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Beschlussvorlage (Anlage 3 RD 654-X/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
390 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
10.11.16, 13:17
Aktualisiert
10.11.16, 13:17

Inhalt der Datei

SYNOPSE zur Änderung der Satzung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 (Stand 08.11.2016) (Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt) 40. Satzungsänderung (alt) Mustersatzung (Stand: 12.09.2016) 41. Satzungsänderung (neu) §8 §2 §8 Abwassergebühren Abwassergebühren Abwassergebühren Abs. 1 Abs. 1 Abs. 1 Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 Abs.2, 6 KAG erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten ¡.S.d. § 6 Abs. Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der der 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet: NRW eingerechnet: In die und § 53 Abwassergebühr c wird LWG nach § 65 LWG NRW eingerechnet: die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) die Abwasserabgabe für die - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), Einleitung von - die Abwasserabgabe für die Einleitung Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), von die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG die Gemeinde umgelegt wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW). AbwAG NRW). NRW). die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf - I von 13 § 10 §4 § 10 Schmutzwassergebühren Schmutzwassergebühren Schmutzwassergebühren Abs. 1 nur Satz 1 und 2 Abs. 3 nur Satz 1 und 2 Abs. 1 Satz 3 neu Abs. 1 Satz 3 neu Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. das Kalenderjahr. Abs. 3 ab Satz 3 neu Abs. 3 Satz 3 neu Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um Wasserzähler-Daten des Datenspeicherung Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Wasserversorger Datennutzung der Wasserversorgers erfolgt, um Wasserzählers der Wasserzählers der ordnungsgemäßen zu ersparen. Sie dient Erfüllung zu ersparen. Sie dient Erfüllung der der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs. 1 LWG LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 L WG NRW) sowie gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur . verursachergerechten Insoweit privaten und dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines rechtmäßigen aus örtlichen Datenspeicherung dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Schmutzwassergebühr Wassermenge und die vom der zur der Datenübernahme Datennutzung die ordnungsgemäßen Bei Die sowie sowie Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 Wasserversorger hat Erhebung der und der Abrechnung zum Nachweis der verursachergerechten der Schmutzwassergebühr Schmutzwassergebühr. Grundstückseigentümer als rechtmäßigen Insoweit hat Erhebung der Abrechnung und der zum der Nachweis der Schmutzwassergebühr. Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. Grundgesetz) zu dulden. Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 Bei der Wassermenge Wasserversorgungsanlagen (z. aus B. privaten privaten Brunnen, Bei der Wassermenge Wasserversorgungsanlagen (z. aus B. privaten privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 10 funktionierenden Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über Wasserzähler 2 van 13 zu führen. Der Nachweis funktionierenden über den ordnungsgemäß den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem obliegt Gebührenpflichtigen. [...] Eine Schätzung erfolgt auch, wenn Gebührenpflichtigen. [...] Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. Abs. 5 Satz 3 Abs. 5 Satz 3 Wasserzähler dem Gebührenpflichtigen. [...] Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Abs. 5 Satz 3 Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: Nr. 2: Wasserzähler Satz 1 bis 3 Ist die Einzelfall Verwendung einer technisch Abwassermesseinrichtung nicht möglich oder im dem Der Gebührenpflichtige Nachweis durch eine ist grundsätzlich auf seine verpflichtet, Kosten den eingebaute, Der Gebührenpflichtige Nachweis durch ist grundsätzlich eine auf seine verpflichtet, Kosten den eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- EichV) zu führen: EichV) zu führen: Nr. 2: Wasserzähler Satz 1 bis 4 Nr. 2: Wasserzähler Satz 1 bis 4 Ist die Verwendung Einzelfall einer technisch Abwasser-Messeinrichtung nicht möglich oder im dem Ist die Verwendung Einzelfall einer Abwasser-Messeinrichtung technisch nicht möglich oder im dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. Wasserzähler muss in Anlehnung an Wasserzähler muss dem Anhang durch Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut einenneuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über über B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung die messrichtige Funktion das Mess- und sowie Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. 