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Beschlussvorlage (Erhalt von Alt- und Totholz)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
24.05.2017
Erstellt
11.05.17, 13:16
Aktualisiert
11.05.17, 13:16
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 22.03.2017 - Die Bürgermeisterin Az: Fb Nr. der Ratsdrucksache: 565-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Forstbetrieb" der Stadt Bad Münstereifel 24.05.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erhalt von Alt- und Totholz __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Seifert __________________________________________________________________________ ( x ) Kosten €: 5.875 € ( x ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. ( x ) Deckung: Holzverkauf ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Forst ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 565-X/Z-1 1. Sachverhalt: Die Naturschutzgebiete „Bad Münstereifeler Wald“ sowie „Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ sind in das zusammenhängende ökologische Netz besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000) als FFH-Gebiete integriert. Zur Erreichung der Schutzziele sieht der Landschaftsplan 04 Bad Münstereifel u.a. die Untersagung einer Bestimmten Form der Endnutzung als „Gebot“ vor: In über 120-jährigen Laubholzbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Zudem ist es geboten, naturferne Bestockungen in FFH-Lebensraumtypen umzuwandeln. Zweck dieser Gebote ist u. a.: -Die Förderung totholzliebender Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten. -Die Erhaltung von Lebensräumen zur Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für höhlenbewohnende Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände. -Die Optimierung und Wiederherstellung von FFH-Lebensraumtypen. Das Umweltministerium hat die Umsetzung der Vereinbarung zwischen Kreis Euskirchen und Regionalforstamt zum Einsatz von Fördermittelgeldern zunächst untersagt. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Zusage zur Kofinanzierung aus Ersatzgeldern des Kreises Euskirchen gegeben werden. Die Gründe für die Prüfung durch das Ministerium liegen nach Kreisangaben im Bereich des Landesbetriebes Wald und Holz und darüber hinaus in der Frage, ob eine Förderung für Wirtschaftswald mit Ersatzgeldern kofinanziert werden darf. Die Bezirksregierung Köln hat dem Umweltministerium eine Stellungnahme übersandt, wonach die Vereinbarung anzupassen ist, aber der Einsatz von Ersatzgeldern grundsätzlich möglich erscheint. Der Kreis Euskirchen will nach wie vor bestimmte Naturschutzmaßnahmen im Wald aus Ersatzgeldern kofinanzieren. Es bleibt daher abzuwarten, ob dies realisiert werden kann. Zwei laufende Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang im Stadtwald von Relevanz: 1) Biotopbäume (FFH-Gebiet Münstereifler Wald) Es liegt ein Fördermittelbescheid des Regionalforstamtes in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 80% vor. Da der Bewilligungszeitraum am 30.07.2017 abläuft, wird unabhängig einer Kofinanzierung die Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme entsprechend dem Zuwendungsbescheid umgehend begonnen. Bei endgültiger Versagung der Kofinanzierung übernimmt der Forstbettrieb den 20%-igen Fehlbetrag in Höhe von 5.875€. 2) Lebensraumtyp Orchideen-Buchenwald (FFH-Gebiet Eschweiler Tal) Es liegt ein Fördermittelbescheid des Regionalforstamtes in Form eines Zuwendungsbetrages in Höhe von 6.300€ für die anteilige Pflanzung von Buchen vor. Notwendige Vorund Nacharbeiten werden aus der forstlichen Förderung nicht bezuschusst, so dass für die Flächenvorbereitung, Zaunbau und Kulturpflege eine Deckungslücke in Höhe von 29.500€ besteht. Ebenso werden Kulturkosten durch die Förderung nur teilweise abgedeckt. Für diese Maßnahme wurde gegenüber dem Kreis und Regionalforstamt von vorne herein gesagt, dass die Stadt diese nur bei einer 100% Förderung umsetzt. Andernfalls werden die Fördermittel des Regionalforstamtes zurückgegeben (s. Schreiben Ersatzgelder an den Kreis EU vom 04.01.2017). Die bereits stattgefundene waldbauliche Teilumsetzung durch Lichtstellung der Österreichischen Schwarzkiefern behindert bei ausbleibender Finanzierung nicht die natürliche Sukzession in Richtung eines Edellaubholzreichen Buchen Waldes im Sinne des FFHLebensraumtyps. Auf Grund der Ungewissheit zum Einsatz der Ersatzgelder verfolgt der Forstbetrieb eine weitere Strategie, um möglichst eine Vollfinanzierung erreichen zu können. Bezüglich der Biotopbäume wird ein Projektantrag bei der Hit-Umweltstiftung gestellt, über den der Stiftungsbeirat entscheiden wird. Hier geht es zunächst um die 20%-ige Differenz zum aktuellen Förderbescheid des Regionalforstamtes. Seite 3 von Ratsdrucksache 565-X/Z-1 In einem weiterführenden Projektantrag zur Vollfinanzierung kann anschließend bezüglich neuer Biotopbäume mit dem Geschäftsführer der Hit-Umweltstiftung verhandelt werden. Bezüglich des FFH Lebensraumtyps ist auf Grund der Förderhöhe und der notwendigen Verpflichtung der Kulturpflege über mehrere Jahre kein Projektantrag bei der Hit-Umweltstiftung möglich. 2. Rechtliche Würdigung a) Flora-Fauna-Habitat (FFH) Richtlinie der EU b) Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) c) Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) d) Satzung Kreis Euskirchen (LP gemäß § 16 Abs. 2 LG NW) e) DE-5406-301 FFH-Gebiet: „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ f) Sofortmaßnahmenkonzept für das FFH Gebiet Eschweiler-Tal und Kalkkuppen, Landesbetrieb Wald-und Holz NRW g) DE-5406-302 FFH-Gebiet: „Bad Münstereifeler Wald“ h) Sofortmaßnahmenkonzept für das FFH Gebiet Bad Münstereifeler Wald, Landesbetrieb Waldund Holz NRW 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: 1) Biotopbaum-Konzept Unabhängig der Kofinanzierung aus Ersatzgeldern wird das Biotopbaum-Konzept entsprechend dem vorliegendem Fördermittelbescheid des Regionalforstamtes umgesetzt. Bei ausbleibender Kofinanzierung trägt der Forstbetrieb den Fehlbetrag in Höhe von 5.875 €. 2) FFH-Lebensraumtyp Der Waldumbau wird nur bei einer vollständigen Finanzierung durchgeführt.