Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
223 kB
Datum
22.03.2017
Erstellt
09.03.17, 13:16
Aktualisiert
09.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksregierung Köln
Datum: 04.01.2017
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Seite 1 von 11
Gegen Empfangsbekenntnis
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
Marktstraße 1 1 - 1 5
53902 Bad Münstereifel
Aktenzeichen:
54-2-3.15-(4.1)-1-vMe
Auskunft erteilt:
Herr von Meer
joerg.vonm eer@ brk.nrw.de
Zimmer: K 431
Telefon: (0221) 1 4 7 -3 4 8 1
Fax: (0221) 1 4 7 -2 8 7 9
Abwasserbeseitigungskonzept (ABK)
(5. Fortschreibung 2 0 1 4 -2 0 1 9 )
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
Mein Schreiben vom 25.11.2014, Az.: w.o. (Anhörung zur Beanstandung)
Ihr Schreiben vom 28.11.2014, ohne Aktenzeichen und
vom 12.01.2015, Az.: SW 11
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
Telefonische Sprechzeiten:
m o .-d o .: 8:30 - 15:00 Uhr
BESCHEID
Besuchertag:
donnerstags: 8 :3 0 -1 5 :0 0 Uhr
(weitere Term ine nach
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) wird die
Fortschreibung Ihres ABK 2014 - 2019 beanstandet.
Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE34 3005 0000 0000 0965 60
BIC: W ELADEDDXXX
1. Niederschlaaswasserbeseitiqunq (Einleitstellen 13, 14 und 15)
Für die auf den Seiten 40 - 42 des ABK genannten Einleitungs
Zahlungsavise bitte an
Zentralebuchungsstelle®
brk.nrw.de
stellen hat die Behandlung des Niederschlagswassers (NSW) gemäß
den .Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trenn
verfahren' (Trennerlass) zu erfolgen. Dabei ist für die hier genannten
Hauptsitz:
Einleitungen innerhalb eines Gewerbegebietes zu beachten, dass
die im ABK vorgesehenen dezentralen Behandlungsmaßnahmen als
Alternative zur zentralen Behandlung rechtlich nicht zulässig sind.
Zeughausstr. 2-10,50667 Köln
Telefon: ( 0 2 2 1 ) 1 4 7 - 0
Fax: (0221) 1 4 7 -3 1 8 5
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@ brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirks reg ierung Köln
Datum: 04.01.2017
2. Reqenklärbecken Gilsdorf
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Für die auf Seite 23 des ABK genannten Einleitungsstelle hat die
Behandlung des Niederschlagswassers (NSW) durch ein Horizontalfilterbecken „naturnaher Bauart“ mit vorgeschalteter Rückhaltung zu
erfolgen (im wasserrechtlichen Bescheid vom 25.09.2008 festgelegt
und am 04.10.2010 gemäß § 58 (2) LWG genehmigt).
Die im ABK angedeuteten Alternativlösungen (dezentralen Behand
lungsmaßnahmen) sind rechtlich nicht zulässig.
O
Sachverhalt
Gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 LWG haben die Gemeinden das auf ihrem
Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Nach § 46
Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LWG sind die dazu notwendigen Abwasser
anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder
den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen.
Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet
c
sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Baumaßnahmen der
Gemeinde sind gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 LWG i.V.m. § 47
Absatz 2 Satz 1 LWG in einem ABK darzustellen.
Das für die Umwelt zuständige Ministerium bestimmt durch Ver
waltungsvorschrift, welche Angaben in das ABK zwingend aufzu
nehmen sind
und in welcher Form sie dargestellt werden. Zur
Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur
Sicherstellung der Erfüllung der gemeindlichen Pflichten nach § 46
Absatz 1 LWG, insbesondere der sich aus § 60 des Wasserhaushalts
gesetzes und § 56 WHG ergebenden Pflichten kann die zuständige
Wasserbehörde das Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden und
Maßnahmen
und
Fristen
festlegen, .wenn
die
Gemeinde
ohne
zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht
oder verzögert vorsieht.
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Datum: 04.01.2017
Wird von der zuständigen Behörde das ABK nicht innerhalb von sechs
Monaten beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit
der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen die Aufgaben nach § 46
LWG erfüllt werden. Im übrigen verweise ich auf die 'Verwaltungs
vorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitlgungskonzepte'
(Runderlass des MUNLV vom 08.08.2008).
