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Beschlussvorlage (7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
106 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
22.06.17, 13:16
Aktualisiert
26.06.17, 13:15
Beschlussvorlage (7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.06.2017 - Die Bürgermeisterin Az: SW 1 Nr. der Ratsdrucksache: 842-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 05.07.2017 Rat 11.07.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW1 PR SW2 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 842-X 1. Sachverhalt: 1.1 Allgemeines Das Landeswassergesetz (LWG) NRW wurde im vergangenen Jahr durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom Landtag geändert. Darin ist eine grundlegende Anpassung an das Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG), welches bereits am 01.03.2010 in Kraft getreten ist, erfolgt. Gegenstand der Novelle war auch der 2. Abschnitt Abwasserbeseitigung mit den Rechtsvorschriften §§ 43 bis 59. Der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW hat daraufhin eine neue MusterAbwasserbeseitigungssatzung erarbeitet, die den Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen (Entwässerungssatzungen) geben soll. Die Mustersatzung ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW abgestimmt. Die städt. Entwässerungssatzung ist mit der neuen Mustersatzung daraufhin untersucht worden, wo sie davon abweicht und Anpassungsbedarf besteht. Viele Änderungen sind redaktioneller Art, weil sich beispielsweise die Nummerierung der Rechtsvorschriften verschoben hat. In anderen Fällen wiederum sind Regelungen genauer und/oder verständlicher abgefasst worden. Danach verbleiben noch die aufgrund der Gesetzesnovelle erforderlichen inhaltlichen Anpassungen, auf die sich nachstehend die Erläuterungen konzentrieren. Das Ergebnis ist in Anlage 1 abgedruckt, die als Synopse die derzeitige Entwässerungssatzung, die neue Mustersatzung und den Vorschlag für die neue Entwässerungssatzung wiedergibt. 1.2 Zu § 1 Allgemeines Die Überwachungspflicht von Kleinkläranlagen ist von der Stadt auf die Untere Wasserbehörde übergegangen. Deshalb entfällt in Abs. 1 die Ziffer 6. 1.3 Zu § 2 Begriffsbestimmungen In Ziffer 9 wird klargestellt, dass die Druckpumpen und Pumpenschächte auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, weil sie Bestandteil der Hausanschlussleitung sind, die wiederum nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Allerdings ist einschränkend festzustellen, dass es im Stadtgebiet nur wenige Grundstücke gibt, die über ein Druckentwässerungsnetz entsorgt werden. 1.3 Zu § 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser Mit der vorgeschlagenen Abfassung des Abs. 2 wird daran festgehalten, dass Anschlussrecht dem Grunde nach zu belassen, soweit es schon entstanden ist, weil dafür auch schon anteilige Anschlussbeiträge entrichtet wurden. Soweit die Beseitigungspflicht auf den Straßenbaulastträger, dieses ist der Fall des § 49 Abs. 3 LWG NRW, übertragen wird, geht das Anschlussrecht unter. Der Abs. 3 ist zu streichen, weil die gesetzliche Regelung des § 53 Ab. 3 a Satz 2 LWG NRW in das neue LWG NRW nicht übernommen wurde. Seite 3 von Ratsdrucksache 842-X 1.3 Zu § 13 Ausführung von Anschlussleitungen Die Änderungen in Abs. 1, 4 und 5 konzentrieren sich auf die Revisionsmöglichkeiten an den Anschlussleitungen. In § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW sind die DIN EN 1610 und die DIN 1986 – 30 zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Nordrhein-Westfalen bestimmt worden. In der DIN 1986 – 30 werden in Ziffer 3.16 die sogenannte „Inspektionsöffnung“ und in Ziffer 3.26 der Begriff „Schacht“ definiert. Ein Schacht ist danach ein Einstieg mit abnehmbarem Deckel, um den Einstieg von Personen zu ermöglichen. Eine Inspektionsöffnung ist eine Öffnung mit abnehmbarem Deckel auf einer Abwasserleitung, die die Zugänglichkeit nur von der Oberfläche erlaubt, nicht jedoch den Einstieg von Personen gestattet. Nach der DIN hat der Einsteigschacht einen Innendurchmesser von 1000 mm (1 m) und die Inspektionsöffnung von DN 400 (40 cm). Bei gelegentlich besteigbaren Schächten und einer Verlegungstiefe bis 3000 mm (3 m) ist auch eine lichte Weite (= Innen-Durchmesser) von 800 mm (80 cm) möglich. Die in Abs. 5 Sätze 2 bis 5 der bisherigen städt. Entwässerungssatzung beschriebenen technischen Merkmale der Inspektionsöffnung entsprechen nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Deshalb werden diese Regelungen aufgegeben. Ferner sind nach der DIN beim Trennsystem, also je einem Schmutz-und Regenwasserkanal, getrennte Schächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Inspektionsöffnungen mit einem Innendurchmesser von kleiner als DN 400 (40 cm) können nach der DIN nur bis zu einer Einbautiefe von 1500 mm (1,50 m) verwendet werden. Die Verpflichtung zum Einbau geeigneter Kontrollmöglichkeiten gilt für Neuanschlüsse und die Erneuerung oder Veränderung. Die Sätze 1 und 2 des Abs. 6 sollen nicht angetastet werden, weil darin ausdrücklich und nicht auf dem Wege des Umkehrschlusses die Zuständigkeit von Maßnahmen an der Hausanschlussleitung dem Grundstückseigentümer zugeordnet wird. Daher wird lediglich Satz 3 um den Tatbestand der Beseitigung der Grundstücksentwässerungsleitung ergänzt, um alle denkbaren und nach § 10 KAG NRW ersatzpflichtigen Maßnahmen an der Grundstücksanschlussleitung zu erfassen. Bei gemeinsamen Anschlussleitungen empfiehlt es sich, die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte dinglich zu regeln, um bei einem späteren Eigentümerwechsel Streitigkeiten unter den privaten Grundstückseigentümern zu vermeiden. In Abs. 8 soll nunmehr festgelegt werden, dass die dingliche Sicherung durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zu erfolgen hat, weil dieses Rechtsinstitut die beste Absicherung bietet. Auch das OVG NRW verlangt bei (unbebauten) Hinterlieger-Grundstücken eine Grunddienstbarkeit. 1.7 Zu § 21 Ordnungswidrigkeiten Die mögliche Höhe der Geldbuße beruht auf § 7 Abs. 2 GO NRW i.v.m. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Ein höheres Bußgeld kann nicht festgesetzt werden, weil § 161 a LWG NRW alte Fassung (bis zu 50.000 €) nicht mehr übernommen wurde. 2. Rechtliche Würdigung Anpassung an die neue Rechtslage (geändertes LWG NRW) 3. Finanzielle Auswirkungen keine Seite 4 von Ratsdrucksache 842-X 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.