Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zu RD 497-X/Z-2)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
76 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
12.12.16, 15:55
Aktualisiert
12.12.16, 15:55
Beschlussvorlage (Anlage zu RD 497-X/Z-2) Beschlussvorlage (Anlage zu RD 497-X/Z-2) Beschlussvorlage (Anlage zu RD 497-X/Z-2) Beschlussvorlage (Anlage zu RD 497-X/Z-2)

öffnen download melden Dateigröße: 76 kB

Inhalt der Datei

Der Landrat Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Persönlicher Referent des Landrates Stadt Bad Münstereifel Die Bürgermeisterin Marktstraße 11-15 53902 Bad Münstereifel bearbeitet von: Herrn Derichs Durchwahl: 02251 / 15 317 Telefax: 02251 / 15 444 E-Mail: marcus.derichs@kreis-euskirchen.de Dienstgebäude: Jülicher Ring 32 Zimmer: A 335 Datum: 12.12.2016 Erläuterungen zur Vereinbarung über Zusammenarbeit zum Ausbau der NGABreitbandversorgung zwischen dem Kreis Euskirchen und der Stadt Bad Münstereifel im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ Sehr geehrte Frau Preiser-Marian, wie angekündigt, möchten wir Ihnen nachfolgende Erläuterungen bezüglich der o.g. Vereinbarung übermitteln. 1. § 4.6 Unterstützungsleistungen durch die Kommune (Bauüberwachung) Da die Baumaßnahmen der Breitbandanbindung auf dem Gebiet der jeweiligen Kommune durchgeführt werden, besteht für diese laut Vereinbarung die Berechtigung der Überwachung. Damit ist jedoch keinesfalls eine Verpflichtung verbunden. Eine Bauüberwachung, wie sie klassischer Weise im Rahmen eigener Baumaßnahmen durchgeführt wird, ist im Rahmen des Breitbandausbaus nicht angezeigt. Für die korrekte Durchführung der Tiefbaumaßnahmen ist alleine das beauftragte TKU verantwortlich. Die Nachweispflicht des Zuwendungsempfängers (Kreis Euskirchen für die k.a. Kommunen) beschränkt sich auf die Prüfung und Bestätigung der Einhaltung der mit dem Auftrag geforderten Bandbreiten. Der Nachweis einer Bauüberwachung für die Tiefbauarbeiten ist weder gefordert, noch angebracht, da das Netz nach Ausbau im Eigentum des TKU bleibt. Telefon: (02251) 15-0 Telefax: (02251) 15-666 mailbox@kreis-euskirchen.de www.kreis-euskirchen.de Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Euskirchen 1000017 (BLZ 382 501 10) Postbank Köln 21756-506 (BLZ 370 100 50) ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK Servicezeiten: Mo. – Do.: 8.30 -15.30 Uhr Fr.: 8.30 -12.30 Uhr -2- Die Nebenbestimmungen des Bundesförderbescheides enthalten folgende Anforderungen an die Dokumentation der Tiefbaumaßnahmen durch das TKU: a) Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus Danach ist für den Mitteleinsatz je Meilenstein und Inbetriebnahme nachzuweisen: Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten und Datum je Bauabschnitt mit Verlegung und Installation aller aktiven und passiven Komponenten sowie der offenen Trassen und der Messprotokolle bei Inbetriebnahme b) Einheitliches Materialkonzept Danach ist im Rahmen der Zwischenberichte und des Endverwendungsnachweises eine Tabelle über die Belegung bzw. geplante Belegung der Rohrverbände und der Erstellung der Hausanschlüsse zu liefern 2. § 5.3 Kostentragung (nicht zuwendungsfähige Kosten) Ursprünglich war es geplant, die im Rahmen des Breitbandausbauprojektes entstehenden Restanteile (Eigenanteil i.H.v. 10%) solidarisch über die Kreisumlage auf alle Städte und Gemeinden zu verteilen. Das Land hat dieses Verfahren jedoch im November überraschenderweise abgelehnt. Dies wurde den k.a. Kommunen am 11.11.2016 durch den Landrat mitgeteilt. Dementsprechend verbleiben die zu tragenden Eigenanteile bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Wie in der Besprechung am 25.11.2016 ausgeführt, werden damit die der Zuwendung zu Grunde liegenden Ausgaben den Kommunen gemeindescharf zugerechnet, was gleichzeitig auch zur Folge hat, dass diese gemeindescharfe Zurechnung für etwaige Rückforderungen gilt. Das Förderprojekt zum Breitbandausbau unterscheidet sich grundlegend von den Ihnen bekannten Förderverfahren, beispielsweise im Straßenbau, bei denen bereits in den Förderrichtlinien Kategorien der zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht, sonstige Verwaltungskosten) definiert sind. Im Rahmen der Breitbandförderung sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes „Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken)“ erforderlich sind. Für das Kreisgebiet findet die sog. Wirtschaftlichkeitslückenförderung Anwendung, wodurch eine etwaige finanzielle Lücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen geschlossen werden soll. