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Beschlussvorlage (Anlage zu RD 673-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
292 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
17.11.16, 13:17
Aktualisiert
17.11.16, 13:17

Inhalt der Datei

7 i/t #t Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit H Nationale Projekte des Städtebaus Förderung von Investitionen in nationale P ro jek te des Städtebaus Projektaufruf 2017 . Die Bundesregierung stellt - vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Bundesmittel - 2017 erneut Mittel zur F ö rd eru n g von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus bereit. M it diesem Bundesprogramm sollen investive sowie konzeptionelle Projekte mit besonderer nati­ onaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit, mit sehr hoher fachlicher Qualität, mit über­ durchschnittlichem Investitionsvolumen oder mit hohem Innovationspotenzial gefördert w er­ den. Antragsberechtigt sind Kommunen. Die Bundesmittel sind im Haushaltsjahr 2017 zu binden. Sie werden - vergleichbar der Städ­ tebauforderung - in fünf Jahresraten (2017 bis 2021) kassenmäßig zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel au f die jeweiligen Haushaltsjahre ist wie folgt vorgesehen: 5% 2017 . 25% 2018 30% 2019 25% 2020 15% 2021 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ge­ währt; die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektforderung an Ge­ bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. Mit der Umsetzung und der Begleitung des Programms hat das Bundesministerium für Um­ welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadtund Raumforschung (BBSR) beauftragt. -2 - Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, dem BBSR bis zum 30. November 2016 Projektvorschläge zu unterbreiten. Maßgeblich hierfür sind nachfolgende Rahmenbedingungen: 1, Förderfähige Maßnahmen Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere städtebauliche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Gemeinde oder Stadt, die Region und die Stadtentwicklungspolitik in Deutschland insgesamt. Sie zeichnen sich durch einen besonderen Qualitätsanspruch („Premiumqualität“) hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der baukulturellen Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus, verfolgen die baupo­ litischen Ziele des Bundes und weisen Innovationspotenzial auf. Nationale Projekte des Städtebaus sind Projekte, mit denen in der Regel Aufgaben und Pro­ bleme von erheblicher finanzieller Dimension gelöst werden. Mit einem überdurchschnittlich hohen Fördervolumen soll eine schnellere und ggf. breitere Intervention und Problembearbei­ tung möglich sein. Förderfahig sind investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichem Bezug, insbesondere - Konversion von Militärflächen, - interkommunale städtebauliche Kooperationen sowie - barrierefreier und demographiegerechter Umbau der Städte und Gemeinden. Die Projekte können Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. In jedem Fall ist der städtebauliche Bezug des Projektes darzule­ gen. Er kann darin bestehen, dass das vorgeschlagene Projekt Gegenstand einer städtebauli­ chen Gesamtstrategie ist, bzw. es sich aus einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder aus vergleichbaren Planungen erschließt. -5 - 4. Auswahl Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird bei d er Auswahl der zu fördernden Projekte von einer unabhängigen Expertenjury beraten, die sich u.a. aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie Fachleuten verschiedener Disziplinen (z.B. Stadt- und Landschaftsplanung, Städtebau, Denkmalpflege) zusammensetzt. Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (keine R angfol­ ge): - nationale bzw. internationale Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Vorhabens; - überdurchschnittliche Qualität hinsichtlich Städtebau, Baukultur und Bürger­ beteiligung; - erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen; - Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit; - Innovationspotenzial. 5. Komplementärfinanzierung Förderprojekte müssen von den betreffenden Kommunen mitfmanziert werden. Der Eigenan­ teil der Kommunen beträgt grundsätzlich ein Drittel der förderfahigen Projektkosten; bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommunale Eigenanteil auf bis zu 10% redu­ zieren. Die Haushaltsnotlage ist durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu bestäti­ gen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Projektkosten finden eventuelle finanzielle Beteiligun­ gen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme; Eigentum der Kommune oder des Landes). Die Bundesmittel können nicht für den Erwerb von bundeseige­ nen Liegenschaften eingesetzt werden. 5.1 Anteil der Kommune Grundsatz Haushaltsnotlage B und K om m une 2/3 1/3 90% 10%. - 6 - Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann j e ­ doch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. 5.2 Förderung landeseigener Objekte oder Liegenschaften Bei Objekten oder Liegenschaften in Landeseigentum ist eine Beteiligung des Landes obliga­ torisch: Grundsatz Bund Land 1/3 2/3 Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine Haushaltsnotlage des Landes festgestellt wurde. 5.3 Erbringung der Finanzierungsanteile von Land bzw. Kommune Kommunen und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit kommunalen bzw. Landesmitteln sind nicht m ög­ lich. 5.4 Beteiligung Dritter Es besteht die Möglichkeit, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbe­ teiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die keine rechtlichen, per­ sonellen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Projektträger, Bauherrn oder Vorhaben ha­ ben (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Die finanzielle Beteiligung unbeteiligter Dritter ist ausdrücklich erwünscht. Sie können als kommunaler Eigenanteil gewertet, werden - bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10% der forderfähigen Kosten. Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern han­ delt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kommunalen Anteils sind in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Anteils beteiligter Dritter (Ei­ gentümer, öffentliche Fördergeber etc.) maßgeblich. -3 - Innerhalb des im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2017 ausgebrachten Verpflich­ tungsrahmens sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfahig. Förderfahig sind auch Objekte, die im Eigentum eines Landes oder privater Dritter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in A bgren­ zung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. 2. Antragsteller Antragsberechtigt sind die Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befin­ det. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune die Feder­ führung. Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt oder die Liegenschaft in Privat-, Kirchen- oder Landeseigentum befin­ det, 3. Verfahrensablauf und Auswahl der Projekte Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Proiektvorschläge in der 1. Phase (Einreichung über das Förderportal des Bundes easy-Online) folgt die Auswahl der Förderprojekte durch eine unabhängige Expertenjury. Die 2. Phase umfasst die Beantragung au f Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO durch die ausgewählten Kommu­ nen. - 4 - 3. 1 Einreichung von Proiektvorschlägen - 1, Phase In der 1. Phase ist der Projektvorschlag mit Stadt- oder Gemeinderatsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2017 gebilligt wird, dem BBSR bis zum 30. N ovem ber 2016 über die sogenannte Projektskizze online einzureichen. Das Projektskizzenformular ist ab dem 25. Juli 2016 über das Förderportal des Bundes in easy-Online aufrufbar: https://foerderportal.bund.de/easvonline Die in easy-Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsverfahrens unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) dem BBSR sowie dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis zum 2. Dezember 2016 (Datum Poststempel) zuzuleiten. Das entsprechende Landesressort erstellt daraufhin eine für das Antragsverfahren notwendige, städtebauliche Stellungnahme. Die Stellungnahmen zu den Projektskizzen senden die Länder bis zum 13. Januar 2017 gesammelt an das BBSR. Nach Vorprüfung der Projektskizzen durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte erfolgt die Auswahl der zur Förderung zu empfehlenden Projekte durch eine unabhängige Expertenjury im BMUB. 3.2 Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projekte - 2. Phase Die zu fordernden Kommunen werden nach Proiektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch das BBSR aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek­ tes zu stellen. Die Erstellung des Zuwendungsantrages richtet sich nach dem in einem Merk­ blatt näher beschriebenen Verfahren (siehe: www.nationale-staedtebauprojekte.de). Der Zu­ wendungsantrag umfasst grundsätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzie­ rungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. - 7 - 6. Baufachliche Prüfung Für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen im Rahmen des Projektantrages sind bei einer Förderung die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen: http://www.bmub.bund.de/P3288/. Für die baufachliche Beratung und Prüfung bedient sich der Zuwendungsgeber in der Regel der Bundesbauverwaltung in den Ländern. 7. Begleitende Öffentlichkeitsarbeit Die Förderempfänger verpflichten sich: - auf die Förderung als Nationales Projekt des Städtebaus durch den Bund hinzuw eisen,, - bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projektbeteiligten mitzuwirken und - ihre Maßnahmen am „Tag der Städtebauforderung“ der Öffentlichkeit vorzustellen. Einzelheiten (z.B. Nutzung des Programmlogos) werden im Zuwendungsbescheid geregelt. 8. Weiteres Verfahren 20. Juli 2016 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2017 25. Juli 2016 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online 30. November 2016 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in easy-Online 2. Dezember 2016 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter, ausgedruckter und unterschriebener Form (Datum Poststem­ pel) beim BBSR sowie beim für die Städtebauförderung zu­ ständigen Landesressort 1 3 .Januar 2017 Fristende für die Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BBSR Dezember 2016/ Januar 2017 Sichtung und Vorprüfung der Förderanträge durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte 14. Februar 2017 Tagung der unabhängigen Expertenjury mit dem Ziel, eine Förderempfehlung für den Bund sowie einen Gesamtvorschlag für die Bindung und den Abfluss der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erarbeiten März 2017 Veröffentlichung der Auswahl und Information der entspre­ chenden Kommunen durch das BMUB März 2017 Aufforderung der ausgewählten Kommunen zur Erstellung eines Zuwendungsantrages durch das BBSR März - April 2017 Erarbeitung der Zuwendungsanträge in Abstimmung mit dem BBSR und -hinsichtlich baulicher Maßnahmen - in A bstim ­ mung mit der Bundesbauverwaltung bis Mai 2017 Eingang der Zuwendungsanträge beim BBSR Juni 2017 Erteilung der Zuwendungsbescheide durch das BBSR - 9 - 9. Kontakt Projektanträge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender U R L bis zum 30. November 2016 einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easvonline Weitere Hinweise zum Verfahren können dem Merkblatt zum Projektaufruf 2017 entnommen werden. Das Merkblatt kann unter www.nationale-staedtebauproiekte.de eingesehen werden. Zum verbindlichen Nachweis ist der in easy-Online erstellte Projektantrag dem BBSR unver­ ändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) bis zum 2. Dezember 2016 (Datum Poststempel) zuzusenden: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Kennwort: „Nationale Projekte des Städtebaus 2017“ Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn. Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte an: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung nationale-staedtebauprojekte@bbr.bund.de Betreff: Projektaufruf 2017 - Nationale Projekte des Städtebaus Telefonischer Kontakt: Hotline jew eils Montag bis Freitag 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr unter Tel.: 0228 99401-1666.