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Beschlussvorlage (Anlage 3 - RD 685-X - Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
1,5 MB
Datum
29.11.2016
Erstellt
17.11.16, 13:17
Aktualisiert
17.11.16, 13:17

Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Teilbereich des Flurstückes Gem. Mutscheid, Flur 16, Flurstück Nr. 129 - Ohlerath, Hoffmannstraße - BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT Entwurf Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Teil A. 1.0 2.0 3.0 3.1 3.2 3.3 4.0 5.0 5.1 5.2 5.3 Teil B. 1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 4.0 4.1 4.2 5.0 6.0 7.0 8.0 Städtebauliche Begründung .......................................... 2 Rechtsgrundlagen ...................................................................... 2 Ausgangslage / Problemdarstellung ............................................. 2 Übergeordnete Planungen .......................................................... 3 Landesplanung .......................................................................... 3 Flächennutzungsplan ................................................................. 3 Landschaftsplan ......................................................................... 3 Inhalt der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes ..................... 4 Auswirkungen der Planung ......................................................... 4 Städtebauliche Auswirkungen ..................................................... 4 Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung............................. 4 Umweltauswirkungen / Umweltbericht .......................................... 4 Umweltbericht ................................................................. 5 Allgemeines ............................................................................... 5 Beschreibung des Projektes ........................................................ 5 Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Planung ........................ 5 Standort des Vorhabens ............................................................. 6 Planerische Bindungen ............................................................... 6 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................ 6 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Einwirkungsbereich der Planung .................................................. 7 Naturräumliche Grundlagen ........................................................ 7 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch ................ 7 Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................... 8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden............................ 9 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ......... 10 Schutzgut Klima / Luft ............................................................... 10 Schutzgut Landschafts- / Ortsbild .............................................. 10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................... 10 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung10 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ........................................................ 10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen .................... 10 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes . 11 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen ................... Lösungsmöglichkeiten .............................................................. 11 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ........................................................... 11 Abschließende Zusammenfassung und Bewertung ..................... 11 1 Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil A. 1.0 • • • • • 2.0 2 Städtebauliche Begründung Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) Ausgangslage / Problemdarstellung Der Änderungsbereich umfasst Teilbereiche des Grundstücks Gemarkung Mutscheid, Flur 16, Nr. 129 in einem Umfang von rd. 850 qm. Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich der 29. Änderung Der von der geplanten Änderung betroffene Bereich des Flurstückes liegt gemäß § 35 BauGB im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Landschaftsschutz liegt für diesen Bereich nicht vor. Die Erschließung ist sichergestellt. Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 3 Die Grundstückeigentümer / Antragsteller beabsichtigen, dass in dem v.g. Bereich bereits vorhandene landwirtschaftliche Gebäude in Wohnraum für den Eigenbedarf, nämlich die erwachsenen Kinder, umzubauen. Geplant ist, das vorhandene Pultdach in seiner bisherigen Ausrichtung um 180° zu drehen, wobei dann eine Erhöhung der westlich (in Richtung freies Feld) gelegenen Gebäudeseite erforderlich wird. Es ergibt sich in diesem Bereich eine maximale Gebäudehöhe von 4,5 m über natürlichem Gelände. Die östlich gelegene Gebäudeseite bleibt mit derzeit 3,50 bis 4,0 m Bestandshöhe unverändert bzw. könnte geringfügig (für Dachdämmung, u. ä.) erhöht werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Genehmigung des Vorhabens zu schaffen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes von landwirtschaftlicher Nutzfläche in Dorfgebiet (MD) erforderlich. Im Weiteren soll die Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ohlerath (Ergänzungssatzung) gem. § 34 BauGB erweitert werden. 3.0 Übergeordnete Planungen 3.1 Landesplanung Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt - Region Aachen -, 2003. Der Ortsteil Ohlerath ist im gültigen Regionalplan nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, d.h. es handelt sich nach der Definition der Landesplanung um einen so genannten Ort im Freiraum. Die bauliche Entwicklung ist daher vorrangig auf den Eigenbedarf der Bevölkerung abzustellen. 