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Beschlussvorlage (Anlage 1_Synopse_7.Änderungssatzung_EWS)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
148 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
22.06.17, 13:16
Aktualisiert
22.06.17, 13:16

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X SYNOPSE zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Bad Münstereifel vom 25.07.1997 Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt, […] = Mindertext Mustersatzung zu städt. Satzung Städt. Entwässerungssatzung (Stand: 6. Änderungssatzung vom 24.06.2015) Muster Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) (Stand: 12.09.2016) Stadt. Entwässerungssatzung (7. Änderungssatzung) Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 666) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1997 (LWG) (GV NW 926) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 24.6.1997 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassungsowie - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassungsowie - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Seite 1 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung §1 Allgemeines hat der Rat der Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am .... folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 ff. WHG und des § 57 LWG NRW, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom …, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Bad Münstereifel vom 31.10.2006, 6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47LWG NRW. 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bad Münstereifel vom 13.06.1990, 6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW, Anm.: bisherige Ziffer. 6 entfällt 7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW. 6. §2 Begriffsbestimmungen die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47LWG NRW. Anm.: Die bisherige Ziffer 6 entfällt. §2 Begriffsbestimmungen Seite 2 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc §2 Begriffsbestimmungen Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X 6. Öffentliche Abwasseranlage 6. Öffentliche Abwasseranlage 6. Öffentliche Abwasseranlage c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungssystem erfolgt, gehören die Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungssystem erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungssystem erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschl. der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bad Münstereifel vom 13.06.1990 geregelt ist. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören […]. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben […]. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Bad Münstereifel vom 31.10.2006, 7. Anschlussleitungen: 7. Anschlussleitungen: b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerung ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 9. Druckentwässerungssystem: b) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. §4 Begrenzung des Anschlussrechts auf solche (1) Seite 3 Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 9. Druckentwässerungsnetz Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. von §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 9. Druckentwässerungsnetz Bei der Druckentwässerung erfolgt der Transport Abwasser durch von Pumpen erzeugtem Druck. 7. Anschlussleitungen: §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anm.: keine Änderung Abs. 1, weil die aktuelle städt. Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Entwässerungssatzung klar und übersichtlich das Anschlussrecht bestimmt. Grundstücke, a) die an eine Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen und aufnahmefähigen öffentlichen Abwasserleitung unmittelbar angrenzen oder b) die einen Zugang zu einer solchen Straße (Weg, Platz) über einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg haben oder c) die ein dauerhaftes Recht zur Durchleitung des Abwassers durch ein anderes – nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Abwasserleitung schon angeschlossenes oder anschließbares - Grundstück haben oder d) über die die öffentliche Abwasserleitung verläuft. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Soweit die Grundstücke ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 besitzen, kann die Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW unter Aufrechterhaltung des Anschlussrechts erfolgen. (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. (2) Dieses gilt nicht für Grundstücken, soweit Anm.: Mustersatzung umfasst nicht den Abs. 3 aus städt. Satzung a) b) Niederschlagswasser von die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt und das Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 oder früheren Entwässerungssatzungen besteht bzw. bestanden hat oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. Die Stadt ist aus betrieblichen Gründen im Falle der Seite 4 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Beseitigung des Niederschlagswasser durch den Eigentümer nach § 49 Abs. 4 LWG NRW berechtigt, dass Anschlussrecht aufzuheben. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. Anm.: Abs. 3 wird aufgehoben, weil die Regelung des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW entfallen ist. §7 Begrenzung des Benutzungsrechts §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG), 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG), (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. (7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. Anm.: In städt. Entwässerungssatzung fehlt eine solche Regelung. Abs. 8 entspricht Abs. 9 der Mustersatzung. (9) Anm.: Abs. 8 wird Abs. 9. §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 11. Grund-, Drain- und Kühlwasser; (7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideoder sonstigen (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Seite 5 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. §9 Anschluss- und Benutzungszwang §9 Anschluss- und Benutzungszwang §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen. (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser […].vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser .vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt Absätze 2 und 3 dieser Satzung. nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von vier Wochen anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. 