Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
75 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 14:51
Aktualisiert
31.08.17, 14:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD.-Nr. 850-X
2. Satzung
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981
Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S.
666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW, S.
966), in der jeweils geltenden Fassung,
der §§ 50 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch
Art. 122 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden
Fassung,
- der §§ 38 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.
NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW.
2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - in der Fassung der Bekanntmachung vom
10.03.2016) BGBL. I 2016, S. 459), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBL. I 2016, S. 1666), in der jeweils gültigen Fassung,
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBL. I S. 750, S. 1067), zuletzt geändert durch Art. 8
der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBL. I 2014, S. 2010), in der jeweils gültigen
Fassung,
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 26.09.2017 folgende 2. Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad
Münstereifel vom 23.12.1981 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Stadt hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. § 38 Abs. 1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem
Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Zur
Wahrnehmung dieser öffentlichen Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche
Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser.“
Artikel 2
§ 2 Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster
und
im
Grundbuch
und
ohne
Rücksicht
auf
die
Grundstücksbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen
Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder
Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.“
b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der berechtigt oder
verpflichtet ist, auf den angeschlossenen Grundstücken Trinkwasser aus der öffentlichen
Trinkwasserversorgungseinrichtung zu benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.).“
Artikel 3
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Die Stadt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in
Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser
über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 LWG NRW, insbesondere
wenn durch die Bereitstellung von Löschwasser die Wasserqualität im öffentlichen
Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„Das
Benutzungsrecht
im
Rahmen
der
in
dieser
Satzung
geregelten
Benutzungsbedingungen steht neben dem Grundstückseigentümer auch den anderen
Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern der Grundstücke (§ 2 Abs. 3) zu.“
Artikel 4
§ 6 Benutzungszwang
§ 6 erhält folgende Fassung:
„Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist
der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus
dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 3).
Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.“
Artikel 5
§ 1 2 Grundstücksbenutzung
§ 1 2 wird wie folgt geändert:
In Abs. 5 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
Artikel 6
§ 17 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des
Grundstückeigentümers; Mitteilungspflichten
In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen.“
Artikel 7
§ 18 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke (z. B. Mieter) haben dem
mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und
den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die
technischen Einrichtungen zu überprüfen, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler,
oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, eine Nachschau der
Wasserleitungen durchzuführen, und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung und die
von der Stadt auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das
Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 101 WHG. Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit
vorher verständigt.“
Artikel 8
§ 21 Nachprüfung von Messeinrichtungen
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung
(Wasserzähler) nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.“
der
Messeinrichtung
Artikel 9
§ 26 Einstellung der Versorgung
a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen.“
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Die Einstellung der Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich
durch die Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht. Im
Falle des Absatzes 2 Ziffer 4. erfolgt zugleich mit der Androhung der Wassereinstellung die
erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
Eine Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die ausstehenden
Wassergebühren durch den Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn
der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.“
Artikel 10
§ 29 erhält folgende Fassung
„Diese Satzung und die dazu erlassene Beitrags- und Gebührensatzung sind im Internet
unter www.bad-muenstereifel.de hinterlegt. Die Stadt händigt jedem Eigentümer, mit dem
erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird und auch den bereits versorgten
Grundstückseigentümern auf Verlangen ein Exemplar dieser Satzungen aus.“
Artikel 11
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die
weibliche Form)