Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
130 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 14:51
Aktualisiert
31.08.17, 14:51
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Inhalt der Datei
Anlage 1 zur RD 850-X
Synopse Muster-Satzung
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981
(Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt)
Aktuelle Satzung
(1. Änderungssatzung)
Mustersatzung (Stand 17.01.2017)
2. Änderungssatzung
§1
Allgemeines
§1
Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
§1
Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Die Stadt betreibt die Wasserversorgung als öffentliche
Einrichtung zur
a) Befriedigung des Wasserbedarfs für öffentliche
Zwecke,
b) Versorgung der Einwohner des Stadtgebietes mit
dem zum gewöhnlichen Hausbedarf notwendigen
Wasser und
c) Abgabe von Wasser für gewerbliche und sonstige
Zwecke, soweit es für die unter a) und b)
aufgeführten
bevorrechtigten
Zwecke
nicht
beansprucht wird.
Art und Umfang der Wasserversorgung bestimmt die Stadt.
Die Gemeinde hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. 38 Abs.
1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem
Gemeinwohl
entsprechende
Wasserversorgung
sicherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen
Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche
Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres
Gebietes mit Trinkwasser.
Art
und
Umfang
der
Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
Die Stadt hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. § 38 Abs.
1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem
Gemeinwohl
entsprechende
Wasserversorgung
sicherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen
Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche
Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres
Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der
Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt.
§2
Grundstücksbegriff-Grundstückseigentümer
§2
Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete
§2
Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete
1)
1-)
(1)
1.)
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt unabhängig von
der Eintragung im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster
und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und
ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes
räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen
Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und
ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes
räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen
Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum
desselben
Eigentümers,
das
eine
selbständige
Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke
oder
Teile
von
Grundstücken im
Sinne
des
Grundbuchrechts handelt.
_________________________ Anlage 1 zur RD 850-X
wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um
mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im
Sinne des Grundbuchrechts handelt.
(4)
3.)
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser
Satzung
für
die
Benutzung
der
öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der
berechtigt oder verpflichtet ist, auf den angeschlossenen
Grundstücken
Trinkwasser
aus der
öffentlichen
Trinkwasserversorgungseinrichtung
zu
benutzen
(insbesondere Pächter, Mieter etc.).
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser
Satzung
für
die
Benutzung
der
öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der
berechtigt
oder
verpflichtet
ist,
auf
den
angeschlossenen Grundstücken Trinkwasser aus der
öffentlichen
Trinkwasserversorgungseinrichtung zu
benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.).
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(5)
6 .)
Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und
Benutzungsrecht
in
begründeten
Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die
Bereitstellung
von
Wasser in
Trinkwasserqualität
erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von
Löschwasser
über
das
öffentliche
Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 LWG NRW,
insbesondere wenn durch die Bereitstellung von
Löschwasser
die
Wasserqualität
im
öffentlichen
Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann.
Die
Stadt
kann
ferner
das
Anschlussund
Benutzungsrecht
in
begründeten
Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die
Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität
erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von
Löschwasser
über
das
öffentliche
Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 LWG NRW,
insbesondere wenn durch die Bereitstellung von
Löschwasser die
Wasserqualität im öffentlichen
Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann.
(6)
7.)
Das Benutzungsrecht im Rahmen der in dieser Satzung
geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem
Grundstückseigentümer
auch
den
anderen
Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern
der Grundstücke (§ 2 Abs. 4) zu.
Das Benutzungsrecht im Rahmen der in dieser Satzung
geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem
Grundstückseigentümer
auch
den
anderen
Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den
Benutzern der Grundstücke (§ 2 Abs. 3) zu.
§6
Benutzungszwang
Anlage 1 zur RD 850-X
§6
Benutzungszwang
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(2)
Auf
Grundstücken,
die
an
die
öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschiossen sind, ist der
gesamte
Bedarf
an
Wasser
im
Rahmen
des
Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu
decken
(Benutzungszwang).
Verpflichtet
sind
die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im
Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser
öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung
zu
decken
(Benutzungszwang).
Verpflichtet
sind
die
Grundstückseigentümer und andere Anschlussberechtigte
(§ 2 Abs. 2) sowie alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 4).
Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür
erforderliche Überwachung zu dulden.
Auf
Grundstücken,
die
an
die
öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der
gesamte
Bedarf
an
Wasser
im
Rahmen
des
Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser
öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken
(Benutzungszwang).
Verpflichtet
sind
die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke
(§ 2 Abs. 3). Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür
erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 12
Grundstücksbenutzung
§ 20
Grundstücksbenutzung
§12
Grundstücksbenutzung
5.)
(5)
5.)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrwege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen bestimmt sind.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrwege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen bestimmt sind.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrwege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung
für
den
Bau
von
öffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§15
Betrieb der Anlage des Grundstückeigentümers
§1.7
Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und
Verbrauchseinrichtungen des
Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten
(3)
Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers
Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
3.)
ist
der
Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers ist der
Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 18
Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
§ 19
Betretungsrecht
_________________________ Anlage 1 zur RD 850-X_____
§ 18
Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1.)
•(1)
1.)
Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis
versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen
Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu
gestatten, soweit diese für die Prüfung der technischen
Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und
Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung,
oder
zur
Ermittlung
der
Grundlagen
für
die
Gebührenbemessung erforderlich ist.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der
Grundstücke (z. B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis
versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen
Räumen und den in § 11 genannten Einrichtungen zu
gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen
Einrichtungen
zu
überprüfen,
eine
Nachschau
der
Wasserleitungen durchzuführen, den bzw. die Wasserzähler
abzulesen und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung
und
die
von
der
Gemeinde
auferlegten
Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das
Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m.
101 WHG. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer
der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit vorher
verständigt.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der
Grundstücke (z. B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis
versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen
Räumen und den in § 14 genannten Einrichtungen zu
gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen
Einrichtungen zu überprüfen, insbesondere zur Ablesung
der Wasserzähler, oder zur Ermittlung der Grundlagen für
die
Gebührenbemessung,
eine
Nachschau
der
Wasserleitungen durchzuführen, und zu prüfen, ob die
Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt
auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt
werden. Das Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG
NRW i. V. m. § 101 WHG. Der Grundstückseigentümer
und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach
Möglichkeit vorher verständigt.
§21
Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 10
Nachprüfung der Wasserzähler
§21
Nachprüfung von Messeinrichtungen
1 .)
Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Satz 1 neu
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung
der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine
staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des
Eichgesetzes verlangen.
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung
der Messeinrichtung (Wasserzähler) nach § 39 des Messund Eichgesetzes verlangen.
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung
der Messeinrichtung (Wasserzähler) nach § 39 des Messund Eichgesetzes verlangen.
§26
Einstellung der Versorgung
§25
Einstellung der Wasserversorgung
§ 26
Einstellung der Versorgung
2 .)
(2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
wenn
1.
2.
widerrechtlich Wasser entnommen wird;
Änderungen an Einrichtungen, die Eigentum der
Stadt sind oder deren Unterhaltung oder Änderung
________der
Stadt
Vorbehalten
sind,
eigenmächtig
Bei
anderen
Zuwiderhandlungen,
insbesondere
bei
Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde
berechtigt, die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer
Notversorgung
einzustellen.
Der
Einstellung
der
Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung
schriftlich
durch
die
Gemeinde
gegenüber
dem
Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht.
2 .)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn
1.
2.
widerrechtlich Wasser entnommen wird;
Änderungen an Einrichtungen, die Eigentum der
Stadt sind oder deren Unerhaltung oder Änderung
der Stadt Vorbehalten sind, eigenmächtig
________ vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B.______
3.
4.
vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B.
Plomben beschädigt werden;
den Beauftragten der Stadt der Zutritt zu den
Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht
wird oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder
irreführend gegeben werden;
die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser
Satzung und der hierzu erlassenen
Gebührensatzung nicht, nicht vollständig oder nicht
fristgerecht geleistet werden,
Zugleich erfolgt mit der Androhung der Wassereinstellung
die erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände. Eine
Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die
ausstehenden
Wassergebühren
durch
den
Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn
der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der
Einstellung
außer
Verhältnis
zur
Schwere
der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht,
dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen
nachkommt.
3.
4.
Anlage 1 zur RD 850-X
Plomben beschädigt werden;
den Beauftragten der Stadt der Zutritt zu den
Wasseranlagen verweigert oder unmöglich
gemacht wird oder die erforderlichen Auskünfte
nicht oder irreführend gegeben werden;
die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser
Satzung und der hierzu erlassenen
Gebührensatzung nicht, nicht vollständig oder
nicht fristgerecht geleistet werden,
ist die Stadt berechtigt, die Versorgung unter
Aufrechterhaltung einer Notversorgung
einzustellen.
Die Einstellung der Wasserversorgung wird zwei
Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich durch die
Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer
als Anschlussnehmer angedroht.
Im Falle des Absatzes 2 Ziffer 4 erfolgt zugleich mit
der Androhung der Wassereinstellung die erneute
Anmahnung der Zahlungsrückstände. Eine
Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn
die ausstehenden Wassergebühren durch den
Grundstückseigentümer beglichen werden.
Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer
darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
und hinreichende Aussicht besteht, dass der
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen
nachkommt.
ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen
nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der
Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht
besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen
Verpflichtungen nachkommt.
§29
Aushändigung der Satzung
§ 29
Aushändigung der Satzung
§29
Aushändigung der Satzung
Die Stadt händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem
erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein
Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags
und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits
versorgten
Grundstückseigentümern
werden
diese
Satzungen auf Verlangen ausgehändigt.
Die Gemeinde händigt jedem Grundstückseigentümer, mit
dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein
Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags
und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits
versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen
auf Verlangen ausgehändigt.
Diese Satzung und die dazu erlassene Beitrags- und
Gebührensatzung sind im Internet unter www.badmuenstereifel.de hinterlegt. Die Stadt händigt jedem
Eigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis
begründet wird und auch den bereits versorgten
Grundstückseigentümern auf Verlangen ein Exemplar
dieser Satzungen aus.