Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
01.12.16, 17:10
Aktualisiert
01.12.16, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.09.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10
Nr. der Ratsdrucksache: 648-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
09.11.2016
Rat
13.12.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Herr Schürgens / Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( X ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
40
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 648-X
1. Sachverhalt:
A. Durch Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 15.03.2016 für die Kernstadt Bad Münstereifel folgende
vier Sonntage als verkaufsoffen festgesetzt:
a.) der Sonntag nach dem 1. Mai aus Anlass des Maifestes.
b.) der 4. Sonntag im August aus Anlass des Flaggenfestes
c.) der 4. Sonntag im September aus Anlass des Michaelsmarktes
d.) der 2. Adventssonntag aus Anlass des Lichterfestes im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt.
Die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes wurden auf die Zeit
von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr festgesetzt.
B. Durch immer weiter steigende Ansprüche der ständigen Rechtsprechung an den Anlassbezug,
ist eine erneute Anpassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel notwendig.
Ziel dieser neuzufassenden ordnungsbehördlichen Verordnung sollte es sein, für das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen derart zu verfassen, dass diese allen Anforderungen
der ständigen Rechtsprechung genügt und dadurch von fortwährendem Bestand ist.
Aus diesem Sachbezug heraus hat die Verwaltung in 2016 ein besonderes Augenmerk auf die
Anlässe gelegt, auf die zur Durchführung einer Sonn- bzw. Feiertagsöffnung im Jahre 2016 zurückgegriffen wurde. Die Verwaltung ist daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Änderung
der ordnungsbehördlichen Verordnung unabdingbar ist, um in Zukunft die Bestimmung der verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage rechtskonform vertreten zu können.
Hierzu schlägt das Management des City-Outlets in Abstimmung mit der Schützenbruderschaft,
dem Marketingverein Bad Münstereifel Aktiv sowie dem für Tourismus und Kultur zuständigen Amt
der Stadtverwaltung bei einem Verwaltungstermin am 24.10.2016 folgende Sonntage im Jahr
2017 ff vor:
a) der Sonntag nach Christi Himmelfahrt aus Anlass des Kräutertages
b) der 3. Sonntag im Juli aus Anlass der Kirmes
c) der 3. Sonntag im September aus Anlass des Michaelsmarktes
und
d) der 2. Adventssonntag. (Lichterfest) in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt
Ebenso muss ein räumlicher Bezug der zu öffnenden Ladenlokale zur Veranstaltungsfläche vorhanden sein. Hierzu soll der Bereich in dem die Ladenlokal sonntags geöffnet werden dürfen auf
den inneren Mauerring und die Trierer Straße bis Hausnummer 17 festgesetzt werden.
2. Rechtliche Würdigung
Durch Änderung des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes aus dem Jahr 2006 zum 18. Mai 2013
wurde inhaltlich für die §§ 4 bis 6 des Gesetzes neue Regelungen für die Samstagsöffnung eingeführt und verfahrensrechtliche Ergänzungen für verkaufsoffene Sonntage erlassen.
So ist künftig an Samstagen keine durchgehende Ladenöffnung bis 24:00 Uhr mehr erlaubt sondern lediglich nur noch an vier vom Inhaber bzw. der Inhaberin selbst festzulegenden und der
Ordnungsbehörde anzuzeigenden Samstagen ein Verkauf bis 24:00 Uhr gestattet.
Verfahrensmäßig wurde durch die Gesetzesänderung wieder ein besonderer Anlass (örtliche Feste, Märkte, Messen o.ä.) für die Festsetzung der bis zu vier verkaufsoffenen Sonntage festgelegt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 648-X
Hierzu stellt das BVerwG fest, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach es für die
Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung genügt, wenn dieser Anlass einen erheblichen Besucherstrom auslöst, dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht hinreichend gerecht geworden ist und deshalb eine weiterführende Einschränkung verlangt. Unter dieser Maßgabe leitet das BVerwG folgende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von
Sonntagsöffnungen aufgrund einer Anlassveranstaltung ab:
1) Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Messe, Markt u. ä.) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag
prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex
zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden.
2) Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare
Prognose zugrunde liegen.
3) Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug
zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.
4) Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine
prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung
im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung.
5) Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird.
In Anbetracht dieser Erfordernisse werden derzeit die Besucherzahlen 2015 und 2016 anhand von
eigenen Erfahrungen, Presserecherchen und Besucherfrequenzen zu den festzulegenden o. a.
Terminen möglichst genau bestimmt, um eine vor der endgültigen Beschlussfassung aussagekräftige Prognose zu erstellen, die dann dem Rat zu seiner nächsten Sitzung beigefügt sein wird.
Zudem sind vor Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte und Gemeinden zur
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
3. Finanzielle Auswirkungen
Für die Stadt Bad Münstereifel keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Für die Stadt Bad Münstereifel keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Beschlussvorschlag. Alternativen, die lediglich aus alternativen Terminvorschlägen für verkaufsoffene Sonntage bestehen könnten sind keine ersichtlich.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Der beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.
Seite 4 von Ratsdrucksache 648-X
Vor einer endgültigen Entscheidung im Stadtrat sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören und das Ergebnis im Rat zu behandeln.