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Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014; -- Erstmalige technische Sicherung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
147 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
09.03.17, 13:16
Aktualisiert
09.03.17, 13:16
Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen:
Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014; -- Erstmalige technische Sicherung) Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen:
Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014; -- Erstmalige technische Sicherung) Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen:
Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014; -- Erstmalige technische Sicherung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 03.03.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 32-51-30 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 155-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2017 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Anfragen und Mitteilungen: Antrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Bahnstrecke 2634 RB 23 Euskirchen - Bad Münstereifel; Schrankenanlage am BÜ (km 10,6) Iversheim hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 08.07.2014; -- Erstmalige technische Sicherung __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: A: Wiederholende Zusammenfassung zum Stand 2014: Im Mai 2014 kam es am Bahnübergang Kalkarer Weg zu einem Verkehrsunfall eines PKW mit der Regionalbahn. Aufgrund der Beratungen zu dem o. a. Antrag wurde die Verwaltung beauftragt, bei der DB die Sicherung des Bahnübergangs mit einer Schrankenanlage zu beantragen. Durch den ausführlichen Schriftwechsel stellten DB und Eisenbahnbundesamt fest, dass es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Straße und nicht –wie dort bisher angenommen– mit einem Wirtschaftsweg handelt. Am 06.11.2014 fand eine sogenannte Bahnübergangsschau mit allen zu beteiligenden Behörden und Institutionen (DB AG, Bundespolizei, Eisenbahnbundesamt, Straßenverkehrsamt, Verkehrspolizei, Ordnungsamt und Bauhof) statt. Im Rahmen dieses Termins wurde protokolliert: „[…] Der Abstand zwischen Bundesstraße (B 51) und Bahnübergang ist so gering, dass eine sofortige Räumung des Bahnübergangs nicht für alle Fahrzeuge sichergestellt ist. Eine sichere Räumung kann nur für Fahrzeuge bis zu einer Länge von 12 m als sicher angenommen werden. Die Durchfahrt ist daher zu beschränken. Auf dem Seite 2 von Ratsdrucksache 155-X/Z-1 Kalkarer Weg ist an der Abzweigung von der B 51 zu beschildern mit Verkehrszeichen 266 StVO mit der Aufschrift 12 m. [...] Der Kalkarer Weg/Antweiler Höll wurde am 03.04.1998 zur Gemeindestraße aufgestuft. Es ist dort nicht nur landwirtschaftlicher Verkehr vorhanden, sondern auch Anliegerverkehr zu den wenigen Anliegern. Zahlenmäßig ist jedoch von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Nach den Vorschriften der Bahn wird die Belastung eines Bahnübergangs in mäßigen oder starken Verkehr eingestuft. Mäßiger Verkehr liegt vor bei einer Belastung von 100 – 2.500 Fahrzeugen täglich. Die Zahl von 2.500 Fahrzeugen wird im Bahnübergang Kalkarer Weg regelmäßig deutlich unterschritten.“ Aufgrund des dortigen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens wurde damals protokolliert, dass eine technische Sicherung rechtlich und auch tatsächlich nicht unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus hatte die DB AG in diesem Zusammenhang schriftlich mitgeteilt hat, dass Sie in ihrem Prioritätenkatalog eine Nachrüstung des Bahnübergangs mit einer technischen Sicherung für das Jahr 2019 anstrebt. B: Bahnübergangsschau 2015: Die DB Netz AG hatte für den 12.10.2015 angeregt, den o. g. Bahnübergang einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, da die Sichtbeziehungen durch die Vegetation nicht mehr ausreichend sind. Hierbei wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Neueinstufung von einem Wirtschaftsweg in eine mäßig genutzte Gemeindestraße (zwischen 100 und 2.500 Fahrzeuge/Tag) Änderungen bei den Sichtbeziehungen ergeben. Es muss nun eine freie Sicht zwischen dem Sichtpunkt A (6 m vom Andreaskreuz) in beide Richtungen bis zu den jeweiligen Pfeifsignalen in einer