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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 5/Bedburg,
1. Änderung
-Teilgebiet an der OeppenstraßeBegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
und
Umweltbericht gemäß § 2a Abs. 2 BauGB
Stand: 28. Februar 2007
INHALTSVERZEICHNIS
1. Begründung
1.1. Geltungsbereich
4
4
1.2. Vorhandene und umgebende Situation,
planungsrechtliche Vorgaben
4
1.3. Anlass, Ziel und Zweck der Planung
5
1.4. Auswahl des Vorhabenstandortes
5
1.5. Bebauungskonzeption
5
1.5.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
6
1.5.2
Erschließung
6
1.5.3
Ver- und Entsorgung
6
1.5.4
Telekommunikation
7
1.5.5
Garagen und Stellplätze
7
1.5.6
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
7
1.5.7
Leitungsrechte
7
1.5.8
Boden
8
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
1.5.9
Altlasten
8
1.5.10
Immissionsschutz
8
1.5.11
Belange von Natur und Landschaft
8
1.5.12
Bodendenkmalpflege
9
1.6.
Hinweise
10
2. Umweltbericht
10
2.1
2.2
2.3
2.3. 1
Kurzdarstellung des Inhalts, der wichtigsten Ziele des
Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art
und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest gelegten Zielen des Umweltschutzes, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
11
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen,
die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) S1 ermittelt wurden,
mit jeweils Bestand
16
Schutzgut Mensch (Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung
menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen,
sonstige nutzungsbedingte Emissionen)
2. 3. 2
11
16
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische Vielfalt (Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen,
Landschaftsbild, Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in
Natur und Landschaft)
17
Schutzgut Boden (Bodenversiegelung, Bodenbelastung,
Altlasten)
18
Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer, Grundwasserstand, Niederschlagswasserbeseitigung, Schadstoffeintrag)
19
Schutzgut Luft (Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche
und sonstige Emissionen)
19
2. 3. 6
Schutzgut Klima
20
2. 3. 7
Schutzgut Kulur- und Sachgüter (Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte)
20
2. 3. 8
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
21
2. 3. 9
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit
2. 3. 3
2. 3. 4
2. 3. 5
Abfällen und Abwasser
2. 3.10
21
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
21
WP7-820/2007
2. 3.11
2. 3.12
Begründung und Umweltbericht
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen
Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
22
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in
denen die durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden
22
Die Wechselwirkung zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach den Nr. 6.3.1 bis 6.3.7
22
2. 3.14
Bodenschutzklausel
23
2. 4
Umwidmungssperrklausel
23
2. 5
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen
23
2. 6
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG
24
2. 7
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
24
2. 8
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des
Bauleitplanes zu berücksichtigen sind)
25
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
25
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt (Monitoring)
25
Allgemeinverständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes
26
2. 3.13
2. 9
2.10
2.11
3.
BERÜCKSICHTIGUNG DES UMWELTBERICHTES IN DER
BEGRÜNDUNG
27
4.
BODENORDNENDE MAßNAHMEN
27
5.
FLÄCHENBILANZ
27
6.
ZIELE DER RAUMORDNUNG
28
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
1. Begründung
Dem Bebauungsplan Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung – Teilgebiet an der Oeppenstraße – wird
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBI I, S. 2141, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
24.06.2004 (BGBI. S. 1359) folgende Begründung beigefügt:
1.1
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Osten von Bedburg, an der Oeppenstraße,
südlich der Wilhelm-Busch-Grundschule. Bei dem Grundstück handelt es sich
um ein Teilstück aus der Parzelle 187, Gemarkung Bedburg, Flur 7
(ehemalige Lehrschwimmhalle).
Das Gebiet wird im Norden durch einen Stichweg bzw. durch die Sporthalle, im
Westen und Osten durch Wohnbebauung und Hausgärten und im Süden durch die
Oeppenstraße begrenzt.
Das Plangebiet ist schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt.
1.2.
Vorhandene und umgebende Situation, planungsrechtliche Vorgaben
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände der schon seit Jahren nicht
mehr in Benutzung und stillgelegten Lehrschwimmhalle. Derzeit ist das Gelände zu
55,78 % mit Gebäuden und Wege- und Parkplatzflächen versiegelt. Auf 31,6 % der
Fläche, überwiegend entlang der östlich angrenzenden Grundstücke, befindet sich
eine Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand. Die im Norden gelegene
Sporthalle wird bisher über den südlichen Grundstücksteil – von der Oeppenstraße
aus - erschlossen, dies soll auch bei der künftigen Planung beibehalten werden.
Im näheren Umfeld befindet sich, wie bereits erwähnt, die städtische
Gemeinschaftsgrundschule und Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern
und Geschosswohnungsbau.
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Bereich des ehemaligen
Hallenbades derzeit als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Hallenbad“ dar. Die Umgebungsnutzung wird entsprechend der oben
beschriebenen tatsächlichen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung
„Schule“
und
Wohnbauflächen
dargestellt.
Der
Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert und stellt künftig für den
Bereich des Plangebietes Wohnbauflächen dar.
Im Gebietsentwicklungsplan ist der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt.
Der Planbereich befindet sich im Innenbereich von Bedburg und wird daher nicht
von Landschaftsplänen des Rhein-Erft-Kreises erfasst.
1.3.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die Lehrschwimmhalle in der Oeppenstraße ist seit vielen Jahren nicht mehr in
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
Benutzung und stillgelegt. Trotz intensivster Bemühungen ist es nicht gelungen,
einen Interessenten für eine alternative Nutzung unter Erhalt der Bausubstanz zu
gewinnen. Angesichts des anhaltenden Wohnraumbedarfs in der Ortslage Bedburg
und der damit verbundenen hohen Nachfrage nach Baugrundstücken sowie zur
Verbesserung der hauswirtschaftlichen Situation wurde beschlossen, die
Lehrschwimmhalle abzubrechen und die Fläche der Wohnbebauung zuzuführen. Für
die Nutzung der Fläche als Wohnbaufläche spricht zudem die die Fläche
umgebende Wohnnutzung und die zentrale Lage in Bedburg, in unmittelbarer Nähe
zum Kindergarten, zur Schule, zu kirchlichen Einrichtungen, zu Sport- und
Freizeitstätten und zu Einzelhandelsbetrieben.
Entsprechend der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes soll im
Planbereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) entwickelt werden.
Der Bebauungsplan zielt auf eine maßvolle Verdichtung ab. Mit der Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5 / Bedburg, 1. Änderung verfolgt die Stadt Planungsziele
nach § 1 (5) und (6) BauGB indem sie die „allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse“ sichert und die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ befriedigt.
Durch eine Anreicherung des Gebietes mit Hecken und Gartenstrukturen sowie der
Entsiegelung der Flächen wird den umweltschützenden Belangen Rechnung
getragen.