C
Die Prüfung Ihres ABK hat fristgerecht stattgefunden, das Prüfergebnis
wurde Ihnen mit Schreiben vom 31.07.2014 mitgeteilt. Im Rahmen der
Ihnen eingeräumten Frist haben Sie mit Datum vom 27.10.2014 eine
Stellungnahme vorgelegt, in der Sie auf die offenen Punkte einge
gangen sind. Letztlich blieben von den offenen Punkten zwei ungeklärt
(NSW-Beseitigungen der Einleitstellen 13, 14 und 15 und in der
Ortslage Gilsdorf), woraufhin mit Datum vom 25.11.2014 fristgerecht
eine Anhörung zur Beanstandung erfolgte.
Im Rahmen der Anhörung haben Sie mit Datum vom 12.01.2015
Stellung genommen. Diese Stellungnahme habe ich im Prüfverfahren
der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen (UWB) mit der
O
Bitte um Prüfung vorgelegt. Die UWB hat dann mit Datum vom
20.04.2016 Stellung genommen.
Als abschließendes Ergebnis erfolgt nun die Beanstandung der beiden
eingangs genannten Punkte der NSW-Beseitigung. Der unüblich lange
Zeitraum der Beteiligung der Unteren Wasserbehörde und der letztlichen Bescheiderteilung ist in personellen Engpässen und der damit
verbundenen fachlichen Prioritätensetzung begründet. Darüber hinaus
hat die Mitarbeit an der Erstellung des EU-WasserrahmenrichtlinienBewirtschaftungsplanes 2014 und 2015 über längere Zeiträume erheb
liche Personalressourcen gebunden.
Zu den beanstandeten Punkten führe ich folgendes aus:
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Zu 1. Niederschlaqswasserbeseitiqunq (Einleitstellen 13, 14 und 15)
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Über die 3 Einleitstellen wird das NSW der gewerblich genutzten
Gebiete der Kölnerstraße, des Bendenwegs und der Josef-Jonas-Straße
eingeleitet. Im ABK haben Sie ordnungsgemäß die Einleitstellen als
behandlungsbedürftig gekennzeichnet, ohne abschließend die Art und
Weise der Behandlung zu konkretisieren. Sie haben stattdessen
mehrere Alternativlösungen skizziert (teilweises Umklemmen an das
Mischsystem, Behandlung und Einleitung über ein naturnahes Erd-
c
becken sowie der Einsatz dezentraler Behandlungsmethoden). Das im
ABK die Art der Behandlungsmaßnahme unkonkret bleiben kann, ist
zulässig, da es sich bei einem ABK nicht um eine Fachplanung handelt.
In den wasserrechtlichen Einzelverfahren ist von der zuständigen
Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.
In Ihrer Stellungnahme vom 27.10.2014 teilten Sie mit, dass Sie von den
im ABK genannten Alternativen die Behandlung mittels Filtersäcken
sowie das teilweise Umklemmen an das Mischsystem umsetzen wollen.
Lt. Angaben der UWB handelt es sich hierbei um 61 Einläufe.
c
Im Rahmen der Anhörung führten Sie aus, dass Sie ein Ingenieurbüro
beauftragt haben, um die Flächen nach ,Trennerlass‘ zu kategorisieren
und hätten daraufhin einen Plan erstellt.
Das Einzugsgebiet der ES 13 sei mit einem ,Standardfair im Sinne des
Erlasses vom 20.04.2012 des MKULNV vergleichbar. Das Gewerbe
bestünde
ausschließlich
aus
Verkaufsbetrieben,
lediglich
die
Straßenfläche sei in die Kat. Ilb eingestuft worden. Ihrer Auffassung
nach könne eine dezentrale Behandlung zur Anwendung kommen.
Bezirksregierung Köln
Die Situation im Einzugsgebiet der ES 14 sei ähnlich zu bewerten. Die
Fahrflächen eines produzierenden Betriebes soll an die Mischwasser
kanalisation angeschlossen werden. Darüber hinaus stamme das NSW
von Dachflächen und von befestigten Flächen. Ein kurzes Stück
öffentliche Fahrfläche (Bendenweg) könne dezentral mit Filtereinheiten
versehen werden.
