Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
100 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
10.11.16, 13:17
Aktualisiert
10.11.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 08.11.2016
- Die Bürgermeisterin Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 654-X/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
16.11.2016
Rat
22.11.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
hier: a) 41. Änderungssatzung
b) Gebührenkalkulation 2017
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Berichterstatter/in: Herr W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW 1
PR
SW 2
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 654-X/Z-1
1. Sachverhalt:
a) 41. Änderungssatzung
Wie bereits in der Ursprungsvorlage angesprochen, hat der StGB NRW auch die Mustersatzung
über die Erhebung der Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge und den Kostenersatz für die
Grundstücksanschlüsse überarbeitet.
Der Hintergrund dafür ist das im Sommer vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, mit dem das LWG NRW umfänglich modifiziert
wurde. Daneben sind durch dieses Gesetz nachgeschaltete und ergänzende wasserrechtliche
Normen, wie beispielweise das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) NRW und die Selbstüberwachungsverordnung Kommunal, aber auch die Gesetze über die Abwasser- und Wasserverbände,
geändert worden.
Die Mustersatzung ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW abgestimmt.
Der Zweck der Mustersatzung des StBG NRW besteht darin, den Gemeinden eine Hilfestellung
für ihr Satzungsrecht zu geben. Dabei ist die Mustersatzung an die individuellen Verhältnisse der
jeweiligen Gemeinde anzupassen. Sie ist nicht dafür gedacht, einfach abgeschrieben zu werden.
Daher ist die neue Mustersatzung mit der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel verglichen und daraufhin überprüft worden, ob und in
welchem Umfange materiell, redaktionell, systematisch oder wegen des besseren sprachlichen
Verständnisses Handlungsbedarf besteht. Das Ergebnis ist in der Synopse mit dem Vergleich zwischen der städt. Regelung, dem Inhalt der Mustersatzung und der vorgeschlagenen Änderung der
städt. Beitrags- und Gebührensatzung dargestellt (Anlage 3).
Während die neue Mustersatzung eine Reihe von Änderungen bei den Abwassergebühren
(Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) beinhaltet, gibt es zum Kanalanschlussbeitrag und
dem Kostenersatz nur geringfügige Anpassungen. Da überdies die bestehenden städt. Vorschriften zum Beitrag und Kostenersatz in zahlreichen Rechtsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen als rechtskonform bewertet worden sind, wird hier derzeit kein Handlungsbedarf gesehen.
Im Einzelnen:
§ 8 Abwassergebühren (§ 2 Mustersatzung)
Nunmehr ist in § 54 und nicht mehr in § 53 c) LWG NRW bestimmt, welche Kosten zur Abwasserbeseitigung gehören und gebührenfähig sind.
Das Recht der Gemeinden, die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen, für die Einleitung von
Niederschlagswasser und die auf sie von den Abwasserverbänden umgelegte Abwasserabgabe,
über Gebühren auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen, ist aus dem LWG NRW auf § 2 AbwAG NRW übergeleitet worden.
Aus diesem Grunde ist die Bezeichnung der Rechtsquellen zu aktualisieren.
§ 10 Schmutzwassergebühren
Der Abs. 1 angehängte Satz 3 dient der Klarstellung.
In dem neuen Satz 3 zum Abs. 3 wird die Praxis in das Satzungsrecht eingebaut, dass zur Abrechnung der Schmutzwassergebühren die Wasserzählerdaten des Wasserversorgers, in den
Stadtwerken ist das der Betriebszweig Wasser, verwendet werden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 654-X/Z-1
Mit den Abs. 4 und 5 wird materiell und begrifflich die Angleichung an das aktuelle Mess- und
Eichrecht vorgenommen.
§ 11 Niederschlagswassergebühren (§ 5 Mustersatzung)
Die Mustersatzung umfasst keine Regelungen zur Grundgebühr. Außerdem ist die städt. Satzung
präziser. So ist in Abs. 2 schon ausdrücklich festgelegt, dass als bebaute Flächen auch die überbauten Flächen gelten.
Aus diesem Grunde beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf den Abs. 5. Darin
wird die korrekte Begrifflichkeit aufgenommen und hinter Satz 5 in Anlehnung an die Mustersatzung die städt. Fassung inhaltlich und textlich gestrafft.
§ 14 Fälligkeit der Gebühren und Vorausleistungen (§§ 8 und 9 alternativ Mustersatzung)
In Abs. 2 wird die langjährige Praxis verankert, dass die Wasserzähler einmal im Jahr während
des 4. Quartals abgelesen werden.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen soll ausdrücklich in Abs. 3 normiert werden. Die gewählte
Formulierung berücksichtigt außerdem, dass die Berechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren mit der Schmutzwassermenge und der (bebauten/befestigten) abflusswirksamen
Fläche an unterschiedliche Merkmale anknüpft.
In den Abs. 4 bis 7 wird ebenfalls das gängige Abrechnungsverfahren in das Satzungsrecht eingefügt. Ferner wird der Informationsgehalt erhöht, indem der Gebührenzahler unmittelbar im Satzungstext ablesen kann, wie verfahren wird.
§ 14 a) Verwaltungshelfer (§ 10 Mustersatzung)
Auch in diesem Punkt soll die Realität in das Satzungsrecht finden.
7. Beschlussvorschlag:
a) 41. Änderungssatzung
Die 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
b) Gebührenkalkulation 2017
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 (Anlage 1) ist vom Rat geprüft und gebilligt.