Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß
Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung zum
Bebauungsplan 5 Bedburg, 1. Änderung
- Teilgebiet an der Oeppenstraße -
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Für das Teilgebiet an der Oeppenstraße wird Allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen gem. § 4 BauNVO vorwiegend dem
Wohnen.
2. Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
Offene Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern wird festgelegt, sowie maximal
2 Vollgeschosse. Hieraus resultiert eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8. Die nach § 19 Abs. 4 Satz 3 Bau NVO
maximale Überschreitung der GRZ um 50 % wird auf 25 % reduziert.
3. Garagen und Stellplätze gemäß § 12 BauNVO
Garagen
und
Stellplätze
sind
Straßenbegrenzungslinie zu errichten.
4.
mindestens
5,00
m
hinter
der
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB
Garagenzufahrten, Stellplätze und Carportflächen
versickerungsfähigen Material herzustellen.
sind
aus
einem
Die Versickerung des Niederschlagswasser soll nur über belebte
Bodenschichten erfolgen, Schluckbrunnen sind grundsätzlich zu vermeiden.
Auf den Privatgrundstücken ist zur Grundstückseingrünung im rückwärtigen
Bereich (zur Sporthalle hin) ein 3 m breiter Streifen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen anzulegen.
Die Pflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen gemäß
Pflanzliste lückenlos durchzuführen. Im Falle des Absterbens ist gleichwertiger
Ersatz zu leisten.
Es können heimische Gehölze der folgenden nicht abschließende Liste
verwendet werden:
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Heister
Sträucher
Sandbirke,
Espe,
Eberesche,
Salweide,
Vogelkirsche,
Traubenkirsche, Erle
Roter Hartriegel, Pfaffenhütchen, Roter Holunder, Schlehe,
Gemeiner Schneeball, Weißdorn, Gemeine Hundsrose, Hasel
Die Bepflanzung muss mindestens folgende Qualitäten aufweisen:
▪ Heister: 2 x verschult, ohne Ballen, 100 – 150 cm
▪ Sträucher: 2 x verschult, ohne Ballen, 60 – 100 cm
Der vorhandene Baumbestand entlang der Oeppenstraße ist außerhalb der
vorgesehenen Baufläche wie im Bebauungsplan eingezeichnet zu schützen und
nach Möglichkeit zu erhalten.
5. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Dächer
Es wird eine maximale Firsthöhe von 9,00 m und eine maximale Dachneigung
von 35° festgesetzt.
Dachaufbauten
Als Dachaufbauten sind
Satteldachgauben zulässig.
Schleppdachgauben,
Flachdachgauben
sowie
Eine zweite Reihe Dachgauben über der ersten Reihe ist ausgeschlossen.
6. Hinweise
6.1 Grundwasser
Im Nahbereich der Erft können durch in geringere Tiefe lagernde Ton bzw.
Schlufflinsen noch heute flurnahe Grundwasserstände angetroffen werden.
Ebenfalls können bei natürlicher – vom Bergbau unbeeinflusster
Grundwassersituation – im Bereich des Bebauungsplanes flurnahe
Grundwasserstände auftreten.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch RWE Power ist mit einem
ansteigenden Grundwasserspiegel zu rechnen.
Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des
Grundwassers auf das Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der
DIN 181954 „Bauwasserabdichtung“ zu beachten
Der Schutz des Gewässers ist sicherzustellen.
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6.2 Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier
sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“,
der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
6.3 Denkmalschutz
In einem ersten Schritt werden die notwendigen Erschließungsmaßnahmen
genutzt, um einen Einblick in die archäologische Situation zu erlangen. Dies
setzt allerdings die frühzeitige Terminierung des Beginns und die Abstimmung
des Ablaufs der Erschließungsmaßnahmen mit dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege voraus.
Grundsätzlich gilt:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und – befunde
oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit
sind gem. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.3.1980) GV. NW.
S. 226/SGV.NW224) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unmittelbar
zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
6.4 Abfallwirtschaft
Bei dem Genehmigungsverfahren für den Abbruch der alten Lehrschwimmhalle
Oeppenstraße ist das Amt für Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises zu
beteiligen.
6.5 Bodenschutz
Die Belange des Bodenschutzes, die sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz
(BboSchG) vom 17.3.1998, der Bundesbodenschutzverordnung (BBSchV) vom
12.7.1999 und des Landesbodenschutzgesetzes (LBSchG) vom 9.5.2000
ergeben, sind zu beachten. So soll insbesondere nach § 1 LboSchG) mit Grund
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Es sind
Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, zu treffen. Die Böden
sind vor Erosion und Verdichtung zu schützen. Des weiteren sind nach § 1
LbodSchG die Böden, die nach § 2 Nr. 1 und 2 BbodSchG natürliche sowie
Funktionen als Archiv der natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße
erfüllen, besonders zu schützen. Der Boden erfüllt natürliche Funktionen als:
▪
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen (§2 Abs. 2 Nr. 1a BbodSchG),
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▪
▪
Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BbodSchG),
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,
insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 c
BbodSchG).
Es
wird
darauf
hingewiesen,
dass
nach
§
2
des
Landesbodenschutzgesetzes derjenige, der Materialien in einer
Gesamtmenge von über 800 m³ je Vorhaben auf oder in den Boden
einbringt, dieses der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde unter
Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der
Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe
und Menge, mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme,
anzuzeigen hat. Zudem sind in den Bereichen, wo Areale aufgeschüttet
werden sollen, die Vorgaben nach § 12 BbodSchV zu beachten. Dort
werden die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf
oder in den Boden geregelt. Zielsetzung ist hierbei die Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des BbodSchG.
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6.6 Sonstige Hinweise
•
Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die
Versorgungstrassen von RWE frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Es
ist die DGVW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu beachten.
•
Für den Fall, dass der oberirdische Verstärkerpunkt 1.69 der Ish NRW
GmbH mit seinen unterirdischen Telekommunikationsanlagen auf dem
Grundstück verbleiben kann, wird der Ish NRW GmbH eine
Grunddienstbarkeit eingeräumt.
•
Die Stadt Bedburg befindet sich in der Erdbebenzone 2. Eine
entsprechende Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB erfolgt im
Bebauungsplan. Es handelt sich um eine Fläche, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei
denen
besondere
Sicherungsmaßnahmen
gegen
Naturgewalten
erforderlich sind.
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WP7-820/2007
Anlage zur Vorlage WP7-820/2007
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