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Beschlussvorlage (Begründung und Umweltbericht)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
151 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung -Teilgebiet an der OeppenstraßeBegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und Umweltbericht gemäß § 2a Abs. 2 BauGB Stand: 28. Februar 2007 INHALTSVERZEICHNIS 1. Begründung 1.1. Geltungsbereich 4 4 1.2. Vorhandene und umgebende Situation, planungsrechtliche Vorgaben 4 1.3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 5 1.4. Auswahl des Vorhabenstandortes 5 1.5. Bebauungskonzeption 5 1.5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 6 1.5.2 Erschließung 6 1.5.3 Ver- und Entsorgung 6 1.5.4 Telekommunikation 7 1.5.5 Garagen und Stellplätze 7 1.5.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 7 1.5.7 Leitungsrechte 7 1.5.8 Boden 8 WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 1.5.9 Altlasten 8 1.5.10 Immissionsschutz 8 1.5.11 Belange von Natur und Landschaft 8 1.5.12 Bodendenkmalpflege 9 1.6. Hinweise 10 2. Umweltbericht 10 2.1 2.2 2.3 2.3. 1 Kurzdarstellung des Inhalts, der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest gelegten Zielen des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden 11 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) S1 ermittelt wurden, mit jeweils Bestand 16 Schutzgut Mensch (Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige nutzungsbedingte Emissionen) 2. 3. 2 11 16 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische Vielfalt (Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild, Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft) 17 Schutzgut Boden (Bodenversiegelung, Bodenbelastung, Altlasten) 18 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer, Grundwasserstand, Niederschlagswasserbeseitigung, Schadstoffeintrag) 19 Schutzgut Luft (Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und sonstige Emissionen) 19 2. 3. 6 Schutzgut Klima 20 2. 3. 7 Schutzgut Kulur- und Sachgüter (Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte) 20 2. 3. 8 FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete 21 2. 3. 9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit 2. 3. 3 2. 3. 4 2. 3. 5 Abfällen und Abwasser 2. 3.10 21 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie 21 WP7-820/2007 2. 3.11 2. 3.12 Begründung und Umweltbericht Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes 22 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in denen die durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 22 Die Wechselwirkung zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach den Nr. 6.3.1 bis 6.3.7 22 2. 3.14 Bodenschutzklausel 23 2. 4 Umwidmungssperrklausel 23 2. 5 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen 23 2. 6 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG 24 2. 7 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 24 2. 8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind) 25 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 25 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt (Monitoring) 25 Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes 26 2. 3.13 2. 9 2.10 2.11 3. BERÜCKSICHTIGUNG DES UMWELTBERICHTES IN DER BEGRÜNDUNG 27 4. BODENORDNENDE MAßNAHMEN 27 5. FLÄCHENBILANZ 27 6. ZIELE DER RAUMORDNUNG 28 WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 1. Begründung Dem Bebauungsplan Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung – Teilgebiet an der Oeppenstraße – wird gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI I, S. 2141, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBI. S. 1359) folgende Begründung beigefügt: 1.1 Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Osten von Bedburg, an der Oeppenstraße, südlich der Wilhelm-Busch-Grundschule. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Teilstück aus der Parzelle 187, Gemarkung Bedburg, Flur 7 (ehemalige Lehrschwimmhalle). Das Gebiet wird im Norden durch einen Stichweg bzw. durch die Sporthalle, im Westen und Osten durch Wohnbebauung und Hausgärten und im Süden durch die Oeppenstraße begrenzt. Das Plangebiet ist schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. 1.2. Vorhandene und umgebende Situation, planungsrechtliche Vorgaben Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände der schon seit Jahren nicht mehr in Benutzung und stillgelegten Lehrschwimmhalle. Derzeit ist das Gelände zu 55,78 % mit Gebäuden und Wege- und Parkplatzflächen versiegelt. Auf 31,6 % der Fläche, überwiegend entlang der östlich angrenzenden Grundstücke, befindet sich eine Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand. Die im Norden gelegene Sporthalle wird bisher über den südlichen Grundstücksteil – von der Oeppenstraße aus - erschlossen, dies soll auch bei der künftigen Planung beibehalten werden. Im näheren Umfeld befindet sich, wie bereits erwähnt, die städtische Gemeinschaftsgrundschule und Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Bereich des ehemaligen Hallenbades derzeit als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Hallenbad“ dar. Die Umgebungsnutzung wird entsprechend der oben beschriebenen tatsächlichen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und Wohnbauflächen dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert und stellt künftig für den Bereich des Plangebietes Wohnbauflächen dar. Im Gebietsentwicklungsplan ist der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Planbereich befindet sich im Innenbereich von Bedburg und wird daher nicht von Landschaftsplänen des Rhein-Erft-Kreises erfasst. 1.3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Lehrschwimmhalle in der Oeppenstraße ist seit vielen Jahren nicht mehr in WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht Benutzung und stillgelegt. Trotz intensivster Bemühungen ist es nicht gelungen, einen Interessenten für eine alternative Nutzung unter Erhalt der Bausubstanz zu gewinnen. Angesichts des anhaltenden Wohnraumbedarfs in der Ortslage Bedburg und der damit verbundenen hohen Nachfrage nach Baugrundstücken sowie zur Verbesserung der hauswirtschaftlichen Situation wurde beschlossen, die Lehrschwimmhalle abzubrechen und die Fläche der Wohnbebauung zuzuführen. Für die Nutzung der Fläche als Wohnbaufläche spricht zudem die die Fläche umgebende Wohnnutzung und die zentrale Lage in Bedburg, in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten, zur Schule, zu kirchlichen Einrichtungen, zu Sport- und Freizeitstätten und zu Einzelhandelsbetrieben. Entsprechend der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes soll im Planbereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) entwickelt werden. Der Bebauungsplan zielt auf eine maßvolle Verdichtung ab. Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 / Bedburg, 1. Änderung verfolgt die Stadt Planungsziele nach § 1 (5) und (6) BauGB indem sie die „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse“ sichert und die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ befriedigt. Durch eine Anreicherung des Gebietes mit Hecken und Gartenstrukturen sowie der Entsiegelung der Flächen wird den umweltschützenden Belangen Rechnung getragen. Eine Innenverdichtung an dieser zentralen Stelle trägt das Kernziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Eine Verdichtung innerhalb der Ortslage bedeutet gleichzeitig immer auch ein Schutz des Außenbereichs vor weiterer Versiegelung (Bodenschutzklausel). 1.4. Auswahl des Vorhabenstandortes Da keine Nachnutzung für die Lehrschwimmhalle Oeppenstraße gefunden werden konnte und kein weiterer Bedarf für die Entwicklung der Gemeinschafts-Grundschule vorliegt, soll die innerörtliche Brache einer neuen Nutzung zugeführt werden. Es gibt hierfür keine Standortalternative. Die Fläche ist integriert, und die Umgebung ist durch verschiedenste Wohnformen geprägt. 1.5. Bebauungskonzeption Im Planbereich soll durch verbindliche Bauleitplanung Wohnbebauung arrondiert werden. Geplant ist die Ausweisung eines Baufensters in einer Tiefe von 14,00m und einer Breite von ca.34,70 m. Zur Erschließung der nördlich gelegenen Sporthalle soll von der Oeppenstraße aus ein 3 m breiter Stichweg mit Begleitgrün entlang der westlichen Grundstücksgrenze angelegt werden. 1.5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Entsprechend der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg wird der Planbereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Somit sollen Konflikte mit der angrenzenden Sporthallen- und Schulnutzung vermieden werden. Im Allgemeinen Wohngebiet orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht hinsichtlich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie die Festsetzung der Dachneigung und Firsthöhe an der speziellen Binnensituation. Im Planbereich ist eine maßvolle, nachhaltige Verdichtung beabsichtigt, was zu einer Festsetzung von ein bis zwei Vollgeschossen führt. Hieraus resultiert, dass im WA bei einer max. 2geschossigen Bebauung eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt wird. Um eine überproportionale bauliche Entwicklung zu vermeiden, wird durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen die bauliche Ausnutzung bewusst von den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung reduziert, d.h. die nach § 19 BauNVO Abs. 4 Satz 2 zulässige Überschreitung der zulässigen GRZ ist im Bebauungsplangebiet gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nur bis max. 25 % zulässig, dabei sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden. Um die Baufreiheit des Bürgers nicht unnötig einzuschränken, einer unmaßstäblichen Höhenentwicklung allerdings entgegen zu wirken, wird eine spezielle Dachform nicht festgesetzt, jedoch durch eine maximale Dachneigung von 35° und eine maximale Firsthöhe von 9,00 m eingegrenzt. Zur Auflockerung der Baustruktur werden für den Planbereich Doppelhäuser und freistehende Einfamilienhäuser festgesetzt. Auf einem Doppelhausgrundstück kann auch bei Bedarf ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut werden. 1.5.2 Erschließung Der Planbereich wird künftig über die Oeppenstraße erschlossen. Geplant ist ein ca. 3,00 m breiter Stichweg für die Erschließung der im rückwärtigen Bereich gelegenen Sporthalle. 1.5.3 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens durch RWE Rhein-Ruhr Netzservice übersandten Bestandspläne sind der Satzungsbegründung zur Information beigefügt. Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die Versorgungstrassen von RWE frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Es ist die DGVW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu beachten. Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit RWE Rhein-Ruhr Netzservice abzustimmen. 1.5.4 Telekommunikation Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG über die genaue Lage dieser Anlagen informieren. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten. Für den Fall, dass der oberirdische Verstärkerpunkt 1.69 der Ish NRW GmbH mit seinen unterirdischen Telekommunikationsanlagen auf dem Grundstück verbleiben WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht kann, wird der Ish NRW GmbH eine Grunddienstbarkeit eingeräumt. 1.5.5 Garagen und Stellplätze Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung wird festgesetzt, dass Garagen und Stellplätze mindestens 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zu errichten sind, damit ein Zweitwagen oder ein Besucher auf dem Grundstück parken kann. Um die Bodenversiegelung in Grenzen zu halten, sind Stellplätze und Garagenzufahrten zudem mit einem wasserdurchlässigen Material herzustellen. Hierdurch wird erreicht, dass die Niederschlagswässer nicht auf den befestigten Fahrbahnen entwässert werden. Der Bebauungsplan erhält eine entsprechende textliche Festsetzung. 1.5.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich Dachneigung und Firsthöhe haben zum Ziel – zusammen mit den planungsrechtlichen Festsetzungen – die neuentstehende Bausubstanz an die bestehende Baustruktur mit ihrer ortstypischen Architektur anzupassen und einen harmonischen und homogenen Gesamteindruck zu erhalten. Die Bebauung soll sich so in den baulichen Zusammenhang eingliedern, so dass insgesamt ein städtebaulich ausgewogenes Erscheinungsbild erreicht wird. Da das Plangebiet in einem introvertierten Innenbereich liegt, ist der Regelungsgehalt maßvoll. 1.5.7 Leitungsrechte Leitungen, die über die Ver- oder Entsorgung des ehemaligen Hallenbades hinausgehen, sind im Änderungsgebiet nicht bekannt. Die Versorgungsleitungen für die Sporthalle sind unterhalb des Stichweges, durch den diese erschlossen wird, verlegt. 