Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
148 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
22.06.17, 13:16
Aktualisiert
22.06.17, 13:16
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Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
SYNOPSE
zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Bad Münstereifel vom
25.07.1997
Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt, […] = Mindertext Mustersatzung zu städt. Satzung
Städt. Entwässerungssatzung
(Stand: 6. Änderungssatzung vom 24.06.2015)
Muster Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung)
(Stand: 12.09.2016)
Stadt. Entwässerungssatzung
(7. Änderungssatzung)
Hinweis:
Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der
Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW 666) sowie der §§ 51 ff. des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1997 (LWG) (GV
NW 926) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 24.6.1997
folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW.
2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW.
2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S.
1972), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S.
1972), in der jeweils geltenden Fassung,
-
des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes
vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung
wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),in der
jeweils geltenden Fassung,
-
des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes
vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung
wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),in der
jeweils geltenden Fassung,
-
der
Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser
(SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext
bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert
durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften
vom
08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassungsowie
-
der
Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser
(SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext
bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert
durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften
vom
08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassungsowie
-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch
-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch
Seite 1
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I
2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I
2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
§1
Allgemeines
hat der Rat der Gemeinde .... am .... folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am .... folgende
Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter
anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser des im
Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und
Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht
gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW
insbesondere
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst
unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln,
Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im
Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das
Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur
Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter
anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern,
Verregnen
und
Verrieseln
des
im
Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das
Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur
Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken
des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die
Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1
LWG NRW,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den
Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden
Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung
eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs.
1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den
Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden
Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung
eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs.
1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder
die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den
Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen
der §§ 54 ff. WHG und des § 57 LWG NRW,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung
oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung
nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an
die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des §
56 LWG NRW,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung
oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung
nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an
die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des §
56 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen
anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für
eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§
54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der
Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom …,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen
anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für
eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§
54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der
Gemeinde
über
die
Entsorgung
von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt
Bad Münstereifel vom 31.10.2006,
6.
die
Aufstellung
und
Vorlage
des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des §
47LWG NRW.
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen
anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine
ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2
Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt
Bad Münstereifel vom 13.06.1990,
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im
Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,
Anm.: bisherige Ziffer. 6 entfällt
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach
Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW.
6.
§2
Begriffsbestimmungen
die
Aufstellung
und
Vorlage
des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des §
47LWG NRW.
Anm.: Die bisherige Ziffer 6 entfällt.
§2
Begriffsbestimmungen
Seite 2
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
§2
Begriffsbestimmungen
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
6. Öffentliche Abwasseranlage
6. Öffentliche Abwasseranlage
6. Öffentliche Abwasseranlage
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch
ein
Druckentwässerungssystem
erfolgt,
gehören
die
Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage.
c)
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung
durch ein Druckentwässerungssystem erfolgt und sich
Teile
eines
solchen
Netzes
auf
den
Privatgrundstücken
befinden,
gehören
die
Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
c)
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung
durch ein Druckentwässerungssystem erfolgt und sich
Teile
eines
solchen
Netzes
auf
den
Privatgrundstücken
befinden,
gehören
die
Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser
Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bad
Münstereifel vom 13.06.1990 geregelt ist.
d)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser
Satzung gehören […]. Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben […].
d)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser
Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose
Gruben, hierfür gilt die gesonderte Satzung der
Gemeinde
über
die
Entsorgung
von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt
Bad Münstereifel vom 31.10.2006,
7. Anschlussleitungen:
7. Anschlussleitungen:
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten
Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück,
in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen
gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes
auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte
und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerung ist die
Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten
Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
9. Druckentwässerungssystem:
b)
Das
Anschlussrecht
erstreckt
sich
nur
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende
Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen
erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte
sind
regelmäßig
technisch
notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes,
sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung,
die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
auf solche
(1)
Seite 3
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der
privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder
dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser
anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch
Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf
dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die
Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen
ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem
privaten
Grundstück
Bestandteil
der
Hausanschlussleitung.
9. Druckentwässerungsnetz
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende
Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen
erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte
sind
regelmäßig
technisch
notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes,
sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung,
die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
von
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
b)
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der
privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder
dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser
anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch
Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf
dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die
Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen
ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem
privaten
Grundstück
Bestandteil
der
Hausanschlussleitung.
9. Druckentwässerungsnetz
Bei der Druckentwässerung erfolgt der Transport
Abwasser durch von Pumpen erzeugtem Druck.
