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Beschlussvorlage (Anlage 2: Wertungsvorschläge Einheitsbrief (2. u. 3. Offenlage))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
433 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05

Inhalt der Datei

Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung der Bürgereingaben: EB 001-108, Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Wertung 110-114, 122 EB 01 Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Bebauungsplanes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um überschritten. ihre Wohnhäuser zu realisieren. Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor. Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:  Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg  Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche  Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung Seite 1 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 001-108, 110-114, 122 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt". EB 02 Wertungsbeschluss: Die Einschätzung, dass mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage. Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel: Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation. Mit der Planung verbunden ist die Erweiterung der Betriebsfläche, auf der die bisher externen Lagerkapazitäten zusammengelegt und zentral bewirtschaftet werden können. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 164. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen oder Handelsware ist dabei nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung sind die Interessen aller Beteiligter, also  der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner  der Landwirte  der Freiraum-Nutzer als auch  des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der Sicht einer der benannten Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner, ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren unzulässig. EB 03 Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:  Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs Wertungsbeschluss: Die Forderung nach einer Bevorzugung der Bürger schließt sich im Rahmen einer Abwägung aus. Auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und öffentliche Belange sind in die Abwägung einzustellen. Die Aussage, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verbesserungen in Bezug auf die Bestandssituation erreichbar seien, ist unzutreffend. Vielmehr ist die vorliegende Planung dazu geeignet, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung zu tragen. Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Daher ist 2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert. Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb Seite 2 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 001-108, 110-114, 122 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes. Die Bezirksplanungsbehörde hat die regionalplanerische Anpassungsbestätigung entsprechend erteilt. Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung (siehe EB1). Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden. Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kapitel 2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung. EB 04 EB 05  Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen  Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs EB 06  Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung EB 07  Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr Wertungsbeschluss: Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde, unzutreffend. Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Wertungsbeschluss: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung durch innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet. Seite 3 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 001-108, 110-114, 122 EB 08 EB 09 EB 10 EB 11 EB 12 EB 13 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung  Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die großen Lagermengen Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss:  Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss:  Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen Getreide etc. Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Die Versendung entsprechender persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten. Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist rechtlich nicht erforderlich und in Erftstadt nicht üblich. Wertungsbeschluss: Die Aussage, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe sich die Stadt nicht mit den Anregungen der Bürger während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt, ist nicht zutreffend. Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile EB 01 ausgeführt - keiner Ermittlung verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen hinsichtlich der Verlagerung auf eine andere Fläche. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung Interessen eingeräumt werden! ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt". Wertungsbeschluss: Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden. Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) erzielen konnten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab sehr. durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen. Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Seite 4 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 001-108, 110-114, 122 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen. Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen. Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken. Wertungsbeschluss: Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt. Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert. Zusätzlicher Text aus verschiedenen Anschreiben der 2. Offenlage: EB 001 - 106 (tlw.) EB 14 Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Wertung Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 041 bis 044: Wie vorstehend dargelegt, wird der umliegende Grundbesitz durch die vorhandene Warenabteilung und die Ortsrandlage im ländlichen Raum geprägt. Die Grundstücke können Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und somit keine Wohnqualität und Grundstücksmarktlage "normaler" Wohngebiete für sich in Bebauungsplanes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Anspruch nehmen. Des weiteren informieren wir Sie darüber, dass wir uns gerichtliche Schritte vorbehalten um den Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke geltend zu machen. Hätten wir das zum Zeitpunkt Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung des Erwerbes gewusst, hätten wir die Grundstücke mit Sicherheit nicht erworben. Der der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der Immobilienwert und die Lebensqualität wird durch die Bebauung erheblich beeinträchtigt. Lebensqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Sonnenweg Einige Gründe dafür sind die Lärmbelästigung, Staubbelastung und der Ausblick. kommen. Wertungsbeschluss: Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der Wohnqualität am Sonnenweg wird nicht geteilt. Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese auch nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen. Seite 5 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 001 - 106 (tlw.) EB 15 EB 16 EB 17 EB 18 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Wertung Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 068: Wertungsbeschluss: Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Wir wünschen uns auch vor dem Hintergrund der angekündigten jährlichen 6.000 Flugstunden Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider von Militärflugzeugen vom Fliegerhorst Nörvenich mehr Rücksichtnahme und Weitsicht. läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt (siehe auch EB 12 und 13). Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 069: Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Noch stärkerer Autoverkehr auf der Kohlstraße. Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 073: Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs (die Straßen werden immer schlechter!) Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 101: Die vorliegende Planung sieht - wie vorstehend ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Daher steht eine freie Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs … Standortwahl nicht zur Diskussion. Für die Warenabteilung besteht vielmehr baurechtlich …insbesondere der Kohlstraße, die im oberen/hinteren Abschnitt als Anliegerstr aße zu Bestandsschutz. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen einer höheren Belastung der Anwohner führen wird, da diese eben als Anlieger die Vertrages dazu bereit, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Instandhaltungskosten selbst zahlen müssen und nicht die Benutzer geschweige die RAIBA. Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken. Zudem schließt sich ein Alternativstandort "im Warum wird die gesamt Anlage nicht dort gebaut, wo sie genutzt wird, nämlich im Feld? Das Feld" für ein Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" aus wäre logisch, scheinbar besitzen die Entscheidungsträger diese nicht! regionalplanerischen Gründen aus. Wertungsbeschluss: Der indirekt vorgetragene Anregung zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt. Im Übrigen sind die vorgetragenen Aspekte nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Zusätzlicher Text aus verschiedenen Anschreiben der 3. Offenlage: EB 107-140 Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 (tlw.) Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 108: EB 19 Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei erzielen konnten. … Insbesondere der Kohlstraße, da diese im oberen Bereich als Anliegerstraße ist. Durchfahrende LKW würden demnach zu verstärkter Abnutzung der Straße führen. Als Anlieger müssten wir dann die Reparaturen übernehmen und nicht RAIBA! Warum wird die gesamte Anlage nicht dort gebaut, wo sie genutzt wird nämlich im Feld? Siedlerweg? Da würde sie niemanden stören! Wertung Entspricht EB 18: Die vorliegende Planung sieht - wie vorstehend ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion. Für die Warenabteilung besteht vielmehr baurechtlich Bestandsschutz. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages dazu bereit, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken. Zudem schließt sich ein Alternativstandort "im Feld" für ein Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" aus regionalplanerischen Gründen aus. Wertungsbeschluss: Seite 6 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 107-140 (tlw.) EB 20 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1 Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 111 bis 114: Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplanes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, Widerspruch der 3. Offenlage Des weiteren informieren wir Sie darüber, dass wir uns gerichtliche Schritte vorbehalten um den Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke geltend zu machen. Hätten wir das zum Zeitpunkt des Erwerbes gewusst, hätten wir die Grundstücke mit Sicherheit nicht erworben. Der Immobilienwert und die Lebensqualität wird durch die Bebauung erheblich beeinträchtigt. Einige Grüne dafür sind die Lärmbelästigung, Staubbelastung und der Ausblick. EB 21 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung Der indirekt vorgetragene Anregung zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt. Im Übrigen sind die vorgetragenen Aspekte nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Entspricht EB 14: Wie vorstehend dargelegt, wird der umliegende Grundbesitz durch die vorhandene Warenabteilung und die Ortsrandlage im ländlichen Raum geprägt. Die Grundstücke können somit keine Wohnqualität und Grundstücksmarktlage "normaler" Wohngebiete für sich in Anspruch nehmen. Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Sonnenweg kommen. Wertungsbeschluss: Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der Wohnqualität am Sonnenweg wird nicht geteilt. Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese auch nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen. Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 122: Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen: Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr … Die Raiffeisenbank  Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg hat sie bis jetzt nicht eingehalten warum jetzt wann hat die Erftstadt dieses überprüft.  Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche  Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164. Seite 7 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa 2. + 3. Offenlage Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung der Bürgereingaben: EB 109, 115 - 121, Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2 Wertung 123 - 140 EB 01 Einwendungen gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und den Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre Bebauungsplan Nr. 164, E.-Gymnich, beides E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Getreidelager RaiBa Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit ihre Wohnhäuser zu realisieren. überschritten. Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor. Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:  Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg  Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche  Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nic ht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Seite 8 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 109, 115 - 121, 123 - 140 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt". EB 02 Wertungsbeschluss: Die Einschätzung, dass mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Belastungen einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage. Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der massiven Vergrößerung auch nicht Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation. Mit der Planung verbunden ist die plausibel: Erweiterung der Betriebsfläche, auf der die bisher externen Lagerkapazitäten zusammengelegt und zentral bewirtschaftet werden können. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 164. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen oder Handelsware ist dabei nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung sind die Interessen aller Beteiligter, also  der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner  der Landwirte  der Freiraum-Nutzer als auch  des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der Sicht einer der benannten Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner, ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren unzulässig. EB 03 Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:  Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs und damit sinkende Attraktivität, nicht nur für Wohnbebauung, sondern auch für Gewerbe und Dienstleistungen Wertungsbeschluss: Die Forderung nach einer Bevorzugung der Bürger schließt sich im Rahmen einer Abwägung aus. Auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und öffentliche Belange sind in die Abwägung einzustellen. Die Aussage, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verbesserungen in Bezug auf die Bestandssituation erreichbar seien, ist unzutreffend. Vielmehr ist die vorliegende Planung dazu geeignet, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung zu tragen. Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Daher ist 2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert. Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes. Die Bezirksplanungsbehörde hat die regionalplanerische Anpassungsbestätigung entsprechend erteilt. Seite 9 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 109, 115 - 121, 123 - 140 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung (siehe EB1). Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden. Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kapitel 2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung. EB 04  Steigendes Verkehrsaufkommen Wohnbebauung EB 05  EB 06  EB 07  EB 08  innerorts und in unmittelbarer Nähe Wertungsbeschluss: Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" und damit eine "sinkende Attraktivität, nicht nur für Wohnbebauung, sondern auch für Gewerbe und Dienstleistungen" vorbereitet werde, unzutreffend. zur Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Wertungsbeschluss: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss: Zunehmende Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung durch innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet. Ausweitung der bisher nur saisonal bedingten erweiterten Betriebszeiten auf das ganze Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Jahr Wertungsbeschluss: Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Seite 10 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 109, 115 - 121, 123 - 140 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2 Wertung EB 09  Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung EB 10  Steigende Gefahr von Bränden und )Staubentwicklung und Lagerung Unkrautvernichtungsmitteln  Massive Staub- und Geruchsbelastung EB 11 EB 11 Explosionen durch von Dünger, Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss: Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. erheblich (Getreide Wertungsbeschluss: Kraftstoffen und Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Wertungsbeschluss: Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Die Versendung entsprechender persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten. Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist rechtlich nicht erforderlich und in Erftstadt nicht üblich. EB 12 Wertungsbeschluss: Die Aussage, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe sich die Stadt nicht mit den Anregungen der Bürger während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt, ist nicht zutreffend. Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile EB 01 ausgeführt - keiner Ermittlung verabschiedet wird. Setzen Sie sich zum Schutz der Bevölkerung für die Suche nach hinsichtlich der Verlagerung auf eine andere Fläche. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung einem geeigneten Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelager und ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogars geboten, weil sich damit der Betrieb von Handelsbetriebs der RaiBa ein. der Wohnbebauung „fortbewegt". EB 13 Wertungsbeschluss: Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden. Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) dabei erzielen konnten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab sehr. durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des Bebauungsplans Nr. 164. Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen. Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen. Seite 11 von 12 Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa EB 109, 115 - 121, 123 - 140 2. + 3. Offenlage Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2 Stand: 26.03.2014 wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10 Wertung Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen. Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken. Wertungsbeschluss: Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt. Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert. Zusätzlicher Text aus verschiedenen Anschreiben der 3. Offenlage: EB 128 EB 14 EB 15 Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2 zusätzlichem Text aus Anschreiben EB 128 Wertung Wertungsbeschluss: Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg zur Verlagerung der Warenabteilung kann - wie vorstehend näher ausgeführt - nicht gefolgt werden. sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten…. Warum wird die Anlage nicht am Siedlerweg gebaut, denn dort gehört sie hin, denn dann wäre sie mitten im Einzugsgebiet/Einsatzgebiet. Weiterhin würden sich auch die Anfahrtwege der Bauern verkürzen, daß wäre doch einmal ein sinnvoller Beitrag für die Umwelt. zusätzlichem Text aus Anschreiben EB 128 Wertungsbeschluss: vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung… Insbesondere der Kohlstraße ab dem Bereich Einmündung Neustraße. Ab hier ist diese eine Anliegerstraße, d.h. die Anwohner müssen für alle Kosten von Reparaturen usw. aufkommen was durch die Zunahme des ohnehin jetzt schon starken Durchgangsverkehrs Rtg. Feld mit schweren Fahrzeugen extrem verkürzt wird. Die Stadt entzieht sich hier wieder einmal ihrer Verantwortung, aber was erwartet man als Bürger schon von dieser, nicht! Seite 12 von 12