerung von mehr als 600 to gesetz genehmigungsbedürftigen Betrieb handelt, ist unrichtig.
Getreide-Schüttgut in der Halle Kranz an (>4%). Nach Aussage der Mitarbeiter wird dort leWertungsbeschluss:
diglich Dünger / Sackware gelagert.
2. Zitat S. 25: „Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus den Geräuschimmissionen: - Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
der Trecker..."
Richtig ist: In der dort genannten Aufzählung fehlen: Förderanlagen, Lüftungsanlagen, Gabelstapler, LKW-Verkehr, Zuschläge für ton- und informationshaltige Geräusche 3-6 dB, Zuschläge ab 20 Uhr 3-6 dB
Die Präzisierung „im wesentlichen“ in der korrigierten Begründung deutet darauf hin, dass
die genannten Geräuchsemittenten als NICHT wesentlich erachtet werden. Sind diese aber
…
3. Zitat S. 25: „...Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für
Mischgebiete..."
Richtig ist: Es handelt sich hier nicht um ein Mischgebiet. Vielmehr ist von einem Wohngebiet mit Gemengelage auszugehen. Hier gilt ein Maximalwert von 60 dB, wobei der tatsächliche verbindliche Wert gerichtlich zu bestätigen sein wird und deutlich darunter liegen kann.
Darüberhinaus sind in Gemengelagen Zuschläge auf die Lärmentwicklung zu berücksichtigen.
4. Zitat S. 26: „Die hochgelegenen, schallrelevanten Anlagenteile Elevator, Trogkettenförderer
u.ä. befinden sich im südlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2.3 und damit in maximal
möglicher Entfernung von den Aufsatzpunkten.“
Richtig ist: Grundsätzlich wäre eine „maximal mögliche Entfernung“ ein weiter entfernter
Standort der Gesamtanlage.
Aber auch auf dem ausgewiesenen Gelände ist die Anordnung der Trogkettenförderer und
Elevatoren im (Süd-)Osten tatsächlich die NÄCHSTMÖGLICHE Entfernung zur Wohnbebauung. Eine weitere Entfernung ergäbe sich ausschließlich durch eine Verlagerung nach
Westen.
Seite 48 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Anlage 2 (Seite 25): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst. der RaiBa, Wertungsbeschluss:
EBi
010.30 Herrn Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
Die Anlage enthält keine, auf
sichtigende Anregungen.
Anlage 3 (Seiten 26-27): "Inhaltliche Auseinandersetzung – Verkehrszählung/Verkehrskonzept der Wertungsbeschluss:
EBi
010.31 Stadtverwaltung Erftstadt vom 23.08.2012"
Die seitens der Einsender für
Die Anlage enthält keine, auf
sichtigende Anregungen
Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom 08.06.2012 (ohne Unterschriften) Die Anlage enthält keine, auf
EBi
sichtigende Anregungen.
010.32
der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berück-
den Kehler Weg dargestellten Verkehrsprognosen sind unzutreffend.
der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berückder Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berück-
Wertunqsbeschluss:
Den Anregungen,
1. die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für
die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu beauftragen und
2. die Planungsverfahren Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 8 sowie Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu
verfolgen
3. wird nicht gefolgt.
Anlage 5 Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom 28.06.2012 (ohne Unter- Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des EinsenEBi
ders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
010.33 schriften) [...]
Die Anlage enthält u.a. folgende Fragestellungen:
Zu folgenden Aspekte wird ergänzend Stellung bezogen:
1. Weshalb wird kein alternativer Standort gesucht, obwohl die Konflikte mit dem zukünftigen
Silobetrieb schon jetzt ohne weiteres erkennbar sind?
2. Warum wird der Alternativstandort am Siedlerweg, neben dem dort in vergleichbarer Größenordnung bereits bestehenden Agrarhandel der SGL GmbH nicht ernsthaft in Erwägung gezogen,
obwohl Zuwegung und Abstandsflächen dort völlig unproblematisch sind?
3. Die bislang wohlgesinnten Anwohner haben ihre Beschwerden in weit überwiegendem Maß
persönlich beim Vorstand und bei den Mitarbeitern der Raiba vorgetragen. Bei Bau des Großsilos werden die Beschwerden an Stadt, Kreis und Politik herangetragen werden.
Sind sich die Ratsmitglieder ihrer Entscheidungsverantwortung bewusst im Hinblick darauf, dass
bei Bau des Großsilos am alten Standort ein Brennpunkt manifestiert wird, wie er seit vielen
Jahren an den Maywerken in Köttingen besteht?
4. Hier soll eine Standortentscheidung für die nächsten 50 Jahre gefällt werden.
In Rommerskirchen wurde in 2011 im Gewerbegebiet mit einem Abstand von mehr als 500 Metern zur Wohnbebauung ein Großsilo gebaut, das in etwa den Dimensionen des hier geplanten
Vorhabens entspricht Es ist nicht vor- stellbar, dass jemand, der sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort angesehen und angehört hat, diese Anlage in einer Entfernung von 6,5 Metern zur
Wohnbebauung befürwortet Daher die Frage: Wer der hier anwesenden Entscheidungsträger
hat sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort persönlich angesehen und angehört im Betrieb
und bei Wind?
5. Bei der Abrundungssatzung Neustraße in eine Entfernung von 200 Metern zum Silo wurde eine
zweigeschossige Bauweise abgelehnt mit der Begründung zu Ziff. 1.7 des Beschlussantrags
vom 05.09.2002 - ich zitiere „Eine zweigeschossige Bebauung würde als Ortsrandbebauung eine zu massive und zu hohe
Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen".
Wie rechtfertigen Sie, dass Sie im Bebauungsplan für das Großsilo Silotürme mit einer Höhe
zu 1: siehe 010.20.
zu 2: Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte
Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals
landwirtschaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die
heute keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt
steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig
sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am
Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
zu 3: siehe 010.14
zu 4: siehe 010.18
zu 5: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines Bestandsbetriebes.
Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung
innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich hierbei um eine Neubebauung handelt.
zu 6: Bei der Abrundungssatzung Neustraße wurde die Abstandsliste des Abstandserlasses NRW
aufgrund der Neubaumaßnahme angehalten. Im Unterschied dazu findet bei der Überplanung von
Gemengelagen - wie im vorliegenden Fall - Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend
Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu SchwierigSeite 49 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
von etwa 10 Geschossen erlauben wollen?
6. Weshalb soll für die Wohnbebauung ein Mindestabstand von 200 Metern zum Großsilo einzuhalten sein und im umgekehrten Fall für den Silo-Neubauteil ein Abstand von 56 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung ausreichend sein?
7. Weshalb haben die zahlreichen Beschwerden der Anwohner nicht dazu geführt, dass die RaiBa
in der Vergangenheit zur Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Lärm und Staubentwicklung
verpflichtet wurde?
8. Wie soll sichergestellt werden, dass etwaige Auflagen eingehalten werden, wenn die Stadtverwaltung schon nicht die Einhaltung bestehender Auflagen, zum Beispiel die Verpflichtung zur
Eingrünung bei Bau der Halle Kranz, überwacht, obwohl die Einhaltung dieser Auflage im Vergleich zu zukünftigen, schwer kontrollierbaren Auflagen (Umschlagsbegrenzung) leicht zu überwachen ist?
9. Welchen Sinn hat die Auflage der Beschränkung der Verkaufsfläche, wenn - wegen fehlender
Lagerkapazität - dadurch notwendiger Weise die Anzahl der Belieferungsfahrten steigt?
10.Vor dem Hintergrund der Gefahr von Staubexplosionen und Bränden (wie u.a im September
2011 auf dem Gelände der Raiffeisen in Schweringen Landkreis Nienburg - hier waren über 200
Feuerwehrleute im Einsatz oder der Großbrand vom November 2010 in Silos der Agravis in
Oldenburg): Weshalb wird kein Standort weiter entfernt von Wohngebäuden gesucht?
11.Im vergangenen Jahr haben Sie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Leitziel
hierbei ist, ich zitiere
„Konzentration des nicht zentren-relevanten großflächigen Einzelhandels auf städtebaulich geeignete und verträgliche Standorte im Stadtgebiet".
Die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung in Erftstadt sind laut den Internetseiten der Stadt
unter anderem die Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort und die Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum.
Glauben Sie, Ihren eigenen eben genannten Ziele mit dem Bebauungsplan für ein Großsilo unmittelbar an der Wohnbebauung gerecht zu werden?
12.Die SPD stellte kürzlich fest, dass es etliche Leerstände und damit Verwahrlosung im Stadtgebiet gibt.
Glauben Sie, mit der Planung für ein Großsilo in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung
Leerstands- und Verwahrlosungstendenzen vorzubeugen?
13.Wie sind die Auswirkungen des Siloneubaus auf Erscheinungsbild und Attraktivität Gymnichs,
insbesondere als Wohngebiet?
14.Weshalb wurde erst vor wenigen Monaten in der Schützenstraße ein sicher nicht ganz billiger
neuer Kinderspielplatz in Betrieb genommen, wenn die Zuwegung zum Spielplatz infolge des
unmittelbar vorbeidonnernden Schwerlastverkehrs für Kleinkinder gefährlich und die Nutzung
des Spielplatzes damit praktisch unmöglich wird?
15.Welchen Sinn soll eine mögliche Verkehrsbeschränkung in den Wohngebieten machen, wenn,
wie bereits jetzt der Fall, zugleich der sogenannte "landwirtschaftliche Verkehr“, also die weit
überwiegende Andienung zum Silo von der Beschränkung ausgenommen ist?
16.Sind die Kosten für einzuholende Lärm-Staub- und Verkehrs-Gutachten im Nothaushalt der
Stadt eingeplant?
17.Sind die Kosten für die vorgesehene bauliche Erweiterung und zukünftige Instandhaltung der
Feldwege im Nothaushalt der Stadt eingeplant?
18.Wer muss die durch den Schwerlastverkehr erhöhten Instandhaltungskosten der Straßen im
Wohngebiet (z.B. Hauptstraße, Kohlstraße, Neustraße, Schützenstraße, Vorpforte und Kehler
Weg) tragen?
19.von Investitions- und Betriebskosten der RaiBa?
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
keiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
zu 7: Aus der Zeit vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens liegen keine "zahlreichen Beschwerden
der Anwohner" vor.
zu 8: Die Behauptung, der Eigentümer der südlichen Bestandshalle habe bauordnungsrechtliche
Auflagen nicht eingehalten, ist unzutreffend. Von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Auflagen ist
auszugehen.
zu 9: Die Einschätzung fehlender Lagerkapazität ist unzutreffend.
zu 10: siehe 010.9
zu 11: Die Ziele der Stadtentwicklung beschränken sich nicht auf die "Weiterentwicklung der Stadt
als attraktiver Wohnstandort" und die "Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum". Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" den
raumordnerischen Zielsetzungen des Standortes nicht widerspricht.
zu 12: siehe 010.8
zu 13: siehe 010.6
zu 14: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab.
Daher ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung von Kindern
durch innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
zu 15: Das Straßen- und Wegenetz ist für das Verkehrsaufkommen ausgelegt. Aufgrund der Lage
einzelner landwirtschaftlicher Höfe wäre insbesondere die Sperrung für landwirtschaftlichen Verkehr
unverhältnismäßig.
zu 16: Nein, da für weitere, durch die Stadt zu veranlassende Gutachten kein Bedarf besteht.
zu 17, 21: Anlieger- und Instandhaltungskosten
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandsetzung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommen. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
zu 18 und 19: Mit der vorliegenden Bauleitplanung sind keine "erhöhten" Instandhaltungskosten
verbunden. Unabhängig davon ist der vorgetragene Aspekt nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
zu 20: Da mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine VerSeite 50 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
20.Wie hoch ist die durchschnittliche Wertminderung der in der Nachbarschaft zum Silo belegenen besserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung
Grundstücke pro qm nach Inbetriebnahme des neuen Silos?
der Wohnqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kom21.Sollen die erwarteten Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung für KITa und OGAS-Plätze am men.
Ende zur Subventionierung des Silo-Neubaus, dem notwendigen Straßenausbau, dienen?
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine
weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Anlage 6 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom 29.02.2012 (ohne Unterschriften Annahme: Eingabe zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung
EBi
010.34 und im Schreiben benannte Liste von rd. 200 Bürgern)
Wertungsbeschluss:
Aufbau in folgenden Kapiteln:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berückI. Entwicklung der Kapazitäten des Getreidelagers am Kehler Weg von 1960-2020 und zeitliche sichtigende Anregungen.
Einordnung der Wohnbebauung [...]
II. Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...]
III. Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld
nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
IV. Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
V. Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil-Gymnich sondern dauerhafte
Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
EBi
010.35
Anlage 1: Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Projektplanung, vorgestellt von Fr. Schniewind
im Auftrag der RaiBa-Gymnich
Anlage 2: Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst. der RaiBa, Herrn Schmitz
vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips“
Anlage 6 Unterschriftensammlung Februar 2012
Die Unterschriftenliste wird aus datenschutz- rechtlichen Gründen nicht veröffentlicht.
EBi
Anlage 7 "Anlagenkonvolut"
010.36
a. Anwohnerin an die RaiBa, Schreiben vom 23.07.1995
b. Landrat (Bauaufsicht) -Beschwerde eines Anwohners-, Schreiben vom 12.03.2001
c. Der Landrat des Erftkreises –Beschwerde eines Anwohners-, Schreiben vom 06.04.2001
d. Bezirksregierung Köln -Eingabe eines Anwohners-, Schreiben vom 24.10.2001
e. Der Landrat des Erftkreises –Eingabe eines Anwohners-, Schreiben vom 22.01.2002
f. Der Landrat des Erftkreises –Eingabe eines Anwohners-, Schreiben vom 16.01.2002
g. Anwohner Schreiben an die RaiBa, vom 23.09.2010
h. Anwohnerin Schreiben vom 24.09.2010 an den Rhein-Erft-Kreis
i. Anwohnerin Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
j. Anwohner Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-kreis
k. Anwohnerin Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis (mit einer Ergänzung)
l. "Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung" vom 29.06.2012
m. Anwohnerin Schreiben vom 30.06.2012 an die RaiBa
n. Anwohner Schreiben vom 17.12.2012 an die RaiBa
Zu a (neu) j - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel RaiBa-Gymnich" bezieht
sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
Zu b (neu) l - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im
Rahmen der Generalversammlung vom 29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten
Aspekten keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu c (neu) k - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
zu d - Wertungsbeschluss:
Seite 51 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
zu e - Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
zu f (neu) i - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Anwohnerin beim Rhein-Erft-Kreis bezüglich u.a. "unzumutbarer Lärmbelästigung" bezieht sich auf die Bestandssituation und damit nicht auf die vorliegende Planung, durch die
die Bestandssituation erheblich verbessert wird.
zu g (neu) a und h - Wertungsbeschluss:
Bei den Anlagen g und h handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben einer Anwohnerin aus den
Jahren 1995 und 2010. Eine Beschwerdehäufung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung damit nicht bewiesen.
zu i - Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Anlage 8 Unterschriftenliste
EBi
010.37
zu j und k - Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Die Unterschriftenliste wird aus datenschutz- rechtlichen Gründen nicht veröffentlicht.
Seite 52 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 011 Inhalt individuelles Schreiben vom 30.01.2014
EBi
011.1
Stellungnahme bei der Stadt Erftstadt, Umwelt- und Planungsamt zum FlächennutzungsplanÄnderungsentwurf Nr. 08, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa nebst
Begründung und Umweltbericht
sowie zum Bebauungsplanentwurf Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa nebst Begründung und Umweltbericht Einwendungen im Rahmen der erneuten uneingeschränkten öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) der oben genannten Entwürfe vom
02.01.2014 bis 01.02.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Der heutige Getreidemengenumschlag am Kehler Weg entspricht einem bereits seit Anfang der
2000er Jahre erreichten Niveau. Schwankungen sind im Wesentlichen abhängig von den Witterungsverhältnissen und der Entscheidung der Landwirte zum so genannten Streckengeschäft. Der
Einsender ist Anfang der 2000er Jahre an den Kehler Weg zugezogen. Die Einschätzung des Einsenders, dass die Bestandsanlage "von Jahr zu Jahr mehr Lärm und Staub verursacht hat", ist
daher unzutreffend.
Unabhängig davon handelt es sich bei der vorhandenen und in den vergangenen 50 Jahren geSämtliche offengelegte Planungsunterlagen habe ich intensiv durchgearbeitet und dabei mit wach- wachsenen städtebaulichen Situation am westlichen Kehler Weg um eine Gemengelage - auch
sender Überzeugung festgestellt, dass die jetzt schon für die Anwohner belastende Situation der wenn aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren keine nachbarrechtlichen BeGemengelage erheblich verschlechtert wird1.
schwerden vorliegen, die "unzumutbare Beeinträchtigungen" hätten vermuten lassen können, besteht städtebaulicher Handlungsbedarf.
Die offengelegten Planungsunterlagen sehen auf den ersten Blick umfangreich und sehr ordentlich
aus. Bei detaillierter Betrachtung halten sie dieser ersten Einschätzung nicht stand.
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Der vielzitierte „Städtebauliche Vertrag" liegt den Planungsunterlagen nicht bei. Die enthaltenen
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Karten des Katasteramtes Rhein-Erft-Kreis als Grundlage für die Flächennutzungspläne sind
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallzum Teil veraltet und bilden allesamt nicht die Realität ab. Viele, zum Teil schon vor Jahrzeh nund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Beten erbaute Wohnhäuser sind nicht verzeichnet. Die Betroffenheit der anliegenden Wohnb etriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
bauung wird somit nicht ausreichend dargestellt.
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Die Unterlagen sind trotz Überarbeitung aufgrund der bisherigen Einwendungen in sich nicht
konsistent und nicht plausibel, dies gilt auch für den gutachterlichen Bericht auf der Grundlage Wertungsbeschluss:
von Geräuschimmissions-Berechnungen und auch für das Progenosegutachten und ebenso Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
für die Verkehrsuntersuchung. Nur ein paar Beispiele: Die jährlichen Fahrten für die Getreid e- konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
fuhren einschließlich Umlagerung werden mal mit 9000 und mal mit 4500 Fahrten angegeben. Bebauungsplans Nr. 164. Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Die Prognose des Tagesverkehrs an Spitzen-Liefertagen wird mit 265 Traktorgespannen Bauleitplanung.
angegeben, obschon der Verkehrsgutachter für Spitzen-Erntetage aufgrund Angabe der Raiba
400 Traktorgespanne ermittelt hat. Die Annahmemenge von Traktoren an der alten Annahm estelle wird mal mit 12 oder 24 als durchschnittlicher Maximalwert und mal mit 50 als Durchschnittswert, jeweils je Tag, beziffert. Prozentangaben sind konsequent falsch berechnet und
zeichnen damit ein falsches Bild. Weshalb? „Konkrete Schallschutz-Maßnahmen" für die
Bestandsanlagen werden gefordert 2, im Bebauungsplanentwurf aber nicht festgesetzt, für
durchführbar halte ich sie nicht.
Der Ansatz, mit dem die Verbesserung der Gemengelage begründet wird, ist irreführend. Er
beruht auf der Lärmmessung von 7 Stunden eines als besonderes Ereignis geltenden Ernt etages. Dieser gemessene Wert von 70 dBA wir als Vergleichswert für die zulässige zukünftige
Lärmbelastung von 60 dBA an gewöhnlichen Tagen eines Jahres herangezogen. Die Lär mprognose der Planungsunterlagen ergibt für Erntetage, die ein besonderes Ereignis darstellen,
wiederum Überschreitungen der zulässigen Werte um 9 dBA. Die Veränderung der Lärmimmissionen an gewöhnlichen Tagen wird nicht betrachtet. Eine vollständige Sachverhaltsermit tlung ist unterblieben.
Seite 53 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
011.2
EBi
011.3
Ich musste feststellen, dass die Raiffeisenbank auch bei der Neuplanung wieder auf Vollauslastung der Anlagen setzt, einspart, was einzusparen ist, so dass es abermals zu Schlange nbildung, Nachtarbeit und lmmissionsüberschreitungen kommen wird. Und das ganz unmitte lbar neben der Wohnbebauung, denn auch der Neubauteil liegt nur 56 Meter von den nächsten
Häusern entfernt. Das betriebswirtschaftliche Argument der alternativlosen Standortwahl ist
nachweislich falsch.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
Die absehbare Entwicklung wird zudem nicht berücksichtigt. Die Bauleitplanung verstößt Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsgegen die Ziele der Stadtentwicklung und das Einzelhandelskonzept, die Entwicklungsmö g- struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Belichkeit Gymnichs wird beschränkt, bereits beschlossene und avisierte Baugebiete für die reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Wohnbebauung verhindert.
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
EBi
011.4
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders angeführten Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung sind - wie
im Nachfolgenden näher ausgeführt wird - nicht zutreffend.
Erstmals habe ich auch verstanden, weshalb das bestehende alte kleine Silo von Jahr zu Jahr Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
mehr Lärm und Staub verursacht:
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. PrakIm Jahr 1964 wurde auf einem Grundstück von 2.595 m 2 der Ziegelmauertrurm mit einer Grundflä- tisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
che von 99 m2 und 496 Tonnen Lagerkapazität und 4 Tonnen Trocknungskapazität errichtet.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Im Jahr 1972 wurde die Errichtung einer Lagerhalle mit Saatgutreinigungsanlage mit einer Grund2
fläche von 60,82 m angrenzend an der Südmauer des Turmes baurechtlich genehmigt. Im Jahr Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
1973 und 1974 wurde diese Lagerhalle jeweils nach Süden um je um 109,8 m 2 Grundfläche erwei- an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
tert. Das Grundstück war nun 3.210 m 2 groß.
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
Seite 54 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
In den 70er Jahren wurde die Mehrzahl der Wohnhäuser im Kehler Weg errichtet, auch die unmittelbaren Nachbarhäuser und auch schon vor den Erweiterungen in 1973 und 1974. Damals waren
die Erntemengen noch gering und in den Ortsteilen Erftstadts gab es etliche Getreideannahmestellen.
Erst in 1981 wurde die Errichtung der Waage, der Bau der Amazonenhalle mit einer Grundfläche
von 453 m2, der Büroanbau mit 42 m2 und eine Unterkellerung von 46,4 m 2 baurechtlich genehmigt.
Im Jahr 1985 wurden die 5 Metallsilos mit einer Grundfläche von insgesamt 122 m 2 und einem
Fassungsvermögen von insgesamt 1.250 Tonnen erstellt.
Im Herbst 2000 wurde die Halle Kranz mit einer Grundfläche von 660 m 2 errichtet. Die Baugenehmigung hierfür erhielt die Raiba 2001.
Im Jahr 2002 wurde eine Büroerweiterung innerhalb einer Halle baurechtlich genehmigt.
Im Jahr 2002 wurden die noch bestehenden Getreideannahmestellen der RWZ in Lechenich und
der Buir-Bliesheimer in Bliesheim geschlossen. Danach sind die Getreideannahmestelle der Raiffeisenbank Gymnich am Kehler Weg sowie die Getreideannahmestelle bei SGL am Siedlerweg in
Gymnich als die beiden letzten Getreideannahmestellen in Erftstadt verblieben.
Im Jahr 2004 wurde ein Gefahrstoffcontainer baurechtlich genehmigt.
Im Jahr 2010 wurde das Verladesilo baurechtlich genehmigt.
Für die Hallenerweiterungen von 90 m2 der Amazonenhalle lag keine Baugenehmigung vor.
Erst nach dem Jahr 2000 wurde die Lagerstelle für Rindenmulch und Pfosten geschaffen. Auch die
Lagerung von Sackwaren auf dem Aussengelände nahm zu. Die Anzahl der Diesel-Gabelstapler
wurde von zunächst 1 auf 3 erhöht.
Die Bauanträge wurden schon seit 1985 mit dem Argument begründet, die Immissionen würden
durch wegfallende Umlagerungsfahrten gemindert. Dies hat sich leider nie bewahrheitet.
In der Folge gab es, auch und insbesondere vor der aktuellen Bauleitplanung, vermehrt Nachbarschaftsbeschwerden wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen.
Nicht nur die Wohnbebauung hat sich verdichtet, woran die Raiffeisenbank mitgewirkt hat, sondern
auch die Warenabteilung hat sich im Laufe der Jahre erheblich ausgeweitet.
In 2011 wurde bei SGL am Siedlerweg eine neue Saatgutannahmestelle mit 2 Schüttgossen und
einer Annahmekapazität von über 80 Tonnen/Stunde und einer Saatgutreinigungskapazität von 25
to/Stunde errichtet. Diese Annahmestelle wird nach meiner Einschätzung bislang wenig genutzt.
Durch die vorliegende Bauleitplanung soll nun ein noch viel größerer Neubau der Warenabteilung,
ein Industriebetrieb ermöglicht werden, nicht nur eine Erweiterung. Dieser würde sich nicht in die
Umgebung einfügen und eklatant gegen den Abstandserlass verstoßen.
Ein Neubau sollte im westlich des Altbestandes gelegnen Agrarbereichs mit spezialisierter Intensivnutzung errichtet werden. Dann würde auch der Mindestabstand zur Wohnbebauung nach Abstandserlass eingehalten.
Schon jetzt, aber auch für die Zukunft soll die Warenabteilung der Raiffeisenbank von vielen Landwirten aus dem Raum Türnich, Kerpen und Nörvenich von Bedeutung sein.3 Derzeit gibt es in
Türnich, Kerpen-Buir und Nörvenich noch Warenabteilungen der Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft. Die Lagerkapazitäten (Tonnen) und die Annahmekapazitäten (Tonnen je Stunde) stellen
sich bei diesen Standorten wie folgt dar: Türnich: 6.500 to, 90 to/Std; Kerpen-Buir: 6.8001o, 140
to/Std; Nörvenich 19.000 to, 320 to/Std.
EBi
011.5
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
verlangt. Im vorliegenden Fall ist diese Recherche durch die Begründung geleistet worden. Diese
enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. In ihm
werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Lärmmessungen verarbeitet. Auch Immissionsgeschehen wird, so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen
Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes (siehe Begründung).
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche bauliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit den
1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten
des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiall rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest
steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Die gleiche Argumentationskette gilt für den Bestand der Wohnbebauung.
Wertungsbeschluss:
Die persönliche Einschätzung des Einsenders, die Warenabteilung sei nicht genehmigt, ist unzutreffend. Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen rechtmäßigen Betrieb.
Bei der Durchsicht der Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gy mnich habe ich meines Ermessens nach festgestellt, dass der Betrieb der Warenabteilung, so
wie er in den letzten Jahren geführt wurde, nicht genehmigt ist.
Durch die Recherchen wurde auch offenbar, dass der Betrieb vermutlich seit etlichen Jahren Wertungsbeschluss:
genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz war. Eine Genehmigung Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach BundesimmissionsSeite 55 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
liegt indes nicht vor. Ich vermute, dass diese auch nicht erteilt würde.
schutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln, ist unzutreffend.
EBi
011.6
Auch ein Explosionsschutzdokument liegt für den Betrieb nicht vor. Dabei mussten die Arbeitgeber
auch für Altanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, und solche bestehen in einer Getreideannahmestelle, ein solches Dokument bis spätestens zum 31.12.2005 erstellen und ständig im
Betrieb verfügbar halten. Beim Betreiber fehlt aber nicht nur das Dokument, sondern was viel
schlimmer ist, das Gefahrenbewusstsein.
Dabei liegt die Warenabteilung auf landwirtschaftlicher Fläche im Aussenbereich und 6,5 Meter
vom nächsten Wohnhaus entfernt.
Wertungsbeschluss:
Der Nachweis von Explosionsschutzdokumenten o.ä. ist nicht Bestandteil von Bauleitplanverfahren.
Unabhängig davon liegt keine Veranlassung dazu vor, die ordnungsgemäße Betriebsführung der
RaiBa in Frage zu stellen.
EBi
011.7
Die Rückführung auf den genehmigten Umfang möchte die Raiffeisenbank nun als Entgegenkommen im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Einschränkung ihrer Bestandsrechte verkaufen. Dafür sollen wir hinnehmen, dass die Warenabteilung zu einem Industriebetrieb mit
unzumutbaren Beeinträchtigungen und Gefahren sowie Nachteilen für Erftstadt, Gymnich, anliegende Eigentümer, Anwohner und die Allgemeinheit heranwächst. Wo rechtlich hierfür der Rahmen gegeben sein sollte, erschließt sich mir nicht.
Die vorliegende Bauleitplanung erfüllt nicht die zur Begründung genannten städtebaulichen Ziele
der „Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation" und der „Minimierung der Eingriffe in
Natur und Landschaftsbild", sondern dient ausschließlich der „planungsrechtlichen Sicherung des
Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg".
Die Gemengelage-Situation wird erheblich verschlechtert, der Eingriff in Natur und Landschaftsbild
kann am geplanten Standort aufgrund der Enge zum Wohnort nur unzureichend kompensiert
werden. Zwischen Betriebsfläche und Wohnort ist entgegen der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde keine Eingrünung vorgesehen. Die geplante Bauweise lässt den Versuch nach
Minimierung des Eingriffs nicht erkennen.
Dass es der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung bedarf bedeutet
im Umkehrschluss, dass der Standort der Warenabteilung nicht gesichert ist. Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich und die Stadt Erftstadt zu vertreten.
Die bis hierhin getroffenen Aussagen werden im folgenden konkretisiert und belegt, insbesondere
in den Ziffern 1 und 2 sowie 16 und 17. Die übrigen Ziffern geben Detailbetrachtungen wieder.
Ich erhebe folgende einzelne Einwendungen:
1. Allgemeines — Verstöße gegen geltendes Recht
Hinreichende Sachverhaltsermittlung fehlt
Es ist keine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Immissionssituation vorgenommen worden. Die bestehende Lärmimmissionssituation ist lediglich an einem einzigen Tag
über einen Zeitraum von 7 Stunden eines Tages, der als seltenes Ereignis zu werten ist, erhoben
worden. Am Warenbetrieb der Raiffeisenbank wird neben der saisonal betriebenen Getreideannahme ebenfalls saisonal unterschiedlicher Handel mit Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Mulch
sowie ganzjähriger Handel mit Futter und sonstigen Waren betrieben. Hieraus treten ganz unterschiedliche Lärm- und Staubimmissionen über das Jahr verteilt auf. Eine einseitige Fokussierung
auf die Getreideannahme und Ermittlung der Lärmimmissionen von nur 7 Stunden ist daher völlig
unzureichend. Bei differenzierter Betrachtung würde deutlich, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung eine Erhöhung der Immissionen an der Mehrzahl der Tage eines Jahres verbunden ist.
Die Immissionssituation der Verunreinigung der Luft durch Stäube ist gar nicht ermittelt worden,
das Ergebnis wäre für die Raiffeisenbank Gymnich vermutlich verheerend gewesen. Auch ein
Prognose-Gutachten ist nicht erstellt worden. Dieses ist jedoch zu fordern, da auch weiterhin offen
in einer Entfernung von nur 6,5 Metern zum nächsten Wohnhaus Getreide abgekippt werden soll,
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Planung sieht daher eine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes
vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Diese flächenmäßige Erweiterung bedarf der planungsrechtlichen Grundlage
in Form der vorliegenden Bauleitplanung.
Ebi
011.8
EBi
011.9
Diese hat keinen Einfluss auf den vorhandenen Abstand der Bestandsanlage zur Wohnbebauung.
Mit der Einplanung einer Eingrünung mit einer Breite von 10 m wurde der Anregung der Unteren
Landschaftsbehörde gefolgt. Zusätzlich sind externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Mit der
Umsetzung gelten die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild nicht nur als "minimiert", sondern als
ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders, durch die vorliegende Bauleitplanung unzumutbar beeinträchtigt
zu werden, ist nicht zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Seite 56 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
und auch aus einer eingehausten Annahmestelle Staub entweicht, zum Beispiel weil die Tore Bauleitplanung.
zumeist nicht geschlossen werden. Die neue Annahmestelle soll nur 80 Meter westlich des Wohngebietes liegen. Der Wind wird also dazu beitragen dass der Staub von 20.000 Tonnen Getreide in
die Wohnsiedlung getragen wird.
EBi
Der Staub kann belastet sein, zum Beispiel mit Schimmelsporen und Pestiziden, so dass er eine Wertungsbeschluss:
011.10 Gesundheitsgefährdung darstellt.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
EBi
Ich rege an, eine vollständige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, wenn Sie sich nicht durch die Wertungsbeschluss:
011.11 Einwendungen der Bürger innerhalb der Offenlage überzeugen lassen möchten
Die Anregungen des Einsenders wurden im Rahmen der konkreten Bauleitplanung geprüft. Die
Prüfung auf der Ebene des im Parallelverfahren geführten Bauleitplanung hat ergeben, dass der
Bauleitplanung eine vollständige Sachverhaltsermittlung zugrunde liegt.
EBi
1.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht auszuschließen
Die Behauptung, dass aus der Zeit vor Einleitung der Bauleitplanverfahren "mannigfaltige Be011.12 Unzumutbare Beeinträchtigungen sind durch die vorliegende Bauleitplanung nicht auszuschließen. schwerden von den Anwohnern" vorlägen, kann nicht bestätigt werden.
Diese Einschätzung wird durch konkrete Feststellungen in den weiteren Ziffern meines Schreibens
gestützt.
Wertungsbeschluss:
1.3. Das Vorhaben erhöht bestehende und begründet neue Spannungen
Die Einschätzung des Einsenders ist unzutreffend. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles
In der Vergangenheit hat es mannigfaltige Beschwerden von den Anwohnern gegeben, bei den erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mitarbeitern und dem Vorstand der Raiffeisenbank, der Stadt und dem Kreis, zum Teil unter Einbeziehung des Ortsvorstehers Gymnichs. Durch die Neuplanung werden die Spannungen zwischen Gewerbebetrieb und Anwohnern erhöht und neue begründet.
EBi
1.4. Verstoß gegen das in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerte Verbesserungsgebot
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung sei für die Anwohner keine Verbesserung, son011.13 Der Grundsatz des Verbesserungsgebotes wird verletzt, da durch die vorliegende Bauleitplanung dern eine Verschlechterung verbunden, ist nicht zutreffend. Die 8. Änderung des Flächennutzungsdie bestehende Gemengelage verschlechtert wird, und zwar in vielerlei Hinsicht, zum Beispiel planes bereitet die Verbesserung der Gemengelage-Situation auf der konkreten Grundlage des
bezüglich Lärmimmissionen, Schattenwurf, Gefahrenpotential, Ortsbild, Gebietsabstufung, Grund- Bebauungsplan Nr. 164 vor.
stückswerte, Gesundheit und Lebensqualität
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung verletze das Verbesserungsgebot, ist unzutreffend.
EBi
1.5. Eingeschränkter Bestandsschutz für die Warenabteilung
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung Warenabteilung / Wohnbebauung ist von einem rechtmäßi011.14 Der Bestandsschutz umfasst zunächst nur den zur Zeit genehmigten Betrieb. Sämtliche
gen Bestand beider Nutzungen auszugehen. Der Westen des Kehler Weges wird heute bereits
Erweiterungen sind gegen den Schutz von nachbarlichen und sonstigen öffentlichen Belangen durch die Bestandsanlage der RaiBa geprägt. Daher hat auch der Einsender seine Entscheidung für
abzuwägen.
den Wohnstandort Kehler Weg bewusst unter Berücksichtigung der
1.5.1. Fehlende und nicht zu erteilende Baugenehmigungen
Warenabteilung getroffen.
Vom Bestandsschutz werden nur die Aufbauten und der Betrieb umfasst, die baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind. Mittlerweile ist aufgedeckt worden, dass der Betrieb der Wa- Wertungsbeschluss:
renabteilung der Raiffeisenbank weit über die Baugenehmigungen hinausgeht. Baurechtlich ge- Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einer Gemengelage auszugehen. Hieraus ergibt sich
nehmigt ist lediglich die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort, jedoch nicht die Lage- das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles
rung von 12.000 Tonnen Getreide in angemieteten Hallen, für die vermutlich keine Baugenehmi- erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
gungen für die Vermietung zu gewerblichen Zwecken vorliegen und oder vorlagen. Genehmigt ist
ein der Lagermenge von 3.200 Tonnen entsprechender Umschlag an der Annahmestelle am
Standort, nicht jedoch der Umschlag von über 15.000 Tonnen, oder durch Mehrfachumschlag von
über 25.000 Tonnen und dieser erhöhte Umschlag ist laut Auskunft des Leiters des Bauordnungsamtes der Stadt Erftstadt auch nicht genehmigungsfähig.
Genehmigt ist die Lagerung und der Handel mit Getreide, Dünger und Futter, nicht jedoch die
Lagerung und der Handel mit Erden, Stroh, Heu, Festbrennstoffen, Holzpfählen und anderen
Waren. Das Angebot von Dienstleistungen, zum Beispiel von Wiegevorgängen oder Getreidetrocknung ist ebenfalls nicht genehmigt.
Seite 57 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
1.5.2 Fehlende Standortsicherung, stattdessen Mitwirkung an der herannahenden Wohnbebauung
Ein Betrieb sollte zur Sicherung seines Standortes, insbesondere wenn Erweiterungen geplant
sind, aktiv herannahende Wohnbebauung verhindern, zum Beispiel durch Klage gegen Baugenehmigungen für Wohnhäuser.
Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich in der Vergangenheit nicht nur versäumt, sondern sie hat
aktiv daran mitgewirkt, dass die Wohnbebauung herannaht, durch Vermittlung von
Grundstücksverkäufen, Finanzierung der Wohnhäuser und Hilfe beim Bau.
1.5.3. Irreführendes Verhalten der Raiffeisenbank
Das Verhalten der Raiffeisenbank, nämlich einerseits die Unterlassung von Instandhaltungen der
Getreideannahme und andererseits die Mithilfe bei der heranrückenden Wohnbebauung ließ
zusammen mit der Tatsache, dass die Ausweitung des Betriebes ohne entsprechende Baugenehmigungen weder den Anwohnern noch der Stadt offenbar wurde, den Wunsch der Raiffeisenbank nach signifikanter Erweiterung ihres Betriebes im Verborgenen.
EBi
1.6. Wohngebiet Kehler Weg / Neustraße ist allgemeines Wohngebiet
011.15 Der Siedlungsbereich Neustraße und Kehler Weg ist ab Ende der 60er Jahre entstanden. Er
zeichnet sich aus durch vorwiegend freistehende Wohnbebauung. Zuletzt wurde ein Haus noch
nach 2000 angebaut. Geschäfte oder Höfe befinden sich in diesem Siedlungsbereich nicht. Entsprechend der tatsächlichen Bebauung und Nutzung ist das Gebiet als Wohngebiet einzustufen.
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. 1999 stand sowohl das Silo schon als auch die Wohnbebauung mit Ausnahme nur
eines einzigen Hauses.
EBi
Weiteres Indiz für die Beurteilung als Wohngebiet ist die in Ziffer 2.8.3 genannte Abrundungssat011.16 zung Neustraße. Durch diese wurde die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen gemäß §
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Dies ist möglich, wenn die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt werden. Da
für die Bebauung im Bereich der Abrundungssatzung Wohnbebauung beschlossen wurde, muss
auch der prägende angrenzende Bereich Neustraße / Kehler Weg Wohngebiet sein.
EBi
Eine weiteres Indiz für die Einstufung als Wohngebiet ist, dass Anwohnern auf Bauvoranfrage für
011.17 die Errichtung eines Ladengeschäftes für Künstlerbedarf im Kehler Weg mitgeteilt wurde, dass ein
solches Geschäft im allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsflähig sei.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wie oben dargestellt, können die Anwohner innerhalb der Gemengelage keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete erwarten. Die vorliegende Bauleitplanung ist aber dazu geeignet, die bestehende
Situation zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die Entwicklung der Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde unter Anwendung der Abstandsliste des
Abstandserlasses die Warenabteilung beim möglichen Heranrücken der Wohnbebauung berücksichtigt. Hieraus kann kein Abwehranspruch gegen die Warenabteilung abgeleitet werden.
Der Stadt liegt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens für Keramikzubehör" am Kehler Weg vor.
Daher können die vorgetragenen Behauptungen nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon
berühren diese auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
Zur Klärung der Gebietseinstufungen sollte vor Beschluss der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. Wertungsbeschluss:
011.18 8 und des Bebauungsplans Nr. 164 ein Bebauungsplan für das Wohngebiet Neustraße/ Kehler Ein Planerfordernis für das Baugebiet Neustraße / Kehler Weg ist nicht gegeben. Zudem bedarf die
Weg aufgestellt werden.
Gebietseinstufung keiner Klärung.
EBi
2.Standort für den Neubau der Warenabteilung
011.19 2.1. Verstoß gegen den Abstandserlass
Der Abstandserlass sieht einen Mindestabstand zwischen offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen einerseits und
Wohnbebauung andererseits von 500 Metern, für Getreidetrocknungsanlagen auch bei neuestem
Stand der Technik von 200 Metern und für Anlagen in denen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel umgefüllt werden 300 Meter vor.' Diese Abstände werden evident unterschritten, für
den Altbestand beträgt dieser nur 6,5 Meter, für den Neubaubereich 56 Meter.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung
in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch
ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die
Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der BauSeite 58 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
leitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen
werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses hergestellt wird, kann nicht gefolgt werden.
EBi
2.2 Es handelt sich um eine Neuplanung, keine Erweiterung
Wertungsbeschluss:
011.20 Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Erweiterung des Bestandes, sondern um eine Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine planungsrechtliche Erweiterung eines
Neuplanung. Im Neubaubereich sind alle Betriebseinrichtungen des Bestandes neu geplant. Der Bestandsbetriebes. Die Erweiterungsfläche ist daher planungsrechtlich nicht losgelöst von der BeNeubau ist vollständig, er ist selbständig nutzbar, dort sollen 90 Prozent der Betriebstätigkeiten standsanlage zu betrachten.
abgewickelt werden, im Bestand nur noch 10 Prozent. Die bestehenden baulichen Einrichtungen
stellen nur eine optimale Ergänzung zur Neuplanung dar.'
EBi
2.3. Der Neubau fügt sich nicht in die Umgebung ein
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs011.21 Die Neubaufläche ist nicht nur durch den Bestandsbetrieb geprägt, sondern auch durch die struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der BeWohnbebauung und die Felder. Die Bestandsanlage prägt die Neubaufläche nicht in der Weise, reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
dass sich die geplanten Aufbauten einfügen könnten. Vielmehr würde die geplante Neuanlage Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
herausstechen und eine Industrieanlage mit hohem Störgrad darstellen. Da keine Eingrünung der Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive VeredeOstseite und des Altbestandes geplant ist, wird der Störgrad der Neuanlage aus der Sicht der lungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Wohnhäuser nicht gemildert. Die mit der Baugenehmigung der Halle Kranz von 2001 verbundene
Verpflichtung einer Ausgleichspflanzung durch Obstbaumhochstämmen mit Verbissschutz auf Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimeiner Länge von 120 Metern entlang der Westseite der Bestandsanlage wurde nicht nachgekom- mung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplamen und von der Stadt Erftstadt nicht überwacht.
nerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Seite 59 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine planungsrechtliche Erweiterung eines
Bestandsbetriebes. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
2.4. Verstoß gegen den Gebietserhaltunffsanspruch
Die Bebauung Neustraße / Kehler Weg ist - wie oben ausgeführt - nicht als Allgemeines Wohngebiet
011.22 Die Behandlung des Wohngebietes Kehler Weg/Neustraße als Mischgebiet widerspricht dem einzustufen. Planungsrechtlich ist von einer Gemengelage auszugehen.