3.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist der geplante Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine bei der Bezirksregierung Köln gestellte landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zwischenzeitlich positiv beschieden. Auszug aus dem Flächennutzungsplan Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 4 3.3 Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Bad Münstereifel. Das Gebiet ist nicht mit einer Schutzgebietsausweisung belegt. Auszug aus dem Landschaftsplan 4.0 Inhalt der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Die 29. Flächennutzungsplanänderung beinhaltet gemäß § 5 Abs.2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO die Änderung der derzeit gültigen Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in die Darstellung „Dorfgebiet“. 5.0 Auswirkungen der Planung 5.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit der Ergänzungssatzung für diesen Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung eins landwirtschaftlichen Gebäudes, angrenzend an den bestehenden Siedlungszusammenhang, geschaffen werden. Negative Auswirkungen auf die vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung sind nicht zu erwarten. 5.2 Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität erfolgt über die Anschlüsse an die bestehenden Leitungsnetze. Gleiches gilt für die Kanalisation. 5.3 Umweltauswirkungen / Umweltbericht Die detaillierten Auswirkungen auf die Umwelt werden im Rahmen des gemäß § 2a BauGB erarbeiteten Umweltberichtes, der gesonderter Teil dieser Begründung ist, ermittelt, beschrieben und bewertet. Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil B. 1. 5 Umweltbericht Allgemeines Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet: • Mensch (incl. menschlicher Gesundheit) • Pflanzen und Tiere • Boden / Wasser • Klima / Luft • Landschaftsbild / Erholung • Kultur- und sonstige Sachgüter • Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Planbegründung, dessen Aufbau durch die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgegeben ist. 2. Beschreibung des Projektes 2.1 Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Planung Die Antragsteller beabsichtigen, ein vorhandenes landwirtschaftliches Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung Mutscheid, Flur 16, Flurstück 129 in Wohnraum für den Eigenbedarf umzubauen. Angestrebt wird, das vorhandene Pultdach in seiner bisherigen Ausrichtung um 180° zu drehen, wobei dann eine Erhöhung der westlich (in Richtung freies Feld) gelegenen Gebäudeseite erforderlich wird. Es ergibt sich in diesem Bereich eine maximale Gebäudehöhe von bis zu 4,5 m über natürlichem Gelände. Die östlich gelegene Gebäudeseite bleibt mit derzeit 3,50 bis 4,0 m Bestandshöhe unverändert bzw. könnte geringfügig (für Dachdämmung, u. ä.) erhöht werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Genehmigung des Vorhabens zu schaffen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes von bisher landwirtschaftlicher Nutzfläche in Dorfgebiet (MD) erforderlich. Im Weiteren soll die Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ohlerath (Ergänzungssatzung) gem. § 34 BauGB erweitert werden. Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 6 2.2 Standort des Vorhabens Der Änderungsbereich umfasst Teilbereiche des Grundstücks Gemarkung Mutscheid, Flur 16, Nr. 129 in einem Umfang von rd. 850 qm. 2.3 Planerische Bindungen Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt - Region Aachen -, 2003. Der Ortsteil Ohlerath ist im gültigen Regionalplan nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, d.h. es handelt sich nach der Definition der Landesplanung um einen so genannten Ort im Freiraum. Die bauliche Entwicklung ist daher vorrangig auf den Eigenbedarf der Bevölkerung abzustellen. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist der geplante Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Bad Münstereifel. Das Gebiet ist nicht mit einer Schutzgebietsausweisung belegt. 2.4 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Baugesetzbuch (BauGB): Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, Festsetzungen von Maßnahmen die dem Klimawandel entgegenwirken als auch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen. Landschaftsgesetz (LG): Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG): Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 7 der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG): Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. 3.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Einwirkungsbereich der Planung 3.1 Naturräumliche Grundlagen Das Plangebiet liegt im Naturpark NTP-008 „Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes VennEifel“ (7680300) und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG 5407-0001 „Mutscheider Hochfläche“ (7680110). Die Ortslage ist ausgegrenzt und unterliegt keiner Schutzausweisung. In ca. 900 m Luftlinie im Westen verläuft das Naturschutzgebiet EU-164 NSG „Broemmersbach“ (7680100). Schutzgebiet von europäischem Interesse, Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiete liegen nicht in unmittelbarer Nähe. Luftbild © Geobasis.NRW 3.2 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch Bestand: Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich / infrastrukturelle Funktionen (z.B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung. Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 8 Prognose: Durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet, da lediglich ein bestehendes landwirtschaftliches Gebäude umgenutzt werden soll. Für die geplante zukünftige Wohnnutzung an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich besteht ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres Rücksichtnahmegebot gegenüber Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z. B. Landwirtschaft. Maßnahmen: Keine Maßnahmen auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung erforderlich. 