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Beschlussvorlage (Anlage 4 - RD 686-X - Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
329 kB
Datum
29.11.2016
Erstellt
17.11.16, 13:17
Aktualisiert
17.11.16, 13:17
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Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ohlerath gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für einen Bereich südlich der Hoffmannstraße (Ergänzungssatzung) -BEGRÜNDUNG1. • • • • • 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO-) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) Geltungsbereich / Örtliche Verhältnisse Der Ergänzungsbereich liegt am südwestlichen Ortsrand von Ohlerath und umfasst Teilbereiche des Grundstücks Gemarkung Mutscheid, Flur 16, Nr. 129 in einem Umfang von rd. 850 qm. Übersicht zur Ergänzungssatzung Begründung zur Ergänzungssatzung Ohlerath, Hoffmannstraße 1 Der von der geplanten Änderung betroffene Bereich des Flurstückes liegt gemäß § 35 BauGB im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Landschaftsschutz liegt für diesen Bereich nicht vor. Die Erschließung ist sichergestellt. Luftbild © Geobasisdaten, Land NRW, Bonn 3. Gegenwärtiges Planungsrecht und Bindungen für die Planung 3.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist das Satzungsgebiet derzeit noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zukünftig eine Darstellung als Dorfgebiet geplant. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung der Ergänzungssatzung. Eine bei der Bezirksregierung Köln gestellte landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde positiv beschieden. 3.2 Landschaftsplan Das Satzungsgebiet liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Bad Münstereifel. Das Gebiet ist nicht mit einer Schutzgebietsausweisung belegt. 3.3 Bebauungsplan / Planungsrechtliche Bewertung Das Satzungsgebiet liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ohlerath und ist damit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten. Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Ergänzungssatzungen nicht erforderlich. Im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel, die identisch mit dem Satzungsgebiet ist, sowohl ein Umweltbericht als auch eine Artenschutzprüfung erstellt. Begründung zur Ergänzungssatzung Ohlerath, Hoffmannstraße 2 4. Anlass und Ziele der Satzung Die Stadt kann gemäß § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (sog. Innenbereich) festlegen und dabei einzelne, angrenzende Außenbereichsgrundstücke in den Bebauungszusammenhang einbeziehen, wenn diese durch die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücke entsprechend geprägt sind. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Anlass für die Aufstellung der Satzung ist das Anliegen der Grundstückeigentümer / Antragsteller, in dem v.g. Bereich ein bereits vorhandenes landwirtschaftliches Gebäude in Wohnraum für den Eigenbedarf, nämlich die erwachsenen Kinder, umzubauen. Geplant ist, das vorhandene Pultdach in seiner bisherigen Ausrichtung um 180° zu drehen, wobei dann eine Erhöhung der westlich (in Richtung freies Feld) gelegenen Gebäudeseite erforderlich wird. Es ergibt sich in diesem Bereich eine maximale Gebäudehöhe von bis zu 4,50 m über natürlichem Gelände. Die östlich gelegene Gebäudeseite bleibt unverändert bzw. wird nur geringfügig (für Dachdämmung, u. ä.) erhöht. 5. Festsetzungen innerhalb des Satzungsgebietes gem. § 9 BauGB 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO, entsprechend der Umgebungsnutzung, festgesetzt. Gemäß der Vorhabenplanung wird eine Grundfläche von max. 200 qm im Bereich der Bestandsbebauung (landwirtschaftliches Gebäude) zugelassen. Es sind ausschließlich Pultdächer zulässig. Die westlich gelegene Gebäudeseite (Richtung freies Feld) darf eine maximale Firsthöhe von 4,50 m nicht übersteigen. Bezugspunkt hierfür ist die mittlere bestehende Geländehöhe am vorhandenen Objekt. 5.2 Technische Infrastruktur / Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität erfolgt über die Anschlüsse an die bestehenden Leitungsnetze. Gleiches gilt für die Kanalisation. 6. Umweltbelange Auf den Umweltbericht im Rahmen der Aufstellung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hingewiesen. 6.1 Eingriff- / Ausgleich Da nur die Umnutzung des bestehenden leerstehenden landwirtschaftlichen Gebäudes vorgesehen ist, wird auf eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung verzichtet. Nachhaltige Eingriffe in Natur und Landschaft werden nicht vorbereitet. 6.2 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) Begründung zur Ergänzungssatzung Ohlerath, Hoffmannstraße 3 durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Dipl.-Geogr. Ute Lomb, Bonn). Die Artenschutzprüfung (ASP) orientiert sich an der Handlungsempfehlung des MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) & MUNLV (Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. In Stufe I (Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich“. Der Umbau des landwirtschaftlichen Gebäudes, Stallung sowie Futterlager zu Wohnzwecken beansprucht keine zusätzlichen Flächen. Die Wohnnutzung erfordert das Drehen des Pultdaches um 180°. Da keine Vegetation, Bäume, Sträucher, Säume, Grün- oder Ackerland, von der Planung berührt werden, konzentriert sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf landwirtschaftliche Gebäude. Anlässlich des Ortstermins wurde es auf eine Quartiersnutzung durch Vögel oder Fledermäuse untersucht und die Auftraggeber befragt. Fazit Das Bauvorhaben in der Ortslage Ohlerath, „Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken“, wurde im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1 untersucht und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Es wurde ein Ortstermin am 09.09.2016 wahrgenommen. Die Liste der zu erwartenden planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das MTB 55071 „Hönningen“ und die im Naturraum Eifel zu erwartenden, gefährdeten Rote Liste Arten wurden überprüft. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass von dem Bauvorhaben kein Verstoß im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst wird. (Die Artenschutzrechtliche Prüfung ist Anlage zu den Verfahrensunterlagen). 7. Hinweise Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. - Die Gemarkung Mutscheid befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Begründung zur Ergänzungssatzung Ohlerath, Hoffmannstraße 4 - Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. - Es wird darauf hingewiesen, dass für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres Rücksichtnahmegebot gegenüber Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z. B. Landwirtschaft bestehen. aufgestellt: Bad Münstereifel, November 2016 Die Bürgermeisterin Begründung zur Ergänzungssatzung Ohlerath, Hoffmannstraße 5