1.5.8 Boden Derzeit ist das Plangebiet zu 55 % versiegelt. Nach Abbruch des Hallenbades muss für die geplante Wohnbebauung das Gelände mit Mutterboden aufgefüllt werden, in sofern sind lokal gestörte Bodenverhältnisse anzutreffen, entsprechende Maßnahmen sind bei der Gründung zu berücksichtigen. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist für das gesamte Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweis im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlenbergbaubedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Die Versickerung des Niederschlagswassers soll nur über belebte Bodenschichten WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht erfolgen, Schluckbrunnen sind grundsätzlich zu vermeiden. 1.5.9 Altlasten Das Hallenbad muss rückgebaut werden. Dabei dürfen keine Schadstoffe in den Boden gelangen. Sollten Altablagerungen, die derzeit nicht bekannt sind, entdeckt werden, so sind sie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis zu melden. Erst nach deren Zustimmung darf mit der Entsorgung begonnen werden. 1.5.10 Immissionsschutz Es sind keine nachteiligen Immissionen für die künftige Wohnnutzung zu erwarten. (siehe auch Umweltbericht) 1.5.11 Belange von Natur und Landschaft Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung ist ein Eingriff in Natur und Landschaft in Form einer zusätzlichen Versiegelung durch Gebäude und Verkehrsflächen nicht zu erwarten. Auf dem Plangebiet befinden sich die Hochbauten des ehemaligen Hallenbades Oeppenstraße. Im vorderen Bereich gibt es – zur Oeppenstraße orientiert – einige Parktaschen sowie auf dem westlichen Teile des Plangebietes einen Zuweg zur Sporthalle. Diese versiegelten Flächen sind umgeben von einer Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand, auf der nord-östlichen Seite des Planbereiches befindet sich ein Rasenfläche ohne Wildkräuter. Im Bebauungsplan wird im rückwärtigen Bereich des Grundstücks zur Sporthalle hin ein 3 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist es, mögliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden, zu minimieren und das vorhandene natürliche Potential zu sichern oder wiederherzustellen. Die im B-Plan festgesetzten landschaftspflegerischen Maßnahmen zielen dabei im einzelnen auf • Vermeidung vermeidbarer Eingriffe durch weitgehende Erhaltung vorhandener Grünelemente, z.B. Gebüsch, Gehölz, Einzelbäume • Ausgleich von unvermeidbaren Eingriffen durch Anreicherung und Gliederung des Plangebietes sowie ökologische und visuelle Anreicherung, Gliederung und Vernetzung von Landschaftsteilen durch Maßnahmen der Landschaftspflege auf geeigneten Kompensationsflächen. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach der Bewertungsmethode WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht der „Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung (LÖLF): Biotopkartierung in NW, Methodik und Arbeitsanleitung, Recklinghausen 1991". Demnach stehen 9.272 ökologische Wertzahlen (ÖW) des Ausgangszustandes 10.256 ÖW der Bewertung des Zustandes nach dem Eingriff inkl. entsprechender Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Die ökologische Bilanzierung des Eingriffes in Natur und Landschaft ergab ein Plus von 984 Punkten. Der entstehende Eingriff kann vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden bzw. der Überhang könnte bei anderen Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Um allerdings die Kompensation in diesem Umfang durchzusetzen ist es erforderlich, dass folgende Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt werden: • • der vorhandene Baumbestand entlang der Oeppenstraße ist außerhalb der vorgesehenen Baufläche wie im Bebauungsplan eingezeichnet zu schützen und nach Möglichkeit zu erhalten entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze (zur Sporthalle hin) ist ein 3 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen anzulegen 1.5.12 Bodendenkmalpflege Da es sich um ein ehemals mit einem Lehrschwimmbecken bestandenen Grundstück handelt, werden Bodendenkmäler nicht erwartet. Dennoch wird auf § 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes verwiesen. Beim Auftreten von Bodenfunden ist die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 1.6. Hinweise Die Stadt Bedburg befindet sich in der Erdbebenzone 2. Entsprechend erfolgte im Bebauungsplan eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Baugesetzbuch. Es handelt sich beim Plangebiet um Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. WP7-820/2007 2. Begründung und Umweltbericht Umweltbericht Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/Bedburg, Oeppenstraße. Es handelt sich hierbei um eine Fläche in einer Größe von 1.513 m². Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen. Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei anderen Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur des Umweltberichts anzulehnen. Inhalte des Umweltberichtes sind: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden, Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist, Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen, Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben. Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind: ƒ Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, ƒ Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, ƒ Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemeine Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben. Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können. WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 2.1. Kurzdarstellung des Inhalts, der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben Da keine Nachnutzung für die Lehrschwimmhalle Oeppenstraße gefunden werden konnte, wird diese abgebrochen. Der Bebauungsplan ermöglicht die Arrondierung von Ein- und Mehrfamilienhausgrundstücken in Bedburg. Im Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren geändert wird, soll künftig anstatt Fläche für den Gemeinbedarf nun Wohnbaufläche dargestellt werden. Geplant ist die Festlegung vom überbaubarer Grundstücksfläche durch Baugrenzen. 2.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest gelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende Zielaussagen sind in Bauleitplänen relevant: Schutzgut Quelle Zielaussage Mensch Baugesetzbuch Allgemeine Anforderungen Arbeitsverhältnisse an gesunde Wohn- u. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Weitere Belange nach § 1 BauGB Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. § 9 BauNV Nutzungsbezogene Gliederung, Gliederung von Baugebieten eigenschaftsbezogene In Kombination Betriebsart Feingliederung Abstandsliste NRW Bundesimmissionsschutzgesetz incl. Verordnungen mit BauNVO nach Das Immissionsschutzrecht bit den Schutz von Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht Nicht behindernde Orientierungswerte können im Einzelfall überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenzu. Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsschutzbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden. Insbesondere 16.BlmSchV 18. BlmSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend auch für die Bauleitung (Lärm). Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen (Lärm). 50 Blm SchG TA Lärm Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung). DIN 18005 Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22 BlmSchG unterliegen. Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm). VDI-Richtlinien bezgl. Geruch Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm), anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung abwägend zu rechtfertigen ist. Schweinehaltung VDI 3471 Hühnerhaltung VDI 3472 Rinderhaltung VDI 3473 (Entwurf) GIRL 22.BlmSchV LAI-Hinweise, Runderlass Lichtimmissionen NRW Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittierenden Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitungen oder im Nahbereich unter 100 m erforderlich. Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung). Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich von störenden Anlagen, Rechtssprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalles. Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht. Zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes. Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass ▫ die Leistungsu. Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ▫ die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ▫ die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie ▫ die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete. BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 (7) Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Eingriffsregelung gem. BauGB, Abwägende Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Festsetzungen zum Naturschutz Biotop- und Artenschutz LSG nach Festlegung des § 30 BnatschG Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptypes, Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen und Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben. Bei Überplanung von Biotopen: Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzelfällen Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder Befreiungslage. Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage. WP7-820/2007 FFH und Vogelschutzrichtlinie Vogelschutzgebiete (V-RL) Begründung und Umweltbericht Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume. Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicherstellung von Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL. FFH RL Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten, prioritäre Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH-RL, Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren, Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die überwiegen. Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BbodSchG sind ▫ der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt insbesondere als ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ Baugesetzbuch Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz) Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. WP7-820/2007 Wasser Luft Begründung und Umweltbericht Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wasser sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein Gewässer Bundesimmissionsschutzgesetz Das immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. incl. Verordnungen Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschnitten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden. 22.BlmSChV Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht. für für der als 23.BlmSchV 33.BlmSchV TA Luft BauGB Kfz-bedingte Schadstoffe mit der 33. BlmSchV aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die Abschätzung der Belastung. Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und zur Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevanter Belang sein. Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. WP7-820/2007 Klima Begründung und Umweltbericht Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit auch der klimatische Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine Erholung. BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NW Landschaftspläne Neuss Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Rhein-Kreis Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich, Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben. BauGB Erhaltung und Entwicklung des Ortsund Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung, Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Kultur- und Sachgüter BauGB Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund Landschaftsbilderhaltung und –entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteilen von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Für das Umfeld des Plangebietes existieren keine Fachpläne wie z.B. Pläne aus den Bereichen Landschaft-, Wasser-, Abfall und Immissionsschutzrecht. WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 2.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) S1 ermittelt wurden, mit jeweils Bestand: Bestand: Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Nullvariante: Prognose über die Entwicklung Nichtdurchführung der Planung. des Umweltzustandes bei Planung: Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. 