7. Anschlussleitungen:
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
Anm.: keine Änderung Abs. 1, weil die aktuelle städt.
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Entwässerungssatzung klar und übersichtlich das
Anschlussrecht bestimmt.
Grundstücke,
a) die an eine Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen
und aufnahmefähigen öffentlichen Abwasserleitung unmittelbar
angrenzen oder
b) die einen Zugang zu einer solchen Straße (Weg, Platz) über
einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg
haben oder
c) die ein dauerhaftes Recht zur Durchleitung des Abwassers
durch ein anderes – nach Maßgabe dieser Satzung an die
öffentliche Abwasserleitung schon angeschlossenes oder
anschließbares - Grundstück haben oder
d) über die die öffentliche Abwasserleitung verläuft.
Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen
zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht
beeinträchtigt wird.
Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige
öffentliche
Abwasseranlage
angeschlossen werden können. Dazu muss die
öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe
des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann
in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über
einen
öffentlichen
oder
privaten
Weg
ein
unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in
welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die
Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen
zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der
Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer durch die
untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich
der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem
Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die
zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49
Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht
auf
Antrag
der
Gemeinde
auf
den
privaten
Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht,
wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu
tragen.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die
zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49
Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht
auf
Antrag
der
Stadt
auf
den
privaten
Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht,
wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu
tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde
von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die
Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist
und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs.
6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die
Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist
und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs.
6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von
Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des
Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW
dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Soweit die
Grundstücke ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 besitzen,
kann die Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53
Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW unter Aufrechterhaltung des
Anschlussrechts erfolgen.
(2) Dieses
gilt
nicht
für
Niederschlagswasser
von
Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des
Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW
dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder
anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten
zugewiesen ist.
(2) Dieses gilt nicht für
Grundstücken, soweit
Anm.: Mustersatzung umfasst nicht den Abs. 3 aus städt.
Satzung
a)
b)
Niederschlagswasser
von
die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers
gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des
Grundstücks obliegt und das Anschlussrecht nach
§
4
Abs.
1
oder
früheren
Entwässerungssatzungen
besteht
bzw.
bestanden hat oder
anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem
Dritten zugewiesen ist.
Die Stadt ist aus betrieblichen Gründen im Falle der
Seite 4
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Beseitigung des Niederschlagswasser durch den
Eigentümer nach § 49 Abs. 4 LWG NRW berechtigt,
dass Anschlussrecht aufzuheben.
(3)
Darüber
hinaus
ist
der
Anschluss
des
Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt
von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW
Gebrauch macht.
Anm.: Abs. 3 wird aufgehoben, weil die Regelung des § 53
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW entfallen ist.
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere
nicht eingeleitet werden:
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere
nicht eingeleitet werden:
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges
Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37
WHG),
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges
Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37
WHG),
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit
widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der
Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und
Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf
Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und
sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§
37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der
Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde
verlangten Nachweise beizufügen.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche
Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6
erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte
Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des
öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen.
Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass
Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser,
wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der
Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat
seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise
beizufügen.
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein
Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage
besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die
zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die
Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
(8)
Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein
Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage
besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die
zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die
Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
Anm.: In städt. Entwässerungssatzung fehlt eine solche
Regelung. Abs. 8 entspricht Abs. 9 der Mustersatzung.
(9)
Anm.: Abs. 8 wird Abs. 9.
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere
nicht eingeleitet werden:
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser;
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche
Befreiungen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erteilen,
wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den
Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der
Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt
auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser
der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat
seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise
beizufügen.
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der
Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück
des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu
betreibenden
Abscheideoder
sonstigen
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der
Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem
Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu
errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der
Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück
des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden
und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen
Seite 5
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt
eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass
vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die
vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für
Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einleiten.
sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn
der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die
Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog.
Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.)
auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für
Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in
die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der
Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die
Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog.
Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.)
auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für
Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in
die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein
Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt
(Anschlusszwang).
(1) Jeder
Anschlussberechtigte
ist
vorbehaltlich
der
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein
Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht
nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück
anfällt (Anschlusszwang).
(1) Jeder
Anschlussberechtigte
ist
vorbehaltlich
der
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein
Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht
nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück
anfällt (Anschlusszwang).
(2)
Der
Anschlussnehmer
ist
vorbehaltlich
der
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte
auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser
und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang),
um
seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu
erfüllen.