Eine Innenverdichtung an dieser zentralen Stelle trägt das Kernziel einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Eine Verdichtung innerhalb der Ortslage
bedeutet gleichzeitig immer auch ein Schutz des Außenbereichs vor weiterer
Versiegelung (Bodenschutzklausel).
1.4.
Auswahl des Vorhabenstandortes
Da keine Nachnutzung für die Lehrschwimmhalle Oeppenstraße gefunden werden
konnte und kein weiterer Bedarf für die Entwicklung der Gemeinschafts-Grundschule
vorliegt, soll die innerörtliche Brache einer neuen Nutzung zugeführt werden. Es gibt
hierfür keine Standortalternative. Die Fläche ist integriert, und die Umgebung ist
durch verschiedenste Wohnformen geprägt.
1.5.
Bebauungskonzeption
Im Planbereich soll durch verbindliche Bauleitplanung Wohnbebauung arrondiert
werden. Geplant ist die Ausweisung eines Baufensters in einer Tiefe von 14,00m
und einer Breite von ca.34,70 m.
Zur Erschließung der nördlich gelegenen Sporthalle soll von der Oeppenstraße aus
ein 3 m breiter Stichweg mit Begleitgrün entlang der westlichen Grundstücksgrenze
angelegt werden.
1.5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Bedburg wird der Planbereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Somit
sollen Konflikte mit der angrenzenden Sporthallen- und Schulnutzung vermieden
werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
hinsichtlich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie die Festsetzung der
Dachneigung und Firsthöhe an der speziellen Binnensituation. Im Planbereich ist
eine maßvolle, nachhaltige Verdichtung beabsichtigt, was zu einer Festsetzung von
ein bis zwei Vollgeschossen führt. Hieraus resultiert, dass im WA bei einer max. 2geschossigen Bebauung eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt wird.
Um eine überproportionale bauliche Entwicklung zu vermeiden, wird durch die
Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen die bauliche Ausnutzung
bewusst von den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung reduziert, d.h. die nach
§ 19 BauNVO Abs. 4 Satz 2 zulässige Überschreitung der zulässigen GRZ ist im
Bebauungsplangebiet gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nur bis max. 25 %
zulässig, dabei sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.
Um die Baufreiheit des Bürgers nicht unnötig einzuschränken, einer
unmaßstäblichen Höhenentwicklung allerdings entgegen zu wirken, wird eine
spezielle Dachform nicht festgesetzt, jedoch durch eine maximale Dachneigung von
35° und eine maximale Firsthöhe von 9,00 m eingegrenzt.
Zur Auflockerung der Baustruktur werden für den Planbereich Doppelhäuser und
freistehende Einfamilienhäuser festgesetzt. Auf einem Doppelhausgrundstück kann
auch bei Bedarf ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut werden.
1.5.2 Erschließung
Der Planbereich wird künftig über die Oeppenstraße erschlossen. Geplant ist
ein ca. 3,00 m breiter Stichweg für die Erschließung der im rückwärtigen
Bereich gelegenen Sporthalle.
1.5.3 Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen
angeschlossen werden.
Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens durch RWE Rhein-Ruhr Netzservice
übersandten Bestandspläne sind der Satzungsbegründung zur Information
beigefügt.
Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die
Versorgungstrassen von RWE frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Es ist die
DGVW
Richtlinie
GW
125
„Bepflanzung
im
Bereich
unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu beachten. Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind
mit RWE Rhein-Ruhr Netzservice abzustimmen.
1.5.4 Telekommunikation
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B.
im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen
Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die
Bauausführenden über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG über die genaue Lage dieser
Anlagen informieren. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu
beachten.
Für den Fall, dass der oberirdische Verstärkerpunkt 1.69 der Ish NRW GmbH mit
seinen unterirdischen Telekommunikationsanlagen auf dem Grundstück verbleiben
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
kann, wird der Ish NRW GmbH eine Grunddienstbarkeit eingeräumt.
1.5.5 Garagen und Stellplätze
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung wird
festgesetzt, dass Garagen und Stellplätze mindestens 5 m hinter der
Straßenbegrenzungslinie zu errichten sind, damit ein Zweitwagen oder ein
Besucher auf dem Grundstück parken kann.
Um die Bodenversiegelung in Grenzen zu halten, sind Stellplätze und
Garagenzufahrten zudem mit einem wasserdurchlässigen Material herzustellen.
Hierdurch wird erreicht, dass die Niederschlagswässer nicht auf den befestigten
Fahrbahnen entwässert werden. Der Bebauungsplan erhält eine entsprechende
textliche Festsetzung.
1.5.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich Dachneigung und Firsthöhe
haben zum Ziel – zusammen mit den planungsrechtlichen Festsetzungen – die
neuentstehende Bausubstanz an die bestehende Baustruktur mit ihrer ortstypischen
Architektur anzupassen und einen harmonischen und homogenen Gesamteindruck
zu erhalten. Die Bebauung soll sich so in den baulichen Zusammenhang eingliedern,
so dass insgesamt ein städtebaulich ausgewogenes Erscheinungsbild erreicht wird.
Da das Plangebiet in einem introvertierten Innenbereich liegt, ist der
Regelungsgehalt maßvoll.
1.5.7 Leitungsrechte
Leitungen, die über die Ver- oder Entsorgung des ehemaligen Hallenbades
hinausgehen, sind im Änderungsgebiet nicht bekannt.
Die Versorgungsleitungen für die Sporthalle sind unterhalb des Stichweges, durch
den diese erschlossen wird, verlegt.
1.5.8 Boden
Derzeit ist das Plangebiet zu 55 % versiegelt. Nach Abbruch des Hallenbades muss
für die geplante Wohnbebauung das Gelände mit Mutterboden aufgefüllt werden, in
sofern sind lokal gestörte Bodenverhältnisse anzutreffen, entsprechende
Maßnahmen sind bei der Gründung zu berücksichtigen.
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist für das gesamte Plangebiet
Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Hier sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweis im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18
196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Das Plangebiet liegt im Bereich braunkohlenbergbaubedingter, großflächiger
Grundwasserbeeinflussung.
Die Versickerung des Niederschlagswassers soll nur über belebte Bodenschichten
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
erfolgen, Schluckbrunnen sind grundsätzlich zu vermeiden.
1.5.9 Altlasten
Das Hallenbad muss rückgebaut werden. Dabei dürfen keine Schadstoffe in
den Boden gelangen. Sollten Altablagerungen, die derzeit nicht bekannt sind,
entdeckt werden, so sind sie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde beim
Rhein-Erft-Kreis zu melden. Erst nach deren Zustimmung darf mit der
Entsorgung begonnen werden.
