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Beschlussvorlage (RD 1178-IX Z2)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
92 kB
Datum
22.03.2017
Erstellt
09.03.17, 13:16
Aktualisiert
09.03.17, 13:16
Beschlussvorlage (RD 1178-IX Z2) Beschlussvorlage (RD 1178-IX Z2) Beschlussvorlage (RD 1178-IX Z2)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister Az: SW 11 Bad Münstereifel, den 07.11.2013 Nr. der Ratsdrucksache: 1178-IX/Z-2 Beratungsfolge Termin Rat 12.11.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Abwasserbeseitigungskonzept 2014 - 2019 hier: Fortschreibung Berichterstatter: Herr Wassong ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushalts­ rechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft (X) Anlagen sind beigefügt (■) ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein __________________ € jährlich ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1178-IX/Z-2 1. Sachverhalt: Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2013 nach eingehender Beratung die Emp­ fehlung ausgesprochen, dass Abwasserbeseitigungskonzept 2014-2018 zu beschließen, aber aus Satz 2 die Wörter „im Einzelfall“ zu streichen, um damit zu verdeutlichen, dass sich der Vorbehalt (nachträglicher) Abweichungen vom Abwasserbeseitigungskonzept nicht auf Einzelmaßnahmen beschränken soll, sondern alle aufgelisteten Abwassermaßnahmen erfasst. Diese Empfehlung ist in den abgedruckten Beschlussvorschlag übernommen. 2. Rechtliche Würdigung Siehe Ursprungsvorlage RD 1178-IX 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Ursprungsvorlage RD 1178-IX 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Ursprungsvorlage RD 1178-IX 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, die Fortschreibung zum ABK 2014 -2019 der Bezirksregierung Köln zwecks Zustimmung vorzulegen. Der Rat der Stadt Bad Münstereifel behält sich jedoch vor, bei der Umsetzung der Maßnahmen ggfls. Abweichungen zu beantragen. Rechtsnormen zur Erstellung Abwasserneseitigungskonzept Nach § 53 Landeswassergesetz ( LWG ) NRW „Pflicht zur Abwasserbeseitigung“ werden Gemeinden im § 53, Abs.1, Pkt 7 verpflichtet, ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe der Absätze 1a und 1b vorzulegen. (1a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1, Nr. 7 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind. i (1b) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen. Nach altem und neuen LWG sind die Gemeinden verpflichtet, die Abwasseranlagen (Kanäle und Bauwerke) nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan, neu Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwV Abw NRW 2013) zu überwachen. Der Überwachungsumfang wird in § 2 der SüwV Kan festgelegt. Hiernach ist das Kanalnetz nach der Erstbefahrung alle 15 Jahre komplett, jährlich jedoch min. 5 %, zu befahren. Die Befahrung ist auszuwerten und wird über den jährlich der BZR abzugebenden Selbstüberwachungsbericht dokumentiert. In jedem Selbstüberwachungsbericht werden die befahrenen Kanalhaltungen, die festgestellten Schäden nach Schadensklassen und die erfolgten Sanierungen aufgeführt. Die BZR hat also, nach Auswertung der Selbstüberwachungsberichte, Kontrolle über die Schäden des Kanalnetzes, über den Sanierungsaufwand und den Sanierungszustand. Die bei der Befahrung nach SüwV Kann festgestellten Schäden bilden das Grundgerüst für die Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes. Wie in § 53 1b gefordert, ist auch die Niederschlagswasserbeseitigung zu erklären. Hier werden vor allem die Auswirkungen auf Gewässer und das Grundwasser betrachtet. Um eine genehmigungsfähige Niederschlagswasserbeseitigung betreiben zu können, sind Erlasse und Richtlinien einzuhalten. Dies sind insbesondere die Europäische Wasserrah­ menrichtlinie ( WRRL ), der Trennerlass und Merkblätter, wie BWK M3. ( Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau „Ableitung von immissionsonentierten Anforderungen an Misch- und Niederschlagswassereinleitungen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse“ ). Ist der Ökologische Zustand der Einleitstelle nach den v.g. Vorgaben festgestellt und der Belastungsgrad des Niederschlagswassers bekannt, werden die Maßnahmen für eine genehmigte Niederschlagswasserbeseitigung durch die Behörde festgelegt. Diese Maßnahmen sind dann wiederum Bestandteil des ABK. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt, wird keine Einleitgenehmigung erteilt oder verlängert.