8) Anm.: kein Änderungsbedarf, denn die Anlieger werden über die Kanalbaumaßnahme, die meist mehrere Wochen dauert, und ihre Anschlussverpflichtung nach Fertigstellung unterrichtet. Die Vorlaufzeit für die Anschlussverlegung ist damit in der Praxis erheblich länger als die Frist von 4 Wochen nach schriftlich Anzeige der Anschlussmöglichkeit. 8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Seite 6 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückeigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweilse übertragen worden ist. (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht, eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist und ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung. (2) Anm.: keine Änderungsbedarf, da sich die Mustersatzung nur sprachlich von der städt. Regelung abhebt, inhaltlich aber keine Unterschiede auszumachen sind. § 11 Nutzung des Niederschlagswassers § 11 Nutzung des Niederschlagswassers § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers […]. so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers […]. auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers so hat er dieses der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von NachbarGrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. § 13 Ausführung von Anschlussleitungen § 13 Ausführung von Anschlussleitungen § 13 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutzund für (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutzund für Seite 7 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) […] .funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (4) Bei der Neuerrichtung von Anschlussleitungen hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einergeeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einergeeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Seite 8 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X bestimmt die Stadt. Die Inspektionsöffnung ist als Steigleitung in der Dimension 200 mm (DN 200), die im Winkel von 90 Grad mit stumpfem Übergang von der Ablaufleitung abzweigt, auszuführen. Die Steigleitung ist bis zur Bodenoberkante hochzuziehen und mit einer sicheren Abdeckung zu versehen. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine größere Dimension der Steigleitung oder sogar einen Einsteigschacht mit Zugang für Personal zu wählen. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück mit Ausnahme von Anschlussstutzen an die öffentliche Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend. Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt. Anm.: Mustersatzung enthält nicht die Sätze 2 bis 4 der städt. Entwässerungssatzung Anm.: Mustersatzung enthält nicht die Sätze 2 bis 4 der städt. Entwässerungssatzung (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegen der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend. (6) Anm.: Mustersatzung umfasst nicht die Sätze 1 und 2. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück mit Ausnahme von Anschlussstutzen an die öffentliche Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend. Anm.: Es wird lediglich in Satz 1 das Wort Beseitigung eingefügt. Die städt. Satzung beinhaltet umfassend die Zuordnung der jeweiligen Verantwortung: Hausanschlussleitung Grundstückseigentümer, Grundstücksanschlussleitung Stadt. Im Übrigen beschränkt sich der Unterschied zur Mustersatzung auf Formulierungen und nicht den materiellen Inhalt. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. (8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die (8) Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Seite 9 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen. Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen. § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Stadt. (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW […]). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW […]). so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde. (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW. Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden. (2) Zustandsund Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW […]. durchgeführt werden. (2) Zustandsund Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW […] sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-, Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-, Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustandsund Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW […]). Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW […]). hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustandsund Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW. hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-, Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustandsund Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Seite 10 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW […]. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW). Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW […] nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW […]gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW […] keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann. Die Anlagen zu dieser Bescheinigung brauchen der Stadt nur auf gesonderte Anforderung hin vorgelegt zu werden. (6) Für Nach § 9 Abs. 2 Satz 1SüwVO Abw NRW […] ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW […] zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW […] genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) […] unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann. 6) Für Nach § 9 Abs. 2 Satz 1SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW […] keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt Seite 11 H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc Anlage 1 zur RD-Nr. 842-X ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW […]. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW […] kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW […] nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht § 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht § 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. (3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. § 21 Ordnungswidrigkeiten § 21 Ordnungswidrigkeiten § 21 Ordnungswidrigkeiten (3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß Seite 12 § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. H:\81\Müller\Entwässerungssatzung\EWS-Synopse17A.doc