3.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen Der Änderungsbereich ist heute bereits baulich, durch das landwirtschaftliche Gebäude, genutzt. Nachhaltige Eingriffe in Natur und Landschaft werden somit nicht vorbereitet. Blick auf das Gebäude von Westen und Osten Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 9 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Dipl.-Geogr. Ute Lomb, Bonn). Die Artenschutzprüfung (ASP) orientiert sich an der Handlungsempfehlung des MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) & MUNLV (Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. In Stufe I (Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich“. Der Umbau des landwirtschaftlichen Gebäudes, Stallung sowie Futterlager, zu Wohnzwecken beansprucht keine zusätzlichen Flächen. Die Wohnnutzung erfordert das Drehen des Pultdaches um 180°. Da keine Vegetation, Bäume, Sträucher, Säume, Grün- oder Ackerland, von der Planung berührt werden, konzentriert sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf landwirtschaftliche Gebäude. Anlässlich des Ortstermins wurde es auf eine Quartiersnutzung durch Vögel oder Fledermäuse untersucht und die Auftraggeber befragt. Fazit Das Bauvorhaben in der Ortslage Ohlerath, Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken wurde im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1 untersucht und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Es wurde ein Ortstermin am 09.09.2016 wahrgenommen. Die Liste der zu erwartenden planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das MTB 55071 „Hönningen“ und die im Naturraum Eifel zu erwartenden, gefährdeten Rote Liste Arten wurden überprüft. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass von dem Bauvorhaben kein Verstoß im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst wird. (Die Artenschutzrechtliche Prüfung ist Anlage zu den Verfahrensunterlagen). Mit Einreichung des Bauantrages ist die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit nochmals zu verifizieren. 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden Bestand: Für den Änderungsbereich liegen keine Eintragungen in dem gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu führenden Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen vor. Für das Plangebiet liegt keine Ausweisung für schutzwürdige Böden vor. Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 10 Prognose: Da durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Eingriffe in den Boden vorbereitet werden, werden keine umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erwartet. 3.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser Durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erwartet. 3.6 Schutzgut Klima / Luft Durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft erwartet. 3.7 Schutzgut Landschafts- / Ortsbild Durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild erwartet. 3.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter erwartet. 4.0 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung 4.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bzw. des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt durch die gedankliche Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie den weiteren Schutzgütern. Mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes im Außenbereich geschaffen werden. Damit soll eine wohnbauliche Nutzung für die erwachsenen Kinder der Antragsteller ermöglicht werden. Eine zusätzliche Versiegelung ist nicht geplant. Bei einem Verzicht auf die Umnutzung des Gebäudes würde dieses weiterhin leer stehen. Ggfs. würden an anderer Stelle Neuversiegelungen stattfinden. 4.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen Ein Eingriff in Natur und Landschaft findet nicht statt. Ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 - 3 durch das Vorhaben wird ausgeschlossen. Stadt Bad Münstereifel / 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 11 Ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 durch das Vorhaben wird ausgeschlossen. Es wurden keine Pflanzen der besonders geschützten Arten festgestellt. 5.0 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes sind nicht zu beschreiben. 6.0 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Entfällt aufgrund der funktionalen Zuordnung. 7.0 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Eine Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt erfolgt im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht. 8.0 Abschließende Zusammenfassung und Bewertung Mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel soll für einen Teilbereich des Grundstücks Gemarkung Mutscheid, Flur 16, Flurstück 129 die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Dorfgebiet“ zu ändern. Geplant ist der Ausbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Wohnraum. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Genehmigung des Vorhabens zu schaffen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Im Weiteren soll die Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ohlerath (Ergänzungssatzung) gem. § 34 BauGB erweitert werden. Schutzwürdige Biotope oder städtische Biotopverbundflächen sind von den Änderungsabsichten nicht betroffen. Hinweise auf das Vorkommen von Lebens- oder Ruhestätten gesetzlich geschützter, planungsrelevanter oder gefährdeter Arten liegen für die Änderungsbereiche nicht vor. Die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden insgesamt als nicht erheblich eingestuft. aufgestellt: Bad Münstereifel, November 2016