Gebietserhaltungsanspruch. Der unbeplante und im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als
Wohnbaufläche ausgewiesene Innenbereich Kehler Weg/Neustraße entspricht in ihrer Beschaf- Wertungsbeschluss:
fenheit dem Baugebiet des allgemeinen Wohngebietes.'
Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor.
EBi
2.5. Verstoß gegen die Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Erftstadt
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im
011.23 Der Flächennutzungsplan-Änderungsentwurf Nr. 8 und der Bebauungsplanentwurf Nr. 164 versto- Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" darßen gegen die von der Stadt Erftstadt aufgestellten Ziele der Stadtentwicklung. Die Bauleitplanung gestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
entspricht keiner nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, weil zum Beispiel die Entwicklungs- Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten Wohnbaulandflächen ist
möglichkeiten Gymnichs behindert werden, ein drittes Gewerbegebiet in Gymnich etabliert wird daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt
und die Gemengelage zwischen Gewerbebetrieb und Wohngebiet verschlechtert wird. Die Bau- ausreichend Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
leitplanung dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, sondern lediglich den kurzfristigen wirtschaftli- Die Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung
chen Vorteilen der Raiffeisenbank Gymnich. Sie schützt nicht eine menschenwürdige Umwelt, sie von Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitpladient nicht der Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort und fiihrt nicht zu einer nung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige Ortsrandlandschaftsgerechten Verknüpfung von Siedlung und Freiraum.
Arrondierungen.
Seite 60 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
2.6. Verstoß gegen das Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt
011.24 Die vorliegende Bauleitplanung verstößt gegen das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Erftstadt, das der Rat in seiner Sitzung am 19.07.2011 beschlossen hat. Das Konzept empfiehlt für
den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten die Konzentration
auf den Bereich „WirtschaftsPark Erftstadt". Dort heißt es: „Die Umsetzung der vorgeschlagenen
Zentrenkonzeption erfordert einen maßvollen Einsatz planungsrechtlicher Steuerungsinstrumente.
Denn nur so wird es gelingen, die aus unternehmerischer Sicht am Standort Erftstadt zusätzlich
wettbewerbsfähigen Einzelhandelsnutzungen auf diejenige Standorte zu lenken, die sich städtebaulich bestmöglich in das Siedlungsgefüge einordnen."
In dem Konzept werden unter anderem gartenmarktspezifische Sortimente, zoologischer Bedarf
und Baumarktsortimente als nicht zentrenrelevante Einzelhandelssortimente eingestuft, diese
werden im Bebauungsplan zugelassen.
Als großflächiger Einzelhandel wird der Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von über 800 m 2
und einer Geschoßfläche von über 1.200 m2 bezeichnet.
Der vorhandene Kassenraum der Warenabteilung der Raiffeisenbank ist zwar nur 20 m 2 groß. Die
angebotenen Einzelhandelswaren werden jedoch direkt aus den Lagerhallen und dem Aussenbereich entnommen. Diese Fläche beträgt laut Angabe in der Begründung zum Bebauungsplan
schon jetzt mehr als 970 m2.7 Mit der Neuplanung soll die Fläche auf 2.650 m 2 steigen.'
EBi
Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 auf Seite 14 dargestellt wird, dass für den
011.25 Waren- und Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs nur 300 m 2 Lagerfläche festgesetzt werden sollen, handelt es sich um eine falsche Darstellung. Denn die unter 6.1.1.b) auf Seite 13 der
Begründung zum Bebauungsplan benannten Handelsprodukte beinhalten ebenfalls Einzelhandelsware in großer Menge. Denn nicht nur die Düngemittel werden für den Einzelhandel angeboten, sondern auch Pflanzenschutzmittel und Tierfutter. Bei den gehandelten Futtermitteln handelt
es sich nämlich um Futter für Pferde, Vögel und Kleintiere. Mit dem Neubau der Warenabteilung
am Kehler Weg entsprechend der Planungen würde dort ein großflächiger Einzelhandel entstehen
EBi
2.7. Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
011.26 Durch die geplante Lage des Neubaus des Großsilos unmittelbar am Ortsrand mit einem Abstand
zum nächsten Wohnhaus von 6,5 Metern wird das Ortsbild Gymnichs verschandelt. Schon von
weitem wird man aus Richtung Kerpen und Nörvenich kommend den Industriekoloss sehen und
als dominierend empfinden. Hieran kann auch die geplante Eingrünung in den nächsten Jahrzehnten nichts ändern. Das Erscheinungsbild wird dem Niederaußem ähneln. Dies ist auch der Wiederbelebung des Gymnicher Schlosses nicht dienlich.
EBi
2.8. Verhinderung von Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in Gvmnich
011.27 Ich rege an, zur Aufrechterhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in Gymnich
für den Neubau der Warenabteilung einen geschickteren Standort zu wählen, zum Beispiel im
Agrarraum mit spezialisierter Intensivnutzung am Siedlerweg.
2.8.1. Verschandelung der einzigen größeren Fläche für die langfristige Erweiterung der Wohnbebauung Gvmnichs
Die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt ist auch in den letzten drei Jahren um 1,7 % gestiegen.
Langfristig sollten alle Stadtteile Erftstadts die Möglichkeit haben zusätzliche Grundstücke für die
Wohnbebauung freigeben zu können.
Gymnich wird im Osten und Nord-Osten durch die Autobahn A 61 begrenzt. Im Nord-Westen
verläuft die L 162 (Kerpener Straße) und im Süden die L 495 (Nörvenicher Straße), dort ist die
Erweiterung des Gewerbegebietes geplant. Die einzig mögliche
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung ist mit den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Erftstadt vereinbar.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht entsprechend die Darstellung eines Sondergebietes mit der
entsprechenden Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Die
Hauptumschlagmenge ist Getreide. Es handelt sich somit um einen Handelsbetrieb mit einem speziellen Warenangebot mit entsprechendem Platzbedarf. Fachbetriebe mit dieser Ausrichtung unterliegen nicht der Zentrenbetrachtung, da das einzelhandels- und zentrenkonzeptrelevante Handelssortiment im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle spielt. Es handelt sich insbesondere nicht
um Einzelhandel mit großflächigem "gartenmarktspezifischem Sortiment". Dies ergibt sich auch aus
dem nicht zitierten Inhalt des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes des Kapitels 5.4. So steht hinter
dem Begriff "Flächenverfügbarkeit" folgende Fußnote: "Die vorhandenen Flächen im Wirtschaftspark
sollen allerdings vornehmlich arbeitsplatzintensiven Betrieben aus dem produzierenden Gewerbe
sowie dem Dienstleistungssektor vorbehalten sein. Insofern wird es zu klären sein, inwieweit dieser
Zielsetzung durch die Ansiedlung von ausgewählten großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment widersprochen wird." Ein Landhandel entspricht nicht den definierten Vorbehalten für den Wirtschaftspark.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Im Rahmen der Begründung ist jeweils aufgeführt, was unter "Waren- und Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs" bzw. Handelsprodukte gemäß 6.1.1. b) zu verstehen ist. Die Zuordnung ist
eindeutig. Die Festsetzung entspricht inhaltlich und mengenmäßig im Wesentlichen dem derzeitigen
Umfang.
Wertungsbeschluss:
Die Anregung bezieht sich nicht auf die Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Planung werde eine Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
zur Folge haben, wird - wie bereits in Zeile 011.21 ausgeführt - nicht geteilt.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im
Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Wohnbaulandentwicklung ist daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen
Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich
für eine solche Entwicklung geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung
von Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Seite 61 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
größere Erweiterung der Wohnbebauung stellt sich für Gymnich im Westen dar. Sollte hier ein
Großsilo mit industriellem Charakter gebaut werden, so wird eine mögliche Wohnbebauung vereitelt. Dies betrifft schon jetzt die in den Punkten 2.8.2., 2.8.3. und 2.8.4. genannten geplanten
Baugebiete Gymnichs.
Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und der Bebauungsplan Nr. 164 würden eine Erweiterung der Wohnbebauung in Gymnich verhindern.
EBi
2.8.2. Abrundungssatzunug Neustraße wird obsolet
011.28 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.10.2002 die „Erweiterte Abrundungssatzung" Gymnich —
Neustraße einschließlich der Ergänzung und der Begründung beschlossen. Bei Bau eines Großsilos in unmittelbarer Nachbarschaft, wird niemand mehr Geld in die Wohnbebauung an der
Neustraße investieren.
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen seien ausschließlich einer (Wohn)Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen
nicht gefolgt.
EBi
2.8.3. Bebauungsplan Vorpforte wird verhindert
011.29 Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 17.03.2003 beschlossen, das
Satzungsverfahren Vorpforte als Bebauungsplanverfahren mit erweitertem Gültigkeitsbereich
fortzuführen, wenn die Vermarktung des Bebauungsplangebietes Nr. 119 (Neubaugebiet am
Ortseingang) abgeschlossen ist. Eine Wohnbebauung im Bereich Vorpforte wird bei Bau eines
Großsilos am geplanten Standort nicht mehr stattfinden.
2.8.4. Bebauungsplanverfahren Stichweg Sonnenweg / Kehler Weg wird verhindert
Der Ausschuss für Stadtplanung hat in seiner Sitzung vom 23.06.2004 einstimmig beschlossen,
den Bebauungsplan in die Leistungsvereinbarungen einzustellen. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens solle nach Vermarktung der Bebauungsplangebiete Nr. 119 und 120 erfolgen.
Bei Bau eines Großsilos am Standort Kehler Weg wird niemand auch nur einen Euro in ein Wohnhaus an diesem Standort investieren.
EBi
2.9. Sinkende Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt
011.30 Bei weiterer Forcierung der Wohnbebauung im Gymnicher Westen entsprechend der Punkte 2.8.1
bis 2.8.4. würde die Stadt Erftstadt Steuereinnahmen aus der Grunderwerbsteuer sowie der
Grundsteuer B erhalten. Darüber hinaus würden durch den Wohnungsbau Gewerbesteuereinnahmen der in Erftstadt ansässigen Baubetriebe resultieren. Diese Einnahmen fallen vollständig
weg, wenn das Großsilo am Standort Kehler Weg gebaut wird.
Aus dem Bau des Großsilos resultieren dagegen über den langen Abschreibungszeitraum der
Investitionen keine Gewerbesteuereinnahmen. Auch die positiven Gewinne aus dem Bankengeschäft der Raiffeisenbank Gymnich werden durch die Abschreibungen der Siloanlagen wegfallen.
Im Ergebnis wird die Stadt Erftstadt über einen langen Zeitraum keine oder zumindest erheblich
reduzierte Gewerbesteuereinnahmen der Raiffeisenbank Gymnich erhalten.
Die Bauleitplanung für den Neubau des Silos verhindert Steuermehreinnahmen und führt zu Steuermindereinnahmen.
EBi
2.10. Steigende Kosten für Straßenbau und -instandsetzung der Stadt Erftstadt
011.31 Bei Bau des Großsilos am vorhandenen Standort werden auf die Stadt Erftstadt erhebliche Kosten
für den Straßenausbau und Straßenreparaturen zukommen.
Das Verkehrsaufkommen, insbesondere von Schwerlast-LKW ist bereits jetzt hoch.
Durch die Neuplanung mit der Vergrößerung der Lagerflächen für Sackwaren auf das 2,5-fache
wird das Verkehrsaufkommen von PKW und LKW deutlich steigen. Bei Direktanlieferung an den
Standort ohne Zwischenlager für die Sackware werden größere und schwerere LKW anliefern, als
dies zur Zeit der Fall ist. Auch in der Landwirtschaft ist eine Veränderung der landwirtschaftlichen
Fahrzeuge von kleinen Traktoren mit einem Anhänger hin zu großen Traktoren mit mehreren
Gespannen und zu LKWs bereits jetzt zu erkennen. Die vorhandenen Feldwege sind für diese
schweren Fahrzeuge und das hohe Verkehrsaufkommen nicht konzipiert. Sie werden alsbald neu
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im
Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Einschätzung,
dass die vorliegende Bauleitplanung sich negativ auf eine mögliche
Entwicklung von Gymnich auswirken könnte, wird nicht geteilt. Im Gegen teil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Situation, auf deren Basis weitere Ortsrandlagen-Abrundungen unter Berücksichtigung der Warenabteilung städtebaulich denkbar wären.
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde die Warenabteilung berücksichtigt. Die
Bestandsanlage wirkt als ästhetische Vorbelastung des Ortsbildes.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf die Abrundungssatzung Neustraße.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung habe eine negative Auswirkung auf mögliche
städtebauliche Arrondierungen am Siedlungsrand Gymnichs wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Prognosen zu zukünftigen Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt sind weder planungs- noch abwägungsrelevant. Unabhängig davon ist die vorgetragene Einschätzung spekulativ.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende Bauleitplanung hätte keinen Einfluss darauf, dass
Landwirte zu Erntezeiten das Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten
haben. Der Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss. Würde dagegen der Anregung des
Einsenders auf Verlegung der Erweiterungsfläche an einen anderen Standort in Erftstadt gefolgt
(s.o.), wäre das Verkehrsaufkommen höher als im Falle der vorliegenden Planung, da in
diesem Fall die Verbindungsfahrten zwischen Erweiterungs- und Neubaufläche zusätzlich zu berücksichtigen wären.
Seite 62 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
aufgebaut werden müssen. Der jetzige Standort ist jeweils 2 Kilometer von der L 162 und L 495
entfernt. Da es mehrere Zuwegungen zur Warenabteilung geben wird, muss die Stadt Erftstadt
insgesamt 6,5 km Feldwege und Ortsstraßen als Zuwegung zur Warenabteilung instandhalten. Bei
einer Lage direkt an der Landstraße würden diese Kosten bei der Stadt wegfallen. Die Stadt befand sich bekanntlich bis zum vergangenen Jahr im Nothaushalt und hat bis 2022 ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt.
EBi
2.11. Wertverluste der bestehenden Immobilien im Westen Gvmnichs
011.32 Der Bau des Großsilos würde zu einer optischen Herabwertung des Wohngebietes zu einem
Industriestandort führen. Die Erweiterung der Warenabteilung wird zu einer Zunahme von Verkehr,
Lärm, Staub, Gerüchen, Verschattung, Gefahr von Brand und Explosion sowie der Gefahren aus
der Lagerung von Gefahrstoffen führen. Hieraus ergeben sich erhebliche Wertminderungen der
bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs_ Nach Möglichkeit werden Schadensersatzforderungen gestellt werden.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet worden. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein Planungsschaden für die Anlieger verursacht.
EBi
2.12. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Bestandssituation verbessert. Daher ist die Einschät011.33 Die Erweiterung der Warenabteilung wird die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der zung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Anwohner erhöhen. Dies würde sich ganz unmittelbar im Fall einer Havarie zeigen. Havarien von Anwohner unbegründet.
Getreidelagern sind durchaus nicht selten. Eine Lage von Getreidelagern in einer Nähe von nur
6,5 Metern zur Wohnbebauung in der Größenordnung, wie sie nun durch den Bebauungsplan Wertungsbeschluss:
geplant wird, ist jedoch nirgends anzutreffen, und dies sicher aus gutem Grund. Mit gesundheitli- Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
chen Beeinträchtigungen der Anwohner ist aber auch durch die Zunahme des Lärms, insbesonde- konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
re der Lärmdauer, der Verschattung und Staub zu rechnen.
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
EBi
2.13. Gefährdung in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dir- Das geplante Wasserschutzgebiet für die Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungs011.34 merzheim sowie eines privaten Trinkwasserbrunnens
anlage Erftstadt-Dirmerzheim erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Alfter, Bornheim, Kerpen,
Die Planfläche liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanla- Swisttal, Weilerswist und Erftstadt. In Erftstadt sind die Gemarkungen Liblar, Kierdorf, Gymnich,
ge Dirmerzheim. Darüber hinaus wird in einer Entfernung von etwa 200 Metern zum Plangebiet Dirmerzheim, Lechenich, Bliesheim und Friesheim betroffen. Es gliedert sich in
laut Aussage des Rhein-Erft-Kreises ein privater Brunnen zur Förderung von Mineralwasser für die • den Fassungsbereich (Zone I)
Flaschenabfüllung gebaut.
• die engere Schutzzone (Zone II) sowie
Am Standort der Warenabteilung werden bereits jetzt große Mengen an Kunstdünger als Schütt- • die weitere Schutzzone (Zone III).
gut gelagert. Mit der Vergrößerung der Hallenlagerflächen wird eine Steigerung der Lagermengen Das Änderungsgebiet liegt am Rand der weiteren Schutzzone III. Die Lage innerhalb der seit Ende
an Kunstdünger einhergehen. Im Zusammenhang mit der erhöhten Brandgefahr, die bei der Lage- der 1990er Jahre geplanten Wasserschutzgebiets Festsetzung schließt eine bauliche Nutzung nicht
rung von großen Mengen Getreides besteht, steigt auch die Gefahr, das Nitrate etwa durch aus. Auch in den oben benannten Gemarkungen befinden sich Gewerbe- und Industriegebiete.
Löschwasser ins Grundwasser gelangen.
Seitens der Fachämter sind aus wasserrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erweiterung
der Betriebsfläche erhoben worden. Unabhängig davon wurde ein Hinweis auf die Lage innerhalb
des geplanten Wasserschutzgebietes III in die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen, der im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen ist. Die Folgen möglicher Absenkungen
sind entsprechend des ebenfalls in die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommenen
Hinweises bei jedem Neubau statisch zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die Bedenken bezüglich der Lage des Änderungsgebietes innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes werden fachlich nicht geteilt.
EBi
2.14. Falsches betriebswirtschaftliches Argument der alternativlosen Standortwahl
Die Warenabteilung am Kehler Weg wird als ein Betriebszweig der Raiffeisenbank Gymnich eG
011.35 Die Behauptung, dass sich die Schließung der Warenabteilung am Kehler Weg und Verlagerung genossenschaftlich im Interesse der rd. 900 Mitgliedern geführt, zu denen auch zahlreiche Landwirte
an einen Alternativen Standort aus betriebswirtschaftlichen Gründen
zählen. Daher ist die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Warenabteilung insgesamt
ausschließt'0 ist falsch.
nicht mit der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung anderer landwirtschaftlicher Warenabteilungen
Seite 63 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Dies lässt sich daran belegen, dass andere Unternehmen auch genau dies tun, zum Beispiel die
Buir/Bliesheimer im Jahr 2011 durch Schließung der alten Anlagen in Eckum, Bocklemund und
Niederaußem und Errichtung einer neuen Großanlage im Gewerbegebiet in Rommerskirchen. Ein
solches Vorgehen ist unter den gegebenen Marktbedingungen möglich, üblich und auch wirtschaftlich lukrativ.
Natürlich kann die Raiffeisenbank Geld einsparen, wenn sie ihre Altanlagen als Ergänzung zu
einem Neubau noch weiter betreiben kann, sozusagen als Bonbon. Diese Einsparung geht aber
auf Kosten der Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs, der Stadt Erftstadt", der Eigentümer der
anliegenden unbebauten Grundstücke', der wirtschaftlichen Werte der Eigentümer der anliegenden Immobilien" sowie der Gesundheit der Anwohner und damit auch der Allgemeinheit". Die
wirtschaftlichen Vorteile der Raiffeisenbank Gymnich werden durch die Nachteile aller anderen bei
weitem überwogen. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein finanzieller Vorteil der Raiffeisenbank
Gymnich gegenüber deren Mitbewerber durch Anlieger, Stadt und die Allgemeinheit getragen
werden soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bauleitplan dem Wohl der Allgemeinheit dienen
kann.
Die Behauptung des betriebswirtschaftlich alternativlosen Standortes passt nicht zu der Formulierung im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich aus Januar 2012.
Dort heißt es, dass verlässliche Kostenaussagen zum Investitionsvorhaben erst nach Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen können.' Nach Auskunft von Vertretern der
SPD Erftstadt hat sich Herr Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank Gymnich im August 2012 dahingehend geäußert, dass es selbstverständlich einen Pian B für die Raiffeisenbank gäbe.
Ich zweifle an, dass ein Neubau des Warenhandels am Standort Kehler Weg eine langfristig betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition ist. Offensichtlich wurden die Kosten für Maßnahmen zum
Immissionsschutz, Instandhaltungen entsprechend dem Stand der Technik der Altanlage sowie
weitere Kosten in Folge der kommenden Auseinandersetzungen mit den Anwohnern nicht ins
Kalkül einbezogen.
EBi
2.15. Keine Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes
011.36 Ein Nachtbetrieb ist innerhalb der Immissionskontingente grundsätzlich nicht möglich, nur innerhalb der besonderen Ereignisse an bis zu 10 Tagen im Jahr, und nur an maximal 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden. Die Entwicklung des Klimas stellt jetzt schon und zukünftig noch andere
Anforderungen an einen Silobetrieb. An diesem Standort ist dies rechtlich nicht möglich und wird
von den Nachbarn auch nicht geduldet werden. Jede Erweiterung an diesem Standort ist schwierig, wenn nicht unmöglich. Die betroffenen Anwohner werden hier die Einhaltung aller Bestimmungen einfordern.
An einem geeigneten Standort könnte sich die Warenabteilung dagegen so entwickeln, dass
zusätzliche Arbeitsplätze entstünden.
EBi
2.16. Schaffung eines Brennpunktes
011.37 Die Planung eines Großsilos mit ausgedehntem Warenhandel am Standort Kehler Weg ist rücksichtslos, nur der wirtschaftliche Vorteil der Raiffeisenbank und nicht der Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen und Gefahren steht im Fokus. Die Nachbarschaft wird bei Errichtung des
Neubaus kein Auge mehr zudrücken, sondern hinsehen. Ein freundschaftliches nachbarschaftliches Nebeneinander wird nicht möglich sein.
Es wird ein Brennpunkt wie bei den Maywerken in Köttingen für die nächsten Jahrzehnte geschaffen mit Beschwerden beim Betreiber, der Stadt Erftstadt, dem Kreis und weiteren Behörden, mit
entsprechenden Kosten für alle Beteiligten, auch für den Stadthaushalt.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
vergleichbar.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung basiert nicht auf einem "falschen betriebswirtschaftlichen Argument",
sondern auf der städtebaulichen Zielsetzung der Verbesserung einer gewachsenen Gemengelage.
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen
Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Die Genossenschaftsbank hat der Beschränkung der "Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes" zugestimmt.
Wertungsbeschluss:
An der städtebaulichen Zielsetzung, die "Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes" einzuschränken, soll festgehalten werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine
"Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen
Bauleitplanung nicht vor. Durch die vorliegende Bauleitplanung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Diese zielt vielmehr auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung,
dass mit dem geplanten Neubau des Silo und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg
Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher
nicht geteilt. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
Seite 64 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
011.38
EBi
011.39
EBi
011.40
EBi
011.41
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr
wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
3. Enorme Größe des Grundstücks
Wertungsbeschluss:
3.1. Unangemessenheit der Schaffung eines dritten Gewerbegebietes in Gymnich
Die Größe des Änderungsgebietes ist kein Maßstab für die dadurch verursachten Beeinträchtigun2
Für die Neuplanung des Großsilos soll ein Sondergebiet in der Größe von 17.270 m festgesetzt gen, zumal auch Raum für nicht-gewerbliche Nutzungen wie Eingrünung zur Freien Landschaft und
werden.16 Faktisch handelt es sich um ein Gewerbe-/Industriegebiet.
Regenwasserversickerung vorzusehen sind.
Das bestehende Gewerbegebiet am Ortseingang Gymnichs ist 31.000 m2 groß. Das neue Gewerbegebiet soll also mehr als halb so groß werden. Darüber hinaus ist entlang des Siedlerweges
in Gymnich im Flächennutzungsplan eine Fläche für landwirtschaftliche Intensivnutzung ausgewiesen. Dort haben sich viele Gewerbebetriebe durch Umnutzung angesiedelt. Hier besteht also
faktisch bereits ein zweites Gebiet für gewerbliche Nutzung in Gymnich. Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und dem Bebauungsplan Nr. 164 würde eine drittes Gewerbegebiet in Gymnich etabliert. Drei Gewerbegebiete in einem Ort mit etwa 4.200 Einwohnern zu planen, halte ich
für unangemessen.
3.2. Willkürliche Entwicklung von Siedlungsflächen
Die vorliegende Bauleitplanung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
In der Begründung der seit dem 03.12.2002 rechtskräfitgen Satzung über die Einbeziehung ein- vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
zelner Außenbereichsflächen für die Neustraße in einer Entfernung von 200 zum Plangebiet wird Betriebsstätte. Der Standort ist somit nicht frei wählbar.
erläutert, dass die Vergrößerung der Grundstückstiefe um 5 Meter bei einer nicht parzellenscharfen Beurteilung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Demgegenüber sei jedoch eine Wertungsbeschluss:
Erweiterung der Grundstückstiefen um 20 Meter nicht mehr aus dem Flächennutzungsplan entwi- Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine willkürliche Entwicklung von
ckelt und städtebaulich sowie ökologisch nicht vertretbar.
Siedlungsflächen.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung wird im Vergleich hierzu jedoch eine Vergrößerung der
Grundstückstiefe um 150 Meter bewirkt.
4. Industrielle Bauart der Aufbauten
Die Bestandsanlage gilt als ästhetische Vorbelastung für den Westen Gymnichs.
Durch die Ausführung der Getreidelager in Form von Stahlblechsilos ergibt sich ein sehr industrieller Charakter der Anlage. Dies wird noch verstärkt durch die enorme Höhe und Breite der Silos Wertungsbeschluss:
sowie deren Anzahl. Durch die extreme Nähe zu den Wohnhäusern stellt die industrielle Bauweise Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Bauleitplanung auf das Landschon optisch eine Bedrohung dar, sie ist der Nähe der Wohnbebauung völlig unangemessen. schafts- und Ortsbild wird nicht geteilt. Mit Umsetzung des im Bebauungsplan festgesetzten AusgleiDurch die riesigen Aufbauten mit industriellem Charakter würde das Wohngebiet geprägt und zum ches gilt der Eingriff in Natur und Landschaftsbild als ausgeglichen.
Industriestandort abgewertet.
Von einer Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaftsbild kann bei der gewählten Bauart
nicht die Rede sein.
Dass man ein Getreidelager auch unauffälliger und damit landschafts- und nachbarschaftsverträglicher gestalten kann, sieht man in einer Entfernung von nur einem Kilometer zur Planfläche,
nämlich bei SGL am Siedlerweg.
5. Unzulässige Höhe der Aufbauten
5.1 Beeinträchtigung des Ortsbildes
Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,7 17 Metern wird die Anlage schon
von Kerpen und Nörvenich zu sehen sein, das Ortsbild als Industriestandort charakterisieren und
damit erheblich beeinträchtigen.
In der Begründung der Abrundungssatzung Neustraße, wird bezüglich der möglichen Höhe der Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines Bestandsbetriebes. Diese
Wohnbebauung ausgeführt: „Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung wird den baulichen Orts- Bauleitplanung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung
rand bilden. Die vorhandene Bebauung ist durch eine überwiegend eingeschossige Bebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neubebauung
geprägt. Die im Satzungsentwurf festgesetzte Gebäudehöhe entspricht somit der Höhe der an- handelt.
grenzenden bestehenden Bebauung. Mit der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung sowie
der maximalen Gebäudehöhe soll ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft Wertungsbeschluss:
Seite 65 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
erreicht werden. Eine zweigeschossige Bebauung würde demgegenüber als Ortsrandbebauung
eine zu massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen. 18
Das Plangebiet der Abrundungssatzung Neustraße und das des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164
liegen in Sichtentfernung, getrennt lediglich durch eine 200 Meter lange landwirtschaftliche Freifläche. Auch die Bebauung unmittelbar neben dem Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164
ist durch überwiegend eingeschossige Bebauung geprägt.
Wenn bei einer Wohnbebauung schon eine zweigeschossige Bebauung das Ortsbild beeinträchtigt, so muss das doch erst recht für Industriebauten in der Höhe von zehn Geschossen gelten.
Eine andere Beurteilung ist willkürlich. Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen.
EBi
5.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
011.42 Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,7 Metern und der Getreidevereinnahmung von 20,119 Metern wird in Verbindung mit den hohen Gebäuden des Altbestandes entlang der Ostgrenze des Plangebietes eine Wand aus Silobauten gebildet. Bei Blick aus den Westfenstern der nahegelegenen Häuser wird kein Himmel mehr, sondern nur noch Silogebäude zu
sehen sein.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das Orts- und Landschaftsbild wird heute bereits durch die unmittelbar am Verbindungsweg Kehler
Weg / Kohlstraße befindliche Bestandsanlage ge prägt. Die Erweiterungsfläche befindet sich rd. 50
m westlich davon. Bei der Beurteilung des zukünftigen Ausblicks sind der Betrachtungswinkel
und die unmittelbare Nachbarbebauung zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Einschätzung wird unter Berücksichtigung der Lage der
Erweiterungsfläche aus östlicher Sicht hinter der Bestandsanlage nicht geteilt.
Die Silos der Bestandsanlage befinden sich westlich der südlichen Bebauung am Kehler Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und
Jahresverlauf zu Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken. Aufgrund der Lage der
Erweiterungsfläche westlich der Bestandsanlage und dem natürlichen Sonnengang und -stand im
Jahresablauf wird die vorgetragene Einschätzung nicht geteilt.
EBi
5.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
011.43 Die Höhe der Aufbauten bewirkt sowohl eine Verlängerung der Verschattung im Jahresverlauf,
wirkt sich also auf eine größere Anzahl von Tagen aus, als auch auf die Länge der Schatten, wirkt
sich also auf eine größere Siedlungsfläche aus. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Planung, dass
an den nahe gelegenen Wohnhäuser für beinahe das gesamte Winterhalbjahr die Sonne etwa 1,5
Stunden früher untergehen wird als bisher. Dies zeigt sich bei der Verwendung eines Simulationsprogrammes sowie durch reale Betrachtung im betreffenden Jahreszeitraum. Die Nachbarn kön- Wertungsbeschluss:
nen nämlich vor Ort genau sehen, wann und an welcher Stelle die Sonne im Jahresverlauf unter- Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
geht.
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
EBi
5.4. Windgeräusche
Die Bestandsanlage besteht heute bereits aus einer unregelmäßigen Anordnung von Hallen und
011.44 Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare Siloanlagen. Die Befürchtung, dass von der Erweiterungsfläche bei entsprechend hoher WindenerAnlage mit Stahlblechsilos vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man fest, dass ein lautes gie Windgeräusche ausgehen könnten, die die vorhandenen und natürlichen Windgeräusche signifiPfeifen erzeugt wird. Inwieweit dies durch die Höhe der Aufbauten beeinflusst wird, müsste gut- kant überlagern, wird fachlich schon aufgrund des größeren Abstandes
achterlich geklärt werden. Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions- zur Wohnbebauung nicht geteilt.
Berechnungen vom 03.09.2012 finden die auftretenden Windgeräusche keine Berücksichtigung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
5.5. Erhöhung der Lärmimmissionen durch die Höhe der Lärmquellen
Wertungsbeschluss:
011.45 Auf den Silotürmen befinden sich die Förderanlagen und Lüfter. Auf der Vereinnahmungshalle Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
befinden sich Abluftquellen. Darüber hinaus sind auf der Höhe der Silotürme Förderanlagen zur
Vereinnahmung, zum Verladesilo und auch zu dem Bestandsberich geplant. Von diesen Anlagen
gehen erhebliche Lärmimmissionen aus. Je höher die Lärmquellen liegen, desto ungehinderter
und weiter breitet sich der Lärm aus. Daher würden in Zukunft auch weiter weg gelegene Wohnhäuser und damit auch viel mehr Menschen in erhöhtem Maße von den Lärmimmissionen betroffen. Durch eine niedrigere Bauweise könnten die Lärmimmissionen gemindert werden.
EBi
6. Zu große Ausdehnung der Aufbauten
Wertungsbeschluss:
011.46 6.1. Beeinträchtigung des Ortsbildes
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Durch den enormen Durchmesser der Silotürme von 10,66 Metern je Turm und der Anzahl von 9
Türmen ergibt sich eine bebaute Fläche von 1.116 m 2. Hinzu kommen Hallen einschließlich Vordach mit 1.510 m2, die Getreideannahme mit 294 m 2 sowie das Verladesilo. Dies ist eine GesamtSeite 66 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
fläche der neuen Aufbauten von 2.931 m 2 . Zusammen mit den Aufbauten des vorhandenen Betriebes von etwa 1.800 m 2 ergibt sich eine Gesamtfläche der Gebäude von 4.731 m 2.20 In Verbindung mit der enormen Höhe der Aufbauten ergibt sich der Eindruck eines Industriekolosses. Dieser befindet sich unmittelbar neben dem Wohngebiet in 6,5 Metern Entfernung vom nächsten
Wohnhaus. Dieser Komplex wird schon von Kerpen und Nörvenich zu sehen sein, das Ortsbild als
Industriestandort charakterisieren und damit erheblich beeinträchtigen. Denn als Industriestandort
kann der Ort Gymnich zur Zeit sicher nicht betrachtet werden.
6.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Wertungsbeschluss:
EBi
011.47 Wenn der Komplex schon von Kerpen und Nörvenich aus dominierend wirkt und das Ortsbild Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
prägt, so gilt dies erst recht aus der Nähe betrachtet, für die anliegenden Wohnhäuser.
EBi
6.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
011.48 Durch die Flächenausdehnung der hohen Aufbauten ergibt sich im Winterhalbjahr ein breiter
Schattenwurf über das im Osten gelegene Wohngebiet.
EBi
7.Ungünstige Anordnung der Aufbauten
011.49 Die Anordnung der Aufbauten trägt dem angrenzenden schutzwürdigen Wohngebiet keine Rechnung. Durch die Anordnung werden Erscheinungsbild, Schattenwurf, Lärm- und Staubimmissionen
ungünstig beeinflusst. Abschirmungsmöglichkeiten werden nicht genutzt.
EBi
7.1. Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme, Verladesilo, Getreideannahme)
011.50 7.1.1. Entstehung einer Industriefront von 100 Metern Breite und 20 bis 30 Metern Höhe Durch
die Anordnung der hohen Betriebsteile im Südosten der Erweiterungsfläche ergibt sich zusammen
mit den vorhandenen hohen Betriebsteilen im Norden entlang der Ostseite des Plangebietes eine
Gesamtfront von hohen Aufbauten in einer Breite von 100 Metern und einer Höhe von 20 bis 30
Metern, die auf die im Osten gelegenen Wohnhäuser entsprechend bedrohlich wirken und den
Blick aus dem Fenster Richtung Himmel versperren.
EBi
7.1.2. Vergrößerung der Verschattung
011.51 Die Anordnung der hohen Betriebsteile im Süden der Erweiterungsfläche gegenüber einer nördlichen Anordnung führt selbstverständlich dazu, dass der Schattenwurf bereits zu einer früheren
Tageszeit auf die anliegenden Wohnhäuser fallen wird. Allein eine Anordnung in möglichst weiter
Entfernung zu den Wohnhäusern würde eine Verringerung der Schattenbildung bewirken können.
Durch eine Verschiebung der Silotürme in den Süden, wie bei der letzten Planungsänderung
geschehen, wird nur eine Verschiebung des Schattenwurfes von den Häusern der Nordseite des
Kehler Weges zu denen der Südseite bewirkt. Durch die entstehende Industriefront wird der
Schattenwurf verlängert vom Nachmittag bis zum Abend.
EBi
7.1.3. Windgeräusche
011.52 Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare
Anlage mit Stahlblechsilos vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man fest, dass ein lautes
Pfeifen erzeugt wird. Inwieweit dies durch die geringen Abstandsflächen zwischen den Aufbauten
beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Denn die Abstandsflächen zwischen den
Aufbauten unterschreiten in der Planung die nach Bauordnungsrecht geforderten Abstände. 21Dies
könnte aufgrund des auftretenden Pfeifens nicht statthaft sein. Im gutachterlichen Bericht auf der
Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 finden die auftretenden
Windgeräusche keine Berücksichtigung.
EBi
7.1.4. Unnötig hohe Lärmimmissionen
011.53 Die Lage der hohen Aufbauten ist auch bezüglich der Lärmimmissionen als außerordentlich ungünstig zu beurteilen, da sie so nah wie möglich am bestehenden Wohngebiet gelegen sind. Auf
den Silotürmen sind die Förderanlagen sowie die Lüfter installiert, dies sind viele Lärmquellen, von
denen zusammen erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, und dies ununterbrochen den ganzen
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 67 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Tag und auch in der Nacht. Die Getreideannahme, in der auch das Maschinenhaus integriert ist,
ist ebenfalls eine erhebliche Lärmquelle.22 In der Erntezeit wird hier den ganzen Tag und in der
Nacht gearbeitet. Sie ist das Ziel der Traktorgespanne. Der Schall kann sich über die niedrigen
Hallen der Bestandsgebäude hinweg ungehindert ausbreiten. Dabei beträgt die Entfernung der
Silos zu den nächstgelegenen Wohnhäusern, ohne das hier ein Gebäude den Schall abschirmen
würde, nur etwa 100 Meter. Bei einer Anordnung am westlichen Grundstücksende wäre ein nach
Abstandserlass immer noch unzureichender aber doch wesentlich höherer Abstand zu erzielen.
Darüber hinaus ist innerhalb der Getreideannahme das Maschinenhaus wiederum an der Stelle
gelegen, die am nächsten an den Wohngebäuden liegt. Von dem Maschinenhaus geht natürlich
ein Großteil des Lärms des Vereinnahmungsgebäudes aus. Die Lage des bestehenden Maschinenhauses des Altbestandes ist ebenso mit Türöffnung Richtung Wohngebäude gelegen und ein
erhebliches Problem des Altbestandes. Dort soll nun zur Reduzierung der Immissionen eine
selbstschließende Tür eingebaut werden, aber im Neubau macht man munter den gleichen Fehler
wieder.
EBi
7.1.5 Unnötig hohe Staubimmissionen durch die Nähe zum Wohngebiet
011.54 Auch bezüglich der Staubimmissionen muss die Lage der Vereinnahmung als außerordentlich
ungünstig beurteilt werden. Sie befindet sich ebenfalls am östlichen Rand der Erweiterungsfläche,
und damit an einem zur Wohnbebauung möglichst nahen Standort. Der Staub wird einfach über
die niedrigeren Hallen hinweg in die Gärten und Häuser getrieben, der vorherrschende Westwind
befördert dies zusätzlich.
EBi
7.2. Ungünstige Ausrichtung der Getreideannahme
011.55 7.2.1. Unnötig höhe Lärmimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung Wohnhäuser
und Gärten
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht muss die Ausrichtung der Öffnung des Vereinnahmungsgebäudes und zusätzlich die Ausrichtung der Tür des Maschinenhauses in Richtung Wohnbebauung als außerordentlich ungünstig und rücksichtslos beurteilt werden.
Es offenbart sich ganz deutlich, dass bei der Planung der Anlage auf Rücksichtnahme und Nachbarschaftsschutz überhaupt kein Wert gelegt wurde.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
7.2.2. Unnötige hohe Staubimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung Wohnhäuser Wertungsbeschluss:
011.56 und Gärten
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Auch aus Gründen der Staubbelastung ist die Öffnung des Tors des Vereinnahmungsgebäudes in
Richtung Siedlung als ungünstig und unbedacht oder rücksichtslos zu bewerten.
EBi
7.3. Ungünstiger Standort der mobilen Silokühlung
Wertungsbeschluss:
011.57 Die mobile Silokühlung soll nach dem Bebauungsplanentwurf Nr. 164 vor den Silotürmen, auf der Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
der Wohnbebauung zugewandten Seite aufgestellt werden. 23 Dies ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die schlechtmöglichste Lage. Die Schallleistung der mobilen Silokühlung beträgt 95
db(A)24 Die Silokühlung erfolgt ganztägig und auch nachts.
EBi
7.4. Schlechte Platzierung einer Einfahrt in nächstmöglicher Nähe zum Wohngebiet Nach dem Wertungsbeschluss:
011.58 geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 164 sind 2 Einfahrten auf die
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erweiterungsfläche vorgesehen. Die Haupt-Ein- und Ausfahrt mit einer Gesamtbreite von etwa 35
25
Metern soll in möglichst geringer Entfernung zum Wohngebiet, nämlich am äußersten östlichen
Rand der Erweiterungsfläche liegen. Auch nach den neuen Planungen werden an Erntetagen an
dieser Einfahrt bis zu 224 Traktorgespanne26 zuzüglich LKWs
und PKWs jeweils ein- und wieder ausfahren.
Selbstverständlich
ist
aus
Immisssionsschutzgründen eine Lage der Einfahrt am äußersten westlichen Rand der ErweiteSeite 68 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
rungsfläche, in möglichst großem Abstand zur Wohnbebauung, zu präferieren. Ob der Grünstreifen am östlichen oder am westlichen Rand des Erweiterungsgebietes für die Einfahrt unterbrochen
werden muss, ist gleich zu bewerten.
Die östliche geplante Einfahrt liegt unmittelbar neben dem bestehenden Ladeplatz für Flüssigdünger, oder was auch immer in den nicht gekennzeichneten Tanks enthalten sein mag. Wenn dort
zur Zeit ein LKW mit laufendem Motor steht, ist dies als tieffrequentes dröhnendes Geräusch
sowohl auf der Süd- als auch auf der Nordseite des Kehler Wegs deutlich und störend vernehmbar.
Zusätzlich zur großen Nähe zu den Wohnhäusern macht sich negativ bemerkbar, dass sich der
Schall von dieser Stelle aus sowohl über den Verbindungsweg Kehler Weg — Siedler Weg als
auch durch die Durchfahrt zum Betriebshof des Bestandsgeländes nahezu ungehindert ausbreiten
kann.
Die Planung einer zweiten Einfahrt am westlichen Ende der Erweiterungsfläche stellt zwar eine
Verbesserung dar, jedoch ist diese Einfahrt nur in einer Breite von etwa 8 Metern geplant und wird
daher nur nachrangig benutzt werden. So steht auch im Text beschreiben, dass die Traktorgespanne an der östlichen Nordeinfahrt einfahren27 und widerspricht damit der Zeichenerklärung.28
Aus lmmissionsgründen ist eine vollständige Verlegung der Einfahrten an das westliche Ende
sinnvoll.
EBi
7.5. Schlechte Anordnung der Waagen
011.59 Es ist zwar positiv zu vermerken, dass bei der geänderten Planung eine zweite Waage auf der
Erweiterungsfläche am westlichen Ende dieser eingeplant wird. Immissionsschutzrechtlich negativ
ist aber, dass weiterhin eine Waage am östlichen Rand der Erweiterungsfläche erstellt werden
soll. Auf dieser sollen alle Leerwiegungen vorgenommen werden. Der Wiegeprozess auf der
neuen Waage dauert je Wiegevorgang etwa 3 Minuten.29Entsprechend der Belastungsprognose
ist an Erntetagen mit 200 Traktorgespannen im Neubaubereich und 24 Traktorgespannen im
Bestandbereich zu rechnen.30Auf der östlich gelegenen neuen Waage sollen also am SpitzenErntetag 224 Wiegevorgänge ä 3 Minuten, das sind etwas mehr als 11 Stunden, vorgenommen
werden. Der Wiegeprozess verursacht durch Motorstarten, Laufenlassen der Motoren, Anfahrt-und
Bremsvorgänge Schallemissionen von 84 DB (A)31 Der Wiegeprozess ist also ein Hauptverursacher von Lärmimmissionen,32 sowohl was die Lärmhöhe also auch die Dauer der Einwirkzeit an
Erntetagen betrifft. Eine Waage nächstmöglich zum Wohngebiet zu positionieren, macht deutlich,
wie wenig Wert auf den Schutz der Anwohner gelegt wird. Hinzu kommt, dass die Traktorfahrer
von den Mitarbeitern beim Platzieren des
Hängers auf die Waage lautstark eingewiesen werden müssen durch Zurufe bei laufendem Motor.
