Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
125 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
02.03.17, 13:17
Aktualisiert
02.03.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.02.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 84-30-40
Nr. der Ratsdrucksache: 739-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
14.03.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Mietspiegel Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Ulrich Ley
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 739-X
1. Sachverhalt:
1.1
Rückblick
Im Jahre 1996 wurde erstmalig ein Mietspiegel (Stand: 01.03.1996) für Bad Münstereifel herausgegeben. Die damals festgesetzten Werte basierten auf dem Mietspiegel der Stadt Euskirchen
sowie einigen wenigen hier bekannten Daten. In der Folgezeit wurde in einem 2-Jahres-Rhythmus
eine Anpassung vorgenommen. Dabei wurden von der Rheinischen Immobilienbörse als Herausgeber der Haus- und Grundeigentümerverein Euskirchen, der Mieterverein Köln und die Stadt Bad
Münstereifel beteiligt. Im Rahmen der 2-jährigen Fortschreibungen wurden danach Werte angepasst und Gruppen neu gebildet, ohne hierfür über eine belastbare Datengrundlage zu verfügen.
Die Rheinische Immobilienbörse hat sich im Jahre 2005 aus der Federführung verabschiedet. Die
weiteren Fortschreibungen wurden bis zum Jahr 2012 zwischen den verbliebenen Partnern weiterhin abgestimmt, eine ortsbezogene Datenbasis fehlte jedoch nach wie vor.
Für die Fortschreibung des Mietspiegels Stadt Bad Münstereifel 2014 hatte die Verwaltung in Abstimmung mit dem Haus- und Grundbesitzerverein und dem Mieterverein eine breit angelegte Datenerhebung durchgeführt. Um eine möglichst große Zahl an Rückläufern zu bekommen, wurden
alle lokalen Medien sowie auch die Kontakte zu privaten Vermietern genutzt. Das Ergebnis waren
lediglich 15 Rückläufe, wobei diese auch Angaben über die Vermietung von Einfamilienhäusern
beinhalten, die in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden konnten. Diese mehr als
dürftige Datengrundlage führte dazu, dass 2014 keine Fortschreibung des Mietspiegels erfolgte.
Aufgrund entsprechender Ansprachen, insbesondere des Haus- und Grundstückseigentümervereins, wurde im Dezember 2016 eine neuerliche Datenerhebung durchgeführt. Auch hier erfolgte
eine intensive Medienarbeit und unmittelbare Kontaktaufnahme zu bekannten Vermietern. Die
wiederum geringe Anzahl von lediglich 20 Rückläufen für das gesamte Stadtgebiet bildet jedoch
keine repräsentative Grundlage für eine Fortschreibung des Mietspiegels, zumal nicht alle Rückläufe im Sinne einer Mietspiegel-Relevanz verwertbar sind.
Die Stadt Bad Münstereifel verfügt im Rahmen der Bewilligung von Wohngeld über Daten, wie z.B.
Wohngeldstatistiken. Diese sind jedoch für die Erstellung eines Mietspiegels nicht verwertbar, da
hierbei keine Unterscheidung zwischen frei finanzierten und öffentlich geförderten Wohnungen
getroffen wird und auch die Ausstattungsmerkmale der entsprechenden Wohnungen nicht hinterlegt sind. Zudem wäre hier die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Weiterverarbeitung zu klären.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass
-
sich die Mietpreisgestaltung im Stadtgebiet von Bad Münstereifel vorwiegend aus Angebot
und Nachfrage ergibt. Zudem gibt es im Stadtgebiet nur relativ wenige Wohnsiedlungen
oder Mehrfamilienhäuser, die für eine Datenerhebung letztlich relevant sind. Auch ist ein direkter Vergleich der Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes nur schwer möglich, da Baualtersklasse, Modernisierungen, Lage und Ausstattung der Wohnung maßgeblich für die
Mietpreisgestaltung sind,
-
insbesondere viele Eigentümer und Vermieter Vorbehalte gegen eine Preisgabe ihrer
schutzwürdigen Daten haben und
-
ein lokales Bedürfnis für die Fortschreibung des Mietspiegels sowohl auf der Eigentümer/Vermieterseite als auch beim Mieterverein und den Mieterinnen und Mietern zweifellos besteht. Die Fortschreibung des Mietspiegels macht jedoch nur Sinn, wenn dieser belastbare
Anhaltspunkte für die Festlegung der „ortsüblichen Miete“ bietet und sich nicht nur auf
überregional feststellbare Tendenzen stützt.
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1.2
Inhalt des Mietspiegels
Je nach örtlichen Gegebenheiten enthält ein Mietspiegel verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Ausprägungen, mit deren Hilfe die Eigenschaften einer Wohnung im Geltungsbereich des
Mietspiegels beschrieben werden und die bei der Abschätzung der üblichen Miete herangezogen
werden können. Der Mietspiegel für Bad Münstereifel aus dem Jahr 2012 ist zur Ansicht als Anlage beigefügt.
Kategorien eines Mietspiegels können z.B. sein:
Ortschaft, in der sich die Wohnung befindet
Lage des Wohnhauses (Verkehrslärm, ÖPNV-Anbindung, öffentliche Infrastruktur, Bebauungsdichte, Umgebungsvegetation usw.)
Baujahr des Wohnhauses
Qualität der Wohnungsausstattung (Ofen- oder Zentralheizung, Innen- oder Außentoilette,
Parkettboden, schalldämmende Fenster usw.)
Zustand im Hinblick auf sparsamen Energieverbrauch (Wärmeschutzverglasung, Wärmedämmung, Art der Beheizung etc.)
2. Rechtliche Würdigung
Um den unbestimmten Rechtsbegriff „ortsübliche Vergleichsmiete“ zu konkretisieren, wurde der
Mietspiegel als Begründungshilfe im Mieterhöhungsverfahren im Zuge der Reformierung des
Wohnraumkündigungsgesetzes im Jahr 1974 eingeführt.
Gemäß § 558c Abs. 2 BGB kann die Gemeinde einen Mietspiegel für den frei finanzierten Wohnungsmarkt aufstellen. Nach Abs. 4 sollen Gemeinden einen Mietspiegel erstellen und veröffentlichen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.
Zu unterscheiden sind der einfache (§ 558c BGB) und der qualifizierte (558d BGB) Mietspiegel. Der einfache Mietspiegel kann auf der Grundlage von Mietdaten oder anderen erhobenen
Daten erstellt werden und bindet die Gerichte nicht. Der qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d
Absatz 3 BGB hingegen wird auf der Basis wissenschaftlicher Grundsätze erstellt und erlaubt damit ein realistisches Bild der Wohn- und Mietensituation in einer Gemeinde. Er muss alle zwei Jahre aktualisiert und alle vier Jahre neu erstellt werden. Die Rechtsprechung unterstellt bei den Daten eines qualifizierten Mietspiegels die aktuelle Gültigkeit und stützt darauf auch richterliche Entscheidungen.
Ein Mietspiegel kann gemäß § 558c Abs. 1 BGB auch ohne Mitwirkung der Gemeinde im Einvernehmen der Verbände der Mieter- und Vermieterseite aufgestellt werden. Es steht dem Haus- und
Grundeigentümerverein Euskirchen und dem Mieterverein Köln somit frei, hier selbst initiativ zu
werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Datenerhebung und Fortschreibung des einfachen Mietspiegels verursacht überschaubaren
Verwaltungsaufwand.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
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Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Der demografische Wandel in Verbindung mit einer in den letzten Jahren festzustellenden „Landflucht“ hat dazu geführt, dass die Mieten insbesondere in den Höhengebietsorten des Stadtgebietes stagnieren, in Einzelfällen sogar geringfügig sinken. In der Erftschiene, insbesondere in den
Ortsteilen Bad Münstereifel, Iversheim, Eschweiler, Kalkar und Arloff-Kirspenich zeichnet sich allgemein, aber auch als Folge der Flüchtlingskrise, eine verstärkte Nachfrage nach (öffentlich gefördertem) Wohnraum ab.
7. Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, mangels ausreichender Datenlage auf eine Fortschreibung des Mietspiegels
2012 zu verzichten.