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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD 709-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
24 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
08.12.16, 13:16
Aktualisiert
08.12.16, 13:16
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD-Nr. 709-X Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Vom 15. November 2016 (Auszüge) Artikel 1 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte'.' b) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt: „108b Regelung zur Vollparität'.' 2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden." 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „müssen" durch das Wort „sollen" ersetzt und nach dem Wort „ und" das Wort „müssen" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Ortsvorsteher" die Wörter „haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und" eingefügt. 3a. In § 44 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts" die Wörter „sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters" eingefügt. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Hauptsatzung" durch die Wörter „einer Rechtsverordnung nach Absatz 7" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden." cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf." b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „ 1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,". bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft." 5. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Aufwandsentschädigung Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten 1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1, 2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, 3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist." 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen." b) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Ratsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird." 7. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 5 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse" durch die Wörter „des Hauptausschusses" ersetzt. 8. In § 72 werden die Wörter „Der Bürgermeister und die" durch das Wort „Die" ersetzt. 9. Nach § 80 Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden." 10. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche" durch die Wörter „den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen" ersetzt. 11. In § 107a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche" durch die Wörter „den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen" ersetzt. Artikel 6a Übergangsregelung Satzungen der Gemeinden und Kreise zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 30 Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie Satzungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie des Regionalverbands Ruhr zur Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung sowie der Fraktionen nach§ 16 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen durch eine Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums wirksam. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 4 Nummer 1 treten mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen in Kraft.