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Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung hier: Änderung der Entschädigungsverordnung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
118 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
08.12.16, 13:16
Aktualisiert
20.01.17, 13:15
Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
hier: Änderung der Entschädigungsverordnung) Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
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hier: Änderung der Entschädigungsverordnung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 30.11.2016 - Die Bürgermeisterin Az: Nr. der Ratsdrucksache: 709-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 13.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss 21.03.2017 Rat 28.03.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung hier: Änderung der Entschädigungsverordnung __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: __________________________________________________________________________ ( + 25.000 € )Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung (x ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 709-X 1. Sachverhalt: Am 28.11.2016 wurde das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 im Gesetz-und Verordnungsblatt veröffentlicht. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes ist dieses, bis auf die in Artikel 7 aufgeführten Ausnahmen, am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Gesetz setzt den Landtagsbeschluss vom 01.10.2015 zu den Ergebnissen der Ehrenamtskommission (Abschlussbericht zu empfohlenen Gesetzesänderungen und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen kommunaler Mandatsträger) um und greift gleichzeitig auch Änderungen kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften auf. So werden u. a. auch Teile der Gemeindeordnung (GO NRW) geändert, die ihrerseits wiederum zu einer Änderung der Entschädigungsverordnung und evtl. auch zu einer Änderung der jeweiligen Hauptsatzungen der Gemeinden führen. Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, welcher die Änderungen der GO NRW umfasst, sowie die Artikel 6a und 7, Übergangsregelungen und Inkrafttreten, sind als Anlage 1 zur Kenntnis beigefügt. Auswirkung auf die Entschädigungsverordnung und auf die Hauptsatzung haben die Änderungen der §§ 45 und 46 GO NRW. § 45 GO NRW regelt den Anspruch eines kommunalen Mandatsträgers auf Ersatz des Verdienstausfalls. Nach der bisherigen Regelung des § 45 Abs. 2 S. 1 wurde mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt (§ 9 Abs. 6 Nr. 1 der Hauptsatzung => 7,50 €). Nach der jetzigen Änderung des § 45 Abs. 2 S. 1 und des neuen Satzes 2, sowie des geänderten Satzes 4 GO NRW sind der Regelstundensatz, sowie der Höchstbetrag (§ 9 Abs. 6 Nr. 6 Hauptsatzung => 20 €) für den tatsächlich nachgewiesenen Verdienstausfall zukünftig in einer Rechtsverordnung festzulegen. In der Hauptsatzung kann zukünftig lediglich, wenn gewünscht, ein höherer (als der Mindestsatz) Regelstundensatz festgelegt werden. Mindestsatz und Höchstsatz sollen NRW-weit einheitlich sein. Die Festlegung von Mindest- und Höchstsatz wird in der Entschädigungsverordnung erfolgen. Die Änderung der Entschädigungsverordnung soll am 01.01.2017 in Kraft treten. Vorgesehen sind ein Mindestsatz von 8,84 €/Std. und ein Höchstsatz von 80 €/Std. Gemäß Artikel 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bleiben Satzungen der Gemeinden zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Abs. 2 GO NRW bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen durch eine Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums wirksam. Dies bedeutet, dass die in der Hauptsatzung festgelegten Sätze voraussichtlich noch bis einschließlich 31.12.2016 gelten werden. Tritt die Änderung der Entschädigungsverordnung am 01.01.2017 in Kraft so gehen die dort festgelegten Stundensätze vor. Die Hauptsatzung sollte dann entsprechend überarbeitet und angepasst werden. Weiterhin sollen zukünftig, entsprechend der Änderung des § 46 GO NRW, neben den Stellvertretern des Bürgermeisters und den Fraktionsvorsitzenden auch die Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Ausgenommen hiervon ist lt. GO NRW lediglich der Wahlprüfungsausschuss. Wahlausschuss und Hauptausschuss