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Beschlussvorlage (Bescheid 04.01.2017)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
223 kB
Datum
22.03.2017
Erstellt
09.03.17, 13:16
Aktualisiert
09.03.17, 13:16

Inhalt der Datei

Bezirksregierung Köln Datum: 04.01.2017 Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Seite 1 von 11 Gegen Empfangsbekenntnis Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister Marktstraße 1 1 - 1 5 53902 Bad Münstereifel Aktenzeichen: 54-2-3.15-(4.1)-1-vMe Auskunft erteilt: Herr von Meer joerg.vonm eer@ brk.nrw.de Zimmer: K 431 Telefon: (0221) 1 4 7 -3 4 8 1 Fax: (0221) 1 4 7 -2 8 7 9 Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) (5. Fortschreibung 2 0 1 4 -2 0 1 9 ) Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 Mein Schreiben vom 25.11.2014, Az.: w.o. (Anhörung zur Beanstandung) Ihr Schreiben vom 28.11.2014, ohne Aktenzeichen und vom 12.01.2015, Az.: SW 11 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Telefonische Sprechzeiten: m o .-d o .: 8:30 - 15:00 Uhr BESCHEID Besuchertag: donnerstags: 8 :3 0 -1 5 :0 0 Uhr (weitere Term ine nach Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) wird die Fortschreibung Ihres ABK 2014 - 2019 beanstandet. Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE34 3005 0000 0000 0965 60 BIC: W ELADEDDXXX 1. Niederschlaaswasserbeseitiqunq (Einleitstellen 13, 14 und 15) Für die auf den Seiten 40 - 42 des ABK genannten Einleitungs­ Zahlungsavise bitte an Zentralebuchungsstelle® brk.nrw.de stellen hat die Behandlung des Niederschlagswassers (NSW) gemäß den .Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trenn­ verfahren' (Trennerlass) zu erfolgen. Dabei ist für die hier genannten Hauptsitz: Einleitungen innerhalb eines Gewerbegebietes zu beachten, dass die im ABK vorgesehenen dezentralen Behandlungsmaßnahmen als Alternative zur zentralen Behandlung rechtlich nicht zulässig sind. Zeughausstr. 2-10,50667 Köln Telefon: ( 0 2 2 1 ) 1 4 7 - 0 Fax: (0221) 1 4 7 -3 1 8 5 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@ brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirks reg ierung Köln Datum: 04.01.2017 2. Reqenklärbecken Gilsdorf Seite 2 von 11 Für die auf Seite 23 des ABK genannten Einleitungsstelle hat die Behandlung des Niederschlagswassers (NSW) durch ein Horizontalfilterbecken „naturnaher Bauart“ mit vorgeschalteter Rückhaltung zu erfolgen (im wasserrechtlichen Bescheid vom 25.09.2008 festgelegt und am 04.10.2010 gemäß § 58 (2) LWG genehmigt). Die im ABK angedeuteten Alternativlösungen (dezentralen Behand­ lungsmaßnahmen) sind rechtlich nicht zulässig. O Sachverhalt Gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 LWG haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LWG sind die dazu notwendigen Abwasser­ anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet c sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Baumaßnahmen der Gemeinde sind gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 LWG i.V.m. § 47 Absatz 2 Satz 1 LWG in einem ABK darzustellen. Das für die Umwelt zuständige Ministerium bestimmt durch Ver­ waltungsvorschrift, welche Angaben in das ABK zwingend aufzu­ nehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der gemeindlichen Pflichten nach § 46 Absatz 1 LWG, insbesondere der sich aus § 60 des Wasserhaushalts­ gesetzes und § 56 WHG ergebenden Pflichten kann die zuständige Wasserbehörde das Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, .wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Bezirksregierung Köln Datum: 04.01.2017 Wird von der zuständigen Behörde