Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
433 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung der Bürgereingaben:
EB
001-108,
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
Wertung
110-114,
122
EB 01 Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er
Bebauungsplanes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer
Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb".
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um
überschritten.
ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten
vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher
Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art.
14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher
Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung
der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen
gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche
Notwendigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf
die Frage, ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger
beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also
dargelegt werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in
Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der
damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten
Wohnnutzung
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB
001-108,
110-114,
122
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
Stand: 26.03.2014
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Wertung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EB 02
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Belastungen
einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies
betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten
Gemengelage.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen sind Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der
bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der massiven Vergrößerung auch nicht plausibel: Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation. Mit der Planung verbunden ist die
Erweiterung der Betriebsfläche, auf der die bisher externen Lagerkapazitäten zusammengelegt
und zentral bewirtschaftet werden können. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt
auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 164. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der
Umschlagmengen oder Handelsware ist dabei nicht vorgesehen.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung sind die Interessen aller Beteiligter, also
der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner
der Landwirte
der Freiraum-Nutzer als auch
des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG
zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der Sicht einer der benannten
Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner, ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren
unzulässig.
EB 03
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs
Wertungsbeschluss:
Die Forderung nach einer Bevorzugung der Bürger schließt sich im Rahmen einer Abwägung aus.
Auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und öffentliche Belange sind in die
Abwägung einzustellen. Die Aussage, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung keine
Verbesserungen in Bezug auf die Bestandssituation erreichbar seien, ist unzutreffend. Vielmehr
ist die vorliegende Planung dazu geeignet, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Rechnung zu tragen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren
Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So
auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische
Bedeutung
dieses
Agrarbereiches
als
Standort
zahlreicher
Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Daher ist 2004
auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den
regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB
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Wertung
der
regionalplanerischen
und
städtebaulichen
Zielsetzung
dieses
Raumes.
Die
Bezirksplanungsbehörde hat die regionalplanerische Anpassungsbestätigung entsprechend erteilt.
Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das
Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung (siehe EB1). Deren Vorhandensein ist bei der
Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und
Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kapitel
2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt
gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die
Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich
innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der
vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung
daher eine untergeordnete Bedeutung.
EB 04
EB 05
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
EB 06
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
EB 07
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass durch die 8. Änderung des
Flächennutzungsplanes eine "Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" vorbereitet werde,
unzutreffend.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und
Umlagerungsprozesse kommen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch
landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Bei der Warenabteilung der RaiBa am
Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die
Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher
ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung durch
innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB
001-108,
110-114,
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EB 08
EB 09
EB 10
EB 11
EB 12
EB 13
2. + 3. Offenlage
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Wertung
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die großen Lagermengen
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Massive Staubbelastung durch Verkehre und Umschlag großer Mengen Getreide etc.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Die Versendung entsprechender persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur
Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist rechtlich nicht erforderlich und in Erftstadt
nicht üblich.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe sich die Stadt nicht mit den
Anregungen der Bürger während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt, ist nicht
zutreffend.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile EB 01 ausgeführt - keiner Ermittlung
verabschiedet wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen hinsichtlich der Verlagerung auf eine andere Fläche. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung
Interessen eingeräumt werden!
ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von
der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
erzielen konnten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab sehr.
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der
Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB
001-108,
110-114,
122
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung
Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und
Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern
zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der
Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der
indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht
gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Zusätzlicher Text aus verschiedenen Anschreiben der 2. Offenlage:
EB
001 - 106
(tlw.)
EB 14
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
Wertung
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 041 bis 044:
Wie vorstehend dargelegt, wird der umliegende Grundbesitz durch die vorhandene
Warenabteilung und die Ortsrandlage im ländlichen Raum geprägt. Die Grundstücke können
Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und somit keine Wohnqualität und Grundstücksmarktlage "normaler" Wohngebiete für sich in
Bebauungsplanes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Anspruch nehmen.
