Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
13.03.14, 15:06
Aktualisiert
26.03.14, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 120/2014
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61-, -81-, -82- Datum: 06.03.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
25.03.2014
vorberatend
Rat
08.04.2014
beschließend
Betrifft:
25.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt;
Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans:
Windenergie
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 5 (2b) Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen
Fassung, wird beschlossen, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie für das
Stadtgebiet der Stadt Erftstadt (s. Anlageplan) aufzustellen.
Begründung:
Bereits seit der 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gehören
Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, zu den
„privilegierten Vorhaben“ im Außenbereich. Die Gesetzesänderung diente der bewussten
Förderung der Windenergie; gleichzeitig wird aber die Planungshoheit und -kompetenz der Städte
und Gemeinden sichergestellt; diese können gemäß § 5 i. V. mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im
Flächennutzungsplan (FNP) 'Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' darstellen, um die
Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich zu steuern. Im Hinblick auf die
notwendige Schonung des Freiraums und die optimale Flächenausnutzung ist dabei eine
Konzentration von Anlagen in Windfarmen (mit mindestens drei Anlagen) einer Vielzahl von
Einzelanlagen im Stadtgebiet vorzuziehen. Die übrigen Flächen des Außenbereiches können von
Windenergieanlagen weitgehend freigehalten werden, wenn die Stadt eine Untersuchung des
gesamten Stadtgebietes vorgenommen und ein „schlüssiges Plankonzept“ für die Ausweisung von
Konzentrationszonen erarbeitet hat. In diesem Fall hat eine Darstellung von Konzentrationszonen
das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer WEA an anderer Stelle im Außenbereich des
Stadtgebietes in der Regel entgegensteht.
Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im
Außenbereich zu privilegieren, grundsätzlich beachten und für die Windenergienutzung im
Stadtgebiet in "substanzieller Weise" Raum schaffen. In die gleiche Richtung zielt auch die
Novelle des BauGB aus 2004, wonach gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den
allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Auch sind Emissionen zu vermeiden und
die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e und f BauGB).
Wie bereits im Windenergieerlass NRW (Stand 11.07.2011) dargelegt wird, kann ohne einen
deutlichen und effizienten Ausbau der Windenergie das Klimaschutzziel (Umbau der
Energieversorgung unter Wegfall der Atomenergie und einer deutlichen Reduktion der
Klimagasemissionen) nicht erreicht werden. Dabei geht es sowohl um die Anpassung vorhandener
Anlagen an den aktuellen Stand der Technik (Re-Powering) wie auch um eine
Ergänzung/Erweiterung der entsprechenden Vorrangflächen.
Die Stadt Erftstadt hat bereits im Jahr 1999 im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans Vorrangflächen für Windkraftanlagen für das gesamte Stadtgebiet
untersucht und im Ergebnis zwei entsprechende Konzentrationszonen (Erp und Dirmerzheim)
ausgewiesen. Da beide Zonen bereits mit Windrädern „bestückt“ sind, ein Bedarf an geeigneten
Standorten aber weiterhin besteht, beauftragte die Stadt Erftstadt im September 2012 die Firma
ökoplan, Essen, mit der Erstellung eines entsprechenden Fachgutachtens, dessen Endbericht im
März 2013 vorgelegt wurde. In diesem wurde geprüft, inwiefern sich im Stadtgebiet weitere, als
Konzentrationszonen geeignete, Flächen befinden. Zudem erfolgte für das gesamte Stadtgebiet
eine Berechnung zur Ermittlung des Windpotenzials in drei verschiedenen Höhen, um möglichst
genaue Aussagen zur Windhöffigkeit der Flächen treffen zu können. Zur Aktualisierung bzw.
Anpassung des Plankonzeptes an die rechtlichen Erfordernisse erfolgte im Februar 2014 eine
Überarbeitung der Endfassung aus März 2013.
Insgesamt betrachtet, besteht im Stadtgebiet von Erftstadt ein umfassendes Flächenpotenzial, das
für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen zur Verfügung steht. Hinsichtlich der
Raumempfindlichkeit sowie bestehender Restriktionen ergeben sich jedoch Einschränkungen
sowie Konfliktpotenziale, die bei der Flächenauswahl Berücksichtigung finden müssen.
Im
Rahmen
der
Aufstellung
der
Flächennutzungsplan-Änderung
(Sachlicher
Teilflächennutzungsplan Windenergie) soll daher ein schlüssiges Plankonzept (BauleitplanEntwurf) für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden, in dem im Einzelnen dargestellt wird,
welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend sind
und welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA freizuhalten.
Hinsichtlich notwendiger Abstandszonen werden zudem die Randbereiche der angrenzenden
Nachbarkommunen berücksichtigt.
Im Flächennutzungsplanverfahren orientiert sich die Ermittlung der Ausschlussbereiche zum einen
am aktuellen Windenergie-Erlass („Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ vom 11.07.2011 MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ et al. 2011), zum anderen aber auch an der aktuellen
Rechtsprechung. Besonders zu berücksichtigen ist hier u. a. der Leitsatz des Urteils des OVG
Berlin-Brandenburg vom 24.02. 2011 (AZ OVG 2 A 2.09), in dem die Anforderungen, die das
Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, formuliert wurden; bestätigt wurde dieses Urteil
durch das BVerwG-Urteil vom 13.12.2012 (AZ 4 CN 1.11). Darüber hinaus erfolgt eine
Neubewertung hinsichtlich der Abgrenzungskriterien der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen auf
der Grundlage der besonderen Pflicht der Kommunen, im Stadt- bzw. Gemeindegebiet für die
Windenergienutzung „substanziell“ Raum zu schaffen, (Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 (AZ
2 D 46/12.NE).
Auch für die zur Darstellung im FNP empfohlenen Windpotenzialflächen bestehen z. T.
Restriktionen, die im weiteren Verfahren einer weitergehenden Überprüfung bzw. Klärung
bedürfen. Zudem ist für die jeweiligen Flächen die Artenschutzprüfung bereits im
Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren, soweit wie möglich, durchzuführen (s. dazu: Leitfaden
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"Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" – LANUV / MKULNV 2013), um zu klären, ob für
diese Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen evtl. Vollzugshindernisse bestehen. Hierzu
sind ggf. - je nach Datenlage- detaillierte faunistische Untersuchungen notwendig.
Zum Ablauf des weiteren Planverfahrens wird vorgeschlagen, auf der Grundlage des vorliegenden
Fachgutachtens zunächst ausschließlich eine vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und sonstigen Behörden durchzuführen, das Ergebnis auszuwerten und dem zuständigen
Fachausschuss und dem Stadtrat einen entsprechenden Vorentwurf zur „offiziellen“ Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB im Herbst dieses Jahres zur
Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB i. V. m. § 5 (2b) BauGB als sachlicher
Teilflächennutzungsplan bietet die Möglichkeit, im Rahmen der Sicherung der
Flächennutzungsplanung Baugesuche für Windenergieanlagen für 18 Monate auszusetzen bzw.
zurückzustellen.
(Erner)
-3-