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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur RD 850-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
130 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 14:51
Aktualisiert
31.08.17, 14:51
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD 850-X Synopse Muster-Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 (Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt) Aktuelle Satzung (1. Änderungssatzung) Mustersatzung (Stand 17.01.2017) 2. Änderungssatzung §1 Allgemeines §1 Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung §1 Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Die Stadt betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur a) Befriedigung des Wasserbedarfs für öffentliche Zwecke, b) Versorgung der Einwohner des Stadtgebietes mit dem zum gewöhnlichen Hausbedarf notwendigen Wasser und c) Abgabe von Wasser für gewerbliche und sonstige Zwecke, soweit es für die unter a) und b) aufgeführten bevorrechtigten Zwecke nicht beansprucht wird. Art und Umfang der Wasserversorgung bestimmt die Stadt. Die Gemeinde hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. 38 Abs. 1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. Die Stadt hat gemäß § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. § 38 Abs. 1 LWG NRW die Pflicht, in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Wasserversorgungspflicht betreibt sie eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt. §2 Grundstücksbegriff-Grundstückseigentümer §2 Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete §2 Grundstücksbegriff/Berechtigte und Verpflichtete 1) 1-) (1) 1.) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt unabhängig von der Eintragung im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. _________________________ Anlage 1 zur RD 850-X wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. (4) 3.) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der berechtigt oder verpflichtet ist, auf den angeschlossenen Grundstücken Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung zu benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.). Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ergeben, für jeden, der berechtigt oder verpflichtet ist, auf den angeschlossenen Grundstücken Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung zu benutzen (insbesondere Pächter, Mieter etc.). §4 Anschluss- und Benutzungsrecht §3 Anschluss- und Benutzungsrecht (5) 6 .) Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 LWG NRW, insbesondere wenn durch die Bereitstellung von Löschwasser die Wasserqualität im öffentlichen Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann. Die Stadt kann ferner das Anschlussund Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dieses gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gemäß § 38 Abs. 1 LWG NRW, insbesondere wenn durch die Bereitstellung von Löschwasser die Wasserqualität im öffentlichen Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann. (6) 7.) Das Benutzungsrecht im Rahmen der in dieser Satzung geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem Grundstückseigentümer auch den anderen Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern der Grundstücke (§ 2 Abs. 4) zu. Das Benutzungsrecht im Rahmen der in dieser Satzung geregelten Benutzungsbedingungen steht neben dem Grundstückseigentümer auch den anderen Anschlussberechtigten (§ 2 Abs. 2) sowie den Benutzern der Grundstücke (§ 2 Abs. 3) zu. §6 Benutzungszwang Anlage 1 zur RD 850-X §6 Benutzungszwang §5 Anschluss- und Benutzungszwang (2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschiossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und andere Anschlussberechtigte (§ 2 Abs. 2) sowie alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 4). Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke (§ 2 Abs. 3). Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. § 12 Grundstücksbenutzung § 20 Grundstücksbenutzung §12 Grundstücksbenutzung 5.) (5) 5.) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrwege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrwege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrwege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. §15 Betrieb der Anlage des Grundstückeigentümers §1.7 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten (3) Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. 3.) ist der Jeder Wechsel des Grundstückeigentümers ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen. § 18 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht § 19 Betretungsrecht _________________________ Anlage 1 zur RD 850-X_____ § 18 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht 1.) •(1) 1.) Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit diese für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke (z. B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen Räumen und den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen Einrichtungen zu überprüfen, eine Nachschau der Wasserleitungen durchzuführen, den bzw. die Wasserzähler abzulesen und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. 101 WHG. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke (z. B. Mieter) haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dieses erforderlich ist, um die technischen Einrichtungen zu überprüfen, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, eine Nachschau der Wasserleitungen durchzuführen, und zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt werden. Das Betretungsrecht folgt aus § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 101 WHG. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. §21 Nachprüfung von Messeinrichtungen § 10 Nachprüfung der Wasserzähler §21 Nachprüfung von Messeinrichtungen 1 .) Absatz 1 Satz 1 Absatz 1 Satz 1 neu Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung (Wasserzähler) nach § 39 des Messund Eichgesetzes verlangen. Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung (Wasserzähler) nach § 39 des Messund Eichgesetzes verlangen. §26 Einstellung der Versorgung §25 Einstellung der Wasserversorgung § 26 Einstellung der Versorgung 2 .) (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn 1. 2. widerrechtlich Wasser entnommen wird; Änderungen an Einrichtungen, die Eigentum der Stadt sind oder deren Unterhaltung oder Änderung ________der Stadt Vorbehalten sind, eigenmächtig Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen. Der Einstellung der Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich durch die Gemeinde gegenüber dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht. 2 .) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn 1. 2. widerrechtlich Wasser entnommen wird; Änderungen an Einrichtungen, die Eigentum der Stadt sind oder deren Unerhaltung oder Änderung der Stadt Vorbehalten sind, eigenmächtig ________ vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B.______ 3. 4. vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B. Plomben beschädigt werden; den Beauftragten der Stadt der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder irreführend gegeben werden; die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu erlassenen Gebührensatzung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet werden, Zugleich erfolgt mit der Androhung der Wassereinstellung die erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände. Eine Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die ausstehenden Wassergebühren durch den Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3. 4. Anlage 1 zur RD 850-X Plomben beschädigt werden; den Beauftragten der Stadt der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder irreführend gegeben werden; die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu erlassenen Gebührensatzung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet werden, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen. Die Einstellung der Wasserversorgung wird zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich durch die Stadt gegenüber dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer angedroht. Im Falle des Absatzes 2 Ziffer 4 erfolgt zugleich mit der Androhung der Wassereinstellung die erneute Anmahnung der Zahlungsrückstände. Eine Einstellung der Wasserversorgung erfolgt nicht, wenn die ausstehenden Wassergebühren durch den Grundstückseigentümer beglichen werden. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. §29 Aushändigung der Satzung § 29 Aushändigung der Satzung §29 Aushändigung der Satzung Die Stadt händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags­ und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt. Die Gemeinde händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags­ und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt. Diese Satzung und die dazu erlassene Beitrags- und Gebührensatzung sind im Internet unter www.badmuenstereifel.de hinterlegt. Die Stadt händigt jedem Eigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird und auch den bereits versorgten Grundstückseigentümern auf Verlangen ein Exemplar dieser Satzungen aus.