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Beschlussvorlage (Anlage 2 RD 654-X/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
107 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
10.11.16, 13:17
Aktualisiert
10.11.16, 13:17
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Inhalt der Datei

Anlage zur RD 654 -X 41. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel A ufgrund der §§ 7, 8 und 9 der G em eindeordnung für das Land Nordrhein-W estfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntm achung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zu­ letzt geändert durch Art. 2 des G esetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des K om m unalabgabengesetzes für das Land N ord­ rhein-W estfalen (KAG NRW ) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt g e ä n ­ dert durch Art. 2 des G esetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in d e r je ­ weils geltenden Fassung, des § 54 des Landesw assergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntm achung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch G esetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-W estfälischen A usführungsgesetzes zum A bw asserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fas­ sung, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel a m ________________ folgende 41. Satzung zur Ä n d e ­ rung der Beitrags- und G ebührensatzung zur E ntwässerungssatzung der Stadt Bad M ünstereifelvom 28.07.1981 beschlossen: Artikel 1 § 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die W örter „§ 53 c LW G “ durch die W örter „§ 54 LWG NRW “ ersetzt. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „In die A bw assergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Abw AG NRW eingerechnet: die A bw asserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), die Abw asserabgabe für die Einleitung von N iederschlagsw asser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), die Abw asserabgabe, die von A bw asserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG N R W ).“ Artikel 2 § 10 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Veranlagungszeitraum für die S chm utzw assergebühr ist das Kalenderjahr.“ b) In Abs. 3 werden hinter Satz 2 folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: „Die Datenübernahm e vom örtlichen W asserversorger sowie die Datenspeicherung und Da­ tennutzung der W asserzähler-D aten des W asserversorgers erfolgt, um dem G ebührenpflich­ tigen die zweim alige Ablesung seines W asserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungs­ gem äßen Erfüllung der A bw asserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs. 1 LWG NRW ) und H:\81\TEXTE\dl lwm038.doc Anlage zur RD 654 -X der A bw asserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW ) sowie zu r verursachergerechten A brechnung der Schm utzw assergebühr und zum Nachweis der rechtm äßigen Erhebung der Schm utzw assergebühr. Insoweit hat der G rundstückseigen­ tüm er als G ebührenschuldner den dam it verbundenen Eingriff in das Recht auf inform ationei­ le S elbstbestim m ung (Art. 2 Abs. 1 G rundgesetz) zu dulden.“ c) Abs. 4 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Bei der W asserm enge aus privaten W asserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, R egenwassernutzungsanlagen) hat der G ebührenpflichtige den M engennachweis durch ei­ nen auf seine Kosten eingebauten und m essrichtig funktionierenden W asserzähler nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der N achweis über den m essrichtig funktionierenden W asserzähler obliegt dem G ebührenpflichtigen.“ d) In Abs. 4 Satz 4 wird das W ort „ordnungsgem äß“ durch das W ort „m essrichtig“ ersetzt. e) Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Der G ebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in A nleh ­ nung an das Mess- und Eichrecht (M essEG, M ess-EichV) zu führen:“ f) Abs. 5 Nr. 2 erhält folgende Neufassung: „Ist die Verw endung einer A bw asser-M esseinrichtung im Einzelfall technisch nicht m öglich oder dem G ebührenpflichtigen nicht zum utbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten W asserzähler zu führen. Der W asserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (M essEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen W asserzähler mit einer K onform itätserklärung des Herstellers ersetzt w erden. A us der Konform itätserklärung muss sich ergeben, dass der W asserzähler m essrichtig funktioniert. Der Nachweis über die m ess­ richtige Funktion sowie Eichung des W asserzählers obliegt dem G ebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsm engen nicht statt. “ A rtikel 3 § 11 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 5 Satz 3 wird das W ort „versiegelten“ durch das W ort „bebauten“ ersetzt. b) Abs. 5 Satz 6 erhält folgende Fassung: „Kom m t der G rundstückseigentüm er seiner M itw irkungspflicht nicht nach oder liegen für ein G rundstück keine geeigneten A ngaben/U nterlagen des G rundstückseigentüm ers vor, wird die bebaute und/oder befestigte sowie abflussw irksam e Fläche von der Stadt geschätzt.“ c) Abs. 5 Satz 7 bis 9 werden wie folgt geändert: „Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgem äßen Erfüllung der A bw asserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und ausreichende Di­ m ensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Nieder­ schlagsw assergebühr und zum Nachweis der rechtm äßigen Erhebung der N iederschlags­ w assergebühr. Insoweit hat der G rundstückseigentüm er als G ebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf inform ationeile Selbstbestim m ung zu dulden.“ H:\81\TEXTE\dl lwm038.doc Anlage zur RD 654 -X Artikel 4 § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 14 Fälligkeiten der Gebühren und V orausleistungen“ b) § 14 erhält folgende Fassung: (1) Die Benutzungsgebühren werden einen M onat nach Bekanntgabe des G ebührenbe­ scheides fällig. Die G ebühren können zusam m en mit anderen Abgaben erhoben w er­ den. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das A blesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgen einmal jährlich, die Abrechnung zum Jahresbeginn für das abgelaufene Ka­ lenderjahr, die Ablesung im 4. Quartal des Abrechnungsjahres. Soweit erforderlich, kann sich die Stadt hierbei der M itarbeit der G ebührenpflichtigen bedienen. (3) Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres V orau sle is­ tungen auf die Jahres-Schm utzw assergebühr in Höhe von 1/4 der S chm utzw asserm en­ ge, die sich aus der Abrechnung des V orjahres ergibt.. Die Stadt erhebt am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres V orausleistungen auf die JahresN iederschlagsw assergebühr in Höhe von % der bebauten und/oder befestigten sow ie abflusswirksam en Flächen, die sich aus der A brechnung des Vorjahres ergibt. (4) Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bem essen sich die A bschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen V erbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. (5) Der V orausleistungen werden nach den G ebührensätzen des jeweiligen K alenderjah­ res bemessen. (6) Die G ebühr entsteht am 31.12. des jew eiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im d a ra u ffo lg e n d e n K alenderjahr durch Bescheid. (7) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen w urden, so wird der übersteigende Betrag erstattet oder verrechnet. W urden V orausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisse werden zuviel gezahlte Vorauszahlungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden E rhebungszeitraum bezeichneten A brech ­ nungsbeträge sowie die sich aus der A brechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines M onats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“ Artikel 5 Hinter § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: „§ 14 a Verwaltungshelfer Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von G ebühren und V orauszahlungen der Hilfe des zuständigen W asserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.“ H:\81\TEXTE\dl lwm038.doc Anlage zur RD 654 -X Artikel 6 § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 16 Zw angsm ittel“ b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 entfallen und w erden wie folgt ersetzt: „Die Androhung und Festsetzung von Zw angsm itteln bei Zuwiderhandlungen gegen d ie se Satzung richtet sich nach den Vorschriften des V erw altungsvollstreckungsgesetzes N R W .“ Artikel 7 Die Ä nderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. H:\81\TEXTE\dl lwm038.doc