Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
390 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
10.11.16, 13:17
Aktualisiert
10.11.16, 13:17
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SYNOPSE
zur Änderung der Satzung über die Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 (Stand 08.11.2016)
(Änderungen sind in Fettkursiv gedruckt)
40. Satzungsänderung
(alt)
Mustersatzung
(Stand: 12.09.2016)
41. Satzungsänderung
(neu)
§8
§2
§8
Abwassergebühren
Abwassergebühren
Abwassergebühren
Abs. 1
Abs. 1
Abs. 1
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage
erhebt die Stadt Bad Münstereifel nach §§ 4 Abs.2, 6 KAG
erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54
erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG
NRW
Abwassergebühren
LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur
NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten ¡.S.d. § 6 Abs.
Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der
der
2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
Abs. 2
Abs. 2
Abs. 2
In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG
In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG
NRW eingerechnet:
NRW eingerechnet:
In
die
und
§
53
Abwassergebühr
c
wird
LWG
nach
§
65
LWG
NRW
eingerechnet:
die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt
(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW)
die
Abwasserabgabe
für
die
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der
Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW),
Einleitung
von
-
die
Abwasserabgabe
für
die
Einleitung
Kosten
i.S.d.
§ 6 Abs.
2
KAG
NRW
sowie
der
die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW),
von
die
Abwasserabgabe
für
die
Einleitung
von
Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64
Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1
Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1
Abs. 1 Satz 2 LWG NRW
Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf
die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf
die Stadt umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG
die Gemeinde umgelegt wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG
NRW).
AbwAG NRW).
NRW).
die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf
-
I von 13
§ 10
§4
§ 10
Schmutzwassergebühren
Schmutzwassergebühren
Schmutzwassergebühren
Abs. 1 nur Satz 1 und 2
Abs. 3 nur Satz 1 und 2
Abs. 1 Satz 3 neu
Abs. 1 Satz 3 neu
Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist
Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist
das Kalenderjahr.
das Kalenderjahr.
Abs. 3 ab Satz 3 neu
Abs. 3 Satz 3 neu
Die
Datenübernahme
vom
örtlichen
Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt,
um
Wasserzähler-Daten des
Datenspeicherung
Wasserversorgungsanlagen
(z.B.
privaten
Brunnen,
Wasserversorger
Datennutzung
der
Wasserversorgers erfolgt, um
Wasserzählers
der
Wasserzählers
der
ordnungsgemäßen
zu
ersparen.
Sie
dient
Erfüllung
zu
ersparen.
Sie
dient
Erfüllung
der
der
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1
Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs. 1 LWG
LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch
NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den
den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 L WG NRW) sowie
gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur
. verursachergerechten
Insoweit
privaten
und
dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines
rechtmäßigen
aus
örtlichen
Datenspeicherung
dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines
Schmutzwassergebühr
Wassermenge
und
die
vom
der
zur
der
Datenübernahme
Datennutzung
die
ordnungsgemäßen
Bei
Die
sowie
sowie
Abs. 4 Satz 1, 2 und 4
Wasserversorger
hat
Erhebung
der
und
der
Abrechnung
zum
Nachweis
der
verursachergerechten
der
Schmutzwassergebühr
Schmutzwassergebühr.
Grundstückseigentümer
als
rechtmäßigen
Insoweit
hat
Erhebung
der
Abrechnung
und
der
zum
der
Nachweis
der
Schmutzwassergebühr.
Grundstückseigentümer
als
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Recht auf informationeile Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
Grundgesetz) zu dulden.
Grundgesetz) zu dulden.
Abs. 4 Satz 1, 2 und 4
Abs. 4 Satz 1, 2 und 4
Bei
der
Wassermenge
Wasserversorgungsanlagen
(z.
aus
B.
privaten
privaten
Brunnen,
Bei
der
Wassermenge
Wasserversorgungsanlagen
(z.
aus
B.
privaten
privaten
Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den
Mengennachweis
durch
Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten
Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten
einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß
und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4
und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 10
funktionierenden
Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über
Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über
Wasserzähler
2 van 13
zu
führen.