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Als Kosten im vorgenannten Sinne sind diejenigen Ausgaben zu verstehen, die während des Projektzeitraums tatsächlich getätigt werden und zur Zielerreichung gemäß Förderbescheid erforderlich sind. Kosten, die während der Projektlaufzeit aller Voraussicht nach nicht zu Ausgaben führen, dürfen nicht angesetzt werden (kalkulatorische Positionen, außerhalb des Projektzeitraums liegende Ausgaben, Ausgaben deren Notwendigkeit nach üblicher Netzbetriebspraxis nicht gegeben ist). Bund und Land haben die Gesamtfinanzierungen, die den Förderanträgen zu Grunde lagen, durch vorläufige Zuwendungsbescheide als grundsätzlich förderfähig anerkannt. Nicht zuwendungsfähige Kosten waren in den Anträgen nicht enthalten. -3- Diese positive Beurteilung versetzt den Kreis Euskirchen in die Lage, für die k.a. Kommunen eine flächendeckende Breitbandversorgung mittels einer Förderung von 90% bzw. 100% der Ausbaukosten zu erreichen. Der Weg dorthin führt über ein Auswahl-/Vergabeverfahren, in dem sich der Kreis wie bekannt zurzeit befindet, und kann wie folgt skizziert werden: • Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zum Breitbandausbau sind vor der Durchführung eines Auswahl-/Vergabeverfahrens einzureichen (erledigt). • Die Antragsprüfung bzw. das Förderverfahren ist grundsätzlich zweistufig aufgebaut. Es erfolgt zunächst eine Vorprüfung, bei der die grundsätzliche Förderfähigkeit anhand der Zuwendungsvoraussetzungen festgestellt und ein Zuwendungsbescheid unter Vorbehalt erteilt wird (erledigt). • Durchführung eines Auswahl-/Vergabeverfahrens (läuft). • Nach der Erteilung des Zuschlags an TKU im Auswahl-/Vergabeverfahren wird anhand der dann verfügbaren Informationen der abschließende Zuwendungsescheid ausgestellt. Diesem geht eine technische Prüfung der Ausbauplanung durch die Bundesnetzagentur voraus. Die Entscheidung hierüber erfolgt auf Basis der im jeweiligen Aufruf näher geregelten Kriterien (sogenanntes Scoring), insbesondere des Förderbedarfs, des Projekterfolges, des effizienten Mitteleinsatzes und der Nachhaltigkeit). Das Scoring dient dazu, innerhalb eines Förderaufrufs alle zulässigen Anträge auf Infrastrukturförderung im Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell zu bewerten. Der Kreis Euskirchen wird auf die Erreichung des Förderzweckes und damit auf die Zuwendungsfähigkeit aller Kosten im Rahmen der endgültigen Zuwendungsbescheide hinwirken. Trotz qualifizierter fachtechnischer und rechtlicher Beratung im Auswahlverfahren, kann die 100%ige Förderfähigkeit nicht zugesichert bzw. ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden. Eine quantitative Bezifferung ungewisser (und nicht zu erwartender) nicht zuwendungsfähiger Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Diesem Restrisiko steht eine Förderung von 90% bzw. 100% der Ausbaukosten (i.d.R. mehrere Millionen Euro) gegenüber, die in dieser Form wohl nicht mehr zu erwarten ist. Mit Info-Mail vom 6.12.2016 hat uns Breitband.NRW mitgeteilt, dass, aufgrund der hohen Zahl der Anträge im dritten Call (Möglichkeit zur Einreichung eines Förderantrages), es unter Umständen gar keinen fünften Call oder nur noch einen mit geringer Finanzausstattung geben wird und somit das Fördervolumen des Bundesprogramms nahezu ausgeschöpft sein wird. Insofern profitieren die kreisangehörigen Kommunen von dem jetzigen Förderverfahren und den bereits bewilligten Mitteln i.H.v. von gut 30 Millionen Euro. 3. § 5.10 Kostentragung durch den Kreis Neben den Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals trägt der Kreis ebenfalls die aufgrund einer Beauftragung durch den Kreis anfallenden Kosten für - externe Planungs- und Beratungsleistungen Rechtsberatungen Externe Rechnungsprüfungen -44. Abschlusses der Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung Auf Anraten unseres Steuerberaters mit Blick auf den neuen § 2b UStG ist es das Ziel, dass die Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abgeschlossen wird. Aufgrund der engen Zeitschiene und um dem Vorlagenerfordernis gegenüber dem Landesfördergeber nachkommen zu können, bitten wir die Kommunen jedoch zunächst um Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung. Wie bereits in der Besprechung am 25.11.2016 geäußert, ist es möglich die vorliegende Vereinbarung in Absprache mit und nach vorheriger Prüfung durch die Bezirksregierung Köln in eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung umzuwandeln. Sofern die kreisangehörigen Kommunen einheitlich den Wunsch haben, dass die Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abgeschlossen wird, wird der Kreis das erforderliche Genehmigungsverfahren durchführen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gez. Stefanie Weimbs