Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
92 kB
Datum
22.03.2017
Erstellt
09.03.17, 13:16
Aktualisiert
09.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
- Der Bürgermeister Az: SW 11
Bad Münstereifel, den 07.11.2013
Nr. der Ratsdrucksache: 1178-IX/Z-2
Beratungsfolge
Termin
Rat
12.11.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Abwasserbeseitigungskonzept 2014 - 2019
hier: Fortschreibung
Berichterstatter: Herr Wassong
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushalts
rechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
(■)
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
__________________ € jährlich
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen
( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1178-IX/Z-2
1. Sachverhalt:
Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2013 nach eingehender Beratung die Emp
fehlung ausgesprochen, dass Abwasserbeseitigungskonzept 2014-2018 zu beschließen, aber aus
Satz 2 die Wörter „im Einzelfall“ zu streichen, um damit zu verdeutlichen, dass sich der Vorbehalt
(nachträglicher) Abweichungen vom Abwasserbeseitigungskonzept nicht auf Einzelmaßnahmen
beschränken soll, sondern alle aufgelisteten Abwassermaßnahmen erfasst.
Diese Empfehlung ist in den abgedruckten Beschlussvorschlag übernommen.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe Ursprungsvorlage RD 1178-IX
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Ursprungsvorlage RD 1178-IX
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Ursprungsvorlage RD 1178-IX
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, die Fortschreibung zum ABK 2014 -2019 der Bezirksregierung Köln zwecks
Zustimmung vorzulegen.
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel behält sich jedoch vor, bei der Umsetzung der Maßnahmen
ggfls. Abweichungen zu beantragen.
Rechtsnormen zur Erstellung Abwasserneseitigungskonzept
Nach § 53 Landeswassergesetz ( LWG ) NRW „Pflicht zur Abwasserbeseitigung“
werden Gemeinden im § 53, Abs.1, Pkt 7 verpflichtet, ein Abwasserbeseitigungskonzept
nach Maßgabe der Absätze 1a und 1b vorzulegen.
(1a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1, Nr. 7 legen die Gemeinden der
zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung
sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4
erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand
von sechs Jahren erneut vorzulegen. Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich
aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e
ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die
Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen
sind.
i
(1b) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig
in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und
der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Dabei sind die Auswirkungen auf die
bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die
oberirdischen Gewässer darzustellen.
Nach altem und neuen LWG sind die Gemeinden verpflichtet, die Abwasseranlagen (Kanäle
und Bauwerke) nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan, neu
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwV Abw NRW 2013) zu überwachen. Der
Überwachungsumfang wird in § 2 der SüwV Kan festgelegt. Hiernach ist das Kanalnetz nach
der Erstbefahrung alle 15 Jahre komplett, jährlich jedoch min. 5 %, zu befahren. Die
Befahrung ist auszuwerten und wird über den jährlich der BZR abzugebenden
Selbstüberwachungsbericht dokumentiert. In jedem Selbstüberwachungsbericht werden die
befahrenen Kanalhaltungen, die festgestellten Schäden nach Schadensklassen und die
erfolgten Sanierungen aufgeführt. Die BZR hat also, nach Auswertung der
Selbstüberwachungsberichte,
Kontrolle über die Schäden des Kanalnetzes, über den
Sanierungsaufwand und den Sanierungszustand.
Die bei der Befahrung nach SüwV Kann festgestellten Schäden bilden das Grundgerüst für
die Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes.
Wie in § 53 1b gefordert, ist auch die Niederschlagswasserbeseitigung zu erklären. Hier
werden vor allem die Auswirkungen auf Gewässer und das Grundwasser betrachtet. Um
eine genehmigungsfähige
Niederschlagswasserbeseitigung betreiben zu können, sind
Erlasse und Richtlinien einzuhalten. Dies sind insbesondere
die Europäische Wasserrah
menrichtlinie ( WRRL ), der Trennerlass und Merkblätter, wie BWK M3. ( Bund der
Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau „Ableitung von
immissionsonentierten Anforderungen an Misch- und Niederschlagswassereinleitungen unter
Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse“ ). Ist der Ökologische Zustand der Einleitstelle nach
den v.g. Vorgaben festgestellt und der Belastungsgrad des Niederschlagswassers bekannt,
werden die Maßnahmen für eine genehmigte Niederschlagswasserbeseitigung durch die
Behörde festgelegt. Diese Maßnahmen sind dann wiederum Bestandteil des ABK. Werden
die Maßnahmen nicht umgesetzt, wird keine Einleitgenehmigung erteilt oder verlängert.