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Beschlussvorlage (Anlage 2_7.Änderungssatzung_ESW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
43 kB
Datum
11.07.2017
Erstellt
22.06.17, 13:16
Aktualisiert
22.06.17, 13:16

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur RD-Nr. 842-X 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.6.1997 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am .... folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 1 Abs. 1 Allgemeines a) Satz 2 vor den Ziffern wird wie folgt geändert: Die Wörter „§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 LWG NRW“ werden durch die Wörter „§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW“ ersetzt. b) Ziffer 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW“ werden durch die Wörter „eines Bestandsund Betriebsplans nach § 57 Abs 1 Satz 4 und 5 LWG NRW“ ersetzt. c) Ziffer 4 wird wie folgt geändert: Die Wörter „§§ 54 ff. WHG“ werden durch die Wörter „§§ 54 bis 61 WHG“ und die „Wörter „§ 57 LWG NRW“ durch die Wörter „§ 56 LWG NRW“ ersetzt. -1- d) Ziffer 5 wird wie folgt geändert: Hinter den Wörtern „§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG“ werden die Wörter „i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW“ eingefügt, hinter dem Wort „Grundstücksentwässerungsanlagen“ werden die Wörter „(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)“ eingefügt und das Datum „13.06.1990“ wird gegen das Datum „3.11.2006“ ausgetauscht. e) Ziffer 6 erhält folgende Fassung: „die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.“ f) Die bisherige Ziffer 7 entfällt. Artikel 2 § 2 Begriffsbestimmungen a) Ziffer 6 c) wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort „erfolgt“ werden die Wörter „und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden“ eingefügt. b) Ziffer 6 d) erhält folgende Fassung: „Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Bad Münstereifel vom 3.11.2006.“ c) Ziffer 7 erhält folgende Fassung: „Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.“ d) Ziffer 9 erhält folgende Fassung: „Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht öffentlichen Abwasseranlage gehört.“ -2- von Die des zur Artikel 3 § 4 Begrenzung des Benutzungsrechtes: a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat.“ b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.“ Artikel 4 § 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstückes obliegt und kein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 bestanden hat oder anderweitig (§ z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.“ b) Der bisherige Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 5 § 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes a) Abs. 2 Ziffer 11 erhält folgende Fassung: „Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),“ b) Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden.“ c) Es wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt: „Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.“ d) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9. -3- Artikel 6 § 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „Vorbehandlung (Vorreinigung)“ werden durch die Wörter „Behandlung (Reinigung)“ ersetzt. Artikel 7 § 9 Anschluss- und Benutzungszwang a) Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert: Die jeweiligen Wörter „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ werden jeweils durch die Wörter „§ 48 LWG NRW“ ersetzt. b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: Die Wörter „§ 51 Abs. 2 Satz 1 LWG“ werden durch die Wörter „§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ ersetzt. c) Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser.“ Artikel 8 § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht, eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist und ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.“ Artikel 9 § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Satz 2 erhält folgend Fassung: „Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.“ -4- Artikel 10 § 13 Ausführung von Anschlussleitungen a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: Hinter dem Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: „Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung.“ Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6. b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“ c) Abs. 4 erhält folgende Fassung: Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einergeeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.“ d) Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.“ e) Abs. 6 wird wie folgt geändert: In den Sätzen 1 und 3 werden die Wörter „Herstellung, Erneuerung und Veränderung“ durch die Wörter „Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung“ ersetzt. f) Abs. 7 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: „Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“ -5- g) Abs. 8 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.“ Artikel 11 § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Hinter den Wörtern „SüwVO Abw NRW“ wird jeweils die Jahreszahl „2013“ gestrichen. bb) Die Wörter „§ 61 Abs. 1 LWG NRW“ werden durch die Wörter „§ 56 LWG NRW“ und die Wörter „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch die Wörter „§ 48 LWG NRW“ ersetzt. b) Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt geändert: Hinter den Wörtern „SüwVO Abw NRW“ wird jeweils die Jahreszahl „2013“ gestrichen. c) Abs. 4 erhält folgende Fassung: aa) Hinter den Wörtern „SüwVO Abw NRW“ wird jeweils die Jahreszahl „2013“ gestrichen. bb) Hinter Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: „Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.“ Artikel 12 § 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „verpflichtet“ werden die Wörter „gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG“ eingefügt. b) Abs. 3 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: “Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.“ -6- Artikel 13 § 21 Ordnungswidrigkeiten Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.“ Artikel 14 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form. -7-