3 von 13 Eichung des die in Anlehnung messrichtige Funktion an das sowie Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Mess- und Eichung des §5 § 11 Niederschlagswassergebühr Niederschlagswassergebühr § 11 Niederschlagswassergebühr Keine Änderung erforderlich Abs. 1 Abs. 1 Grundlage der Gebührenberechnung für das Grundlage (Leistungsgebühr) ist die Niederschlagswasser ist die Niederschlagswasser der Quadratmeterzahl (m2) der bebauten und /oder befestigten bebauten Grundstücksflächen, Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser (bzw. Gebührenberechnung Quadratmeterzahl überbauten) von für denen und/oder das [...] der befestigten Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten befestigten bebauten [...] und/oder befestigten Flächen oberirdisch Gefälles aufgrund des Gefälles (bzw. Grundstücksflächen überbauten) oberirdisch Niederschlagswasser in die und/oder aufgrund öffentliche des Abwasseranlage Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. gelangen kann. Bruchteile der Summe der Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks bis 0,50 m2 werden auf volle Quadratmeter abgerundet und über 0,50 m2 aufgerundet. Abs. 2 Als bebaute Fläche gilt die Grundfläche der auf dem Keine Detailregelung in Mustersatzung - siehe in Abs. 1 Kein Änderungsbedarf, städt. Bestimmung präziser Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Vordächer verwendeter Begriff überbaut und sonstige Überdachung überbauten Grundflächen (z.B Balkone, Dachüberstände, Garagen, Carports u.ä.). Abs. 3 Als befestigte Fläche gilt die auf dem Grundstück betonierte, asphaltierte, gepflasterte, wasserundurchlässigen plattierte Materialien oder mit befestigte Keine Detailregelung in Mustersatzung sonstigen Grundfläche, soweit sie nicht bereits in überbauten Grundstücksflächen enthalten ist (z.B. Hofflächen, Zugänge, Garagenzufahrten, Abstellplätze, Terrassen, Wege). Bei funktionstüchtig begrünten Dachflächen mit Notüberlauf an die öffentliche 4 von 13 Kein Änderungsbedarf, städt. Bestimmung präziser Kanalisation und teilversiegelten Flächen (Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, Ökopfiaster oder ähnliche Materialen) wird diese Fläche um 50 % ermäßigt. Abs. 4 Sofern von den angeschlossenen bebauten und/oder Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung, Kein Änderungsbedarf, städt. Bestimmung präziser befestigten Flächen Niederschlagswasser über eine Zisterne (Auffangbehälter) zurückgehalten wird und als Brauchwasser im Haushalt (z.B.: Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) verwendet und durch diesen Gebrauch zu Schmutzwasser mit Einleitung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal wird, wird je 1 m3 des über Zwischenzähler gemessenen Brauchwassers ein Flächenabzug von 1,33 m2 gewährt. Hinsichtlich des Zwischenzählers gilt § 10, Abs. 5, Sätze 3 - 8 , entsprechend. Abs. 5 Satz 1 bis 5 Abs. 2 Satz 1 bis 5 Abs. 5 Satz 3 Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt der werden vorgeiegten Lageplan über die bebauten und/oder bebauten Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist daher im Wege angeschlossenen der Befragung der Grundstücke Eigentümer der ermittelt. Der sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch der bebauten und/oder befestigten sowie in die öffentliche Anforderung die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Abwasseranlage überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Grundstück im abflusswirksamen Fläche auf seinem Rahmen einer Fragebogenerhebung oder die Abwasseranlage Quadratmeterzahl abflusswirksamen der bebauten Flächen auf (bzw. seinem sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben (Mitwirkungspflicht). Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan vorgelegten Lageplan über die bebauten und/oder versiegelten über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie sowie abflusswirksamen abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Stadt hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan andere geeignete Unterlagen vorzuiegen, aus denen sämtliche oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen werden sämtliche bebauten (bzw. überbauten) können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann 5 von 13 und/oder befestigten Kein Änderungsbedarf Satz 1 , 2 , 4 und 5 weiterer Unterlagen fordern. die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Abs. 5 Satz 6 Abs. 2 Satz 6 Werden die Angaben nicht erbracht oder sind sie aus sonstigen Kommt Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Mitwirkungspflicht Berechnung Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des maßgebenden Merkmale nach erstmaliger Abs. 5 Satz 6 der Grundstückseigentümer nicht nach oder seiner liegen für ein Kommt der Mitwirkungspflicht Grundstückseigentümer nicht nach oder liegen seiner für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des wird die bebaute (bzw. Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder mit einer Frist von 1 Monat unter Berücksichtigung aller überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Fläche von der Gemeinde geschätzt. geschätzt. schriftlicher Aufforderung gegenüber den Auskunftspflichtigen Sachverständigen auf Kosten des Grundstückseigentümers vor, Gebührenpflichtigen Anm.: Aufforderung ist schon in § Abs. 5 Satz 2 verankert schätzen lassen. Abs. 5 Satz 7 bis 9 Abs. 2 Satz 7 und 8 Abs. 5 Satz 7 und 8 Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten auf Dauer erfolgt erfolgt gespeichert, Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), da sie die Grundlage der wiederkehrenden Veranlagung zu einer Niederschlagswassergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei ausschließlich die mit der zur