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Beschlussvorlage (Konstituierung des Wahlausschusses hier: personelle Besetzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Konstituierung des Wahlausschusses
hier: personelle Besetzung) Beschlussvorlage (Konstituierung des Wahlausschusses
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-847/2007 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 27.03.2007 Betreff: Konstituierung des Wahlausschusses hier: personelle Besetzung Beschlussvorschlag: Die Ratsmitglieder der Stadt Bedburg besetzen den Wahlausschuss der Stadt Bedburg wie folgt: Beisitzer stellv. Beisitzer*) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. *) persönliche/r Stellvertreter/in des jeweils nebenstehenden Beisitzers Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Die Konstituierung des Wahlausschusses erfolgt grundsätzlich vor dem Zeitpunkt, in dem der Wahlausschuss für die jeweils anstehenden Kommunalwahlen seine erste wahlvorbereitende Handlung vorzunehmen hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) teilt der Wahlausschuss spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein. Gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG besteht der Wahlausschuss aus dem Bürgermeister, der als Wahlleiter den Vorsitz führt, und aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die der Rat der Stadt Bedburg wählt. In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 12.10.2004 wurde im Rahmen der Konstituierung der Ausschüsse u. a. ein Wahlausschuss bestehend aus 8 Beisitzern gebildet. Mitgliederzahlen Ausschuss Wahlausschuss Ratsmitglieder (Beisitzer) sachkundige Bürger 8 / Weiterhin wurde beschlossen, hinsichtlich der Stellvertretung der Ausschussmitglieder jeweils persönliche Stellvertreter zu wählen. Am 09.11.2004 hat der Rat dann beschlossen, von einer personellen Besetzung des Wahlausschusses der Stadt Bedburg zum damaligen Zeitpunkt abzusehen und den Wahlausschuss erst zu gegebener Zeit vor der nächsten Kommunalwahl bzw. im sonstigen Bedarfsfall personell zu besetzen. Dem Wahlausschuss obliegen gemäß § 2 Kommunalwahlordnung NW (KWahlO NW) neben der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 Abs. 1 KWahlG) folgende Aufgaben: - Entscheidungen über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs.1 KWahlG), - Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3 KWahlG), - Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1 KWahlG) und - ggf. Festsetzungen eines früheren Beginns der Wahlzeit, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Abs. 2 KWahlG). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 7 – 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben. Demnach dürfen Mitglieder mit beratender Stimme i. S. d. § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 Gemeindeordnung NW nicht in den Wahlausschuss bestellt werden. Bezüglich des weiteren Verfahrens zur Besetzung der Ausschüsse wird auf § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NW verwiesen. Die Vorschrift lautet wie folgt: „Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. .....“ ¾ Demnach entfielen auf die CDU 4 Sitze, die SPD 3 Sitze sowie auf die FWG 1 Sitz. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt somit, falls sich alle Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, durch einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages oder anderenfalls durch eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt allerdings nur dann vor, wenn der zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es nicht an. Bei der personellen Zusammensetzung von Ausschüssen hat der Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 2 letzter Satz Gemeindeordnung NW kein Stimmrecht. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage 50181 Bedburg, den 19.03.2007 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Leiterin des Ratsbüros Bürgermeister