Meiner Einschätzung nach wäre es auch aus betriebsorganisatorischen Gründen sinnvoll, die
Waagen nebeneinander zu plazieren, so dass die Einweisung durch 1 Mitarbeiter vorgenommen
werden könnte.
EBi
7.6. Ungünstige Anordnung der Hallen und der Fläche zur Entladung von LKW mittels Gabelstap011.60 ler
Durch die weite Entfernung zwischen den neuen Hallen und der Halle Kranz, die angeblich bei der
Neuplanung von hinten bedient werden kann, führt dazu, dass die Gabelstapler weite Strecken
zurücklegen müssen, mit einer entsprechenden Erhöhung der Betriebszeiten und Lärmimmissionen. Darüber hinaus werden sich die Gabelstapler bei der Bedienung der Halle Kranz mit den
Traktorgespannen, die in die Getreideannahme ein- oder ausfahren ins Gehege kommen.
Zusätzlich ist es zweifelhaft, dass tatsächlich geplant, die Halle Kranz je von Westen aus zu bedienen. Denn auf dem neuen Bebauungsplan ist auf der Westseite der Halle Kranz Schotter geplant. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Diesel-Gabelstapler von der Ostseite
der Halle Kranz aus über den Betriebshof des Altbestandes und des Neubaubereiches zu den
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 69 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
011.61
EBi
011.62
EBi
011.63
EBi
011.64
EBi
011.65
EBi
011.66
neuen Hallen hin- und herfahren werden. Auch werden sich die Gabelstapler mit den Traktorgespannen, die in die Getreideannahme ein- oder ausfahren, ins Gehege kommen. Der neue Betriebshof öffnet sich zwischen Getreideannahme und den neuen Hallen einerseits sowie zur Halle
Kranz und zur Einfahrt andererseits abermals zum Wohngebiet hin. Die Lärmimmissionen können
so möglichst ungehindert in das Wohngebiet getragen werden, die neuen Gebäude werden jedenfalls nicht zur Abschirmung des bestehenden Wohngebietes genutzt. Die Anordnung muss daher
wieder als rücksichtslos gegenüber den nachbarlichen Interessen empfunden werden.
7.7. Anordnung der Versickerungsfläche
Die ruhige und nicht staubende Versickerungsfläche würde in der Nähe der Wohnbebauung nicht
störend wirken. In der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, vom 18.08.2011 wurde vorgeschlagen, die Sickerfläche auf der der Wohnbebauung zugewandten Seite der Erweiterungsfläche vorzusehen. Stattdessen wird die Versickerungsfläche an
das Ende der Erweiterungsfläche mit dem größten Abstand zur Wohnbebauung platziert - bravo.
8.Nichtnachvollziehbarkeit der Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage über
Trogkettenförderer
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Verbindung der Altanlagen mit dem Neubau über einen
Trogkettenförderer und vier Antriebe vor.33
Hieraus muss man schließen, dass die behauptete Trennung der Annahme von Weizen und
Gerste im neuen Bereich und von Sonderkulturen im Bestandsbereich von maximal 3.200 Tonnen
so nicht stattfinden wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass Getreide an der gerade freien Waage
angenommen wird und dann munter über die Trogkettenförderer hin- und hertransportiert wird.
9. Unzureichende Eingrünung (Unterpunkte sind neu)
9.1. Fehlende Eingrünung zur Seite des Wohngebietes
Der Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, hatte in seiner Stellungnahme vom
18.08.2011 eine 10 Meter breite Eingrünung des durch die 28 Meter hohen Siloanlagen geprägten
Sondergebietes gefordert, und zwar ausdrücklich auch auf der Erweiterungsfläche im Osten des
Plangebietes, also zur Wohnbebauung hin. In der vorliegenden Planung ist jedoch keine Eingrünung auf der Ostseite vorgesehen, stattdessen sollen dort die riesigen Betriebsgebäude aufgereiht
werden. Von der Seite der Wohnbebauung aus betrachtet, wird hier möglichst dicht eine Front von
20 bis 30 Metern Höhe auf einer Breite von 100 Metern geschaffen.
9.2. Fehlende Eingrünung des Altbestandes
Der Bebauungsplan sieht keinerlei Eingrünung des Altbestandes vor. Bereits seit dem Jahr 2000
besteht jedoch die Verpflichtung zur Eingrünung des Altbestandes entlang der 120 Meter langen
Westseite mit Obstbaumhochstämmen mit Verbissschutz aufgrund Auflage zur Baugenehmigung
der Halle Kranz. Dieser Verpflichtung wurde seitens der Raiffeisenbank nicht nachgekommen und
durch die Stadt Erftstadt nicht überwacht.
9.3. Eingrünung des Neubaus benötigt viele Jahrzehnte für eine ausreichende Höhe
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine Eingrünung des Neubaubereichs nach Norden, Westen und
Süden mit ausschließlich sommergrünen Gehölzen vor. Eine Verpflichtung, auch immergrüne
Gehölze zu pflanzen, wäre sinnvoll. Die in der Pflanzliste aufgeführten sommergrünen Sträucher
erreichen eine Endhöhe von 3-8 Metern. Die in der Pflanzliste aufgeführten sommergrünen Bäume
erreich zwar eine Endhöhe von 10-30 Metern, hierzu benötigen sie jedoch Jahrzehnte. Nach 10
Jahren erreichen die Bäume eine Höhe von deutlich unter 10 Metern, nach 20 Jahren von etwa 15
Metern. Eine wirkliche Eingrünung der 28,7 Meter hohen Silotürmen mit Aufbauten benötigt also
viele Jahrzehnte.
10. Ungünstige Anordnung der Aufbauten des Bestandes
Die vorliegende Bauleitplanung schließt auch den Bestandsbereich mit ein, deshalb ist auch dieser detailliert zu betrachten. Die Anordnung der drei Hallen des Bestandes bildet eine U-Form, die
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung
Seite 70 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
sich Richtung Gärten und Wohnbebauung der Südseite des Kehler Weg öffnet. Auf der zwischen
den Hallen entstehenden Fläche wird der Handel mit der Sackware sowie Mulch und Dünger als
Schüttgut betrieben. Hier finden Be- und Entladevorgänge mittels Gabelstapler, LKWs, Traktoren
und PKWs statt. Schall und Staub reflektiert an den Hallen und wird in Richtung der Gärten und
Wohnhäuser getragen; auf unserer Terrasse kann man bei einer Unterhaltung auf dem Betriebshof beinahe jedes Wort verstehen. Auch die Getreideannahmestelle ist zum Wohngebiet hin ausgerichtet, auch von ihr wird Schall und Staub Richtung Wohngebiet reflektiert. Die Anordnung der
Aufbauten ist also im Hinblick auf den Immissionsschutz als außerordentlich ungünstig zu beurteilen. Die Reflektionen an den Bestandsgebäuden sind im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nicht berücksichtigt.
EBi
11. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Lagerkapazität für Getreide am Standort
011.67 Derzeit ist die Lagerung von 3.180 Tonnen Getreide am Standort Kehler Weg möglich und genehmigt.34 Aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung soll die Lagerkapazität von Getreide auf
20.000 Tonnen erhöht werden, das ist etwas mehr als die sechsfache Menge. Der Bestandsschutz
erstreckt sich wohl kaum auf Handlungen, die nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig
waren und sind. Durch die Erhöhung der Lagermenge des Getreides kommt es zu einer Erhöhung
der Lärm- und Staubbelastung und des Brand- und Explosionsrisikos.
EBi
11.1 Erhöhung der Lärmimmissionen
011.68 Lagerndes Getreide ist gar nicht leise, es will bewegt werden über Elevatoren und Trogkettenfdrderer, mindestes ein mal rein und einmal raus, es muss gelüftet werden über die Lüftungsanlagen
und gekühlt werden mit der Silokühlung, wochenlang, Tag und Nacht. 35 Für die Kühlung des Getreides im Bestandsbereich von derzeit 3.180 Tonnen im Anschluss an die Einlagerung werden
derzeit etwa sechs Wochen benötigt. Innerhalb dieser Zeit laufen die mobilen Kühlanlagen den
ganzen Tag über ununterbrochen durch. An den Häusern Kehler Weg 13 und 15 ergibt sich alleine
durch die Kühlung der Amazonenhalle über drei Wochen eine Lärmbelastung von etwa 57 dB(A).
Nachts werden die Kühlanlagen derzeit ausgeschaltet, da sie für einen Nachbetrieb zu laut sind.
Wenn zukünftig vor Ort 20.000 Tonnen gekühlt werden müssen, ergibt sich ganz einfach, dass der
Zeitraum von sechs Wochen vervielfacht würde, da durch eine gleichzeitige Kühlung im Bestandsund Neubaubereich die Grenzwerte von 60 dB(A) überschritten würden. Darüber hinaus ist bei der
Planung vorgesehen, dass die Kühlanlagen des Neubaubereiches auch im Nachtzeitraum in
Betrieb sein werden.36 Hierdurch entsteht eine Lärmbelastung im Nachtzeitraum, die bisher durch
den Bestand gar nicht besteht. Die Lüfter auf den Silos sollen ebenfalls den ganzen Tag über
kontinuierlich und auch in der Nacht in Betrieb sein. 37 Die Förderung des Getreides über Elevatoren und Trogkettenförderer wird ebenfalls um ein vielfaches gesteigert werden, da viel mehr
Getreide und auch über eine viel längere Strecke hin- und wieder zurücktransportiert werden
muss.
Diese zusätzlichen Geräuschimmissionen sind nach meiner Einschätzung lauter als die durch die
entfallenden, im übrigen aber auch nicht genehmigten, Umlagerungsprozesse begründeten
Transportfahrten, insbesondere deshalb, weil die Geräusche, die in Zusammenhang mit der Lagerung stehen, kontinuierlich Tag und Nacht und über einen viel längeren Zeitraum auftreten.
Auch aus diesem Grund ist eine Ganzjahresbetrachtung notwendig. Der der Planung zugrunde
liegende Vergleich der Lärmbelastung vor und nach Neubau lediglich für Erntetage, die ein seltenes Ereignis darstellen, ist unzureichend.
EBi
11.2. Erhöhung des Brand- und Explosionsrisikos
011.69 Getreidesilos sind explosionsgefährdete Betriebe. Je mehr Getreide gelagert wird und je mehr
explosionsgefährdete Anlagen, zum Beispiel Förderanlagen in Betrieb sind, desto höher ist naturgemäß das Brand- und Explosionsrisiko. Wie sich der Explosionsschutz darstellt, wenn das Getreide nicht schnell gekühlt werden kann, ist noch zu klären. In ganz naher Vergangenheit hat es
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr von
Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Seite 71 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
etliche Brände und Explosionen an vergleichbaren Anlagen in Deutschland gegeben, zuletzt am
19.08.2013 in Tönisvorst bei Krefeld. Ein solches Brand- und Explosionsrisiko in einer Nähe von
6,5 Metern zur Wohnbebauung zu erhöhen, ist bedenklich. Diejenigen, die solches entscheiden,
werden sich im Schadensfall der Anwohner der Verantwortung stellen müssen. Ein Explosionsschutzdokument der Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich wurde den Anwohner trotz
mehrfacher Anfragen bei der Stadt Erftstadt und der Raiffeisenbank Gymnich nicht zugänglich
gemacht.
EBi
12. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Umschlagmenge am Standort Kehler
011.70 Weg
12.1. Erhöhung der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg
12.1.1. Erhöhung des genehmigten jährlichen Umschlags auf das Sechsfache
Derzeit ist nur die Lagerung von etwa 3.200 Tonnen Getreide am Kehler Weg baurechtlich genehmigt. Den Baugenehmigungen ist nicht entnehmbar, dass darüber hinaus eine Lagerung in
externen Hallen und eine weit über die 3.200 Tonnen gesteigerte Umschlagmenge genehmigt ist.
Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der Getreideumschlag bis zu 20.000 Tonnen
betragen dürfen. Der genehmigte Umschlag würde also auf das sechsfache erhöht.
EBi
12.1.2. Erhöhung des tatsächlichen jährlichen Umschlags mindestens auf das 1,3-fache
011.71 Laut Begründung zum Bebauungsplan wurden bislang jährlich rund 15.300 Tonnen am Standort
Kehler Weg umgeschlagen38'
Laut Festsetzungen im Bebauungsplan soll der Umsatz und die Lagerkapazität auf 20.000 Tonnen
Getreide festgesetzt werden39,
damit kann auch der Umschlag mindestens 20.000 Tonnen betragen. Dies entspricht einer Erhöhung um 30 Prozent 40.« Inwieweit die Raiffeisenbank später zusätzlich wieder sukzessive Ihren
Umschlag durch Anmietung von externen Hallen ohne entsprechende Mitteilung an das Bauordnungsamt ausdehnen wird, ist umgewiss. Eine Kontrolle ist nicht möglich, wie die Vergangenheit
gezeigt hat.
EBi
12.1.3.Wegfall von externer Annahmestelle und Verlegung an den Standort Kehler Weg
011.72 In der Zukunft soll eine externe Annahmestelle bei SGL am Siedlerweg wegfallen und die Vereinnahmung an den Kehler Weg verlegt werden.41' Die Annahmemenge am Kehler Weg wird also
hierdurch zukünftig erhöht. Um welche Menge es sich handelt ist unklar. In den offengelegten
Unterlagen zum Bauleitplanverfahren wird die Annahmestelle bei
SGL und deren Wegfall verschwiegen.
EBi
12.2. Erhöhungen der Verkehrsmengen aufgrund der gesteigerten Umschlagmenge
011.73
EBi
12.2.1. Erhöhung der jährlichen Verkehrsmenge
011.74 Die Steigerungen entsprechend Ziffer 12.1.1 und 12.1.2. schlagen direkt durch auf eine Erhöhung
der Fahrten für das Getreidegeschäft im gleichen Umfang.
EBi
12.2.2. Erhöhung des erwarteten maximalen täglichen Verkehrsaufkommens der Getreideanliefe011.75 rung auf das 2,35-fache
Der Grafik „Fahrtenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.201142' kann man entnehmen, dass über
diesen gesamten Spitzenerntetag von 0:00 bis 24:00 Uhr 85 Fahrzeuge zur Getreideanlieferung
auf das Gelände aufgefahren und wieder abgefahren sind. Für den Zustand nach Neubau kalkuliert die Raiffeisenbank mit einer Lieferleistung von 3.000 Tonnen pro Tag. Bei einer Beladung von
15 Tonnen je Fahrzeug entspricht dies einer täglichen Anzahl von 200 Traktorgespannen 43', 400
Traktorfahrten. Die erwartete Anzahl der maximalen täglichen Fahrten erhöht sich also durch die
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 72 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Neuplanung auf 235 Prozent.
EBi
12.2.3. Die Reduzierung der Umlagerungs-Fahrten in dem Umfang, wie es in den Planungsunter011.76 lagen angegebenen wird, ist nur plausibel, wenn die Anlage in der Vergangenheit genehmigungspflichtig nach Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen ist
Bei der Anlieferung werden zwei Traktorfahrten verursacht und beim Abverkauf auch zwei Traktorfahrten. Es wird behauptet, dass durch die Umlagerung 4 Fahrten generiert würden, 2 für die
Abholung und 2 für die erneute Anlieferung 44. Wenn durch den Wegfall der Umlieferung die Hälfte
der Fahrten wegfällt, dann verbleiben neben den Anlieferungsfahrten die Abholungsfahrten. Dies
ist nur schlüssig, wenn bei der Rückholung des Getreides das Getreide erneut an der Annahmestelle umgeschlagen wurde. Damit ergibt sich die umgeschlagene Menge aus der Summe von
3.200 Tonnen zuzüglich 2 mal 12.100 Tonnen zu einem Gesamtumschlag von 27.400 Tonnen
jährlich. Damit wäre die Anlage genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
gewesen. Eine Genehmigung lag jedoch nicht vor und wäre vermutlich wegen der Staubund
Lärmbelastung auch nicht erteilt worden. Eine Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz wurde bislang von der Raifeisenbank stets negiert. Wird dagegen das Getreide nicht
erneut eingelagert, so fallen durch die Lagerung in den Aussenlagern nur 2 Fahrten mehr an als
bei Lagerung am Kehler Weg. Bei einer Zuladung von 20 Tonnen je Transportfahrzeug fallen also
nur 1.210 Fahrten im Jahr45 weg.
Die wegfallenden Fahrten der Umlagerungsprozesse werden durch hinzukommende Fahrten
aufgrund der Kapaziätssteigerung wieder teils- bzw. überkompensiert.
EBi
12.3. Verlängerung der Lärmbelastung bis weit in die Nachtstunden hinein
011.77 Die Steigerung der Umschlagmenge führt entsprechend der Belastungsprognose in der Begründung zum Bebauungsplan46 dazu, dass im Neubaubereich entsprechend der
Planung zukünftig bis nachts um 6:00 Getreide angenommen werden soll.
Die Annahmeleistung der Neuanlage beträgt bis zu 150 Tonnen je Stunde. Bei einer durchschnittlichen Zuladung von 15 Tonnen je Traktorgespann können je Stunde 10 Transportfahrzeuge
abgefertigt werden 47. An repräsentativen Tagen ist dabei mit 200 Traktorgespannen zu rechnen
48.
Dies entspricht bei 15 Tonnen Zuladung einer Tagesannahmemenge von 3.000 Tonnen. „Aufgrund der auch bei trockener Witterung vorherrschenden morgendlichen Feuchtigkeit wird mit den
Feldarbeiten in der Regel erst zwischen 10:00 und 11:00 Uhr morgens begonnen. Der Erntetag
kann daher bis in die Nachtstunden hinein andauern 49.
Rechnet man an dieser Stelle weiter, so ermittelt man, dass zur Abfertigung der 200 Traktorgespanne bei der Abfertigung von 10 Fahrzeugen je Stunde 20 Stunden benötigt werden. Da der
Tag nur 24 Stunden hat, verbleibt nur ein „Ruhezeitraum" von 4 Stunden. Wenn erst um 10:00 Uhr
mit der Annahme begonnen würde, so würde die Annahme bis 6:00 morgens andauern. Selbst
wenn mit der Getreideannahme entgegen der Angaben um 6:00 morgens begonnen würde, würde
die Getreideannahme bis morgens um 2:00 Uhr andauern.
Im Vergleich hierzu ergibt sich für den Spitzenerntetag am 2.8.2011 mit 85 Traktorgespannen,
einer durchschnittlichen Beladung von 15 Tonnen je Traktor und der Annahmeleistung von 80
Tonnen je Stunde rechnerisch eine Abfertigungsdauer von 16
Stunden. Es ist also zu erwarten, dass die Abfertigungsdauer und damit die
Lärmbelastung an einem repräsentativen Erntetag im Volllastbetrieb um 4 Stunden bis tief in die
Nacht verlängert wird.
EBi
12.4. Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionen in den Nachtstunden
011.78 Die Grenzwerte der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte werden bei Getreideannahme im Neubaubereich im Nachtzeitraum um 9 dB(A) überschritten50. Wie unter der vorhergehenden Ziffer
beschrieben wurde, wird die Annahme gemäß Belastungsprognose 4 bis 8 Stunden des Nacht-
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Bestandsanlage habe es sich bisher um eine nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage gehandelt, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 73 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
zeitraums umfassen. Eine Erhöhung um 10 dB(A) stellt übrigens eine Verdopplung der Lautstärke
dar, da es sich bei der Darstellung der Lautstärke in dB(A) um eine logarithmische Funktion handelt. Dies stellt eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für die Anwohner dar.
EBi
13.Negative Auswirkungen der Steigerung der Lauerkanaziät für andere Sackwaren auf die 23 —
011.79 fache Menge
Zusätzlich zu der Lagerkapazität für Getreide wird auch die Lagerkapazität in Lagerhallen und auf
Außenflächen für andere Handelswaren im Bebauungsplan festgesetzt und zwar auf 3.100 m 2 51.
Hier enthalten ist die Amazonenhalle, in der Getreide als auch Dünger als Schüttgut gelagert wird.
Bringt man diese Fläche in Abzug, verbleibt eine Lagerfläche von 2.650 m2. Die bisherige Lagerfläche für übrige Handelsware beträgt laut Begründung zum Bebauungsplan 970 m 2 52. Die Lagerkapazität für Handelswaren erhöht sich also auf das 2,5-fache. Kein Unternehmer baut Hallen um
die Umschlaghäufigkeit zu senken, sondern um den Umsatz zu erhöhen. Mit der Vervielfachung
der Lagerfläche vervielfacht sich schließlich auch der Umsatz und in Folge selbstverständlich auch
der Anlieferverkehr mittels Schwerlaster sowie der Abverkauf-Verkehr. Für diese Verkehre wurden
für die Bestandssituation 46.400 Fahrten im Jahr vom Verkehrsgutachter auf der Grundlage der
Informationen der Raiffeisenbank geschätzt53. Die Fahrten, die durch den Handel mit Handelswaren ohne Getreide verursacht werden verzweieinhalbfachen sich also auf 116.000 Fahrten im
Jahr. Hieraus resultiert dann auch wieder eine Steigerung der Lärmbelastung, Feinstaubbelastung
und der Beanspruchung der Straßen und Feldwege durch den Verkehr über das gesamte Jahr
hinweg. Außerdem wird die 2,5-fache Gütermenge mittels Gabelstapler in Entfernung von etwa 60
Metern von den nächsten Wohnhäusern umgeschlagen und erhöht damit die Lärmbelastung
zusätzlich. Dies alles blieb im Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen unberücksichtigt.
Auch die Gefahr im Brandfall, zum Beispiel durch die Entwicklung giftiger Gase bei einem Brand
von Kunststoffdünger und Pflanzenschutzmittel erhöht sich erheblich.
EBi
14. Negative Auswirkungen der Ausweitung des Sortiments
011.80 Bislang ist mit den bestehenden Bau- und Betriebsgenehmigungen für den Warenhandel der
Raiffeisenbank Gymnich die Lagerung und der Handel mit Getreide, Dünger, Futter und Pflanzenschutzmittel genehmigt 54. Über diese Genehmigungen hinaus wird derzeit bereits zusätzlich Tierstreu, Stroh, Heu, Erden, Rindenmulch, Festbrennstoffe, Mehl, Sämereien, Holzpfähle gelagert
und gehandelt. Durch den Bebauungsplan soll nun die Lagerung und der Handel dieser zusätzlichen Güter und darüber hinaus Bau- und Heimwerkerbedarf, Arbeitsbekleidung und -schuhe ,
zoologischer Bedarf, sonstige Sortimente im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige und
Produkte des landwirtschaftlichen Bedarfs zugelassen werden 55. Durch diese Ausweitung des
Sortimentes wird ein wachsender Kundenkreis angesprochen, wodurch der Umsatz insbesondere
von Einzelhandelsprodukten stark ansteigen wird. Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die
Erhöhung des Verkehrs, die in Ziffer 12 dargestellt ist. Die Ausweitung des Sortimentes in Zusammenhang mit der Lager- respektive Verkaufsfläche dürfte auch in Konflikt mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt stehen . Siehe hierzu Ziffer 1.7.
Die Ausweitung des Sortimentes sollte nicht zugelassen werden, sondern auf das genehmigte
Sortiment zurückgeführt werden.
EBi
15. Gesundheitsschädliche Ausweitung der Betriebszeiten
011.81 15.1. Verlängerung der Betriebszeiten gegenüber den Angaben in den Baugenehmigungen. In
den bestehenden Baugenehmigungen zum Warenbetrieb der Raiffeisenbank Gymnich sind unterschiedliche Betriebszeiten genannt. 8:00-17:00, 7:00-18:00 und 6:00 bis 20:00. In der Praxis
wurden diese Betriebszeiten in der Regel eingehalten. In der Erntezeit wurde der Betrieb der
Getreideannahme einschließlich der Förderanlagen bis 22:00 und auch bis 24:00 Uhr verlängert.
Im Jahr 2012 und 2013 wurde auf Drängen der Anwohner der Betrieb um 22:00 Uhr eingestellt. Im
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Seite 74 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
011.82
EBi
011.83
EBi
011.84
EBi
011.85
Bebauungsplan sind keinerlei Betriebszeiten
genannt.
Nachtbetrieb und Sonntagsbetrieb ist gänzlich auszuschließen, um Ruhezeiträume zwischen den
zunehmenden, sehr belastenden Dauergeräuschen zu gewährleisten.
15.2. Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in die
Nachtstunden
In Ziffer 12.3. ist dargelegt, dass für den Neubau eine Verlängerung der Betriebszeiten der Getreideannahme mit Förderanlagen in den Nachtstunden bis 6:00 Uhr, mindestens bis 2:00 Uhr geplant ist.
Dies stellt für die Anwohner eine ganz erhebliche, gesundheitsschädliche Verschlechterung der
Lärmimmissionen dar.
Die nächtliche Getreideannahme soll an den Hauptemtetagen stattfinden. Dies sind die Tage, an
denen es sehr heiß ist. Ein solcher heißer Erntetag kommt witterungsbedingt nicht alleine daher,
etwa einer pro Monat oder Woche, sondern in der Regel kommt es zu mehreren aufeinanderfolgenden Hochsommertagen. Hier kann meines Erachtens nach nicht von einem seltenen Ereignis
gesprochen werden. An diesen Tagen heizen sich die Schlafräume im Dachgeschoss auf. Solange an der Annahmestelle offen abgekippt wird, ist ein Lüften der Räume nicht möglich. Bislang
konnte nach 22:00 und während der Nacht ohne Lärmbelästigung gelüftet werden. An den Erntetagen soll laut Planung jedoch bis 6:00 Uhr Lärm bis 54 dB(A) auftreten. Während der Heißwetterperioden wird für die Anwohner nicht mehr an Schlaf zu denken sein.
Die Betriebszeit der Getreideannahme ist zu regeln und auf einen Zeitraum von 6:00 bis 20:00 Uhr
zu beschränken.
15.3. Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen rund um die Uhr
Es ist vorgesehen, die Betriebszeit für Lüftungs- und Kühlungsanlagen auf 24 Stunden auszudehnen, also auch während der gesamten Nacht zu betreiben56. Dies betrifft nicht nur die Erntezeit
sondern nach der Erntezeit zusätzlich einen Zeitraum von vielen Wochen. Die mobile Kühlungsanlage des Bestandes wirkt mit etwa 57 dB(A) an den Wohnhäusern ein. Im Neubaubereich soll die
6 fache Menge der jetzigen Menge gekühlt werden. Nach den Plänen der Bauleitplanung kann
nach der Einlagerung für einen Zeitraum von vielen Wochen nachts nicht mehr gelüftet werden.
Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen wird gerade zu diesem sensiblem Bereich der nächtlichen Lärmeinwirkung keine Berechnung der Lärmimmissionen vorgenommen, sondern behauptet, dass die Kühlung und Lüftung ohne Nachweis die
erlaubten Lärmimmissionen nicht übersteigen würde 57.' Dies ist nachweislich eine Falschbehauptung, da die bestehende Silokühlung bereits alleine Geräuschimmissionen von etwa 57 dB(A)
verursacht. Im Nachzeitraum sind aber nur 45 dB(A) gemäß TA Lärm erlaubt. Hier drängt sich die
Forderung nach Klimaanlage und Schallschutzfenstern für die Wohnhäuser auf.
Der Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen sollte nachts ausgeschlossen werden.
16. Klärungsbedarf zur Geräuschimmissions-Untersuchung vom 21.05.2012 und zum gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012
16.1. Die Ermittlung der Emissions- und Immissionskontingente ist nicht plausibel
Die Auffassung, dass das bestehende Wohngebiet ein Mischgebiet ist, wird nicht geteilt 58.' Der
Nichtansatz von Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaftigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist nicht sachgerecht. Die Annahme, dass gar keine Lärmbelastung durch andere Gewerbebetriebe vorliegt ist falsch. Hier ist z.B. die Hundepension Baer an der
Kohlstraße zu nennen. Auch die aktuell wieder steigende Lärmbelastung durch den Fliegerhorst in
Nörvenich und des Flughafens Köln/Bonn ist zu betrachten.
16.2. Die Auflistung der Schallquellen mit ihren Schallpegel und den Einwirkzeiten ist nicht plausibel
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 75 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Es fehlen Schallquellen, die Anzahl sowie etliche angegebene Einwirkzeiten sind nicht plausibel.
Die Einwirkzeit der Wiegevorgänge beispielsweise ist mit einer Stunde im Tageszeitraum viel zu
gering angesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan kann man der Beschreibung der Getreideannahme entnehmen, wie lange die Wiegevorgänge dauern. Demnach dauert ein Wiegeprozess etwa 3 Minuten 59. Bei 2 mal 200 zuzüglich 24 Wiegevorgängen am Tag wären dies insgesamt etwa 21 Stunden. Entsprechend der neuen Planung würde die Wiegung verteilt auf 2-3
Waagen 11 Stunden im Parallelbetrieb benötigen. Auch die angesetzten Verkehrsmengen sind
nicht plausibel. Die rechnerische Ermittlung der Geräuschimmissionen kann nicht korrekt sein,
wenn die Berechnungsgrundlagen die Realität nicht vollständig abbilden 60
Die entstehenden Windgeräusche der Anlage finden keine Berücksichtigung. Siehe hierzu Ziffer
4.4 und 6.1.3.
EBi
16.3. Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte im Nachtbetrieb - Beurteilung als seltene
011.86 Ereignisse nach TA Lärm ist nicht plausibel
Die Auffassung, dass die Überschreitung der Immissionsriehtwerte für die Nacht im Rahmen der
selten Ereignisse nach TA Lärm zu beurteilen sind, wird nicht geteilt. Dagegen spricht, dass ich
viel zu oft rechnerisch ermittelt habe, dass der geplante Betrieb an der Warenabteilung bis weit in
die Nachtstunden hinein stattfinden wird. Auch die nachweislose Behauptung, dass der Nachtbetrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen die Richtwerte für die Nacht nicht überschreite 61, ist
nicht plausibel.
Bei der zu erwartenden Häufigkeit der Überschreitung der Richtwerte für die Nacht kann nicht von
seltenen Ereignissen gesprochen werden, denn es ist zu erwarten, dass die Anzahl von 10 Nächten und Nachtarbeiten an 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden überschritten wird. Darüber
hinaus ist zu erwarten, dass die Überschreitung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden wird, wodurch eine regelmäßige zeitliche Aufeinanderfolge entsteht, für die der Tatbestand
„seltene Ereignisse" nicht zutrifft.
EBi
16.4. Anzahl zulässiger Tage seltener Ereignisse wird überschritten
011.87 Auch an der Bestandsanlage kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen.
Dies ist zwar wegen des Mangels des Stands der Technik nicht zulässig, die Tage seltener Ereignisse würden aber zusätzlich überschritten.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
EBi
16.5 Keine Berechnung der Imissionswerte für den Bestandsbereich
Wertungsbeschluss:
011.88 Der Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 stellt Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
lediglich Berechnungen für den Neubereich an. Auf den Bestandsbereich wird nicht nachvollziehbar eingegangen. Es wird nur pauschal angegeben, dass sich der Inunissionspegel durch Reduzierung der Annahme auf 10 % der bisherigen Annahme um 10 dB(A) reduziert und zur Einhaltung
der Grenzwerte weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig sind62. Das Spitzenpegelkriterium
wird für den Bestandsbereich nicht betrachtet. Es ist zu vermuten, dass das Entlüftungsgeräusch
der LKW-Bremsen mit einem Schallleistungspegel von 108 dB(A)63 bei einer Entfernung der Annahmestelle zum Imissionsaufpunkt IPOI am Kehler Weg 17 von etwa 20 Metern den ImmissionsRichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten wird.
Ohne Nachweis wird behauptet, dass bei alleinigem Betrieb der Lüftungs- und Kühlanlagen die
Geräuschimmissionskontingente eingehalten würden64 Dies ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche
Ziffer 15.3.
EBi
16.6. Falschaussage der Reduzierung der Annahme im Altbestand auf 10 Prozent der bisherigen Wertungsbeschluss:
011.89 Annahmemenge - oder - in der Vergangenheit Genehmigungspflicht nach Bundesimmissions- Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach Bundesimmissionsschutzschutzgesetz
gesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln, ist unzutreffend. Die im Übrigen vorgetragenen
Soweit in den offengelegten Unterlagen zum Bauleitplanverfahren ausgeführt wird, dass die An- Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
nahmemenge an der alten Getreideannahme um rund 90 Prozent auf 10 Prozent der bisherigen
Seite 76 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Annahme reduziert wird65 so muss man fragen, welche Basis hier betrachtet wird. Folgende Möglichkeiten :
1. Die reduzierte Menge von 10 Prozent soll durchschnittlich maximal 24 Anlieferungen pro Tag
entsprechen66' und an etwa 10 repräsentativen Erntetagen stattfinden67 Die durchschnittliche
Zuladung der Traktorgespanne beträgt 15 Tonnen.68 Die reduzierte Annahmemenge würde also
3.600 Tonnen' betragen, und die Basis muss 36.000 Tonnen 69 gewesen sein.
2. Die Lagerkapazität am Bestand beträgt 3.200 Tonnen. Geht man davon aus, dass diese durch
die bestehende Getreideannahme gefüllt werden soll, so müsste die Basis 32.000 Tonnen pro
Jahr betragen.
In den beiden vorgenannten Fällen wäre der Betrieb der Warenabteilung in der Vergangenheit
genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) gewesen. Will man
die Genehmigungspflicht nach BlmschG verneinen, so ist eine Reduzierung auf 10 Prozent der
bisherigen Annahmemenge pro Jahr nicht möglich.
3. Geht man von der Angabe der Raiffeisenbank Gymnich aus, dass bislang 15.300 Tonnen am
Standort Kehler Weg umgeschlagen wurden70, so dürfte bei einer Reduzierung auf 10 Prozent an
der alten Annahmestelle nur 1.530 Tonnen jährlich vereinnahmt werden. Dies würde bei einer
durchschnittlichen Zuladung der Traktorgespanne von 15 Tonnen nur 100 Traktorgespannen im
Jahr entsprechen. Bei 10 Erntetagen für Sonderkulturen würde dies also nur 10 Annahmen pro
Tag entsprechen. Die Annahemedauer würde dann je Tag nur knapp 2 Stunden betragen. Dies
entspräche auch etwa 10 Prozent der bisherigen täglichen Annahmedauer an Spitzenerntetagen.
Eine Reduzierung auf diese Menge ist jedoch nicht geplant.
4. Ein vierter möglicher Ausgangspunkt ist die Betrachtung der Tagesannahme. Am 02.08.2011
wurden an der bestehenden Annahmestelle 85 Traktorgespanne abgefertigt. 71 Eine Reduzierung
auf 10 Prozent ergäbe sich bei 8 bis 9 Traktorannahmen. Es ist jedoch die Annahme von 24 Traktoren je Tag geplant, dies sind 28 Prozent.
Vermutlich handelt es sich bei der Angabe von 24 Annahmen je Tag um einen Übertragungsfehler, denn im Erläuterungstext zum Bebauungsplan, Stand 05.09.2011 ist angegeben, dass die
Anzahl der Trecker „auf durchschnittlich maximal 12 Trecker pro Tag reduziert" wird. 72
An dieser Stelle möchte ich noch ein mal fragen - ich tat es bereits auf der Bürgerversammlung im
Februar 2011 - wie es zu rechtfertigen ist, dass die Standortentscheidung unter Missachtung des
Abstandserlasses für einen Warenhandel-Neubau mit allen Anlagen und einer Kapazität von 200
Traktor-Annahmen pro Tag abhängig gemacht wird von einer Altanlage, an der nur noch 12 Traktoren pro Tag abgefertigt werden können?
Damals wurde dies mit dem „Goldstück" Amazonenhalle begründet, zwischenzeitlich stellt man
schon Überlegungen für deren Erneuerung an.73
EBi
16.7. Konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb sind erforderlich 74, im Gutachterli- Wertungsbeschluss:
011.90 chen Bericht zur Geräuschimmissions-Berechnung berücksichtigt, jedoch nicht im Bebauungsplan Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
festgesetzt und nicht durchführbar
16.7.1 Eine tatsächliche Reduzierung auf 10 Prozent der bisherigen Annahme ist notwendig zur
Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte bei Betrieb des Neubaus
Die Reduzierung der Annahme am Bestandsbereich auf 10 Prozent der bisherigen Annahme ist
tatsächlich nötig, um die Lärmimmissionen des Bestandsbetriebes um 10 dB(A) von den gemessenen 70 dB(A) am 02.08.2011 auf das maximal zulässige ermittelte Immissionskontingent des
Altbestandes von 58,3 dBA75 zu senken. Dies mag auf den ersten Blick übertrieben und nicht
plausibel klingen. Die Formel zu Ermittlung des gemittelten Lärmpegels über den Tageszeitraum
von 16 Stunden liefert jedoch genau dieses Ergebnis. Dies ist dadurch bedingt, dass es sich beim
Lärm um eine logarithmische Funktion handelt. Wem dies zu kompliziert ist, kann einen DezibelSeite 77 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Rechner im Internet benutzen. Das bedeutet, dass der Betrieb von mehr als 10 Prozent der bisherigen Annahme an der Bestandsanlage mit Betrieb der Neuanlage bereits am Tage zu
unzulässigen Lärmimmissionen führt. Ein Nachtbetrieb ist hier gänzlich ausgeschossen. Eine
tatsächliche Reduzierung auf 10 Prozent würde nur die Annahme von 9 Traktoren pro Tag erlauben, wie unter Ziffer 16.6. erläutert.
Ich halte weder die Einhaltung der Reduzierung der Annahme auf 24 noch auf 12 oder 9 Traktoren
je Tag für plausibel. Niemand wird wohl glauben, dass sich die Landwirte im Neubaubereich in
einer langen Schlange bis in die Nachtstunden hinein anstellen werden, wenn an der alten Annahmestelle gähnende Leere herrscht. Wenn stattdessen Weizen und Gerste auch am Bestand
angenommen wird, lassen sich auch die geplanten Förderanlagen zwischen Alt- und Neubaubereich prima nutzen, wozu sollten sie auch sonst da sein?
EBi
16.7.2. Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen Grundsücksbereich ist nicht durchsetzbar
011.91 Wer will die Landwirte dazu bewegen, sich im neuen Grundstücksbereich in der Warteschlange
anzustellen, anstatt die Leerwiegung auf der freien Waage im Altbereich vorzunehmen. Derzeit
kann auch das Abstellen der Motoren im Stand trotz Hinweisschilder und Aufforderungen nicht
durchgesetzt werden.
EBi
16.7.3. Verwendung geräuscharmer Werkzeuge ist nicht praktikabel
011.92 Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge wurde bereits im Erläuterungstext aus 2011 als
Maßnahme zur Reduzierung der für den Beurteilungspegel maßgebenden Geräuschspitzen genannt.76 Dass der Bestandsbetrieb die zulässigen Werte an Erntetagen erheblich überschritten
hat, war spätestens seit der Messung im Sommer 2011 bekannt. Trotzdem wurden im Sommer
2012 und 2013 weiterhin Metallhammer anstatt Holz- / Gummihammer und Metallschaufel statt
Holzschaufel benutzt. Die Nutzung solcher Werkzeuge wird auch in folgenden Jahren nicht erfolgen. Sie ist nicht praktikabel. Man muss sich fragen, wie viele Holzhammer und Holzschaufeln in
der Saison durch den hohen Verschleiß verbraucht würden und welche Belastungen auf die Arbeiter einwirken würden.
EBi
16.7.4. Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselgabelstapler auf 2 Stunden pro Tag ist nicht
011.93 praktikabel
Wer soll die Einhaltung kontrollieren und durchsetzen, etwa die Anwohner? Die Forderung von
wesentlich immissionsärmeren Elektrogabelstaplern wäre zielführender und leichter kontrollierbar.
EBi
16.8. Die Berechnungen der Geräuschimmissions-Untersuchung und des Prognosegutachtens
011.94 sind nicht nachvollziehbar
Die im Anhang beigefügten Tabellen zum Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012 sind nicht nachvollziehbar, da kein
Abkürzungsverzeichnis enthalten ist und keine Berechnungsformeln angegeben sind. Auch in der
Geräuschimmissions-Untersuchung und dem Prognosegutachten selbst sind die Kürzel nur zum
Teil bezeichnet und die Berechnungen nicht nachvollziehbar.
EBi
17. Die Gemengelagesituation wird durch die Bauleitplanung verschlechtert
011.95 Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan Nr. 164 werden damit begründet, dass die bestehende Gemengelage-Situation insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung verbessert würde.77 Es stellt sich jedoch eine Verschlechterung ein.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde eine Verschlechterung der Gemengelage-Situation vorbereitet, ist unzutreffend. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene
Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
17.1. Blendung - Vergleich der Lärmimmission eines seltenen Ereignisses mit der Lärmimmission Wertungsbeschluss:
011.96 an gewöhnlichen Tagen
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Als Vergleich für die zulässige Lärmimmission im Tageszeitraum für alle Tage im Jahr wurde der
am 02.08.2011 im Volllastbetrieb des Altbaus ermittelte Beurteilunspegel am Tag von 70 dB(A) im
Messzeitraum herangezogen.78 Wie lange der Messzeitraum an diesem Tag war, ist den offen
gelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Maximal dürfte hier jedoch von 14:00 bis 21:00 gemesSeite 78 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
sen worden sein. Zu diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste
Inanspruchnahme der Betriebstechnik auf.79 Der Betrieb begann an diesem Tag vor 6:00 am
morgen und dauerte bis nach 24:00 Uhr.80 Dem entsprechend war der 02.08.2011 kein durchschnittlicher Tag, sondern es kann für diesen Tag „von einem seltenen Ereignis hoher Verkehrsmengen gesprochen werden81.' Für solche seltenen Ereignisse an bis zu 10 Tage im Jahr betragen jedoch die Immissionsrichtwerte am Tag 70 dB(A). 70 Der Gesetzgeber hat damit festgelegt,
dass es bei seltenen Ereignissen doppelt so laut sein darf, wie an gewöhnlichen Tagen. Eine
Erhöhung um 10 dB(A) bedeutet nämlich, dass es doppelt so laut ist. Das heisst, auch bei der
Neuplanung dürfen in Zukunft solche Tage mit seltenen Ereignissen und 70 dB(A), also Tage wie
der 02.08.2011, vorkommen. Aus dem angestellten Vergleich eine Verbesserung abzuleiten ist
also nicht möglich.
17.2. Veränderungen in der Erntezeit
Ob es an Erntetagen in Zukunft leiser würde, mag dahingestellt bleiben. Durch die Festsetzungen
im Bebauungsplan wird schon jetzt deutlich, dass die zulässigen Richtwerte an den Erntetagen
wieder überschritten werden. Statt am Tage im Altbereich, dann eben in der Nacht im Neubaubereich. Dies sollen die Anwohner im Rahmen der seltenen Ereignisse wieder hinnehmen müssen.
