Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
43 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
22.06.17, 13:16
Aktualisiert
22.06.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD-Nr. 842-X
7. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel
vom 25.6.1997
Aufgrund
-
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,
-
des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),in der
jeweils geltenden Fassung,
-
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im
Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes
zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW.
2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt
geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der
jeweils geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am .... folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 Allgemeines
a) Satz 2 vor den Ziffern wird wie folgt geändert:
Die Wörter „§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 LWG NRW“ werden durch die Wörter „§ 46 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW“ ersetzt.
b) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW“ werden durch die Wörter „eines Bestandsund Betriebsplans nach § 57 Abs 1 Satz 4 und 5 LWG NRW“ ersetzt.
c) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „§§ 54 ff. WHG“ werden durch die Wörter „§§ 54 bis 61 WHG“ und die „Wörter „§ 57
LWG NRW“ durch die Wörter „§ 56 LWG NRW“ ersetzt.
-1-
d) Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
Hinter den Wörtern „§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG“ werden die Wörter „i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
LWG NRW“ eingefügt, hinter dem Wort „Grundstücksentwässerungsanlagen“ werden die Wörter
„(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)“ eingefügt und das Datum „13.06.1990“ wird gegen das
Datum „3.11.2006“ ausgetauscht.
e) Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG
NRW.“
f) Die bisherige Ziffer 7 entfällt.
Artikel 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
a) Ziffer 6 c) wird wie folgt geändert:
Hinter dem Wort „erfolgt“ werden die Wörter „und sich Teile eines solchen Netzes auf den
Privatgrundstücken befinden“ eingefügt.
b) Ziffer 6 d) erhält folgende Fassung:
„Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben, hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Bad
Münstereifel vom 3.11.2006.“
c) Ziffer 7 erhält folgende Fassung:
„Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem
Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den
Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem
Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe)
auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.“
d) Ziffer 9 erhält folgende Fassung:
„Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport
Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt.
Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile
jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht
öffentlichen Abwasseranlage gehört.“
-2-
von
Die
des
zur
Artikel 3
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechtes:
a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag
der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat.“
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der
Anschluss
ist
auch
ausgeschlossen,
soweit
die
Gemeinde
von
der
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6
LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.“
Artikel 4
§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung
des Niederschlagswassers gem. § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstückes
obliegt und kein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 bestanden hat oder anderweitig (§ z.B. § 49 Abs.
3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.“
b) Der bisherige Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 5
§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes
a) Abs. 2 Ziffer 11 erhält folgende Fassung:
„Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§
37 WHG),“
b) Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und
sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt
werden.“
c) Es wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:
„Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche
Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall
des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.“
d) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.
-3-
Artikel 6
§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Vorbehandlung (Vorreinigung)“ werden durch die Wörter „Behandlung (Reinigung)“
ersetzt.
Artikel 7
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
a) Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Die jeweiligen Wörter „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ werden jeweils durch die Wörter „§ 48 LWG
NRW“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „§ 51 Abs. 2 Satz 1 LWG“ werden durch die Wörter „§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW“ ersetzt.
c) Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht
nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser.“
Artikel 8
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an
einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht, eine
Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist und ihm die
Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden
ist.“
Artikel 9
§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers
Satz 2 erhält folgend Fassung:
„Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW
von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an
den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch
Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.“
-4-
Artikel 10
§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Hinter dem Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich
aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal
zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die
Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich
sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“
c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe
der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine
geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei
bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines
geeigneten Einsteigeschachtes oder einergeeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die
Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer
Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der
Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.“
d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum
Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des
Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.“
e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 3 werden die Wörter „Herstellung, Erneuerung und Veränderung“ durch die
Wörter „Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung“ ersetzt.
f) Abs. 7 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
„Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des
Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“
-5-
g) Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine
gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter
Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die
Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene
entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der
Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu
führen.“
Artikel 11
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter den Wörtern „SüwVO Abw NRW“ wird jeweils die Jahreszahl „2013“ gestrichen.
bb) Die Wörter „§ 61 Abs. 1 LWG NRW“ werden durch die Wörter „§ 56 LWG NRW“ und die
Wörter „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch die Wörter „§ 48 LWG NRW“ ersetzt.
b) Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt geändert:
Hinter den Wörtern „SüwVO Abw NRW“ wird jeweils die Jahreszahl „2013“ gestrichen.
c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
aa) Hinter den Wörtern „SüwVO Abw NRW“ wird jeweils die Jahreszahl „2013“ gestrichen.
bb) Hinter Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten
durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§
46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach
altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.“
Artikel 12
§ 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Vor dem Wort „verpflichtet“ werden die Wörter „gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs.
1 WHG“ eingefügt.
b) Abs. 3 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
“Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von
Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG
(Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG
NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.“
-6-
Artikel 13
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117
OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.“
Artikel 14
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
-7-