1.5.10 Immissionsschutz
Es sind keine nachteiligen Immissionen für die künftige Wohnnutzung zu
erwarten. (siehe auch Umweltbericht)
1.5.11 Belange von Natur und Landschaft
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5/Bedburg, 1. Änderung ist
ein Eingriff in Natur und Landschaft in Form einer zusätzlichen Versiegelung
durch Gebäude und Verkehrsflächen nicht zu erwarten.
Auf dem Plangebiet befinden sich die Hochbauten des ehemaligen
Hallenbades Oeppenstraße. Im vorderen Bereich gibt es – zur Oeppenstraße
orientiert – einige Parktaschen sowie auf dem westlichen Teile des
Plangebietes einen Zuweg zur Sporthalle. Diese versiegelten Flächen sind
umgeben von einer Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand, auf der
nord-östlichen Seite des Planbereiches befindet sich ein Rasenfläche ohne
Wildkräuter.
Im Bebauungsplan wird im rückwärtigen Bereich des Grundstücks zur
Sporthalle hin ein 3 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist es, mögliche
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden, zu minimieren und
das vorhandene natürliche Potential zu sichern oder wiederherzustellen. Die
im B-Plan festgesetzten landschaftspflegerischen Maßnahmen zielen dabei
im einzelnen auf
• Vermeidung vermeidbarer Eingriffe durch weitgehende Erhaltung
vorhandener Grünelemente, z.B. Gebüsch, Gehölz, Einzelbäume
• Ausgleich von unvermeidbaren Eingriffen durch Anreicherung und
Gliederung des Plangebietes sowie ökologische und visuelle
Anreicherung, Gliederung und Vernetzung von Landschaftsteilen
durch Maßnahmen der Landschaftspflege auf geeigneten
Kompensationsflächen.
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach der Bewertungsmethode
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
der „Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung
(LÖLF): Biotopkartierung in NW, Methodik und Arbeitsanleitung,
Recklinghausen 1991". Demnach stehen 9.272 ökologische Wertzahlen (ÖW)
des Ausgangszustandes 10.256 ÖW der Bewertung des Zustandes nach
dem Eingriff inkl. entsprechender Kompensationsmaßnahmen gegenüber.
Die ökologische Bilanzierung des Eingriffes in Natur und Landschaft ergab
ein Plus von 984 Punkten.
Der entstehende Eingriff kann vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden
bzw. der Überhang könnte bei anderen Baumaßnahmen berücksichtigt
werden.
Um allerdings die Kompensation in diesem Umfang durchzusetzen ist es
erforderlich, dass folgende Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt
werden:
•
•
der vorhandene Baumbestand entlang der Oeppenstraße ist
außerhalb
der
vorgesehenen
Baufläche
wie
im
Bebauungsplan eingezeichnet zu schützen und nach
Möglichkeit zu erhalten
entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze (zur Sporthalle
hin) ist ein 3 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen anzulegen
1.5.12 Bodendenkmalpflege
Da es sich um ein ehemals mit einem Lehrschwimmbecken bestandenen
Grundstück handelt, werden Bodendenkmäler nicht erwartet.
Dennoch wird auf § 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes verwiesen. Beim
Auftreten von Bodenfunden ist die Stadt Bedburg als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
1.6.
Hinweise
Die Stadt Bedburg befindet sich in der Erdbebenzone 2. Entsprechend
erfolgte im Bebauungsplan eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5
Baugesetzbuch. Es handelt sich beim Plangebiet um Flächen, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.
WP7-820/2007
2.
Begründung und Umweltbericht
Umweltbericht
Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5/Bedburg, Oeppenstraße. Es handelt sich hierbei um
eine Fläche in einer Größe von 1.513 m².
Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben,
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen
ist,
bereits
im
Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen.
Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der
Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei anderen
Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur
des Umweltberichts anzulehnen. Inhalte des Umweltberichtes sind:
Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort,
Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der
allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in
diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und
Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
Beschreibung der
Maßnahmen, mit
denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden,
vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen,
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen
Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten
und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.
Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und
entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren,
Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle,
des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden,
Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für
das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen
können,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemeine Zusammenfassung
der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben. Der Umweltbericht
muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen
werden können.
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
2.1. Kurzdarstellung des Inhalts, der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit
Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden der geplanten Vorhaben
Da keine Nachnutzung für die Lehrschwimmhalle Oeppenstraße gefunden
werden konnte, wird diese abgebrochen. Der Bebauungsplan ermöglicht die
Arrondierung von Ein- und Mehrfamilienhausgrundstücken in Bedburg. Im
Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren geändert wird, soll künftig
anstatt Fläche für den Gemeinbedarf nun Wohnbaufläche dargestellt werden.
Geplant ist die Festlegung vom überbaubarer Grundstücksfläche durch
Baugrenzen.
2.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest
gelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der
relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende
Zielaussagen sind in Bauleitplänen relevant:
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
Allgemeine Anforderungen
Arbeitsverhältnisse
an
gesunde
Wohn-
u.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die
Vermeidung von Emissionen.
Weitere Belange nach § 1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. §
9
BauNV
Nutzungsbezogene Gliederung,
Gliederung von Baugebieten
eigenschaftsbezogene
In Kombination
Betriebsart
Feingliederung
Abstandsliste NRW
Bundesimmissionsschutzgesetz incl. Verordnungen
mit
BauNVO
nach
Das Immissionsschutzrecht bit den Schutz von Gefahren,
erheblichen Beeinträchtigungen vor. Zugleich eröffnet es
Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz.
Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen
Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine
rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung.
Allerdings
muss
dem
Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen
werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine
Umsetzung
an
immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern würde.
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
Nicht behindernde Orientierungswerte können im
Einzelfall überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenzu. Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der
Immissionsschutzbetroffenen gegeneinander abzuwägen.
Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann
den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und
Richtwerten verwehrt werden.
Insbesondere
16.BlmSchV
18. BlmSchV
Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher
Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend
auch für die Bauleitung (Lärm).
Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen,
Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen
(Lärm).
50 Blm SchG
TA Lärm
Räumliche
Trennung
von
Gebieten
mit
emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher
Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel
bei Gebietsausweisung).
DIN 18005
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und §
22 BlmSchG unterliegen. Anwendung auf gewerbliche
Anlagen
bei
zulässigen
Grenzwertfestsetzungen,
Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von
Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm).
VDI-Richtlinien bezgl. Geruch
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm),
anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei
der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung
abwägend zu rechtfertigen ist.
Schweinehaltung
VDI 3471
Hühnerhaltung
VDI 3472
Rinderhaltung
VDI 3473 (Entwurf)
GIRL
22.BlmSchV
LAI-Hinweise, Runderlass
Lichtimmissionen NRW
Abschätzung
ausreichender
Abstände
zwischen
emittierenden
Betrieben
und
Wohnbebauung,
Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitungen oder im
Nahbereich unter 100 m erforderlich.
