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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt; Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans: Windenergie)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
13.03.14, 15:06
Aktualisiert
26.03.14, 06:07
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt;
Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans: Windenergie) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt;
Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans: Windenergie) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt;
Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans: Windenergie)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 120/2014 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61-, -81-, -82- Datum: 06.03.2014 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 25.03.2014 vorberatend Rat 08.04.2014 beschließend Betrifft: 25.03.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt; Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans: Windenergie Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 5 (2b) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie für das Stadtgebiet der Stadt Erftstadt (s. Anlageplan) aufzustellen. Begründung: Bereits seit der 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gehören Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, zu den „privilegierten Vorhaben“ im Außenbereich. Die Gesetzesänderung diente der bewussten Förderung der Windenergie; gleichzeitig wird aber die Planungshoheit und -kompetenz der Städte und Gemeinden sichergestellt; diese können gemäß § 5 i. V. mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan (FNP) 'Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' darstellen, um die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich zu steuern. Im Hinblick auf die notwendige Schonung des Freiraums und die optimale Flächenausnutzung ist dabei eine Konzentration von Anlagen in Windfarmen (mit mindestens drei Anlagen) einer Vielzahl von Einzelanlagen im Stadtgebiet vorzuziehen. Die übrigen Flächen des Außenbereiches können von Windenergieanlagen weitgehend freigehalten werden, wenn die Stadt eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes vorgenommen und ein „schlüssiges Plankonzept“ für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. In diesem Fall hat eine Darstellung von Konzentrationszonen das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer WEA an anderer Stelle im Außenbereich des Stadtgebietes in der Regel entgegensteht. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, grundsätzlich beachten und für die Windenergienutzung im Stadtgebiet in "substanzieller Weise" Raum schaffen. In die gleiche Richtung zielt auch die Novelle des BauGB aus 2004, wonach gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Auch sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e und f BauGB). Wie bereits im Windenergieerlass NRW (Stand 11.07.2011) dargelegt wird, kann ohne einen deutlichen und effizienten Ausbau der Windenergie das Klimaschutzziel (Umbau der Energieversorgung unter Wegfall der Atomenergie und einer deutlichen Reduktion der Klimagasemissionen) nicht erreicht werden. Dabei geht es sowohl um die Anpassung vorhandener Anlagen an den aktuellen Stand der Technik (Re-Powering) wie auch um eine Ergänzung/Erweiterung der entsprechenden Vorrangflächen. Die Stadt Erftstadt hat bereits im Jahr 1999 im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Vorrangflächen für Windkraftanlagen für das gesamte Stadtgebiet untersucht und im Ergebnis zwei entsprechende Konzentrationszonen (Erp und Dirmerzheim) ausgewiesen. Da beide Zonen bereits mit Windrädern „bestückt“ sind, ein Bedarf an geeigneten Standorten aber weiterhin besteht, beauftragte die Stadt Erftstadt im September 2012 die Firma ökoplan, Essen, mit der Erstellung eines entsprechenden Fachgutachtens, dessen Endbericht im März 2013 vorgelegt wurde. In diesem wurde geprüft, inwiefern sich im Stadtgebiet weitere, als Konzentrationszonen geeignete, Flächen befinden. Zudem erfolgte für das gesamte Stadtgebiet eine Berechnung zur Ermittlung des Windpotenzials in drei verschiedenen Höhen, um möglichst genaue Aussagen zur Windhöffigkeit der Flächen treffen zu können. Zur Aktualisierung bzw. Anpassung des Plankonzeptes an die rechtlichen Erfordernisse erfolgte im Februar 2014 eine Überarbeitung der Endfassung aus März 2013. Insgesamt betrachtet, besteht im Stadtgebiet von Erftstadt ein umfassendes Flächenpotenzial, das für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Raumempfindlichkeit sowie bestehender Restriktionen ergeben sich jedoch Einschränkungen sowie Konfliktpotenziale, die bei der Flächenauswahl Berücksichtigung finden müssen. Im Rahmen der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung (Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie) soll daher ein schlüssiges Plankonzept (BauleitplanEntwurf) für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden, in dem im Einzelnen dargestellt wird, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend sind und welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA freizuhalten. Hinsichtlich notwendiger Abstandszonen werden zudem die Randbereiche der angrenzenden Nachbarkommunen berücksichtigt. Im Flächennutzungsplanverfahren orientiert sich die Ermittlung der Ausschlussbereiche zum einen am aktuellen Windenergie-Erlass („Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ vom 11.07.2011 MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ et al. 2011), zum anderen aber auch an der aktuellen Rechtsprechung. Besonders zu berücksichtigen ist hier u. a. der Leitsatz des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.02. 2011 (AZ OVG 2 A 2.09), in dem die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, formuliert wurden; bestätigt wurde dieses Urteil durch das BVerwG-Urteil vom 13.12.2012 (AZ 4 CN 1.11). Darüber hinaus erfolgt eine Neubewertung hinsichtlich der Abgrenzungskriterien der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen auf der Grundlage der besonderen Pflicht der Kommunen, im Stadt- bzw. Gemeindegebiet für die Windenergienutzung „substanziell“ Raum zu schaffen, (Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE). Auch für die zur Darstellung im FNP empfohlenen Windpotenzialflächen bestehen z. T. Restriktionen, die im weiteren Verfahren einer weitergehenden Überprüfung bzw. Klärung bedürfen. Zudem ist für die jeweiligen Flächen die Artenschutzprüfung bereits im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren, soweit wie möglich, durchzuführen (s. dazu: Leitfaden -2- "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" – LANUV / MKULNV 2013), um zu klären, ob für diese Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen evtl. Vollzugshindernisse bestehen. Hierzu sind ggf. - je nach Datenlage- detaillierte faunistische Untersuchungen notwendig. Zum Ablauf des weiteren Planverfahrens wird vorgeschlagen, auf der Grundlage des vorliegenden Fachgutachtens zunächst ausschließlich eine vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden durchzuführen, das Ergebnis auszuwerten und dem zuständigen Fachausschuss und dem Stadtrat einen entsprechenden Vorentwurf zur „offiziellen“ Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB im Herbst dieses Jahres zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB i. V. m. § 5 (2b) BauGB als sachlicher Teilflächennutzungsplan bietet die Möglichkeit, im Rahmen der Sicherung der Flächennutzungsplanung Baugesuche für Windenergieanlagen für 18 Monate auszusetzen bzw. zurückzustellen. (Erner) -3-