Im Einzugsgebiet der ES 15 weisen 7 Betriebe Flächen auf, die der Kat.
O
III zuzuordnen sind. Diese würden an die Mischwasserkanalisation
angeschlossen. Das NSW der übrigen Flächen der Kat. Ilb sei geeignet,
G
dezentral behandelt zu werden. Der Bau einer zentralen Behandlung sei
nicht möglich, da sich im Bereich der Einleitstelle keine Flächen in Ihrem
Eigentum befinden.
Sie gehen davon aus, dass nach Umsetzung der vorgeschlagenen
Maßnahmen kein belastetes oder unaufbereitetes Niederschlagswasser
in Gewässer gelangt.
Die UWB stellt den Sachverhalt in ihrer Stellungnahme wie folgt dar:
Der UWB liegen Unterlagen aus dem Jahr 2010 vor, aktuellere Unter
lagen lägen nicht vor. Ihre Kategorisierung der Einzugsgebiete decke
sich nicht mit der Auffassung der UWB. Aus Sicht der UWB handele es
sich bei allen drei Bereichen um Gewerbegebiete, in denen eine
dezentrale Reinigung des NSW nicht trennerlasskonform sei.
Es handele sich in allen Einzugsgebieten um Flächen, auf denen
Gewerbe betrieben werde. Lediglich die Dachflächen könnten in Kat. Ila
eingestuft werden und ohne Vorbehandlung eingeleitet werden. Die
Fahr- und Parkflächen seinen überwiegend in Kat. Ilb und teilweise in
Kat. III einzustufen. Ein Einsatz von dezentralen Behandlungsverfahren
sei gemäß Runderlass vom 20.04.2012 ausgeschlossen. Die UWB weist
auch darauf hin, dass bereits im August 2010 wasserrechtliche Anträge
von Ihnen eingereicht wurden, diese aber zur Überarbeitung zurück
gegeben wurden (Grund: nicht trennerlasskonform).
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Bezirksregierung Köln
Datum: 04.01.2017
Abschließend bewerte ich den Sachverhalt wie folgt:
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Ich hatte bereits in meinem o.g. Schreiben vom 31.07.2014 darauf
hingewiesen, dass die Behandlung gemäß ,Trennerlass‘ (Rd.erlass vom
26.05.2004) zu erfolgen hat. Die möglichen Behandlungsverfahren
werden unter Ziffer 3 bzw. in Anlage 2 aufgeführt. Dazu zählen auch
dezentrale Anlagen, für die der Nachweis der Vergleichbarkeit geführt
wurde. Im Rahmen eines Untersuchungsvorhabens wurde die Ver
gleichbarkeit zentraler und dezentraler Anlagen am Beispiel von sechs
verschiedenen
C
dezentralen
Anlagen geführt.
Die
Ergebnisse der
Untersuchungen wurden vom MKULNV mit Erlass vom 20.04.2012
veröffentlicht. In dem Erlass wurde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Untersuchung in sog. „Standardfällen“ erfolgte, mithin also
nicht auf Sonderfälle übertragbar ist. Die Vergleichbarkeit der dezen
tralen Anlagen wurde also nicht für Gewerbegebiete und Wasser
schutzgebiete nachgewiesen, sie können in diesen Bereichen daher
nicht zum Einsatz kommen.
Es ist unstrittig, dass es sich für die konkret vorliegenden Bereiche der
Einleitstellen 13,14 und 15 um NSW von Flächen/Straßen von Gewerbe
betrieben handelt. Eine Vergleichbarkeit mit einem ,Standardfair be
zogen auf die Gleichwertigkeit dezentraler Anlagen mit zentralen An
lagen ist nicht gegeben. Lediglich die Dachflächen sind vom Ver
schmutzungsgrad so zu bewerten, dass sie ohne Vorbehandlung ein
geleitet werden können. Die Behandlung des NSW der übrigen Flächen
hat gemäß Trennerlass mit zentralen Anlagen zu erfolgen.