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie,
konzipiert
für
Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder
Ausbreitungsrechnung). Prüfung nach GIRL möglich bei
Planungen
schützenswerter
Bebauung
im
Einwirkungsbereich
von
störenden
Anlagen,
Rechtssprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein
Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des
Einzelfalles.
Grenzwerte,
Toleranzschwellen
und
Alarmwerte
bestimmter
Luftschadstoffe,
Vorgaben
für
Bestandsaufnahme
und
Gebietseinstufung
bzgl.
Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung
als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht.
Zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf.
Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der
Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des
Planes.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
▫ die
Leistungsu.
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushaltes
▫ die
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
▫ die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
▫ die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschl. des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen
sowie die Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes in seinen in § 1 (7) Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die
biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, Abwägende Prüfung von
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich
erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung des § 30
BnatschG
Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz
kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptypes,
Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur
deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen
und Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
haben.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur
Unwirksamkeit
der
Festsetzung,
in
Einzelfällen
Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder
Befreiungslage.
Artenschutz:
in
Einzelfällen
kann
bereits
die
Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine
Vollzugsfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage.
WP7-820/2007
FFH und
Vogelschutzrichtlinie
Vogelschutzgebiete (V-RL)
Begründung und Umweltbericht
Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig
auftretenden
Zugvogelarten,
Sicherstellung
von
Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch
Mauser und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im
Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen
Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und
flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der
Mitgliedsstaaten
zur
Ausweisung
entsprechender
Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2)
der VRL.
FFH RL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und
Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten,
prioritäre Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der
FFH-RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung
einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung
besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten
binnen 6 Jahren,
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG wäre auf der
bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von
Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen
Interesses, die überwiegen.
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des BbodSchG sind
▫ der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt
insbesondere als
▫
▫
▫
▫
▫
▫
▫
▫
Baugesetzbuch
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere,
Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium
für
stoffliche
Einwirkungen
(Grundwasserschutz)
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen,
der
Schutz
des
Bodens
vor
schädlichen
Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen
die
Förderung
der
Sanierung
schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch
verursachte Gewässerverunreinigungen.
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und
Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem
dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche
Anforderungen entstehen des Weiteren durch die
Kennzeichnungspflicht
für
erheblich
mit
umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden.
WP7-820/2007
Wasser
Luft
Begründung und Umweltbericht
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung
der
Gewässer
als
Bestandteil
des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der
Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wasser sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG
Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein
Gewässer
Bundesimmissionsschutzgesetz Das immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
erheblichen
Beeinträchtigungen
und
erheblichen
Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf
den
vorbeugenden
Immissionsschutz.
Das
Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen
Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine
rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung.
Allerdings
muss
dem
Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen
werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine
Umsetzung
an
immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern würde.
incl. Verordnungen
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschnitten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der
Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im
Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den
Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten
verwehrt werden.
22.BlmSChV
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen
bestimmte
Luftschadstoffe,
Vorgaben
Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei
Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben
abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht.
für
für
der
als
23.BlmSchV
33.BlmSchV
TA Luft
BauGB
Kfz-bedingte Schadstoffe mit der 33. BlmSchV
aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die
Abschätzung der Belastung.
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und
zur
Einhaltung
von
Emissionshöchstgrenzen
(Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen
Verbindungen
und
Ammoniak)
ist
von
der
Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann
ggf. abwägungsrelevanter Belang sein.
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge
zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
WP7-820/2007
Klima
Begründung und Umweltbericht
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(u. damit auch der klimatische Verhältnisse) als
Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine
Erholung.
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz
sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente.
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/
Landschaftsgesetz NW
Landschaftspläne
Neuss
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung
der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der
Vielfalt,
Eigenart
und
Schönheit
sowie
des
Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Rhein-Kreis
Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur
Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung
möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich,
Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben.
BauGB
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Ortsund
Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung,
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund
Landschaftsbilderhaltung
und
–entwicklung.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz
Erhaltung
historischer
Kulturlandschaften
und
Landschaftsteilen von besonders charakteristischer
Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder
schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern,
sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit
des Denkmals erforderlich ist.
Für das Umfeld des Plangebietes existieren keine Fachpläne wie z.B.
Pläne aus den Bereichen Landschaft-, Wasser-, Abfall und
Immissionsschutzrecht.
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
2.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in
der Umweltprüfung nach § 2 (4) S1 ermittelt wurden, mit jeweils
Bestand:
Bestand:
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden.
Nullvariante:
Prognose
über
die
Entwicklung
Nichtdurchführung der Planung.
des
Umweltzustandes
bei
Planung:
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen.
2.3.1 Schutzgut Mensch (Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung
menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen,
sonstige nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges)
Bestand:
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 Bedburg, 1. Änderung existiert
der leerstehende Hochbau der Lehrschwimmhalle Bedburg-Oeppenstraße.
Im näheren Umfeld befindet sich die dazugehörige Sporthalle, die noch in
Betrieb ist und auch weiterhin genutzt werden soll sowie die städtische
Gemeinschaftsgrundschule
und
Wohnbebauung
in
Form
von
Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau.
Es existiert eine gewisse Vorbelastung durch die benachbarte Grundschule
und die Sporthalle, durch an- und abfahrende PKW und Busse über die
Oeppenstraße sowie durch spielende Kinder zu Pausenzeiten.
Nullvariante:
Der Hochbau der ehemaligen Lehrschwimmhalle und die Außenanlagen
würden weiter verfallen. Es besteht die Gefahr der „Vermüllung" des
Grundstückes und des Ungezieferbefalls. Direkte Auswirkungen dieser
Fläche auf angrenzende menschliche Nutzungen bestehen nur sehr
indirekt und geringfügig, so z. B. ggf. durch Geruchsbelästigung (Müll),
Ungeziefer und Verunkrautung.
Für
Bedburg
ist
die
Nullvariante
eine
Einschränkung
der
Entwicklungsmöglichkeit von zentrumsnahen Wohnen. Daneben stellen die
Baukörper in dieser zentralen Lage eine erhebliche ästhetische
Beeinträchtigung dar.
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
Planung:
Das alte Hallenbad wird abgerissen und das Gelände für eine künftige
Wohnbebauung vorbereitet. Es wird ein Stichweg zur Erschließung der
rückwärtig gelegenen Sporthalle gebaut. Es werden bis zu 40 % für die
Hochbauten und maximal 50 % insgesamt (Hochbauten mit Verkehrs- und
Parkfläche) versiegelt. Der bisherige Versiegelungsgrad liegt bei 55,78 %,
künftig würde er sich auf 47,39 % verringern.
Während der Baumaßnahme sind mit Beeinträchtigungen des Verkehrs
durch
die
Baustelle
zu
rechnen.
Weitere
vorübergehende
Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme, wie Lärm und
Staubbelastung sollten auf das erforderliche Maß beschränkt werden.