Und dies wird als Verbesserung verkauft.
17.3. Signifikante Erhöhung der Lärmbelastung an den übrigen 330 Tagen des Jahres
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird mir schon jetzt deutlich, dass an den übrigen
330 Tagen des Jahres die Lärmsituation signifikant verschlechtert wird.
In der Bauleitplanung wurde bislang eine Betrachtung der Betriebsabläufe ausserhalb der Erntezeit gar nicht vorgenommen. Dies gehört jedoch dazu, um beurteilen zu können, wie sich die
Gemengelage-Situation insgesamt verändert.
EBi
17.4. Rückführung der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Altanlage auf den baurecht011.97 lich genehmigten Umfang
Der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Tag für seltene Ereignisse hat nur dann Gültigkeit, wenn
der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten wird. Ansonsten gilt der Wert von 60
dB(A). Der Stand der Technik wird an der Bestandsanlage meines Ermessens nach nicht eingehalten, so dass die gemessene Lärmimmission unzulässig gewesen wäre. Darüber hinaus trifft die
Beurteilung als seltenes Ereignis nicht zu, da diese Überschreitung im Bestand in der Vergangenheit regelmäßig stattgefunden hat. Der Bestandsbereich müsste dem Stand der Technik entsprechend instand gesetzt werden. Weil die Raiffeisenbank aber den Bestand nicht instand setzen will,
was vermutlich auch nicht wirtschaftlich ist, soll hier demnächst nur noch so wenig Betrieb stattfinden, dass kein Konflikt mehr mit dem Gesetz besteht. Die Menge, auf die der Betrieb hier reduziert
werden muss, entspricht in etwa der derzeit baurechtlich genehmigten Lagermenge für Getreide.
Bei Verteilung der Annahme von 3.200 Tonnen im Jahr auf alle Getreidearten und somit etwa 30
Tage ist die Reduzierung auf etwa 7 Traktoren am Tag möglich. Dies erlaubt dann den übrigen
Betrieb (Sackware) an der Bestandsanlage. Nur für diesen Betriebsumfang besitzt die Warenabteilung Bestandsschutz.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die vorliegende Bauleitplanung zielt
auf eine Verbesserung der Gemengelage- Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen. Ferner hat die Bauleitplanung
auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken.
Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft,
Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung
ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Seite 79 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Bauleitplanung einem gerechten Interessenausgleich nicht
zuwider läuft und die Bauleitplanung dazu geeignet ist, die Bestandssituation erheblich zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung, auf die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes zu verzichten, nicht gefolgt.
Fußnoten zur Eingabe 11:
1. Siehe Ziffer 17. dieses Schreibens auf Seite 30
2. Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
3. Aussage von Kreislandwirt Faßbender und Kreisverbandsdirektor Patzlaff lt. Artikel „Rips: Das Verfahren ist
völlig offen" im Kölner Stadt-Anzeiger vom 3./4.November 2012
4. Laufende Nummer 77, 192 und 103 der Abstandsliste
5. Begründung Stand November 2013 zum BPL , S. 34f
6. Siehe auch Ziffer 1.6.
7. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 9
8. Zur Ermittlung dieser Fläche siehe unter Ziffer I I.
9. Handel mit Getreide, Saatgut und Futtermittel gemäß Nr. 46.21, Düngemittel gemäß Nr. 47.76.1 und Pflanzenschutzmittel gemäß N r. 46.75.0 des landwirtschaftlichen Bedarfs der Klassifikation der
Wirtschaftszweige, (Statistisches Bundesamt WZ 2008)
10. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 34 und S. 39
11. Kosten für Straßenbau und verminderte Steuereinnahmen, Verzicht auf Steuermehrei nnahmen.
12. Dort ist eine Investition in Wohngebäude verlorenes Geld, die Grundstückswerte verfallen.
13. Die Grundstücks- und Immobilienwerte verfallen.
14. Denn die Krankheitskosten Einzelner trägt auch die Allgemeinheit.
15. Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich vom 18.01.2011, S. 3
16. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 40
17. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 17
18. Begründung zur Abrundungssatzung Neustraße
19. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 17
20. Maße entnommen aus der Planzeichnung in der Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 8
21. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 17f
22. Schallleistungen und Einwirkzeiten siehe Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions -Berechnungen vom 03.09.2012
23. Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 3-2, Geräuschquelle Ql 1
24. Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
25. Etwa 25 Meter auf der Erweiterugsfläche zzgl. etwa 10 Meter auf der Bestandsfläche
26. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
27. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
28. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 8
29. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
30. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
31. Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
32. Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1 und 5-2
33. Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1
34. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 5 sowie die Baugenehmigungen der Warenabteilung
35. Vergleiche die Angaben im Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschi mmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8-10.
36. Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8
37. Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8 f
Seite 80 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 4
Entwurf des BPL; Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 21
Und ganz sicher nicht einer Erhöhung von 25 %, wie in der Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 20, geschrieben steht. Denn: (20.000-15.300)/ 15.300 = 30,7%
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich e.G. S. 3; persönliches Gespräch mit Herrn Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank Gymnich e.G. am 24.08.2012
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16, Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 18
12.100 to / 20 to * 2 Fahrten = 1.210 Fahrten
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 0109.2012, S. 23
Entwurf des BPL
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 5; 600+20+150+200 = 970
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 2 f
Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich
Entwurf des BPL
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, S. 8ff
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, S. 15 und 20
Siehe hierzu Ziffer 1.6.
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10; 200*3Min=600Min=I0Stunden, (200+24)*3Min=672 Min — 11 Stunden 12 Minuten. 24*3Min=72 Minuten
Siehe Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 14
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 15
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 18-20
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 17
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 20
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 30; Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19; Umweltbericht Stand November 2013
S. 25 u. 32; Niederschrift zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 vom 07.02.2012, S. 6 Punkt 6.22
66. Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19, Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 25
67. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
68. Verkehrsuntersuchung zum BPL vom 15.05.2012, S. 16
69. 24*10*15=3.600
70. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S.4
71. Bericht zur Verkehrsuntersuchung vorn 15.05.2012, S. 16
72. Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.09.2011, S. 7
73. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 37
74. Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
75. Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch immissions-Berechnungen vom 21.05.2012, S. 12
76. Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.09.2011, S. 9
77. Begründung Stand November 2013 zum FNPL, S. 2, Umweltbericht Stand November 2013 zum FNP, S. 6, Begründun g Stand November 2013 zum BPL, S. 2, Umweltbericht Stand November 2013
zum BPL, S. 6
78. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 24f
79. Umweltbericht Stand November 2013 zum BPL, Mai 2012, S. 23
80. Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16, Grafik „Fahnenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.2011"
81. Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 20, Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 4
TA Lärm, Ziffer 7.2 in Verbindung mit Ziffer 6.3
Seite 81 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 012 Inhalt individuelles Schreiben vom 30.01.2014
EBi
012.1
EBi
012.2
EBi
012.3
hiermit erhebe ich gegen den in dem Betreff genannten Bebauungsplan die folgenden Einwendungen:
I. Verfehlte Standortauswahl
Insoweit verweise ich auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vom 15.02.2012, welches ich in
der Anlage 1 nochmals beifügen. Die wesentlichen Gesichtspunkte betreffend die Standortauswahl
fasse ich hier nochmals wie folgt zusammen.
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BlmSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007 Dieser sieht Mindestabstände
zwischen Flächen für die gewerbliche/industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits vor.
Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs Wohnbebauung an. Das
dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei der
schon gegenwärtig und auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen
um eine solche gewerblich-industrieller Art.
Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200 m bzw. 500 m vor. Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und
Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand zur Wohnbebauung
lediglich ca. 56 m. Somit liegt bezogen auf die reine Erweiterungsfläche ein evidenter Verstoß
gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um
eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache. dass sie an die Bestandsflächen der RaiBa anschließt.
Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von einer — nach welchen Kriterien auch
immer zu bestimmenden — angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen
werden. Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr
als das Doppelte.
Hinzu kommt. dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher
Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war. So haben sich
Anwohner seit den 1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht
durch den Betrieb der RaiBa, beschwert (Anlage 2). Auch in jüngster Zeit hat es Beschwerden
gegeben (Anlage 3).
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der Planung für
Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach
kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen
werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Anders
verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu waren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine Beschwerden vor, die
eine "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Die Anzahl der zum Nachweis über eine Bestandszeit von über 50
Jahren eingereichten "Belege" bestätigen dies. Naturgemäß kommt es insbesondere während der
wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch
diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der
Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen bestätigen die Gemengelage-Situation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die vorliegende Bauleitplanung
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nAuges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorha- nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuben der RaiBa verfügt, die die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
einhalten.
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
Seite 82 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 012.1 ausgeführt - keiner Ermittlung hinsichtlich
der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall
sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EBi
012.4
EBi
012.5
EBi
012.6
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
II. Straßenverkehr
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für
Es bestehen erhebliche Bedenke, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist unzutreffend. Mit der vorliegenden Bauleitplanung
dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeu g- wird ein bestehender Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche
nisse ausreichend gesichert ist.
Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern zu können. Die ErweiteDies gilt insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. rungsfläche ist rd. 100 m vom nach Norden ausgerichteten Grundstück des Einsenders entfernt.
Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahru ngen aus der
Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liege n- Wertungsbeschluss:
den Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden ist (vgl. Seite 20 der Planbegründung). Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden BauEs mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenau f- leitplanung.
kommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den geplanten Anlagenteil zu
erwartenden Verkehrsbewegungen hinzu.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße, sowie der Kehler Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des Straßen- und Wegenetzes
Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
mit LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil
der Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden Wertungsbeschluss:
soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, Der vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme häufiger benutzt werden wird. Denn
von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbi ndungsweges) weiter die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den
zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erre ichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimsollen auf den Verbindungswegen Kehler Weg/Siedlerweg und Kehler Weg/Kohlstraße an mungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde außerhalb des
geeigneten Stellen Ausweichstellen errichtet werden, weil dies e Wege für den gerade zur Plangebietes "in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste
Seite 83 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Erntezeit regelmäßig zu erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich
zu eng sind. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich
an den Einmündungen der Feldwege, ist die Zahl der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht
zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Auch trifft der Bebauungsplan ins oweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich
nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es
auch auf Seite 23 der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlägen nicht um Maßna hmen handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird,
die außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft.
EBi
012.7
EBi
012.8
EBi
012.9
III. Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegrü ndung (Seite 30) soll davon auszugehen sein, dass der zukünft ige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten wird und daher
die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, können ni cht beliebig
stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb
der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV
bleibt. Ausweislich Seite 16 der Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2
um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung
planungsrechtlich erfasst werde, Das bedeutet, dass künftig ein Betrieb der RaiBa in der
Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz“
— was immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will — 20.000 t nicht
überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung
abschätzen zu können.
VI. Geruch
Es ist nicht erkennbar, dass Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon
ausgehen, auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des Betriebs betrachtet worden und
in die Planbegründung eingeflossen sind. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass auf Seite 30 f. von einem jahreszeitlich bedingten, erhöhten
Staubaufkommen die Rede ist, die damit einhergehende Geruchsbelastung aber nicht zum
Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen gemacht worden ist. Wie sich außerdem Seite 30
der Planbegründung entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte Waren am Standort a ngenommen werden; feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen.
V. Lärm
Ich befürchte, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausg esetzt zu werden. die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur Nachtzeit, verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm,
der durch die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Für uns
ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan Nr. 164 die notwendigen Festsetzungen enthält,
um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen
Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Konflikte hervorruft" unzutreffend.
Die besondere Verkehrssituation rund um die Warenabteilung an Tagen der Getreideernte wurde
detailliert untersucht und im vorliegenden Verkehrsgutachten beschrieben. Der Verkehrsablauf
funktioniert nach Einschätzung des Gutachters bereits heute weitgehend störungsfrei. Die Empfehlung zur Sicherung der Fahrbahnbreite auf 6,5 m dient zur Erntezeit der Leistungsfähigkeit des
Wegenetzes am Kehler Weg, um das Aneinander-Vorbeifahren und das Einscheren in die Straßen
und Verbindungswege zu verbessern.
Das Wirtschaftswegenetz entspricht dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 84 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
1.
012.10 Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und
Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09 2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen
vorgesehen (Lärmkontingente).
Ich verweise insoweit auf die Stellungnahme der deBAKOM vom 27.09.2012 (Anlage 4). Die dort
geäußerte fachliche Kritik mache ich mir zu eigen. Dem Gutachten der deBAKOM ist zu entnehmen, dass die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen durch die
festzusetzenden Emissionskontingente nicht sachgerecht abgefangen werden.
EBi
2.
012.11 Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens des Ingenieurbüros für
Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll,
dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an
nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen, dass es in der
Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte an deutlich mehr als 10 Tagen in der Nacht
kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene
Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung nicht mehr gesteuert werden können
wird. Dies gilt gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält
der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der
vorherzusehenden Lärmbelastungen nötig gewesen wäre.
EBi
3.
012.12 Seite 25 der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) ergab. Dies ist nach TA Lärm ein Beurteilungspegel , der die maßgeblichen Richtwerte deutlich überschreitet. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten.
EBi
IV. Eingriff in das Landschaftsbild
012.13 Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt
gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das LandSeite 85 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
schafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines Bestandsbetriebes. Diese
Planung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neubebauung
handelt.
Seite 86 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend. Der vorgetragene Aspekt ist nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
V. Verschattung
Die Silos der Bestandsanlage befinden sich westlich der südlichen Bebauung am Kehler Weg. Ins012.14 Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m mit Aufbauten bis zu 28,7 besondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und
m über der Geländeoberkante (vgl. Seite 17 der Planbegründung) ist mit erheblichen Verschat- Jahresverlauf zu Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken. Aufgrund der Lage der
tungswirkungen bezogen auf unser Wohnhaus zu rechnen.
Erweiterungsfläche westlich der Bestandsanlage und dem natürlichen Sonnengang und -stand im
Jahresablauf wird die vorgetragene Einschätzung nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
VI.Sonstige Einwendungen
EBi
Wertungsbeschluss:
012.15 Über die hier herausgestellten Einwendungen hinaus mache ich mir die Ihnen vorliegenden Ein- Bezüglich der Eingabe des Bürgervereins wird auf die separate Wertung Nr. 10 verwiesen.
wendungen des Bürgervereins „Gymnich regt sich e V“ - vom 29.01.2014 vollumfänglich zu Eigen.
EBi
Zusammenfassung:
012.16
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes in die Freie Landschaft bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht.
Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere
Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei
sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben
und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft
und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Seite 87 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
EBi
Anlage 1: Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten zzgl. Vollmacht und Wertungsbeschluss:
012.17 folgender Anlagen
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des
Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
EBi
Anlage 2A
012.18 BezReg Köln, Schreiben an Landrat vom 12.03.2001, 2 Seiten
EBi
Anlage 2 b
012.19 Schreiben Anwohner an die Raiffeisenbank vom 23.07.1995
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Die Anlage bezieht sich auf den Bau der südlichen Bestandshalle. In einem Antwortschreiben des
Landrates vom 16.01.2002 heißt es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "die Bezirksregierung Köln legte mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen von Ihnen in dieser
Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor. Ich habe daraufhin zum wiederholten Male die
untere Bauaufsicht der Stadt Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt hat und mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von Ihnen bemängelt wird, keine
baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich sehe daher keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
Wertungsbeschluss:
Unabhängig davon, dass der Schriftverkehr zu dem angesprochenen Sachverhalt bestätigen, dass
die bezüglich der Genehmigungssituation der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden unbegründet sind, ist dieser Aspekt auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
weder planungs- noch abwägungsrelevant.
Bei den Anlagen 2b und 3 handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben einer Anwohnerin aus den
Jahren 1995 und 2010. Eine Beschwerdehäufung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung damit nicht bewiesen.
Anlage 3
Schreiben Anwohnerin an die Kreisverwaltung vom 24.09.2010, 1 Seite
Wertungsbeschluss:
Den Eingaben ist auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weder planungs- noch abwägungsrelevant beizumessen.
EBi
Anlage 4
Wertungsbeschluss:
012.20 Schreiben deBAKON, Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbh an Peter Cramer vom siehe Zeile 012.10
27.09.2012, 3 Seiten - Inhalt Plausibilitätsprüfung zu zwei schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB)
Seite 88 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 013 Inhalt individuelles Schreiben vom 31.01.2014
EBi
013.1
EBi
013.2
Ermessensfehlgebrauch / verfehlte Standortanwahl
Insoweit verweisen wir auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vorn 15.02.2012 (Anlage 1)
dessen Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen und auf das Schreiben der Bürgerinitiative
Gymnich vorn 28.06.2012 (Anlage 2), das auf bis heute aktuelle Fragen Bezug nimmt, die bereits in
der Ratssitzung am 26.06.2012 gesteilt wurden, und auf die wir bis zum heutigen Tage keine Antworten erhalten haben, obwohl die Satzung eine Beantwortungspflicht vorsieht.
Die im Ratsbeschluss vom 10.12.2013 angeführten städtebaulichen Ziele sind zum einen nicht
schützenswert und lassen sich zum anderen durch die Planungsänderung nicht erreichen. Was das
erste städtebauliche Ziel, nämlich die „Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg“ angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um ein städtebauliches, sondern zunächst um ein wirtschaftliches Ziel des Vorhabenträgers (RaiBa) handelt. Ein
öffentlich-rechtlicher oder gar städtebaulicher Anspruch auf persé Standortsicherung besteht hingegen nicht. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens gem. § 1
Abs. 6 Nr. 8 BauGB auch die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen und in bestimmten Fällen
zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des
Eigenturnschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung einbezogen werden kann. Es fehlt aber an einem schützenswerten Belang eines Betriebs, an
seinem Standort zu verbleiben und diesen auch noch zu erweitern, wenn der Betrieb in der Vergangenheit weder bauordnungs- rechtliche Auflagen, noch emissionsschutzrechtliche Bestimmungen
und elementare Sicherheitsgrundsätze beachtet hat. Bereits im Rahmen der ersten, in der Zeit vom
24.09.2012 bis zum 23.10.2012 durchgeführten Offenlage wurde darauf hingewiesen, dass die
Auflage zur Eingrünung des Bestehenden Silos vom Bauherrn und Anlagenbetreiber RaiBa nicht
eingehalten wurde. Die Verwaltung sah sich allerdings nicht veranlasst, mit bauordnungsrechtlichen
Maßnahmen gegen die RaiBa vorzugehen — wohl in der Voraussehung, dass es früher oder später
zu einer Realisierung des geplanten Industriesilos kommen würde. Die nach Stand der Technik
verfügbare und hauordnungsrechtlich vorgeschriebene Staub-Abzugseinrichtung hat die RaiBa trotz
massiver Proteste gegen die ständig wiederkehrenden Staubimmissionen beim Getreideumschlag
nicht installieren müssen. Auch hier ist die Stadtverwaltung nicht tätig geworden, obwohl es unzählige Beschwerden und sogar Anzeigen der betroffenen Bürger gab. Und selbst als die RaiBa, die auf
dem Betriebsgelände neben den explosionsgefährlichen Getreidestäube auch leicht entflammbare
Gefahrenstoffe (z.B. Kraftstoffe sowie Dünge-,. Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) in erheblicher Menge lagen, ebendort am 25.06.2012 Abfall offen verbrannt hat, sah sich die
Stadtverwaltung nicht zum Einschreiten veranlasst. Vor dem Hintergrund der massiven und wiederholten Verstöße gegen öffentliche und drittschützende Ordnungsnormen wird erkennbar, dass auch
aus der Sicht des Vorhabenträgers kein schutzwürdiges Interesse am Bestand von Anlage und
Betrieb gegeben sein kann.
Neben den schwerwiegenden Verstößen beim Anlagenbetrieb ergibt sich die Rechtswidrigkeit der
Bestandsanlage bereits aus dem Aspekt, dass sich diese auf einer Fläche für die Landwirtschaft
befindet, deren Nutzung rechtlich auf Zwecke eben dieser Landwirtschaft beschränkt ist. Die tatsächliche Nutzung geht indes weit über das hinaus, was unter eine bloßen Agrarnutzung oder Unterstützung der Landwirtschaft noch subsumiert werden könnte und bezieht darüber hinaus weitere Flächen (" Halle Kranz") mit ein, auf denen weitere Mengen gelagert werden. Sowohl die aktuelle Gesamtlagerkapazität am Standen Kehler Weg als auch die gewerbliche Nutzung der Fläche für den
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Zu den Anlagen 1 und 2 siehe Zeilen 013.17 und 013.18.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar. Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall
ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der
Trennungsgrundsatz zu waren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird kann nicht gefolgt werden.
Seite 89 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Betrieb eines sog. "grünen Marktes" sind mit dem ausgewiesenen Nutzungszweck unvereinbar.
Auch aus diesem Grund ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Bestands nicht erkennbar.
Dass der Bestandsschutz gleichwohl zu einem stadtplanerischen Ziel zu erhoben wird, erklärt sich
allein aus dem bisherigen Verhalten der Stadtverwaltung, das keineswegs durch eine angemessene
Abwägung tatsächlich schutzwürdiger Interessen, sondern nur von der unbedingten Durchsetzung
politischer Ziele getrieben ist und zudem einen zwischenzeitlich als ordnungsrechtlich nicht haltbar
erkannten Zustand legalisieren soll. Die Festlegung städtebaulicher Ziele ist aber keineswegs dem
Belieben der Verwaltung anheim gestellt, sondern unterliegt u.a. der Kontrolle ordnungsgemäßer
Ermessensausübung. Hierbei erweist sich bereits als ermessensfehlerhaft, die Rechts- und Ordnungswidrigkeit des "Bestands" dadurch zu verklären, dass aus ihm ein vermeintlich legitimes städtebauliches Ziel wird.
Mehr noch setzen Verwaltung und Rat sich in Widerspruch zu den von ihnen selbst formulierten
städtebaulichen Zielen, denn sie hatten in der am 29.10.2002 durch den Rat beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 5 (713/94)), eine
maximal eingeschossige Bauweise vorgeschrieben. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden soll und
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung zu massive und hohe Bebauung bewirken und das
Ortsbild beeinträchtigen" würde. Mit den aktuellen vermeintlichen städtebaulichen Zielen sollen aber
Silotürme vereinbar sein, die der Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Überdies
sieht der Anlageplan zu der am 29.10.2002 beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten
Abrundungssatzung für Wohngebäude ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits
bestehenden Getreidesilo vor. Für den Neubau des Industriesilos soll diese Abstandsfläche nun
umgekehrt nicht gelten. Eine solche Entscheidung ist offensichtlich widersinnig und auch aus diesem
Grund ermessensfehlerhaft.
Auch das zweite vermeintlich stadtplanerische Ziel, "die Verbesserung der bestehenden Gemengeage-Situation insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft verkennt zum einen, dass die angestrebte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich ist,
um die RaiBa als Betreiberin des bestehenden Silos zur Einhaltung ordnungsrechtlicher und drittschützender Normen zu veranlassen. Zum anderen wird auch hier evident, dass die Verwaltung
darum bemüht ist, durch die Änderung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in erster
Linie zu kaschieren, dass sie sich selbst über Jahre hinweg trotz massiver Proteste aus der Nachbarschaft des Silos nicht um die Einhaltung verbindlichen Ordnungsrechts gekümmert hat. Hierbei
hat sie selbst die vermeintliche "Gemengelage-Situation' mitgeschaffen, denn dem Anlagenbetreiber
war noch in den letzten Jahren eine erhebliche Erweiterung der Bestandsanlage (Errichtung weiterer
Silotürme sowie eines Sturzbunkers) gestattet worden, ohne dass hierbei auf die Einhaltung bestehender Auflagen oder imissionsschutzrechilicher Bestimmungen geachtet worden wäre. Die Staubbelastung dient zwar zur Illustrierung der "Gernengelage-Situation''. Konkrete Feststellungen oder
Prognosen hierzu sind jedoch - offenbar aus gutern Grund — weder von der Verwaltung, noch vorn
Vorhabenträger getroffen worden, obwohl genügend Zeit und Gelegenheit hierfür bestanden hatte.
Auch die Tonnage des tatsächlichen Getreideumsatzes an der Waage der Bestandsanlage, die den
größten Teil zur Staubimmission beiträgt, war seitens der Verwaltung zwar nicht aktuell hinterfragt
worden, jedoch ging die Verwaltung noch bei der Erlass der Abrundungssatzung ganz offensichtlich
von der emissionsbedingten Erforderlichkeit der Abstandsflächen aus, die auch bei Anwendung des
BlmSchG begründet werden. Aus den seitens der RaiBa angegebenen Lagermengen lassen sich
unschwer die möglichen Umschlagsmengen errechnen. Diese liegen unstreitig oberhalb der Schwellenwerte der Ziff. 9.11.1 der Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Aus diesem Grund ist
auch die vorgesehene Beschränkung der Lagerkapazität bzw. des "Jahresumsatzes" gerade nicht
geeignet, zukünftige Umschlagmengen, die ebenso die Anwendbarkeit des BlmSchG begründen, zu
Seite 90 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
013.3
EBi
013.4
verhindern.
Daher genügt der Bebauungsplan bereits nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BlmSchG und
den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen für die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung
andererseits vor. Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1
BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt
es sich dagegen um eine solche gewerblich-industrieller Art. Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw. 500m vor.
Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge Be- und Entladevorgange und Anlagengeräusche,
sowie Staubimmissionen. Den gesetzlichen Mindestabstandsflächen kann der Vorhabenträger auch
nicht mit der Prognose eines von ihm beauftragten Lärmemissionsgutachtens begegnen, zumal die
dortigen Grundannahmen erkennbar von einer anderen Gebäudeanordnung ausgehen, als derjenigen, die für das aktuelle Offenlegungsverfahren unterstellt wird. Abgesehen vom falschen Aufmaßpunkt sind die gutachterlich ermittelten Prognosewerte bereits durch die nunmehr neu geplante
Westzufahrt unbrauchbar.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche S02 ab, so beträgt der Abstand zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Somit liegt, bezogen auf die reine Erweiterungsfläche, ein evidenter Verstoß gegen die
Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit
Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von einer - nach welchen Kriterien auch immer zu
bestimmenden - angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (SO1) gesprochen werden. Denn
die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
Hierbei ist nicht zu übersehen, dass die im Rahmen der erneuten Offenlegung ausgelegten Planunterlagen die angrenzende Wohnbebauung unzutreffend darstellen. Ausgerechnet das der Planfläche
nächstgelegene Wohngebäude (Kehler Weg I 7a) ist verborgen, wodurch der Eindruck erweckt wird,
die Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung seien weit größer, als dies tatsächlich und bereits
gegenwärtig der Fall ist.
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war und jedenfalle einem auf
Erweiterung zielenden Bestandsschutz gerade entgegensteht. So haben sich Anwohner seit den
1990er Jahren immer wieder über Lärm-und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der
RaiBa, beschwert. Auch in den letzten Jahren hat es wieder holte und massive Beschwerden gegeben, die dokumentiert sind.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die drei Eingaben 2 a bis 2 c beziehen sich auf die Errichtung der südlichen Bestandshalle. Die
diesbezüglichen Beschwerden bei den Behörden werden als unbegründet abgewiesen. Es verbleibt
somit über eine Bestandszeit von über 50 Jahren lediglich ein Schreiben einer Anwohnerin an die
RaiBa aus dem Jahr 1995. Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen
somit keine Beschwerden vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen - insbesondere die in jüngster Zeit vorgetragenen Beschwerden der
Anwohner - bestätigen die Gemengelage- Situation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf
die vorliegende Bauleitplanung.
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Betrachtung von Alternativstandorten. Die vorliegende BauleitAuges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben planung ist sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, da sich mit Umsetzung der Planung
der RaiBa verfügt, mit denen die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung einge- der Betrieb wesentlich von der Wohnbebauung "fortbewegt".
halten werden können. An keiner Stelle setzt sich die Begründung des Beschlussantrags mit den
Seite 91 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
schutzwürdigen Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinan- Wertungsbeschluss:
der. Es wird sogar in nachgerader zynischer Weise behauptet, die Nachbarschaft des beplanten Der Anregung wird nicht gefolgt.
Industriesilos werde zu einer Wertsteigerung der Grundstücke beitragen. Ein solches Maß an Unsachlichkeit ist kaum zu überbieten.
EBi
013.5
EBi
013.6
EBi
013.7
Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die dort
vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ausreichend gesichert ist. Dies gilt auch für die nun vorgesehene westliche Anbindung und insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit
Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht
nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung
zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH, Herzogenrath eine Prognose
für die Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits
erstellt worden ist. Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen
Fahrtenaufkommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den neu geplanten Anlagenteil zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen hinzu.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg
im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit LKWVerkehr bzw. dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden soll, was für den
verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass der Kehler Weg
entgegen der Prognoseannahme häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender
Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter die Neustraße
entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept.' hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf
den Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten
Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu eng sind. Dies
wurde bereits mitgeteilt und diesseits durch Messungen und Lichtbilder dokumentiert. Errichtet man
die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Kapazität der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Zudem existieren die planungsseitig unterstellten - und sogar dargestellten - Einmündungen in der Realität ebenso wenig, wie die ebenfalls eingezeichneten Feldwege.
Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da
sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch in der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlägen nicht um
Maßnahmen handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die
außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft und die bisher - besonders zur Erntezeit prekäre Verkehrssituation nicht wirksam entschärft. Es ist auch nicht erklärlich,
aus welchem Grund der Lieferverkehr zunächst durch das Ortsgebiet Gymnichs und dann durch ein
Wohngebiet zum Silo fahren müsste, wenn er dies problemlos über die geplante Westanbindung
erreichen kann. Insoweit ist die Sperrung des Wohngebiets für den Lieferverkehr - sei er nun landwirtschaftlich" oder nicht - alternativlos und es besteht kein erkennbarer Grund gegen eine solche
Sperrung. Selbst diese Auflage halten Verwaltung und Rat jedoch nicht erforderlich, weil sie sich
einmal mehr nicht mit der Schutzwürdigkeit der Belange der Anwohner befassen, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Ziele der RaiBa im Blick haben. Die erkennbar fehlende Interessens-
Die Aussage, mit der vorliegenden Bauleitplanung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für
landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist unzutreffend. Mit der vorliegenden Bauleitplanung
wird ein bestehender Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern zu können. Diese Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom Grundstück des Einsenders entfernt und wird über den Kehler Weg
erschlossen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des Straßen- und Wegenetzes
gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde außerhalb
des Plangebietes "in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste
Konflikte hervorruft" unzutreffend, zumal das Wirtschaftswegenetz dem üblichen Ausbaustandard in
Erftstadt entspricht.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 92 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
abwägung führt auch insoweit zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses.
EBi
013.8
EBi
013.9
Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegründung
soll davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr.
7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle- nicht erreicht wird. Eine Grundlage für diese Prognose wird nicht angegeben und
ist auch sonst nicht erkennbar.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen nicht beliebig stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der
RaiBa künftig tatsächlich unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV
bleibt, denn letztlich kommt es nicht auf mehr oder weniger haltbare Prognosewerte, sondern auf die
tatsächlichen Emissionen an. Ausweislich der Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz" - was immer dies
sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will - 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert
daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose um Auswirkungen
der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können. Eine solche Prognose hätte sich auf die tatsächlichen Umschlagmengen und nicht auf einen imaginären "Jahresumsatz" zu stützen.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb
durch Mehrfachbefüllung der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet
und der Neubau wirtschaftlich inplausibel erscheint, wenn die Urnschlagsmenge reduziert werden
muss. Tatsächlich soll die Umschlagsmenge jedoch offenbar gar nicht begrenzt werden, denn anstelle des im Immissionschutzrecht üblichen Begriffs des "Umschlags' wurde mit dem "Jahresumschlag"
offenbar bewusst ein Terminus verwendet, der in der gesamten BImSchV nicht ein einziges Mal
vorkommt, so dass schon Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer emissionsrelevanten Mengenbeschränkung bestehen.
Geruch
Zu den Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon ausgehen und die auch
unter Berücksichtigung der Erweiterung des Betriebs zu erwarten sind, findet sich in der Planbegründung nichts. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass
einerseits von einem jahreszeitlich bedingten, erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, andererseits
aber die damit einhergehende Geruchsbelastung nicht zum Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen gemacht wurde. Wie sich der Planbegründung außerdem entnehmen lässt, sollen zukünftig
auch feuchte Waren am Standort angenommen werden: feuchte Waren können im besonderen
Maße zur Geruchsbildung neigen. Die Tatsache, dass Geruchsbelastungen noch nicht einmal Gegenstand der Fragestellungen geschweige denn gutachterlicher Feststellungen sind, belegt ein
weiteres Mal die Einseitigkeit der Interessenwahrnehmung bei der jeweiligen Beschlussfassung.
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 93 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
Lärm
013.10 Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt
zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und
dort vor allem zur Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch
die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Der Bebauungsplan Nr.
164 enthält nicht die notwendigen Festsetzungen, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in
Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
EBi
Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und
013.11 Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen
vorgesehen (Lärmkontingente). Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht sachgerecht
abgefangen. Zudem sind die Feststellungen durch die geänderte Planung (Westzufahrt) unbrauchbar geworden.
EBi
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische
013.12 Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die
Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht
mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen. dass es in der
Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt.
Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse
erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer
Baugenehmigung oder BlmSchG-Genehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt
gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre. Hierbei ist festzustellen, dass es sich beim Silo und
Warenlager keinesfalls um einen reinen Saisonbetrieb handelt. Vielmehr findet der Liefer- und Kundenverkehr ganzjährig statt. Insbesondere werden im sog. "Grünen Markt" Artikel vertrieben, die
durch die Kunden ganzjährig nachgefragt werden (Baustoffe, Futter-, Dünge-, Schädlingsbekämpfungsmittel etc.). Eine saisonale oder artikelbezogene Verkaufsbeschränkung enthalten die bisherigen Planungen dennoch nicht.
EBi
Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am
013.13 nächstgelegenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) ergab. Hierzu ist festzustellen, dass nur nach den ausgelegten Planungsunterlagen
das Wohnhaus Kehler Weg 17 dem Bestandsbetrieb am nächsten liegt. Die Planungsunterlagen
sind jedoch insoweit unzutreffend, denn es wird das Wohnhaus Kehler Weg 17a, welches dem
Bestandsbetrieb tatsächlich am nächsten liegt, gar nicht ausgewiesen. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchung sind daher bereits aus diesem Grunde unbrauchbar. Hiervon abgesehen
überschreitet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach TA Lärm die maßgeblichen Richtwerte deutlich. Weil die im S01 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand
keine Verbindlichkeit haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten. Auch diesbezüglich sind keine entsprechenden Auflagen erkennbar.
EBi
Eingriff in das Landschaftsbild
013.14 Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt
gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Die vorgesehene Eingrünung ändert hieran wenig, zumal sie
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen.
Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den "Schalltechnischen Untersuchungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Belang ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr.164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Seite 94 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
die Höhe der Silotürme nicht erreicht und diese im Übrigen auch nicht sofort, sondern erst nach
erheblicher Wachstumsdauer teilweise verdecken wird, zumal eine Mindesthöhe der Anpflanzungen
nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus gleicht es einer Verhöhnung der Anwohner, wenn die Eingrünungsauflage als Verbesserung der jetzigen Situation dargestellt wird. Tatsächlich besteht auch für
die Bestandsanlage eine Eingrünungsauflage. Allerdings wurde diese Auflage — trotz Protesten aus
der Nachbarschaft des Silos - von der Verwaltung zu keinem Zeitpunkt effektiv eingefordert. In der
Folge ist eine Eingrünung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Soweit zu unterstellen ist, dass
die Verwaltung ihre Praxis auch in der Zukunft nicht ändern wird, steht sogar zu befürchten, dass
auch die späteren Industriesilotürme gänzlich ohne Eingrünung bleiben werden, so wie dies bei der
Bestandsanlage Jahrzehnten der Fall ist. Dieser Zustand hat bereits zu dem zutreffend beschriebenen, verminderten Erlebniswert der Umgebung beigetragen. Hierfür ursächlich sind das Verhalten
der RaiBa als Betreiberin und der Verwaltung, die es versäumt hat, für die Eingrünung zu sorgen.
Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer Verminderung der Schutzwürdigkeit der Interessen der
Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. I GG führen. Vielmehr werden die Anwohner in
ihren Interessen bereits gegenwärtig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, zumal diese von den
Anwohnern keinesfalls hingenommen wird, darf nicht zur Begründung weitergehender Beeinträchtigungen und Grundrechtsverletzungen herangezogen werden.
Der Vorhabenträger wird zudem gegenüber den Anwohnern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.
Während für die Anwohner nach der geltenden Abrundungssatzung vom 29.10.2002 eine Geschosshöhenbeschränkung ("maximal eingeschossig") gilt, die sich unmittelbar auf den Grundstückswert auswirkt, soll der RaiBa die Errichtung von Silotürmen erlaubt werden, welche die Höhe
eines zehngeschossigen Hochhauses erreichen. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal bildhaft das
Ungleichgewicht bei der Interessenabwägung.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
Seite 95 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines Bestandsbetriebes. Dieses
Planungsziel steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung
innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich an der Neustraße um eine Neubebauung
handelt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend.
Die Silos der Bestandsanlage befinden sich westlich der südlichen Bebauung am Kehler Weg. Insbesondere durch den Siloturm, dem ältesten Bauteil der Warenabteilung, kommt es im Tages- und
Jahresverlauf zu Verschattungen auf den nächstgelegenen Grundstücken. Aufgrund der Lage der
Erweiterungsfläche westlich der Bestandsanlage und dem natürlichen Sonnengang und -stand im
Jahresablauf wird die vorgetragene Einschätzung nicht geteilt.
EBi
Verschattung
013.15 Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m über der Geländeoberkante ist mit
erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungs-wirkungen bezogen auf unser
Wohnhaus und die es umgebenden Grundstücksflächen zu rechnen. Dies gilt einmal mehr, weil die
Vorhabenplanung hinsichtlich der aufstehenden Gebäude ganz offensichtlich noch nicht final ist und
im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsprozesses schon mehrfach geändert wurde. Je
nach dem, welcher Abstand zwischen den Silotürmen und den im Süden und Südosten angrenzen- Wertungsbeschluss:
den Wohngebäuden, zu denen auch das unsere zählt, eingehalten wird, intensiviert sich die Beein- Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
trächtigung durch die Verschattung. Hierbei ist anzumerken, dass beispielsweise auf dem nächstge- des Bebauungsplans Nr. 164. Die vorgetragenen Aspekte ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
legenen Wohngebäude Kehler Weg 17a bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert ist, so dass sich Bauleitplanung.
durch die Verschattung auch eine unmittelbar wirtschaftlich wirkende, eigentumsrelevante Beeinträchtigung ergibt. Aus der Qualität der offengelegten Pläne, in denen das Wohnhaus Kehler Weg
17a schlicht fehlt, und aus den durchgeführten Lärmmessungen, die offenbar auch nur vom Nachbargebäude Kehler Weg 17 aus durchgeführt wurden, lässt sich auch auf die Qualität der angeblich
durchgeführten Verschattungssimulation schließen. Wir hatten wiederholt und durch detaillierte
Berechnungen dargelegt, dass es zu jahreszeitlich unterschiedlich intensiver - Verschattung der
angrenzenden Grundstücke kommt. Auch diese Tatsache wurde im Entscheidungsprozess nicht
berücksichtigt.
EBi
Abschließend beziehen wir uns vorsorglich nochmals auf unserer bereits im Rahmen der ersten Wertungsbeschluss:
013.16 zwischen dem 24.09.2012 und dem 23.10.2012 durchgeführten Offenlage mit Schreiben vom Die Eingabe wurde bereits in der Vorlage V354/2013 zur 08. Änderung des Flächennutzungsplanes
23.10.2012 vorgebrachten Einwendungen. Die Bezugnahme erfolgt insbesondere vor dem Hinter- vom 24.09.2013 eingehend behandelt.
grund, dass die Stadtverwaltung mehrfach, u.a. im Rahmen der Sitzung des Stadtrats am
10.12.2013 erklärt hat, die erneute Offenlage erfolge nur aus verfahrensrechtlichen Granden.
EBi
Zusammenfassung:
013.17
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der GenossenSeite 96 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
schaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen. Ferner hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. entsprechend haben
sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben
und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass durch die vorliegende Bauleitplanung die Bestandssituation erheblich verbessert
werden kann und daher einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung des Verfahrens der 8. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht gefolgt.
EBi
Anlage 1
Wertungsbeschluss:
013.18 Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten ohne Anlagen
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des
Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
EBi
Anlage 2
013.19 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012 (Anlage2) zugleich Anlage 5 des Bürgervereins „Gymnich regt sich e.V.“
Die Anlage enthält keine, auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
Wertungsbeschluss:
Zu der Eingabe des Bürgervereins einschl. Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012
siehe separate Wertung 010.33.
Seite 97 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 014 Inhalt individuelles Schreiben vom 01.02.2014
EBi
014.1
Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplanes Nr. 164,
E.-Gymnich, Kehler Weg, Neubau Silos und Lagerhallen Raiffeisenbank Gymnich
Ergänzend zu meinem Einspruchschreiben vom 30.1.2014 möchte ich noch folgende Einsprüche
hinzufügen:
1. Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg/Neustraße ist planungsrechtlich aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung nach der Baunutzungsverordnung als „Reines Wohngebiet" und nicht als „Allgemeines Wohngebiet“ einzustufen.
Auf Grund dieser Situation sind nach TA Lärm nur die niedrigeren Immissionswerte für
Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Der Grundbesitz am Kehler Weg und an der Neustraße ist durch den ländlichen Raum und die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg und an der Neustraße anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert die
Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
EBi
014.2
2. Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfähiger
Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung, die Wohnbebauung Kehler Weg / Neustraße bis zu einem Radius von ca. 150 m bauund immissionsrechtlich als Reines Wohngebiet einzustufen, wird nicht gefolgt. Es handelt sich um
eine Gemengelage.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
ausgelegt. Hierüber werden auch zahlreiche andere Standorte angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht erhöht. Die RaiBa
hat - wie die übrigen Betriebe auch - einen Rechtsanspruch auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes.
Die Verkehrssituation wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umfassend untersucht. Der
Gutachter kommt hierin zu dem Ergebnis, dass aus der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der der vorhandenen Situation ableitbar ist. Aus diesem Tatbestand lässt sich somit auch kein
"Verursacherprinzip" für ableiten.
Die seitens der Anwohner im Hinblick auf das der Landwirtschaft vorbehaltene Wirtschaftswegenetz
angeführte Kritik ist vielmehr eine Beschreibung der bestehenden Situation. Hieraus resultieren z.B.
Seite 98 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Empfehlungen zur Anlage von Ausweichbuchten im Bereich des Verbindungsweges Kehler Weg Siedlerweg.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Aufgrund der Situation des städtischen Haushaltes hat sich im vorliegenden Fall die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit
erklärt, die Kosten für die benannten Maßnahmen zu übernehmen.
EBi
014.3
3. Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung „Sonderbauflache
Silo" neben WR nicht zulässig.
EBi
014.4
4. Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten
Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der
Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen Projekten eine
übliche Praxis. Die Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Darstellung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen (siehe auch 014.1).