das ABK nicht innerhalb von sechs Monaten beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen die Aufgaben nach § 46 LWG erfüllt werden. Im übrigen verweise ich auf die 'Verwaltungs­ vorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitlgungskonzepte' (Runderlass des MUNLV vom 08.08.2008). C Die Prüfung Ihres ABK hat fristgerecht stattgefunden, das Prüfergebnis wurde Ihnen mit Schreiben vom 31.07.2014 mitgeteilt. Im Rahmen der Ihnen eingeräumten Frist haben Sie mit Datum vom 27.10.2014 eine Stellungnahme vorgelegt, in der Sie auf die offenen Punkte einge­ gangen sind. Letztlich blieben von den offenen Punkten zwei ungeklärt (NSW-Beseitigungen der Einleitstellen 13, 14 und 15 und in der Ortslage Gilsdorf), woraufhin mit Datum vom 25.11.2014 fristgerecht eine Anhörung zur Beanstandung erfolgte. Im Rahmen der Anhörung haben Sie mit Datum vom 12.01.2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme habe ich im Prüfverfahren der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen (UWB) mit der O Bitte um Prüfung vorgelegt. Die UWB hat dann mit Datum vom 20.04.2016 Stellung genommen. Als abschließendes Ergebnis erfolgt nun die Beanstandung der beiden eingangs genannten Punkte der NSW-Beseitigung. Der unüblich lange Zeitraum der Beteiligung der Unteren Wasserbehörde und der letztlichen Bescheiderteilung ist in personellen Engpässen und der damit verbundenen fachlichen Prioritätensetzung begründet. Darüber hinaus hat die Mitarbeit an der Erstellung des EU-WasserrahmenrichtlinienBewirtschaftungsplanes 2014 und 2015 über längere Zeiträume erheb­ liche Personalressourcen gebunden. Zu den beanstandeten Punkten führe ich folgendes aus: Seite 3 von 11 Bezirksregierung Köln Datum: 04.01.2017 Zu 1. Niederschlaqswasserbeseitiqunq (Einleitstellen 13, 14 und 15) Seite 4 von 11 Über die 3 Einleitstellen wird das NSW der gewerblich genutzten Gebiete der Kölnerstraße, des Bendenwegs und der Josef-Jonas-Straße eingeleitet. Im ABK haben Sie ordnungsgemäß die Einleitstellen als behandlungsbedürftig gekennzeichnet, ohne abschließend die Art und Weise der Behandlung zu konkretisieren. Sie haben stattdessen mehrere Alternativlösungen skizziert (teilweises Umklemmen an das Mischsystem, Behandlung und Einleitung über ein naturnahes Erd- c becken sowie der Einsatz dezentraler Behandlungsmethoden). Das im ABK die Art der Behandlungsmaßnahme unkonkret bleiben kann, ist zulässig, da es sich bei einem ABK nicht um eine Fachplanung handelt. In den wasserrechtlichen Einzelverfahren ist von der zuständigen Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. In Ihrer Stellungnahme vom 27.10.2014 teilten Sie mit, dass Sie von den im ABK genannten Alternativen die Behandlung mittels Filtersäcken sowie das teilweise Umklemmen an das Mischsystem umsetzen wollen. Lt. Angaben der UWB handelt es sich hierbei um 61 Einläufe. c Im Rahmen der Anhörung führten Sie aus, dass Sie ein Ingenieurbüro beauftragt haben, um die Flächen nach ,Trennerlass‘ zu kategorisieren und hätten daraufhin einen Plan erstellt. Das Einzugsgebiet der ES 13 sei mit einem ,Standardfair im Sinne des Erlasses vom 20.04.2012 des MKULNV vergleichbar. Das Gewerbe bestünde ausschließlich aus Verkaufsbetrieben, lediglich die Straßenfläche sei in die Kat. Ilb eingestuft worden. Ihrer Auffassung nach könne eine dezentrale Behandlung zur Anwendung kommen. Bezirksregierung Köln Die Situation im Einzugsgebiet der ES 14 sei ähnlich zu bewerten. Die Fahrflächen eines produzierenden Betriebes soll an die Mischwasser­ kanalisation angeschlossen werden. Darüber hinaus stamme das NSW von Dachflächen und