Der
Nachweis
funktionierenden
über
den
ordnungsgemäß
den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem
den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem
obliegt
Gebührenpflichtigen. [...] Eine Schätzung erfolgt auch, wenn
Gebührenpflichtigen. [...] Eine Schätzung erfolgt auch, wenn
der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
Abs. 5 Satz 3
Abs. 5 Satz 3
Wasserzähler
dem Gebührenpflichtigen. [...] Eine Schätzung erfolgt auch,
wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Abs. 5 Satz 3
Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den
Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute,
ordnungsgemäß
funktionierende
und
geeignete
Messeinrichtung zu führen:
Nr. 2: Wasserzähler Satz 1 bis 3
Ist
die
Einzelfall
Verwendung
einer
technisch
Abwassermesseinrichtung
nicht
möglich
oder
im
dem
Der Gebührenpflichtige
Nachweis
durch
eine
ist grundsätzlich
auf
seine
verpflichtet,
Kosten
den
eingebaute,
Der Gebührenpflichtige
Nachweis
durch
ist grundsätzlich
eine
auf
seine
verpflichtet,
Kosten
den
eingebaute,
messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in
messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in
Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-
Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-
EichV) zu führen:
EichV) zu führen:
Nr. 2: Wasserzähler Satz 1 bis 4
Nr. 2: Wasserzähler Satz 1 bis 4
Ist
die
Verwendung
Einzelfall
einer
technisch
Abwasser-Messeinrichtung
nicht
möglich
oder
im
dem
Ist
die
Verwendung
Einzelfall
einer Abwasser-Messeinrichtung
technisch
nicht
möglich
oder
im
dem
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis
durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß
durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig
durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m.
Wasserzähler muss in Anlehnung an
Wasserzähler muss
dem Anhang
durch
Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut
Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut
einenneuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der
geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit
geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung
einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden.
einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden.
des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass
Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass
der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis
der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis
über
über
B Nr. 6.1
der Bundes-Eichordnung
die
messrichtige
Funktion
das Mess- und
sowie
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
3 von 13
Eichung
des
die
in Anlehnung
messrichtige
Funktion
an
das
sowie
Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Mess- und
Eichung
des
§5
§ 11
Niederschlagswassergebühr
Niederschlagswassergebühr
§ 11
Niederschlagswassergebühr
Keine Änderung erforderlich
Abs. 1
Abs. 1
Grundlage
der
Gebührenberechnung
für
das
Grundlage
(Leistungsgebühr)
ist
die
Niederschlagswasser ist die
Niederschlagswasser
der
Quadratmeterzahl (m2) der bebauten und /oder befestigten
bebauten
Grundstücksflächen,
Grundstücksfläche,
von
denen
Niederschlagswasser
(bzw.
Gebührenberechnung
Quadratmeterzahl
überbauten)
von
für
denen
und/oder
das
[...]
der
befestigten
Niederschlagswasser
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam
in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht
in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht
leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
bebauten
befestigten
bebauten
[...]
und/oder befestigten Flächen oberirdisch
Gefälles
aufgrund
des
Gefälles
(bzw.
Grundstücksflächen
überbauten)
oberirdisch
Niederschlagswasser
in
die
und/oder
aufgrund
öffentliche
des
Abwasseranlage
Niederschlagswasser
in
die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
gelangen kann. Bruchteile der Summe der Grundstücksfläche
des jeweiligen Grundstücks bis 0,50 m2 werden auf volle
Quadratmeter abgerundet und über 0,50 m2 aufgerundet.
Abs. 2
Als
bebaute
Fläche
gilt die
Grundfläche
der auf dem
Keine Detailregelung in Mustersatzung -
siehe in Abs. 1
Kein Änderungsbedarf, städt. Bestimmung präziser
Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Vordächer verwendeter Begriff überbaut
und sonstige Überdachung überbauten Grundflächen (z.B
Balkone, Dachüberstände, Garagen, Carports u.ä.).
Abs. 3
Als befestigte Fläche gilt die auf dem Grundstück betonierte,
asphaltierte,
gepflasterte,
wasserundurchlässigen
plattierte
Materialien
oder
mit
befestigte
Keine Detailregelung in Mustersatzung
sonstigen
Grundfläche,
soweit sie nicht bereits in überbauten Grundstücksflächen
enthalten ist (z.B. Hofflächen, Zugänge, Garagenzufahrten,
Abstellplätze,
Terrassen,
Wege).