Zu 2. RKB Gilsdorf
Das NSW der Ortslage wird derzeit unbehandelt in den Eschweiler Bach
geleitet. Die Einleitung erfolgt innerhalb der Wasserschutzzone II. Eine
zentrale Behandlung des NSW ist daher erforderlich. Im ABK ist eine
entsprechende Maßnahme (Bau eines RKB als Horizontalfilter „natur
naher Bauart“ mit vorgeschalteter Rückhaltung) enthalten, jedoch
kündigen Sie an, mit der UWB nach Alternativen suchen zu wollen.
Bezirksregierung Köln
Im Rahmen der Anhörung führten Sie zur Thematik .Anforderungen an
Einleitungen innerhalb der Wasserschutzzone ll‘ aus, dass mit dem
Einbau eines Absperrschiebers schon in den ersten zwei Haltungen
eine Speicherkapazität von 28 m3 erreicht werden könne. Bis zur Mitte
der Ortslage Gilsdorf könnten weitere ca. 60 m3 gepeichert werden.
Größere Tankfahrzeuge dürften in Gilsdorf nicht fahren, da die Brücken
nur eine begrenzte Tragfähigkeit hätten.
Zum Thema ,Bachschwinden‘ geben Sie an, gebe es im Bereich
C
unterhalb der Einleitstelle keinen Nachweis. Die Wasserverluste bzw. mehrungen seien gering und ergäben sich aus dem natürlichen Bach
querschnitt. Die in einem Gutachten dargestellten Verluste seien in
keinster Weise ein Indikator für das Vorhandensein von Bachschwinden.
Darüber hinaus weisen Sie auf die Ausnahmetatbestände in der
Wasserschutzzonenverordnung hinsichtlich des Einleitverbotes hin und
verweisen auf den ,Trennerlass‘, der für schwach belastetes NSW von
befestigten Flächen mit schwachen Kfz-Verkehr Ausnahmen von der
zentralen Behandlungspflicht vorsehe. Diese Voraussetzungen sehen
Sie bei der Belastungssituation in Gilsdorf für gegeben an. Sie
bezweifeln, dass die Verschmutzung des NSW in Gilsdorf eine zentrale
Behandlung erforderlich mache. Nach Ihrer Auffassung beinhalte das
NSW geringe Mengen an Mineralöl und Kohlenwasserstoffen, jedoch
keine sauerstoffzehrenden Substanzen oder Nährstoffe, Schwermetalle
sowie organische Stoffe, wenn überhaupt nur in partikulärer und nicht in
gelöster Form. Sie sehen die Belastung als gering an.
Sie halten es für ausreichend das NSW dezentral mit Filtereinheiten zu
behandeln.
Die UWB verweist auch hier auf die Vorgaben des Trennerlasses und
führt aus, dass der Einsatz von dezentralen Behandlungsverfahren
ebenfalls gemäß Runderlass vom 20.04.2012 ausgeschlossen sei.
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Bezirks reg ierung Köln
Darüber hinaus liege die Einleitung im Bereich eines sehr klüftigen
Karstleiters. Die Wassergewinnungsanlage liege lediglich 1 Kilometer in
nord-östlicher Richtung. Die UWB weist darauf hin, dass bereits eine
Genehmigung für ein Regenklärbecken vorliege. Eine Befreiung von
den Regelungen der Wasserschutzzonenverordnung wird nur für die
zentrale Behandlungsanlage in Aussicht gestellt.
C
c
Abschließend bewerte ich den Sachverhalt wie folgt:
Wie oben bereits beschrieben, können die Filtereinsätze nicht als
vergleichbare Maßnahme innerhalb von Wasserschutzzonen eingesetzt
werden. Das heißt, wenn die Behandlung nicht durch einen kompletten
Anschluss an das Mischsystem erfolgen kann, ist das RKB als
Maßnahme entsprechend der erteilten Genehmigung im ABK zu
belassen und zeitnah umzusetzen.
Da für den Bau des RKB bereits mit Datum vom 04.10.2010 die Bauund Betriebsgenehmigung gemäß § 57 (2) LWG (früher § 58 (2) LWG)
erteilt wurde und nur für diese Maßnahme eine Befreiung von den
c
G
Reglungen der Wasserschutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt
wird, hat die Maßnahme im ABK zu verbleiben.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die von Ihnen beabsichtigte Umsetzung
von dezentralen Maßnahmen (Reinigung über Filtereinheiten) für die
Behandlung des NSW der genannten Einleitungen nicht die wasser
rechtlichen Vorgaben erfüllen. In den Einzugsgebieten ES 13, 14 und 15
(Gewerbegebiet) und in Gilsdorf (Wasserschutzzone II) ist der Einsatz
von dezentralen Behandlungsanlagen nicht trennerlasskonform. Dies
wird im Erlasss des MKULNV vom 20.04.2012 eindeutig dargelegt. Die
von Ihnen dargestellte Kategorisierung der ES 13, 14 und 15 ist nicht
nachvollziehbar.