2.3.1 Schutzgut Mensch (Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges) Bestand: Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 Bedburg, 1. Änderung existiert der leerstehende Hochbau der Lehrschwimmhalle Bedburg-Oeppenstraße. Im näheren Umfeld befindet sich die dazugehörige Sporthalle, die noch in Betrieb ist und auch weiterhin genutzt werden soll sowie die städtische Gemeinschaftsgrundschule und Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau. Es existiert eine gewisse Vorbelastung durch die benachbarte Grundschule und die Sporthalle, durch an- und abfahrende PKW und Busse über die Oeppenstraße sowie durch spielende Kinder zu Pausenzeiten. Nullvariante: Der Hochbau der ehemaligen Lehrschwimmhalle und die Außenanlagen würden weiter verfallen. Es besteht die Gefahr der „Vermüllung" des Grundstückes und des Ungezieferbefalls. Direkte Auswirkungen dieser Fläche auf angrenzende menschliche Nutzungen bestehen nur sehr indirekt und geringfügig, so z. B. ggf. durch Geruchsbelästigung (Müll), Ungeziefer und Verunkrautung. Für Bedburg ist die Nullvariante eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeit von zentrumsnahen Wohnen. Daneben stellen die Baukörper in dieser zentralen Lage eine erhebliche ästhetische Beeinträchtigung dar. WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht Planung: Das alte Hallenbad wird abgerissen und das Gelände für eine künftige Wohnbebauung vorbereitet. Es wird ein Stichweg zur Erschließung der rückwärtig gelegenen Sporthalle gebaut. Es werden bis zu 40 % für die Hochbauten und maximal 50 % insgesamt (Hochbauten mit Verkehrs- und Parkfläche) versiegelt. Der bisherige Versiegelungsgrad liegt bei 55,78 %, künftig würde er sich auf 47,39 % verringern. Während der Baumaßnahme sind mit Beeinträchtigungen des Verkehrs durch die Baustelle zu rechnen. Weitere vorübergehende Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme, wie Lärm und Staubbelastung sollten auf das erforderliche Maß beschränkt werden. 2.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische Vielfalt (Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild, Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft) Bestand/Nullvariante: Das ehemalige Hallenbadgelände ist zu 55,78 % versiegelt. Die versiegelten Flächen sind umgeben von einer Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand. Im östlichen Bereich, im Übergang zur Wohnbebauung liegt eine Rasenfläche ohne Wildkräuter. Was die Lebensraumbedeutung des Plangebietes für die verschiedenen Tiergruppen betrifft, sind keine gesicherten Aussagen möglich. Angesichts der Strukturarmut des Plangebietes ist jedoch nur ein eingeschränktes Artenspektrum zu erwarten. Bzgl. dem tatsächlichen Vorhandensein schützenswerter Tiere im Plangebiet ist nichts bekannt. Planung: Schutzgebiete werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Eine stark versiegelte Fläche wird in Teilen entsiegelt. Durch die Wohnbebauung mit ihren Hausgärten entstehen für Tiere und Pflanzen neue Lebensräume. Der oft anzutreffenden Strukturarmut von Hausgärten soll durch die Anlage von einem 3 m breiten Grünstreifen in Form von Strauchhecken aus heimischen Gehölzen und das Pflanzen von Bäumen im rückwärtigen Grundstücksbereich begegnet werden. Tiere und Pflanzen, die sich im Bereich des alten Hallenbades angesiedelt haben, finden nach bauphasenbedingtem Rückzug in benachbarte Bereiche, auch wieder in die künftigen Hausgärten zurück. Die Platanen entlang der Oeppenstraße sollen zunächst erhalten werden. Durch die Strukturanreicherung wird die Qualität des Planbereichs merklich erhöht. Bezüglich des Orts- und Landschaftsbildes ist es erforderlich, durch Eingrünung in Form von Hecken, Übergänge und Grenzen zu konkurrierenden Nutzungen zu schaffen. Die Ausgleichsbilanzierung mit einem Überschuss von 8,39 % weist auf eine ökologische Aufwertung insbesondere durch die Strukturanreicherung der Gartenflächen hin. WP7-820/2007 2.3.3 Schutzgut Altlasten) Boden Begründung und Umweltbericht (Bodenversiegelung, Bodenbelastung, Bestand: Da wir uns in einer Innenstadtlage befinden, sind die Böden durch die vorhergehende Nutzung über Jahrzehnte anthropogen überformt und massiv versiegelt. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt und vermutlich nicht zu erwarten. Dennoch könnten beim Abbruch des Hallenbades Altablagerungen entdeckt werden bzw. könnten Schadstoffe in den Boden gelangen. Nullvariante: Die Fläche wäre weiterhin mit den Oeppenstraße zu 55,78 % versiegelt. Altbauten des Hallenbades Planung: Die Fläche würde in Teilen entsiegelt und nach Rückbau des Schwimmbades zu einem kleinen Wohngebiet mit strukturreichen Gärten entwickelt. Die Verkehrs- und Parkplatzflächen sind so zu gestalten, dass kein Schadstoffeintrag in den Boden erfolgt. Während der Baumaßnahme werden die Eingriffe in den Boden soweit wie möglich minimiert. Generell werden zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens abgeschobene Oberbodenmassen, soweit möglich, auf dem Baugrundstück (zur Gelände- und Gartengestaltung) wiederverwendet. Dieser Anteil wird bauzeitlich auf dem Grundstück entsprechend den Regeln der DIN 18915 zwischengelagert und mittels Begrünung und Bewässerung gepflegt. Überschüssiger Oberboden wird ordnungsgemäß entsorgt. Betreffende Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BbodSchG) für das Bauvorhaben werden berücksichtigt. Sollten Altablagerungen entdeckt werden bzw. Schadstoffe wärend des Abbruches in den Boden gelangen, so ist die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beteiligen. WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 2.3.4 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer, Grundwasserstand, Niederschlagswasserbeseitigung, Schadstoffeintrag) Bestand: Im oder am Plangebiet befinden sich keine Gewässer. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Derzeit wird das Niederschlagswasser in die Kanalisation eingespeist. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem ansteigenden Grundwasserspiegel zu rechnen. Nullvariante: Bei der Nullvariante würde sich nichts verändern. Planung: Die geringfügige zusätzliche Entsiegelung hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Nach den Abrissarbeiten muss das Gelände aufgefüllt werden, somit steht kein natürlicher Boden an. Aus diesem Grund ist von einer Versickerung auf dem Hallenbadgelände abzuraten. Mit zusätzlichen relevanten Schadstoffeinträgen ist nicht zu rechnen, da keine Belastung des Niederschlagswassers durch die Folgenutzung zu erwarten ist. Die zusätzliche Belastung durch Eintrag von Luftschadstoffen und Stäuben durch die Wohnnutzung im Umfeld, ist im Vergleich zu der bereits heute bestehenden Vorbelastung durch die vorhandenen Straßen und die Bebauung in der Umgebung vermutlich zu vernachlässigen. Während der Baumaßnahme werden die Eingriffe in den Boden soweit wie möglich minimiert. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem ansteigenden Grundwasserspiegel zu rechnen. 2.3.5 Schutzgut Luft (Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und sonstige Emissionen) Bestand: Das Plangebiet liegt im Randbereich des Zentrums von Bedburg und ist entsprechend durch verkehrliche Emissionen und Immissionen durch die Schulnutzung bzw. an- und abfahrender Busverkehr unmittelbar vor dem Grundstück vorbelastet. Genauere Angaben hierzu liegen nicht vor. Nullvariante: An der Vorbelastung würde sich voraussichtlich nichts ändern. Planung: Durch die Planung entstehen im Plangebiet in geringem Umfang zusätzliche Verkehre, die hierdurch verursachten zusätzlichen Luftbelastungen sind jedoch nicht qualifizierbar. Im Vergleich zur bestehenden Vorbelastung sind sie jedoch voraussichtlich zu vernachlässigen. WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 2.3.6 Schutzgut Klima Bestand: Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend baulichen Nutzung geprägt und wird von einer geringen Durchlüftung (vorwiegend Westwind) und relativ hoher Wärmespeicherung (Große Dachflächenbereiche) bestimmt. Nullvariante: Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand keinerlei Klimafunktion im Sinne einer positiven Wirkung für die Umgebung aufweist. Planung: Bei Realisation der Planung würde die Versiegelung minimal verringert. Diese Veränderung wäre so gering, dass sie auf das Klima im Plangebiet keine bzw. nur eine sehr geringe Auswirkung in Bezug auf Temperaturerhöhung durch Versiegelung hätte. Durch die Begrünung der Außenanlagen und Pflanzung von Hecken und Bäumen würde durch ihre Verdunstung das Kleinklima verbessert werden, was auch der Staubbindung dient. Es sind zusammenfassend unwesentliche Verbesserungen des lokalen Kleinklimas zu erwarten. 2.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte) / Bestand: Baudenkmäler befinden sich weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld. Nullvariante: Die Nullvariante hätte keine Auswirkungen auf die potentiellen Bodendenkmäler. Bzgl. wirtschaftlicher Werte wären nachteilige Folgen für die Ortsentwicklung zu vermuten, da das Gebiet durch die leerstehende Altbebauung verkommen würde. Planung: Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, den Sachverhalt, d.h. die archäologische Befundsituation durch geeignete archäologische Untersuchungen zu klären. Da für das Plangebiet selbst allerdings keine konkreten Fundmeldungen vorliegen und die Fläche durch das bestehende Schwimmbad bereits weitgehend gestört ist, könnte auf eine vorausgehende Sachverhaltsermittlung verzichtet werden. Bezüglich wirtschaftlicher Werte ist der Verlust des alten Hallenbades zu erwähnen, für das es jedoch keine Nachnutzung gibt. Dieser Verlust wird durch die Schaffung hochwertigen, innerörtlichen Wohnraumes kompensiert. 2.3.8 FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Daraus folgt, dass Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen sind. 2.3.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Bestand: Da das Hallenbad nicht mehr genutzt wird, gehen von der Altbebauung keine nennenswerten Emissionen aus. Nullvariante: Keine Veränderung zum Bestand. Planung: Es wird eine Versickerung des Regenwassers über die belebten Bodenschichten geplant; das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal eingeleitet. Stellplätze sollen – wenn möglich – aus sickerfähigem Material hergestellt werden. Der Hausmüll wird ordnungsgemäß entsorgt. Zu den zusätzlichen Emissionen bzgl. Luftbelastung und Stäube liegen keine detaillierten Ermittlungen vor; hier ist eine Vermeidung im Rahmen der Bauleitplanung kaum möglich. Die Staubbelastung könnte durch die Bepflanzung mit Bäumen (Staubbindung) reduziert werden. Im Rahmen der Baumaßnahme ist ebenfalls mit Emissionen während der Abrissund Bauphase zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass entstehende Abfälle sachgerecht entsorgt werden und die baubedingten Emissionen auf das notwendige Maß reduziert werden. 2.3.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die neue Wohnbebauung wird gemäß Wärmeschutzverordnung errichtet. Es wird empfohlen, auf erneuerbare Energien zurückzugreifen, z.B. Warmwasserbereitung über Sonnenkollektoren oder Wärmeversorgung über Wärmepumpen. Bei der Auswahl der Baustoffe sollte auf recyclingfähige und auch erneuerbare Rohstoffe zurückgegriffen werden. Dabei sollte auch auf die Auswahl regionaler Baustoffe geachtet werden, zu deren Herstellung und Transport möglichst wenig Energie verbraucht wird. Diese ökologischen Ansätze haben jedoch nur empfehlenden Charakter und können nicht nach § 9 BauGB festgesetzt werden. Dies gilt auch für den Einbau von Zisternen zur Regenwassernutzung. 2.3.11 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine der angesprochenen Fachpläne vor. 2.3.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in denen die WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg. Das Gebiet liegt außerhalb eines Gebietes mit Immissionsgrenzwerten und eines Luftreinhalteplanes. 2.3.13 Die Wechselwirkung zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.7 Aufgrund komplexer Wirkzusammenhänge im Naturhaushalt verursachen Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern. Da die Zusammenhänge insgesamt sehr kompliziert sind, beschränkt sich die Darstellung der Wechselwirkungen beispielhaft auf das Aufzeigen einiger elementarer Wirkstrukturen: Mensch Mensch Tiere/ Pflanzen Tiere/Pflanzen Struktur der Landschaft als „Wohn- und Arbeitsumfeld“ sowie des Erholungsraumes Störung/Verdrängung von Arten durch neue Nutzung, Trittbelastung , Artenverschiebung Boden Trittbelastung, Verdichtung, Versiegelung, Strukturveränderung sowie Veränderung der Bodeneigenschaften und Schadstoffeintrag Wasser Stoffeintrag, Gefährdung durch Verschmutzung, Grundwasserabsenkung Klima/Luft Einträge in die Luft durch Emissionen (PKW, Hausbrand, Gewerbe), Veränderung des Mikroklimas und Belüftung Landschaft Veränderung der Eigenart der Landschaft durch Bebauungs- und Begrünungsstrukturen und Nutzungsänderungen Mensch Boden Lebens und Siedlungsraum Standort und Standortfaktor für Pflanzen und Standort und Lebensmedium für höhere Tiere und Bodenlebewesen Zusammensetzung des E-daphons (Bodenlebewelt), Einfluss auf die Bodengenese Wasser