Bei
funktionstüchtig
begrünten Dachflächen mit Notüberlauf an die öffentliche
4 von 13
Kein Änderungsbedarf, städt. Bestimmung präziser
Kanalisation und teilversiegelten Flächen (Splitt, Fugenpflaster,
Rasengittersteine,
Dränasphalt,
Ökopfiaster oder ähnliche
Materialen) wird diese Fläche um 50 % ermäßigt.
Abs. 4
Sofern
von
den
angeschlossenen
bebauten
und/oder
Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung,
Kein Änderungsbedarf, städt. Bestimmung präziser
befestigten Flächen Niederschlagswasser über eine Zisterne
(Auffangbehälter) zurückgehalten wird und als Brauchwasser
im Haushalt (z.B.: Toilettenspülung, Waschmaschine etc.)
verwendet und durch diesen Gebrauch zu Schmutzwasser mit
Einleitung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal wird, wird
je 1 m3 des über Zwischenzähler gemessenen Brauchwassers
ein Flächenabzug von 1,33 m2 gewährt. Hinsichtlich des
Zwischenzählers gilt § 10, Abs. 5, Sätze 3 - 8 , entsprechend.
Abs. 5 Satz 1 bis 5
Abs. 2 Satz 1 bis 5
Abs. 5 Satz 3
Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt
der
werden
vorgeiegten Lageplan über die bebauten und/oder bebauten
Befragung
der
Eigentümer
der
angeschlossenen
Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist daher
im Wege
angeschlossenen
der
Befragung
der
Grundstücke
Eigentümer der
ermittelt.
Der
sowie
abflusswirksamen
Flächen
auf seinem
Grundstück
verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf
Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch
der bebauten und/oder befestigten sowie in die öffentliche
Anforderung
die Stadt zutreffend ermittelt wurden.
Abwasseranlage
überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche
Grundstück im
abflusswirksamen
Fläche
auf
seinem
Rahmen einer Fragebogenerhebung
oder
die
Abwasseranlage
Quadratmeterzahl
abflusswirksamen
der
bebauten
Flächen
auf
(bzw.
seinem
sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben (Mitwirkungspflicht).
Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt
verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan
vorgelegten Lageplan über die bebauten und/oder versiegelten
über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
sowie
sowie abflusswirksamen
abflusswirksamen
Flächen
auf seinem
Grundstück
Flächen
auf seinem
Grundstück
Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch
Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch
die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der
die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der
Stadt hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder
Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan
andere geeignete Unterlagen vorzuiegen, aus denen sämtliche
oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen
bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen werden
sämtliche bebauten (bzw. überbauten)
können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage
Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann
5 von 13
und/oder befestigten
Kein Änderungsbedarf Satz 1 , 2 , 4 und 5
weiterer Unterlagen fordern.
die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Abs. 5 Satz 6
Abs. 2 Satz 6
Werden die Angaben nicht erbracht oder sind sie aus sonstigen
Kommt
Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die
Mitwirkungspflicht
Berechnung
Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
maßgebenden
Merkmale
nach
erstmaliger
Abs. 5 Satz 6
der
Grundstückseigentümer
nicht
nach
oder
seiner
liegen
für
ein
Kommt
der
Mitwirkungspflicht
Grundstückseigentümer
nicht
nach
oder
liegen
seiner
für
ein
Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
wird die bebaute (bzw.
Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder
mit einer Frist von 1 Monat unter Berücksichtigung aller
überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame
befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt
sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten
Fläche von der Gemeinde geschätzt.
geschätzt.
schriftlicher Aufforderung gegenüber den Auskunftspflichtigen
Sachverständigen
auf
Kosten
des
Grundstückseigentümers
vor,
Gebührenpflichtigen
Anm.: Aufforderung ist schon in § Abs. 5 Satz 2 verankert
schätzen lassen.
Abs. 5 Satz 7 bis 9
Abs. 2 Satz 7 und 8
Abs. 5 Satz 7 und 8
Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung
Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten auf Dauer
erfolgt
erfolgt
gespeichert,
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung
Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und
und
ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle),
da sie die Grundlage der wiederkehrenden
Veranlagung zu einer Niederschlagswassergebühr bilden.
