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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

WP7-827/2007 Begründung Begründung zur 1. Änderung der Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster 1. Dachformen und –neigungen und Dachgauben Die Satzung der Stadt Bedburg über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster lässt für das Baugebiet Kardinal-Frings-Strasse / Ecke Harffer Schlossallee neben der bisher in diesem Bereich ausschließlich zulässigen Flachdachbebauung, Dachneigung 0° bis 3°, ausnahmsweise Sattel- oder Walmdächer mit einer Dachneigung von 20° bis 35° zu. Diese ausnahmsweise Zulassung von geneigten Dächern entspricht dem Wunsch betroffener Anlieger nach einem Umbau der häufig undichten Flachdächer in geneigte Dachkonstruktionen. Gleichzeitig wird die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch einen Dachausbau in geringem Umfang ermöglicht. Seit 1982 wurden für die Bebauungsplangebiete 18, 19, 24 und 26 / Kaster nach und nach Gestaltungssatzungen erlassen, die neben der ursprünglich vorgesehenen Flachdachbebauung Sattel- und Walmdächer zulassen. Da nach den Erfahrungswerten aus den vorgenannten Plangebieten gleichermaßen der Wunsch nach Sattel- und Walmdächern geäußert wurde, wurden beide Dachformen als Ausnahmen zugelassen. Der Ausschuss für Planen und Bauen hat nunmehr die Verwaltung in seiner Sitzung am 03.02.2004 beauftragt, für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 / Kaster gemäß § 86 Landesbauordnung NW (BauO NW) die 1. Änderung der Satzung über gestalterische Festsetzungen vorzubereiten, damit auch in diesem Bereich zu der Flachdachbebauung generell und nicht nur als Ausnahme geneigte Dächer mit Gauben zugelassen werden können. Mit dieser Regelung wird der seit Jahren erkennbaren Tendenz zur Änderung der Flachdachbebauung in den Bebauungsplangebieten gefolgt, in denen – dem seinerzeitigen städtebaulichen Zeitgeist entsprechend - eine reine Flachdachbebauung festgesetzt wurde. Die Stadt Bedburg ist unter Berücksichtigung der Bautätigkeit der letzten Jahre zu dem Ergebnis gekommen, dass sich zur Flachdachbebauung beide Dachformen in die Umgebungsbebauung einfügen können und es daher städtebaulich vertretbar ist, sowohl Sattel- als auch Walmdächer mit Gauben zuzulassen. Dies entspricht der heutigen städtebaulichen Zielsetzung, nicht strikt an einer einheitlichen Bauform festzuhalten, sondern einzelne auflockernde gestalterische Momente zu ermöglichen. Durch die Beibehaltung der Geschossigkeit sowie die Festsetzung der niedrigen Dachneigungen bleibt die Prägung des Baugebietes erhalten. Da das Baugebiet in sehr hängigem Gelände liegt wurde zusätzlich anhand eines Schattendiagramms die Verschattung der einzelnen Grundstücke überprüft. Hierdurch sowie durch Beibehaltung der Geschossigkeit und durch die Festsetzung der niedrigen Dachneigungen wurde WP7-827/2007 Begründung sichergestellt, dass die von der Errichtung einer geneigten Dachkonstruktion betroffenen Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2. Drempel Drempel werden ausgeschlossen, um maßstabsfremde Höhenentwicklungen im Baugebiet Karinal-Frings-Straße / Ecke Harffer Schlossallee zu vermeiden sowie die von der Errichtung eines Sattel- oder Walmdaches betroffenen Nachbargrundstücke nicht zusätzlich zu belasten. Bedburg, den 01. März 2007 Stadt Bedburg Der Bürgermeister Koerdt