von befestigten Flächen. Ein kurzes Stück öffentliche Fahrfläche (Bendenweg) könne dezentral mit Filtereinheiten versehen werden. Im Einzugsgebiet der ES 15 weisen 7 Betriebe Flächen auf, die der Kat. O III zuzuordnen sind. Diese würden an die Mischwasserkanalisation angeschlossen. Das NSW der übrigen Flächen der Kat. Ilb sei geeignet, G dezentral behandelt zu werden. Der Bau einer zentralen Behandlung sei nicht möglich, da sich im Bereich der Einleitstelle keine Flächen in Ihrem Eigentum befinden. Sie gehen davon aus, dass nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen kein belastetes oder unaufbereitetes Niederschlagswasser in Gewässer gelangt. Die UWB stellt den Sachverhalt in ihrer Stellungnahme wie folgt dar: Der UWB liegen Unterlagen aus dem Jahr 2010 vor, aktuellere Unter­ lagen lägen nicht vor. Ihre Kategorisierung der Einzugsgebiete decke sich nicht mit der Auffassung der UWB. Aus Sicht der UWB handele es sich bei allen drei Bereichen um Gewerbegebiete, in denen eine dezentrale Reinigung des NSW nicht trennerlasskonform sei. Es handele sich in allen Einzugsgebieten um Flächen, auf denen Gewerbe betrieben werde. Lediglich die Dachflächen könnten in Kat. Ila eingestuft werden und ohne Vorbehandlung eingeleitet werden. Die Fahr- und Parkflächen seinen überwiegend in Kat. Ilb und teilweise in Kat. III einzustufen. Ein Einsatz von dezentralen Behandlungsverfahren sei gemäß Runderlass vom 20.04.2012 ausgeschlossen. Die UWB weist auch darauf hin, dass bereits im August 2010 wasserrechtliche Anträge von Ihnen eingereicht wurden, diese aber zur Überarbeitung zurück­ gegeben wurden (Grund: nicht trennerlasskonform). Datum: 04.01.2017 Seite 5 von 11 Bezirksregierung Köln Datum: 04.01.2017 Abschließend bewerte ich den Sachverhalt wie folgt: Seite 6 von 11 Ich hatte bereits in meinem o.g. Schreiben vom 31.07.2014 darauf hingewiesen, dass die Behandlung gemäß ,Trennerlass‘ (Rd.erlass vom 26.05.2004) zu erfolgen hat. Die möglichen Behandlungsverfahren werden unter Ziffer 3 bzw. in Anlage 2 aufgeführt. Dazu zählen auch dezentrale Anlagen, für die der Nachweis der Vergleichbarkeit geführt wurde. Im Rahmen eines Untersuchungsvorhabens wurde die Ver­ gleichbarkeit zentraler und dezentraler Anlagen am Beispiel von sechs verschiedenen C dezentralen Anlagen geführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden vom MKULNV mit Erlass vom 20.04.2012 veröffentlicht. In dem Erlass wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Untersuchung in sog. „Standardfällen“ erfolgte, mithin also nicht auf Sonderfälle übertragbar ist. Die Vergleichbarkeit der dezen­ tralen Anlagen wurde also nicht für Gewerbegebiete und Wasser­ schutzgebiete nachgewiesen, sie können in diesen Bereichen daher nicht zum Einsatz kommen. Es ist unstrittig, dass es sich für die konkret vorliegenden Bereiche der Einleitstellen 13,14 und 15 um NSW von Flächen/Straßen von Gewerbe­ betrieben handelt. Eine Vergleichbarkeit mit einem ,Standardfair be­ zogen auf die Gleichwertigkeit dezentraler Anlagen mit zentralen An­ lagen ist nicht gegeben. Lediglich die Dachflächen sind vom Ver­ schmutzungsgrad so zu bewerten, dass sie ohne Vorbehandlung ein­ geleitet werden können. Die Behandlung des NSW der übrigen Flächen hat gemäß Trennerlass mit zentralen Anlagen zu erfolgen. Zu 2. RKB Gilsdorf Das NSW der Ortslage wird derzeit unbehandelt in den Eschweiler Bach geleitet. Die Einleitung erfolgt innerhalb der Wasserschutzzone II. Eine zentrale Behandlung des NSW ist daher erforderlich. Im ABK ist eine entsprechende Maßnahme (Bau eines RKB als Horizontalfilter „natur­ naher