Zugriffsbefugt
sind
dabei
ausschließlich
die
mit
der
zur
ausreichende
Kanäle),
zur
ordnungsgemäßen
Erfüllung
Dimensionierung
verursachergerechten
öffentlichen
Abrechnung
der
zur
verursachergerechten
der
Niederschlagswassergebühr
und
Erfüllung
der
Abrechnung
der
zum
der
Nachweis
von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das
rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr.
rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Insoweit
Insoweit
Gebühren- und Abgabepflichtigen zu dulden.
der
Nachweis
ordnungsgemäßen
Niederschlagswassergebühr
hat
zum
zur
Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der Stadt oder
ist von den
und
der
der
Grundstückseigentümer
als
hat
der
Grundstückseigentümer
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Recht auf informationeile Selbstbestimmung zu dulden.
Recht auf informationeile Selbstbestimmung zu dulden.
Abs. 5 Satz 10
Sie haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das
Grundstück
betreten,
um
die
als
Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung
Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
alternativ: Regelung bei der Anfertigung von Luftbildern
Überflüssig, bisherige Regelung reicht aus, weil sie nicht auf
bestimmte Formen der Datenerfassung beschränkt ist.
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen
werden
im Wege
der
Befragung
G von 13
der Eigentümer der
angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf
Anforderung
die
Quadratmeterzahl
der
bebauten
(bzw.
überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche
Abwasseranlage
abflusswirksamen
Grundstück mitzuteilen
erstellt
durch
eine
Flächen
(Mitwirkungspflicht).
Überfliegung
des
auf
seinem
Die Gemeinde
Gemeindegebietes
Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird
ein
zeichnerischer
Lageplan
zur
Befragung
des
Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die
bebauten
und/oder
befestigten
abflusswirksamen
Flächen
ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche
Abwasseranlage
gelangt.
Der
Grundstückseigentümer
ist
verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu
nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen
durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind. Soweit
erforderlich,
kann
die
Gemeinde
die
Vorlage
weiterer
Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer
seiner Mitwirkungspflicht
Grundstück
keine
nicht nach
geeigneten
Grundstückseigentümers
vor,
oder liegen
für ein
Angaben/Unterlagen
wird
die
bebaute
des
(bzw.
überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche
von
der
Gemeinde
Datenspeicherung
geschätzt.
und
Die
Datennutzung
Datenerhebung,
erfolgt
zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht
der
Gemeinde
(z.
Dimensionierung
B.
der
Planung
öffentlichen
verursachergerechten
Insoweit
Erhebung
hat
ausreichende
Kanäle),
Abrechnung
Niederschlagswassergebühr
rechtmäßigen
und
der
und
der
zum
zur
der
Nachweis
der
Niederschlagswassergebühr.
Grundstückseigentümer
als
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
7 von 13
Abs. 4
Abs. 7
Die
Leistungsgebühr
und/oder
beträgt
befestigter
Grundstücksfläche
im
für
jeden
und
Sinne
des
qm
bebauter
abfiusswirksamer
Absatz
1
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder
Kein Änderungsbedarf
befestigter Fläche in S. d. Abs. 1 ... €.
dieses
Paragraphen 0,40 €.
Abs. 8
Die
Grundgebühr für die
bebaute
und/oder befestigte
Kein
Regelungsvorschlag
Mustersatzung;
die
Frage
der
Kein Änderungsbedarf
Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr wird
Grundstücksfläche,
von
leitungsgebunden
oder
der
Niederschlagswasser
nicht
den Gemeinden überlassen.
leitungsgebunden
abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen
kann, beträgt für die ersten 200 m2 Fläche (Grundstaffel)
55,00 € und für jede weitere angefangene 100 m2 Fläche
27,50 €. Die Grundgebühr für die Grundstaffel wird um die
Hälfte ermäßigt, wenn die tatsächlich bebaute und/oder
befestigte Fläche weniger als 100 m2 beträgt und das
Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
ist.
Abs. 9
Eine
Grundgebühr
Niederschlagswasser
wird
auch
für
die
mit
anschließbaren
dem
und
anschlussverpflichteten Grundstücke, deren Anschluss des
Kein
Regelungsvorschlag
Mustersatzung;
die
Frage
der
Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr wird
den Gemeinden überlassen.
