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Beschlussvorlage (Benennung Wirtschaftsprüfer für die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
20.03.14, 15:07
Aktualisiert
20.03.14, 15:07
Beschlussvorlage (Benennung Wirtschaftsprüfer für die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Benennung Wirtschaftsprüfer für die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 127/2014 Az.: 82.4 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.4 Datum: 10.03.2014 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Rat Betrifft: - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 03.04.2014 17.03.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend 08.04.2014 Benennung Wirtschaftsprüfer für die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft auf der Ausgabenseite; Mittel stehen zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH, Niederlassung Köln, Kranhaus 1, 50678 Köln, wird gemäß § 5 Eigenbetriebsverordnung NRW 2004 i. V. m. § 1 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (vom 09.01.1981) für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2014 und 2015 der Gemeindeprüfungsanstalt NRW, Herne (GPA NRW) vorgeschlagen und nach deren Zustimmung beauftragt. Begründung: Aufgrund der komplexen betrieblichen Strukturen bzw. Abläufe und aufgrund der vorhandenen betrieblichen Kenntnisse ist es wirtschaftlich sinnvoll, das bisher beauftragte Büro erneut mit der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Die bei einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft entstehenden Mehrkosten sind nicht unerheblich. In diesem Zusammenhang wird auf das GPA-Info-Blatt 05/2008 zum Thema „Wechsel des Wirtschaftsprüfers hingewiesen: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für die kommunalen Eigenbetriebe die einen Wechsel des Wirtschaftsprüfers verbindlich vorsehen. Bei größeren WP-Gesellschaften ist ein Wechsel des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers denkbar und von Zeit zu Zeit sinnvoll. Ein Wechsel des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers wurde zugesagt. (Erner) -2-