(2) Der
Anschlussnehmer
ist
vorbehaltlich
der
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
(Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die
öffentliche
Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang),
um
seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu
erfüllen.
(2) Der
Anschlussnehmer
ist
vorbehaltlich
der
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
(Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die
öffentliche
Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang),
um
seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu
erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn
die in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für
in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für
zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn
die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten
Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallendes Abwasser […].vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn
die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten
Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallendes Abwasser .vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in
Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48
Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5
LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt
Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in
Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48
LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt
nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer
baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von vier
Wochen
anzuschließen,
nachdem
durch
öffentliche
Bekanntmachung
oder
Mitteilung
an
den
Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück
angeschlossen werden kann.
8) Anm.: kein Änderungsbedarf, denn die Anlieger werden
über die Kanalbaumaßnahme, die meist mehrere
Wochen dauert, und ihre Anschlussverpflichtung nach
Fertigstellung unterrichtet. Die Vorlaufzeit für die
Anschlussverlegung ist damit in der Praxis erheblich
länger als die Frist von 4 Wochen nach schriftlich
Anzeige der Anschlussmöglichkeit.
8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer
baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei
Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche
Bekanntmachung
oder
Mitteilung
an
den
Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das
Grundstück angeschlossen werden kann.
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Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser
(1) Der Grundstückeigentümer kann auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz
oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes
Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung
des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch
Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen
werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die
Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige
Behörde ganz oder teilweilse übertragen worden ist.
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders
begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung
oder Verwertung des Schmutzwassers besteht, eine
Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit nicht zu
besorgen ist und ihm die Abwasserbeseitigungspflicht
durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise
übertragen worden ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1
liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder
Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll,
Gebühren zu sparen.
(2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des
Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu
sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
(2) Anm.:
keine
Änderungsbedarf,
da
sich
die
Mustersatzung nur sprachlich von der städt. Regelung
abhebt,
inhaltlich
aber
keine
Unterschiede
auszumachen sind.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf
seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als
Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG
NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des
Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück
sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal
besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen
werden kann.
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf
seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers […]. so
hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt
ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49
Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des
verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die
ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers […].
auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den
öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung
von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser
ausgeschlossen werden kann.
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf
seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers so hat
er dieses der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt ihn in diesem
Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3
LWG NRW von der Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal
besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen
werden kann.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit
einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen
Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit
Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in
Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für
Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf
Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit
einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen
Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit
Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück
eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem
(schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine
Anschlussleitung
für
Schmutzund
für
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit
einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen
Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit
Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück
eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem
(schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine
Anschlussleitung
für
Schmutzund
für
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Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind
für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser
jeweils
getrennte
Einsteigeschächte
oder
Inspektionsöffnungen
vorzusehen.
Die
näheren
Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser
Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen
verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über
den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
nach § 14 dieser Satzung verlangen.
Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind
für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser
jeweils
getrennte
Einsteigeschächte
oder
Inspektionsöffnungen
vorzusehen.
Die
näheren
Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser
Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen
verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den
ordnungsgemäßen
Anschluss
an
die
öffentliche
Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von
Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat
er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die
Straßenoberkante)
durch
funktionstüchtige
Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss
jederzeit zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von
Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu
hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der
Regel die Straßenoberkante) […] .funktionstüchtige sowie
geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so
errichtet
und
betrieben
werden,
dass
eine
Selbstüberwachung
des
Zustandes
und
der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von
Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu
hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der
Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie
geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so
errichtet
und
betrieben
werden,
dass
eine
Selbstüberwachung
des
Zustandes
und
der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(4) Bei der Neuerrichtung von Anschlussleitungen hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf
seinem Grundstück einzubauen. Wird die Anschlussleitung
erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer
nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück
erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut
worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers
von
der
Errichtung
einer
Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen
werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich
und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem
privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer
unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw
NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen
geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal
oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem
Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei
bestehenden
Anschlussleitungen
ist
der
Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau
eines
geeigneten
Einsteigeschachtes
oder
einergeeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn
er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In
Ausnahmefällen
kann
auf
Antrag
des
Grundstückseigentümers von der Errichtung eines
Einsteigschachtes
oder
einer
Inspektionsöffnung
außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die
Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss
jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw.