2.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische
Vielfalt (Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild,
Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft)
Bestand/Nullvariante:
Das ehemalige Hallenbadgelände ist zu 55,78 % versiegelt. Die
versiegelten Flächen sind umgeben von einer Gartenbrache mit größerem
Gehölzbestand. Im östlichen Bereich, im Übergang zur Wohnbebauung
liegt eine Rasenfläche ohne Wildkräuter.
Was die Lebensraumbedeutung des Plangebietes für die verschiedenen
Tiergruppen betrifft, sind keine gesicherten Aussagen möglich. Angesichts
der Strukturarmut des Plangebietes ist jedoch nur ein eingeschränktes
Artenspektrum zu erwarten.
Bzgl. dem tatsächlichen Vorhandensein schützenswerter Tiere im
Plangebiet ist nichts bekannt.
Planung:
Schutzgebiete werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Eine stark versiegelte Fläche wird in Teilen entsiegelt. Durch die
Wohnbebauung mit ihren Hausgärten entstehen für Tiere und Pflanzen
neue Lebensräume. Der oft anzutreffenden Strukturarmut von Hausgärten
soll durch die Anlage von einem 3 m breiten Grünstreifen in Form von
Strauchhecken aus heimischen Gehölzen und das Pflanzen von Bäumen
im rückwärtigen Grundstücksbereich begegnet werden. Tiere und
Pflanzen, die sich im Bereich des alten Hallenbades angesiedelt haben,
finden nach bauphasenbedingtem Rückzug in benachbarte Bereiche, auch
wieder in die künftigen Hausgärten zurück. Die Platanen entlang der
Oeppenstraße
sollen
zunächst
erhalten
werden.
Durch
die
Strukturanreicherung wird die Qualität des Planbereichs merklich erhöht.
Bezüglich des Orts- und Landschaftsbildes ist es erforderlich, durch
Eingrünung in Form von Hecken, Übergänge und Grenzen zu
konkurrierenden Nutzungen zu schaffen.
Die Ausgleichsbilanzierung mit einem Überschuss von 8,39 % weist auf
eine ökologische Aufwertung insbesondere durch die Strukturanreicherung
der Gartenflächen hin.
WP7-820/2007
2.3.3
Schutzgut
Altlasten)
Boden
Begründung und Umweltbericht
(Bodenversiegelung,
Bodenbelastung,
Bestand:
Da wir uns in einer Innenstadtlage befinden, sind die Böden durch die
vorhergehende Nutzung über Jahrzehnte anthropogen überformt und
massiv versiegelt.
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
„Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt und vermutlich nicht zu
erwarten. Dennoch könnten beim Abbruch des Hallenbades
Altablagerungen entdeckt werden bzw. könnten Schadstoffe in den Boden
gelangen.
Nullvariante:
Die Fläche wäre weiterhin mit den
Oeppenstraße zu 55,78 % versiegelt.
Altbauten
des
Hallenbades
Planung:
Die Fläche würde in Teilen entsiegelt und nach Rückbau des
Schwimmbades zu einem kleinen Wohngebiet mit strukturreichen Gärten
entwickelt.
Die Verkehrs- und Parkplatzflächen sind so zu gestalten, dass kein
Schadstoffeintrag in den Boden erfolgt. Während der Baumaßnahme
werden die Eingriffe in den Boden soweit wie möglich minimiert. Generell
werden zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens
abgeschobene
Oberbodenmassen,
soweit
möglich,
auf
dem
Baugrundstück (zur Gelände- und Gartengestaltung) wiederverwendet.
Dieser Anteil wird bauzeitlich auf dem Grundstück entsprechend den
Regeln der DIN 18915 zwischengelagert
und mittels Begrünung und Bewässerung gepflegt. Überschüssiger
Oberboden wird ordnungsgemäß entsorgt. Betreffende Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BbodSchG) für das Bauvorhaben werden
berücksichtigt.
Sollten Altablagerungen entdeckt werden bzw. Schadstoffe wärend des
Abbruches in den Boden gelangen, so ist die Untere Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises zu beteiligen.
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
2.3.4 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer,
Grundwasserstand,
Niederschlagswasserbeseitigung,
Schadstoffeintrag)
Bestand:
Im oder am Plangebiet befinden sich keine Gewässer. Das Plangebiet liegt
in keiner Wasserschutzzone. Derzeit wird das Niederschlagswasser in die
Kanalisation eingespeist.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem ansteigenden
Grundwasserspiegel zu rechnen.
Nullvariante:
Bei der Nullvariante würde sich nichts verändern.
Planung:
Die geringfügige zusätzliche Entsiegelung hat keine Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden.
Nach den Abrissarbeiten muss das Gelände aufgefüllt werden, somit steht
kein natürlicher Boden an. Aus diesem Grund ist von einer Versickerung
auf dem Hallenbadgelände abzuraten.
Mit zusätzlichen relevanten Schadstoffeinträgen ist nicht zu rechnen, da
keine Belastung des Niederschlagswassers durch die Folgenutzung zu
erwarten ist. Die zusätzliche Belastung durch Eintrag von Luftschadstoffen
und Stäuben durch die Wohnnutzung im Umfeld, ist im Vergleich zu der
bereits heute bestehenden Vorbelastung durch die vorhandenen Straßen
und die Bebauung in der Umgebung vermutlich zu vernachlässigen.
Während der Baumaßnahme werden die Eingriffe in den Boden soweit wie
möglich minimiert.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem ansteigenden
Grundwasserspiegel zu rechnen.
2.3.5 Schutzgut Luft (Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und
sonstige Emissionen)
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Randbereich des Zentrums von Bedburg und ist
entsprechend durch verkehrliche Emissionen und Immissionen durch die
Schulnutzung bzw. an- und abfahrender Busverkehr unmittelbar vor dem
Grundstück vorbelastet. Genauere Angaben hierzu liegen nicht vor.
Nullvariante:
An der Vorbelastung würde sich voraussichtlich nichts ändern.
Planung:
Durch die Planung entstehen im Plangebiet in geringem Umfang
zusätzliche Verkehre, die hierdurch verursachten zusätzlichen
Luftbelastungen sind jedoch nicht qualifizierbar. Im Vergleich zur
bestehenden Vorbelastung sind sie jedoch voraussichtlich zu
vernachlässigen.
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
2.3.6 Schutzgut Klima
Bestand:
Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend
baulichen Nutzung geprägt und wird von einer geringen Durchlüftung
(vorwiegend Westwind) und relativ hoher Wärmespeicherung (Große
Dachflächenbereiche) bestimmt.
Nullvariante:
Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet in seinem derzeitigen
Zustand keinerlei Klimafunktion im Sinne einer positiven Wirkung für die
Umgebung aufweist.
