Daten
Kommune
Bedburg
Größe
9,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-827/2007
Begründung
Begründung
zur 1. Änderung der Satzung über gestalterische Festsetzungen
im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster
1. Dachformen und –neigungen und Dachgauben
Die Satzung der Stadt Bedburg über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster lässt für das Baugebiet Kardinal-Frings-Strasse / Ecke
Harffer Schlossallee neben der bisher in diesem Bereich ausschließlich zulässigen
Flachdachbebauung, Dachneigung 0° bis 3°, ausnahmsweise Sattel- oder Walmdächer mit
einer Dachneigung von 20° bis 35° zu.
Diese ausnahmsweise Zulassung von geneigten Dächern entspricht dem Wunsch
betroffener Anlieger nach einem Umbau der häufig undichten Flachdächer in geneigte
Dachkonstruktionen. Gleichzeitig wird die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch einen
Dachausbau in geringem Umfang ermöglicht.
Seit 1982 wurden für die Bebauungsplangebiete 18, 19, 24 und 26 / Kaster nach und nach
Gestaltungssatzungen
erlassen,
die
neben
der
ursprünglich
vorgesehenen
Flachdachbebauung Sattel- und Walmdächer zulassen.
Da nach den Erfahrungswerten aus den vorgenannten Plangebieten gleichermaßen der
Wunsch nach Sattel- und Walmdächern geäußert wurde, wurden beide Dachformen als
Ausnahmen zugelassen.
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat nunmehr die Verwaltung in seiner Sitzung am
03.02.2004 beauftragt, für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster gemäß § 86
Landesbauordnung NW (BauO NW) die 1. Änderung der Satzung über gestalterische
Festsetzungen vorzubereiten, damit auch in diesem Bereich zu der Flachdachbebauung
generell und nicht nur als Ausnahme geneigte Dächer mit Gauben zugelassen werden
können.
Mit dieser Regelung wird der seit Jahren erkennbaren Tendenz zur Änderung der
Flachdachbebauung in den Bebauungsplangebieten gefolgt, in denen – dem seinerzeitigen
städtebaulichen Zeitgeist entsprechend - eine reine Flachdachbebauung festgesetzt wurde.
Die Stadt Bedburg ist unter Berücksichtigung der Bautätigkeit der letzten Jahre zu dem
Ergebnis gekommen, dass sich zur Flachdachbebauung beide Dachformen in die
Umgebungsbebauung einfügen können und es daher städtebaulich vertretbar ist, sowohl
Sattel- als auch Walmdächer mit Gauben zuzulassen.
Dies entspricht der heutigen städtebaulichen Zielsetzung, nicht strikt an einer einheitlichen
Bauform festzuhalten, sondern einzelne auflockernde gestalterische Momente zu
ermöglichen.
Durch die Beibehaltung der Geschossigkeit sowie die Festsetzung der niedrigen
Dachneigungen bleibt die Prägung des Baugebietes erhalten. Da das Baugebiet in sehr
hängigem Gelände liegt wurde zusätzlich anhand eines Schattendiagramms die
Verschattung der einzelnen Grundstücke überprüft. Hierdurch sowie durch Beibehaltung der
Geschossigkeit und durch die Festsetzung der niedrigen Dachneigungen wurde
WP7-827/2007
Begründung
sichergestellt, dass die von der Errichtung einer geneigten Dachkonstruktion betroffenen
Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
2. Drempel
Drempel werden ausgeschlossen, um maßstabsfremde Höhenentwicklungen im Baugebiet
Karinal-Frings-Straße / Ecke Harffer Schlossallee zu vermeiden sowie die von der Errichtung
eines Sattel- oder Walmdaches betroffenen Nachbargrundstücke nicht zusätzlich zu
belasten.
Bedburg, den 01. März 2007
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Koerdt