Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
188 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
16.03.17, 13:16
Aktualisiert
16.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 13.03.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 13-20-10 Di
Nr. der Ratsdrucksache: 767-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
21.03.2017
Rat
28.03.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Frau Dierichsweiler
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 767-X
1. Sachverhalt:
Wie bereits in den Ratsvorlagen 709-X und 709-X/Z-1 berichtet, wurden durch das Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Änderungen in der Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) und der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) vorgenommen, die auch Auswirkungen auf die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel haben.
Auch wurde im vergangenen Jahr das Schulgesetz NRW geändert.
Die Hauptsatzung ist entsprechend der Änderungen anzupassen.
In der nachfolgenden Synopse sind die betreffenden Paragraphen der Hauptsatzung in der derzeitigen und der neuen Fassung gegenübergestellt.
Derzeitige Fassung
Neue Fassung
Präambel, Satz 1
Präambel, Satz 1
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.
666) und § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
die Kommunalwahlen im Land NordrheinWestfalen (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1993 (GV. NW. S.
992) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel
in seiner Sitzung am 24.06.1997 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen.
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV
NRW S. 966) hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel in seiner Sitzung am
__________ mit Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Mitglieder die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 beschlossen.
§ 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 2
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung „Stadtverordneter“. Weibliche Mitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen
Form, also „Stadtverordnete“.
Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung
„Stadtverordneter“. Weibliche Ratsmitglieder
führen die Bezeichnung in der weiblichen
Form, also „Stadtverordnete“.
§ 9 Abs. 4
§ 9 Abs. 4
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für
die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie
für die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
Stellvertretende Bürgermeister nach § 67
Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende –
bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitglie-
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für
die Stellvertreter des Bürgermeisters sowie
für die Vorsitzenden von Ausschüssen des
Rates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter richten sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
Stellvertretende Bürgermeister nach § 67
Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende –
Seite 3 von Ratsdrucksache 767-X
dern auch ein stellvertretender Vorsitzender,
mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern
nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
An die stellvertretenden Bürgermeister, die
gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird
nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt.
bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender,
mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei
stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben
den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW
i. V. m. der Entschädigungsverordnung.
An die stellvertretenden Bürgermeister, die
gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, wird
nur eine der oben bezeichneten Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von
Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach §
46 S. 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1
Nr.6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46
S. 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse
ausgenommen:
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§ 9 Abs. 6 Nr. 1
§ 9 Abs. 6 Nr. 1
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
7,50 EURO festgesetzt.
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
8,84 EURO festgesetzt.
§ 9 Abs. 6 Nr. 6
§ 9 Abs. 6 Nr. 6
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 20,00 EURO je Stunde über- den Betrag von 80,00 EURO je Stunde übersteigen.
steigen.
§ 10 Abs. 5
§ 10 Abs. 5
Als zuständiges Gremium für eine Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu
der/dem gewählten Bewerber/in bei der Bestellung von Schulleiterinnen/ Schulleitern
gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW wird der
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und
Städtepartnerschaften bestimmt.
Als zuständiges Gremium für die Einladung
von Bewerberinnen und Bewerbern zu einem
Vorstellungsgespräch gemäß § 61 Abs. 1
Satz 3 und die Abgabe eines Vorschlags zur
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 sowie die
evtl. Abgabe einer Stellungnahme nach § 61
Seite 4 von Ratsdrucksache 767-X
Abs. 4 SchulG NRW wird der Ausschuss für
Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus bestimmt.
§ 13 Abs. 2 hinter Nummer 9
§ 13 Abs. 2 hinter Nummer 9
Bei den unter Nr. 1 – 9 genannten Beträgen
handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 17 (bisher Abs. 1 – 7)
§ 17 Abs. 8
Bei den unter Absatz 1 – 7 genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel ist in der Anlage beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
Die Hauptsatzung ist an die gesetzlichen Änderungen anzupassen.
Sollte der Rat von seinem Entscheidungsrecht Gebrauch machen und Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW ausnehmen, so müssen diese Ausschüsse namentlich in der
Hauptsatzung aufgeführt werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Pro Ausschuss fallen zusätzliche Aufwandsentschädigungen in Höhe von 2.542,80 € an. (bei 6
Ausschüssen 15.256,80 €).
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997 wird
in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.