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
kann damit auch kein "erheblicher Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege"
verbunden sein - zumal - wie unter 14.2 ausgeführt - auch weitere Betriebe Ziel- und Quellverkehr in
Form von (Schwer-)Lastverkehr auslösen.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Die Behauptung, es sei in Erftstadt "geübte
Praxis", zu Lasten Einzelner von diesem Beschluss abzuweichen, ist unzutreffend.
EBi
014.5
EBi
014.6
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
5. Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender Wertungsbeschluss:
Der Anregung wurde gefolgt.
Bürgschaft abzusichern.
6. Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den Einwir- Die nicht näher substanziierte Einschätzung, dass im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung eine
kungsbereich darstellen und abwägen. (Silo/Verladebetrieb/Straßenverkehr und Flugbetrieb) Ei- Einzelbetrachtung von "Immissionsfracht" nicht zulässig sei, wird nicht geteilt. Die Planung ist durch
ne Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die gesamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und ab- die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse dazu geeignet, die "Immissionsfracht" wesentlich zu
verbessern. Hierdurch kann die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage entsprechend
zuwägen. Somit reichen Einzelgutachten nicht aus.
minimiert werden.
Da die vorliegende Bauleitplanung nicht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Immissionsbelastung führt ist und die Verbesserung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. dem
Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass ergänzender Untersuchungen oder
"kumulierter" Darstellungen.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages mit Aufnahme der Nutzung auf der
Erweiterungsfläche zur Reduzierung seiner Bestandsrechte verpflichtet.
EBi
014.7
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass eine Änderung des Umweltgutachtens erforderlich sei, wird nicht geteilt.
Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen ist in dem im Rahmen
7. Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzuge) über die
örtlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird des Bebauungsplanverfahrens erstellten Gutachtens umfassend untersucht worden. Der Gutachter
zu einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern, insbesondere Kinder und ältere Bürger, vermochten überzeugend darzulegen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation
Seite 99 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
zur erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen, zusätzlich zu Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
nicht gerechnet werden kann, sondern im Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese
resultieren insbesondere aus der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen Bereich.
Außerdem muss von einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden.
Das Verkehrsgutachten schließt die Benutzung der innerörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen Straßen sind vom Charakter her für die Ausweisung als Spiel- und Wohnstraßen
vorzusehen und entsprechend zu beschildern.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde es über die östlichen
Zufahrtswege "zu einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern" kommen, ist fachlich nicht
belegt. Daher lässt sich eine Schließung der "östlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße,
Haagstraße und Kohlstraße" für die "Anlieferung (Zu- und Abfahrten der Traktorzüge)" aus verkehrstechnischen Gründen nicht rechtfertigen - zumal hiervon - wie in Zeile 014.2 bereits ausgeführt - der
Ziel- und Quellverkehr weiterer Betriebe betroffen wäre.
Da sich die Verkehrsbelastung nicht erhöht, kann es auch nicht zu einem erhöhten Straßenverschleiß kommen.
EBi
014.8
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
8. - Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort
gelagerte Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohngegenüber der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten.
9. Dieser Abstanderlass sieht für das geplante Bauvorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbe- bebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
bauung von 200 m vor.
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
10. Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm. durch Betrieb der Anlage
sowie An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumBei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Angänglich.
wendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Die als Argument angeführt "Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager"
wird fachlich nicht bestätigt. Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind
nicht brennbar.
EBi
014.9
11. Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten
werden vervielfacht einschließlich zweier neuen Waagen) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig.
Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht zulässige Parteinahme betrieben.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird kann nicht gefolgt werden.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher BeSeite 100 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
triebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
EBi
014.10
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparentes, neutrales, unpar- Bei Überplanung einer Gemengelage gelten erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde
teiisches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt.
gewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzansprüche speziell gegenüber den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage berücksichtigt werIm vorliegenden Fall ist diese Recherche geleistet worden (siehe Begründung, Umweltbericht und
den.
Fachgutachten). Die Verfahrensunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. Dabei wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich
Fazit: Die geplanten Siloneubauten sind an anderer Stelle wesentlich besser zu verwirklichen.
auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der
Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen. Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des rechtmäßigen Bestandes.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschu tzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwe ndigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträcht igender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden,
dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa
mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der erneuten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie
Seite 101 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
diesbezügliche Kritik unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Einstellung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt.
EBi
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich "Keine Siloerweiterung Wertungsbeschluss:
014.11 am Standort Kehler Weg' in vollem Umfang an und alle bisherigen Gründe sind auch Inhalt meines Hierüber erfolgt die separate Wertung 10.
Einspruches.
EBi
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzu014.12 der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten, Unverständnis und Missstimmung Verabschie- führen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
den sie keine Bauleitplanung in dieser Form! Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belanwirtschaftlichen Interessen eines Raiba Warenlagers eingeräumt werden. Viel wichtiger ist die
ge sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Verbesserung des vorhandenen Warenlagers hinsichtlich Staubschutz, Lärmschutz und Brandschutz durch Betrieb, An- und Abfuhr.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
Ich denke, dass Sie mir positiv in unserem Sinne bis zum 30.4.2014 antworten können.
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Lärm resultierenden Belästigungen für die Anwohner
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab.
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen.
Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die
berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte
zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine
schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauemschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Seite 102 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt
Seite 103 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 015 Inhalt individuelles Schreiben vom 27.01.2014
EBi
015.1
Zu den o, g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen
und Bedenken:
-Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150m) Kehler Weg Neustrasse ist planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsverordnung als
"Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Immissionswerte für Tag / Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der
erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Auch der Grundbesitz am Kehler Weg und an der Neustraße ist durch den ländlichen Raum und die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg und an der Neustraße anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert die
Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
Der Anregung, die Wohnbebauung Kehler Weg / Neustraße bis zu einem Radius von ca. 150 m bauund immissionsrechtlich als Reines Wohngebiet einzustufen, wird nicht gefolgt. Es handelt sich um
eine Gemengelage. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist nicht zu erkennen, da dessen
Grundbesitz an der Kohlstraße / Verbindungsweg liegt.
EBi
015.2
Wertungsvorschlag:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
-Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreitung, tragfähiger Un- Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
tergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
ausgelegt. Hierüber werden auch zahlreiche andere Standorte angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74 des Einsenders
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht erhöht. Die RaiBa
hat - wie die übrigen Betriebe auch - einen Rechtsanspruch auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes.
Die Verkehrssituation wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umfassend untersucht. Der
Gutachter kommt hierin zu dem Ergebnis, dass aus der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der der vorhandenen Situation ableitbar ist. Aus diesem Tatbestand lässt sich somit auch kein
"Verursacherprinzip" für ableiten.
Seite 104 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die seitens der Anwohner im Hinblick auf das der Landwirtschaft vorbehaltene Wirtschaftswegenetz
angeführte Kritik ist vielmehr eine Beschreibung der bestehenden Situation. Hieraus resultieren z.B.
Empfehlungen zur Anlage von Ausweichbuchten im Bereich des Verbindungsweges Kehler Weg Siedlerweg.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Aufgrund der Situation des städtischen Haushaltes hat sich im vorliegenden Fall die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit
erklärt, die Kosten für die benannten Maßnahmen zu übernehmen.
EBi
015.3
-Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung "Sonderbaufläche Silo"
neben WR nicht zulässig.
EBi
015.4
-Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten
Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswegen in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum hei derartigen Projekten eine übliche
Praxis. Die Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Wertungsvorschlag:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Darstellung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist nicht zu erkennen, da dessen Grundbesitz an der Kohlstraße / Verbindungsweg liegt.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
kann mit damit auch kein "erheblicher Sraßenverschleiß der Anfahartsstraßen und Wirtschaftswege"
verbunden sein - zumal - wie unter 14.2 ausgeführt - auch weitere Betriebe Ziel- und Quellverkehr in
Form von (Schwer-)Lastverkehr auslösen.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Die Behauptung, es sei in Erftstadt "geübte
Praxis", zu Lasten Einzelner von diesem Beschluss abzuweichen, ist unzutreffend.
EBi
015.5
EBi
015.6
Wertungsvorschlag:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
- Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender Wertungsvorschlag:
Bürgschaft abzusichern.
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
- Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den Einwir- Die nicht näher substanziierte Einschätzung, dass im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung eine
kungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die gesamte Einzelbetrachtung von "Immissionsfracht" nicht zulässig sei, wird nicht geteilt. Die Planung ist durch
Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten nicht aus.
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse dazu geeignet, die "Immissionsfracht" wesentlich zu
verbessern. Hierdurch kann die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage entsprechend
minimiert werden.
Da die vorliegende Bauleitplanung nicht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Immissionsbelastung führt ist und die Verbesserung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. dem
Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass ergänzender Untersuchungen oder
"kumulierter" Darstellungen.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages mit Aufnahme der Nutzung auf der
Erweiterungsfläche zur Reduzierung seiner Bestandsrechte verpflichtet.
Seite 105 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsvorschlag:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi
015.7
- Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzüge) über die örtlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird zu
einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern, insbesondere Kinder und ältere Bürger, zur
erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn-und Feiertags,
zusätzlich zu Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen. Außerdem muss von
einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden. Das Verkehrsgutachten schließt die
Benutzung der innenörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen Straßen würden vom Charakter
her sich teilweise zur Ausweisung als Spiel- und Wohnstraßen eignen.
Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen ist in dem im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erstellten Gutachtens umfassend untersucht worden. Der Gutachter
vermochten überzeugend darzulegen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation
nicht gerechnet werden kann, sondern im Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese
resultieren insbesondere aus der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen Bereich.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde es über die östlichen
Zufahrtswege "zu einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern" kommen, ist fachlich nicht
belegt. Daher lässt sich eine Schließung der "östlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße,
Haagstraße und Kohlstraße" für die "Anlieferung (Zu- und Abfahrten der Traktorzüge)" aus verkehrstechnischen Gründen nicht rechtfertigen - zumal hiervon der Ziel- und Quellverkehr weiterer Betriebe
betroffen wäre.
Da sich die Verkehrsbelastung nicht erhöht, kann es auch nicht zu einem erhöhten Straßenverschleiß kommen.
EBi
015.8
- Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelagerte
Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangsstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber
der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante Bauvorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200m vorsieht.
Mir als Anlieger wurde im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom 29.10 2002 ebenfalls
dieser Radius angelegt und entsprechend dem 200 m Radius um das Silo keine Baulandausweisung vorgenommen. Selbst der Wunsch nach einer 2-geschossigen Bebauung wurde mir wegen
der Ortsrandsituation und Stadtbildgründen abgelehnt. Daneben wurde die überbaubaren Grundstücksflächen in der Abrundungssatzung Gymnich Neustraße nur minimal bei sehr großen Grundstücksgrößen ausgewiesen.
Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lern durch Betrieb der Anlage sowie
An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Die als Argument angeführt "Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager"
wird fachlich nicht bestätigt. Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind
nicht brennbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird kann nicht gefolgt werden. Der vorgeSeite 106 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
015.9
Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden
vervielfacht einschließlich einer neuen Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
tragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist aufgrund des vorhandenen räumlichen Abstandes zum Plangebiet nicht
zu erkennen.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
EBi
Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparentes, neutrales, unparteii- Bei Überplanung einer Gemengelage gelten erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde
015.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung ge- hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzansprüche speziell gegenüber henden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt.
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche geleistet worden (siehe Begründung, Umweltbericht und
Fachgutachten). Die Verfahrensunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. Dabei wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich
auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der
Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen. Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des rechtmäßigen Bestandes.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwe ndigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträcht igender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden,
dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa
mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Seite 107 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
siehe 14.10
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der erneuten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie
ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
diesbezügliche Kritik unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Einstellung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt.
EBi
Da mir seitens der Stadtverwaltung Erftstadt eine schriftliche Meinung bis einschließlich Montag,
Bearbeitungshinweis:
015.11 den 3.02.2014 wurde, werde ich diese fristgerechten Bedenken noch durch ein weiteres Schre iEs ist kein weiteres Schreiben per Post eingegangen.
ben ergänzen.
Seite 108 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 016 Inhalt individuelles Schreiben vom 30.01.2014
EBi
016.1
1. Mit den geplanten Neubauten der Silos-und des Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am
Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren
für die Bürger in Gymnich weit überschritten. Ein Vorteil für Gymnich und die Gymnicher
Bürger ergibt sich durch den Neubau der Silos und der Lagerhallen nicht und ist auch
nicht erforderlich, da die Getreidemengen schon seit Jahren in nahen Lagerhallen jäh rlich gelagert werden und niemanden stören. Zusätzliche Arbeitskräfte werden nicht benötigt und eingestellt werden. Fazit: die Neubauten dienen nur dem Gewinninteresse der Raiffeisenbank Gymnich und schaden den Anwohnern und der Umwelt. Die Silos sind nicht erforderlich und daher lehnen wir die Neubauten ab.
2. Die Abgeordneten des Stadtrates sind von den Bürgern gewählt worden, um die Interessen
der Bürger zu vertreten. Diese Aufgabe haben sie als Leiter der Verwaltung und ebenso a lle Abgeordneten wahrzunehmen und bei den einzelnen Bauvorhaben zu beacht en und danach zu handeln und die Durchführung in der Verwaltung durchzusetzen Dies ist gewollt
und notwendig.
3. Bei den Plänen für den Siloneubau ist dieser Grundsatz vollkommen missachtet worden. Die
Parteien allen voran die CDU haben sich vorab abgesprochen und bisher keinerlei Rücksicht
gegenüber den sachlichen und begründeten Einwendungen und Einsprüchen der Anwohner
genommen.
3.1. Obwohl wir es angeboten haben, ist die RaiBa zu keinem Gespräch über die Planung
trotz Terminzusagen bereit gewesen.
3.2. Obwohl wir der Stadt Erftstadt sehr viele sachliche Gründe gegen den vorgesehenen
Standort schriftlich mitgeteilt haben, hat die Stadt es nicht für nötig befunden, uns sachlich
zu antworten. Diese Handlungsweise widerspricht den gesetzlichen Absichten große gewerbliche Neubauten im Einvernehmen mit den Betroffenen zu errichten.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen
können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a.
die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und im
Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die
Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklichen Verbesserungen.
Die im Rahmen der 1. Offenlage vorgestellte Planung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt wird
- auf eine weitergehende Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Hierzu trägt auch die nach
der 1. Offenlage geplante Änderung bei, eine zusätzliche Einfahrt zur Erweiterungsfläche sowie eine
zweite neue Waage vorzusehen.
Bei Überplanung einer Gemengelage gelten erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde
hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche geleistet worden (siehe Begründung, Umweltbericht und
Fachgutachten). Die Verfahrensunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. Dabei wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich
auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der
Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen. Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des rechtmäßigen Bestandes.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rSeite 109 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
renzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwe ndigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträcht igender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden,
dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa
mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der erneuten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie
ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
diesbezügliche Kritik unbegründet. Dem Rat der Stadt obliegt die Aufgabe, im Bedarfsfall öffentliche
und private Interessen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine einseitige Interessenvertretung für Bürger gegen - im vorliegenden Fall - eine Genossenschaftsbank - ist nicht Aufgabe der
Abgeordneten.
Die Aussage, die RaiBa sei zu keinem Gespräch über die Planung bereit gewesen ist unzutreffend.
Die Vertreter der RaiBa sowie der Vorstand waren im Rahmen der Bürgerversammlung sowie in
allen politischen Veranstaltungen vertreten und standen zur Beantwortung von Fragen bereit.
EBi
016.2
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung Belastungen einhergehen, die die Grenze des
Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage. Der Anregung zur Einstellung des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird daher nicht gefolgt. Der Ablauf der Bauleitplanverfahren
und der Abwägungsprozess ist nicht zu beanstanden. Eine konkrete Umsetzung erfolgt auf der
Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164.
3.3. Obwohl die Planungsgesellschaft der Raiba Fa.Agravis (eine Tochtergesellschaft der Raiff- Agravis ist keine Tochtergesellschaft der Raiffeisenbank.
eisenbanken) alle Neubauten für Siloanlagen im naheren Bereich geplant und erstellt hat, sind
keine Großsilos absichtlich so eng an Wohnbereiche errichtet worden.
Die Anmerkung des Einsenders macht die besondere Situation des vorliegenden Standortes am
Kehler Weg deutlich. Eine Vergleichbarkeit mit den Getreidesilos im weiteren Umfeld ist nicht gegeben.
Seite 110 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
016.3
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsvorschlag:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
4. Wir fordern:
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzu4.1. Sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten
führen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
4.2. Kein Neubau am alten Standort. sondern die Lage eines Standortes weiter weg vom für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private BelanWohngebiet. Planung eines Standortes mit einer Entfernung von mehr als 400 m (Agrar- ge sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Gewerbegebiet Siedlerweg)
4.3. Sanierung des alten Silos auf den Stand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorlieder gültigen technischen Richtlinien am bestehenden Standort.
gende Planung ist dazu geeignet,
4.4. Abstellung der Missstände gemäß meines Einspruchschreibens an die Stadt Erftstadt
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
vom 21.10.2012 (als Anlage beigefügt).
die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub und Schall erheblich zu
4.5. Bringen sie die Raiffeisenbank Gymnich dazu, von ihrem Bauantrag Abstand zu nehmen.
reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich „Keine Siloerweiterung bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
am Standort Kehler Weg“ in vollem Umfang an. Und alle bisherigen Gründe sind auch Inhalt meines Einspruches.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG BestandsInsbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden recht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Verder Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
trages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht verabschie- unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahdet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen einge- me: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
räumt werden! Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehendabei erzielen konnten. Ich denke, dass Sie mir bis zum 30.4.2014 antworten können. Für Ihre den Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung
Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab sehr.
verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Ergänzend wird auf die Wertung der Anlage verwiesen (siehe Zeile 016.4ff.).
Die Planungshoheit obliegt dem Rat der Stadt Erftstadt. Sobald dieser über die Anregungen beschlossen hat, erfolgt eine Versendung an die Bürger.
Seite 111 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
EBi
016.4
EBi
016.5
EBi
016.6
EBi
016.7
Zu den "Einsprüchen der Bürgerinitiative" erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 10).
(Anhang)
Siehe Zeile 016.1
Ich erhebe Einspruch. denn mit dem geplanten Neubau des Silo-und Handelsbetriebes der RaiBa
Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des
Zumutbaren weit überschritten.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen gesehen. Verbesserungen Siehe Wertung EB 05 Variante 1
sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der massiven Vergrößerung auch nicht
zu erwarten.
Die Gründe für den Einspruch ergeben sich wie folgt:
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
Das bestehende Silo ist über 50 Jahre alt und macht einen schlechten Eindruck
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Die Einrichtung muss auf den letzten Stand der Technik gebracht werden
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden BauDer Lärmpegel ist zu hoch und übersteigt die zugelassenen Schallwerte.
leitplanung.
Die Lüfter sind zu laut
Das Becherwerk klappert.
Das Auf-..Abladen und der Transport erfolgt mit Dieselgabelstaplern.
Das Abladen des Schüttgutes erfolgt ohne Einhausung und ohne Filter
Keine Kennzeichnung der Tanks
Es gibt kein Brandschutzkonzept.
vorliegende Planung zielt im Wesentlichen auf eine Konzentration der Lagerkapazitäten am
Die Notwendigkeit eines Neubaus von weiteren Silos muss angezweifelt werden. Die Mehrmen- Die
gen an Schüttgut wurden in den letzten Jahren nur durch höhere Preise an die Bauern erzielt Es bestehenden Standort am Kehler Weg ab. Dadurch können Umlagerungsprozesse vermieden werden. Ferner können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert und die
kamen trotz des Aufwandes Bauern aus Aachen und Langerwehe. Die Mehrmengen an Schüttvorhandene Gemengelage-Situation dadurch entschärft werden.
gut wurden in Hallen in der Umgebung gelagert und über die Waage und das Silo in Gymnich
umgeschlagen.
Die Behauptung, die RaiBa habe jahrelang nicht genehmigte Getreidemengen umgeschlagen, ist
Dieser Tatbestand war nicht zulässig. da nur 3180 Tonnen Getreide lt. Baugenehmigungen genicht zutreffend. Eine Mengenbeschränkung für den Bestandsbetrieb bestand bisher nicht.
lagert und vereinnahmt werden durfte.
Die RaiBa hat also jahrelang den Umsatz um das Vielfache (ca. 12000 Tonnen) künstlich erhöht
Der wesentliche Einzugsbereich der Warenabteilung liegt nach Angaben der RaiBa in einem Radius
und die Bürger und die Aufsichtsbehörde hinter das Licht geführt.
von rd. 10 km um den heutigen Standort. Die Behauptung, aufgrund der Preispolitik der Genossen Es gibt ausreichend Lagerkapazität in Zülpich-Dürscheven. Rommerskirchen und Nörvenich schaft kämen auch Bauern zur Getreideabgabe aus Aachen und Langerwehe wird seitens der RaiBa
bestritten. Transportfahrzeuge mit diesen Kennzeichen seien vielmehr Futtermittellieferungen an
einen nahe gelegenen Milchhof.
Die drei benannten Standorte gehören zu einer großen Landhandelskette. Die Standorte befinden
sich rd. 20 km südlich (Zülpich) bzw. rd. 25 km nördlich (Rommerskirchen) der Warenabteilung. Die
Siloanlage in Nörvenich liegt rd. 10 km westlich von Gymnich. Die Standorte decken damit andere
Einzugsbereiche ab als die Gymnicher Warenabteilung. Die Neuorientierung zu einem der benannten Standorte würde für den Kundenstamm der RaiBa einen erheblich erhöhten Fahraufwand bedeuten.
Entsprechend haben zahlreiche Standortbefürworter ihre Haltung der Planung gegenüber durch ihre
Unterschrift deutlich gemacht. Ferner haben sich auch Kreis- und Ortsbauernschaft sowie Industrieund Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Seite 112 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
016.8
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, der vorliegenden Planung mangele es an einem Planungserfordernis, ist nicht
zutreffend.
Durch die vorgesehene Planung wird die Wohnbebauung am Kehler Weg nicht negativ beeinflusst.
Es wurde kein Alternativ-Standort untersucht. Am Siedlerweg ist ein beinahe AgrarIm Gegenteil: Durch die Planung wird sich eine Verbesserung der Bestandssituation ergeben.
Gewerbegebiet, in dem noch weitere Hallen gebaut werden können. ohne die Wohnbebauung
zu beeinflussen.
Die Aussage, der Siedlerweg stelle einen Alternativ-Standort für die vorliegende Planung dar, ist
nicht zutreffend. Der angesprochene Bereich wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich
nur begrenzt steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die
im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten
zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist 2004 auch die Entwicklung eines
"Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der
Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein Sondergebiet "Fachbetrieb
für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus raumordnungsrechtlichen Gründen aus.
Zudem lässt die Forderung zur Standortverlegung die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht nämlich keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr
eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
EBi
016.9
EBi
016.10
EBi
016.12
EBi
016.13
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Untersuchung eines Alternativ-Standort-Bedarfs wurde gefolgt. Ein Bedarf wird
verneint.
Siehe Wertung EB 04 Variante 1
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen.
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Wirtschaftswege
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr.
Siehe Wertung EB 05 Variante 1
Siehe Wertung EB 07 Variante 1
Die Einschätzung, dass die Wohnbebauung zu nahe an die Bestandsbebauung heran gerückt ist,
Larmbelästigung durch zu nahe Bebauung an dem Wohngebiet Der Abstand beträgt zurzeit
muss - wie oben ausgeführt - die Wohnbebauung gegen sich gelten lassen. Der Anregung, diese
6.50 m, angemessen wäre ein Abstand von 500-800 m.
vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an
den Betrieb gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen von 500 bis 800 m festgesetzt wird, wird nicht gefolgt.
Aufgrund der vorliegenden Gemengelage-Situation sieht die vorliegende Planung die Orientierung
an den Lärmrichtwerten eines Mischgebietes vor. Ein entsprechender Immissionsaufpunkt liegt am
nächstgelegenen Wohnhaus unmittelbar östlich der Bestandsanlage. Das Grundstück des EinsenSeite 113 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
ders liegt dagegen über 65 m, das Wohnhaus rd. 110 m vom Grundstück der Warenabteilung in
nordöstlicher Richtung. Aufgrund dieser Entfernung sind die am Grundstück des Einsenders einwirkenden Emissionen entsprechend geringer als am benannten Immissionsaufpunkt. Zudem wirkt
die nordwestliche Bebauung am Kehler Weg abschirmend.
Die Umsetzung der Planung wird auch die Lärmsituation am Grundstück des Einsenders wesentlich
verbessern. Daher ist der Einsender durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.
EBi
016.14
EBi
016.15
EBi
016.16
EBi
016.17
EBi
016.18
EBi
016.19
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die großen Lagermengen.
Verschandelung des Ortsbildes von Gymnich.
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr.
Massive Staubbelastung durch Verkehr und Umschlag großer Mengen Getreide und Sackware.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung einen Bestandsbetrieb betrifft, kann der Einhaltung der benannten
Abstände nicht gefolgt werden.
siehe Wertung EB 09 Variante 1
siehe Wertung EB10 Variante 1
siehe Wertung EB08 Variante 1
siehe Wertung EB03 Variante 1
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich ''Keine Siloerweiterung Wertungsbeschluss:
am Standort Kehler Weg- in vollem Umfang an.
Hierüber erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 10).
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden siehe Wertung EB 11 Variante 1
der Burger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
EBi
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht verabschie- siehe Wertung EB 12 und EB 13Variante 1
016.20 det wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt werden! Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei erzielen konnten.
Seite 114 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 017 Inhalt individuelles Schreiben vom 31.01.2014
EBi
017.1
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertung
Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des entspricht 014.1
Bebauungsplanes Nr. 164, E-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa
Zu den o.g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen und Bedenken:
- Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg /Neustraße ist
planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen .
Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsve rordnung als Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebie t
löst die Einhaltung der erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewi esen werden.
EBi
017.2
- Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfäh i- entspricht 014.2
ger Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
EBi
017.3
-Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung „Sonderbaufläche entspricht 014.3
Silo" neben WR nicht zulässig.
EBi
017.4
- Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den er- entspricht 014.4
höhten Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der
Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa
Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür
kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum bei derart igen Projekten eine übliche Praxis. Die Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu
treffen.
-Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender entspricht 014.5
Bürgschaft abzusichern.
EBi
017.5
EBi
017.6
EBi
017.7
EBi
017.8
-Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den entspricht 014.6
Einwirkungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die
gesamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten
nicht aus.
- Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzüge) über die örtli- entspricht 014.7
chen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird zu
einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern insbesondere Kinder und ältere Bürger, zur
erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertags,
zusätzlich zu Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen Außerdem muss von
einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden. Das Verkehrsgutachten schließt die
Benutzung der innerörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen Straßen würden vom Charakter
her sich teilweise zur Ausweisung als Spiel- und Wohnstraße eignen.
-Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort entspricht 014.8
gelagerte Kalkamrnonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr
gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplanSeite 115 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
te Bauvorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200 m vorsieht.
Mir als Anlieger der Neustraße wurde im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom
29.10.2002 ebenfalls dieser Radius angelegt und entsprechend dem 200 m Radius um des Silo
keine Baulandausweisung vorgenommen. Selbst mein Wunsch nach einer 2.-geschossigen Bebauung wurde mir wegen der Ortsrandsituation und Stadtbildgründen abgelehnt. Daneben wurden die überbaubaren Grundstücksflächen in der Abrundungssatzung Gymnich Neustraße nur
minimal bei sehr großen Grundstücken ausgewiesen.
Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm durch Betrieb der Anlage sowie
An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
EBi
Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden entspricht 014.9
017.9 vervielfacht einschließlich einer neuen Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
EBi
Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparentes, neutrales, unparteii- entspricht 014.10
017.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung gewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzanspruche speziell gegenüber
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage.
Seite 116 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
EBi 018 Inhalt individuelles Schreiben vom 31.01.2014
EBi
018.1
Wertung
Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des Bebau- entspricht 014.1
ungsplanes Nr. 164, E-Gymnich„ Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa
Zu den o.g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen
und Bedenken:
- Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg / Neustraße ist
planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsverordnung
als „Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung
der erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
EBi
018.2
EBi
018.3
EBi
018.4
EBi
018.5
EBi
018.6
EBi
018.7
- Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfäh iger Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
- Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung ,,Sonderbaufläche Silo"
neben WR nicht zulässig.
- Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten
Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen Projekten eine übliche
Praxis. Die Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
- Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender
Bürgschaft abzusichern
-Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den
Einwirkungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die
gesamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einze lgutachten
nicht aus.
- Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzüge) über die örtlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird zu
einer nicht tolerierbaren Gefahrdung von Anwohnern, insbesondere Kinder und ältere Bürger,
zur erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn - und Feiertags, zusätzlich zu Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen Außerdem
muss von einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden. Das Verkehrsgutachten
schließt die Benutzung der innerörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen Straßen würden
vom Charakter her sich teilweise zur Ausweisung als Spiel - und Wohnstraße eignen.
entspricht 014.2
entspricht 014.3
entspricht 014.4
entspricht 014.5
entspricht 014.6
entspricht 014.7
Seite 117 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
EBi
018.8
-Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelager- entspricht 014.8
te Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber
der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante Bauvorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200 m vorsieht.
Mir als Anlieger der Neustraße wurde im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom
29.10.2002 ebenfalls dieser Radius angelegt und entsprechend dem 200 m Radius um das Silo
keine Baulandausweisung vorgenommen. Selbst mein Wunsch nach einer 2-geschossigen Bebauung wurde mir wegen der Ortsrandsituation und Stadtbildgründen abgelehnt. Daneben wurden die
überbaubaren Grundstücksflächen in der Abrundungssatzung Gymnich Neustraße nur minimal bei
sehr großen Grundstücksgrößen. ausgewiesen
Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm. durch Betrieb der Anlage
sowie An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
EBi
Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden entspricht 014.9
018.9 vervielfacht einschließlich einer neuen Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
EBi
Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparente, neutrales, unparteii- entspricht 014.10
018.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung gewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzansprüche speziell gegenüber
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage.
EBi
Da mir seitens der Stadtverwaltung Erftstadt eine schriftliche Meinungsäußerung bis einschließlich
018.11 Montag den 3.2.2014 schriftlich eingeräumt wurde, werde ich diese fristgerechten Bedenken noch
durch ein weiteres Schreiben ergänzen.
Seite 118 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi 019 Inhalt individuelles Schreiben vom 03.02.2014
EBi
019.1
Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des Bebauungsplanes Nr. 164, E-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa
Zu den o.g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen
und Benken:
Ergänzungen zum Schreiben vom 31.01.2014 mit schriftlicher Erlaubnis der Stadtverwaltung Erftstadt (Planungsamt)
Alternativer Standort und Nachnutzung der bestehenden Siloanlage
Bei einer Verlagerung der geplanten Siloanlage in Richtung Siedlerweg/Ecke L 162 ergäben sich
folgende positive Effekte:
- Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur mit L 162 (Kerpener Landstraße) mit Anschluss an die L
495 sowie Anschluss an die A 61 bietet beste Voraussetzungen ohne zusätzlichen Erschließungsaufwand wie Straßenverbreiterung, Ausweichzonen für Begegnungsverkehr, Verbesserung des Straßenunterbaus sowie Unterhaltskosten aus dem Verschleiß des ungeeigneten
Straßennetzes , da sie die technischen Voraussetzungen bereits erfüllt.
Bei den bisherigen Betrachtungen sind die Kosten für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der erhöhte Verschleiß der ungeeigneten vorhandenen Verkehrsinfrastruktur nicht
nach dem Verursacherprinzip berücksichtigt worden! Dies wird einer rechtlichen Prüfung nicht
stand- halten. Der neue Standort liegt bezogen auf das Gesamteinzugsgebiet der Getreideproduzenten strategisch genau so günstig. Hierbei sind auch die Produktionsflächen Richtung Kerpen und Türnich mit zu betrachten.
Ich glaube nicht, dass die Stadt Erftstadt künftig alle erforderlichen Erschließungsmaßnahmen
bei der Neuansiedlung, Erweiterung und Verlagerung von Gewerbebetrieben ohne Anwendung
des Verursacherprinzips aus Haushaltsmitteln (Steuermitteln) finanzieren wird!
- Werbetechnisch könnte man sich insbesondere für den Futterhandel und dem sonstigen Landhandel zu den potentiellen Verkaufseinzugsbereichen Kerpen und Türnich besser präsentieren,
gleiches gilt für den Durchgangsverkehr auf der L 495 und der A 61.
Hier kann durch die neue günstige Lage ein sehr viel größerer Kundenkreis erschlossen werden.
- Der neue Standort könnte ohne Beeinträchtigung des bestehenden Standortes erstellt und bei
Fertigstellung bezogen werden. Bei sich ändernden Anforderungen wie Angebotserweiterung
oder -änderungen sowie Betriebserweiterungen könnte problemlos reagiert werden und machen
so den neuen Standort nachhaltig und zukunftsfähig.
- Der Grunderwerb für das neue Betriebsgelände am alternativen Standort wäre deutlich günstiger. Zusammen mit der Inwertsetzung des heutigen Betriebsgeländes durch Nachverwertung
endstünden deutliche finanzielle Vorteile. Zudem haben notwendige Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen (unter Anwendung des Verursacherprinzips) noch keine Berücksichtigung gefunden.
- Die Nachverwertung des bestehenden Standortes in Ortsrandlage ist völlig unproblematisch
und wäre für nicht störende Gewerbebetriebe z.Bsp. als Lagerfläche, das Silo als Loftbüro (
durch Einziehen von Decken, und Aussägen von Fenstern in Verbindung mit Treppen und Aufzug) leicht umzunutzen (siehe beispielsweise Meckenheim oder Speicherhäuser Bonner Hafen). Zusätzlich hat das Grundstück ein erhebliches Nachverdichtungspotential. Hier wäre eine
gewinnträchtige Vermietung oder Veräußerung möglich.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist - geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der
jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen, so
wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nSeite 119 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen. Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
Der alternative Standort ist unter ökologischen, ökonomischen, stadtgestalterischen und unterneh- sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
merischen Gesichtspunkten einer Erweiterung am jetzigen Standort überlegen. Hätten RaiBa Gymnich, Verwaltung und Politik den alternativen Standort zeitgleich mit der gleichen Intensität pla- Verhältnis zur Nachbarschaft
nungsrechtlich entwickelt, würde das Bauvorhaben sich am alternativen Standort bereits in der Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
Realisierung befinden. Stattdessen hat man an einer Erweiterung am alten Standort festgehalten am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereiund die Probleme und Risiken völlig unterschätzt.
nigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Risiken einer Erweiterung am bestehenden Standort
- Der alternative Standort hat nicht die erheblichen Risiken einer Erweiterung am jetzigen Standort. Sollte es zur Explosion oder Brand der Getreidesilos oder Düngerlager kommen, wird es am
alten Standort nicht zum Wiederaufbau oder zum Weiterbetrieb kommen. Durch erfolgreiche
Klagen der Anwohner bei Überschreitung gesetzlich unzulässigen vielfältigen Emissionen kann
es zu gravierenden Einschränkungen des Betriebes kommen.
Sollte es zu Unfällen im örtlichen Straßennetz mit Fußgängern, Radfahrern und Kindern kommen, wird sich dies auch auf das Geschäftsfeld Bankgeschäfte der RaiBa in Gymnich nachhaltig auswirken. Bei einer Erweiterung am alten Standort werden die dann sichtbaren und erlebbaren negativen Auswirkungen in der gesamten Ortslage einschließlich einer starken Wertminderung der Immobilienwerte im größeren Umfeld zu einem großen Imageverlust der RaiBa
Gymnich führen mit entsprechenden finanziellen Folgen. Am alternativen Standort könnte man
sich zukünftig mit dem Kerngeschäft den betrieblichen Erfordernissen mit möglichen Umstrukturierungen und nicht mit Klagen und gesetzlichen Einschränkungen beschäftigen.
Die Werbestrategie erfolgreicher Unternehmen setzen heutzutage alle auf Nachhaltigkeit, Ökologie und Sozialverträglichkeit.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
"Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. [...] Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht
nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass
Seite 120 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird."
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
EBi
019.2
Sollte es gegen alle Vernunft doch zur Rechtkraft der Bauleitplanung kommen, sind aus Rücksichtnahme auf die direkten Anwohner, die Bevölkerung der gesamten Ortslage Gymnichs sowie des
Ortsrand- und Siedlungsbildes und des Schattenschlages die geplanten Silogebäude in der Höhe
erheblich zu reduzieren und durch kleinere Silos bei gleicher Kapazität zu ersetzen, das Baugrundstück hat hierfür eine ausreichende Größe.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Seite 121 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi
019.3
Wertungsbeschluss:
Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
An- und Abfahrten der Traktorzüge und der Schwerlastfahrzeuge sollten ausschließlich über den Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen wurde im Rahmen des
Kehler Weg vom Siedlerweg erfolgen, dieser ist entsprechend auszubauen (Verbreiterung, Aus- Bebauungsplanverfahrens umfassend untersucht. Die Gutachter vermochten überzeugend darzuleSeite 122 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
weichstellen und Unterbau) und nach dem Verursacherprinzip durch die RaiBa zu finanzieren.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
gen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation nicht gerechnet werden kann,
sondern im Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese resultieren insbesondere aus
der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen Bereich.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Forderung, dass "die An- und Abfahrt der Traktorzüge und der
Schwerlastfahrzeuge" "ausschließlich über den Kehlerweg vom Siedlerweg" erfolgen soll, auch
verkehrstechnisch nicht begründbar.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass das vorhandene Straßen- und Wegenetz nicht nur auf die
Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgelegt ist, sondern auch zahlreichen anderen
Standorten angedient, so z.B.:
dem landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
dem ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
dem Milchhof Kohlstraße 99
dem Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
den Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht erhöht. Die RaiBa
hat - wie die übrigen Betriebe auch - einen Rechtsanspruch auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes. Somit ist aus der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der vorhandenen Situation ableitbar ist. Aus diesem Tatbestand lässt sich somit auch
kein "Verursacherprinzip" herleiten.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Aufgrund der Situation des städtischen Haushaltes hat sich im vorliegenden Fall die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit
erklärt, die Kosten für die benannten Maßnahmen zu übernehmen.
EBi
019.4
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die bisher vorgelegten Pläne berücksichtigen völlig überdehnt und ausschließlich die Interessen Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuder RaiBa und nehmen keine Rücksicht auf den Schutzanspruch der betroffenen Ortslage.
führen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des
Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Seite 123 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Seite 124 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
3. Offenlage
Im Folgenden wird nur auf die Anregungen eingegangen, die zusätzlich zu den Eingaben der jeweiligen Einsender aus der 2. Offenlage benannt bzw. in ihrem Darstellungsaufbau wesentlich verändert wurden.
Pos.
EBi
020
EingangsNachname
datum
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 12.03.2014 (siehe auch EBi 013)
Wertungsbeschluss
EBi Neuplanung statt „Erweiterung"
Siehe 028.1
020.1 Das Planungsverfahren verkennt bereits, dass es sich bei dem Vorhaben keineswegs um eine bloße
Erweiterung des bestehenden Betriebs handelt. Vielmehr ist bereits aufgrund der offensichtlichen
Flächenausweitung und der Vervielfachung der Lagerkapazität von einer Neuplanung auszugehen.
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass keineswegs der bestehende Nutzungszweck auf
benachbarte Grundstücksflächen erstreckt werden soll: Der bestehende Betrieb wird auf einem
Grundstück ausgeübt, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Gegenstand des Planungsverfahrens ist jedoch der zukünftige Ausweis
einer unspezifizierten Sondernutzung. Das Planungsverfahren bezieht sich zudem nicht nur auf
Nachbarflächen des bestehenden Betriebs, sondern zielt auch auf eine Überplanung der bestehenden Betriebsflächen ab, auf denen zukünftig ebenfalls eine Sondernutzung zulässig sein soll.
Bestandsschutz der Wohnbebauung, nicht aber des neuen Vorhabens
Es geht bereits begrifflich fehl, angesichts der anstehenden Neuplanung einen Bestandsschutz des
Vorhabenträgers überhaupt in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus grenzt aktuell unmittelbar an das
Plangebiet ein reines Wohngebiet an. Soweit die Verwaltung hier von einer herannahenden Wohnbebauung spricht, verkennt sie in eklatanter Weise, dass es nicht um die Genehmigung der Wohnbebauung, sondern der Neuplanung geht. Entsprechendes gilt auch für den Vorhabenträger, soweit dieser
geltend macht, die Wohnbebauung sei in den letzten Jahrzehnten an den bestehenden Betrieb herangerückt. Dem Vorhabenträger wäre es insoweit unbenommen gewesen, sich gegen die herannahende
Wohnbebauung planungsrechtlich zur Wehr zu setzen. Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat es
der Vorhabenträger, die Raiffeisenbank Gymnich, vorgezogen, mit der Vermittlung von Wohngrundstücken am Kehler Weg und deren Finanzierung weitere Erträge zu generieren. Nachdem der Vorhabenträger selbst die Wohnbebauung sogar gefördert hat, kann er sich nicht nachträglich auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen. Vielmehr können sich die betroffenen Anwohner auf die jeweils erteilten
Baugenehmigungen und deren jeweilige formelle Legalisierungswirkung berufen. Der durch die genehmigte Wohnbebauung vermittelte Bestandsschutz der Wohnbebauung aus Art. 14 Abs. 1 GG steht
der beabsichtigten Planung entgegen.
EBi Außerdem hatte der Vorhabenträger in den letzten Jahren seine Lager- und Umschlagskapazitäten am
020.2 bestehenden Standort vervielfacht, so dass bereits die aktuelle von der ursprünglichen Nutzung nach
Art und Umfang erheblich abweicht. Der Bestandsbetrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das planungsrechtlich als „Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Tatsächlich werden dort jedoch gewerbliche Aktivitäten entfaltet. Bereits der gegenüber der Ausgangslage von 500 to p.a auf ca. 16.500
to p.a. angewachsene Getreideumschlag hat mit einer landwirtschaftlichen Nutzung nichts mehr zu tun.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen nach Art und Menge keine
Beschwerden vor, die ein spannungsgeladenes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa
und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Die tatsächliche aktuelle Nutzung geht weit über das hinaus, was unter eine bloße Agrarnutzung oder Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Unterstützung der Landwirtschaft noch subsumiert werden könnte und bezieht darüber hinaus weitere
Seite 125 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Flächen ("Halle Kranz") mit ein, auf denen weitere Mengen gelagert werden. Es handelt sich vielmehr Siehe auch 028.2.
um eine gewerbliche bzw. industriell-gewerbliche Nutzung. Dies gilt erst recht für den Betrieb des sog.
„Grünen Marktes", in dem ein gewerblicher Handelsbetrieb unterhalten wird.
Wertungsbeschluss:
Zwar werden hier u.a. Produkte gelagert und verkauft, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Die vorgetragenen Anregungen - insbesondere die in jüngster Zeit vorgetragenen Beschwerden der
Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf dieser Fläche auch Landwirtschaft betrieben wird. Vielmehr Anwohner - bestätigen die Gemengelage-Situation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die
werden beispielsweise Düngeprodukte und Herbizide in erheblichen Mengen gelagert und verkauft. vorliegende Bauleitplanung
Daneben findet auch Kleinmengenlogistik statt. Es werden keineswegs nur Produkte für Landwirte
feilgeboten, sondern auch solche für private Endverbraucher. Auch aus diesem Grund kann nicht
von einem Bestandsschutz die Rede sein.