Grund und Oberflächenwasser als Brauch – und ggf. Trinkwasserlieferant, Oberflächenwasser und Erholungsraum Standort und Standortfaktor für Pflanzen und Standort und Lebensmedium für höhere Tiere und Bodenlebewesen Einflussfaktor für die Bodengenese Vegetation als Wasserspeicher Grundwasserfilter und Wasserspeicher Steuerung des Mikroklimas durch z. B. Beschattung, Veränderung der Belüftungsfunktion durch Begrünung Vegetation als charakteristisches Landschaftselement Einfluss auf das Einfluss auf die Mikroklima, durch Verdunstungsrate u.a. Oberflächenart, Versiegelungsgrad, Tiere/Pflanzen Boden Bodenrelief z.B. Terrassenkanten Klima/Luft Steuerung der Luftqualität und des Mikroklimas, Beeinflussung des Wohlbefindens des Wohn- und Arbeitsumfeldes Landschaft Luftqualität als Standortfaktor für Tierund Pflanzenwelt Grundstruktur für unterschiedliche Biotope Einflussfaktor für die Bodengenese Grundstruktur für unterschiedliche Böden Steuerung der Grundwasserneubildung Entstehung der Geomorphologie (z.B. Flusstäler, Auenlandschaft), Oberflächenwasser als landschaftsbildendes Element Wasser Einflussfaktor für die Ausbildung des Mikroklimas sowie auf den Luftaustausch Landschaftsbildend über Akkumulation und Erosion Klima/Luft Die geringe Anzahl der relevanten Aspekte ist zum einen durch die geringe Flächengröße und zum anderen durch die heutige Versiegelung, die sich im wesentlichen nicht ändern wird, bedingt. 2.3.14 Bodenschutzklausel Landschaft WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht Die geplante Nachverdichtung mit Wohnbebauung ist ein klassisches Beispiel für die Revitalisierung einer innerörtlichen, brachgefallenen Fläche. Da keine Nachnutzung für die Lehrschwimmhalle Bedburg gefunden werden konnte, soll eine innerörtliche Brache einer neuen Nutzung zugeführt werden. Es gibt hierfür keine Standortalternative. Die Fläche ist integriert und die Umgebung ist durch verschiedenste Wohnformen geprägt. Es wird eine bereits versiegelte Fläche entsiegelt und künftig zu Bauland entwickelt. Hierdurch wird der zu schützende Außenbereich vor weiterer Versiegelung geschützt und die Umwidmung und Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen auf das notwendige Maß beschränkt. 2.4 Umwidmungssperrklausel Für das künftige Neubaugebiet wird kein Freiraum in Anspruch genommen. 2.5 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen Bestand: Auf dem Plangebiet befindet sich der Hochbau der ehemaligen Lehrschwimmhalle Bedburg. Der Versiegelungsgrad beträgt 55,78 %. Nullvariante: Die Bewertung würde einschließlich der Vorbelastung bestehen bleiben. Der Versiegelungsgrad bliebe bei 55,78 %. Planung: Der Versiegelungsgrad inkl. Erschließungsflächen reduziert sich von 55,78% auf 47,39%. Nach Realisierung wird der Anteil versiegelter Flächen demnach geringer sein als zum heutigen Zeitpunkt. (Durch festgesetzte Anpflanzungen wird der Strukturarmut klassischer Hausgärten begegnet. Die festgesetzte Hecke dient – neben einer Strukturierung des Wohngebietes – der ökologischen Aufwertung des eher strukturarmen Umfeldes, da sie Vernetzungsfunktionen übernimmt und einen Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Insekten bietet.) Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach der Bewertungsmethode der „Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung (LÖLF): Biotopkartierung in NW, Methodik und Arbeitsanleitung, Recklinghausen 1991“. Demnach stehen 9.272 ökologische Wertzahlen (ÖW) des Ausgangszustandes 10.256 ÖW der Bewertung des Zustandes nach dem Eingriff inkl. entsprechender Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Die ökologische Bilanzierung des Eingriffes in Natur und Landschaft ergab ein Plus von 984 Punkten. Es liegt somit ein 108 %iger Ausgleich vor. Der entstehende Eingriff kann vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. WP7-820/2007 2.6 Begründung und Umweltbericht Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG Da keine FFH oder Vogelschutzgebiete von europäischer Bedeutung in Bedburg existieren, ist hier keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich. 2.7 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Bezüglich der Standortauswahl gab es keine anderen vergleichbaren Alternativen. Es wird genau dort Wohnen entwickelt, wo das Umfeld durch Wohnnutzungen geprägt ist. Die Fläche befindet sich in unmittelbarerer Nähe zu zentralen Infrastruktureinrichtungen, die für Bedburg bedeutend sind. Durch die Nachnutzung kann dem hohen Bedürfnis nach Wohnraum im Ort entsprochen werden, ohne neue Flächen am Ortsrand zu versiegeln. Die heutige, starke Versiegelung durch den Schwimmbadbau wird reduziert. Hausgärten werden Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten bieten, die in der Nähe zu menschlichen Habitaten heimisch geworden sind. Absehbare negative Folgen der bleibenden Versiegelung sollen durch Regenwassermanagement, Entsiegelung von Parkflächen und eine eher intensiven Freiraumgestaltung und Eingrünung der Gärten durch Hecken gemindert werden. Die Ausgleichsbilanzierung zeigt einen ökologischen „Gewinn“ von 8,39 % innerhalb des Plangebietes. In Bezug auf die archäologischen Bodenfunde könnten in einem ersten Schritt die notwendigen Erschließungsmaßnahmen genutzt werden, um einen Einblick in die archäologische Situation zu erlangen. Dies setzt allerdings die frühzeitige Terminierung des Beginns und die Abstimmung des Ablaufs der Erschließungsmaßnahmen mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege voraus. Je nach Sachlage wäre dann zu entscheiden und abzustimmen, ob eine archäologische Begleitung der Erdarbeiten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung erforderlich wird. 2.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind) Zu den theoretisch denkbaren Planungsalternativen an anderen Standorten wurde unter Punkt Auswahl des Vorhabensstandortes eingegangen. Innerhalb des Planungsgebietes gibt es keine wesentlichen Erschließungs- oder Bebauungsalternativen. WP7-820/2007 2.9 Begründung und Umweltbericht Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Bei der Zusammenstellung der Information für den Umweltbericht treten Probleme aufgrund fehlender Grundlageninformationen z. B. zu Klima und Emissionen der Nachbarbebauung (Schulstandort) auf. Daten zu Luftbelastung, Stäuben, Erschütterungen oder anderen Emissionen liegen auch nicht vor. Bezüglich der Tierwelt liegen keine Hinweise vor, dass die Fläche ein Standort seltener/geschützter Tierarten ist. Es wurden keine technischen Verfahren bei der Umweltprüfung verwendet. 