Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
76 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
12.12.16, 15:55
Aktualisiert
12.12.16, 15:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Landrat
Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen
Persönlicher Referent des Landrates
Stadt Bad Münstereifel
Die Bürgermeisterin
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel
bearbeitet von:
Herrn Derichs
Durchwahl:
02251 / 15 317
Telefax:
02251 / 15 444
E-Mail:
marcus.derichs@kreis-euskirchen.de
Dienstgebäude:
Jülicher Ring 32
Zimmer:
A 335
Datum:
12.12.2016
Erläuterungen zur Vereinbarung über Zusammenarbeit zum Ausbau der NGABreitbandversorgung zwischen dem Kreis Euskirchen und der Stadt Bad
Münstereifel
im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland“ sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in
der Bundesrepublik Deutschland“
Sehr geehrte Frau Preiser-Marian,
wie angekündigt, möchten wir Ihnen nachfolgende Erläuterungen bezüglich der o.g. Vereinbarung
übermitteln.
1.
§ 4.6 Unterstützungsleistungen durch die Kommune (Bauüberwachung)
Da die Baumaßnahmen der Breitbandanbindung auf dem Gebiet der jeweiligen Kommune
durchgeführt werden, besteht für diese laut Vereinbarung die Berechtigung der Überwachung.
Damit ist jedoch keinesfalls eine Verpflichtung verbunden.
Eine Bauüberwachung, wie sie klassischer Weise im Rahmen eigener Baumaßnahmen
durchgeführt wird, ist im Rahmen des Breitbandausbaus nicht angezeigt. Für die korrekte
Durchführung der Tiefbaumaßnahmen ist alleine das beauftragte TKU verantwortlich.
Die Nachweispflicht des Zuwendungsempfängers (Kreis Euskirchen für die k.a. Kommunen)
beschränkt sich auf die Prüfung und Bestätigung der Einhaltung der mit dem Auftrag geforderten
Bandbreiten. Der Nachweis einer Bauüberwachung für die Tiefbauarbeiten ist weder gefordert,
noch angebracht, da das Netz nach Ausbau im Eigentum des TKU bleibt.
Telefon: (02251) 15-0
Telefax: (02251) 15-666
mailbox@kreis-euskirchen.de
www.kreis-euskirchen.de
Konten der Kreiskasse:
Kreissparkasse Euskirchen
1000017 (BLZ 382 501 10)
Postbank Köln
21756-506 (BLZ 370 100 50)
ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
Servicezeiten:
Mo. – Do.: 8.30 -15.30 Uhr
Fr.:
8.30 -12.30 Uhr
-2-
Die Nebenbestimmungen des Bundesförderbescheides enthalten folgende Anforderungen an die
Dokumentation der Tiefbaumaßnahmen durch das TKU:
a)
Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus
Danach ist für den Mitteleinsatz je Meilenstein und Inbetriebnahme nachzuweisen:
Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten und Datum je Bauabschnitt mit Verlegung und
Installation aller aktiven und passiven Komponenten sowie der offenen Trassen und der
Messprotokolle bei Inbetriebnahme
b)
Einheitliches Materialkonzept
Danach ist im Rahmen der Zwischenberichte und des Endverwendungsnachweises eine
Tabelle über die Belegung bzw. geplante Belegung der Rohrverbände und der Erstellung
der Hausanschlüsse zu liefern
2.
§ 5.3 Kostentragung (nicht zuwendungsfähige Kosten)
Ursprünglich war es geplant, die im Rahmen des Breitbandausbauprojektes entstehenden
Restanteile (Eigenanteil i.H.v. 10%) solidarisch über die Kreisumlage auf alle Städte und
Gemeinden zu verteilen. Das Land hat dieses Verfahren jedoch im November
überraschenderweise abgelehnt. Dies wurde den k.a. Kommunen am 11.11.2016 durch den
Landrat mitgeteilt. Dementsprechend verbleiben die zu tragenden Eigenanteile bei der jeweiligen
Stadt/Gemeinde. Wie in der Besprechung am 25.11.2016 ausgeführt, werden damit die der
Zuwendung zu Grunde liegenden Ausgaben den Kommunen gemeindescharf zugerechnet, was
gleichzeitig auch zur Folge hat, dass diese gemeindescharfe Zurechnung für etwaige
Rückforderungen gilt.
Das Förderprojekt zum Breitbandausbau unterscheidet sich grundlegend von den Ihnen
bekannten Förderverfahren, beispielsweise im Straßenbau, bei denen bereits in den
Förderrichtlinien Kategorien der zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben
(Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht, sonstige Verwaltungskosten) definiert sind.
Im Rahmen der Breitbandförderung sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des
Zuwendungszweckes „Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen
Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie
zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die
derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von
privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken)“ erforderlich
sind.
Für das Kreisgebiet findet die sog. Wirtschaftlichkeitslückenförderung Anwendung, wodurch eine
etwaige finanzielle Lücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen
geschlossen werden soll. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen
dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für
einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.
Als Kosten im vorgenannten Sinne sind diejenigen Ausgaben zu verstehen, die während des
Projektzeitraums tatsächlich getätigt werden und zur Zielerreichung gemäß Förderbescheid
erforderlich sind.