des Einsteigeschachts ist unzulässig.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem
privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer
unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw
NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen
geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal
oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem
Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei
bestehenden
Anschlussleitungen
ist
der
Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau
eines
geeigneten
Einsteigeschachtes
oder
einergeeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn
er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In
Ausnahmefällen
kann
auf
Antrag
des
Grundstückseigentümers von der Errichtung eines
Einsteigschachtes
oder
einer
Inspektionsöffnung
außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die
Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss
jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw.
des Einsteigeschachts ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische
Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung
sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische
Ausführung
der
Anschlussleitungen
bis
zum
Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische
Ausführung
der
Anschlussleitungen
bis
zum
Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die
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Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
bestimmt die Stadt. Die Inspektionsöffnung ist als Steigleitung
in der Dimension 200 mm (DN 200), die im Winkel von 90 Grad
mit stumpfem Übergang von der Ablaufleitung abzweigt,
auszuführen. Die Steigleitung ist bis zur Bodenoberkante
hochzuziehen und mit einer sicheren Abdeckung zu versehen.
Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine größere
Dimension der Steigleitung oder sogar einen Einsteigschacht
mit Zugang für Personal zu wählen.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die
laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen
sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden
Grundstück mit Ausnahme von Anschlussstutzen an die
öffentliche Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer
auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende
Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung führt die Stadt
selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus.
Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den
Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem
Grundstückseigentümer geltend.
Lage,
Ausführung
und
lichte
Weite
des
Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt
die Gemeinde.
Lage,
Ausführung
und
lichte
Weite
des
Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt
die Stadt.
Anm.: Mustersatzung enthält nicht die Sätze 2 bis 4 der
städt. Entwässerungssatzung
Anm.: Mustersatzung enthält nicht die Sätze 2 bis 4 der
städt. Entwässerungssatzung
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung
sowie
die
laufende
Unterhaltung
der
Grundstücksanschlussleitung obliegen der Gemeinde. Die
Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über den
Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber
dem Grundstückseigentümer geltend.
(6)
Anm.: Mustersatzung umfasst nicht die Sätze 1 und 2.
Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung
sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen
Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf
dem anzuschließenden Grundstück mit Ausnahme von
Anschlussstutzen an die öffentliche Abwasseranlage führt
der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die
Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu
erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der
Grundstücksanschlussleitung führt die Stadt selbst oder
durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus. Die
Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den
Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber
dem Grundstückseigentümer geltend.
Anm.: Es wird lediglich in Satz 1 das Wort Beseitigung
eingefügt. Die städt. Satzung beinhaltet umfassend die
Zuordnung
der
jeweiligen
Verantwortung:
Hausanschlussleitung
Grundstückseigentümer,
Grundstücksanschlussleitung
Stadt.
Im
Übrigen
beschränkt sich der Unterschied zur Mustersatzung auf
Formulierungen und nicht den materiellen Inhalt.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches
Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von
dem
Grundstückseigentümer
zur
ordnungsgemäßen
Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb
einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der
Grundstückseigentümer.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches
Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die
Gemeinde
von
dem
Grundstückseigentümer
zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den
Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die
Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage
muss so errichtet und betrieben werden, dass eine
Selbstüberwachung
des
Zustandes
und
der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches
Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die
Gemeinde
von
dem
Grundstückseigentümer
zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den
Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die
Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage
muss so errichtet und betrieben werden, dass eine
Selbstüberwachung
des
Zustandes
und
der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch
eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die
Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im
Grundbuch abzusichern.
(8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder
mehrere
Grundstücke
durch
eine
gemeinsame
Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird
insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in
§ 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die
(8) Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder
mehrere
Grundstücke
durch
eine
gemeinsame
Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird
insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in
§ 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die
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Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht
durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden
sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine
Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem
Grundbuch zu führen.
Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht
durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden
sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine
Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem
Grundbuch zu führen.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater
Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser
–
SüwVO
Abw
NRW
2013).
Private
Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs.
1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch
die
ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
gegenüber der Stadt.
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen
gilt
die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
NRW […]). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§
60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW […]). so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten
werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung
der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW
gegenüber der Gemeinde.
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen
gilt
die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
NRW. Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60,
61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen
an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu
gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW
gegenüber der Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige
gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(2) Zustandsund
Funktionsprüfungen
an
privaten
Abwasserleitungen
dürfen
nur
durch
anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW […].
durchgeführt werden.