Des weiteren informieren wir Sie darüber, dass wir uns gerichtliche Schritte vorbehalten um den
Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke geltend zu machen. Hätten wir das zum Zeitpunkt Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung
des Erwerbes gewusst, hätten wir die Grundstücke mit Sicherheit nicht erworben. Der der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der
Immobilienwert und die Lebensqualität wird durch die Bebauung erheblich beeinträchtigt.
Lebensqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Sonnenweg
Einige Gründe dafür sind die Lärmbelästigung, Staubbelastung und der Ausblick.
kommen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der
Wohnqualität am Sonnenweg wird nicht geteilt. Da die vorliegende Planung auf eine
Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese auch nicht zu einer negativen
Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB
001 - 106
(tlw.)
EB 15
EB 16
EB 17
EB 18
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
Wertung
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 068:
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Wir wünschen uns auch vor dem Hintergrund der angekündigten jährlichen 6.000 Flugstunden Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
von Militärflugzeugen vom Fliegerhorst Nörvenich mehr Rücksichtnahme und Weitsicht.
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der
indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht
gefolgt (siehe auch EB 12 und 13).
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 069:
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Noch stärkerer Autoverkehr auf der Kohlstraße.
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 073:
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs (die Straßen werden immer
schlechter!)
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 101:
Die vorliegende Planung sieht - wie vorstehend ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes
am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Daher steht eine freie
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs …
Standortwahl nicht zur Diskussion. Für die Warenabteilung besteht vielmehr baurechtlich
…insbesondere der Kohlstraße, die im oberen/hinteren Abschnitt als Anliegerstr aße zu Bestandsschutz. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen
einer höheren Belastung der Anwohner führen wird, da diese eben als Anlieger die Vertrages dazu bereit, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der
Instandhaltungskosten selbst zahlen müssen und nicht die Benutzer geschweige die RAIBA. Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken. Zudem schließt sich ein Alternativstandort "im
Warum wird die gesamt Anlage nicht dort gebaut, wo sie genutzt wird, nämlich im Feld? Das Feld" für ein Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" aus
wäre logisch, scheinbar besitzen die Entscheidungsträger diese nicht!
regionalplanerischen Gründen aus.
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragene Anregung zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt.
Im Übrigen sind die vorgetragenen Aspekte nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Zusätzlicher Text aus verschiedenen Anschreiben der 3. Offenlage:
EB
107-140
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
(tlw.)
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 108:
EB 19
Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei
erzielen konnten. …
Insbesondere der Kohlstraße, da diese im oberen Bereich als Anliegerstraße ist. Durchfahrende
LKW würden demnach zu verstärkter Abnutzung der Straße führen. Als Anlieger müssten wir
dann die Reparaturen übernehmen und nicht RAIBA! Warum wird die gesamte Anlage nicht dort
gebaut, wo sie genutzt wird nämlich im Feld? Siedlerweg? Da würde sie niemanden stören!
Wertung
Entspricht EB 18:
Die vorliegende Planung sieht - wie vorstehend ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes
am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Daher steht eine freie
Standortwahl nicht zur Diskussion. Für die Warenabteilung besteht vielmehr baurechtlich
Bestandsschutz. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen
Vertrages dazu bereit, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der
Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken. Zudem schließt sich ein Alternativstandort "im
Feld" für ein Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" aus
regionalplanerischen Gründen aus.
Wertungsbeschluss:
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB
107-140
(tlw.)
EB 20
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 1
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 111 bis 114:
Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und
Bebauungsplanes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa,
Widerspruch der 3. Offenlage
Des weiteren informieren wir Sie darüber, dass wir uns gerichtliche Schritte vorbehalten um den
Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke geltend zu machen. Hätten wir das zum Zeitpunkt
des Erwerbes gewusst, hätten wir die Grundstücke mit Sicherheit nicht erworben. Der
Immobilienwert und die Lebensqualität wird durch die Bebauung erheblich beeinträchtigt.
Einige Grüne dafür sind die Lärmbelästigung, Staubbelastung und der Ausblick.
EB 21
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung
Der indirekt vorgetragene Anregung zur Einstellung des Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt.
Im Übrigen sind die vorgetragenen Aspekte nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Entspricht EB 14:
Wie vorstehend dargelegt, wird der umliegende Grundbesitz durch die vorhandene
Warenabteilung und die Ortsrandlage im ländlichen Raum geprägt. Die Grundstücke können
somit keine Wohnqualität und Grundstücksmarktlage "normaler" Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen.
Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung
der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der
Lebensqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Sonnenweg
kommen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der
Wohnqualität am Sonnenweg wird nicht geteilt. Da die vorliegende Planung auf eine
Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann diese auch nicht zu einer negativen
Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
Zusätzlicher Text aus Anschreiben EB 122:
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr … Die Raiffeisenbank
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
hat sie bis jetzt nicht eingehalten warum jetzt wann hat die Erftstadt dieses überprüft.
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher
Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung. Die konkrete
Umsetzung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 164.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2. + 3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung der Bürgereingaben:
EB 109,
115 - 121,
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2
Wertung
123 - 140
EB 01 Einwendungen gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und den Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
Bebauungsplan Nr. 164, E.-Gymnich, beides E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer
Getreidelager RaiBa
Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb".
Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um
sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit ihre Wohnhäuser zu realisieren.
überschritten.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten
vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Wie in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes näher ausgeführt wurde,
lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher
Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und
Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb
„wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den
Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung
der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14
GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher
Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung
der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen
gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die
Erweiterungsfläche
ein
anderer,
die
umgebende
Wohnnutzung
weniger
beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also
dargelegt werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nic ht in
Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der
damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten
Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Seite 8 von 12
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB 109,
115 - 121,
123 - 140
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EB 02
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Belastungen
einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies
betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten
Gemengelage.
Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen eingesehen. Verbesserungen Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der
sind bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der massiven Vergrößerung auch nicht Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation. Mit der Planung verbunden ist die
plausibel:
Erweiterung der Betriebsfläche, auf der die bisher externen Lagerkapazitäten zusammengelegt und
zentral bewirtschaftet werden können. Die konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf
der Ebene der konkreten Bauleitplanung, des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 164. Eine "massive Vergrößerung" des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen oder
Handelsware ist dabei nicht vorgesehen.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Bauleitplanung sind die Interessen aller Beteiligter, also
der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner
der Landwirte
der Freiraum-Nutzer als auch
des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG
zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der Sicht einer der benannten
Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner, ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren
unzulässig.
EB 03
Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen:
Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs und damit sinkende Attraktivität, nicht nur für
Wohnbebauung, sondern auch für Gewerbe und Dienstleistungen
Wertungsbeschluss:
Die Forderung nach einer Bevorzugung der Bürger schließt sich im Rahmen einer Abwägung aus.
Auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank und öffentliche Belange sind in die
Abwägung einzustellen. Die Aussage, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung keine
Verbesserungen in Bezug auf die Bestandssituation erreichbar seien, ist unzutreffend. Vielmehr ist
die vorliegende Planung dazu geeignet, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung
zu tragen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren
Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch
der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die
regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe,
die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Daher ist 2004 auch die
Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den
regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Darstellung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb
der
regionalplanerischen
und
städtebaulichen
Zielsetzung
dieses
Raumes.
Die
Bezirksplanungsbehörde hat die regionalplanerische Anpassungsbestätigung entsprechend erteilt.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB 109,
115 - 121,
123 - 140
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung
Der Standort der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das
Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung (siehe EB1). Deren Vorhandensein ist bei der
Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und
Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt
wird. Eine Eingrünung ist nicht vorhanden.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kapitel
2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt
gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die
Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich
innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der
vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung
daher eine untergeordnete Bedeutung.
EB 04
Steigendes Verkehrsaufkommen
Wohnbebauung
EB 05
EB 06
EB 07
EB 08
innerorts
und
in
unmittelbarer
Nähe
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung eine
"Verschandelung des Ortsbildes Gymnichs" und damit eine "sinkende Attraktivität, nicht nur für
Wohnbebauung, sondern auch für Gewerbe und Dienstleistungen" vorbereitet werde,
unzutreffend.
zur Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es nachvollziehbar zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und
Umlagerungsprozesse kommen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Zunehmende Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Daher
ist die Befürchtung, von der vorliegenden Bauleitplanung könne eine Gefährdung durch
innerörtlichen Schwerlastverkehr ausgehen, unbegründet.
Ausweitung der bisher nur saisonal bedingten erweiterten Betriebszeiten auf das ganze Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Jahr
Wertungsbeschluss:
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen Gymnichs
landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Bei der Warenabteilung der RaiBa am
Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die
Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB 109,
115 - 121,
123 - 140
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2
Wertung
EB 09
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung
EB 10
Steigende Gefahr von Bränden und
)Staubentwicklung
und
Lagerung
Unkrautvernichtungsmitteln
Massive Staub- und Geruchsbelastung
EB 11
EB 11
Explosionen durch
von
Dünger,
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
erheblich (Getreide Wertungsbeschluss:
Kraftstoffen
und
Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164. Der vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden
Bauleitplanung.
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Die Versendung entsprechender persönlicher Benachrichtigungen an die Einsender zur
Beschwerden der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist rechtlich nicht erforderlich und in Erftstadt
nicht üblich.
EB 12
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe sich die Stadt nicht mit den Anregungen
der Bürger während der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt, ist nicht zutreffend.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile EB 01 ausgeführt - keiner Ermittlung
verabschiedet wird. Setzen Sie sich zum Schutz der Bevölkerung für die Suche nach hinsichtlich der Verlagerung auf eine andere Fläche. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung
einem geeigneten Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelager und ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogars geboten, weil sich damit der Betrieb von
Handelsbetriebs der RaiBa ein.
der Wohnbebauung „fortbewegt".
EB 13
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
dabei erzielen konnten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab sehr.
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die vorliegende Bauleitplanung zielt auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die
konkrete Umsetzung dieses Planungszieles erfolgt auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung,
des Bebauungsplans Nr. 164.
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine schutzbedürftigen Belange der Bürger
negativ betroffen. Darüber hinaus sind durchaus auch die berechtigten Interessen der
Genossenschaftsbank im Hinblick auf den Bestandsbetrieb zu berücksichtigen.
Ferner hat die Bauleitplanung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer
Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und
Handelskammer für die vorliegende Bauleitplanung ausgesprochen.
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Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 08
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EB 109,
115 - 121,
123 - 140
2. + 3. Offenlage
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_einheitsschreiben_08_2. off._variante 1+2_gymnich_raiba_01-10
Wertung
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern
zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der
Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Zusätzlicher Text aus verschiedenen Anschreiben der 3. Offenlage:
EB 128
EB 14
EB 15
Inhalt Einheitsschreiben - VARIANTE 2
zusätzlichem Text aus Anschreiben EB 128
Wertung
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg zur Verlagerung der Warenabteilung kann - wie vorstehend näher ausgeführt - nicht gefolgt werden.
sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit
überschritten…. Warum wird die Anlage nicht am Siedlerweg gebaut, denn dort gehört sie
hin, denn dann wäre sie mitten im Einzugsgebiet/Einsatzgebiet. Weiterhin würden sich
auch die Anfahrtwege der Bauern verkürzen, daß wäre doch einmal ein sinnvoller Beitrag
für die Umwelt.
zusätzlichem Text aus Anschreiben EB 128
Wertungsbeschluss:
vorgetragene Aspekt ist nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
Steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung…
Insbesondere der Kohlstraße ab dem Bereich Einmündung Neustraße. Ab hier ist diese
eine Anliegerstraße, d.h. die Anwohner müssen für alle Kosten von Reparaturen usw.
aufkommen was durch die Zunahme des ohnehin jetzt schon starken
Durchgangsverkehrs Rtg. Feld mit schweren Fahrzeugen extrem verkürzt wird. Die Stadt
entzieht sich hier wieder einmal ihrer Verantwortung, aber was erwartet man als Bürger
schon von dieser, nicht!
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