Niederschlagswassers derbebauten und/oder befestigten
Grundstücksfläche an die dafür bereitgestellte öffentliche
Abwasseranlage ohne Zustimmung der Stadt unterblieben
ist, erhoben. Die Grundgebühr dieser Grundstücke wird
pauschal mit 200 m2 berechnet und beträgt 55,00 €.
Abs. 10
8 von 13
Kein Änderungsbedarf
Die Leistungsgebühr für Straßenbaulastträger beträgt pro
Kein gesonderte Regelung für Straßenbaulastträger in der
qm öffentlicher Straßenfläche, die in die öffentliche
Mustersatzung; fällt dort unter Abs. 4.
Kein Änderungsbedarf
Kanalisation entwässert 0,81 €.
§14
§8
§14
Fälligkeit
Fälligkeit der Gebühr
Fälligkeit der Gebühren und Vorauszahlungen
Siehe unten
Abs. 3
Abs. 1 Satz 1
Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach
Die
Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Abs. 2
Abs. 1 Satz 2
Die Benutzungsgebühren können mit anderen Abgaben
Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben
zusammen
erhoben werden.
durch
gemeinsamen
Abgabenbescheid
Benutzungsgebühr
wird
einen
Monat
nach
angefordert werden.
Keine ausdrückliche Regelung
Abs. 2
Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der
Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und
zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr.
Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der
Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§9
Abschlagszahlungen
Abs. 1 Satz 1 und 2
Die Benutzungsgebühr wird für das laufende Rechnungsjahr
Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
als Vorauszahlung erhoben, die nach dem Wasserverbrauch
jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von %
des
Die
des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten
endgültige Berechnung der Benutzungsgebühren erfolgt nach
Jahres-Abwassergebühr. Die Gebühr entsteht am 01.01.
Ablauf eines jeden Rechnungsjahres.
des jeweiligen Kalenderjahres.
abgelaufenen
Rechnungsjahres
berechnet wird.
9 von 13
Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung
Abs. 1 Satz 3
Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks ist nach
pflichtgemäßem
Ermessen
unter
Berücksichtigung
vergleichbarer Tatbestände und der Umstände des Einzelfalles
die Abwassermenge für die Berechnung der Vorauszahlung zu
schätzen.
Abs. 4
In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Benutzungsgebühr sofort
Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung
nach Bekanntgabe des endgültigen Abgabenbescheides zu
zahlen.
Alternativregelung
§14
§8
§ 14
Fälligkeit
Fälligkeit der Gebühr
Fälligkeit der Gebühren und Vorausleistungen
Abs. 3
Abs. 1 Satz 1
Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach
Die
Benutzungsgebühr
Abs. 1 Satz 1
wird
einen
Monat
nach
Die
Benutzungsgebühren
werden
einen
Monat
nach
Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Bekanntgabe des Gefeührenbescheides fällig.
Abs. 2
Abs. 1 Satz 2
Abs. 1 Satz 2
Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben
Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben
erhoben werden.
erhoben werden.
Abs. 2
Abs. 2
Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der
Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der
Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und
Zähler der Zählereinrichtungen erfolgen einmal jährlich,
zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr.
die Abrechnung zum Jahresbeginn für das abgelaufenen
Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der
Kalenderjahr,
Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
Abrechnungsjahres. Soweit erforderlich, kann sich die
Die Benutzungsgebühren
zusammen
durch
können mit anderen Abgaben
gemeinsamen
Abgabenbescheid
angefordert werden.
Keine ausdrückliche Regelung
Stadt
10 von 13
hierbei
die
der
Ablesung
Mitarbeit
im
der
4.
Quartal
des
Gebührenpflichtigen
bedienen.
§9
Vorauszahlungen
Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 Satz 1 und 3
Abs. 3
Die Benutzungsgebühr wird für das laufende Rechnungsjahr
Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden
als Vorauszahlung erhoben, die nach dem Wasserverbrauch
jeden Kalenderjahres Vorausleistungen auf die Jahres-
Kalenderjahres
des abgelaufenen Rechnungsjahres berechnet wird [...].