Größe
und
Nutzung
der
gewerblichen
Flächen
erfordern eine Kategorisierung nach llb und teilweise III. Ein Einsatz von
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Seite ä von 11
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dezentralen Behandlungsanlagen scheidet somit aus (wasserrechtlich
nicht erlaubnisfähig).
Für die Ortslage Gilsdorf gilt, dass die Einleitung in der Wasser
schutzzone II ein erhöhtes Gefährdungspotenzial darstellt und deshalb
weitergehende Anforderungen erforderlich sind. Die Genehmigung des
Regenklärbeckens (in Form eines Horizontalfilters mit Rückhaltung)
trägt dieser Anforderung Rechnung. Der von Ihnen zitierte Trennerlass
beschreibt die Mindestanforderungen. Schon unter 1.1 .Grundsätze' des
Trennerlasses ist vorausgeschickt, dass die Anforderungen des Trenn
erlasses im Einzelfall zu verschärfen sind. Diese Situation ist bei
Einleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten gegeben.
Durch den einführenden Erlass des MKULNV vom 20.04.2012 zur Um
setzung des Trennerlasses durch den Einsatz von dezentralen Behand
lungsanlagen wurde bereits der Beurteilungsspielraum der Wasser
behörden eingeschränkt, in dem bestimmte Anwendungsbereiche von
vorneherein ausgeschlossen wurden, u.a. der Einsatz in Gewerbege
bieten und Wasserschutzgebieten. Diese Bereiche sind in den hier vor
liegenden Fällen betroffen. Insofern kann eine erlaubnisfähige, trenn
erlasskonforme NSW-Behandlung hier keine dezentralen Behandlungs
maßnahmen vorsehen.
Diese Anforderungen werden in vergleichbaren Fällen analog ange
wandt.
Die Verhältnismäßigkeit sehe ich gewahrt, da die geforderten Maß
nahmen den Regeln der Technik entsprechen und erwiesenermaßen
eine ausreichende Reinigung des NSW gewährleisten. Das bereits
genehmigte RKB in Gilsdorf (der Bescheid ist bestandskräftig) weicht
insofern von der Regel der Technik ab, als es sich um ein Becken in
Erdbauweise mit einer Behandlung über die belebte Bodenzone
handelt. Diese Behandlungsweise hat sich in Wasserschutzzonen
bewährt, da hiermit den erhöhten Anforderungen an den Schutz des
Trinkwassers
mit
einer
im
Vergleich
zu
einem
klassischen
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Retentionsbodenfilter kostengünstigeren
Bauweise gerecht werden
kann.
Zusammenfassend sehe ich es im Rahmen des mir gemäß § 47 Absatz
2 Satz 1 eingeräumten Ermessens als erforderlich an, dass die, wie von
mir ausgeführt, rechtlich unzulässigen .Alternativlösungen1 (dezentrale
Behandlungsmaßnahmen) aus dem ABK gestrichen werden.
f
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht
in 52070 Aachen, Adalbergsteinweg 92 (Im Justizzentrum), einzureichen
oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts
stelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der
Verordnung
über
den
elektronischen
Rechtsverkehr
bei
den
r— v
Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen -ER W O VG/ FG-vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548)
eingereicht werden. In diesem Fall muss das elektronische Dokument
mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signatur
gesetzes vom 16. 05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden
Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts
übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen 3 Abschriften beigefügt
werden.
Falls die Klage durch das Verschulden eines von Ihnen Bevoll
mächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden
Ihnen zugerechnet werden.
Datum: 04.01.2017
S e it e i o v o n n
Bezirks reg ierung Köln
Datum: 04.01.2017
Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere tech
nische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen
Voraussetzungen sind unterwww.egvp.de aufgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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