Entfernung von jeweils 265 m geschaffen werden. C: Ortstermin am 02.03.2017 zur Planung der „Erstmaligen technischen Sicherung“: Für den 02.03.2017 hatte ein von der Bahn beauftragtes Ingenieurbüro zu einem Ortstermin am Bahnübergang mit Vertreten der DB Netz, der Planung und des Anlagenverantwortlichen der Bahn, des Straßenverkehrsamtes, der Verkehrspolizei, des städt. Tiefbaus und des Ordnungsamtes sowie einen Inhaber der drei dort gelegenen Metallverarbeitungsbetriebe eingeladen. Zugleich wurden Planunterlagen für die „Erstmalige technische Sicherung“ am Bahnübergang Kalkarer Weg/Bad Münstereifel, Iversheim Bahn-km 10,590, vorgelegt. Diese sehen die Erstmalige technische Sicherung mit Lichtzeichen, Halbschrankenanlage und Akustik sowie den Verzicht auf die bisherigen Pfeifsignale vor. Im Zuge des Baus der technischen Sicherung ist die Fahrbahn für den Begegnungsfall Lkw/Pkw nach Schleppkurvenanpassung zu verbreitern (6,00 m). Gemäß Verkehrszählung wurde geringer Lkw-Verkehr (6,6 %) erfasst. Südlich des Bahnübergangs ist aufgrund der T-Kreuzung an der ehemaligen B 51 nur eine Aufstelllänge von 15 m ab Fahrbahnrand ehemalige B 51 bis zur Haltelinie Bahnübergang bzw. 18 m ab Gleisbereich bis zum Fahrbahnrand ehemalige B 51 gegeben. Um einen Rückstau sowohl in den Bahnübergangsbereich als auch auf die ehemalige Bundesstraße durch wartende längere Kfz vor dem geschlossenen Bahnübergang zu vermeiden muss eine Fahrzeuglängenbegrenzung angeordnet werden. Zur Ankündigung vor der Zufahrt zum Bahnübergang sollte das VZ 266-12 (Verbot für Fahrzeuge über 12 m) aufgestellt werden. Die vorhandene Befestigung soll erneuert, die Entwässerungsrinne Fahrbahn verlängert und die Fahrbahndecke und Verbreiterungsbereiche bituminös neu ausgebaut werden. Im Kreuzungsbereich sind Markierungsarbeiten zur Herstellung der Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung und Haltlinie auf der Fahrbahndecke durchzuführen. Für die Maßnahme muss ein Antrag auf Planfeststellung gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahnbundesamt eingeleitet werden. Aufgrund der vorgenommenen Verkehrsmessungen des Ingenieurbüros und der Ausführungen des Vertreters des dortigen Betriebes wurde festgestellt, dass für die drei ansässigen Betriebe Lieferverkehr mit Lkw mit einer Länge von mehr als 12 m vorhanden ist. Insofern konnten die Vertreter der Stadt, des Kreises und der Polizei den Planungen nicht uneingeschränkt zustimmen. Das Ingenieurbüro wurde daher gebeten, alternative Lösungen zu prüfen. Zu prüfen sind u. a. ein Einbahnverkehr über die Straße „Antweiler Höll“ bis zur K 44 in Richtung Wachendorf oder die Schaffung einer Wendefläche im Bereich der Metallverarbeitungsbetriebe. Zudem ist die Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau NRW, zur Prüfung einer Rechtsabbiegerspur aus Fahrtrichtung Euskirchen sowie einer Einfädelungsspur in Fahrtrichtung Bad Münstereifel bei vorgeschriebener Abbiegung Fahrtrichtung rechts (VZ 209-20) erforderlich. Seite 3 von Ratsdrucksache 155-X/Z-1 2. Rechtliche Würdigung Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz): § 3 - Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen 1. zu beseitigen oder 2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder 3. durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern. § 13 - (1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land. (2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird. § 14 - (1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen. (2) An Bahnübergängen gehören 1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen, 2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und einrichtungen. […] 3. Finanzielle Auswirkungen Gem. der gesetzlichen Kostentragungspflicht aus § 13 (1) Eisenbahnkreuzungsgesetz hätte die Stadt Bad Münstereifel als Straßenbaulastträger ein Drittel der Gesamtkosten zu tragen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Umsetzung soll laut Mitteilung des Ingenieurbüros 2021 erfolgen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die Stadt wird in dem bevorstehenden erforderlichen Planfeststellungsverfahren entsprechend beteiligt und hierüber in den zuständigen Ausschüssen des Rates beraten. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine.