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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur RD 850-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
292 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 14:51
Aktualisiert
31.08.17, 14:51

Inhalt der Datei

5« Az.: 11/2 24.0.12 qu/ko Muster-Wasserversorgungssatzung Stand: 17.01,2017 Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form. A. Text der Muster-Wasserversorgungssatzung Wasserversorgungssatzung der Gemeinde .... vom .... Aufgrund der X §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 {GV. NRW. 2016, Si 966), in der jeweils gülten Fassung, X der §§ 50 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, Seite 2 von 17 N RW Städte- und G em eindebund S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2016 - BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils gülten Fassung, X der 6 38 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) und Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 934 ff.), in der jeweils gulten Fassung, X Verordnung über die Qualität von Wasser fü r den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - ini desrFassung der Bekanntmachung vom 10.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 459 ), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils gülten Fassung, X Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, S.1067), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I 2014, S. 2010), In der jeweils gülten Fassung, hat der Rat der Stadt/Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen: §1 Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Die Gemeinde hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. 38 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung slcherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. §2 Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende zusammenhängende Gmndeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstucke oder Teile von Grundstücken (2 ) dITRechte und*Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. (3) Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. „ (4) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinnchtung ergeben, für jeden, der berechtigt oder verpflichtet ist, auf den angeschlossenen Grundstücken Tnnkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung zu benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.). §3 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Anschlüsse zu den Grundstücken ^ H a u s a ^ s c h lü s s e ^ n d ^ ie Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Obergabestelle (§ 3 Abs. 5). Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung (3 Abs. 3) und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 3 Abs. 4). . (31 Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrstelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur einschließlich der dazugehörigen technischen Einnchtungen. ....... (4) Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. . (51 Überqabestelle ist das Ende des Hausanschlusses hinter der Hauptabsperrvornchtung im Grundstuck/Gebaude. , (6) Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzahlerbugei (7)'Anlagendes"G m ndstü^teeigentüm trs sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Obergabestelle; als u ,R, (8) Zur öffentlichen W asserversorgungseinrichtung gehören die öffentlichen Versorgungsleitungen einschließlich der H a u sa n sc^ |§ Abs. 2). Die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung endet mit der Hauptabsperrvornchtung (§ 3 Abs. 4). Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehört auch der Wasserzähler (§§ 3 Abs. 6 und § 8). solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht I) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Vasserversorqunqsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. >) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden Die Srundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert 31 Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen d e r L a g e d e s Srundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwiengkeiten bereitet oder besondere SDTsTnsnchlussdeund Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit em Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sjcherheit zu leisten. 5) Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfallen ausschließen oder einschranken soweit nicht die lereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von Loschwasser über das öffentlich Vasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, insbesondere wenn durch die Bereitstellung von Loschwasser die Wasserqualitat im ^Da^Benuteung^e^hT^'R ahm ^^deAn^lese^r^ateung geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem Grundstückseigentümer auch den mderen Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern der Grundstucke (§ 2 Abs. 4) zu. §5 Anschluss- und Benutzungszwang 11 Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Grundstücke auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasseiversorgungseinrichtung inzuschließen (Anschlusszwang), wenn die Grundstücke an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung mgrenzen oder einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg besteht. Befinden sich auf einem Grundstuck mehrere 3ebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. 25.01.2017 S e ite 3 von 17 NRW Städte- und Gem eindebund Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und andere Anschlussberechtigte (§ 2 Abs. 2) sowie alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 4). Sie haben auf Verlangen der ■ Gemeinde die dafür erforderiiche Überwachung zu dulden. (?.) §6 Befreiung vom Anschlusszwang Von der Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrrichtung wird auf Antrag befreit, wenn der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. §7 Befreiung vom Benutzungszwang (zu § 3 AVB-WasserV) (1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers wird die Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, wenn ihm die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, die Befreiung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wirtschaftlich zumutbar ist sowie nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Voiksgesundheit stehen einer Befreiung von der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Soll gesammeltes Niederschlagswasser (z. B. aus einer Regenwassemutzungsanlage) zur Toilettenspülung oder zum Wäsche waschen verwendet werden, so hat der Grundstückseigentümer einen schriftlichen Befreiungsantrag nach § 7 Abs. 1 bei der Gemeinde zu stellen. Er hat insbesondere durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und gegenüber der Gemeinde nachzuweisen, dass von seiner Regenwassemutzungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz möglich sind, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Versorgungssicherheit, insbesondere die einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers, führen. (3) Soweit der Grundstückseigentümer gesammeltes Niederschlagswasser (z. B. aus Regenwassemutzungsanlagen) und Wasser aus Eigengewinnungsanlagen (z. B. privaten Brunnen) nur für Bewässerungszwecke verwenden möchte, ist diese Verwendung der Gemeinde lediglich schriftlich anzuzeigen. Dabei ist z. B. durch einen Lageplan darzustellen, dass eine anderweitige Verwendung zum häuslichen Gebrauch (z. B. Toilette spülen, Wäsche waschen) nicht erfolgt. Hierdurch wird dokumentiert, dass keine Befreiung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung erforderlich ist. §8 Hausanschlüsse (zu § 10 AVB-WasserV) (1) Hausanschlüsse gehören nach § 3 Abs. 2 und Abs. 8 zur öffentlichen Wassrversorgungselnrlchtung der Gemeinde. Sie werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert, abgetrennt, beseitigt und unterhalten. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (2) Die Gemeinde bestimmt Art, Zahl, Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher anzuhören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Hausanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiteneinschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. §9 Wasserzähler und Messung (zu § 18 AVB-WasserV) (1) Die Gemeinde stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch einen Wasserzähler als Messeinrichtung fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Der Wasserzähler gehört zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde und steht in ihrem Eigentum. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde. Sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass seine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. (3) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dieses ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (4) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er Ist verpflichtet, die Messeinrichtung vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. § 10 Nachprüfung der Wasserzähler (zu § 19 AVB-WasserV) (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeeinrichtung (Wasserzähler) nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer. § 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 AVB-WasserV) 25.0 1 .2 0 1 7 Seite 4 von 17 N RW Städte- und Gem eindebund (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten W asserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. §12 Ablesung der Wasserzähler (zu § 20 AVB-WasserV) (1) Die Wasserzähler werden als Messeinrichtung vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Wasserzähler leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 13 Anlage des Grundstückseigentümers (zu § 12 AVB-WasserV) (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung seiner Anlage (mit Ausnahme des Wasserzählers - § 3 Abs. 6, § 9) zu sorgen, die ab der Übergabestelle (§ 3 Abs. 5 ) beginnt. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Anlage des Grundstückseigentümers und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückeigentümers. (3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzelchnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dieses auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder 2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind und nicht den technischen Spezfikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig berhandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau dauerhaft erreicht wird. (4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (5) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. §14 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (zu § 13 AVB-WasserV) (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Die Errichtung der Anlage des Grundstückseigentümers und wesentliche Änderungen der Anlage dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsuntemehmen eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen wie z. B. privaten Brunnen oder Regenwassernutzungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; anderenfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (3) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen: 1. eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, 2. der Name des Unternehmens, der die Anlage errichten soll, 3. Angaben über eine etwaige Eigenversorgung (z. B. privater Brunnen, Regenwassemutzungsanlage), 4. im Falle des § 4 Abs. 4 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. Hat die Gemeinde Muster für die einzureichenden Unterlagen erstellt, sind diese zu verwenden. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (4) Die Gemeinde oder der Beauftragte der Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen, denn die Zustimmung dient allein dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. (5) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigiungspflicht nach sonstigen, insbesondere Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. 25.0 1 .2 0 1 7 Seite 5 von 17 N R W Städte- und Gem eindebund §15 Betrieb der Anlage des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten (zu § 15 AVB-WasserV) -(1 ) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leitung wesentlich erhöht. (3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. §16 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers (zu § 14 AVB-WasserV) (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage des Grundstückseigentümers. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mangel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. §17 Verwendung des Wassers (zu § 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVB-WasserV) (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. . (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. §18 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke (zu § 22 Abs. 3 und Abs. 4 AVB-WasserV) (1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. Der Antragsteller hat der Gemeinde alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Muss das Wasser von einem anderen Grundstuck bezogen werden, so ist die schnftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde. Sie legt die weiteren Bedinqunqen für den Wasserbezug fest. (2) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. n (3) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. § 19 Betretungsrecht (zu § 16 AVB-WasserV) (1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke (z.B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen Räumen und den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen Einrichtungen zu überprüfen, eine Nachschau der Wasserieitungen durchzuführen, den bzw. die Wasserzähler abzulesen und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. 101 WHG. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit vorher (2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. §20 Grundstücksbenutzung (zu § 8 AVB-WasserV) (1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wurde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstucks, so gelten die Bestimmunqen der Beitrags-und Gebührensatzung. . . ... . _ (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der G emeinde bis zu fünf Jahren unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. ... . D„ , (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstucke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. 2 5 .0 1 .2 0 1 7 Se ite 6 von 17 N RW Städte- und Gem eindebund §21 A rt und Umfang der Versorgung m it Wasser (Zu § 4 Abs. 3 AVB-WasserV) (1) Das von der Gemeinde gelieferte Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Trinkwasserverordnung des Bundes, entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen. (3) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. §22 Versorgungsunterbrechungen (zu § 5 AVB-WasserV) (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung Vorbehalten sind, 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dieses zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde diese nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. §23 Haftung bei Versorgungsstörungen (zu § 6 AVB-WasserV) (1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung, oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 Ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsuntemehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €. (4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 24 Änderungen des Wasserbezugs (1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dieses mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. (2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Gemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen. (3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. §25 Einstellung der Versorgung (zu § 33 AVB-WasserV) (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 25.01.2017 S e ite 7 von 17 N R W Städte- und Gem eindebund 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen. Der Einstellung der Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich durch die Gemeinde gegenüber dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht. Zugleich erfolgt mit der Androhung der Wassereinstellung die erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände. Eine Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die ausstehenden Wassergebühren durch den Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für Ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. §26 Anordnungen im Einzelfall/Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Pflichten Anordnungen für den Einzefall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und des Justizgesetzes NRW. §27 Beitrags- und Gebührensatzung Für die Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen nach § 8 KAG NRW und Wassergebühren als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG NRW erlässt die Gemeinde eine gesonderte Beitrags- und Gebührensatzung zu dieser Wasserversorgungssatzung. §28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. 2. 3. gegen den Anschluss-und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt, eine Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflicht nach dieser Satzung (§§ 7 Abs. 3 und Abs. 4, 14, 15,19 Abs. 2) verletzt oder ohne Zustimmung der Gemeinde mit Installationsarbeiten (§ 14 Abs. 5) beginnt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden. §29 Aushändigung der Satzung (zu § 2 Abs. 3 AVB-WasserV) Die Gemeinde händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt. §30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt a m in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vo m B. 25.0 1 .2 0 1 7 außer Kraft. Allgemeine Anmerkungen zur Muster-Wasserversorgungssatzung