Planung:
Bei Realisation der Planung würde die Versiegelung minimal verringert.
Diese Veränderung wäre so gering, dass sie auf das Klima im Plangebiet
keine bzw. nur eine sehr geringe Auswirkung in Bezug auf
Temperaturerhöhung durch Versiegelung hätte. Durch die Begrünung der
Außenanlagen und Pflanzung von Hecken und Bäumen würde durch ihre
Verdunstung das Kleinklima verbessert werden, was auch der
Staubbindung dient. Es sind zusammenfassend unwesentliche
Verbesserungen des lokalen Kleinklimas zu erwarten.
2.3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz
Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte)
/
Bestand:
Baudenkmäler befinden sich weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld.
Nullvariante:
Die Nullvariante hätte keine Auswirkungen auf die potentiellen Bodendenkmäler.
Bzgl. wirtschaftlicher Werte wären nachteilige Folgen für die Ortsentwicklung zu
vermuten, da das Gebiet durch die leerstehende Altbebauung verkommen würde.
Planung:
Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, den
Sachverhalt, d.h. die archäologische Befundsituation durch geeignete
archäologische Untersuchungen zu klären.
Da für das Plangebiet selbst allerdings keine konkreten Fundmeldungen vorliegen
und die Fläche durch das bestehende Schwimmbad bereits weitgehend gestört
ist, könnte auf eine vorausgehende Sachverhaltsermittlung verzichtet werden.
Bezüglich wirtschaftlicher Werte ist der Verlust des alten Hallenbades zu
erwähnen, für das es jedoch keine Nachnutzung gibt. Dieser Verlust wird durch
die Schaffung hochwertigen, innerörtlichen Wohnraumes kompensiert.
2.3.8 FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände
enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Daraus folgt, dass Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige
Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen sind.
2.3.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwasser
Bestand:
Da das Hallenbad nicht mehr genutzt wird, gehen von der Altbebauung keine
nennenswerten Emissionen aus.
Nullvariante:
Keine Veränderung zum Bestand.
Planung:
Es wird eine Versickerung des Regenwassers über die belebten Bodenschichten
geplant; das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal eingeleitet.
Stellplätze sollen – wenn möglich – aus sickerfähigem Material hergestellt
werden.
Der Hausmüll wird ordnungsgemäß entsorgt.
Zu den zusätzlichen Emissionen bzgl. Luftbelastung und Stäube liegen keine
detaillierten Ermittlungen vor; hier ist eine Vermeidung im Rahmen der
Bauleitplanung kaum möglich. Die Staubbelastung könnte durch die Bepflanzung
mit Bäumen (Staubbindung) reduziert werden.
Im Rahmen der Baumaßnahme ist ebenfalls mit Emissionen während der Abrissund Bauphase zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass entstehende Abfälle
sachgerecht entsorgt werden und die baubedingten Emissionen auf das
notwendige Maß reduziert werden.
2.3.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Die neue Wohnbebauung wird gemäß Wärmeschutzverordnung errichtet. Es wird
empfohlen,
auf
erneuerbare
Energien
zurückzugreifen,
z.B.
Warmwasserbereitung über Sonnenkollektoren oder Wärmeversorgung über
Wärmepumpen.
Bei der Auswahl der Baustoffe sollte auf recyclingfähige und auch erneuerbare
Rohstoffe zurückgegriffen werden. Dabei sollte auch auf die Auswahl regionaler
Baustoffe geachtet werden, zu deren Herstellung und Transport möglichst wenig
Energie verbraucht wird.
Diese ökologischen Ansätze haben jedoch nur empfehlenden Charakter und
können nicht nach § 9 BauGB festgesetzt werden. Dies gilt auch für den Einbau
von Zisternen zur Regenwassernutzung.
2.3.11 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine der angesprochenen
Fachpläne vor.
2.3.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in denen die
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg. Das
Gebiet liegt außerhalb eines Gebietes mit Immissionsgrenzwerten und eines
Luftreinhalteplanes.
2.3.13 Die Wechselwirkung zwischen den Belangen des Umweltschutzes
nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.7
Aufgrund komplexer Wirkzusammenhänge im Naturhaushalt verursachen
Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit
anderen Schutzgütern. Da die Zusammenhänge insgesamt sehr kompliziert sind,
beschränkt sich die Darstellung der Wechselwirkungen beispielhaft auf das
Aufzeigen einiger elementarer Wirkstrukturen:
Mensch
Mensch
Tiere/
Pflanzen
Tiere/Pflanzen
Struktur der
Landschaft als
„Wohn- und
Arbeitsumfeld“
sowie des
Erholungsraumes
Störung/Verdrängung
von Arten durch neue
Nutzung, Trittbelastung
, Artenverschiebung
Boden
Trittbelastung,
Verdichtung,
Versiegelung,
Strukturveränderung
sowie Veränderung der
Bodeneigenschaften
und Schadstoffeintrag
Wasser
Stoffeintrag,
Gefährdung durch
Verschmutzung,
Grundwasserabsenkung
Klima/Luft Einträge in die Luft
durch Emissionen
(PKW, Hausbrand,
Gewerbe), Veränderung
des Mikroklimas und
Belüftung
Landschaft Veränderung der
Eigenart der Landschaft
durch Bebauungs- und
Begrünungsstrukturen
und
Nutzungsänderungen
Mensch
Boden
Lebens und
Siedlungsraum
Standort und
Standortfaktor für
Pflanzen und
Standort und
Lebensmedium für
höhere Tiere und
Bodenlebewesen
Zusammensetzung
des E-daphons
(Bodenlebewelt),
Einfluss auf die
Bodengenese
Wasser
Grund und
Oberflächenwasser
als Brauch – und
ggf.
Trinkwasserlieferant,
Oberflächenwasser
und Erholungsraum
Standort und
Standortfaktor für
Pflanzen und
Standort und
Lebensmedium für
höhere Tiere und
Bodenlebewesen
Einflussfaktor für die
Bodengenese
Vegetation als
Wasserspeicher
Grundwasserfilter
und
Wasserspeicher
Steuerung des
Mikroklimas durch
z. B. Beschattung,
Veränderung der
Belüftungsfunktion
durch Begrünung
Vegetation als
charakteristisches
Landschaftselement
Einfluss auf das
Einfluss auf die
Mikroklima, durch
Verdunstungsrate
u.a.
Oberflächenart,
Versiegelungsgrad,
Tiere/Pflanzen
Boden
Bodenrelief z.B.
