Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
174 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
08.12.16, 16:04
Aktualisiert
08.12.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 08.12.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 23.4
Nr. der Ratsdrucksache: 497-X/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Rat
13.12.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Stand Breitbandausbau im Stadtgebiet von Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Herr Lippertz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Lip
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 497-X/Z-1
1. Sachverhalt:
Der Kreis Euskirchen und seine kreisangehörigen Kommunen beabsichtigen den Abschluss
einer "Vereinbarung über die Zusammenarbeit zum Ausbau der NGA-Breitbandversorgung im
Kreis Euskirchen" nach dem beiliegenden Vertrag.
Dabei tritt der Kreis als "bündelnder Antragsteller" für Fördermittel des Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus
in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22. Oktober 2015 (Bundesförderrichtlinie) auf. Durch
den auf diese Weise begründeten gemeindeübergreifenden Ansatz soll einem möglichst
schnellen Ausbau und Gesamtinbetriebnahme des NGA-Netzes bis spätestens Ende 2018),
kosteneffizienten und wettbewerbsneutralen Umsetzung der Ausbaubestrebungen in unterversorgten Gebieten unter gleichzeitiger Hebung möglicher Synergieeffekte Rechnung getragen
werden. Die Zusammenarbeit soll in Form eines kooperativen gemeinsamen Vorgehens für
die Dauer des von Bund und Land geförderten NGA-Breitbandprojektes, in enger Abstimmung
zwischen dem Kreis und den Kommunen stattfinden. Dabei wird das Projektziel unter den
Vorbehalt der "beihilferechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Realisierbarkeit" gestellt.
Entgegen bisheriger Aussagen haben Land und Bezirksregierung Köln am 9.11.2016 überraschenderweise den Kreis und die teilhabenden Kommunen darüber informiert, dass der bislang seitens des Kreises beabsichtigte Weg zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteils
i.H.v. 10% der Gesamtkosten über den Kreishaushalt (Folgekosten über Kreisumlage) nicht
beschritten werden kann. Dies betrifft nicht nur den Kreis Euskirchen, sondern auch alle anderen Kreise in NRW, die bisher am Antragsverfahren teilgenommen haben.
Als Begründung wurde angeführt, dass eine Finanzierung über die Kreisumlage auch HSKKommunen an der Finanzierung des kreisweiten Breitbandausbaus beteiligen würde. Dies
würde zwar dem Solidaritätsprinzip entsprechen, aber nicht der Intention des Landes, HSKKommunen von einem Eigenanteil zur Finanzierung des Breitbandausbaus zu befreien. Diese
Argumentation wurde dem Kreis am 9.11.2016 unterbreitet.
Daraus ergibt sich, dass die Kosten für den Breitbandausbau auf dem Gebiet der HSKKommunen (wie bisher auch eingeplant) zu 100% aus Fördermitteln finanziert werden und
nur die HSK-Kommunen in den Vorzug einer 100%-Finanzierung der Ausbaukosten kommen.
Alle Kommunen, die nicht im HSK sind, erhalten wie bisher eine 90%-Finanzierung und finanzieren nun den Eigenanteil von 10% der Ausbaukosten, die auf ihrem Gebiet anfallen, selbst.
(siehe Anlage 2)
Um die Förderanträge bei Bund und Land im Namen der kreisangehörigen Kommunen stellen
zu können, haben alle Kommunen dem Kreis Euskirchen gegenüber eine entsprechende Erklärung am 03.08.2016 abgeben, die dem Zuwendungsgeber zum Nachweis der Autorisierung
vorgelegt werden musste.
Im nächsten Schritt soll nun auch die Umsetzung der von Bund und Land geförderten Ausbaumaßnahme durch den Kreis Euskirchen gebündelt werden.
Um weiterhin im Namen der kreisangehörigen Kommunen handeln zu können, in deren Hoheitsgebiet der Ausbau Breitbandinfrastruktur fällt, wurde dem Kreis Euskirchen von der beratend hinzugezogenen Anwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek empfohlen, mit den Kommunen eine Vereinbarung abzuschließen, durch die der Kreis Euskirchen autorisiert wird, das
geförderte NGA-Ausbauvorhaben im Namen der Kommunen abzuwickeln und insbesondere
das/die ausgewählte/n TKU zu beauftragen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 497-X/Z-1
Der Kreis Euskirchen erhielt am 22.11.2016 einen vorläufigen Zuwendungsbescheid über
12.974.092,00 Euro als Co-Finanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit dem vorläufigen Zuwendungsbescheid des Bundes ergeben sich somit 27.846.445,00 Euro an Fördermitteln für den Breitbandausbau im Kreis Euskirchen.
Der vorläufige Zuwendungsbescheid des Landes hat als Auflage enthalten, dass Kreis und
Kommunen eine Vereinbarung für den Breitbandausbau treffen. Diese Vereinbarung (Anlage
1) wurde als Entwurf am 14.11.2016 im Fachausschuss des Kreistages vorgestellt und am
07.12.2016 im Kreisausschuss zur Vorlage bei den Kommunen beschlossen.