(2) Zustandsund
Funktionsprüfungen
an
privaten
Abwasserleitungen
dürfen
nur
durch
anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt
werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW […] sind im Erdreich
oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit
diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich
verzweigter Leitungen unter der Keller-, Bodenplatte oder
der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen
zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7
Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur
alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder
unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit
diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich
verzweigter Leitungen unter der Keller-, Bodenplatte oder
der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen
zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7
Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur
alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Zustandsund
Funktionsprüfung
bei
privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den
§§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW […]). Nach § 8 Abs. 2
SüwVO Abw NRW […]). hat der Eigentümer des
Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Zustandsund
Funktionsprüfung
bei
privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den
§§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw
NRW. hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8
Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich
oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter
Leitungen unter der Keller-, Bodenplatte oder der Bodenplatte
des
Gebäudes
ohne
Keller
sowie
zugehörige
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen.
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV
Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Zustandsund
Funktionsprüfung
bei
privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7
bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw
NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8
Seite 10
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer
Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich
von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen
zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3
und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013.
Erbbauberechtigte
private
Abwasserleitungen,
die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach
ihrer
wesentlichen
Änderung
unverzüglich
von
Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen
zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3
und Abs. 4 SüwVO Abw NRW […]. Legt die Gemeinde
darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so
werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW)
informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde
Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2
LWG NRW fortführt.
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer
Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung
unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und
Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich
im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW).
Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte
Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
Prüffristen
fest,
so
werden
die
betroffenen
Grundstückseigentümer
bzw.
Erbbauberechtigten
durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr
obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§
46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt,
wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht
gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz
4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die
DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik,
soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden
Regelungen trifft.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs.
1 SüwVO Abw NRW […] nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1
Satz 4 SüwV Abw NRW […]gelten die DIN 1986 Teil 30
und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der
Technik, soweit die SüwVO Abw NRW
[…] keine
abweichenden Regelungen trifft.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs.
1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1
Satz 4 SüwV Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und
die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der
Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden
Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das
Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013
zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9
Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen
beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Stadt durch den
Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2
bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt
vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann. Die Anlagen zu
dieser Bescheinigung brauchen der Stadt nur auf gesonderte
Anforderung hin vorgelegt zu werden.
(6) Für Nach § 9 Abs. 2 Satz 1SüwVO Abw NRW […] ist das
Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW
[…] zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW […] genannten
Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen
ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw
NRW) […] unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen
vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die
Gemeinde erfolgen kann.
6) Für Nach § 9 Abs. 2 Satz 1SüwVO Abw NRW ist das
Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu
dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9
Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen
beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der
Stadt
durch
den
Grundstückseigentümer
oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw
NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen
vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die
Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf
Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind,
bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW […] keiner erneuten
Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt
der
Prüfung
geltenden
Anforderungen
entsprochen haben.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf
Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind,
bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten
Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt
der
Prüfung
geltenden
Anforderungen
entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf
Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind,
bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten
Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt
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H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc
Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X
ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW.
Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in §
10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10
Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem
Ermessen im Einzelfall entscheiden.
ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW […]. Über mögliche Abweichungen von den
Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW […]
kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw
NRW […] nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall
entscheiden.
ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW
Über
mögliche
Abweichungen
von
den
Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann
die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw
NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall
entscheiden.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf
Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen
Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen
Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG
NRW i.V.m. § 101 Abs. 1WHG verpflichtet, der Gemeinde
auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung
erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der
haustechnischen
Abwasseranlagen
und
der
Hausanschlussleitung zu erteilen.
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG
NRW i.V.m. § 101 Abs. 1WHG verpflichtet, der Stadt auf
Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen
Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen
Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu
erteilen.
(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit
Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen
Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der
Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder
zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt
zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken
zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz
2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser,
dass der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der
Verpflichteten sind zu beachten.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde
mit
Berechtigungsausweis
sind
berechtigt,
die
angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses
zum
Zweck
der
Erfüllung
der
gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser
Satzung
erforderlich
ist.
Die
Eigentümer
und
Nutzungsberechtigten
haben
das
Betreten
von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen
Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach
§ 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur
Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen
ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13
(Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG
(Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW
gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit
Berechtigungsausweis
sind
berechtigt,
die
angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses
zum
Zweck
der
Erfüllung
der
gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser
Satzung
erforderlich
ist.
Die
Eigentümer
und
Nutzungsberechtigten
haben
das
Betreten
von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen
Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach
§ 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur
Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist.
Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13
(Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG
(Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW
gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß
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§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG mit einer
Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG mit einer
Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc