Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
09.03.17, 13:16
Aktualisiert
09.03.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.03.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 32-51-30 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 155-X/Z-1
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
14.03.2017
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen:
Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad
Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014; -- Erstmalige technische Sicherung
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Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
A: Wiederholende Zusammenfassung zum Stand 2014:
Im Mai 2014 kam es am Bahnübergang Kalkarer Weg zu einem Verkehrsunfall eines PKW mit der
Regionalbahn. Aufgrund der Beratungen zu dem o. a. Antrag wurde die Verwaltung beauftragt, bei
der DB die Sicherung des Bahnübergangs mit einer Schrankenanlage zu beantragen. Durch den
ausführlichen Schriftwechsel stellten DB und Eisenbahnbundesamt fest, dass es sich um eine
Eisenbahnkreuzung mit einer Straße und nicht –wie dort bisher angenommen– mit einem Wirtschaftsweg handelt. Am 06.11.2014 fand eine sogenannte Bahnübergangsschau mit allen zu beteiligenden Behörden und Institutionen (DB AG, Bundespolizei, Eisenbahnbundesamt, Straßenverkehrsamt, Verkehrspolizei, Ordnungsamt und Bauhof) statt.
Im Rahmen dieses Termins wurde protokolliert: „[…] Der Abstand zwischen Bundesstraße (B 51)
und Bahnübergang ist so gering, dass eine sofortige Räumung des Bahnübergangs nicht für alle
Fahrzeuge sichergestellt ist. Eine sichere Räumung kann nur für Fahrzeuge bis zu einer Länge
von 12 m als sicher angenommen werden. Die Durchfahrt ist daher zu beschränken. Auf dem
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Kalkarer Weg ist an der Abzweigung von der B 51 zu beschildern mit Verkehrszeichen 266 StVO
mit der Aufschrift 12 m. [...] Der Kalkarer Weg/Antweiler Höll wurde am 03.04.1998 zur Gemeindestraße aufgestuft. Es ist dort nicht nur landwirtschaftlicher Verkehr vorhanden, sondern auch
Anliegerverkehr zu den wenigen Anliegern. Zahlenmäßig ist jedoch von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Nach den Vorschriften der Bahn wird die Belastung eines Bahnübergangs in mäßigen oder starken Verkehr eingestuft. Mäßiger Verkehr liegt vor bei einer Belastung
von 100 – 2.500 Fahrzeugen täglich. Die Zahl von 2.500 Fahrzeugen wird im Bahnübergang
Kalkarer Weg regelmäßig deutlich unterschritten.“
Aufgrund des dortigen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens wurde damals protokolliert, dass
eine technische Sicherung rechtlich und auch tatsächlich nicht unbedingt erforderlich ist. Darüber
hinaus hatte die DB AG in diesem Zusammenhang schriftlich mitgeteilt hat, dass Sie in ihrem Prioritätenkatalog eine Nachrüstung des Bahnübergangs mit einer technischen Sicherung für das Jahr
2019 anstrebt.
B: Bahnübergangsschau 2015:
Die DB Netz AG hatte für den 12.10.2015 angeregt, den o. g. Bahnübergang einer erneuten
Überprüfung zu unterziehen, da die Sichtbeziehungen durch die Vegetation nicht mehr ausreichend sind. Hierbei wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Neueinstufung von einem Wirtschaftsweg in eine mäßig genutzte Gemeindestraße (zwischen 100 und 2.500 Fahrzeuge/Tag)
Änderungen bei den Sichtbeziehungen ergeben. Es muss nun eine freie Sicht zwischen dem
Sichtpunkt A (6 m vom Andreaskreuz) in beide Richtungen bis zu den jeweiligen Pfeifsignalen in
einer Entfernung von jeweils 265 m geschaffen werden.
C: Ortstermin am 02.03.2017 zur Planung der „Erstmaligen technischen Sicherung“:
Für den 02.03.2017 hatte ein von der Bahn beauftragtes Ingenieurbüro zu einem Ortstermin am
Bahnübergang mit Vertreten der DB Netz, der Planung und des Anlagenverantwortlichen der
Bahn, des Straßenverkehrsamtes, der Verkehrspolizei, des städt. Tiefbaus und des Ordnungsamtes sowie einen Inhaber der drei dort gelegenen Metallverarbeitungsbetriebe eingeladen. Zugleich
wurden Planunterlagen für die „Erstmalige technische Sicherung“ am Bahnübergang Kalkarer
Weg/Bad Münstereifel, Iversheim Bahn-km 10,590, vorgelegt. Diese sehen die Erstmalige technische Sicherung mit Lichtzeichen, Halbschrankenanlage und Akustik sowie den Verzicht auf die
bisherigen Pfeifsignale vor.
Im Zuge des Baus der technischen Sicherung ist die Fahrbahn für den Begegnungsfall Lkw/Pkw
nach Schleppkurvenanpassung zu verbreitern (6,00 m). Gemäß Verkehrszählung wurde geringer
Lkw-Verkehr (6,6 %) erfasst. Südlich des Bahnübergangs ist aufgrund der T-Kreuzung an der
ehemaligen B 51 nur eine Aufstelllänge von 15 m ab Fahrbahnrand ehemalige B 51 bis zur Haltelinie Bahnübergang bzw. 18 m ab Gleisbereich bis zum Fahrbahnrand ehemalige B 51 gegeben.
Um einen Rückstau sowohl in den Bahnübergangsbereich als auch auf die ehemalige Bundesstraße durch wartende längere Kfz vor dem geschlossenen Bahnübergang zu vermeiden muss
eine Fahrzeuglängenbegrenzung angeordnet werden. Zur Ankündigung vor der Zufahrt zum
Bahnübergang sollte das VZ 266-12 (Verbot für Fahrzeuge über 12 m) aufgestellt werden. Die
vorhandene Befestigung soll erneuert, die Entwässerungsrinne Fahrbahn verlängert und die Fahrbahndecke und Verbreiterungsbereiche bituminös neu ausgebaut werden. Im Kreuzungsbereich
sind Markierungsarbeiten zur Herstellung der Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung und Haltlinie
auf der Fahrbahndecke durchzuführen.
Für die Maßnahme muss ein Antrag auf Planfeststellung gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG) beim Eisenbahnbundesamt eingeleitet werden.
Aufgrund der vorgenommenen Verkehrsmessungen des Ingenieurbüros und der Ausführungen
des Vertreters des dortigen Betriebes wurde festgestellt, dass für die drei ansässigen Betriebe
Lieferverkehr mit Lkw mit einer Länge von mehr als 12 m vorhanden ist. Insofern konnten die Vertreter der Stadt, des Kreises und der Polizei den Planungen nicht uneingeschränkt zustimmen.
Das Ingenieurbüro wurde daher gebeten, alternative Lösungen zu prüfen.
Zu prüfen sind u. a. ein Einbahnverkehr über die Straße „Antweiler Höll“ bis zur K 44 in Richtung
Wachendorf oder die Schaffung einer Wendefläche im Bereich der Metallverarbeitungsbetriebe.
Zudem ist die Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau NRW, zur Prüfung einer Rechtsabbiegerspur aus Fahrtrichtung Euskirchen sowie einer Einfädelungsspur in Fahrtrichtung Bad Münstereifel bei vorgeschriebener Abbiegung Fahrtrichtung rechts (VZ 209-20) erforderlich.
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2. Rechtliche Würdigung
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz):
§ 3 - Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung
der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen
1. zu beseitigen oder
2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
3. durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
§ 13 - (1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die
Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem
Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.
(2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des
Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei
Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte
allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.
§ 14 - (1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu
erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende
Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und
sächlichen Aufwendungen.
(2) An Bahnübergängen gehören
1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr
dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von
1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken,
Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden
Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,
2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und einrichtungen. […]
3. Finanzielle Auswirkungen
Gem. der gesetzlichen Kostentragungspflicht aus § 13 (1) Eisenbahnkreuzungsgesetz hätte die
Stadt Bad Münstereifel als Straßenbaulastträger ein Drittel der Gesamtkosten zu tragen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Umsetzung soll laut Mitteilung des Ingenieurbüros 2021 erfolgen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Stadt wird in dem bevorstehenden erforderlichen Planfeststellungsverfahren entsprechend
beteiligt und hierüber in den zuständigen Ausschüssen des Rates beraten.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.