Terrassenkanten
Klima/Luft
Steuerung der
Luftqualität und des
Mikroklimas,
Beeinflussung des
Wohlbefindens des
Wohn- und
Arbeitsumfeldes
Landschaft
Luftqualität als
Standortfaktor für Tierund Pflanzenwelt
Grundstruktur
für
unterschiedliche
Biotope
Einflussfaktor für die
Bodengenese
Grundstruktur
für
unterschiedliche
Böden
Steuerung der
Grundwasserneubildung
Entstehung der
Geomorphologie
(z.B. Flusstäler,
Auenlandschaft),
Oberflächenwasser
als
landschaftsbildendes
Element
Wasser
Einflussfaktor
für die
Ausbildung des
Mikroklimas
sowie auf den
Luftaustausch
Landschaftsbildend
über Akkumulation und
Erosion
Klima/Luft
Die geringe Anzahl der relevanten Aspekte ist zum einen durch die geringe Flächengröße
und zum anderen durch die heutige Versiegelung, die sich im wesentlichen nicht ändern
wird, bedingt.
2.3.14 Bodenschutzklausel
Landschaft
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
Die geplante Nachverdichtung mit Wohnbebauung ist ein klassisches Beispiel
für die Revitalisierung einer innerörtlichen, brachgefallenen Fläche.
Da keine Nachnutzung für die Lehrschwimmhalle Bedburg gefunden werden
konnte, soll eine innerörtliche Brache einer neuen Nutzung zugeführt werden. Es
gibt hierfür keine Standortalternative. Die Fläche ist integriert und die Umgebung
ist durch verschiedenste Wohnformen geprägt. Es wird eine bereits versiegelte
Fläche entsiegelt und künftig zu Bauland entwickelt. Hierdurch wird der zu
schützende Außenbereich vor weiterer Versiegelung geschützt und die
Umwidmung und Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen auf das notwendige
Maß beschränkt.
2.4 Umwidmungssperrklausel
Für das künftige Neubaugebiet wird kein Freiraum in Anspruch genommen.
2.5 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen
Bestand:
Auf dem Plangebiet befindet sich der Hochbau der ehemaligen
Lehrschwimmhalle Bedburg. Der Versiegelungsgrad beträgt 55,78 %.
Nullvariante:
Die Bewertung würde einschließlich der Vorbelastung bestehen bleiben. Der
Versiegelungsgrad bliebe bei 55,78 %.
Planung:
Der Versiegelungsgrad inkl. Erschließungsflächen reduziert sich von 55,78% auf
47,39%. Nach Realisierung wird der Anteil versiegelter Flächen demnach
geringer sein als zum heutigen Zeitpunkt. (Durch festgesetzte Anpflanzungen
wird der Strukturarmut klassischer Hausgärten begegnet.
Die festgesetzte Hecke dient – neben einer Strukturierung des Wohngebietes –
der ökologischen Aufwertung des eher strukturarmen Umfeldes, da sie
Vernetzungsfunktionen übernimmt und einen Lebensraum für Vögel,
Kleinsäuger und Insekten bietet.)
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach der Bewertungsmethode
der „Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung
(LÖLF): Biotopkartierung in NW, Methodik und Arbeitsanleitung,
Recklinghausen 1991“.
Demnach
stehen
9.272
ökologische
Wertzahlen
(ÖW)
des
Ausgangszustandes 10.256 ÖW der Bewertung des Zustandes nach dem
Eingriff inkl. entsprechender Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Die
ökologische Bilanzierung des Eingriffes in Natur und Landschaft ergab ein
Plus von 984 Punkten. Es liegt somit ein 108 %iger Ausgleich vor. Der
entstehende Eingriff kann vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden.
WP7-820/2007
2.6
Begründung und Umweltbericht
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG
Da keine FFH oder Vogelschutzgebiete von europäischer Bedeutung in
Bedburg existieren, ist hier keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
2.7
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Bezüglich der Standortauswahl gab es keine anderen vergleichbaren
Alternativen. Es wird genau dort Wohnen entwickelt, wo das Umfeld durch
Wohnnutzungen geprägt ist. Die Fläche befindet sich in unmittelbarerer
Nähe zu zentralen Infrastruktureinrichtungen, die für Bedburg bedeutend
sind. Durch die Nachnutzung kann dem hohen Bedürfnis nach Wohnraum
im Ort entsprochen werden, ohne neue Flächen am Ortsrand zu
versiegeln. Die heutige, starke Versiegelung durch den Schwimmbadbau
wird reduziert. Hausgärten werden Lebensräume für Tier- und
Pflanzenarten bieten, die in der Nähe zu menschlichen Habitaten
heimisch geworden sind.
Absehbare negative Folgen der bleibenden Versiegelung sollen durch
Regenwassermanagement, Entsiegelung von Parkflächen und eine eher
intensiven Freiraumgestaltung und Eingrünung der Gärten durch Hecken
gemindert werden.
Die Ausgleichsbilanzierung zeigt einen ökologischen „Gewinn“ von 8,39 %
innerhalb des Plangebietes.
In Bezug auf die archäologischen Bodenfunde könnten in einem ersten
Schritt die notwendigen Erschließungsmaßnahmen genutzt werden, um
einen Einblick in die archäologische Situation zu erlangen. Dies setzt
allerdings die frühzeitige Terminierung des Beginns und die Abstimmung
des Ablaufs der Erschließungsmaßnahmen mit dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege voraus. Je nach Sachlage wäre dann zu
entscheiden und abzustimmen, ob eine archäologische Begleitung der
Erdarbeiten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung erforderlich
wird.
2.8
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des
Bauleitplanes zu berücksichtigen sind)
Zu den theoretisch denkbaren Planungsalternativen an anderen
Standorten wurde unter Punkt Auswahl des Vorhabensstandortes
eingegangen. Innerhalb des Planungsgebietes gibt es keine wesentlichen
Erschließungs- oder Bebauungsalternativen.
WP7-820/2007
2.9
Begründung und Umweltbericht
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben
Bei der Zusammenstellung der Information für den Umweltbericht treten
Probleme aufgrund fehlender Grundlageninformationen z. B. zu Klima und
Emissionen der Nachbarbebauung (Schulstandort) auf. Daten zu
Luftbelastung, Stäuben, Erschütterungen oder anderen Emissionen liegen
auch nicht vor. Bezüglich der Tierwelt liegen keine Hinweise vor, dass die
Fläche ein Standort seltener/geschützter Tierarten ist.
Es wurden keine technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
verwendet.
2.10.
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen
Auswirkungen
der
Durchführung
des
Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Im vorliegenden Fall konnten keine erheblichen Umweltauswirkungen
erkannt werden. (vgl. 2.1) Dennoch sind einige Aspekte denkbar, die dann
in Folge für ein Monitoring festgelegt werden könnten.
Ein
anderer
Aspekt
ist
die
Anlage
der
festgesetzten
Begrünungsmaßnahmen, wobei die Anlage und der dauernde Erhalt
dieser nach Baumaßnahme, bzw. in regelmäßigen Abständen von 4
Jahren Seitens des FB I zu kontrollieren wäre.