Kosten, die während der Projektlaufzeit aller Voraussicht nach nicht zu Ausgaben führen, dürfen
nicht angesetzt werden (kalkulatorische Positionen, außerhalb des Projektzeitraums liegende
Ausgaben, Ausgaben deren Notwendigkeit nach üblicher Netzbetriebspraxis nicht gegeben ist).
Bund und Land haben die Gesamtfinanzierungen, die den Förderanträgen zu Grunde lagen,
durch vorläufige Zuwendungsbescheide als grundsätzlich förderfähig anerkannt. Nicht
zuwendungsfähige Kosten waren in den Anträgen nicht enthalten.
-3-
Diese positive Beurteilung versetzt den Kreis Euskirchen in die Lage, für die k.a. Kommunen eine
flächendeckende Breitbandversorgung mittels einer Förderung von 90% bzw. 100% der
Ausbaukosten zu erreichen.
Der Weg dorthin führt über ein Auswahl-/Vergabeverfahren, in dem sich der Kreis wie bekannt
zurzeit befindet, und kann wie folgt skizziert werden:
•
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zum Breitbandausbau sind vor der
Durchführung eines Auswahl-/Vergabeverfahrens einzureichen (erledigt).
•
Die Antragsprüfung bzw. das Förderverfahren ist grundsätzlich zweistufig aufgebaut. Es
erfolgt zunächst eine Vorprüfung, bei der die grundsätzliche Förderfähigkeit anhand der
Zuwendungsvoraussetzungen festgestellt und ein Zuwendungsbescheid unter Vorbehalt
erteilt wird (erledigt).
•
Durchführung eines Auswahl-/Vergabeverfahrens (läuft).
•
Nach der Erteilung des Zuschlags an TKU im Auswahl-/Vergabeverfahren wird anhand
der dann verfügbaren Informationen der abschließende Zuwendungsescheid ausgestellt.
Diesem geht eine technische Prüfung der Ausbauplanung durch die Bundesnetzagentur
voraus.
Die Entscheidung hierüber erfolgt auf Basis der im jeweiligen Aufruf näher geregelten Kriterien
(sogenanntes Scoring), insbesondere des Förderbedarfs, des Projekterfolges, des effizienten
Mitteleinsatzes und der Nachhaltigkeit). Das Scoring dient dazu, innerhalb eines Förderaufrufs
alle zulässigen Anträge auf Infrastrukturförderung im Wirtschaftlichkeitslücken- und
Betreibermodell zu bewerten.
Der Kreis Euskirchen wird auf die Erreichung des Förderzweckes und damit auf die
Zuwendungsfähigkeit aller Kosten im Rahmen der endgültigen Zuwendungsbescheide hinwirken.
Trotz qualifizierter fachtechnischer und rechtlicher Beratung im Auswahlverfahren, kann die
100%ige Förderfähigkeit nicht zugesichert bzw. ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden.
Eine quantitative Bezifferung ungewisser (und nicht zu erwartender) nicht zuwendungsfähiger
Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Diesem Restrisiko steht eine Förderung von 90% bzw. 100% der Ausbaukosten (i.d.R. mehrere
Millionen Euro) gegenüber, die in dieser Form wohl nicht mehr zu erwarten ist. Mit Info-Mail vom
6.12.2016 hat uns Breitband.NRW mitgeteilt, dass, aufgrund der hohen Zahl der Anträge im
dritten Call (Möglichkeit zur Einreichung eines Förderantrages), es unter Umständen gar keinen
fünften Call oder nur noch einen mit geringer Finanzausstattung geben wird und somit das
Fördervolumen des Bundesprogramms nahezu ausgeschöpft sein wird. Insofern profitieren die
kreisangehörigen Kommunen von dem jetzigen Förderverfahren und den bereits bewilligten
Mitteln i.H.v. von gut 30 Millionen Euro.
3.
§ 5.10 Kostentragung durch den Kreis
Neben den Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals trägt der Kreis ebenfalls die
aufgrund einer Beauftragung durch den Kreis anfallenden Kosten für
-
externe Planungs- und Beratungsleistungen
Rechtsberatungen
Externe Rechnungsprüfungen
-44.
Abschlusses der Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Auf Anraten unseres Steuerberaters mit Blick auf den neuen § 2b UStG ist es das Ziel, dass die
Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abgeschlossen wird.
Aufgrund der engen Zeitschiene und um dem Vorlagenerfordernis gegenüber dem
Landesfördergeber nachkommen zu können, bitten wir die Kommunen jedoch zunächst um
Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung. Wie bereits in der Besprechung am 25.11.2016
geäußert, ist es möglich die vorliegende Vereinbarung in Absprache mit und nach vorheriger
Prüfung durch die Bezirksregierung Köln in eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung umzuwandeln.
Sofern die kreisangehörigen Kommunen einheitlich den Wunsch haben, dass die Vereinbarung
als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abgeschlossen wird, wird der Kreis das
erforderliche Genehmigungsverfahren durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. Stefanie Weimbs