ausreichende Kanäle), zur ordnungsgemäßen Erfüllung Dimensionierung verursachergerechten öffentlichen Abrechnung der zur verursachergerechten der Niederschlagswassergebühr und Erfüllung der Abrechnung der zum der Nachweis von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insoweit Insoweit Gebühren- und Abgabepflichtigen zu dulden. der Nachweis ordnungsgemäßen Niederschlagswassergebühr hat zum zur Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der Stadt oder ist von den und der der Grundstückseigentümer als hat der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung zu dulden. Recht auf informationeile Selbstbestimmung zu dulden. Abs. 5 Satz 10 Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die als Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. alternativ: Regelung bei der Anfertigung von Luftbildern Überflüssig, bisherige Regelung reicht aus, weil sie nicht auf bestimmte Formen der Datenerfassung beschränkt ist. Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung G von 13 der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Grundstück mitzuteilen erstellt durch eine Flächen (Mitwirkungspflicht). Überfliegung des auf seinem Die Gemeinde Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht Grundstück keine nicht nach geeigneten Grundstückseigentümers vor, oder liegen für ein Angaben/Unterlagen wird die bebaute des (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde Datenspeicherung geschätzt. und Die Datennutzung Datenerhebung, erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. Dimensionierung B. der Planung öffentlichen verursachergerechten Insoweit Erhebung hat ausreichende Kanäle), Abrechnung Niederschlagswassergebühr rechtmäßigen und der und der zum zur der Nachweis der Niederschlagswassergebühr. Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. 7 von 13 Abs. 4 Abs. 7 Die Leistungsgebühr und/oder beträgt befestigter Grundstücksfläche im für jeden und Sinne des qm bebauter abfiusswirksamer Absatz 1 Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder Kein Änderungsbedarf befestigter Fläche in S. d. Abs. 1 ... €. dieses Paragraphen 0,40 €. Abs. 8 Die Grundgebühr für die bebaute und/oder befestigte Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung; die Frage der Kein Änderungsbedarf Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr wird Grundstücksfläche, von leitungsgebunden oder der Niederschlagswasser nicht den Gemeinden überlassen. leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, beträgt für die ersten 200 m2 Fläche (Grundstaffel) 55,00 € und für jede weitere angefangene 100 m2 Fläche 27,50 €. Die Grundgebühr für die Grundstaffel wird um die Hälfte ermäßigt, wenn die tatsächlich bebaute und/oder befestigte Fläche weniger als 100 m2 beträgt und das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Abs. 9 Eine Grundgebühr Niederschlagswasser wird auch für die mit anschließbaren dem und anschlussverpflichteten Grundstücke, deren Anschluss des Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung; die Frage der Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr wird den Gemeinden überlassen. Niederschlagswassers derbebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche an die dafür bereitgestellte öffentliche Abwasseranlage ohne Zustimmung der Stadt unterblieben ist, erhoben. Die Grundgebühr dieser Grundstücke wird pauschal mit 200 m2 berechnet und beträgt 55,00 €. Abs. 10 8 von 13 Kein Änderungsbedarf Die Leistungsgebühr für Straßenbaulastträger beträgt pro Kein gesonderte Regelung für Straßenbaulastträger in der qm öffentlicher Straßenfläche, die in die öffentliche Mustersatzung; fällt dort unter Abs. 4. Kein Änderungsbedarf Kanalisation entwässert 0,81 €. §14 §8 §14 Fälligkeit Fälligkeit der Gebühr Fälligkeit der Gebühren und Vorauszahlungen Siehe unten Abs. 3 Abs. 1 Satz 1 Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Die Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 Die Benutzungsgebühren können mit anderen Abgaben Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben zusammen erhoben werden. durch gemeinsamen Abgabenbescheid Benutzungsgebühr wird einen Monat nach angefordert werden. Keine ausdrückliche Regelung Abs. 2 Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. §9 Abschlagszahlungen Abs. 1 Satz 1 und 2 Die Benutzungsgebühr wird für das laufende Rechnungsjahr Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. als Vorauszahlung erhoben, die nach dem Wasserverbrauch jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von % des Die des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten endgültige Berechnung der Benutzungsgebühren erfolgt nach Jahres-Abwassergebühr. Die Gebühr entsteht am 01.01. Ablauf eines jeden Rechnungsjahres. des jeweiligen Kalenderjahres. abgelaufenen Rechnungsjahres berechnet wird. 9 von 13 Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung Abs. 1 Satz 3 Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung vergleichbarer Tatbestände und der Umstände des Einzelfalles die Abwassermenge für die Berechnung der Vorauszahlung zu schätzen. Abs. 4 In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Benutzungsgebühr sofort Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung nach Bekanntgabe des endgültigen Abgabenbescheides zu zahlen. Alternativregelung §14 §8 § 14 Fälligkeit Fälligkeit der Gebühr Fälligkeit der Gebühren und Vorausleistungen Abs. 3 Abs. 1 Satz 1 Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Die Benutzungsgebühr Abs. 1 Satz 1 wird einen Monat nach Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bekanntgabe des Gefeührenbescheides fällig. Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. erhoben werden. Abs. 2 Abs. 2 Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und Zähler der Zählereinrichtungen erfolgen einmal jährlich, zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. die Abrechnung zum Jahresbeginn für das abgelaufenen Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Kalenderjahr, Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. Abrechnungsjahres. Soweit erforderlich, kann sich die Die Benutzungsgebühren zusammen durch können mit anderen Abgaben gemeinsamen Abgabenbescheid angefordert werden. Keine ausdrückliche Regelung Stadt 10 von 13 hierbei die der Ablesung Mitarbeit im der 4. Quartal des Gebührenpflichtigen bedienen. §9 Vorauszahlungen Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 3 Die Benutzungsgebühr wird für das laufende Rechnungsjahr Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden als Vorauszahlung erhoben, die nach dem Wasserverbrauch jeden Kalenderjahres Vorausleistungen auf die Jahres- Kalenderjahres des abgelaufenen Rechnungsjahres berechnet wird [...]. Schmutzwassergebühr Schmutzwassergebühr in Höhe von % der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorausleistungen in auf Höhe die von Jahres% der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. [...]. Die Gemeinde erhebt am 15.02., Vorjahres ergibt.. Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05, 15.08. 15.05, 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. und 15.11. jeden Kalenderjahres Vorausleistungen auf die 4 Jahres- Jahres-Niederschlagswassergebühr In Höhe von % der Niederschlagswassergebühr in Höhe von % der bebauten bebauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen (bzw. Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres KAG NRW Vorausleistungen überbauten) und/oder auf die befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung ergibt. des Vorjahres ergibt. Abs. 1 Satz 3 Abs. 1 Satz 2 Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks ist nach Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich Abs. 4 Satz 2 die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich vergleichbarer Tatbestände und der Umstände des Einzelfalles durchschnittlichen die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem die Abwassermenge für die Berechnung der Vorauszahlung zu oder Betriebe. pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung Verbrauch vergleichbarer Haushalte durchschnittlichen schätzen. Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Abs. 2 Keine ausdrückliche Regelung Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für Abs. 5 das jeweilige Kalenderjahr. Der Vorausleistungen werden nach den Gebührensätzen des jeweiligen Kalenderjahres bemessen. Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 Die endgültige Berechnung der Benutzungsgebühren erfolgt Die nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres. Kalenderjahres. Gebühr entsteht Die am 31.12. des jeweiligen Abs. 6 Endabrechnung und endgültige Die Gebühr entsteht 31.12. des jeweiligen Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr Kalenderjahres. durch Bescheid. Festsetzung erfolgt im II von 13 Die am darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Keine ausdrückliche Regelung Abs. 4 Ergibt sich bei Vorausleistungen der Abrechnung, bemessen dass wurden, so zu hohe wird der übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisse werden zuviel gezahlte Vorauszahlungen zurückliegenden erstattet. Die Erhebungszeitraum auf einen bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abs. 7 Ergibt sich bei Vorausleistungen der Abrechnung, bemessen wurden, so zu hohe wird der übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisse werden zuviel gezahlte Vorauszahlungen zurückliegenden erstattet. Die Erhebungszeitraum auf einen bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bescheides fällig. dass Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abs. 4 In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Benutzungsgebühr sofort Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung nach Bekanntgabe des endgültigen Abgabenbescheides zu zahlen. §10 § 14 a Verwaltungshelfer Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Kein ausdrückliche Regelung Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. Dritten zu bedienen. §16 § 27 Zwangsmittel Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 12 von 13 §16 Zwangsmittel (1) Die Rechtsmittel dieser richten gegen Beitragssich nach aufgrund Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Gebührensatzung Bestimmungen der Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. NRW. Maßnahmen und den Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lan­ de Nordrhein-W estfalen vom 26.03.1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz fü r das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW. S. 510/ SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung I3 von 13