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war und jedenfalls einem auf
Erweiterung zielenden Bestandsschutz gerade entgegensteht. So haben sich Anwohner seit den
1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der
RaiBa, beschwert. Auch in den letzten Jahren hat es wieder holte und massive Beschwerden gegeben, die dokumentiert sind. Die Verwaltung hat sich bisher gleichwohl geweigert, die Betriebsgenehmigung des Vorhabenträgers offenzulegen.
EBi Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auges,
020.3 obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa
verfügt, mit denen die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten werden
können. An keiner Stelle setzt sich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen
Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander. Es wird sogar in
nachgerader zynischer Weise behauptet, die Nachbarschaft des beplanten Industriesilos werde zu
einer Wertsteigerung der Grundstücke beitragen. Ein solches Maß an Unsachlichkeit ist kaum zu überbieten.
EBi Die nach Stand der Technik verfügbare und bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Staub-Abzugsein020.4 richtung hat die RaiBa trotz massiver Proteste gegen die ständig wiederkehrenden Staubimmissionen
Siehe 028.1
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Siehe 28.4
beim Getreideumschlag nicht installieren müssen. Auch hier ist die Stadtverwaltung nicht tätig geworden,
obwohl es unzählige Beschwerden und sogar Anzeigen der betroffenen Bürger gab. Und selbst als die
RaiBa, die auf dem Betriebsgelände neben den explosionsgefährlichen Getreidestäuben auch leicht
entflammbare Gefahrstoffe (z.B. Kraftstoffe sowie Dünge-, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) in erheblicher Menge lagert, ebendort am 25.06.2012 Abfall offen verbrannt hat, sah
sich die Stadtverwaltung nicht zum Einschreiten veranlasst. Eine Brand- und Explosionsschutzdokumentation konnte von der Stadtverwaltung nicht vorgelegt werden und ist auch nicht Gegenstand der aktuellen Offenlegung. Vor dem Hintergrund der massiven und wiederholten Verstöße gegen öffentliche und
drittschützende Ordnungsnormen wird erkennbar, dass auch aus der Sicht des Vorhabenträgers kein
schutzwürdiges Interesse am Bestand von Anlage und Betrieb gegeben sein kann.
EBi Abgesehen von den schwerwiegenden Verstößen beim Anlagenbetrieb ergibt sich die Rechtswidrig- Siehe 028.5
020.5 keit der Bestandsanlage bereits aus dem Aspekt, dass sich diese auf einer Fläche für die Landwirtschaft befindet, deren Nutzung rechtlich auf Zwecke eben dieser Landwirtschaft beschränkt ist. Die
aktuelle Grundstücksnutzung steht damit im Widerspruch zu der nach dem Flächennutzungsplan
vorgesehenen Nutzung. Sowohl die aktuelle Gesamtlagerkapazität am Standort Kehler Weg als
auch die gewerbliche Nutzung der Fläche für den Betrieb eines sog. "Grünen Marktes" sind mit dem
ausgewiesenen Nutzungszweck unvereinbar. Auch aus diesem Grund ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Bestands nicht erkennbar.
Die Erhebung des Bestandsschutzes zu einem stadtplanerischen Ziel erklärt sich allein aus dem
bisherigen Fehlverhalten der Stadtverwaltung, das keineswegs durch eine angemessene Abwägung
Seite 126 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
tatsächlich schutzwürdiger Interessen, sondern nur von der unbedingten Durchsetzung politischer
Ziele getrieben ist und zudem einen zwischenzeitlich als ordnungsrechtlich nicht haltbar erkannten
Zustand legalisieren soll. Die Festlegung städtebaulicher Ziele ist aber keineswegs dem Belieben der
Verwaltung anheim gestellt, sondern unterliegt u.a. der Kontrolle ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Hierbei erweist sich bereits als ermessensfehlerhaft, die Rechts- und Ordnungswidrigkeit des
"Bestands" dadurch zu verklären, dass aus ihm ein vermeintlich legitimes städtebauliches Ziel wird.
EBi Fehlende Erforderlichkeit, Gebotenheit und Geeignetheit
Siehe 28.6
020.6 Der Bebauungsplan ist zur Erreichung des baurechtlichen Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB) wder erforderlich (§ 1 Abs. 2 BauGB), noch geboten oder geeignet. Sämtliche im Ratsbeschluss vom 10.12.2013 angeführten städtebaulichen Ziele sind einerseits nicht schützenswert und
lassen sich andererseits durch die Planungsänderung nicht erreichen. Was das erste städtebauliche Ziel, nämlich die "planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler
Weg" angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um ein städtebauliches, sondern
zunächst um ein wirtschaftliches Ziel des Vorhabenträgers (RaiBa) handelt. Ein öffentlichrechtlicher oder gar städtebaulicher Anspruch auf per-se Standortsicherung besteht hingegen nicht.
Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gern. § I Abs. 6 Nr. 8
BauGB auch die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen und in bestimmten Fällen zugunsten
eines bestehenden Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung
einbezogen werden kann. Es fehlt aber an einem schützenswerten Belang eines Betriebs, an seinem Standort zu verbleiben und diesen auch noch zu erweitern, wenn der Betrieb in der Vergangenheit weder bauordnungsrechtliche Auflagen, noch emissionsschutzrechtliche Bestimmungen
und elementare Sicherheitsgrundsätze beachtet hat. Bereits im Rahmen der ersten, in der Zeit vom
24.09.2012 bis zum 23.10.2012 durchgeführten Offenlage wurde darauf hingewiesen, dass die
Auflage zur Eingrünung des Bestehenden Silos vorn Bauherrn und Anlagenbetreiber RaiBa nicht
eingehalten wurde. Die Verwaltung sah sich allerdings nicht veranlasst, mit bauordnungsrechtlichen
Maßnahmen gegen die RaiBa vorzugehen — wohl in der Voraussehung, dass es früher oder später zu einer Realisierung des geplanten Industriesilos kommen würde.
EBi Mehr noch setzen Verwaltung und Rat sich in Widerspruch zu den von ihnen selbst formulierten Siehe 028.7
020.7 städtebaulichen Zielen, denn sie hatten in der am 29.10.2002 durch den Rat beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 (713/94)), eine
maximal eingeschossige Bauweise vorgeschrieben. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden soll und
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung "demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen" würde. Mit den aktuellen vermeintlichen städtebaulichen Zielen sollen aber Silotürme vereinbar sein, die der Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Überdies sieht der Anlageplan zu der am 29.10.2002 beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung für Wohngebäude ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden Getreidesilo vor. Für den Neubau des
Industriesilos soll diese Abstandsfläche nun umgekehrt nicht gelten. Eine solche Entscheidung ist
offensichtlich widersinnig und auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft.
EBi Auch das zweite vermeintlich stadtplanerische Ziel, "die Verbesserung der bestehenden Gernengelage- Siehe 028.8
020.8 Situation, insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft"
verkennt zum einen, dass die angestrebte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich ist, um die
RaiBa als Betreiberin des bestehenden Silos zur Einhaltung ordnungsrechtlicher und drittschützender
Normen zu veranlassen. Zum anderen wird auch hier evident, dass die Verwaltung darum bemüht ist,
durch die Änderung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in erster Linie zu kaschieren,
Seite 127 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
dass sie sich selbst über Jahre hinweg trotz massiver Proteste aus der Nachbarschaft des Silos nicht um die
Einhaltung verbindlichen Ordnungsrechts gekümmert hat, Hierbei hatte sie selbst die vermeintliche "Gemengelage-Situation" mitgeschaffen, denn dem Anlagenbetreiber war noch in den letzten Jahren eine erhebliche
Erweiterung der Bestandsanlage (Errichtung weiterer Silotürme sowie eines Sturzbunkers) gestattet worden,
ohne dass hierbei auf die Einhaltung bestehender Auflagen oder imissionsschutzrechtlicher Bestimmungen
geachtet worden wäre. Die Staubbelastung dient zwar zur Illustrierung der "Gemengelage-Situation". Konkrete Feststellungen oder Prognosen hierzu sind jedoch — offenbar aus gutem Grund — weder von der Verwaltung, noch vom Vorhabenträger getroffen worden, obwohl genügend Zeit und Gelegenheit hierfür bestanden
hätte. Auch die Tonnage des tatsächlichen Getreideumsatzes an der Waage der Bestandsanlage, die den
größten Teil zur Staubimmission beiträgt, war seitens der Verwaltung zwar nicht aktuell hinterfragt worden,
jedoch ging die Verwaltung noch bei der Erlass der Abrundungssatzung ganz offensichtlich von der emissionsbedingten Erforderlichkeil der Abstandsflächen aus, die auch bei Anwendung des BimSchG begründet
werden. Aus den seitens der RaiBa angegebenen Lagermengen lassen sich unschwer die möglichen Umschlagsmengen errechnen. Diese liegen unstreitig oberhalb der Schwellenwerte der Ziff. 9.11.1 der Anlage
gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Aus diesem Grund ist auch die vorgesehene Beschränkung der
Lagerkapazität bzw. des "Jahresumsatzes" gerade nicht geeignet, zukünftige Umschlagmengen, die ebenso
die Anwendbarkeit des BImSchG begründen, zu verhindern.
Fehlende Einhaltung von Abstandsflächen
Daher genügt der Bebauungsplan bereits nicht den Anforderungen des § 50 Satz I BimSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen
Flächen für die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits vor. Östlich des
Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient
ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz I BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und auch
künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen um eine solche gewerblich-industrieller
Art. Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw. 500m vor, Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen,
verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staub- und Geruchsimmissionen. Den gesetzlichen Mindestabstandsflächen kann der Vorhabenträger auch nicht mit der Prognose eines von ihm beauftragten Lärmemissionsgutachtens begegnen,
zumal die dortigen Grundannahmen erkennbar von einer anderen Gebäudeanordnung ausgehen, als derjenigen, die für das aktuelle Offenlegungsverfahren unterstellt wird. Abgesehen vom falschen Aufmaßpunkt sind
die gutachterlich ermittelten Prognosewerte bereits durch die nunmehr neu geplante Westzufahrt unbrauchbar.
Nach dem Abstandserlass NRW ist der Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie
im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine,
Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen
auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenarr mit
dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Tatsächlich finden sich jedoch
keinerlei Feststellungen darüber, welcher Anlageteil den größten erforderlichen Abstand zur Wohnbebauung
haben muss. Da die bestehende, über keinerlei Absaugvorrichtung oder Einhausung verfügende Annahmestelle auch zukünftig betrieben werden soll, ist davon auszugehen, dass diese den größten Abstand zur Wohnbebauung aufweisen müsste. Hiervon ausgehend, beträgt der Abstand nur rund 12 Meter.
EBi Somit liegt ein evidenter Abwägungsverstoß in der Tatsache begründet, dass sich die Planung schon nicht mit Siehe 028.9
020.9 der Frage des größten erforderlichen Abstands befasst. Auch bezogen auf die reine Erweiterungsfläche, liegt ein
evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor, weil auch insoweit die Mindestabstandsflächen erheblich unterschritten werden, ohne dass hinreichende Gründe oder auch nur eine Einzelfallprüfung
Seite 128 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
erkennbar ist. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass
sie an die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von
einer— nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden — angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (SOI) gesprochen werden. Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich
um mehr als das Doppelte. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass die im Rahmen der erneuten Offenlegung ausgelegten Planunterlagen die angrenzende Wohnbebauung unzutreffend darstellen. Ausgerechnet das der Planfläche nächstgelegene Wohngebäude (Kehler Weg 17a) ist verborgen, wodurch der Eindruck erweckt wird, die
Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung seien weit größer, als dies tatsächlich und bereits gegenwärtig der
Fall ist.
Lärm
Siehe 028.10
EBi
020.10 Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden,
die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur
Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Der Bebauungsplan Nr. 164 enthält nicht die notwendigen
Festsetzungen, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik
(ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen vorgesehen (Lärmkontingente). Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die
festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht sachgerecht abgefangen. Zudem sind die Feststellungen
durch die geänderte Planung (Westzufahrt) unbrauchbar geworden.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und
Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA
Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als
zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden
Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen, dass es in der Erntezeit
zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan
eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer Baugenehmigung oder BlmSchGGenehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre. Hierbei ist
festzustellen, dass es sich beim Silo und Warenlager keinesfalls um einen reinen Saisonbetrieb handelt.
Vielmehr findet der Liefer- und Kundenverkehr ganzjährig statt. Insbesondere werden im sog. "Grünen
Markt" Artikel vertrieben, die durch die Kunden ganzjährig nachgefragt werden (Baustoffe, Futter-, Dünge-,
Schädlingsbekämpfungsmittel etc.). Eine saisonale oder artikelbezogene Verkaufsbeschränkung enthalten
die bisherigen Planungen dennoch nicht.
EBi Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgele020.11 genen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) Siehe 028.11
ergab. Hierzu ist festzustellen, dass nur nach den ausgelegten Planungsunterlagen das Wohnhaus Kehler
Weg 17 dem Bestandsbetrieb am nächsten liegt. Die Planungsunterlagen sind jedoch insoweit unzutreffend,
denn es wird das Wohnhaus Kehler Weg 17a, welches dem Bestandsbetrieb tatsächlich am nächsten liegt,
gar nicht ausgewiesen. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchung sind daher bereits aus diesem
Seite 129 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Grunde unbrauchbar. Hiervon abgesehen überschreitet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach TA Lärm
die maßgeblichen Richtwerte deutlich. Weil die im 501 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für den
vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass
nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten. Auch diesbezüglich sind keine entsprechenden Auflagen erkennbar.
Die auf den messtechnischen Untersuchungen basierenden Prognosen sind auch aufgrund der isolierten
Betrachtung fehlerhaft. Eine Prognose der zukünftigen kumulierten Immissionsfracht findet sich nicht. Die
Prognosen sind auch deshalb unzutreffend, weil sie — fälschlicher Weise — unterstellen, dass die angrenzende Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sind. Zutreffender Weise handelt es sich indes
um ein reines Wohngebiet.
EBi Straßenverkehr
Siehe 028.12
020.12 Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt auch für die nun vorgesehene westliche Anbindung und insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die
Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde
liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplatt Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH,
Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden ist. Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand
auf c a. 10 °/0 des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die
durch den neu geplanten Anlagenteil zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen hinzu.
Gänzlich unberücksichtigt bleibt die zu erwartende Steigerung des auf den "Grünen Markt" entfallenden, kleinteiligen Lieferverkehrs. Die Hallenlagerkapazitäten sollen nach gegenwärtigem Planungsstand von derzeit rd. 770m 2 auf rd. 2.000m2 nahezu verdreifacht werden, so dass von einem entsprechenden Anstieg des diesbezüglichen Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Hierbei handelt es
sich neben dem schon beschriebenen Anlieferungsverkehr durch LKW auch um abnehmerseitigen
Traktor-, LKW und PKW-Verkehr.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler
Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit
LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der
Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 rn beibehalten werden soll, was
für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass der
Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden
kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter
die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrt sschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen
auf den Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten
Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit rege lmäßig zu erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu eng sind. Dies
wurde bereits mitgeteilt und diesseits durch Messungen und Lichtbilder dokumentiert. Errichtet
man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der
Feldwege, ist die Kapazität der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der
verkehrlichen Situation beitragen. Zudem existieren die planungsseitig unterstellten — und sogar
dargestellten — Einmündungen in der Realität ebensowenig, wie die ebenfalls eingezeichneten
Feldwege. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch
nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den
Seite 130 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch in der Planbegründung, dass es sich bei de n Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die
außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft und die bisher — besonders zur Erntezeit prekäre — Verkehrssituation nicht wirksam entschärft. Es ist auch nicht erklärlich, aus welchem Grund der Lieferverkehr zunächst durch das Ortsgebiet Gymnichs und dann
durch ein Wohngebiet zum Silo fahren müsste, wenn er dies problemlos über die geplante Westanbindung erreichen kann. Insoweit ist die Sperrung des Wohngebiets für den Lieferverkehr — sei er
nun "landwirtschaftlich" oder nicht —alternativlos und es besteht kein erkennbarer Grund gegen
eine solche Sperrung. Selbst diese Auflage halten Verwaltung und Rat jedoch nicht erforderlich,
weil sie sich einmal mehr nicht mit der Schutzwürdigkeit der Belange der Anwohner befassen,
sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Ziele der RaiBa im Blick haben. Die erkennbar fehlende
Interessensabwägung führt auch insoweit zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses.
EBi Straßeninstandshaltung
Siehe 028.13
020.13 Entgegen ursprünglicher Überlegungen soll der Lieferverkehr zum RaiBa-Silo nicht nur über landwirtschaftliche Wege, sondern auch durch das Wohngebiet entlang der Schützenstraße, der
Neustraße und des Kehler Wegs führen. Hierdurch werden überwiegend solche Straßen mit
Schwerlastverkehr belastet, für deren Instandhaltung die jeweiligen Anwohner herangezogen werden können. Dies erscheint im Hinblick auf den Verursachungsgrundsatz. Auch hinsichtlich der
übrigen lokalen Wirtschaftsstraßen, die für den Lieferverkehr genutzt werden sollen, enthält das
bisherige Verfahren keine erkennbaren Festsetzungen hinsichtlich des Instandhaltungsaufwands
mit dem Ergebnis, dass hierfür letztlich die Allgemeinheit, also die Steuerzahler in Gymnich, zur
Kasse gebeten werden.
EBi Staub
Siehe 028.14
020.14 Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegründung soll
davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35
des
Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird. Eine Grundlage für diese Prognose wird nicht angegeben und ist auch
sonst nicht erkennbar.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen nicht beliebig stauben. Außerdem
enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig tatsächlich
unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV bleibt, denn letztlich kommt es nicht auf
mehr oder weniger haltbare Prognosewerte, sondern auf die tatsächlichen Emissionen an. Ausweislich der
Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in
der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein
Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BImSchG zu genehmigen wäre, und die
dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Auflage, wonach der „Jahresumsatz" — was immer dies
sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will — 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert daran
nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können. Eine solche Prognose hätte sich auf die
tatsächlichen Umschlagmengen und nicht auf einen imaginären "Jahresumsatz" zu stützen.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35
des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb durch Mehrfachbefüllung der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet und der Neubau wirtschaftlich inplausibel erscheint, wenn die Umschlagsmenge reduziert werden muss. Tatsächlich soll die UmSeite 131 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
schlagsmenge jedoch offenbar gar nicht begrenzt werden, denn anstelle des im Immissionschutzrecht
üblichen Begriffs des "Umschlags" wurde mit dem "Jahresumschlag" offenbar bewusst ein Terminus verwendet, der in der gesamten BlmschV nicht ein einziges Mal vorkommt, so dass schon Zweifel hinsichtlich
der Ernsthaftigkeit einer emissionsrelevanten Mengenbeschränkung bestehen.
EBi Geruch
Siehe 028.15
020.15 Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits von einem
jahreszeitlich bedingten, erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, andererseits aber über die damit einhergehende Geruchsbelastung keine Feststellungen bzw. Prognosen angestellt wurden. Zu den Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon ausgehen und die auch unter Berücksichtigung der
Erweiterung des Betriebs zu erwarten sind, findet sich in der Planbegründung nichts. Es wurde entweder
kein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben, oder dessen Ergebnisse wurden nicht offengelegt.
Außerdem ist der Planbegründung zu entnehmen, dass zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden sollen. Feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen. Die Tatsache, dass Geruchsbelastungen noch nicht einmal Gegenstand der Fragestellungen geschweige denn gutachterlicher Feststellungen nach VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
sind, belegt ein weiteres Mal die Einseitigkeit der Interessenwahrnehmung bei der jeweiligen Beschlussfassung.
EBi Eingriff in das Landschaftsbild
Siehe 028.16
020.16 Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt gerade für
die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses
entsprechen. Die vorgesehene Eingrünung ändert hieran wenig, zumal sie die Höhe der Silotürme nicht
erreicht und diese im Übrigen auch nicht sofort, sondern erst nach erheblicher Wachstumsdauer teilweise
verdecken wird, zumal eine Mindesthöhe der Anpflanzungen nicht vorgesehen ist.
Es gleicht schon einer Verhöhnung der Anwohner, wenn die Eingrünungsauflage als "Verbesserung" der
jetzigen Situation dargestellt wird. Tatsächlich besteht auch für die Bestandsanlage eine Eingrünungsauflage.
Allerdings wurde diese Auflage — trotz Protesten aus der Nachbarschaft des Silos —von der Verwaltung zu
keinem Zeitpunkt effektiv eingefordert. In der Folge ist eine Eingrünung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Begehungsprotokolle zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen wurden seitens der Stadtverwaltung
nicht vorgelegt. Soweit daher zu unterstellen ist, dass die Verwaltung ihre Praxis auch in der Zukunft nicht
ändern wird, steht sogar zu befürchten, dass auch die späteren Industriesilotürme gänzlich ohne Eingrünung
bleiben werden, so wie dies bei der Bestandsanlage bereits seit Jahrzehnten der Fall ist. Dieser Zustand hat
bereits zu dem zutreffend beschriebenen, verminderten Erlebniswert der Umgebung beigetragen. Hierfür
ursächlich sind das Verhalten der RaiBa als Betreiberin und der Verwaltung, die es versäumt hat, für
die Eingrünung zu sorgen. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer Verminderung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG führen.
Vielmehr werden die Anwohner in ihren Interessen bereits gegenwärtig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, zumal diese von den Anwohnern keinesfalls hingenommen wird, darf nicht zur Begründung weitergehender Beinträchtigungen und Grundrechtsverletzungen herangezogen werden,
Der Vorhabenträger wird zudem gegenüber den Anwohnern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.
Während für die Anwohner nach der geltenden Abrundungssatzung vom 29.10.2002 eine Geschosshöhenbeschränkung ("maximal eingeschossig") gilt, die sich unmittelbar auf den Grundstückswert auswirkt, soll der RaiBa die Errichtung von Silotürmen erlaubt werden, welche die Höhe
eines zehngeschossigen Hochhauses erreichen. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal bildhaft das
Ungleichgewicht bei der Interessenabwägung.
Verschattung
Siehe 028.17
EBi
020.17 Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m über der Geländeoberkante ist
Seite 132 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen bezogen
auf unser Wohnhaus und die es umgebenden Grundstücksflächen zu rechnen. Dies gilt einmal mehr,
weil die Vorhabenplanung hinsichtlich der aufstehenden Gebäude ganz offensichtlich noch nicht final
ist und im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsprozesses schon mehrfach geändert
wurde. Je nach dem, welcher Abstand zwischen den Silotürmen und den im Süden und Südosten
angrenzenden Wohngebäuden, zu denen auch das unsere zählt, eingehalten wird, intensiviert sich
die Beeinträchtigung durch die Verschattung. Hierbei ist anzumerken, dass beispielsweise auf dem
nächstgelegenen Wohngebäude Kehler Weg 17a bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert ist, so
dass sich durch die Verschattung auch eine unmittelbar wirtschaftlich wirkende, eigentumsrelevante
Beeinträchtigung ergibt. Aus der Qualität der offengelegten Pläne, in denen das Wohnhaus Kehler
Weg 17a schlicht fehlt, und aus den durchgeführten Lärmmessungen, die offenbar auch nur vom
Nachbargebäude Kehler Weg 17 aus durchgeführt wurden, lässt sich auch auf die Qualität der angeblich durchgeführten Verschattungssimulation schließen. Wir hatten wiederholt und durch detaillierte
Berechnungen dargelegt, dass es zu — jahreszeitlich unterschiedlich intensiver — Verschattung der
angrenzenden Grundstücke kommt. Auch diese Tatsache wurde im Entscheidungsprozess nicht
berücksichtigt.
EBi Verstoß gegen das Abwägungsgebot
Siehe 028.18
020.18 Durch die Ausgestaltung des bisherigen Verfahrens hat die Verwaltung erkennen lassen, dass sie
einseitig die Interessen des Vorhabenträgers, der RaiBa Gymnich, berücksichtigt. Dies gilt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von eingereichten Unterschriftenlisten, die zwar zugunsten, nicht aber zulasten des Vorhabens berücksichtigt wurden. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht insbesondere in dem Umstand, dass die Verwaltung einräumen musste, dass die Auswertung der Eingaben m Rahmen der bereits durchgeführten ersten Offenlage durch das vom Vorhabenträger beauftragte Ingenieurbüro Schniewind begleitet — und bezahlt wurde. Überdies gibt der
Umstand, dass der Offenlegungszeitraum am 20.03.2014 endet und nur wenige Tage danach, bereits am 25.03,2014 darüber im Stadtentwicklungsausschuss vorbereitend und dann am 08.04.2014
im Rat der Stadt final Beschluss gefasst werden soll, Anlass zur Sorge, dass die Bearbeitungszeit
der Verwaltung zu knapp bemessen ist, um sich mit den vorgetragenen Einwänden der Bürger angemessen auseinanderzusetzen. Auch aus der Terminierungssituation ergibt sich daher der Eindruck, dass eine zugunsten des Vorhabenträgers bereits vorgefasste Beschlusslage lediglich verabschiedet werden soll.
insbesondere die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Interessen des Vorhabenträgers bei der
Interessenabwägung schutzwürdiger Belange der betroffenen Anwohner ist sachwidrig und im bauplanungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Sonst müsste auch die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Anwohner, insbesondere in Gestalt einer Wertminderung der Grundstücke, berücksichtigt werden. Dieser Aspekt wird jedoch ohne erkennbare sachliche Auseinandersetzung
einfach weggewischt.
Die Auflage einer Umsatzmengenbegrenzung geht erkennbar an einer bauordnungsrechtlichen
Steuerung vorbei, denn zum einen ist mit dem „Umsatz" offenbar bewusst ein Begriff gewählt worden, der — anders als die Umschlagmenge oder die Lagerkapazität — nicht bauordnungsrechtlich
verhaftet und daher intransparent und nicht nachprüfbar ist, insbesondere nicht einer wesentlich
höheren Umschlagskapazität entgegensteht. Dieser erhöhte Umschlag bei gleichbleibendem Umsatz
kann sich bereits dadurch ergeben, dass Mengen aus betriebsprozessualen Gründen (z.B. Trocknungs- und Wiegevorgänge) mehrfach umgeschlagen werden müssen. Zum anderen wird durch die
Umsatzbeschränkung nicht einer Reaktivierung bzw. Wiedereinbeziehung der aktuell genutzten Außenlager in den Betriebsprozess entgegengewirkt. Dies gilt entsprechend für die Annahme weiterer
Lager- und Umschlagsmengen aus weiteren Lagerstätten (insbes. Kerpen und Türnich), die als deklaSeite 133 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
riertes Streckengeschäft zwar nicht den Mengenumsatz des Vorhabenträgers, wohl aber den Umschlag am Standort signifikant erhöhen können. Eine Umschlagmengenbegrenzung für das Warenlager bzw. den „Grünen Markt" ist schließlich gar nicht vorgesehen, obwohl dort bereits aktuell erhebliche Hallenlagerkapazitäten auf einer Gesamtfläche von rd. 770m2 bestehen. Nach gegenwärtigem
Planungsstand sollen zukünftig rd. 2.000m2 an Hallenlagerfläche bestehen. Es ist daher von einer
erheblichen Ausweitung der besonders verkehrsintensiven Aktivitäten des "Grünen Markes" auszugehen. Dennoch werden die entsprechenden Mengen überhaupt nicht in den „Gesamtumsatz" bzw. Umschlag einbezogen. Auch dies erweist sich als offensichtlich abwägungsfehlerhaft.
Auch wenn es sich um einen Saisonbetrieb handelt, wäre aufgrund der Nähe zum Wohngebiet die
Festlegung allgemeiner Betriebszeiten zu erwarten. Eine Festsetzung ist gleichwohl nicht vorgesehen.
Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergeben sich bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine
Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall). Die bisherige Auseinandersetzung von Rat und
Verwaltung mit den von den Betroffenen schriftlich und im Rahmen von Rat- und Ausschusssitzungen zahl- und umfangreich vorgebrachten Einwänden belegt, dass in die Abwägung jedenfalls nicht
die Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mussten (Abwägungsdefizit). Wie dargestellt, wurde überdies die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht richtig
erkannt (unrichtiges Abwägungsmaterial) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen wurde in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven
Gewichtigkeit in einem unangemessenen Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität), so dass
dem baurechtlichen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) insgesamt nicht in angemessener Weise
Rechnung getragen wurde.
EBi Formelle Unwirksamkeit der aktuellen Offenlage
Wertungsbeschluss:
020.19
Die Offenlagen sind jeweils ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und lösen jeweils die PräkluDie Stadtverwaltung hatte zwar mehrfach erklärt, die weitere Offenlage erfolge nur aus verfahrens- sionsregelung gemäß § 47 VerwVG aus. Jeder, der im Rahmen der 2. und 3. Offenlage Einwendunrechtlichen Gründen und die bereits eingereichten Einwendungen der Bürger behielten ihre Gültig- gen vorgetragen hat, kann - wie der Beschlussvorlage erkennbar ist - auf eine Berücksichtigung
keit. Der Inhalt der Bekanntmachungen (Nr. 14114 und 15/14) im Amtsblatt vom 11.02.2014 ist ausgehen.
jedoch widersprüchlich bzw. irreführend, denn zum einen wird ausgeführt, dass die Stellungnahmen
zur Offenlage vom 02.01.2014 bis zum 01.02.2014 "bei der Beschlussfassung" der Stadtverwaltung
über den Bebauungsplan bzw. den Flächennutzungsplan "berücksichtigt werden". Zum anderen wird
im abschließenden Hinweistext ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf die Wirkungen des § 47
Abs. 2a VwGO hingewiesen. Die Bürger werden so im Unklaren gelassen, ob ihre bisherigen Einwendungen nur "bei der Beschlussfassung" der Stadtverwaltung oder auch im Rahmen eines späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden. Wir halten die aktuelle, dritte, Offenlage bereits aufgrund dieser Irreführung für formell unwirksam.
Abschließend beziehen wir uns vorsorglich nochmals auf die nachfolgend bezeichneten Schreiben,
deren Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen. Wir beziehen uns auf das Schreiben unseres
Rechtsanwalts vom 15.02.2012 (Anlage I) und auf das Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom
28.06.2012 (Anlage 2), das auf — bis heute aktuelle — Fragen Bezug nimmt, die bereits in der
Ratssitzung am 26.06.2012 gestellt wurden, und auf die wir bis zum heutigen Tage keine Antworten
erhalten haben, obwohl die Satzung eine Beantwortungspflicht vorsieht. Wir beziehen uns auch auf
unsere mit Schreiben vom 23.10.2012 im Rahmen der ersten Offenlage (Anlage 3) und mit Schreiben vom 31.01.2014 (Anlage 4) im Rahmen der zweiten Offenlage vorgebrachten Einwendungen.
EBi Wertungsbeschluss:
020.20 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 134 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
022
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 002, 003, 022 und 023)
EBi Wie bereits in unserem Schreiben vom 10.10.2012 erheben wir nochmals Einspruch gegen die
022.1 geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Bezüglich der Einrichtung
eines kleinen Ladens für Keramikzubehör sprachen wir damals persönlich mit Ihrem Bauamtsleiter,
der unser Vorhaben von vorne herein abgelehnt hat. Aus diesem Grund existieren keine schriftlichen
Unterlagen, jedoch bleibt der negative Eindruck, den wir damals von der Handhabung der Stadtverwaltung bekamen, haften. Nach wie vor ist es unzumutbar, hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein Bauvorhaben in der geplanten Größe durchzusetzen. Unsere Befürchtungen, die wir bereits
in unserem Schreiben vom 10.10.2012 darlegten bleiben in vollem Umfang bestehen. Wir fordern
Sie nochmals auf, die Belange der Bürger mehr zu berücksichtigen. Das Einspruch Schreiben vom
10.12.2012 fügen wir als Bestandteil unseres erneuten Einspruchs bei.
Wertungsbeschluss
Wertungsbeschluss:
Die Stellungnahme vom 10.10.2012 enthält gegenüber den im Rahmen der 2. und 3. Offenlage
eingereichten Stellungnahmen der Einsender keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 135 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
023
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 002, 003, 022 und 023)
Wertungsbeschluss
EBi Nach Einsicht der offengelegten Planungsunterlagen erheben wir Einspruch gegen die geplante Straßen werden nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen klassifiziert. Danach werden
023.1 Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Wir möchten hiermit auf die laut Wohnstraßen – als solche können Neustraße und Kehler Weg klassifiziert werden – VerkehrsstärAussage der Raiffeisenbank Gymnich eG nicht zu erwartenden Verschattungen durch die neuen ken und 400 Kfz/h zugeordnet. Die benannten Fahrzeugbewegungen bestätigen die Einstufung als
Silos eingehen. Wie aus dem am 22.10.2012 um 18:05 erstellten Foto zu ersehen ist kommt es Wohnstraße, für die eine Verkehrsstärke unter 400 Kfz pro Stunde angegeben werden.
auch in einem Abstand von mehr als 100 m zu neu geplanten Silos zu Verschattungen. Für alle
Anwohner des Kehler Weges, die noch näher zur neuen Siloanlage wohnen bedeutet dies eine Die Stellungnahme enthält im Übrigen gegenüber den im Rahmen der 2. und 3. Offenlage eingenoch frühere und längere Verschattungszeit und somit Ertragsverluste. Das jetzige alte Silo zeigt reichten Stellungnahmen der Einsender keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevandie ersten Verschattungen schon Ende September, welche auch mit Graphik Daten der Wechsel- ten Inhalte.
richter Software belegt werden können. Die Auswirkung der Verschattungen beginnt somit für die
noch näher stehenden Häuser entsprechend früher. Das Gleiche findet natürlich auch im Früh- Die Eingabe bestätigt anschaulich, dass die tatsächlich vorhandene Verkehrsbelastung in Neustraße
jahr statt. Wir möchten Sie bitten auch diese Auswirkungen der Verschattung durch die Siloerweite- und Kehler Weg sehr gering ist. Unabhängig davon wird darauf verwiesen, dass die Beobachtung
rung zu beachten, da erneuerbare Energien in Zukunft immer mehr im Vordergrund stehen werden. des öffentlichen Raumes in der praktizierten Form illegal ist.
Weiterhin möchten wir Einspruch gegen die von der Stadt Erftstadt vorgenommene Verkehrszählung
erheben. Durch eine Webcam ausgestattet mit Bewegungserkennung wurden von uns ganz andere Wertungsbeschluss:
Fahrzeugaufkommen auf der Neustraße und dem Kehler Weg festgestellt. Die Aufnahmen bestehen Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
aus 10 Sekunden Videosequenzen und sind mit einem Zeitstempel versehen.
Die Messungen erfolgten vom 24.02.2014 bis zum 27.02.2014 von 07:00 — 17:00. Dabei wurden
folgende Daten ermittelt:
24.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen: 292
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen : 152
25.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen: 266
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen : 157
26.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen:287
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen : 167
27.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen: 249
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen :117
EBi Wertungsbeschluss:
023.2 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 136 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
025
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 010 und 026)
EBi Die Getreideannahmestelle wurde 1963 gebaut für eine Lagerkapazität von 500 t Getreide. Diese
025.1 Kapazität wurde über die Jahre ausgebaut bis auf ca. 15 500 t. Gleichzeitig wurde die Wohnbebauung (genehmigt !) an Kehler Weg und Neustrasse in dieser Zeit dichter und rückte näher an diesen
Industriebetrieb heran. Dennoch haben die betroffenen Anlieger die gestiegenen Belästigungen
(Staub , Lärm, Schwerlastverkehr) um des „lieben Friedens Willen " mehr oder weniger klaglos
hingenommen .
Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen
können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a.
die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und im
Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die
Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklichen Verbesserungen.
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Seite 137 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Die Entwicklung einer Gemengelage wird bestätigt: es ist von zwei rechtmäßigen Nutzungen auszugehen.
EBi Nach Recherchen der Bürgerinitiative ist die bestehende Anlage mit einem Umschlag von ca. 28 000 Die Aussage, bei der Warenabteilung würde es sich um einen nach Bundesimmissionsschutzgesetz
025.2 t nach dem gültigen Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Vom Betreiber wird genehmigungspflichtigen Betrieb handeln ist unzutreffend.
aber ständig ein Umschlag von unter 20 000t angegeben , offenbar um unter der genehmigungspflichtigen Grenze zu bleiben . Dabei wurde wohl (bewusst?) vergessen , diejenigen Mengen doppelt Wertungsbeschluss:
zu berechnen , die zweimal ein- und ausgelagert werden .(Bedingt durch die externe Lagerung in Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
angemieteten Hallen). Wenn also diese Anlage demnach ohne Genehmigung betrieben wird , muss
sie m. E. solange stillgelegt werden , bis die Genehmigung nach BlmSchG vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind .
EBi Des Weiteren hat der Betreiber bis heute nicht die Auflagen der Behörde (z.B. Eingrünung der Halle Die in Rede stehende Halle befindet sich nicht im Eigentum der RaiBa. Daher oblag der RaiBa auch
nicht die Umsetzung von Baugenehmigungsauflagen. Unabhängig davon ist auch die Aussage, eine
025.3 Kranz) realisiert .
Eingrünungsauflage sei nicht umgesetzt worden, unzutreffend. Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern an anderer Stelle.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi Die Brand- , Explosions- und Arbeitsschutzmassnahmen sind völlig unklar, inbesondere die Halle Das vorhandene Sicherheitskonzept berücksichtigt alle technischen Anlagen.
025.4 Kranz betreffend mit der Fotovoltaikanlage auf dem Dach und den eingelagerten Stoffen (z.B.
Kunstdünger).
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet und betreffen nicht das Bauleitplanverfahren.
EBi Ein Löschwasser-Auffangbecken fehlt ebenso (obwohl Wasserschutzgebiet), wie eine Staubabsau- Die angesprochenen Sachverhalte sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hieraus resultieren keine Bedarfe für die Bauleitplanverfahren.
025.5 gung mit entsprechender Filterung am bestehenden Silo.
EBi Mit den jetzigen Neubaugelüsten des Betreibers wird die Grenze des Akzeptablen aber überschritten
025.6 Deswegen erhebe ich folgende Einwendungen! Durch die geplante Ausweitung des Warenumsatzes
mit Gartenmarktartikeln, wird der PKW-Verkehr rapide ansteigen und die Unfallgefahr in den Wohnstrassen erheblich erhöhen . Schon jetzt wird die 30 km-Zone von den meisten Fahrern völlig ignoriert. Eine ausreichende Überwachung durch die Behörde findet nicht statt
Wertungsbeschluss:
Die Fragestellungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Seite 138 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
Seite 139 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
Auf die im Übrigen vorgetragenen Aspekte wurden bereits im Rahmen der Wertung der Eingabe 012
eingegangen oder sind nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
Wertungsbeschluss:
Seite 140 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Die nicht näher substanziierte Behauptung, bauordnungsrechtliche Auflagen würden nicht umgesetzt, ist unbegründet.
EBi Die offengelegten Pläne lassen zwingend den Schluss zu , dass in einem 3. Bauabschnitt noch min. Wie den Textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, setzt der vorliegende Bebauungsplan
025.7 drei weitere Silos hinzugebaut werden . Erst dann wird die Anlage — nach Aussage eines Experten für die Erweiterungsfläche eine Silokapazität von 14.000 t fest. Die neuen Silos können nur in der im
der RWZ —wirtschaftlich zu betreiben sein, ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass später mit Bebauungsplan festgesetzten Überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 errichtet werden. Dieser
der Begründung der Wirtschaftlichkeit, erneut externe Lagerflächen angemietet werden .
Festsetzungsrahmen lässt keinen „3. Bauabschnitt“ mit der „Aufstellung von weitere 3 Silos“ zu auch nicht im Bereich der Bestandsanlage.
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über einen dritten Bauabschnitt. Eine Erweiterung über die Festsetzungen hinaus würde ein BebauungsplanÄnderungsverfahren bedingen.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi Die Staubbelastung wird durch die geplante Einhausung auch nicht verringert , da im Praxisbetrieb Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau eines
025.8 die vorhandenen Rolltore in der Regel nicht geschlossen werden , wie ich selber - bei einer ähnli- geschlossenen Getreideumschlages, eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme und
chen Anlage in Rommerskirchen-beobachten konnte (siehe Foto) .
Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage sowie eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens kann
die Staubabgabe in die Umgebungsluft der Wohnbebauung gegenüber der auch bisher seitens der
Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer
"massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus
liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen keine direkte Betroffenheit vor.
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation
für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte
Betroffenheit gesehen.Die nicht näher substanziierte Behauptung, bauordnungsrechtliche Auflagen
würden nicht umgesetzt, ist unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi Die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger (Verschattung , u.U. Windgeräusche), sowie insgesamt Die Behauptung, die Auswirkungen Verschattung, Windgeräusche auf die Anlieger sowie „insgesamt
auf das Ortsbilde“ sind nicht begutachtet ist unzutreffend.
025.9 auf das Ortsbild sind nicht begutachtet —in jedem Fall aber werden sie nicht positiv sein .
Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist über ein Prognosegutachten im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und Höhe zu
berücksichtigen.
Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den durch erforderliche Naturgeräusche verursachten
"Windgeräusche" keine Signifikanz beizumessen, wird ausgeführt - gutachterlich vertreten
Der Immissionsschutz wird über die Festsetzung der Schallkontingente im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziiert vorgetragenen Aspekte sind - bis auf die Ortsbildwirkung - nicht
Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die Bedenken bezüglich der Ortsbild-Wirkungen
Seite 141 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
werden aufgrund der ästhetischen Vorbelastung des Standortes nicht geteilt.
EBi Der Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude trifft die Anlieger schwer und wird von Immobi- Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der
vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der
025.10 lienmaklern auf min 25% geschätzt ! Wird die Raiba hier die Verluste ersetzen ???
Wohnqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
EBi Für Schäden, die an den Wohnstrassen durch den Schwerlastverkehr entstehen, werden dann die Gymnich liegt innerhalb des ländlichen Raums. Im ländlichen Raum ist mit landwirtschaftlichem
Verkehr zu rechnen. Die Lage des Plangebietes "Kehler Weg" hat keinen negativen Einfluss auf das
025.11 Anlieger herangezogen .
absolute Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Abnutzung des Straßen- und Wegenetzes.
Die vorliegende Planung ist vielmehr aufgrund der Zusammenlegung der Lagerkapazitäten an einem
Standort dazu geeignet, die Umlagerungsprozesse und damit auch das damit verbundene Verkehrsaufkommen zu verringern. Auch vor diesem Hintergrund wirkt sich die vorliegende Planung
nicht negativ auf das vorhandene Straßen- und Wegenetz aus.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen des mit der Stadt abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrages u.a. zur Übernahme der mit der Anlage von Ausweichbuchten verbundenen Kosten
bereit erklärt.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung von erheblichem "Straßenverschleiß" keinen
planungsrelevanten Inhalt.
Für die vorgetragene Forderung, die RaiBa für "zukünftige Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch Schwerlastverkehr und dem damit verbundene erheblichen Straßenverschleiß der
Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten" durch Bürgschaft in Anspruch
zu nehmen, lässt sich auf der Basis der vorliegenden Bauleitplanung keine Rechtfertigung ableiten.
Der Anregung wird daher wegen Unangemessenheit nicht gefolgt.
EBi Bei den diversen öffentlichen Sitzungen, gewann man den Eindruck , dass Grundsätzlich nicht nach
025.12 einem alternativen Standort gesucht wird. WARUM ??? Aus meiner Sicht hat ein Standort am Siedlerweg nahe zur Einmündung in die L 495 nur Vorteile für alle Beteiligten . Der gesamte Schwerlastverkehr könnte den Ort meiden , es besteht eine unmittelbare Autobahnanbindung und die Statik der
L 495 ist mit Sicherheit für die Belastungen durch den Schwerlastverkehr ausgelegt .
