Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-847/2007
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
27.03.2007
Betreff:
Konstituierung des Wahlausschusses
hier: personelle Besetzung
Beschlussvorschlag:
Die Ratsmitglieder der Stadt Bedburg besetzen den Wahlausschuss der Stadt Bedburg
wie folgt:
Beisitzer
stellv. Beisitzer*)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
*) persönliche/r Stellvertreter/in des jeweils nebenstehenden Beisitzers
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Die Konstituierung des Wahlausschusses erfolgt grundsätzlich vor dem Zeitpunkt, in dem
der Wahlausschuss für die jeweils anstehenden Kommunalwahlen seine erste
wahlvorbereitende Handlung vorzunehmen hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) teilt der Wahlausschuss spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode das
Wahlgebiet in Wahlbezirke ein.
Gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG besteht der Wahlausschuss aus dem Bürgermeister,
der als Wahlleiter den Vorsitz führt, und aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die der Rat der
Stadt Bedburg wählt.
In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 12.10.2004 wurde im Rahmen der
Konstituierung der Ausschüsse u. a. ein Wahlausschuss bestehend aus 8 Beisitzern
gebildet.
Mitgliederzahlen
Ausschuss
Wahlausschuss
Ratsmitglieder
(Beisitzer)
sachkundige Bürger
8
/
Weiterhin wurde beschlossen, hinsichtlich der Stellvertretung der Ausschussmitglieder
jeweils persönliche Stellvertreter zu wählen.
Am 09.11.2004 hat der Rat dann beschlossen, von einer personellen Besetzung des
Wahlausschusses der Stadt Bedburg zum damaligen Zeitpunkt abzusehen und den
Wahlausschuss erst zu gegebener Zeit vor der nächsten Kommunalwahl bzw. im
sonstigen Bedarfsfall personell zu besetzen.
Dem Wahlausschuss obliegen gemäß § 2 Kommunalwahlordnung NW (KWahlO NW)
neben der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 Abs. 1 KWahlG) folgende
Aufgaben:
- Entscheidungen über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs.1 KWahlG),
- Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3 KWahlG),
- Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1 KWahlG) und
- ggf. Festsetzungen eines früheren Beginns der Wahlzeit, wenn besondere Gründe es
erfordern (§ 14 Abs. 2 KWahlG).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der
Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme
des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 7 – 10 und Abs. 3 Satz 4
und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.
Demnach dürfen Mitglieder mit beratender Stimme i. S. d. § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10
Gemeindeordnung NW nicht in den Wahlausschuss bestellt werden.
Bezüglich des weiteren Verfahrens zur Besetzung der Ausschüsse wird auf § 50
Abs. 3 Gemeindeordnung NW verwiesen. Die Vorschrift lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle
entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. .....“
¾ Demnach entfielen auf die CDU 4 Sitze, die SPD 3 Sitze sowie auf die FWG 1 Sitz.
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt somit, falls sich alle Ratsmitglieder auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag einigen, durch einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder
über die Annahme dieses Wahlvorschlages oder anderenfalls durch eine Abstimmung
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt allerdings nur dann vor, wenn der zuvor
ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden
Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
kommt es nicht an.
Bei der personellen Zusammensetzung von Ausschüssen hat der Bürgermeister gemäß
§ 41 Abs. 2 letzter Satz Gemeindeordnung NW kein Stimmrecht.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
50181 Bedburg, den 19.03.2007
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiterin des Ratsbüros
Bürgermeister