Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
118 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
08.12.16, 13:16
Aktualisiert
20.01.17, 13:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 30.11.2016
- Die Bürgermeisterin Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 709-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
13.12.2016
Haupt- und Finanzausschuss
21.03.2017
Rat
28.03.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in:
__________________________________________________________________________
( + 25.000 € )Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(x ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 709-X
1. Sachverhalt:
Am 28.11.2016 wurde das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.
November 2016 im Gesetz-und Verordnungsblatt veröffentlicht. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes ist
dieses, bis auf die in Artikel 7 aufgeführten Ausnahmen, am Tag nach der Verkündung in Kraft
getreten.
Das Gesetz setzt den Landtagsbeschluss vom 01.10.2015 zu den Ergebnissen der Ehrenamtskommission (Abschlussbericht zu empfohlenen Gesetzesänderungen und zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen kommunaler Mandatsträger) um und greift gleichzeitig auch Änderungen
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften auf. So werden u. a. auch Teile der Gemeindeordnung (GO NRW) geändert, die ihrerseits wiederum zu einer Änderung der Entschädigungsverordnung und evtl. auch zu einer Änderung der jeweiligen Hauptsatzungen der Gemeinden führen.
Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, welcher die Änderungen
der GO NRW umfasst, sowie die Artikel 6a und 7, Übergangsregelungen und Inkrafttreten, sind
als Anlage 1 zur Kenntnis beigefügt.
Auswirkung auf die Entschädigungsverordnung und auf die Hauptsatzung haben die Änderungen
der §§ 45 und 46 GO NRW.
§ 45 GO NRW regelt den Anspruch eines kommunalen Mandatsträgers auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Nach der bisherigen Regelung des § 45 Abs. 2 S. 1 wurde mindestens ein in der Hauptsatzung
festzulegender Regelstundensatz gezahlt (§ 9 Abs. 6 Nr. 1 der Hauptsatzung => 7,50 €).
Nach der jetzigen Änderung des § 45 Abs. 2 S. 1 und des neuen Satzes 2, sowie des geänderten
Satzes 4 GO NRW sind der Regelstundensatz, sowie der Höchstbetrag (§ 9 Abs. 6 Nr. 6 Hauptsatzung => 20 €) für den tatsächlich nachgewiesenen Verdienstausfall zukünftig in einer Rechtsverordnung festzulegen. In der Hauptsatzung kann zukünftig lediglich, wenn gewünscht, ein höherer (als der Mindestsatz) Regelstundensatz festgelegt werden. Mindestsatz und Höchstsatz sollen
NRW-weit einheitlich sein.
Die Festlegung von Mindest- und Höchstsatz wird in der Entschädigungsverordnung erfolgen. Die
Änderung der Entschädigungsverordnung soll am 01.01.2017 in Kraft treten. Vorgesehen sind ein
Mindestsatz von 8,84 €/Std. und ein Höchstsatz von 80 €/Std.
Gemäß Artikel 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bleiben Satzungen der Gemeinden zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages für den
Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Abs. 2 GO NRW bis zum Inkrafttreten entsprechender
Regelungen durch eine Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums wirksam.
Dies bedeutet, dass die in der Hauptsatzung festgelegten Sätze voraussichtlich noch bis einschließlich 31.12.2016 gelten werden. Tritt die Änderung der Entschädigungsverordnung am
01.01.2017 in Kraft so gehen die dort festgelegten Stundensätze vor.
Die Hauptsatzung sollte dann entsprechend überarbeitet und angepasst werden.
Weiterhin sollen zukünftig, entsprechend der Änderung des § 46 GO NRW, neben den Stellvertretern des Bürgermeisters und den Fraktionsvorsitzenden auch die Ausschussvorsitzenden eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Ausgenommen hiervon ist lt. GO NRW lediglich der
Wahlprüfungsausschuss. Wahlausschuss und Hauptausschuss sind von der Regelung ausgenommen, da hier die Bürgermeisterin Vorsitzende ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird
in der Entschädigungsverordnung festgelegt.
In der Hauptsatzung können aber weitere Ausschüsse von der o.g. Regelung ausgenommen werden. Dies bedeutet, dass der Rat in der Hauptsatzung festlegen kann, ob alle Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandentschädigung erhalten sollen, oder ob neben dem Wahlprü-
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fungs-, dem Wahl- und dem Hauptausschuss noch weitere Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden sollen. Diese wären dann ausdrücklich in der Hauptsatzung zu benennen.
Zusätzlich enthält die Änderung des § 46 GO NRW auch eine Absenkung der Mindestgrößen, ab
der ein, zwei oder drei stellv. Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten (von derzeit mindestens 10, 20 bzw. 30 Mitgliedern auf 8, 16 und 24 Mitglieder).
§ 9 Abs. 4 der Hauptsatzung wäre entsprechend anzupassen.
Eine Änderung der Hauptsatzung könnte für die Sitzung des Rates im März 2017 vorbereitet werden (Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss).
2. Rechtliche Würdigung
Bis zum Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung am (voraussichtlich)
01.01.2017 gelten die Regelungen der Hauptsatzung weiter. Anschließend gehen die Regelungen
der Entschädigungsverordnung vor. Die Hauptsatzung sollte aber den neuen Vorschriften angepasst werden.
Ggfls. sollte bereits jetzt entschieden werden, ob zusätzliche Ausschüsse von der Regelung des §
46 S. 1 Nr. 2 GO NRW (neue Fassung) ausgenommen werden sollen.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Ausschusssitzungen der Jahre 2015 und 2016 aufgeführt.
Die Anzahl der jeweiligen Ausschusssitzungen ist ersichtlich.
Sitzungen
Stadtentwicklungsausschuss
Bau- und Feuerwehrausschuss
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften
Betriebsausschuss „Forstbetrieb“
Betriebsausschuss „Stadtwerke“
Rechnungsprüfungsausschuss
2015
2016
5
5
4
4
2
2
6
6
7
5
6
2
Haupt- und Finanzausschuss, sowie Wahl- und Wahlprüfungsausschuss sind nicht aufgeführt.
Bei den Überlegungen ist evtl. auch zu berücksichtigen, dass die Länge der Tagesordnungen für
die einzelnen Ausschüsse oft sehr unterschiedlich ist.
Die Aufwandsentschädigungen für die Ausschussvorsitzenden werden monatlich gezahlt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Da bereits der Mindestbetrag für den Regelstundensatz (8,84 €) gegenüber dem bisher vom Rat
in der Hauptsatzung festgelegten Satz (7,50 €) höher festgelegt wird und ebenso der Höchstsatz
(bisher 20 €, zukünftig 80 €), sollte von der Möglichkeit des § 45 Abs. 2 S. 2 GO NRW (neue Fassung) – „In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.“ – kein Gebrauch gemacht werden.
Die o.g. Änderungen, höherer Mindestsatz, höherer Höchstsatz, zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, Absenkung der Mindestgrößen führen zu entsprechenden Mehrausgaben in 2017. Die Ansätze für den Haushaltsplan 2017 wurden bereits bei den Anmeldungen
entsprechend angehoben. Hierbei wurde berücksichtigt, dass noch weitere Änderungen in der
Entschädigungsverordnung beabsichtigt sind (Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern und Erhöhung der Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende).
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4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die geänderten Vorschriften der Gemeindeordnung und ab 01.01.2017 auch die Änderungen der
Entschädigungsverordnung sind zu berücksichtigen und umzusetzen.
Der Rat hat lediglich die Entscheidungsfreiheit,
- einen höheren Regelstundensatz (zwischen 8,84 €und 80 €) in der Hauptsatzung festzulegen
- Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW in der Hauptsatzung auszunehmen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
a) Eine Anpassung der Hauptsatzung an die durch das Gesetz zu Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung ausgelösten Gesetzesänderungen soll für die nächste Sitzung des Rates im
März 2017 (Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss) vorbereitet werden.
b) Die Hauptsatzung soll künftig eine Regelung enthalten, wonach folgende Ausschüsse von der
Regelung des § 46 S. Nr. 2 GO NRW ausgenommen werden:
Alternative zu b)
Es werden keine Ausschüsse ausgeschlossen.