Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
02.03.17, 13:17
Aktualisiert
02.03.17, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.02.2017
- Die Bürgermeisterin Az:82
Nr. der Ratsdrucksache: 744-X
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Forstbetrieb" der Stadt Bad Münstereifel
07.03.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Abholzungen im Nöthener Wald
hier: Antrag der UWV-Fraktion vom 04.02.2017
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Berichterstatter/in: Herr Seifert/Herr Böltz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Forst
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 744-X
1. Sachverhalt:
Die Abteilung 148 D unterliegt dem Schutzstatus Landschaftsschutzgebiet nach LG-NW und ist im Landschaftsplan (LP) 04 „Bad Münstereifel“ (Festsetzungskarte Blatt Südwest) mit Stand vom Februar 2010
als L 2.2-7 abgebildet. Es trägt die Bezeichnung „Zingsheimer Wald“.
In der vom Kreis Euskirchen, Abt. 60.3 – Umwelt und Planung, erlassenen Satzung des LP ist als Schutzzweck u. a. das Gebiet zur Erhaltung eines großflächig, zusammenhängenden und landschaftsbildprägenden Waldareals mit hohem Laubholzanteil zu erhalten, zu entwickeln und zu pflegen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete festgesetzten, allgemeinen
Verbote sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und festgesetzte Maßnahmen.
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere die in der o. a. Satzung festgelegte ordnungsgemäße Forstwirtschaft (Unberührtheitsklausel).
Die Einhaltung dieser Bestimmung hat die Untere Forstbehörde am 15.02.2017 vor Ort geprüft. Die Stellungnahme der Unteren Forstbehörde ist angefügt. Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.
Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen kommen 2 weitere Selbstverpflichtungserklärungen der Stadt Bad
Münstereifel, die als Bewirtschaftungsgrundlagen sowohl in der beschlossenen Forsteinrichtung vom
04.12.2011 RD 557 IX/Z1 (2011-2021) als auch den daraus jährlich abgeleiteten und beschlossenen
Wirtschaftplänen zum Ausdruck kommen.
1) Grundsätze der Naturgemäßen Waldwirtschaft
2) PEFC-Zertifikat (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes (ehemalig PanEuropean Forest Certification)
2. Rechtliche Würdigung
a) Landesforstgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG),
Bekanntmachung der Neufassung vom 24. April 1980
b) Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft §§ 15 bis 42e
(Landschaftsgesetz – LG NW)
c) Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes §§ 6 bis 11(DVO-LG)
d) Satzung Kreis Euskirchen (LP gemäß § 16 Abs. 2 LG NW)
e) Mitteilung an den Ausschuss in der Sitzung vom 07.03.2002 zur Naturgemäßen Waldwirtschaft
und zur Festsetzung der Leitlinie für nachhaltige Waldbewirtschaftung im Rahmen PEFCZertifikat.
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Ziel der Naturgemäßen Waldwirtschaft ist die nachhaltige Erbringung ökonomischer, ökologischer und
soziokultureller Leistungen des Waldes für Eigentum und Gesellschaft im Rahmen der Sozialpflichtigkeit.
Für jeden Standort soll der nachhaltig optimale Ertrag möglichst kahlschlagsfrei erwirtschaftet werden
sowie die natürlich vorkommenden Arten und Lebensräume geschaffen und erhalten werden.
In diesem System Wald unterliegen die Lebensräume einem Wandel an Intensität und auch des Ortes, d.
h. wir haben es mit einem umlaufenden, dynamischen System zu tun, das eine flächenscharfe status-quo
konservierende Festlegung eines bestimmten Erhaltungszustandes über längere Zeit ausschließt. Die
Wahrnehmung von Bewirtschaftungsmaßnahmen kann dabei in der Bevölkerung subjektiv sein.
Seite 3 von Ratsdrucksache 744-X
In der Abt. 148 D ist daher im Rahmen der Naturgemäßen Waldwirtschaft durch den Lichtungshieb eine
Strukturvielfalt für licht- und wärmeliebende Arten geschaffen worden, welche aus der Naturwaldforschung im Rahmen des Mosaik-Zyklus-Konzeptes bekannt ist.
Zum anderen wurde in der Abt. 148 D nach dem ökonomischen Grundsatz und historischem Leitsatz vorgegangen: „Das Schlechte fällt zuerst, das Gute bleibt erhalten“. In diesem Zusammenhang wird der PEFC Leitsatz beachtet, dass Kahlschläge grundsätzlich unterlassen werden.
Der besagte Lichtungshieb hat eine Größe von ca. 0,4 ha und erfüllt nicht die Definition eines
Kahlschlages (Freiflächenklima, Randeffekte).
Im Wirtschaftsplan 2018 wird daher die künstliche Verjüngung mit standortsgerechten LichtLaubbaumarten den Schutzzweck und das Entwicklungsziel des o. a. Landschaftsschutzgebietes
unterstreichen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss stimmt der Aufforstung zu.