Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
10.11.16, 13:17
Aktualisiert
10.11.16, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur RD 654 -X
41. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
A ufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der G em eindeordnung für das Land Nordrhein-W estfalen (GO NRW )
in der Fassung der Bekanntm achung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zu
letzt geändert durch Art. 2 des G esetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in
der jeweils geltenden Fassung,
der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des K om m unalabgabengesetzes für das Land N ord
rhein-W estfalen (KAG NRW ) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt g e ä n
dert durch Art. 2 des G esetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in d e r je
weils geltenden Fassung,
des § 54 des Landesw assergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntm achung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch G esetz vom 08.07.2016
(GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
des Nordrhein-W estfälischen A usführungsgesetzes zum A bw asserabgabengesetz vom
08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fas
sung,
hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel a m ________________ folgende 41. Satzung zur Ä n d e
rung der Beitrags- und G ebührensatzung zur E ntwässerungssatzung der Stadt Bad M ünstereifelvom 28.07.1981 beschlossen:
Artikel 1
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die W örter „§ 53 c LW G “ durch die W örter „§ 54 LWG NRW “ ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„In die A bw assergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Abw AG NRW eingerechnet:
die A bw asserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG
NRW),
die Abw asserabgabe für die Einleitung von N iederschlagsw asser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
die Abw asserabgabe, die von A bw asserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG N R W ).“
Artikel 2
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Veranlagungszeitraum für die S chm utzw assergebühr ist das Kalenderjahr.“
b) In Abs. 3 werden hinter Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Die Datenübernahm e vom örtlichen W asserversorger sowie die Datenspeicherung und Da
tennutzung der W asserzähler-D aten des W asserversorgers erfolgt, um dem G ebührenpflich
tigen die zweim alige Ablesung seines W asserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungs
gem äßen Erfüllung der A bw asserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs. 1 LWG NRW ) und
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Anlage zur RD 654 -X
der A bw asserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW )
sowie zu r verursachergerechten A brechnung der Schm utzw assergebühr und zum Nachweis
der rechtm äßigen Erhebung der Schm utzw assergebühr. Insoweit hat der G rundstückseigen
tüm er als G ebührenschuldner den dam it verbundenen Eingriff in das Recht auf inform ationei
le S elbstbestim m ung (Art. 2 Abs. 1 G rundgesetz) zu dulden.“
c) Abs. 4 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Bei der W asserm enge aus privaten W asserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen,
R egenwassernutzungsanlagen) hat der G ebührenpflichtige den M engennachweis durch ei
nen auf seine Kosten eingebauten und m essrichtig funktionierenden W asserzähler nach § 10
Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der N achweis über den m essrichtig funktionierenden
W asserzähler obliegt dem G ebührenpflichtigen.“
d) In Abs. 4 Satz 4 wird das W ort „ordnungsgem äß“ durch das W ort „m essrichtig“ ersetzt.
e) Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der G ebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine
Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in A nleh
nung an das Mess- und Eichrecht (M essEG, M ess-EichV) zu führen:“
f) Abs. 5 Nr. 2 erhält folgende Neufassung:
„Ist die Verw endung einer A bw asser-M esseinrichtung im Einzelfall technisch nicht m öglich
oder dem G ebührenpflichtigen nicht zum utbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten W asserzähler zu führen.
Der W asserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (M essEG, Mess- und
EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen W asserzähler mit einer
K onform itätserklärung des Herstellers ersetzt w erden. A us der Konform itätserklärung muss
sich ergeben, dass der W asserzähler m essrichtig funktioniert. Der Nachweis über die m ess
richtige Funktion sowie Eichung des W asserzählers obliegt dem G ebührenpflichtigen. Wird
dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsm engen nicht statt. “
A rtikel 3
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Satz 3 wird das W ort „versiegelten“ durch das W ort „bebauten“ ersetzt.
b) Abs. 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:
„Kom m t der G rundstückseigentüm er seiner M itw irkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
G rundstück keine geeigneten A ngaben/U nterlagen des G rundstückseigentüm ers vor, wird
die bebaute und/oder befestigte sowie abflussw irksam e Fläche von der Stadt geschätzt.“
c) Abs. 5 Satz 7 bis 9 werden wie folgt geändert:
„Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgem äßen
Erfüllung der A bw asserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und ausreichende Di
m ensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Nieder
schlagsw assergebühr und zum Nachweis der rechtm äßigen Erhebung der N iederschlags
w assergebühr. Insoweit hat der G rundstückseigentüm er als G ebührenschuldner den damit
verbundenen Eingriff in das Recht auf inform ationeile Selbstbestim m ung zu dulden.“
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Artikel 4
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 14 Fälligkeiten der Gebühren und V orausleistungen“
b) § 14 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Benutzungsgebühren werden einen M onat nach Bekanntgabe des G ebührenbe
scheides fällig. Die G ebühren können zusam m en mit anderen Abgaben erhoben w er
den.
(2)
Die Abrechnung der Gebühren sowie das A blesen der Zähler der Zählereinrichtungen
erfolgen einmal jährlich, die Abrechnung zum Jahresbeginn für das abgelaufene Ka
lenderjahr, die Ablesung im 4. Quartal des Abrechnungsjahres. Soweit erforderlich,
kann sich die Stadt hierbei der M itarbeit der G ebührenpflichtigen bedienen.
(3)
Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres V orau sle is
tungen auf die Jahres-Schm utzw assergebühr in Höhe von 1/4 der S chm utzw asserm en
ge, die sich aus der Abrechnung des V orjahres ergibt.. Die Stadt erhebt am 15.02.,
15.05, 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres V orausleistungen auf die JahresN iederschlagsw assergebühr in Höhe von % der bebauten und/oder befestigten sow ie
abflusswirksam en Flächen, die sich aus der A brechnung des Vorjahres ergibt.
(4)
Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bem essen sich die A bschlagszahlungen und
Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen V erbrauch vergleichbarer Haushalte oder
Betriebe.
(5)
Der V orausleistungen werden nach den G ebührensätzen des jeweiligen K alenderjah
res bemessen.
(6)
Die G ebühr entsteht am 31.12. des jew eiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und
endgültige Festsetzung erfolgt im d a ra u ffo lg e n d e n K alenderjahr durch Bescheid.
(7)
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen w urden, so
wird der übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. W urden V orausleistungen zu
gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach
der Beendigung des Benutzungsverhältnisse werden zuviel gezahlte Vorauszahlungen
erstattet. Die auf einen zurückliegenden E rhebungszeitraum bezeichneten A brech
nungsbeträge sowie die sich aus der A brechnung der Vorausleistungen ergebenden
Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines M onats nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.“
Artikel 5
Hinter § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
„§ 14 a Verwaltungshelfer
Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von G ebühren und V orauszahlungen der
Hilfe des zuständigen W asserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu
bedienen.“
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Anlage zur RD 654 -X
Artikel 6
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 16 Zw angsm ittel“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 entfallen und w erden wie folgt ersetzt:
„Die Androhung und Festsetzung von Zw angsm itteln bei Zuwiderhandlungen gegen d ie se
Satzung richtet sich nach den Vorschriften des V erw altungsvollstreckungsgesetzes N R W .“
Artikel 7
Die Ä nderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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