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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur RD 850-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
75 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 14:51
Aktualisiert
31.08.17, 14:51
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur RD.-Nr. 850-X 2. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW, S. 966), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 50 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Art. 122 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 38 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2016) BGBL. I 2016, S. 459), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBL. I 2016, S. 1666), in der jeweils gültigen Fassung, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBL. I S. 750, S. 1067), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBL. I 2014, S. 2010), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 26.09.2017 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 beschlossen: Artikel 1 § 1 Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Stadt hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. § 38 Abs. 1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser.“ Artikel 2 § 2 Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.“ b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der berechtigt oder verpflichtet ist, auf den angeschlossenen Grundstücken Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung zu benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.).“ Artikel 3 § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Die Stadt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 LWG NRW, insbesondere wenn durch die Bereitstellung von Löschwasser die Wasserqualität im öffentlichen Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann.“ b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „Das Benutzungsrecht im Rahmen der in dieser Satzung geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem Grundstückseigentümer auch den anderen Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern der Grundstücke (§ 2 Abs. 3) zu.“ Artikel 4 § 6 Benutzungszwang § 6 erhält folgende Fassung: „Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 3). Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.“ Artikel 5 § 1 2 Grundstücksbenutzung § 1 2 wird wie folgt geändert: In Abs. 5 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt. Artikel 6 § 17 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückeigentümers; Mitteilungspflichten In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen.“ Artikel 7 § 18 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke (z. B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen Einrichtungen zu überprüfen, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, eine Nachschau der Wasserleitungen durchzuführen, und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 101 WHG. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“ Artikel 8 § 21 Nachprüfung von Messeinrichtungen Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung (Wasserzähler) nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.“ der Messeinrichtung Artikel 9 § 26 Einstellung der Versorgung a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung: „die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen.“ b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Die Einstellung der Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich durch die Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht. Im Falle des Absatzes 2 Ziffer 4. erfolgt zugleich mit der Androhung der Wassereinstellung die erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände.“ c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung: Eine Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die ausstehenden Wassergebühren durch den Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.“ Artikel 10 § 29 erhält folgende Fassung „Diese Satzung und die dazu erlassene Beitrags- und Gebührensatzung sind im Internet unter www.bad-muenstereifel.de hinterlegt. Die Stadt händigt jedem Eigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird und auch den bereits versorgten Grundstückseigentümern auf Verlangen ein Exemplar dieser Satzungen aus.“ Artikel 11 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form)