2.10. Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Im vorliegenden Fall konnten keine erheblichen Umweltauswirkungen erkannt werden. (vgl. 2.1) Dennoch sind einige Aspekte denkbar, die dann in Folge für ein Monitoring festgelegt werden könnten. Ein anderer Aspekt ist die Anlage der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen, wobei die Anlage und der dauernde Erhalt dieser nach Baumaßnahme, bzw. in regelmäßigen Abständen von 4 Jahren Seitens des FB I zu kontrollieren wäre. Im Rahmen der Planrealisierung können sich unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, die erst nach weiteren Planungs- oder Realisierungsschritten entstehen oder bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Abwägung sein können. Derartige unvorhersehbare Auswirkungen von Bauleitplänen können nicht flächendeckend und permanent von der Stadt Bedburg überwacht und erfasst werden. Da die Stadt Bedburg keine umfassenden Umweltüberwachungs- und Beobachtungssysteme betreibt, ist sie auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen, die ihr etwaige Erkenntnisse über derartige unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zuleiten müssen. Ähnlich ist es mit den Aspekten, bei denen die Stadt ggf. geringfügige Auswirkungen vermutet, zu denen bei der Stadt keine Daten vorliegen, wie z.B. Klimaauswirkungen, Luftbelastungen und andere Emissionen, zu den aber ggf. im Rahmen von anderen Verfahren (BlmSchGenehmigungen oder Daten zu Straßenausbauten) Informationen bei den Fachbehörden vorliegen. 2.11 Zusammenfassung des Umweltberichtes Die Bewertung berücksichtigt die Minderungsmaßnahmen. Schutzgut Auswirkungen des Vorhabens Bewertung WP7-820/2007 Mensch Begründung und Umweltbericht Vorbelastung durch Straßen- und Vorbelastung gering aber dauerhaft; Schullärm; Emissionen durch Anliegerverkehr Vermutlich geringfügig Luftbelastung erhöhte Emissionen durch Anwohner dauerhaft aber gering und damit unproblematisch Beeinträchtigungen während der mittel, aber vorübergehend Bauphase durch Staub, Lärm, Emissionen, Einschränkung des Verkehrs Tiere/Pflanzen/Eingriffe in Natur und Verdrängung von Tierarten auf bzgl. Pflanzen dauerhaft aber gering Landschaft benachbarte Gartengrundstücke, Verlust des Lebensraumes für bzgl. Tiere temporär und vermutlich Pflanzenarten, gering bis mittel, Beeinträchtigungen während Bauphase durch Lärm, der vorübergehend, gering – mittel Eingriffsregelung: vollständiger dauerhaft, mittel Ausgleich im Plangebiet Biologische Vielfalt Verlust einer Fläche des gering, aber dauerhaft Lebensraumes „innerörtliche Grünfläche“ schränkt die biologische Vielfalt kaum ein, da die Artenvielfalt bzgl. Tierund Pflanzenwelt beschränkt bzgl. Fauna nicht ortsgebunden ist. Landschaftsbild, Ortsbild Begründung mindert den Eingriff in dauerhaft aber gering, da sich die das Ortsbild Wohnhäuser in das Umfeld einfügen werden Boden Teilweise Entsiegelung und mittel Neuversiegelung hochverdichteten Bodens (ehem. Hallenbad) Wasser Verbesserung Grundwasserneubildung Luft Zusätzliche Verkehr Klima Verbesserung des Kleinklimas durch dauerhaft, mittel Entsiegelung, Ausgleich durch Begrünung wirtschaftl. Werte Stärkung der Ortsmitte, Schaffen hoch neuen Wohnraumes Denkmäler, Bodendenkmäler Keine Keine Befunderwartung keine fachmännische Begleitung Erdarbeiten, dauerhaft FFH- und Vogelschutzgebiete keine keine Wechselwirkungen Teilentsiegelung des Bodens und s. o. Auswirkungen auf Tierund Pflanzenwelt, Grundwasser sowie Klima Luftbelastung Versiegelung Begrünungsmaßnahmen geringe Klimaauswirkungen der mittel, dauerhaft durch dauerhaft, nicht quantifizierbar, voraussichtlich gering bzw. und der WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht Es sind zusammenfassend keine dauerhaften, erheblichen Auswirkungen durch die Umplanung von Gemeindebedarfsflächen zu Wohnbauflächen und der damit verbundenen Teilentsiegelung der Flächen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Fauna und Flora, Klima, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Boden und deren Wechselwirkungen zu erwarten. Der neue Eingriff wird im Plangebiet vollständig kompensierbar sein. Durch die Teilentsiegelung wird die Grundwasserneubildung geringfügig verbessert werden. Eine abriss- und neubaubedingte Verdrängung von heimischen Tieren ist bis zu Fertigstellung der Hausgärten nur temporär. Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 3.0 Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung Es konnten keine dauerhaft erheblichen Auswirkungen durch die Umplanung erkannt werden. Die Beseitigung der, das Hallenbad umgebenden, Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand sowie der im östlichen Teil gelegenen Rasenfläche mit Wildkräutern sind dauerhaft, aber nicht erheblich, da die Eingriffe vollständig kompensierbar und die heimischen Tiere nur temporär in umliegende Gärten verdrängt werden. Ein Rückzug in die neuen, strukturreich anzulegenden Gärten ist zu erwarten. Durch die Teilentsiegelung wird die Grundwasserneubildung geringfügig verbessert. Hierdurch ist auch im geringen Umfang eine Verbesserung des Kleinklimas zu erwarten. Die Fläche, die Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens ist, vereint alle Anforderungen an einen geeigneten Standort für eine Wohnarrondierung. Neben der Flächenverfügbarkeit ist hier eine sehr gute Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsanbindungen (Bahnhaltepunkt, Bushaltestellen) garantiert. Der Bodenschutzklausel wird nachdrücklich entsprochen, da eine Brache umgenutzt und Freiraum geschützt wird. Diese benannten Belange werden höher gewichtet als die zuvor dargestellten, geringfügig beeinträchtigenden Umweltbelange. 4. Bodenordnende Maßnahmen Eine Umlegung gemäß § 46 BauGB ist im Plangebiet nicht erforderlich. 5. Flächenbilanz Fläche / Anzahl Wohnbaufläche Verkehrsfläche (Erschließung der Turnhalle) Zahl der Wohneinheiten Fläche des Plangebietes 1.092 m² (72 %) 171 m² (11 %) 1.513 m² (100 %) WP7-820/2007 Begründung und Umweltbericht 6.0 Ziele der Raumordnung Der Gebietsentwicklungsplan stellt – wie oben erläutert – das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert und mit der Bezirksplanungsbehörde abgestimmt.