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wie oben ausgeführt bedarf es Im vorliegenden Fall keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
Seite 142 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Wertungsbeschluss:
025.13 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 143 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
026
EingangsNachname
datum
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 - Bürgerverein (siehe auch EBi 010)
EBi Die Bürger sind aus Gründen der Rechtssicherheit gezwungen, alle Unterlagen nochmals einzu026.1 reichen.
Denn: Es wird im Amtsblatt extra darauf hingewiesen, dass alle Bürger nach §47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung Ihr Klagerecht gegen einen solchen Beschluss verlieren, die Ihre Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend machen.
Die Stadt sichert zwar zu, dass die abgegebenen Stellungnahmen der Bürger aus der 2. Offenlage
vom Januar bei der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Erftstadt berücksichtigt werden.
Welche der drei Offenlagen nun tatsächlich bei der folgenden Klage der betroffenen Bürger maßgeblich sind, entscheidet nicht die Stadt Erftstadt, sondern das Verwaltungsgericht.
EBi Seit Bekanntwerden der im Betreff genannten Bauleitplanung haben sich die Bürger Gymnichs
026.2 gegen diesen Standort und die massiven Erweiterungen der Lagerkapazität gewendet. Zusammenfassend sprechen gegen die Ausweisung eines landwirtschaftlichen Sondergebietes an
diesem Standort:
keine wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit an diesem Standort
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
fehlende Einhaltung von Abstandsflächen; Nichteinhaltung des Abstanderlasses
Nicht-Berücksichtigung der Schutzinteressen der unmittelbar angrenzenden Wohnlagen
(Lärm, Staub, Geruch, Verkehr, Brand- und Explosionsrisiken...)
mangelhafte verkehrliche Erschließung des Standortes
keine angemessene Prüfung von Alternativstandorten
unzureichende Straßen- und Wege (Breite, Ausweichbuchten, Straßenuntergrund)
Der von der Raiffeisenbank Gymnich e.G. favorisierte Standort ist neben der mangelhaften Berücksichtigung der Schutzinteressen der Anwohner unter ökologischen, ökonomischen, stadtgestalterischen und unternehmerischen Gesichtspunkten nicht zukunftsfähig.
Damit widerspricht die Bauleitplanung auch den Zielen der Initiative "Innovationsregion Rheinisches Revier" (IRR). In dieser Initiative geht es darum, eine Region, eine Landschaft, die
aufgrund des Tagebaus hohen Belastungen ausgesetzt war und auch sein wird, zukunftsorie ntiert für die nächste Generation aufzustellen.
Wertungsbeschluss
Wertungsbeschluss:
Die Offenlagen sind jeweils ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und lösen jeweils die Präklusionsregelung gemäß § 47 VerwVG aus. Jeder, der im Rahmen der 2. und 3. Offenlage Einwendungen vorgetragen hat, kann - wie der Beschlussvorlage erkennbar ist - auf eine Berücksichtigung
ausgehen.
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher BeSeite 144 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
triebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtun g der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Er haltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
Seite 145 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
Auf die im Übrigen vorgetragenen Aspekte wurden bereits im Rahmen der Wertung der Eingabe 012
eingegangen oder sind nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
EBi Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom 08.06.2012 (ohne Unterschriften)
026.3
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden und widerspricht auch nicht den Zielen der Initiative
"Innovationsregion Rheinisches Revier" (IRR), da sie damit nichts zu tun hat. Die Übereinsti mmung mit den regionalplanerischen Zielen wurde seitens der Bezirksregierung durch Ausste llung der Anpassungsbestätigung bereits erklärt. Der vorgetragenen Forderung zur Einstellung
des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt
werden.
Wertunqsbeschluss:
Die Stellungnahme enthält im Übrigen gegenüber den im Rahmen der 2. und 3. Offenlage eingereichten Stellungnahmen der Einsender keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
EBi Wertungsbeschluss:
026.4 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 146 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
027
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 010, 012, 026 und 027)
EBi Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase, Getreidesporen, Düngerstaub), G e027.1 ruchsbelästigung und Lärm durch Betrieb der Anlage sowie An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich. Einem Anlieger der Neustraße wurde
im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom 29.10.2002 ebenfalls dieser Radius von
200m angelegt und entsprechend 200 m um das Silo keine Baulandausweisung vorgenommen.
Zudem ist nach Baunutzungsverordnung die vorgesehene Gebietsgliederung "Sonderbaufläche
Silo" neben WR nicht zulässig.
EBi II. Alternativen sind nicht ernsthaft geprüft
027.2 Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der
RaiBa verfügt, die die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung einhalten. Alternative Standorte und die mögliche Nachnutzung der bestehenden Siloanlage wurden nicht ernsthaft
in Erwägung gezogen. Das ist nachzuholen.
Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden
vervielfacht einschließlich zwei neuer Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der Planung für
Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach
kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen
werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Anders
verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Darstellung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Seite 147 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Der Anregung vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht
gefolgt werden.
EBi III. Bauleitplanung beschreibt eine Neuplanung
Der Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren entsprechend den in Zeile 027.2 aus den
027.3 Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie Begründungen zu den Bauleitplanverfahren zitierten städtebaulichen Zielen geändert. Die Bezirksan die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des S02 auch nicht regierung hat durch Erteilung der Anpassungsbestätigung die Übereinstimmung mit den regionalplamehr von einer — nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden — angemessenen Erweite- nerischen Zielen bestätigt.
rung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden. Denn die Größe der Fläche des S02 überschreitet diejenige des S01 deutlich um mehr als das Doppelte. Das wird auch dadurch deutlich, dass die Wertungsbeschluss:
Überplanung der bestehenden Betriebsflächen in einem Zuge vorgesehen ist, auf denen zukünftig Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteiebenfalls eine Sondernutzung zulässig sein soll. Insofern erstreckt sich die Neuplanung über die lung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Der Anregung vorgetragenen Forderung zur Einstelgesamte Fläche. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass keineswegs der bestehende Nut- lung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht
zungszweck auf benachbarte Grundstücksflächen erstreckt werden soll: Der bestehende Betrieb gefolgt werden.
wird auf einem Grundstück ausgeübt, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan als "Fläche für
die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Gegenstand des Planungsverfahrens ist jedoch der zukünftige
Ausweis einer Sondernutzung.
Rechtsmäßiger Betrieb
EBi IV. Kein Bestandschutz für Vorhaben
027.4 Angesichts der anstehenden Neuplanung kann der Vorhabenträger sich nicht auf einen Bestands- Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
schutz berufen. Der Vorhabenträger verkennt die Sachlage, wenn er geltend macht, die Wohnbe- nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Prakbauung sei in den letzten Jahrzehnten an den bestehenden Betrieb herangerückt. Die Neuplanung tisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
ist vor dem Tatbestand einer bestehenden Wohnbebauung zu bewerten. Der durch die genehmigte Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Wohnbebauung vermittelte Bestandsschutz der Wohnbebauung aus Art. 14 Abs. 1 GG steht der Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
beabsichtigten Planung jedoch entgegen. Dem Vorhabenträger wäre es insoweit unbenommen an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
gewesen, sich gegen die herannahende Wohnbebauung planungsrechtlich zur Wehr zu setzen. Dies Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat es der Vorhabenträger, die Raiffeisenbank Gymnich, vorge- verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
zogen, mit der Vermittlung von Wohngrundstücken am Kehler Weg und deren Finanzierung weitere Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist Erträge zu generieren. Nachdem der Vorhabenträger selbst die Wohnbebauung sogar gefördert hat, geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
kann er sich nicht nachträglich auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen. An keiner Stelle setzt der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten VerkehrsunterSeite 148 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
sich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen Interessen der Anwohner, ins- suchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
besondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander.
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbu ndenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Seite 149 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
Seite 150 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
EBi V. Kosten und Folgekosten für diese Fehlplanung
027.5 Eine auch nur teilweise Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durch
den Steuerzahler ist vor dem Hintergrund der kommunalen Finanzsituation, der Unverhältnismäßigkeit im Vergleich zu anderen Investoren und grundsätzlich auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
nicht vertretbar. Allein schon die Kosten für die mittlerweile 3. Offenlage wären an anderer Stelle im
kommunalen Haushalt besser zu investieren. Zumal die erheblichen Kosten nach der vermeidlichen
Abarbeitung formaler Mängel durch die Stadtverwaltung erst noch auf die Beteiligten zukommen.
Denn die evidenten Abwägungsverstöße werden zu einer erheblichen, auch gerichtlichen, Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten führen.
Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfähiger Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen Projekten eine übliche Praxis. Die Stadt
Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen wären in jedem Falle per Erschließungsvertrag mit
entsprechender Bürgschaft abzusichern.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
Gymnich liegt innerhalb des ländlichen Raums. Im ländlichen Raum ist mit landwirtschaftlichem
Verkehr zu rechnen. Die Lage des Plangebietes "Kehler Weg" hat keinen negativen Einfluss auf das
absolute Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Abnutzung des Straßen- und Wegenetzes.
Die vorliegende Planung ist vielmehr aufgrund der Zusammenlegung der Lagerkapazitäten an einem
Standort dazu geeignet, die Umlagerungsprozesse und damit auch das damit verbundene Verkehrsaufkommen zu verringern. Auch vor diesem Hintergrund wirkt sich die vorliegende Planung
nicht negativ auf das vorhandene Straßen- und Wegenetz aus.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen des mit der Stadt abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrages u.a. zur Übernahme der mit der Anlage von Ausweichbuchten verbundenen Kosten
bereit erklärt.
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung von erheblichem "Straßenverschleiß" keinen
planungsrelevanten Inhalt.
Für die vorgetragene Forderung, die RaiBa für "zukünftige Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch Schwerlastverkehr und dem damit verbundene erheblichen Straßenverschleiß der
Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten" durch Bürgschaft in Anspruch
zu nehmen, lässt sich auf der Basis der vorliegenden Bauleitplanung keine Rechtfertigung ableiten.
Der Anregung wird daher wegen Unangemessenheit nicht gefolgt.
EBi Vl. Verkehrsbelastung
Wertungsbeschluss:
027.6 Darüber hinaus grenzen entgegen den Annahmen in der genannten Verkehrsuntersuchung alle Die vorliegende Sachverhaltsermittlung ist nicht zu beanstanden.
Verbindungswege unmittelbar an die Wohnbebauung der geschlossenen Ortschaft. Lediglich der
Verbindungsweg Siedlerweg/Kehlerweg führt ausschließlich und unmittelbar an Aussiedlerhöfen
vorbei. Das führt in der Folge zu einer wesentlichen Fehleinschätzung der Gutachter und Verkehrsführungsempfehlung. Eine darauf aufbauende Abwägung ist mangelhaft.
EBi IX. Brand- und Explosionsrisiken
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
027.7 Wegen der Brand- und Explosionsrisiken der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelagerte am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer FlurbereiKalkammonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau; zudem Entstehung von Stickoxiden nigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohn(„Nitrose Gase") im Brandfalle) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber der angrenzenden Wohnbebau- bebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
ung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante Bauvorhaben mindestens einen Radius durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
Seite 151 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
zur nächsten Wohnbebauung von 200 m vorsieht.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Die als Argument angeführt "Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager"
wird fachlich nicht bestätigt. Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind
nicht brennbar.
Auch die nicht näher substanziierte Befürchtung einer Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos ist unbegründet. Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der
Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr
homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potenzial besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer sogenannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Seite 152 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet. Der Anregung, die vorliegende Situation, die im
Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen
diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt
wird kann nicht gefolgt werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
EBi X. Lärmbelastung
027.8 4.
Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg / Neustraße ist planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Aufgrund der
vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsverordnung als „Reines
Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Innmissionswerte für
Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der erhöhten
Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden. Hier sei nochmals wieder- Wertungsbeschluss:
holt: Nach Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung „Sonderbaufläche Silo" Wie bereits in den Zeilen 027.1 und 027.4 ausgeführt, ist die nicht näher substanziierte Rechtsaufneben reinem Wohngebiet nicht zulässig.
fassung, die Darstellung einer "Sonderbaufläche" sei nicht zulässig, unrichtigen. Sie basiert auf der
unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen.
EBi XI. Eingriff in das Landschaftsbild
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs027.9 Der Bebauungsplan Nr.164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Begerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung. Einem Anwohner der reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Neustrasse wurde dem Wunsch nach einer 2-geschossigen Bebauung wegen der Ortsrandsituation Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
und aus Stadtbildgründen abgelehnt. Die Höhe der Silobebauung entspricht einem 10 geschossigen Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive VeredeHochhaus. Hier wird nochmals deutlich: Die bisher vorgelegten Pläne berücksichtigen völlig über- lungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
dehnt und ausschließlich die Interessen der RaiBa und nehmen keine Rücksicht auf den Schutzanspruch der betroffenen Ortslage.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Seite 153 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Seite 154 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Seite 155 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Zu der Wohnbebauung an der Neustraße sieht ergänzend auch Zeile 027.4.
EBi XIII. Sonstige Einwendungen
027.10 Aus den bisher vorgelegten Abwägungen der Stadt Erftstadt sind im Einzelfall eklatante Abwägungsdefizite erkennbar, wie in diesem Schreiben in den Abschnitte I - XII dargelegt wurde. Zudem
müssen die erforderlichen (Umwelt-) Gutachten die kumulierte Emissionsbelastung für den Einwirkungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht sachgerecht und nicht zulässig. Die gesamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten
nicht aus. Bei einer Erweiterung am alten Standort werden die dann sichtbaren und erlebbaren
negativen Auswirkungen in der gesamten Ortslage einschließlich einer starken Wertminderung der
Immobilien im größeren Umfeld auch zu einem großen Imageverlust der RaiBa Gymnich führen mit
entsprechenden finanziellen Folgen. Heute schon wird in vorliegenden Wertgutachten auf wohnwertmindernde Belastungen durch das Silo hingewiesen. An einem alternativen Standort min. 200m
entfernt von der Wohnbebauung könnte sich die RaiBa zukünftig mit dem Kerngeschäft den betrieblichen Erfordernissen mit möglichen Umstrukturierungen und nicht mit Klagen und gesetzlichen
Einschränkungen beschäftigen. Die Werbestrategien erfolgreicher Unternehmen setzen heutzutage
alle auf Nachhaltigkeit, Ökologie und Sozialverträglichkeit.
EBi
027.11
EBi
027.12
EBi
027.13
EBi
027.14
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung ein "Eingriff in
das Landschaftsbild" vorbereitet werde, nicht geteilt. Der Anregung, im Rahmen der Beurteilung der
Gemengelage der Wohnbebauung einen noch höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht
gefolgt werden.
Die nicht näher substanziierte Einschätzung, dass im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung eine
Einzelbetrachtung von "Immissionsfracht" nicht zulässig sei, wird nicht geteilt. Die Planung ist durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse dazu geeignet, die "Immissionsfracht" wesentlich zu
verbessern. Hierdurch kann die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage entsprechend
minimiert werden.
Da die vorliegende Bauleitplanung nicht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Immissionsbelastung führt ist und die Verbesserung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. dem
Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass ergänzender Untersuchungen oder
"kumulierter" Darstellungen.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages mit Aufnahme der Nutzung auf der
Erweiterungsfläche zur Reduzierung seiner Bestandsrechte verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass eine Änderung des Umweltgutachtens erforderlich sei, wird nicht geteilt.
Über die hier herausgestellten Einwendungen hinaus mache ich mir die Ihnen vorliegenden Einwen- siehe Zeilen 027.16 und 027.17
dungen des Bürgervereins ,Gymnich regt sich e.V.' vom 18.03.2014 (Anlage 4) sowie das Schreiben
unseres Rechtsanwalts vom 15.02.2012 (Anlage 5) vollumfänglich zu Eigen.
Anlagenverzeichnis:
Wertungsbeschluss:
Anlage 1: Frühe Beschwerden seit den 1990er Jahren
Anlage 1 enthält keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Anlage 2: Beschwerden aus jüngerer Vergangenheit
Wertungsbeschluss:
Anlage 2 enthält keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Anlage 3: Stellungnahme der deBAKOM vom 27.09.2012
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen.
Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den "Schalltechnischen Untersuchungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt. Wie der
Stellungnahme zu entnehmen ist, basiert diese ausschließlich auf den beiden schalltechnischen
Gutachten. Bei diesen handelt es sich um wesentliche Bestandteile des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 164, insbesondere
Urkunde
Textliche Festsetzungen und
Seite 156 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
-
Begründung.
Wie den Fragestellungen von deBAKOM zu entnehmen ist, lagen dieser diese Verfahrensunterlagen
nicht vor. Die Stellungnahme basiert insofern auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung.
Hierfür spricht ebenfalls, dass die Fachbehörden die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Gutachten fachlich nachvollziehen konnten und die seitens deBAKOM benannten Erläuterungsbedarfe und Kritikpunkte zu einzelnen Bewertungsansätzen nicht teilen.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen. In Kombination mit dem zwischen der Stadt Erftstadt und der RaiBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag, in dessen Rahmen sich die RaiBa zu der erforderlichen Beschränkung der Bestandsanlage bereit erklärt, bildet die Kontingentierung die zukünftige Emissionssituation
eindeutig ab.
EBi Anlage 4: Schreiben des Bürgervereins ,Gymnich regt sich e.V.' vom 18.03.2014 (Auszug)
027.15
EBi Anlage 5: Schreiben unseres Rechtsanwalts vom 15.02.2012
027.16
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Siehe separate Wertung Stellungnahme 26.
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des
Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Darüber hinaus ist für den Verfasser nicht ersichtlich, "wie dem Schutzbedürfnis der Anwohner vor
Lichtimmissionen [...] Rechnung getragen werden können soll". Von der Bestandsanlage gehen
keine planungsrelevanten Lichtimmissionen aus. Darüber hinaus sind auch mit der vorliegenden
Planung für die Erweiterungsfläche keine planungsrelevanten Lichtimmissionen verbunden.
EBi
027.17
EBi
027.18
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Schreiben enthalten keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Schreiben Stadt Erftstadt an Franz-Josef Willmes vom 28.12.2000
Schreiben Landrat an Franz-Josef Willmes vom 16.01.2002
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 157 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EingangsNachname
datum
Vorname
EBi 028 Inhalt individuelles Schreiben vom 20.03.2014 (siehe auch EBi 010, 014, 016, 024 und 028)
EBi
028.1
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Hiermit erhebe ich gegen die vorbezeichnete Änderung des Flächennutzungsplans und des vorbezeichneten Bebauungsplan sowie des Verkehrskonzeptes folgende Einwendungen.
Verantwortung der gewählten Abgeordneten und des Bürgermeisters
Obwohl Sie als Abgeordneter und jetziger Bürgermeister von den Bürgern gewählt worden
sind, haben Sie bis zum jetzigen Zeitpunkt die Interessen der Bürger und sei es nur ein Teil
,die es betrifft, nicht berücksichtigt und schon gar nicht sind Sie auf die Einwendungen sac hlich oder rechtlich darauf eingegangen, sondern haben rücksichtlos sich der Absicht des Vorhabenträgers RaiBa zu Eigen gemacht. In der ersten Sitzung des Ausschusses für Stad tplanung Anfang 2012 wurde gesagt, dass CDU und SPD sich am Vorabend darauf verständigt
haben, den Siloneubau auch gegen den Widerstand der Bürger in Gymnich durchzusetzen.
Diese Absicht ist ein vollkommen undemokratisches und rechtswidriges Verhalten, dass in der
Bevölkerung zu erheblichen Widerspruch und vollkommenes Unverständnis für ein solches
Handeln bis zum heutigen Tage führte.
Als Fazit kann nur festgestellt werden, dass sie ihr Handeln bis jetzt nicht geändert haben. Eine
zur Zeit anhängige Klage wegen Verweigerung der Weitergabe von rechtlich zulässigen Informationen gemäß Informationsgesetz NRW zwischen Stadt Erftstadt und RaiBa an die Bürgerinitiative
„Kein Neubau Silo am Kehler Weg" erhärtet ihr Fehlverhalten.
Neuplanung statt „Erweiterung"
Das Planungsverfahren verkennt bereits, dass es sich bei dem Vorhaben keineswegs um eine bloße
Erweiterung des bestehenden Betriebs handelt. Vielmehr ist bereits aufgrund der offensichtlichen
Flächenausweitung und der Vervielfachung der Lagerkapazität von einer Neuplanung auszugehen
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass keineswegs der bestehende Nutzungszweck auf benachbarte Grundstücksflächen erstreckt werden soll. Der bestehende Betrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft"
ausgewiesen ist. Gegenstand des Planungsverfahrens ist jedoch der zukünftige Ausweis einer unspezifizierten „Sondernutzung". Das Planungsverfahren bezieht sich zudem nicht nur auf Nachbarflächen des bestehenden Betriebs, sondern zielt auch auf eine Überplanung der bestehenden Betriebsflächen ab, auf denen zukünftig ebenfalls eine Sondernutzung zulässig sein soll. Hier soll
rechtlich unzulässig, nachträglich der bestehende Silobestand als „Sondernutzung" umgruppiert
werden und mit dem Neubau verankert werden.
Wir erheben Einspruch gegen diese Änderung im Flächennutzungsplan weil sie rechtlich nicht
notwendig und zulässig ist.
Bestandsschutz der Wohnbebauung, nicht aber des neuen Vorhabens
Es geht bereits begrifflich fehl, angesichts der anstehenden Neuplanung einen Bestandsschutz des Vorhabenträgers überhaupt in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus grenzt aktuell unmittelbar an das Plangebiet ein
reines Wohngebiet an. Soweit die Verwaltung hier von einer herannahenden Wohnbebauung spricht, verkennt sie in eklatanter Weise, dass es nicht um die Genehmigung der Wohnbebauung, sondern der Neuplanung geht. Entsprechendes gilt auch für den Vorhabenträger, soweit dieser geltend macht, die Wohnbebauung sei in den letzten Jahrzehnten an den bestehenden Betrieb herangerückt. Dem Vorhabenträger wäre es
insoweit unbenommen gewesen, sich gegen die herannahende Wohnbebauung planungsrechtlich zur Wehr
Wertungsbeschluss
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur
Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu
entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuSeite 158 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
zu setzen, Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat es der Vorhabenträger, die Raiffeisenbank Gymnich,
vorgezogen, mit der Vermittlung von Wohngrundstücken am Kehler Weg und deren Finanzierung weitere
Erträge zu generieren. Nachdem der Vorhabenträger selbst die Wohnbebauung sogar gefördert hat, kann er
sich nicht nachträglich auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen. Vielmehr können sich die betroffenen
Anwohner auf die jeweils erteilten Baugenehmigungen und deren jeweilige formelle Legalisierungswirkung
berufen. Der durch die genehmigte Wohnbebauung vermittelte Bestandsschutz der Wohnbebauung aus Art.
14 Abs. 1 GG steht der beabsichtigten Planung entgegen.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher B etrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Ko nkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der K ommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beei nträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre
Wohnhäuser zu realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen AbstandSeite 159 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
serlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend
Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
EBi
028.2
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Darstellung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen.
Der Anregung, im Rahmen der Beurteilung der Gemengelage der Wohnbebauung einen noch
höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht gefolgt werden.
Außerdem hatte der Vorhabenträger in den letzten Jahren seine Lager- und Umschlagskapazitäten am Der Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren entsprechend den vorstehenden städtebestehenden Standort vervielfacht, so dass bereits die aktuelle von der ursprünglichen Nutzung nach Art baulichen Zielen geändert. Die Bezirksregierung hat durch Erteilung der Anpassungsbestätigung die
und Umfang erheblich abweicht. Der Bestandsbetrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das planungs- Übereinstimmung mit den regionalplanerischen Zielen bestätigt.
rechtlich als „Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Tatsächlich werden dort jedoch gewerbliche
Aktivitäten entfaltet. Bereits der gegenüber der Ausgangslage von 500 to p.a auf ca. 16.500 to p.a. ange- Wertungsbeschluss:
wachsene Getreideumschlag hat mit einer landwirtschaflichen Nutzung nichts mehr zu tun. Die tatsächli- Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteiche aktuelle Nutzung geht weit über das hinaus, was unter eine bloßen Agrarnutzung oder Unterstützung lung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Der Anregung vorgetragenen Forderung zur Einstelder Landwirtschaft noch hinzugezählt werden könnte und bezieht darüber hinaus weitere Flächen ("Halle lung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht
Kranz") mit ein, auf denen weitere Mengen gelagert werden. Es handelt sich vielmehr um eine gewerbliche gefolgt werden.
bzw. industriell-gewerbliche Nutzung. Dies gilt erst recht für den Betrieb des sog. „Grünen Marktes", in dem
ein gewerblicher Handelsbetrieb unterhalten wird.
Zwar werden hier u.a. Produkte gelagert und verkauft, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Dies führt
jedoch nicht dazu, dass auf dieser Fläche auch Landwirtschaft betrieben wird. Vielmehr werden beispielsweise
Düngerprodukte und Herbizide in erheblichen Mengen gelagert und verkauft. Daneben findet auch Kleinmengenlogistik statt. Es werden keineswegs nur Produkte für Landwirte feilgeboten, sondern auch solche für private
Endverbraucher. Auch aus diesem Grund kann nicht von einem Bestandsschutz die Rede sein.
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Nutzung durch
die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war und jedenfalls einem auf Erweiterung zielenden
Bestandsschutz gerade entgegensteht. So haben sich Anwohner seit den 1990er Jahren immer wieder über
Seite 160 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.3
EBi
028.4
EBi
028.5
EBi
028.6
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der RaiBa, beschwert. Auch in den letzten Jahren
hat es wiederholte und massive Beschwerden gegeben, die dokumentiert sind. Die Verwaltung hat sich bisher
gleichwohl geweigert, die Betriebsgenehmigung des Vorhabenträgers offenzulegen.
In den bisherigen Schreiben wurde immer von einer sogenannten "Gemengelage" gesprochen, die Wertungsbeschluss:
aus o.a. Gegengründen nicht gegeben ist und daher abgelehnt werden muss.
Wie bereits in Zeile 028.1 ausgeführt, kann der Anregung, im Rahmen der Beurteilung der GemenDas unmittelbar angrenzendes Wohngebiet Kehlerweg,,Neustraße ist nicht als Allgemeines Wohngebiet gelage der Wohnbebauung einen noch höheren Schutzanspruch beizumessen, nicht gefolgt wersondern nach der Baunutzungsverordnung als "Reines Wohngebiet" einzustufen. Aufgrund dessen niedri- den.
geren Immisionswerte für Tag/Nacht zulässig sind. Das angrenzende Reine Wohngebiet ergibt erhöhte
Schutzansprüche, die Nichtbeachtung belastbar nachgewiesen werden müssen.
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auges, obwohl
sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa verfügt, mit denen
die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten werden können. An keiner Stelle
setzt sich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander. Es wird sogar in nachgerader zynischer Weise behauptet, die Nachbarschaft des geplanten Industriesilos werde zu einer Wertsteigerung der Grundstücke
beitragen. Ein solches Maß an Unsachlichkeit ist kaum zu überbieten.
Die nach Stand der Technik verfügbare und bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Staub-Abzugseinrichtung Wertungsbeschluss:
hat die RaiBa trotz massiver Proteste gegen die ständig wiederkehrenden Staubimmissionen beim Getreide- Die nicht näher substanziierte Behauptung von "massiven und wiederholten Verstößen gegen
umschlag nicht installieren müssen. Auch hier ist die Stadtverwaltung nicht tätig geworden, obwohl es unzählige öffentliche und drittschützende Ordnungsnormen" ist unbegründet und zudem nicht Gegenstand der
Beschwerden und sogar Anzeigen der betroffenen Bürger gab. Und selbst als die RaiBa, die auf dem Betriebs- Vorbereitenden Bauleitplanung.
gelände neben den explosionsgefährlichen Getreidestäuben auch leicht entflammbare Gefahrstoffe (z.B.
Kraftstoffe sowie Dünge-, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) in erheblicher Menge
lagert, ebendort am 25.06.2012 Abfall offen verbrannt hat, sah sich die Stadtverwaltung nicht zum Einschreiten veranlasst. Eine Brand- und Explosionsschutzdokumentation konnte von der Stadtverwaltung nicht vorgelegt werden und ist auch nicht Gegenstand der aktuellen Offenlegung. Vor dem Hintergrund der massiven und wiederholten Verstöße gegen öffentliche und drittschützende Ordnungsnormen wird erkennbar, dass auch aus der Sicht des Vorhabenträgers kein schutzwürdiges Interesse
am Bestand von Anlage und Betrieb gegeben sein kann.
Abgesehen von den schwerwiegenden Verstößen beim Anlagenbetrieb ergibt sich die Rechtswid- Wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt, ist von einem rechtsmäßigen Bestandsbetrieb "Warenabteirigkeit der Bestandsanlage bereits aus dem Aspekt, dass sich diese auf einer Fläche für die Land- lung" auszugehen.
wirtschaft befindet, deren Nutzung rechtlich auf Zwecke eben dieser Landwirtschaft beschränkt ist.
Die aktuelle Grundstücksnutzung steht damit im Widerspruch zu der nach dem Flächennutzungs- Wertungsbeschluss:
plan vorgesehenen Nutzung. Sowohl die aktuelle Gesamtlagerkapazität am Standort Kehler Weg Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteials auch die gewerbliche Nutzung der Fläche für den Betrieb eines sog. "Grünen Marktes" sind mit lung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
dem ausgewiesenen Nutzungszweck unvereinbar. Auch aus diesem Grund ist ein schutzwürdiges
Interesse am Erhalt des Bestands nicht erkennbar.
Die Erhebung des Bestandsschutzes zu einem stadtplanerischen Ziel erklärt sich allein aus dem
bisherigen Fehlverhalten der Stadtverwaltung, das keineswegs durch eine angemessene Abwägung
tatsächlich schutzwürdiger Interessen, sondern nur von der unbedingten Durchsetzung politischer
Ziele getrieben ist und zudem einen zwischenzeitlich als ordnungsrechtlich nicht haltbar erkannten
Zustand legalisieren soll. Die Festlegung städtebaulicher Ziele ist aber keineswegs dem Belieben der
Verwaltung anheim gestellt, sondern unterliegt u.a. der Kontrolle ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Hierbei erweist sich bereits als ermessensfehlerhaft, die Rechts- und Ordnungswidrigkeit des
"Bestands" dadurch zu verklären, dass aus ihm ein vermeintlich legitimes städtebauliches Ziel wird.
Fehlende Erforderlichkeit, Gebotenbeit und Geeignetheit
Wertungsbeschluss:
Der Bebauungsplan ist zur Erreichung des baurechtlichen Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der WarenabteiBauGB) weder erforderlich (§ 1 Abs. 2 BauGB), noch geboten oder geeignet. Sämtliche im Ratsbe- lung am Kehler Weg ist - wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt - nicht zu beanstanden.
schluss vom 10.12.2013 angeführten städtebaulichen Ziele sind einerseits nicht schützenswert und
Seite 161 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.7
EBi
028.8
lassen sich andererseits durch die Planungsänderung nicht erreichen. Was das erste städtebauliche
Ziel, nämlich die "planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg"
angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um ein städtebauliches, sondern zunächst um ein wirtschaftliches Ziel des Vorhabenträgers (RaiBa) handelt. Ein öffentlich-rechtlicher
oder gar städtebaulicher Anspruch auf Standortsicherung besteht hingegen nicht. Dem steht nicht
entgegen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gern. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB auch die
Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen und in bestimmten Fällen zugunsten eines bestehenden
Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des Eigentumsschutzes nach Art.
14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung einbezogen werden kann.
Es fehlt aber an einem schützenswerten Belang eines Betriebs, an seinem Standort zu verbleiben
und diesen auch noch zu erweitern, wenn der Betrieb in der Vergangenheit weder bauordnungsrechtliche Auflagen, noch emissionsschutzrechtliche Bestimmungen und elementare Sicherheitsgrundsätze beachtet hat. Bereits im Rahmen der ersten, in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum
23.10.2012 durchgeführten Offenlage wurde darauf hingewiesen, dass die Auflage zur Eingrünung
des Bestehenden Silos vom Bauherrn und Anlagenbetreiber RaiBa nicht eingehalten wurde. Die
Verwaltung sah sich allerdings nicht veranlasst, mit bauordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen die
RaiBa vorzugehen — wohl in der Voraussehung, dass es früher oder später zu einer Realisierung
des geplanten Industriesilos kommen würde
Mehr noch setzen Verwaltung und Rat sich in Widerspruch zu den von ihnen selbst formulierten
städtebaulichen Zielen, denn sie hatten in der am 29.10.2002 durch den Rat beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 (713/94)), eine
maximal eingeschossige Bauweise vorgeschrieben. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden soll und
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung "demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu
massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen" würde. Mit den aktuellen
vermeintlichen städtebaulichen Zielen sollen aber Silotürme vereinbar sein, die der Höhe eines
zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Überdies sieht der Anlageplan zu der am 29.10.2002
beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung für Wohngebäude ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden Getreidesilo vor. Für den Neubau des Industriesilos soll diese Abstandsfläche nun umgekehrt nicht gelten. Eine solche Entscheidung ist offensichtlich widersinnig und auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft.
Auch das zweite vermeintlich stadtplanerische Ziel, "die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft" verkennt zum einen, dass die angestrebte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich
ist, um die RaiBa als Betreiberin des bestehenden Silos zur Einhaltung ordnungsrechtlicher und
drittschützender Normen zu veranlassen. Zum anderen wird auch hier augenscheinlich, dass die
Verwaltung darum bemüht ist, durch die Änderung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in erster Linie zu verbergen, dass sie sich selbst über Jahre hinweg trotz massiver Proteste aus
der Nachbarschaft des Silos nicht um die Einhaltung verbindlichen Ordnungsrechts gekümmert hat.
Hierbei hatte sie seihst die vermeintliche "Gemengelage-Situation" mitgeschaffen, denn dem Anlagenbetreiber war noch in den letzten Jahren eine erhebliche Erweiterung der Bestandsanlage (Errichtung weiterer Silotürme sowie eines Sturzbunkers) gestattet worden, ohne dass hierbei auf die
Einhaltung bestehender Auflagen oder imissionsschutzrechtlicher Bestimmungen geachtet worden
wäre. Die Staubbelastung dient zwar zur Illustrierung der "Gemengelage-Situation'. Konkrete Feststellungen oder Prognosen hierzu sind jedoch — offenbar aus gutem Grund — weder von der Verwaltung, noch vom Vorhabenträger getroffen worden, obwohl genügend Zeit und Gelegenheit hierfür
bestanden hätte. Auch die Tonnage des tatsächlichen Getreideumsatzes an der Waage der Bestandsanlage, die den größten Teil zur Staubimmission beiträgt, war seitens der Verwaltung zwar
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist - wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt - nicht zu beanstanden.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen
Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Die vorliegende Planung stellt
somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes dar, sondern vielmehr eine auf einer
Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt
wird, kann - wie bereits in Zeile 028.1 ausgeführt - nicht gefolgt werden.
Seite 162 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.9
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
nicht aktuell hinterfragt worden, jedoch ging die Verwaltung noch bei der Erlass der Abrundungssatzung ganz offensichtlich von der emissionsbedingten Erforderlichkeit der Abstandsflächen aus, die
auch bei Anwendung des BImSchG begründet werden. Aus den seitens der RaiBa angegebenen
Lagermengen lassen sich unschwer die möglichen Umschlagsmengen errechnen. Diese liegen
unstreitig oberhalb der Schwellenwerte der Ziff. 9.11.1 der Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie
2010/75/EU. Aus diesem Grund ist auch die vorgesehene Beschränkung der Lagerkapazität bzw.
des "Jahresumsatzes" gerade nicht geeignet, zukünftige Umschlagmengen, die ebenso die Anwendbarkeit des BImSchG begründen, zu verhindern.
Fehlende Einhaltung von Abstandsflächen
Daher genügt der Bebauungsplan bereits nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BimSchG und
den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen Rh- die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits vor. Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs
Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50
Satz 1 BImSchG. Bei der schon gegenwärtig und auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung
handelt es sich dagegen um eine solche gewerblich-industrieller Art. Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw.
500m vor. Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht
insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staub- und Geruchsimmissionen. Den gesetzlichen Mindestabstandsflächen kann
der Vorhabenträger auch nicht mit der Prognose eines von ihm beauftragten Lärmemissionsgutachtens begegnen, zumal die dortigen Grundannahmen erkennbar von einer anderen Gebäudeanordnung ausgehen, als derjenigen, die für das aktuelle Offenlegungsverfahren unterstellt wird.
Abgesehen vom falschen Aufmaßpunkten sind die gutachterlich ermittelten Prognosewerte bereits
durch die nunmehr neu geplante Westzufahrt unbrauchbar.
Nach dem Abstandserlass NRW ist der Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen
der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter
Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die
Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klarbecken, schallabstrahlende Wände
oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände ist für die Bemessung
des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand
gemäß Abstandsliste maßgebend. Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt
der Abstand zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Tatsächlich finden sich jedoch keinerlei Feststellungen darüber, welcher Anlageteil den größten erforderlichen Abstand zur Wohnbebauung
haben muss. Da die bestehende, über keinerlei Absaugvorrichtung oder Einhausung verfügende
Annahmestelle auch zukünftig betrieben werden soll, ist davon auszugehen, dass diese den größten Abstand zur Wohnbebauung aufweisen müsste Hiervon ausgehend, beträgt der Abstand nur
rund 12 Meter.
Somit liegt ein evidenter Abwägungsverstoß in der Tatsache begründet, dass sich die Planung schon Wertungsbeschluss:
nicht mit der Frage des größten erforderlichen Abstands befasst. Auch bezogen auf die reine Erweite- Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteirungsfläche, liegt ein evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor, weil auch lung am Kehler Weg ist - wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt - nicht zu beanstanden.
insoweit die Mindestabstandsflächen erheblich unterschritten werden, ohne dass hinreichende Gründe oder auch nur eine Einzelfallprüfung erkennbar ist. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um
eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflüchen der RaiBa anschließt. Es
kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von einer — nach welchen Kriterien auch
immer zu bestimmenden — angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden. Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des S01 deutlich um mehr als das
Doppelte. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass die im Rahmen der erneuten Offenlegung ausgelegten
Seite 163 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.10
EBi
028.11
Planunterlagen die angrenzende Wohnbebauung unzutreffend darstellen. Ausgerechnet das der
Planfläche nächstgelegene Wohngebäude (Kehler Weg 17a) ist verborgen, wodurch der Eindruck
erweckt wird, die Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung seien weit größer, als dies tatsachlich und bereits gegenwärtig der Fall ist.
Lärm
Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt
zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und
dort vor allem zur Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch
die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Der Bebauungsplan Nr.
164 enthält nicht die notwendigen Festsetzungen, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in
Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen Dazu im EinzelnenDie Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und
Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen
vorgesehen (Lärmkontingente). Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht sachgerecht
abgefangen. Zudem sind die Feststellungen durch die geänderte Planung (Westzufahrt) unbrauchbar geworden. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für
Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll,
dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an
nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig
sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen, dass es in der
Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt.
Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse
erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer
Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt
gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre. Hierbei ist festzustellen, dass es sich beim Silo und
Warenlager keinesfalls um einen reinen Saisonbetrieb handelt. Vielmehr findet der Liefer- und
Kundenverkehr ganzjährig statt. Insbesondere werden im sog. "Grauen Markt" Artikel vertrieben,
die durch die Kunden ganzjährig nachgefragt werden (Baustoffe, Futter-, Dünge-, Schädlingsbekämpfungsmittel etc.) Eine saisonale oder artikelbezogene Verkaufsbeschränkung enthalten die
bisherigen Planungen dennoch nicht.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt. Dies sind auch die Hauptbetriebszeiten
der Anlage.
Während der Erntezeit kommt es naturgemäß wetterabhängig verstärkt zu Betriebsaktivitäten
außerhalb der Öffnungszeiten. Dabei kann es in seltenen Fällen auch zu Getreideanlieferungen
während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse
über Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa hat aber gezeigt, dass
sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr
beschränkt haben. "Massive Lärmbelastungen durch den Betrieb" werden seitens der RaiBa bestritten.
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick
auf die Schallimmissionen verbessert:
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig Schallbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber
Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen hat sich die RaiBa vertraglich verpflichtet, den Betrieb an der
Bestandsanlage erheblich einzuschränken:
generell keine Nachtanlieferung mehr - auch nicht während der Ernte und
Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche
erreicht.
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der
Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine
direkte Betroffenheit gesehen.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Aussage, die festgesetzten Emissionskontingente hätten für den Bestand keine Verbindlichkeit, ist unzutreffend. Dabei ist auch der auf dem Grundstück Kehler Weg 17 / 17a verorteten
Immissionsaufpunkt lagemäßig durch eine entsprechende Kennzeichnung sowie die zusätzliche
Angabe der Koordinaten eindeutig verortet.
Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am
nächstgelegenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) ergeh Hierzu ist festzustellen, dass nur nach den ausgelegten Planungsunterlagen das Wohnhaus Kehler Weg 17 dem Bestandsbetrieb am nächsten liegt. Die Planungsunterlagen sind jedoch insoweit unzutreffend, denn es wird das Wohnhaus Kehler Weg 17a, welches
dem Bestandsbetrieb tatsächlich am nächsten liegt, gar nicht ausgewiesen. Die Ergebnisse der Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, wird die RaiBa mit Umsetzung der Planung
Seite 164 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.12
messtechnischen Untersuchung sind daher bereits aus diesem Grunde unbrauchbar. Hiervon
abgesehen überschreitet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach TA Lärm die maßgeblichen
Richtwerte deutlich. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden
soll, dass nicht erneut Werte von 70 dB(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten. Auch diesbezüglich sind keine entsprechenden Auflagen erkennbar.
Die auf den messtechnischen Untersuchungen basierenden Prognosen sind auch aufgrund der
isolierten Betrachtung fehlerhaft. Eine Prognose der zukünftigen kumulierten Immissionsfracht
findet sich nicht. Die Prognosen sind auch deshalb unzutreffend, weil sie - fälschlicher Weise unterstellen, dass die angrenzende Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren
sind. Zutreffender Weise handelt es sich indes um ein reines Wohngebiet.
Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die
dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ausreichend gesichert ist. Dies gib auch für die nun vorgesehene westliche Anbindung und insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit
Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht
nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung
zu dem Bebauungsplan Nr 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die
Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden ist.
Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 1O % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den neu geplanten Anlagenteil zu erwartenden zusätzlichen
Verkehrsbewegungen hinzu.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg im
Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit LKW-Verkehr bzw.
dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung
Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall
nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme
häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des
zu schmalen Verbindungsweges) weiter die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg
den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf den
Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu erwartenden
Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu eng sind. Dies wurde bereits mitgeteilt und
diesseits durch Messungen und Lichtbilder dokumentiert. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Kapazität der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Zudem existieren die
planungsseitig unterstellten — und sogar dargestellten —Einmündungen in der Realität ebenso wenig, wie
die ebenfalls eingezeichneten Feldwege. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch in der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die außerhalb
des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft und die bisher — besonders zur Erntezeit
prekäre — Verkehrssituation nicht wirksam entschärft. Es ist auch nicht erklärlich, aus welchem Grund der
Lieferverkehr zunächst durch das Ortsgebiet Gymnichs und dann durch ein Wohngebiet zum Silo fahren
müsste, wenn er dies problemlos über die geplante Westanbindung erreichen kann. Insoweit ist die Sper-
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
entsprechend auf Bestandsrechte verzichten. Hierzu hat sie sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit des
Straßen- und Wegenetzes ein Verkehrsgutachten erstellt. Da die planerisch maßgebliche Verkehrssituation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Erhebung des Verkehrsaufkommens an
einem Erntetag vorgenommen. Die Auswertung hat bestätigt, dass der wesentliche Ernteverkehr
funktionsgemäß das vorhandene Wirtschaftswegenetz nutzt. Nur in untergeordneter Größenordnung erfolgen An- und Abfahrt über Neustraße und Kehler Weg.
