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Beschlussvorlage (Bauanträge für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke 5342, 5343, 5344, 5345 - Bad Münstereifel, Müllendorffstraße)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
29.11.2016
Erstellt
28.11.16, 13:41
Aktualisiert
28.11.16, 13:41
Beschlussvorlage (Bauanträge für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke 5342, 5343, 5344, 5345 - Bad Münstereifel, Müllendorffstraße) Beschlussvorlage (Bauanträge für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke 5342, 5343, 5344, 5345 - Bad Münstereifel, Müllendorffstraße) Beschlussvorlage (Bauanträge für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke 5342, 5343, 5344, 5345 - Bad Münstereifel, Müllendorffstraße)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 28.11.2016 - Die Bürgermeisterin Az: 60.2 Nr. der Ratsdrucksache: 706-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 29.11.2016 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauanträge für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke 5342, 5343, 5344, 5345 - Bad Münstereifel, Müllendorffstraße __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Schulz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 706-X 1. Sachverhalt: Der Verwaltung liegen Bauanträge zur Errichtung von zwei Doppelhäusern auf den Grundstücken Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstücke 5342, 5343, 5344 und 5345 – Müllendorffstraße vor. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 58 „ehemalige Dr. Friedrich-Haass-Hauptschule“ der für die o.g. Flurstücke folgende Festsetzungen enthält: Reines Wohngebiet – zwei Vollgeschosse – GRZ 0,35 – GFZ 0,7 – offene Bauweise – Satteldächer zwischen 28° und 38°. Zudem enthalten die textlichen Festsetzungen u.a. Traufhöhenbegrenzungen, Vorgaben zu Stellplätzen und Aufschüttungen/Abgrabungen sowie bauordnungsrechtliche Festsetzungen, z.B. zur Gestaltung von Dachgauben. Für die o.g. Doppelhäuser wurde bereits im Juni diesen Jahres eine Genehmigungsfreistellung gem. § 67 BauO NRW erteilt. Da sich im Nachhinein jedoch die Kubatur des Baukörpers (Gebäudehöhe, -länge und –tiefe) sowie Grundrisse und Ansichten des Vorhabens geändert haben, wurden im Oktober entsprechende Bauanträge eingereicht. Die geplanten Doppelhäuser entsprechen in einigen Punkten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 58 „ehemalige Dr. Friedrich-Haass-Hauptschule“. Gemäß Punkt 6 der textlichen Festsetzungen sind Stellplätze und Garagen allgemein zulässig, soweit sie in den überbaubaren Grundstücksflächen oder den seitlichen Abstandsflächen liegen. Pro Doppelhaushälfte sind zwei Stellplätze vorgesehen. Ein Stellplatz kann jeweils innerhalb der Abstandsfläche hergestellt werden, der zweite Stellplatz soll außerhalb der überbaubaren Fläche und der seitlichen Abstandsfläche liegen. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich, der die Verwaltung zustimmen könnte. Eine weitere Befreiung ist für eine talseitige Abgrabung erforderlich (Punkt 7.2 der textlichen Festsetzungen). Diese würde ebenfalls von der Verwaltung mitgetragen, da auch auf den Nachbargrundstücken talseitige Abgrabungen durchgeführt wurden. Gemäß Punkt 2 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind Dachgauben als Spitzdachgauben mit einer Dachneigung von 35° bis 45° auszubilden. Gemäß Bauantrag soll eine Schleppdachgaube mit einer Außenbreite von 6,50 m errichtet werden. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 58 „ehemalige Dr. Friedrich-Haass-Hauptschule“ wurde aufgrund der prägnanten Hanglange des Baugebietes besonderer Wert auf die Dachgestaltung, insbesondere die Dachform, Dachneigung und Ausbildung von Dachgauben gelegt. Um das Ortsbild des Hangbereichs an die Gestaltung des Stadtkerns anzupassen, wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Rahmen intensiver Diskussionen festgelegt. Um einer Beeinträchtigung des Stadtbildes entgegenzuwirken sowie in Anbetracht des Gleichbehandlungsgrundsatzes beabsichtigt die Verwaltung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachgauben nicht zuzustimmen, da in der Nachbarbebauung ausschließlich Spitzdachgauben errichtet wurden. 2. Rechtliche Würdigung Die beantragten Bauvorhaben sind baugenehmigungspflichtig gem. BauGB und BauO NRW. 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die beantragten Doppelhäuser entsprechen teilweise nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Verwaltung wird einer Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Stellplätze sowie der talseitigen Abgrabungen zustimmen. Einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bzgl. der Gestaltung der Dachgauben wird nicht zugestimmt. Seite 3 von Ratsdrucksache 706-X