Schmutzwassergebühr
Schmutzwassergebühr
in
Höhe
von
%
der
Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des
Vorausleistungen
in
auf
Höhe
die
von
Jahres%
der
Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergibt. [...]. Die Gemeinde erhebt am 15.02.,
Vorjahres ergibt.. Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05, 15.08.
15.05, 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs.
und 15.11. jeden Kalenderjahres Vorausleistungen auf die
4
Jahres-
Jahres-Niederschlagswassergebühr In Höhe von % der
Niederschlagswassergebühr in Höhe von % der bebauten
bebauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen
(bzw.
Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres
KAG
NRW
Vorausleistungen
überbauten)
und/oder
auf
die
befestigten
sowie
abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung
ergibt.
des Vorjahres ergibt.
Abs. 1 Satz 3
Abs. 1 Satz 2
Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks ist nach
Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich
Abs. 4 Satz 2
die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem
Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich
vergleichbarer Tatbestände und der Umstände des Einzelfalles
durchschnittlichen
die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem
die Abwassermenge für die Berechnung der Vorauszahlung zu
oder Betriebe.
pflichtgemäßem
Ermessen
unter
Berücksichtigung
Verbrauch
vergleichbarer Haushalte
durchschnittlichen
schätzen.
Verbrauch
vergleichbarer Haushalte
oder Betriebe.
Abs. 2
Keine ausdrückliche Regelung
Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für
Abs. 5
das jeweilige Kalenderjahr.
Der Vorausleistungen werden nach den Gebührensätzen
des jeweiligen Kalenderjahres bemessen.
Abs. 1 Satz 2
Abs. 3
Die endgültige Berechnung der Benutzungsgebühren erfolgt
Die
nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres.
Kalenderjahres.
Gebühr
entsteht
Die
am
31.12.
des
jeweiligen
Abs. 6
Endabrechnung
und
endgültige
Die
Gebühr
entsteht
31.12.
des
jeweiligen
Endabrechnung
und
endgültige
Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr
Kalenderjahres.
durch Bescheid.
Festsetzung erfolgt im
II von 13
Die
am
darauf folgenden Kalenderjahr
durch Bescheid.
Keine ausdrückliche Regelung
Abs. 4
Ergibt
sich
bei
Vorausleistungen
der
Abrechnung,
bemessen
dass
wurden,
so
zu
hohe
wird
der
übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. Wurden
Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende
Betrag
bei der Abrechnung
nacherhoben.
Nach
der
Beendigung des Benutzungsverhältnisse werden zuviel
gezahlte
Vorauszahlungen
zurückliegenden
erstattet.
Die
Erhebungszeitraum
auf
einen
bezeichneten
Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung
der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge
sind innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des
Abs. 7
Ergibt
sich
bei
Vorausleistungen
der
Abrechnung,
bemessen
wurden,
so
zu
hohe
wird
der
übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. Wurden
Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende
Betrag
bei
der Abrechnung
nacherhoben.
Nach
der
Beendigung des Benutzungsverhältnisse werden zuviel
gezahlte
Vorauszahlungen
zurückliegenden
erstattet.
Die
Erhebungszeitraum
auf
einen
bezeichneten
Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung
der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge
sind innerhalb eines Monats nach
Bescheides fällig.
dass
Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
Abs. 4
In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Benutzungsgebühr sofort
Kein Regelungsvorschlag Mustersatzung
nach Bekanntgabe des endgültigen Abgabenbescheides zu
zahlen.
§10
§ 14 a
Verwaltungshelfer
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von
Kein ausdrückliche Regelung
Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen
Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten
Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von
Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen
Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten
Dritten zu bedienen.
Dritten zu bedienen.
§16
§ 27
Zwangsmittel
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
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§16
Zwangsmittel
(1) Die
Rechtsmittel
dieser
richten
gegen
Beitragssich nach
aufgrund
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei
Gebührensatzung
Bestimmungen
der
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach
den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW.
NRW.
Maßnahmen
und
den
Verwaltungsgerichtsordnung
vom
21.01.1960
(BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung
der
Verwaltungsgerichtsordnung
im
Lan
de Nordrhein-W estfalen vom 26.03.1960 (GV NW
S. 47/SGV
NW
303) in ihrer jeweiligen
Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung
gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz fü r das
Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV
NW. S. 510/ SGV NW 2010) in seiner jeweiligen
Fassung
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