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind, nutzt
die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht zusätzliches
Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse.
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde gemäß Verkehrsgutachten ein jährliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der zusätzlichen Wiege- und Umlagerungsprozesse ermittelt. Dabei verursacht ein
Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens: sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt.
Die Gesamtfahrten setzen sich insgesamt aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten den größten Anteil ein.
Dieser erfolgt i.d.R. mittels Kleintransportern, Pkw, Krad oder nicht-motorisiert.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Gemäß Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer
maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t das durchschnittliche Fahrtenaufkommen am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr ermittelt. Mit der
vorliegenden Planung ist somit selbst unter Berücksichtigung des planungsrechtlich festgesetzten
Maximalausbaus eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden,
keine Erhöhung.
Die Behauptung "steigendes Verkehrsaufkommen" am Kehler Weg ist aufgrund der vorliegenden
Seite 165 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.13
EBi
028.14
rung des Wohngebiets für den Lieferverkehr — sei er nun "landwirtschaftlich" oder nicht — alternativlos und
es besteht kein erkennbarer Grund gegen eine solche Sperrung. Selbst diese Auflage halten Verwaltung
und Rat jedoch nicht erforderlich, weil sie sich einmal mehr nicht mit der Schutzwürdigkeit der Belange der
Anwohner befassen, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Ziele der RaiBa im Blick haben. Die erkennbar fehlende Interessensabwägung führt auch insoweit zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses.
Als Fazit und Lösung kann nur eine 2-spurige Straßenanbindung vom Silo zum Siedlerweg ausgebaut
werden, wobei jeglicher landwirtschaftlicher Verkehr über Kehler Weg/Neustraße/Kohlstraße und Wirtschaftsweg entlang der Wohnbebauung verkehrlich verboten wird.
Straßeninstandhaltung
Entgegen ursprünglicher Überlegungen soll der Lieferverkehr zum RaiBa-Silo nicht nur über landwirtschaftliche Wege, sondern auch durch das Wohngebiet entlang der Schützenstraße, der Neustraße und des
Kehler Wegs führen. Hierdurch werden überwiegend solche Straßen mit Schwerlastverkehr belastet, für
deren Instandhaltung die jeweiligen Anwohner herangezogen werden können. Dies erscheint im Hinblick
auf den Verursachungsgrundsatz. Auch hinsichtlich der übrigen lokalen Wirtschaftsstraßen, die für den
Lieferverkehr genutzt werden sollen, enthält das bisherige Verfahren keine erkennbaren Festsetzungen
hinsichtlich des Instandhaltungsaufwands mit dem Ergebnis, dass hierfür letztlich die Allgemeinheit, also
die Steuerzahler in Gymnich, zur Kasse gebeten werden. Für die zukünftigen notwendigen Unterhaltungsund Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten und damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß
der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege über Jahrzehnte sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen
in angemessenen Umfang zu erbringen, hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden Die
Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die Erschließungsmaßnahmen sind per
Erschließungsvertrag mit entsprechender Zahlungsverbindlichkeit durch die RaiBa zu vereinbaren.
Im Übrigen sind die bisherigen Wirtschaftswege bereits jetzt durch den Verkehr zerstört, zu schmal und mit
für den Verkehr unbrauchbaren Unterbau hergestellt. Hier muss die Stadt Erftstadt eine Vereinbarung mit
der RaiBa über den 2-spurigen Ausbau vom Siedlerweg zum bestehenden Silo treffen.
Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegründung
soll davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr.
7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird. Eine Grundlage für diese Prognose wird nicht angegeben
und ist auch sonst nicht erkennbar.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen nicht beliebig stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der
RaiBa künftig tatsächlich unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV
bleibt, denn letztlich kommt es nicht auf mehr oder weniger haltbare Prognosewerte, sondern auf
die tatsächlichen Emissionen an. Ausweislich der Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein Betrieb der
RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BImSchG zu genehmigen wäre, und
die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Auflage, wonach der „Jahresumsatz"
was immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will — 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen
zu können. Eine solche Prognose hätte sich auf die tatsächlichen Umschlagmengen und nicht auf
einen imaginären "Jahresumsatz" zu stützen.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
gutachterlichen Untersuchungen daher nicht zutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Die Warenabteilung ist über das vorhandene Wirtschaftswegenetz erschlossen. Für ganz Erftstadt
gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb.
Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den
Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs
verbunden ist, enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung der "Abnutzung der [...] Straßen
Gymnichs" keinen planungsrelevanten Inhalt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die Genehmigungsschwelle in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BlmSchV) für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten,
soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 Tonnen oder mehr je
Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-TonnagenBegrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch
für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11.
BlmSchV).
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BlmSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich
nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute
auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch
die Reduzierung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine
Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Vor diesem Hintergrund hat sich an der immissionsrechtlichen Beurteilung der Bestandsanlage nichts geändert.
Seite 166 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
durch Mehrfachbefüllung der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet und der Neubau wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, wenn die Umschlagsmenge reduziert
werden muss. Tatsächlich soll die Umschlagsmenge jedoch offenbar gar nicht begrenzt werden,
denn anstelle des im Immissionschutzrecht üblichen Begriffs des "Umschlags" wurde mit dem
"Jahresumschlag" offenbar bewusst ein Terminus verwendet, der in der gesamten BImSchV nicht
ein einziges Mal vorkommt, so dass schon Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer emissionsrelevanten Mengenbeschränkung bestehen.
Hinzu kommt, dass das Bestandssilo keinerlei Schutzeinhausung im Entlade- und Beladebereich
hat und dicke Staubschwaden während der Ernte die Nachbarbebauung einstauben. Es ist nicht
einzusehen, dass die RaiBa über Jahre hinaus hier nichts getan hat und keinerlei Baumaßnahmen dagegen vorsieht. Wir fordern bei den Bestandssilos zuerst einmal Schutzmaßnahmen nach
dem neuesten Stand der Technik auszuführen. Unser Einspruch gilt auch für den schrotthaften
Zustand wie er sich jetzt darstellt.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch eine
qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind zu unterscheiden:
die (Fein-)Staubkonzentration bezüglich der menschlichen Gesundheit und
die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor.
Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, bezogen auf die Bestandsanlage
zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering
eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Vor diesem Hintergrund
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass von der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung
der Anwohner ausgehen wird.
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos ebenfalls bereits
signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist durch die Verlagerung des wesentlichen Umschlages in die Erweiterungsfläche weitergehend hierzu in der Lage, da die neue Anlage vollständig geschlossen ausgeführt wird. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau eines
geschlossenen Getreideumschlages, eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme und
Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage sowie eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens
kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft der Wohnbebauung gegenüber der auch bisher
seitens der Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer "massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare
Nachbarschaft hinaus liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen
keine direkte Betroffenheit vor.
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der
Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine
direkte Betroffenheit gesehen.
EBi
028.15
Geruch
Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits
von einem jahreszeitlich bedingten, erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, andererseits aber
über die damit einhergehende Geruchsbelastung keine Feststellungen bzw. Prognosen angestellt
wurden. Zu den Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon ausgehen und
die auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des Betriebs zu erwarten sind, findet sich in der
Planbegründung nichts. Es wurde entweder kein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben,
oder dessen Ergebnisse wurden nicht offengelegt.
Außerdem ist der Planbegründung zu entnehmen, dass zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden sollen. Feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen. Die Tatsache, dass Geruchsbelastungen noch nicht einmal Gegenstand der Fragestellungen geschweige denn gutachterlicher Feststellungen nach VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Durch den Bestandsbetrieb geht keine nachbarschaftlich relevante Geruchsbelastung aus. Das
Waren- und Handelssortiment wird durch die vorliegende Planung gegenüber der Bestandssituation nicht geändert. Auch feuchte Ware wurde bisher angenommen. Das angelieferte Getreide wird
beprobt und nach möglicher Trocknung dem Zustand entsprechend gelagert. Daher tritt mit der
vorliegenden Planung keine Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation ein.
Die vorliegende Planung sieht keine Nutzung vor, die eine für den Einsender relevante Geruchsbelastung verursacht. Die Sachverhaltsermittlung ist vollständig.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Seite 167 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.16
bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sind, belegt ein weiteres Mai die Einseitigkeit der
Interessenwahrnehmung bei der jeweiligen Beschlussfassung.
VIII. Eingriff in das Landschaftsbild
Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt
gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Die vorgesehene Eingrünung ändert hieran wenig, zumal sie
die Höhe der Silotürme nicht erreicht und diese im Übrigen auch nicht sofort, sondern erst nach
erheblicher Wachstumsdauer teilweise verdecken wird, zumal eine Mindesthöhe der Anpflanzungen nicht vorgesehen ist,
Es gleicht schon einer Verhöhnung der Anwohner, wenn die Eingrünungsauflage als „Verbesserung" der jetzigen Situation dargestellt wird. Tatsächlich besteht auch für die Bestandsanlage
eine Eingrünungsauflage. Allerdings wurde diese Auflage — trotz Protesten aus der Nachbarschaft des Silos — von der Verwaltung zu keinem Zeitpunkt effektiv eingefordert. In der Folge
ist eine Eingründung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Begehungsprotokolle zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen wurden seitens der Stadtverwaltung nicht vorgelegt. S oweit daher zu unterstellen ist, dass die Verwaltung ihre Praxis auch in der Zukunft nicht ändern
wird, steht sogar zu befürchten, dass auch die späteren Industriesilotürme gänzlich ohne Eingrünung bleiben werden, so wie dies bei der Bestandsanlage bereits seit Jahrzehnten der Fall
ist, Dieser Zustand hat bereits zu dem zutreffend beschriebenen, verminderten Erlebniswert der
Umgebung beigetragen. Hierfür ursächlich sind das Verhalten der RaiBa als Betreiberin und
der Verwaltung, die es versäumt hat, für die Eingrünung zu sorgen. Dieser Umstand kann
jedoch nicht zu einer Verminderung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Anwohner, insb esondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG fuhren. Vielmehr werden die Anwohner in ihren Int eressen bereits gegenwärtig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, zumal diese von den A nwohnern keinesfalls hingenommen wird, darf nicht zur Begründung weitergehender Beeinträchtigungen und Grundrechtsverletzungen herangezogen werden.
Der Vorhabenträger wird zudem gegenüber den Anwohnern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Während für die Anwohner nach der geltenden Abrundungssatzung vom 29.10.2002 eine
Geschosshöhenbeschränkung ("maximal eingeschossig") gilt, die sich unmittelbar auf den Grundstückswert auswirkt, soll der RaiBa die Errichtung von Silotürmen erlaubt werden, welche die
Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses erreichen. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal
bildhaft das Ungleichgewicht bei der Interessenabwägung.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der
Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive
Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der
Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und
Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess
entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide
in Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und
Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen
Mengen Bau-, Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten
die Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die
Seite 168 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi
028.17
EBi
028.18
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Prognose für die Entwicklung des Landschaftsbildes nicht geteilt.
Wie in Zeile 028.16 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines langen städtebaulichen Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert
werden, zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird,
fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der
bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m.
Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es
aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher
Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
XI. Verschattung
Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m über der Geländeoberkante ist mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen bezogen auf unser Wohnhaus und die es umgebenden Grundstücksflächen zu rec hnen. Dies gilt einmal mehr, weil die Vorhabenplanung hinsichtlich der aufstehenden Gebäude
ganz offensichtlich noch nicht final ist und im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehm igungsprozesses schon mehrfach geändert wurde. Je nach dem, welcher Abstand zwischen
den Silotürmen und den im Süden und Südosten angrenzenden Wohngebäuden, zu denen
auch das unsere zählt, eingehalten wird, intensiviert sich die Beeinträchtigung durch die Ve rschattung. Hierbei ist anzumerken, dass beispielsweise auf dem nächstgelegenen Wohngebäude Kehler Weg 17a bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert ist, so dass sich durch die
Verschattung auch eine unmittelbar wirtschaftlich wirkende, eigentumsrelevante Beeinträchtigung ergibt. Aus der Qualität der offengelegten Pläne, in denen das Wohnhaus Kehler Weg 17a
schlicht fehlt, und aus den durchgeführten Lärmmessungen, die offenbar auch nur vom Nachbargebäude Kehler Weg 17 aus durchgeführt wurden, lässt sich auch auf die Qualität der angeblich durchgeführten Verschattungssimulation schließen. Wir hatten wiederholt und durch
detaillierte Berechnungen dargelegt, dass es zu — jahreszeitlich unterschiedlich intensiver — Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden BebauungsVerschattung der angrenzenden Grundstücke kommt. Auch diese Tatsache wurde im Entsche i- planverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
dungsprozess nicht berücksichtigt.
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Prognose für die Entwicklung des Landschaftsbildes nicht geteilt.
XI. Verstoß gegen das Abwägungsgebot
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchDurch die Ausgestaltung des bisherigen Verfahrens hat die Verwaltung erkennen lassen, dass zuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
sie einseitig die Interessen des Vorhabenträgers, der RaiBa Gymnich, berücksic htigt. Dies gilt die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von eingereichten Unterschriftenlisten, die Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
zwar zugunsten, nicht aber zulasten des Vorhabens berücksichtigt wurden. Ein schwerwi egender Interessenkonflikt besteht insbesondere in dem Umstand, dass die Verwaltung ei n- Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorlieSeite 169 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
räumen musste, dass die Auswertung der Eingaben m Rahmen der bereits durchgeführten
ersten Offenlage durch das vom Vorhabenträger beauftragte Ingenieurbüro Schniewind begleitet wurde. Überdies gibt der Umstand, dass der Offenlegungszeitraum am 20.03.2014
endet und kurz danach, am 08.04.2014 darüber im Rat der Stadt Beschluss gefasst werden
soll, Anlass dazu, dass die Bearbeitungszeit der Verwaltung zu knapp bemessen ist, um sich
mit den vorgetragenen Einwänden der Bürger angemessen auseinanderzusetzen Auch aus
der Terminierungslage ergibt sich der Eindruck, dass eine zugunsten des Vorhabenträgers
bereits vorgefasste Beschlusslage lediglich durchgepeitscht werden soll.
Insbesondere die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Interessen des Vorhabenträgers bei
der Interessenabwägung schutzwürdiger Belange der betroffenen Anwohner ist sachwidrig und im
bauplanungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Abgesehen davon wird die Beeinträchtigung
der Eigentumsrechte der Anwohner, insbesondere in Gestalt einer Wertminderung der Grundstücke, ohne jegliche sachliche Auseinandersetzung einfach weggewischt.
Die Auflage einer Umsatzmengenbegrenzung geht erkennbar an einer bauordnungsrechtlichen Steuerung
vorbei, denn zum einen ist mit dem „Umsatz" offenbar bewusst ein Begriff gewählt worden, der anders als
die Umschlagmenge oder die Lagerkapazität — nicht bauordnungsrechtlich verhaftet und daher intransparent und nicht nachprüfbar ist, insbesondere nicht einer wesentlich höheren Umschlagskapazität entgegensteht. Dieser erhöhte Umschlag bei gleichbleibendem Umsatz kann sich bereits dadurch ergeben, dass
Mengen aus betriebsprozessualen Gründen (z.B. Trocknungs- und Wiegevorgänge) mehrfach umgeschlagen werden müssen. Zum anderen wird durch diese Auflage einer Reaktivierung bzw. Wiedereinbeziehung der aktuell genutzten Außenlager in den Betriebsprozess entgegengewirkt Dies gilt entsprechend
für die Annahme weiterer Lager- und Umschlagsmengen aus weiteren Lagerstätten (insbes. Kerpen und
Tümich), die als deklariertes Streckengeschäft zwar nicht den Mengenumsatz des Vorhabenträgers, wohl
aber den Umschlag am Standort signifikant erhöhen können. Eine Umschlagmengenbegrenzung für das
Warenlager bzw. den „Grünen Markt" ist schließlich gar nicht vorgesehen. Auch werden diese Mengen
nicht in den „Gesamtumsatz" bzw. —Umschlag einbezogen. Auch dies erweist sich als abwägungsfehlerhaft.
Auch wenn es sich um einen Saisonbetrieb handelt, wäre aufgrund der Nähe zum Wohngebiet die Festlegung allgemeiner Betriebszeiten zu erwarten. Eine Festsetzung ist gleichwohl nicht vorgesehen.
Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergeben sich bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine
Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall) Die bisherige Auseinandersetzung von Rat und Verwaltung mit den von den Betroffenen schriftlich und im Rahmen von Rat- und Ausschusssitzungen zahl- und
umfangreich vorgebrachten Einwänden belegt, dass in die Abwägung jedenfalls nicht die Belange eingestellt wurden, die nach Laue der Dinge eingestellt werden mussten (Abwägungsdefizit). Wie dargestellt,
wurde überdies die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht richtig erkannt (unrichtiges Abwägungsmaterial) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten
Belangen wurde in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem unangemessenen Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität), so dass dem baurechtlichen Abwägungsgebot (§ 1
Abs. 7 BauGB) insgesamt nicht in angemessener Weise Rechnung getragen wurde. Bisher ist die sogenannte "Widerspruch-Abwägung" nur eine sachlich und rechtlich nicht begründete Nein-Ablehnung.
Fazit: dagegen erhebe ich aus o.a. Gründen Einspruch
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
gende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belastungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die
Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden
für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im
Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den
vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden
Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Ergänzend wird auf die Wertung der Anlage verwiesen (siehe Zeile 028.19ff.).
Der Bebauungsplan Nr. 164 ist zwar kein vorhabenbezogener, wohl aber ein investorenbezogener
Bebauungsplan. Bei derartigen Bebauungsplänen entspricht es gängiger städtebaulicher Praxis,
dass sich das betroffene Unternehmen an den Kosten beteiligt oder in sonstiger Weise Zuarbeit
leistet. Hierunter fällt dann auch die Erarbeitung von Vorschlägen für die textlichen Festsetzungen,
die Planbegründung oder die Befassung mit den Einwendungen. In diesem letztgenannten Sinne
ist hier das Büro der Diplom-Ingenieurin Anke Schniewind, Prinzeß-Luise-Straße 92, 45479 Mülheim an der Ruhr, tätig. Die Prüfung der von Frau Schniewind unterbreiteten Vorschläge erfolgt in
vollem Umfang durch die zuständigen Mitarbeiter der Stadt Erftstadt.
Die Planungshoheit obliegt dem Rat der Stadt Erftstadt. Sobald dieser über die Anregungen beschlossen hat, kann eine Versendung an die Bürger erfolgen.
Seite 170 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
028.19
EBi
028.20
EBi
028.21
EBi
028.22
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Abschließend beziehen wir uns vorsorglich nochmals auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vom Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
15.02.2012 (Anlage 1) dessen Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen und
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre
Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der
Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung.
Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen,
da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen
der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist
die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der
Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Auf das Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012 (Anlage 2), das auf — bis heute aktuelle — Wertungsbeschluss:
Fragen Bezug nimmt, die bereits in der Ratssitzung am 26.06.2012 gestellt wurden, und auf die wir bis zum Zu der Eingabe des Bürgervereins einschl. Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom
heutigen Tage keine Antworten erhalten haben, obwohl die Satzung eine Beantwortungspflicht vorsieht.
28.06.2012 siehe separate Wertung 010.33.
Unser Einspruch vom 30.1. 2014 (Anlage 3)
Siehe separate Wertungen 016
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 171 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
029
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 19.03.2014 - (siehe auch EBi 010, 011, 026 und 029)
EBi Prognosegutachtens sind nicht nachvollziehbar
029.1 Die im Anhang beigefügten Tabellen zum Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012 sind nicht nachvollziehbar, da kein
Abkürzungsverzeichnis enthalten ist und keine Berechnungsformeln angegeben sind. Auch in der
Geräuschimmissions-Untersuchung und dem Prognosegutachten selbst sind die Kürzel nur zum Teil
bezeichnet und die Berechnungen nicht nachvollziehbar.
Wertungsbeschluss
Die Geräuschimissions-Untersuchung und das Prognosegutachten beziehen sich auf die TA Lärm.
Der Anhang zur TA Lärm enthält - ergänzend zu den in das Fachgutachten zur fachlichen Ableitung
in erforderlichem Umfang übernommenen Formeln und Abkürzungen - die vollständigen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.
Dass die vorliegenden Gutachten entsprechend der Bedarfe im Rahmen der Bauleitplanverfahren
transparent und nachvollziehbar sind bestätigt sich auch anhand der Intensität und Form, mit der sich
der Einsender damit im Rahmen der Stellungnahmen auseinander gesetzt hat (siehe auch Eingabe
011).
Die Beschränkung der Übernahme von Formeln und Abkürzungen des Textteils eines Fachgutachtens auf einen zur fachlichen Ableitung erforderlichen Umfang ist nicht zu beanstanden. Die nicht
näher substanziierten Bedenken des Einsenders, die Fachgutachten seien nicht nachvollziehbar,
werden nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die
Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG
Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben.
Diese liegen - wie den Gutachten zu entnehmen ist - wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen
- sowohl während als auch außerhalb der Erntezeit. Die technische Umsetzung der städtebaulichen
Planung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
EBi Der Tag, an dem der Beurteilungspegel gemessen wurde, ist also ein Erntetag gewesen, der als seltenes
029.2 besonderes Ereignis zu werten ist. Dieser gemessene seltene besondere Beurteilungspegel wird in den
Planungsunterlagen quasi als ganzjährige Istbelastung herangezogen, obschon sie derzeit nur an seltenen
besonderen Erntetagen vorkommt. Jeder prognostizierte Lärmwert, der unter diesem Wert von 70 dB(A)
liegt, wird in den vorliegenden Planungsunterlagen als Verbesserung dargestellt, die tatsächlich aber nicht
gegeben ist, da die Istbelastung an gewöhnlichen Tagen eben weit geringer ist.
Andererseits wird in den Planungsunterlagen dargelegt, dass für seltene Ereignisse an bis zu 10 Tagen im
Jahr die Lärm immissionswerte 10 dB(A) höher sein dürfen, somit am Tag wiederum 70 dB(A) betragen
dürfen." Stattdessen kommt es durch die unzulässige Betriebsausweitung in der Erntezeit nachgewiesener
Weise zur Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte. Ebenso, aber bislang nicht nachgewiesen, Die indirekt vorgetragene Forderung nach einem höheren Schutzanspruch widerspricht dem Grundwird die Verunreinigung der Luft durch Stäube und Gerüche in nicht zulässiger Weise verursacht.
satz der im Rahmen einer Gemengelage der vorliegenden Art auch unter Berücksichtigung der Lage
und Entfernung des Einsendergrundstückes gebotenen gegenseitigen Rückrichtnahme und wird
daher nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi Eingeschränkter Bestandsschutz für die Warenabteilung
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
029.3 Der Bestandsschutz umfasst zunächst nur den zur Zeit genehmigten Betrieb. Sämtliche, auch schon nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Prakpraktizierte, Erweiterungen sind gegen den Schutz von nachbarlichen und sonstigen öffentlichen tisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Belangen abzuwägen.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Seite 172 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung
materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest
steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
EBi Die vorliegende Bauleitplanung ermöglich durch die fehlende Begrenzung des Umschlags die Vereinnah029.4 mung der bislang in Türnich und Buir angenommenen Getreidemengen und einer neuerlichen Lagerung in
angemieteten externen Lagerhallen. Die im Bebauungsplan beschriebene Begrenzung der Lagerkapazität
am Standort Kehler Weg und des Umsatzes ist nämlich, wie die Vergangenheit und Gegenwart zeigt,
gerade nicht dazu geeignet die Umschlagsmenge zu begrenzen. So ist auch zu erwarten, dass die Mengenschwelle des Umschlags nach BlmSchG überschritten wird. Hierbei ist auch der Umschlag von Schüttgütern, die kein Getreide sind, nämlich Dünger, Herbizide, Pestizide, Mulch und weitere Waren zu berücksichtigen
EBi Ein Neubau sollte im westlich des Altbestandes gelegnen Agrarbereichs mit spezialisierter Intensivnutzung
029.5 errichtet werden. Dann würde auch der Mindestabstand zur Wohnbebauung nach Abstandserlass eingehalten.
EBi Die Neubaufläche ist nicht maßgeblich durch den Bestandsbetrieb geprägt, sondern auch durch die
029.6 Wohnbebauung und durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen, vornehmlich Weiden sowie auch
Äcker. Der Bestandsbetrieb ist nicht gebietsprägend. Er ist entstanden aus einer kleinen Getreideannahmestelle, die auf landwirtschaftlicher Fläche steht. Die aktuelle Nutzung weicht von der ursprünglichen nach Art und Umfang erheblich ab. Der Betrieb stellt in dem Gebiet nach Nutzung und Dimensionierung eine Ausnahme dar. Die Bestandsanlage prägt die Neubaufläche keinesfalls in der Weise, dass
sich die geplanten Aufbauten einfügen könnten.
Wertungsbeschluss:
Planungsrechtlich ist von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Die Behauptung, der vorliegende Bebauungsplan setze keine „Begrenzung des Umschlages“ fest ist
u.a. mit Bezug auf die textliche Festsetzung 1.4.3 unzutreffend. Gleiches gilt – auch unter Berücksichtigung der übrigen Handelsprodukte - auch für die ebenfalls nicht näher substanziierte Behauptung, die „Mengenschwelle des Umschlages nach BImSchG“ werde überschritten.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Abstanderlass gebe für die vorliegende Gemengelage einen „Mindestabstand
zur Wohnbebauung“ vor, der nicht eingehalten würde, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Bestandsanlage sei nicht alleine planungsrechtlich „gebietsprägend“ wird
geteilt. Entsprechend wird der Standort nicht als Gewerbegebiet sondern planungsrechtlich als Gemengelage eingestuft.
Demgegenüber wirkt sich die Bestandsanlage im Hinblick auf Orts- und Landschaftsbild aufgrund
des bereits bestehenden Höhenverhältnisses zur Warenabteilung durchaus vorbelastend aus.
EBi Durch Erschließungsvertrag mit Bürgschaftssicherung ist sicherzustellen, dass die Straßenbau- und Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
029.7 -unterhaltskosten allein durch die Raiffeisenbank als Verursacher zu tragen sind und nicht aus besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den AndienungsSteuermitteln oder durch die Anwohner.
verkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
kann damit auch kein "erheblicher Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege"
verbunden sein - zumal - wie unter 14.2 ausgeführt - auch weitere Betriebe Ziel- und Quellverkehr in
Form von (Schwer-)Lastverkehr auslösen.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Die Behauptung, es sei in Erftstadt "geübte Praxis", zu Lasten Einzelner von diesem Beschluss abzuweichen, ist unzutreffend.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages bereits u.a. zur Finanzierung von
Ausweichstellen im Verbindungsweg Kehler Weg - Siedlerweg bereit erklärt. Die Auferlegung weitere
Seite 173 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Kosten, die sich nicht unmittelbar aus der vorliegenden Planung ergeben, wäre unverhältnismäßig.
Der Anregung, die RaiBa einseitig mit den zukünftigen Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten für
das Straßen- und Wegenetz zu belasten wird nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi Die vorliegende Bauleitplanung enthält keinerlei Beschränkung der Umschlagsmenge. Eine Begrenzung Die nicht näher substanziierte Behauptung ist unbegründet. Lagerkapazität, Umschlag und Immissi029.8 der Lagerkapazität am Standort Kehler Weg und des Umsatzes hat auf den Umschlag und die damit onen wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
verbundenen Immissionen, wie die Vergangenheit und Gegenwart zeigt, keinerlei Auswirkungen. Der
Bebauungsplan lässt auch Überschreitungen der Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. Wertungsbeschluss:
BimSchV zu.
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
EBi Durch die bisherige Verfahrensweise hat die Stadtverwaltung erkennen lassen, dass sie einseitig die Bei einem seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander von Wohnnutzung und
029.9 Interessen des Vorhabenträgers, der Raiffeisenbank Gymnich, berücksichtigt. Dies zeigt sich bei der immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung können erstere nur dann einen erhöhten Schutzanspruch
Auseinandersetzung mit eingereichten Unterschriftenlisten, die zwar zugunsten, nicht aber zu Lasten reklamieren, wenn die gewerbliche Anlage gewissermaßen von Beginn an und seither ohne jede
des Vorhabenträgers berücksichtigt wurden ebenso wie in der sachwidrigen Berücksichtigung der Genehmigungsgrundlage betrieben wird. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der
betriebswirtschaftlichen Interessen des Vorhabenträgers, währenddessen die Beeinträchtigung der Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog. Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es
Eigentumsrechte der Anwohner, insbesondere in Gestalt der Wertminderung der Grundstücke, ohne jegliche planungsrechtlich bei der städtebaulichen Gemengelage.
sachliche Auseinandersetzung einfach weggewischt wird. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt zeigt sich
insbesondere in dem Umstand, dass die Stadtverwaltung einräumen musste, dass die Auswertung der Stel- Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
lungnahmen in der bereits abgeschlossenen ersten Offenlage durch das vom Vorhabenträger beauftrage durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Ingenieurbüro Schniewind vorgenommen wurde. Darüber hinaus gibt der Umstand, dass der jetzige Offenle- Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
gungszeitraum am 20.03.2014 endet und bereits am 08.04.2014 der Rat der Stadt Erftstadt über die Abwä- private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
gung der eingereichten Stellungnahmen einen Beschluss fassen soll, Anlass zur Annahme, dass Verwaltung
und Rat sich nicht angemessen mit den Einwänden der Bürger auseinandersetzen, sondern der vorgefasste Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung setze sich nicht angemessen mit den "schützensBeschluss zugunsten des Vorhabenträgers durchgepeitscht werden soll.
werten Interessen der Anwohner" auseinander, ist nicht näher substanziiert und unzutreffend. VielEs ergeben sich bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsaus- mehr ist es so, dass die Anwohner für die Wohnbebauung einen Schutzanspruch für ihre Grundstüfall). Die bisherige Auseinandersetzung von Verwaltung und Rat mit den zahl- und umfangreichen vorge- cke einfordern wollen, der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Gemengelage nicht eingeforbrachten Stellungnahmen belegt jedenfalls, dass in die Abwägung nicht die Belange eingestellt wurden, die dert werden kann. Auch vor dem ebenfalls nicht näher substanziierten Vorwurf der Abwägungsfehnach der Sachlage eingestellt werden mussten (Abwägungsdefizit). Darüber hinaus wurde die Bedeutung lerhaftigkeit lässt sich keine andere Rechtslage ableiten als die bereits dargestellte.
der vorgetragenen Belange der Anwohner offensichtlich nicht richtig erkannt (unrichtiges Abwägungsmaterial)
und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Öffentlichen und privaten Belange wurde in einer Wie im Abgleich der vollständig der Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahmen zur 2. und 3.
Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem unangemessen Verhältnis steht (Abwä- Offenlage nachvollzogen werden kann, enthalten diese viele gleich lautende Anregungen. Die Eingungsdisproportionalität). Insgesamt wurde dem baurechtlichen Abwägungsgebot nicht in angemessener sender haben sich zumeist die Mühe gemacht, ihre Stellungnahmen in eine neue Struktur zu brinWeise Rechnung getragen.
gen.
Der Bebauungsplan Nr. 164 ist zwar kein vorhabenbezogener, wohl aber ein investorenbezogener
Bebauungsplan. Bei derartigen Bebauungsplänen entspricht es gängiger städtebaulicher Praxis,
dass sich das betroffene Unternehmen an den Kosten beteiligt oder in sonstiger Weise Zuarbeit
leistet. Hierunter fällt dann auch die Erarbeitung von Vorschlägen für die textlichen Festsetzungen,
die Planbegründung oder die Befassung mit den Einwendungen. In diesem letztgenannten Sinne ist
hier das Büro der Diplom-Ingenieurin Anke Schniewind, Prinzeß-Luise-Straße 92, 45479 Mülheim an
der Ruhr, tätig. Die Prüfung der von Frau Schniewind unterbreiteten Vorschläge erfolgt in vollem
Umfang durch die zuständigen Mitarbeiter der Stadt Erftstadt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die durch Heranrücken der
Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte entstanden ist, zu verbessern. Der indirekt vorgetragenen Anregung, im Rahmen der Beurteilung der Gemengelage der Wohnbebauung einen noch
Seite 174 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht gefolgt werden.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
EBi Abschließend weise ich vorsorglich auf die bereits von mir in den vorangegangen Offenlagen einge- Separate Wertungen 10.33
029.10 reichten Stellungnahmen vom 22.10.2012 sowie vom 30.01.2014 sowie ebenfalls auf das Schreiben
der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012 und das Einwendungsschreiben des Vereins „Gymnich regt sich e.V." in der 3. Offenlage vom 18.03.2014 hin.
EBi Wertungsbeschluss:
029.11 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Fußnoten siehe Eingabe 11.
Seite 175 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
032
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 17.03.2014 (siehe auch EBi 08, 10, 26 und 32)
EBi Wir hier im Kehler Weg sind ein reines Wohngebiet, und das wollen wir auch bleiben. Wir sind für ein
032.1 neues Silo und für eine starke Landwirtschaft, aber mit dem vorgeschriebenen Abstand zum Wohnen. In Gymnich gibt es bereits einen ähnliches Betrieb außerhalb, der niemanden stört und der
auch von der Verkehrsanbindung viel günstiger gelegen ist. Es kann nicht sein, dass eine Industrieanlage solchen Ausmaßes direkt gegenüber dem letzten Wohnhaus von Gymnich errichtet wird.
Auch wir als Anwohner haben ein Anrecht darauf, dass man uns hört, unsere Bedenken ernst nimmt
und uns schützt. Dabei fordern wir, dass die Stadt und der Rat als unsere gewählten Vertreter unparteiisch vorgehen. Diesen Eindruck habe ich in der Vergangenheit nicht immer gehabt.
Wertungsbeschluss
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der Anregung Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Wertungsbeschluss:
032.2 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 176 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
033
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 17.03.2014 (siehe auch EBi 09, 10, 26 und 33)
Wertungsbeschluss
EBi Was ist denn mit dem Dünger und den ganzen giftigen Pflanzenschutzmitteln, die hier in großer Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
033.1 Menge gelagert werden und die durchaus in Brand geraten können und dann sehr giftige Gase Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
frei setzen?
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
EBi Wir leben in einem reinen Wohngebiet. Es gibt hier keinen einzigen Laden und auch keinen Hand033.2 werker mit Betrieb. Jetzt soll uns hier ein Industriekomplex, den man andernorts nicht haben will, vor
die Haustür gesetzt werden. Was ist mit dem Abstandserlass und den 200 Metern? Wieso müssen
die hier nicht eingehalten werden? Warum hat die Stadt Erftstadt nicht vor 25 Jahren dafür gesorgt,
dass dieser Abstand eingehalten wird?
EBi Man hat auch den Eindruck, dass die ganze Sache schon vorher abgesprochen war. In Gymnich
033.3 ging es die Runde: „Dat Silo kütt, dat is doch schon lange beschlossen!" Dazu passt dann vielleicht
auch, dass Herr Rips, unser damaliger Bürgermeister, am ersten Abend, als das Projekt in der
Grundschule Gymnich vorgestellt wurde und viele Bürger Einwände formuliert hatten, dem Leiter der
Raiba Herrn Schmitz auf die Schulter klopfte und sagte: „Im Januar können Sie anfangen!"
Mittlerweile sind wir bei der 3. Offenlage angelangt. Ich frage mich natürlich auch langsam, ob die
Stadt es irgendwann geschafft kriegt. Wer bezahlt eigentlich die Kosten für die vielen Offenlagen??
Wahrscheinlich auch wieder die Bürger oder der Steuerzahler.
Vielleicht kann man dann doch nochmal überlegen, ob es nicht einen geeigneteren Platz für ein
neues Silo gibt als ausgerechnet den, der sich an die Wohnbebauung anschließt. Vielleicht hat die
Raiba ja auch schon das Areal hinter den Türmen gekauft, denn man sah dort schon Leute herumlaufen, die etwas ausmessen, aber das kann ja nicht das Ausschlaggebende sein und vielleicht irre
ich mich da auch.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung
in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch
ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fä llen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solche r Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betrieb es, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Seite 177 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Die Raiba könnte sich nach Lust und Laune vergrößern und sich auch den Erfordernissen in 20
Jahren noch anpassen. Der Verkehr würde vor Gymnich auf den Siedlerweg geleitet, keine
LKWs führen die Hauptstraße, den Kehler Weg, die Kerpener Straße, die Kohlstraße und die
angrenzenden Feldwege entlang, es wäre wirklich idyllisch, Straßenbaukosten würden eingespart. Außerdem könnte die Stadt wunderbar Bauland verkaufen, satte Steuereinnahmen wären
zu verbuchen. und die Steuern vom Silo bleiben ja weiterhin für Erftstadt erhalten, wenn die Anlage
mal abgeschrieben ist.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Wertungsbeschluss:
033.4 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 178 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Pos.
EBi
034
EingangsNachname
datum
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 20.03.2014 (siehe auch EBi 018, 019, 030, 031, 034)
EBi Hiermit erhebe ich gegen die vorbezeichnete Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des
034.1 Bebauungsplanes Nr. 164, E-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa folgende
Einwände.
Die beiden vorausgegangenen Einwände 31.01.2014/03.02.2014 sind dem Schreiben beigefügt und
haben weiterhin Bestand:
EBi - Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg / Neustraße ist
034.2 planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsve rordnung faktisch als „Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm
niedrigere Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohng ebiet löst die Einhaltung der erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
Wertungsbeschluss
Siehe Wertungen 018 und 019
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Der Grundbesitz am Kehler Weg und an der Neustraße ist durch den ländlichen Raum und die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg und an der Neustraße anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert die
Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung, die Wohnbebauung Kehler Weg / Neustraße bis zu einem Radius von ca. 150 m bauund immissionsrechtlich als Reines Wohngebiet einzustufen, wird nicht gefolgt. Es handelt sich um
eine Gemengelage.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
EBi Die angrenzende Siloanlage stellt einen Fremdkörper dar und weicht von der Nutzung und der
034.3 Dimensionierung her ab und ist somit nicht gebietsprägend. Im vorliegenden Fall handelt es
sich planungsrechtlich um das Heranwachsen von reiner Wohnbebauung an gewerbliche
Nutzung mit allen planungsrechtlichen Folgen. Es spielt daher im Rahmen der Abwägung
keine Rolle, wer zuerst im Plangebiet ansässig war. In den entsprechenden Ratssitzungen
wurde von den Ratsmitgliedern und teilweise von der Verwaltung in unzulässiger Weise arg umentiert, dass das Raiba-Silo vor der Wohnbebauung bestanden hat und dass eine Verlagerung zu teuer sei. Die Verwaltung hätte diese unzulässigen Argumente in den Sitzungen ric h- Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimtig stellen müssen, hierdurch ist politische Abstimmung beeinflusst worden und somit liegt ein mung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplaVerfahrensfehler vor.
nerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des GebieSeite 179 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
tes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist näher ausgeführt - nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst
das Änderungsgebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren auf der Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen.
Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen
und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen Bau-,
Höhen- und Umschlagbeschränkungen sowie Gestaltungsfestsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden im Bebauungsplanverfahren Nr. 164 gefolgt. Hierdurch konnten die
Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie auch den Wertungstabellen entnommen werden kann das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar, so dass der Bebauungsplan Nr. 164
nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, die Bestandsanlage sei nicht gebietsprägend, nicht
Seite 180 von 181
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi Die Stadtverwaltung hat in der Vergangenheit das Heranwachsen der Wohnbebauung weder
034.4 genehmigungsrechtlich noch planungsrechtlich verhindert, und die RaiBa hat viele der a ngrenzenden Wohnhäuser sogar finanziert!
EBi Der Reiterhof und der ehemalige Schäferhof sind als landwirtschaftliche Betriebe im Außenb e034.5 reich nach § 35 BauGB genehmigt worden und grenzen nicht an die vorbeschriebene „Reine
Wohnbebauung" an und sie sind auch nicht Teil der angesprochenen Siedlungsstruktur.
EBi Weder die Einstufung als „Gemengelage" noch die Einstufung als
034.6 „Allgemeines Wohngebiet" lt. Baunutzungsverordnung sind im vorliegenden Fall zulä ssig.
EBi
034.7
EBi
034.8
EBi
034.9
EBi
034.10
EBi
034.11
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_08_gymnich_raiba_01-10a
geteilt. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Vorhandenseins einer Gemengelage wird geteilt.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragenen Anregung wird kein planungs- oder abwägungsrelevanter Inhalt beigemessen, da
der Bezug zur vorliegende Planung fehlt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Rechtsauffassung wird – wie in den Wertungen zu den im Übrigen eingereichten
Stellungnahmen entnommen werden kann – nicht geteilt.
-Die für die Genehmigung der Siloerweiterung zugrunde gelegten Getreideumschlagmengen Wertungsbeschluss:
von 20.000 t / Jahr (entspricht in etwa der geplanten Silokapazität) sind bewusst falsch. Er- Die Sachverhaltsermittlung ist nicht zu beanstanden.
kundigungen bei privat geführten Silobetreibern in der Region haben ergeben, dass die Sil okapazität aus Rentabilitätsgründen mindestens 2-mal, in ertragsreichen Jahren sogar 3-mal
jährlich umgeschlagen werden müssen, ansonsten würde sich der Betrieb einer solchen Anl age nicht rechnen.
Damit sind alle vorgelegten Gutachten nicht verwertbar, da sie nicht von den tatsächlich zu
erwartenden Getreideumschlagmengen ausgehen.
Im Übrigen verweise ich nochmals darauf hin, dass Einzelgutachten nicht zulässig sind so n- Wertungsbeschluss:
dern eine Bewertung der kumulierten Emissionen gefordert ist. Grundsätzlich sind die Auss a- Die vorgetragene Rechtsauffassung wird – wie in den Wertungen zu den im Übrigen eingereichten
gen des Verkehrsgutachtens anzuzweifeln aufgrund des fehlenden Unterbaus sowie der Fah r- Stellungnahmen entnommen werden kann – nicht geteilt.
bahnbreiten (keine Ausweichmöglichkeiten, zu schmale Kreuzungsbereiche)der betroffenen
Flurwege Siedlerweg und Kehlerweg wird der ganze LKW -Verkehr über das Straßennetz in
der Ortslage erfolgen.
Da sich die offensichtlichen Mängel und nicht zu erfüllenden Schutzansprüche am bestehe n- Wertungsbeschluss:
den Standort nicht heilen lassen, ist auf Grund der Faktenlage eine Verlagerung des Silos an Der Anregung zur vollständigen oder teilweisen Verlagerung der Warenabteilung wird nicht gefolgt.
einen geeigneten Standort unausweichlich.
Anlage B-Plan Neustraße 2 Blatt
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu der im Rahmen der 2. Offenlage eingereichten
Stellungnahme keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Seite 181 von 181