Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
53 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
11.05.17, 13:16
Aktualisiert
11.05.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur RD 799-X
Synopse Muster-Satzung
über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
(Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt)
Aktuelle Satzung
Mustersatzung (Stand 12.09.2016)
13. Änderungssatzung
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
Absatz 2:
Absatz 2:
Absatz 2:
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von
der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum
Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes
auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß §
53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten
des Grundstücks übertragen worden ist.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von
der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum
Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf
Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß §
49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten
des Grundstücks übertragen worden ist.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von
der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum
Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes
auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß §
49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten
des Grundstücks übertragen worden ist.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
Absatz 3 Satz 1:
Absatz 3 Satz 1:
Absatz 3 Satz 1:
Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW
gegeben sind.
Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer
für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht
gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind.
Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LWG
NRW
vorliegen
oder
die
Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2
LWG NRW gegeben sind.
Anlage 1 zur RD 799-X
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den
Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den
Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
§9
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den
Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten
Grundstücksendwässerungsanlagen
(Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private
Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG,
§ 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw
NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
gegenüber der Stadt.
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage,
abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den
§§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben,
dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber
der Gemeinde.
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser
privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt
die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private
Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61
WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO
Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013
durchgeführt werden.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW
durchgeführt werden.
(2)
Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten
Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW
durchgeführt werden.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im
Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten
von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter
Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der
Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW
Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt
wird.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich
oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser
einschließlich
verzweigter
Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen
zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind
nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW
Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt
wird.
(3)
Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im
Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten
von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter
Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der
Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW
Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung
von Niederschlagswasser dienen und Leitungen,
die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt
wird.
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt
eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt
eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
(4)
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt
eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2
SüwV Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des
Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw
2013
der
Erbbauberechtigte
private
NRW
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen,
nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik auf
deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu
lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8
Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013. Legt die
Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW
Prüffristen fest, so werden die betroffenen
Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten
durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr
obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§
53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert.
Anlage 1 zur RD 799-X
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich
aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8
Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des
Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw
NRW
der
Erbbauberechtigte
private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen,
nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf
deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu
lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für
bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im
Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw
NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch
gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die
betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW)
informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt
Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2
Satz 2 LWG NRW fortführt.
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2
SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des
Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW
der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder
nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von
Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht
und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen
ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4
SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber
hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden
die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unter-richtungs- und
Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW)
informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde
Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2
Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9
Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt
werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW
2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN
1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik,
soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine
abweichenden Regelungen trifft.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9
Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt
werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW
gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als
all-gemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die
SüwVO Abw NRW keine abwei-chenden Regelungen
trifft.
(5)
Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach §
9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt
werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW
gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610
als all-gemein anerkannte Regeln der Technik,
soweit die SüwVO Abw NRW keine abwei-chenden
Regelungen trifft.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist
das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in
einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO
Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw
NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese
Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch
den
Grundstückseigentümer
oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO
Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das
Ergebnis der Zustands- und Funkti-onsprüfung in
einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO
Abw NRW zu doku-mentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw
NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese
Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde
durch
den
Grundstückseigentümer
oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO
Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
(6)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das
Ergebnis der Zustands- und Funkti-onsprüfung in
einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO
Abw NRW zu doku-mentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO
Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese
Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch
den
Grundstückseigentümer
oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6
SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe
Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
Anlage 1 zur RD 799-X
(7)
Private
Abwasserleitungen,
die
nach
dem
01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit
geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO
Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung, sofern
Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt
der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
haben.
(7)
Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996
auf Zustand und Funktions-tüchtigkeit geprüft worden
sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner
erneu-ten
Prüfung,
sofern
Prüfung
und
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung
geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(7)
Private Abwasserleitungen, die nach dem
01.01.1996 auf Zustand und Funktions-tüchtigkeit
geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO
Abw NRW keiner erneu-ten Prüfung, sofern
Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt
der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen
haben.
Die
Sanierungsnotwendigkeit
und
der
Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10
Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die Stadt
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013
nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall
entscheiden.
(8)
Die
Sanierungsnotwendigkeit
und
der
Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus
§ 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10
Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach
pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.
(8)
Die
Sanierungsnotwendigkeit
und
der
Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich
aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche
Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10
Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß §
10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach
pflichtgemäßen
Ermessen
im
Einzelfall
entscheiden.
§ 12
Gebührensatz
§ 12
Gebührensatz
Absatz 1 Satz 2:
Absatz 1 Satz 2:
b) 1,80 € je m³ Frischwasser bei vollbiologischen
Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs. 1
b) 1,80 € je m³ Abwasser bei vollbiologischen
Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs. 1