Bauart“ mit vorgeschalteter Rückhaltung) enthalten, jedoch kündigen Sie an, mit der UWB nach Alternativen suchen zu wollen. Bezirksregierung Köln Im Rahmen der Anhörung führten Sie zur Thematik .Anforderungen an Einleitungen innerhalb der Wasserschutzzone ll‘ aus, dass mit dem Einbau eines Absperrschiebers schon in den ersten zwei Haltungen eine Speicherkapazität von 28 m3 erreicht werden könne. Bis zur Mitte der Ortslage Gilsdorf könnten weitere ca. 60 m3 gepeichert werden. Größere Tankfahrzeuge dürften in Gilsdorf nicht fahren, da die Brücken nur eine begrenzte Tragfähigkeit hätten. Zum Thema ,Bachschwinden‘ geben Sie an, gebe es im Bereich C unterhalb der Einleitstelle keinen Nachweis. Die Wasserverluste bzw. mehrungen seien gering und ergäben sich aus dem natürlichen Bach­ querschnitt. Die in einem Gutachten dargestellten Verluste seien in keinster Weise ein Indikator für das Vorhandensein von Bachschwinden. Darüber hinaus weisen Sie auf die Ausnahmetatbestände in der Wasserschutzzonenverordnung hinsichtlich des Einleitverbotes hin und verweisen auf den ,Trennerlass‘, der für schwach belastetes NSW von befestigten Flächen mit schwachen Kfz-Verkehr Ausnahmen von der zentralen Behandlungspflicht vorsehe. Diese Voraussetzungen sehen Sie bei der Belastungssituation in Gilsdorf für gegeben an. Sie bezweifeln, dass die Verschmutzung des NSW in Gilsdorf eine zentrale Behandlung erforderlich mache. Nach Ihrer Auffassung beinhalte das NSW geringe Mengen an Mineralöl und Kohlenwasserstoffen, jedoch keine sauerstoffzehrenden Substanzen oder Nährstoffe, Schwermetalle sowie organische Stoffe, wenn überhaupt nur in partikulärer und nicht in gelöster Form. Sie sehen die Belastung als gering an. Sie halten es für ausreichend das NSW dezentral mit Filtereinheiten zu behandeln. Die UWB verweist auch hier auf die Vorgaben des Trennerlasses und führt aus, dass der Einsatz von dezentralen Behandlungsverfahren ebenfalls gemäß Runderlass vom 20.04.2012 ausgeschlossen sei. Datum: 04.01.2017 Seite 7 von 11 Bezirks reg ierung Köln Darüber hinaus liege die Einleitung im Bereich eines sehr klüftigen Karstleiters. Die Wassergewinnungsanlage liege lediglich 1 Kilometer in nord-östlicher Richtung. Die UWB weist darauf hin, dass bereits eine Genehmigung für ein Regenklärbecken vorliege. Eine Befreiung von den Regelungen der Wasserschutzzonenverordnung wird nur für die zentrale Behandlungsanlage in Aussicht gestellt. C c Abschließend bewerte ich den Sachverhalt wie folgt: Wie oben bereits beschrieben, können die Filtereinsätze nicht als vergleichbare Maßnahme innerhalb von Wasserschutzzonen eingesetzt werden. Das heißt, wenn die Behandlung nicht durch einen kompletten Anschluss an das Mischsystem erfolgen kann, ist das RKB als Maßnahme entsprechend der erteilten Genehmigung im ABK zu belassen und zeitnah umzusetzen. Da für den Bau des RKB bereits mit Datum vom 04.10.2010 die Bauund Betriebsgenehmigung gemäß § 57 (2) LWG (früher § 58 (2) LWG) erteilt wurde und nur für diese Maßnahme eine Befreiung von den c G Reglungen der Wasserschutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt wird, hat die Maßnahme im ABK zu verbleiben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die von Ihnen beabsichtigte Umsetzung von dezentralen Maßnahmen (Reinigung über Filtereinheiten) für die Behandlung des NSW der genannten Einleitungen nicht die wasser­ rechtlichen Vorgaben erfüllen. In den Einzugsgebieten ES 13, 14 und 15 (Gewerbegebiet) und in Gilsdorf (Wasserschutzzone II) ist der Einsatz von dezentralen Behandlungsanlagen nicht trennerlasskonform. Dies wird im Erlasss