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Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
188 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
16.03.17, 13:16
Aktualisiert
16.03.17, 13:16
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 13.03.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 13-20-10 Di Nr. der Ratsdrucksache: 767-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 21.03.2017 Rat 28.03.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Dierichsweiler __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 767-X 1. Sachverhalt: Wie bereits in den Ratsvorlagen 709-X und 709-X/Z-1 berichtet, wurden durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) vorgenommen, die auch Auswirkungen auf die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel haben. Auch wurde im vergangenen Jahr das Schulgesetz NRW geändert. Die Hauptsatzung ist entsprechend der Änderungen anzupassen. In der nachfolgenden Synopse sind die betreffenden Paragraphen der Hauptsatzung in der derzeitigen und der neuen Fassung gegenübergestellt. Derzeitige Fassung Neue Fassung Präambel, Satz 1 Präambel, Satz 1 Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) und § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land NordrheinWestfalen (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1993 (GV. NW. S. 992) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 24.06.1997 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen. Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am __________ mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 beschlossen. § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung „Stadtverordneter“. Weibliche Mitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form, also „Stadtverordnete“. Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Stadtverordneter“. Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form, also „Stadtverordnete“. § 9 Abs. 4 § 9 Abs. 4 Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitglie- Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie für die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende – Seite 3 von Ratsdrucksache 767-X dern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. An die stellvertretenden Bürgermeister, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt. bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung. An die stellvertretenden Bürgermeister, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt. Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr.6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 S. 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ ______________________________ § 9 Abs. 6 Nr. 1 § 9 Abs. 6 Nr. 1 Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 EURO festgesetzt. Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 EURO festgesetzt. § 9 Abs. 6 Nr. 6 § 9 Abs. 6 Nr. 6 In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,00 EURO je Stunde über- den Betrag von 80,00 EURO je Stunde übersteigen. steigen. § 10 Abs. 5 § 10 Abs. 5 Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu der/dem gewählten Bewerber/in bei der Bestellung von Schulleiterinnen/ Schulleitern gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW wird der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften bestimmt. Als zuständiges Gremium für die Einladung von Bewerberinnen und Bewerbern zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 und die Abgabe eines Vorschlags zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 sowie die evtl. Abgabe einer Stellungnahme nach § 61 Seite 4 von Ratsdrucksache 767-X Abs. 4 SchulG NRW wird der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus bestimmt. § 13 Abs. 2 hinter Nummer 9 § 13 Abs. 2 hinter Nummer 9 Bei den unter Nr. 1 – 9 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. § 17 (bisher Abs. 1 – 7) § 17 Abs. 8 Bei den unter Absatz 1 – 7 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge. Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel ist in der Anlage beigefügt. 2. Rechtliche Würdigung Die Hauptsatzung ist an die gesetzlichen Änderungen anzupassen. Sollte der Rat von seinem Entscheidungsrecht Gebrauch machen und Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausnehmen, so müssen diese Ausschüsse namentlich in der Hauptsatzung aufgeführt werden. 3. Finanzielle Auswirkungen Pro Ausschuss fallen zusätzliche Aufwandsentschädigungen in Höhe von 2.542,80 € an. (bei 6 Ausschüssen 15.256,80 €). 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.