Der Kreis Euskirchen führt in diesem Zusammenhang derzeit ein Auswahlverfahren durch, um
unter Nutzung der gewährten Investitionsbeihilfen (diese beträgt für die Stadt Bad Münstereifel
rd. 3,3 Mio. €, das kreisweite Volumen wird mit rd. 27,8 Mio. € beziffert) ein oder mehrere geeignete Telekommunikationsunternehmen/Netzbetreiber (TKU) zu ermitteln, die die notwendige Aufrüstung der Infrastruktur im Kreisgebiet mit anschließendem Betrieb für die Dauer von
mindestens sieben Jahren übernehmen. Dieses Auswahlverfahren wird in einen Kooperationsvertrages zwischen Kreis und dem entsprechenden TKU münden.
2. Rechtliche Würdigung
Die Vereinbarung enthält eine Reihe unbezifferter und auch nicht näher vetraglich und sachlich umrissener wirtschaftlicher/haushalterischer Risiken, die im folgenden näher aufgelistet
werden:
2.1 §4, Ziffer 4.4 Die erforderlichen gemeindeeigenen Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen, die keine Verkehrswege im Sinne von § 68 TKG sind, gegen evtl. Ausgleichszahlungen
zu Marktpreisen zur Verfügung stellen;
2.2 §4, Ziffer 4.6 Die Kommune wird bei der Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes und
der Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch das (durch den Kreis) beauftragte TKU (Prüfung und Bestätigung des vom TKU mit der Fertigstellungsanzeige übermittelten Nachweises über die bereitgestellten Bandbreiten) unterstützen;
dabei ist die Kommune zur Vor- und Gegenprüfung der Verwendungsnachweise und zur
Überwachung der in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet liegenden Baumaßnahmen berechtigt.
2.3 §5, Ziffer 5.3 Sofern vom Zuwendungsgeber die Wirtschaftlichkeitslücke nicht in voller
Höhe als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden, trägt die jeweilige Kommune die nicht
zuwendungsfähigen Kosten verursachergerecht im Verhältnis der vom (durch den Kreis) beauftragten TKU gemeindescharf ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke.
2.4 §5, Ziffer 5.4 Die insoweit auf die jeweilige Kommune entfallenden, nicht geförderten Maßnahmekosten teilt der Kreis vor Abschluss des Kooperationsvertrages des Kreises mit dem
beauftragten TKU den Kommunen mit.
Abrechnungstechnisch leistet dabei der Kreis vor und rechnet unter Berücksichtigung des entsprechenden Verteilungsmaßstabes ab.
2.5 § 5, Ziffern 5.8 und 5.9 Sofern Rückforderungsansprüche z.B. aus förderrechtlichen Verstößen, insbesondere gem. der ANBestGK, bezüglich der gewährten Förderung von den Zuwendungsgebern gegen die Zuwendungsempfänger geltend gemacht werden, erfolgt die Erstattung unter Anwendung der vorgenannten, für die Eigenanteile und für die Tragung der
nicht zuwendungsfähigen Kosten getroffenen Regelung. Dies gilt auch, wenn Rückforderungsansprüche sich gegen den Kreis selbst aufgrund von Umständen richten, die der Kreis im
Rechtssinne zu vertreten hat.
Seite 4 von Ratsdrucksache 497-X/Z-1
Diese Punkte decken alle denkbaren Szenarien ab, die im Rahmen der Umsetzung des Breitbandprojektes eintreten können. In einem Gespräch am 07.12.2016 im Rathaus wurde nach Aussage des Kreises hierzu, der Eintritt dieser Punkte jedoch als unwahrscheinlich angesehen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Zur Zeit nicht quantifizierbar
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Stadt Bad Münstereifel hat einen Breitbandkoordinator installiert, der den Dialog zwischen
Bürger, Politik, Verwaltung, TK- Anbietern und anderen Interessensvertretern koordiniert und moderiert.
Der Breitbandbeauftrage formuliert und begleitet die Förderanträge der Stadt Bad Münstereifel
und übernimmt und koordiniert die in § 4 geforderten Unterstützungsleistungen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Die Sicherung der Mobilität und dem flächendeckenden Breitbandausbau sind von entscheidender
Bedeutung. Denn jede Entscheidung über eine Einrichtung der Daseinsvorsorge, ob Zentralisierung oder Dezentralisierung, hat für die Bürger immer Auswirkungen auf die Erreichbarkeit. Und
jeder fehlende oder in seiner Qualität unzureichende Breitbandanschluss verringert die Lebensqualität der Bürger und die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen und der Region.
7. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel stimmt über die Vereinbarung der Zusammenarbeit zum Ausbau der NGA- Breitbandversorgung im Kreis Euskirchen, einer gebündelten Abwicklung und Umsetzung des kreisweiten Breitbandprojektes zu.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Vertrag zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit
zum Ausbau der NGA-Breitbandversorgung mit dem Kreis Euskirchen zu unterzeichnen.