des MKULNV vom 20.04.2012 eindeutig dargelegt. Die von Ihnen dargestellte Kategorisierung der ES 13, 14 und 15 ist nicht nachvollziehbar. Größe und Nutzung der gewerblichen Flächen erfordern eine Kategorisierung nach llb und teilweise III. Ein Einsatz von Datum: 04.01.2017 Seite ä von 11 Bezirksregierung Köln dezentralen Behandlungsanlagen scheidet somit aus (wasserrechtlich nicht erlaubnisfähig). Für die Ortslage Gilsdorf gilt, dass die Einleitung in der Wasser­ schutzzone II ein erhöhtes Gefährdungspotenzial darstellt und deshalb weitergehende Anforderungen erforderlich sind. Die Genehmigung des Regenklärbeckens (in Form eines Horizontalfilters mit Rückhaltung) trägt dieser Anforderung Rechnung. Der von Ihnen zitierte Trennerlass beschreibt die Mindestanforderungen. Schon unter 1.1 .Grundsätze' des Trennerlasses ist vorausgeschickt, dass die Anforderungen des Trenn­ erlasses im Einzelfall zu verschärfen sind. Diese Situation ist bei Einleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten gegeben. Durch den einführenden Erlass des MKULNV vom 20.04.2012 zur Um­ setzung des Trennerlasses durch den Einsatz von dezentralen Behand­ lungsanlagen wurde bereits der Beurteilungsspielraum der Wasser­ behörden eingeschränkt, in dem bestimmte Anwendungsbereiche von vorneherein ausgeschlossen wurden, u.a. der Einsatz in Gewerbege­ bieten und Wasserschutzgebieten. Diese Bereiche sind in den hier vor­ liegenden Fällen betroffen. Insofern kann eine erlaubnisfähige, trenn­ erlasskonforme NSW-Behandlung hier keine dezentralen Behandlungs­ maßnahmen vorsehen. Diese Anforderungen werden in vergleichbaren Fällen analog ange­ wandt. Die Verhältnismäßigkeit sehe ich gewahrt, da die geforderten Maß­ nahmen den Regeln der Technik entsprechen und erwiesenermaßen eine ausreichende Reinigung des NSW gewährleisten. Das bereits genehmigte RKB in Gilsdorf (der Bescheid ist bestandskräftig) weicht insofern von der Regel der Technik ab, als es sich um ein Becken in Erdbauweise mit einer Behandlung über die belebte Bodenzone handelt. Diese Behandlungsweise hat sich in Wasserschutzzonen bewährt, da hiermit den erhöhten Anforderungen an den Schutz des Trinkwassers mit einer im Vergleich zu einem klassischen Datum: 04.01.2017 Seite 9 von 11 Bezirksregierung Köln Retentionsbodenfilter kostengünstigeren Bauweise gerecht werden kann. Zusammenfassend sehe ich es im Rahmen des mir gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 eingeräumten Ermessens als erforderlich an, dass die, wie von mir ausgeführt, rechtlich unzulässigen .Alternativlösungen1 (dezentrale Behandlungsmaßnahmen) aus dem ABK gestrichen werden. f Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht in 52070 Aachen, Adalbergsteinweg 92 (Im Justizzentrum), einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts­ stelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den r— v Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen -ER W O VG/ FG-vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden. In diesem Fall muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signatur­ gesetzes vom 16. 05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen 3 Abschriften beigefügt werden. Falls die Klage durch das Verschulden eines von Ihnen Bevoll­ mächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Datum: 04.01.2017 S e it e i o v o n n Bezirks reg ierung Köln Datum: 04.01.2017 Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere tech­ nische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unterwww.egvp.de aufgeführt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Seite 11 von 11