sind von der Regelung ausgenommen, da hier die Bürgermeisterin Vorsitzende ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Entschädigungsverordnung festgelegt. In der Hauptsatzung können aber weitere Ausschüsse von der o.g. Regelung ausgenommen werden. Dies bedeutet, dass der Rat in der Hauptsatzung festlegen kann, ob alle Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandentschädigung erhalten sollen, oder ob neben dem Wahlprü- Seite 3 von Ratsdrucksache 709-X fungs-, dem Wahl- und dem Hauptausschuss noch weitere Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden sollen. Diese wären dann ausdrücklich in der Hauptsatzung zu benennen. Zusätzlich enthält die Änderung des § 46 GO NRW auch eine Absenkung der Mindestgrößen, ab der ein, zwei oder drei stellv. Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten (von derzeit mindestens 10, 20 bzw. 30 Mitgliedern auf 8, 16 und 24 Mitglieder). § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung wäre entsprechend anzupassen. Eine Änderung der Hauptsatzung könnte für die Sitzung des Rates im März 2017 vorbereitet werden (Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss). 2. Rechtliche Würdigung Bis zum Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung am (voraussichtlich) 01.01.2017 gelten die Regelungen der Hauptsatzung weiter. Anschließend gehen die Regelungen der Entschädigungsverordnung vor. Die Hauptsatzung sollte aber den neuen Vorschriften angepasst werden. Ggfls. sollte bereits jetzt entschieden werden, ob zusätzliche Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW (neue Fassung) ausgenommen werden sollen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Ausschusssitzungen der Jahre 2015 und 2016 aufgeführt. Die Anzahl der jeweiligen Ausschusssitzungen ist ersichtlich. Sitzungen Stadtentwicklungsausschuss Bau- und Feuerwehrausschuss Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften Betriebsausschuss „Forstbetrieb“ Betriebsausschuss „Stadtwerke“ Rechnungsprüfungsausschuss 2015 2016 5 5 4 4 2 2 6 6 7 5 6 2 Haupt- und Finanzausschuss, sowie Wahl- und Wahlprüfungsausschuss sind nicht aufgeführt. Bei den Überlegungen ist evtl. auch zu berücksichtigen, dass die Länge der Tagesordnungen für die einzelnen Ausschüsse oft sehr unterschiedlich ist. Die Aufwandsentschädigungen für die Ausschussvorsitzenden werden monatlich gezahlt. 3. Finanzielle Auswirkungen Da bereits der Mindestbetrag für den Regelstundensatz (8,84 €) gegenüber dem bisher vom Rat in der Hauptsatzung festgelegten Satz (7,50 €) höher festgelegt wird und ebenso der Höchstsatz (bisher 20 €, zukünftig 80 €), sollte von der Möglichkeit des § 45 Abs. 2 S. 2 GO NRW (neue Fassung) – „In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.“ – kein Gebrauch gemacht werden. Die o.g. Änderungen, höherer Mindestsatz, höherer Höchstsatz, zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, Absenkung der Mindestgrößen führen zu entsprechenden Mehrausgaben in 2017. Die Ansätze für den Haushaltsplan 2017 wurden bereits bei den Anmeldungen entsprechend angehoben. Hierbei wurde berücksichtigt, dass noch weitere Änderungen in der Entschädigungsverordnung beabsichtigt sind (Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern und Erhöhung der Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende). Seite 4 von Ratsdrucksache 709-X 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die geänderten Vorschriften der Gemeindeordnung und ab 01.01.2017 auch die Änderungen der Entschädigungsverordnung sind zu berücksichtigen und umzusetzen. Der Rat hat lediglich die Entscheidungsfreiheit, - einen höheren Regelstundensatz (zwischen 8,84 €und 80 €) in der Hauptsatzung festzulegen - Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW in der Hauptsatzung auszunehmen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: a) Eine Anpassung der Hauptsatzung an die durch das Gesetz zu Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ausgelösten Gesetzesänderungen soll für die nächste Sitzung des Rates im März 2017 (Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss) vorbereitet werden. b) Die Hauptsatzung soll künftig eine Regelung enthalten, wonach folgende Ausschüsse von der Regelung des § 46 S. Nr. 2 GO NRW ausgenommen werden: Alternative zu b) Es werden keine Ausschüsse ausgeschlossen.