Im Rahmen der Planrealisierung können sich unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, die erst nach weiteren
Planungs- oder Realisierungsschritten entstehen oder bekannt werden
und die deshalb nicht Gegenstand der Abwägung sein können. Derartige
unvorhersehbare Auswirkungen von Bauleitplänen können nicht
flächendeckend und permanent von der Stadt Bedburg überwacht und
erfasst werden. Da die Stadt Bedburg keine umfassenden
Umweltüberwachungs- und Beobachtungssysteme betreibt, ist sie auf
entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden
angewiesen, die ihr etwaige Erkenntnisse über
derartige unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
zuleiten müssen. Ähnlich ist es mit den Aspekten, bei denen die Stadt ggf.
geringfügige Auswirkungen vermutet, zu denen bei der Stadt keine Daten
vorliegen, wie z.B. Klimaauswirkungen, Luftbelastungen und andere
Emissionen, zu den aber ggf. im Rahmen von anderen Verfahren
(BlmSchGenehmigungen oder Daten zu Straßenausbauten) Informationen
bei den Fachbehörden vorliegen.
2.11 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Die Bewertung berücksichtigt die Minderungsmaßnahmen.
Schutzgut
Auswirkungen des Vorhabens
Bewertung
WP7-820/2007
Mensch
Begründung und Umweltbericht
Vorbelastung durch Straßen- und Vorbelastung gering aber dauerhaft;
Schullärm;
Emissionen
durch
Anliegerverkehr
Vermutlich
geringfügig
Luftbelastung
erhöhte Emissionen
durch
Anwohner
dauerhaft aber gering und damit
unproblematisch
Beeinträchtigungen während der mittel, aber vorübergehend
Bauphase durch Staub, Lärm,
Emissionen, Einschränkung des
Verkehrs
Tiere/Pflanzen/Eingriffe in Natur und Verdrängung von Tierarten auf bzgl. Pflanzen dauerhaft aber gering
Landschaft
benachbarte
Gartengrundstücke,
Verlust des Lebensraumes für bzgl. Tiere temporär und vermutlich
Pflanzenarten,
gering bis mittel,
Beeinträchtigungen während
Bauphase durch Lärm,
der vorübergehend, gering – mittel
Eingriffsregelung:
vollständiger dauerhaft, mittel
Ausgleich im Plangebiet
Biologische Vielfalt
Verlust
einer
Fläche
des gering, aber dauerhaft
Lebensraumes
„innerörtliche
Grünfläche“ schränkt die biologische
Vielfalt kaum ein, da die Artenvielfalt
bzgl.
Tierund
Pflanzenwelt
beschränkt bzgl. Fauna nicht
ortsgebunden ist.
Landschaftsbild, Ortsbild
Begründung mindert den Eingriff in dauerhaft aber gering, da sich die
das Ortsbild
Wohnhäuser in das Umfeld einfügen
werden
Boden
Teilweise
Entsiegelung
und mittel
Neuversiegelung hochverdichteten
Bodens (ehem. Hallenbad)
Wasser
Verbesserung
Grundwasserneubildung
Luft
Zusätzliche
Verkehr
Klima
Verbesserung des Kleinklimas durch dauerhaft, mittel
Entsiegelung,
Ausgleich
durch
Begrünung
wirtschaftl. Werte
Stärkung der Ortsmitte, Schaffen hoch
neuen Wohnraumes
Denkmäler,
Bodendenkmäler
Keine
Keine Befunderwartung
keine
fachmännische
Begleitung
Erdarbeiten, dauerhaft
FFH- und Vogelschutzgebiete
keine
keine
Wechselwirkungen
Teilentsiegelung des Bodens und s. o.
Auswirkungen
auf
Tierund
Pflanzenwelt, Grundwasser sowie
Klima
Luftbelastung
Versiegelung
Begrünungsmaßnahmen
geringe Klimaauswirkungen
der mittel, dauerhaft
durch dauerhaft,
nicht
quantifizierbar,
voraussichtlich gering
bzw.
und
der
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
Es sind zusammenfassend keine dauerhaften, erheblichen Auswirkungen
durch die Umplanung von Gemeindebedarfsflächen zu Wohnbauflächen
und der damit verbundenen Teilentsiegelung der Flächen auf die
Schutzgüter Landschaftsbild, Fauna und Flora, Klima, Luftschadstoffe,
Lärm, Wasser, Boden und deren Wechselwirkungen zu erwarten. Der
neue Eingriff wird im Plangebiet vollständig kompensierbar sein. Durch die
Teilentsiegelung wird die Grundwasserneubildung geringfügig verbessert
werden. Eine abriss- und neubaubedingte Verdrängung von heimischen
Tieren ist bis zu Fertigstellung der Hausgärten nur temporär.
Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
3.0 Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Es konnten keine dauerhaft erheblichen Auswirkungen durch die
Umplanung erkannt werden. Die Beseitigung der, das Hallenbad
umgebenden, Gartenbrache mit größerem Gehölzbestand sowie der im
östlichen Teil gelegenen Rasenfläche mit Wildkräutern sind dauerhaft,
aber nicht erheblich, da die Eingriffe vollständig kompensierbar und die
heimischen Tiere nur temporär in umliegende Gärten verdrängt werden.
Ein Rückzug in die neuen, strukturreich anzulegenden Gärten ist zu
erwarten. Durch die Teilentsiegelung wird die Grundwasserneubildung
geringfügig verbessert. Hierdurch ist auch im geringen Umfang eine
Verbesserung des Kleinklimas zu erwarten.
Die Fläche, die Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens ist, vereint alle
Anforderungen an einen geeigneten Standort für eine Wohnarrondierung.
Neben der Flächenverfügbarkeit ist hier eine sehr gute Erreichbarkeit von
Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsanbindungen (Bahnhaltepunkt,
Bushaltestellen) garantiert. Der Bodenschutzklausel wird nachdrücklich
entsprochen, da eine Brache umgenutzt und Freiraum geschützt wird.
Diese benannten Belange werden höher gewichtet als die zuvor
dargestellten, geringfügig beeinträchtigenden Umweltbelange.
4.
Bodenordnende Maßnahmen
Eine Umlegung gemäß § 46 BauGB ist im Plangebiet nicht erforderlich.
5.
Flächenbilanz
Fläche / Anzahl
Wohnbaufläche
Verkehrsfläche (Erschließung der Turnhalle)
Zahl der Wohneinheiten
Fläche des Plangebietes
1.092 m² (72 %)
171 m² (11 %)
1.513 m² (100 %)
WP7-820/2007
Begründung und Umweltbericht
6.0 Ziele der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan stellt – wie oben erläutert – das
Plangebiet
als
allgemeinen
Siedlungsbereich
dar.
Der
Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert und mit der
Bezirksplanungsbehörde abgestimmt.